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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.04.2021 810 20 268

April 14, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,393 words·~17 min·4

Summary

Festlegung des Wohnsitzes

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 14. April 2021 (810 20 268) ___________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Festlegung des Wohnsitzes

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Martina Horni, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegner, vertreten durch Christoph Gäumann, Rechtsanwalt

Betreff Festlegung des Wohnsitzes (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 24. September 2020)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ (geb. 1992), wohnhaft in D.____, und C.____ (geb. 1974) wohnhaft in E.____ BL, sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der unter der gemeinsamen Sorge stehenden Tochter F.____ (geb. 2016). Bei der Auflösung des gemeinsamen Haushalts im Jahr 2018 vereinbarten die Eltern, sich zu gleichen Teilen um F.____ kümmern zu wollen, und einigten sich darauf, dass F.____ ihren Wohnsitz beim Vater habe. Trotz eines seit der Trennung bestehenden chronischen Elternkonflikts konnte in der Folge die alternierende Obhut mit gleichen Betreuungsanteilen umgesetzt werden. B. Mit E-Mail-Nachricht vom 10. Dezember 2018 beantragte C.____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) das alleinige Sorge- und Obhutsrecht über F.____ mit der Begründung, A.____ vernachlässige ihre Mutterpflichten. C. A.____ bestritt mit E-Mail-Nachricht vom 12. Dezember 2018 eine Gefährdung des Kindeswohls von F.____ bei ihr und erwiderte, C.____ bringe F.____ nicht wie vereinbart zu ihr. D. Aufgrund des elterlichen Konflikts gingen bei der KESB am 13. September 2018 und am 28. Dezember 2018 Gefährdungsmeldungen der Polizei Basel-Landschaft betreffend F.____ ein. E. Am 7. Mai 2019 hörte die KESB C.____ und A.____ im Beisein ihrer damaligen Anwälte an. F. Nachdem sich C.____ und A.____ über die Obhuts-/Betreuungsanteile geeinigt hatten, erteilte ihnen die KESB am 5. Juni 2019 die Weisung, sich durch die Familien- und Jugendberatung Birseck (FJB) zur Erarbeitung einer Ferienregelung und zur Klärung des Wohnsitzes von F.____ beraten zu lassen. Weiter errichtete die KESB für F.____ eine Erziehungsbeistandschaft und ernannte G.____ als Beistand. G. Am 17. Oktober 2019 teilte A.____, nunmehr vertreten durch Martina Horni, Advokatin in Basel, der KESB mit, die Beratung sei gescheitert, weil C.____ nicht bereit sei, sachliche Gespräche zu führen. Vielmehr sei es in Bezug auf die Regelung der Herbstferien 2019 erneut zu Uneinigkeiten gekommen. Auch habe keine Lösung in Bezug auf den künftigen Wohnsitz gefunden werden können. A.____ beantragte bei der KESB, der Wohnsitz von F.____ sei definitiv bei ihr zu begründen und es sei ein angemessenes Ferienrecht zu regeln. H. In der Folge wurden – nach Unregelmässigkeiten in der Betreuungssituation – die Beratungs-/Vermittlungsgespräche wieder aufgenommen. I. Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 gelangte A.____, vertreten durch Advokatin Martina Horni, mit dem Antrag um Entscheid in der Wohnsitzfrage an die KESB, weil weder im Rahmen der Beratungsgespräche noch durch den Beistand eine Lösung habe gefunden werden können. C.____, vertreten durch Christoph Gäumann, Advokat in Dornach, nahm am 7. September 2020 dazu Stellung.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Am 24. September 2020 entschied die KESB, dass der Wohnsitz von F.____ beim Kindsvater in E.____ verbleibe. K. Dagegen hat A.____, vertreten durch Advokatin Martina Horni, am 6. November 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der KESB vom 24. September 2020 sei teilweise aufzuheben und der Wohnsitz von F.____ sei bei ihr in D.____ festzulegen. L. Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2020 beantragt der Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Christoph Gäumann, die Beschwerde sei abzuweisen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die KESB hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. M. Am 23. Dezember 2020 informierte die Beschwerdeführerin das Kantonsgericht über ihre Hochzeit am 11. Dezember 2020 mit H.____. N. Der Beschwerdegegner reichte am 23. Dezember 2020 das ausgefüllte Formular und die Belege zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach. O. Am 10. Februar 2021 bzw. 8. März 2021 reichten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners ihre Honorarnoten ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB und § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich vorab nach den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts, des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993, anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach den Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid weder über eine Änderung des Sorgerechts noch über Änderungen der Betreuungsanteile, sondern einzig über die Frage des zivilrechtlichen Wohnsitzes von F.____ entschieden. Daher bildet nur die Frage der Feststellung des Wohnsitzes Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 4.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, das behördliche Einschreiten erfordere in jedem Fall eine Kindeswohlgefährdung. Eine solche könne in einem Dauerkonflikt zwischen den Eltern liegen. Aufgrund der hälftigen Teilung der elterlichen Sorge und der paritätischen alternierenden Obhut müsse der Wohnsitz von F.____ anhand von weiteren Kriterien festgelegt werden. In Abwägung der von den Parteien vorgebrachten Argumentationen könne festgehalten werden, dass sich der Lebensmittelpunkt von F.____ beim Vater in E.____ befinde und dass ein solcher aufgrund der Umzüge der Mutter in D.____ nicht garantiert werden könne. Da keine Belege dafür vorlägen, dass F.____ bei der Mutter in D.____ nicht fremdbetreut werden müsste, und da F.____ in E.____ bereits eine Kindertagesstätte (KITA) besuche und sich in einem stabilen Umfeld befinde, sei davon auszugehen, dass eine Betreuung, die den Bedürfnissen gerecht werde, in E.____ gewährleistet werden könne. Obwohl F.____ ihre Hobbies in D.____ ausübe, habe sie ihre Freunde in E.____. Ohne die abschliessende Regelung des Wohnsitzes stehe sowohl ihre Beschulung, als auch ihre Entwicklung und damit ihr Kindeswohl in Frage. Die vorliegende Kindeswohlgefährdung rechtfertige demnach einen behördlichen Entscheid. Eine Ummeldung nach D.____ würde für F.____ bedeuten, sich wieder umgewöhnen zu müssen, ihre jetzigen Freunde nicht mehr treffen zu können, und sich mit allfälligen weiteren Umzügen der Kindsmutter konfrontiert zu sehen. Da A.____ am 1. August 2018 den Wohnsitz von F.____ in E.____ bestätigt habe, sei dies auch weiterhin so beizubehalten und der Wohnsitz von F.____ bleibe in E.____. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, Hintergrund der Vereinbarung des Wohnsitzes von F.____ beim Beschwerdegegner im Jahr 2018 sei gewesen, dass sich der Kindsvater in E.____ habe einbürgern lassen wollen, womit auch die Einbürgerung von F.____ vorgesehen gewesen sei. Aufgrund des Wohnsitzerfordernisses hätten sie damals den Wohnsitz von F.____ nicht nach D.____ wechseln wollen. Da der Kindsvater sich in der Folge aber nicht habe einbürgern lassen bzw. sich aufgrund der im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwürfe nicht habe einbürgern lassen können, stelle sich die Wohnsitzfrage insofern von Neuem. Sie hätten sich ab Juni 2019 auf eine alternierende Obhut und folgende Betreuungsregelung geeinigt: montags und dienstags werde F.____ persönlich von ihr betreut und sie bringe F.____ am Mittwochmorgen in die KITA. Am Mittwochabend werde F.____ vom Kindsvater in der KITA abgeholt, wo F.____ übernachte. Am Donnerstagmorgen werde F.____ vom Kindsvater wieder in die KITA gebracht, wo sie gleichentags wieder vom Kindsvater abgeholt werde. Den Freitag verbringe F.____ beim Kindsvater. Von Freitagabend bis Montagmorgen würden sie sich jedes zweite Wochenende mit der Betreuung abwechseln. Zwischenzeitlich gehe F.____ mittwochs nur noch am Nachmittag in die KITA, sodass sie am Mittwochvormittag die Betreuung von F.____ übernommen habe. Sie sei daher die Hauptbetreuungsperson von F.____, da sie mehr Eigenbetreuung leiste als der Kindsvater. Künftig könnte sie F.____ auch am Mittwochnachmittag und am Donnerstag betreuen. Es sei zwar richtig, dass F.____ ab und zu die Grosseltern sehe; es sei aber nicht wahr, dass die Grosseltern F.____ anstelle von ihr betreuen würden.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgegenüber schicke der Kindsvater F.____ nicht nur in die KITA, sondern er lasse sie auch regelmässig von seiner Lebenspartnerin betreuen. Hinzu komme, dass sie – entgegen der Behauptungen des Kindsvaters – nicht aus D.____ wegziehen werde. Ihre Familie und Freunde würden in D.____ leben und sie möchte sich nunmehr in D.____ einbürgern lassen. Sie lebe seit Oktober 2018 mit ihrem neuen Lebenspartner zusammen, sei mit diesem verlobt und plane die Hochzeit. Im Oktober 2020 sei sie innerhalb desselben Quartiers umgezogen. Die neue Wohnung habe nicht nur einen Sitzplatz mit Gartenanteil, sondern habe auch den Vorteil, dass sie ihr Kosmetikstudio nicht mehr in der Wohnung betreiben müsse. Von einer fehlenden Sesshaftigkeit und einem fehlenden gefestigten Umfeld könne bei ihr keine Rede sein. Der Argumentation der Vorinstanz, dass der Lebensmittelpunkt von F.____ in E.____ beim Kindsvater sei, könne nicht zugestimmt werden. F.____ verbringe ebenso viel Zeit in D.____ wie in E.____. F.____ habe im Quartier in D.____ auch ihre "Spielfreunde" und sie pflege in D.____ ihre Hobbys, da sie einmal in der Woche ins Schwimmen und ins Tanzen gehe. In E.____ gehe F.____ keinem Hobby nach. Völlig unbeachtet gelassen habe die Vorinstanz den Umstand, dass F.____ beim Kindsvater kein eigenes Zimmer habe, sondern das Zimmer mit einem Neugeborenen teilen müsse. Wenig behilflich sei zu guter Letzt die Annahme der Vorinstanz, dass eine Ummeldung für F.____ eine Umgewöhnung bedeuten würde, da die alternierende Obhut gelebt werde, womit F.____ bereits jetzt zur Hälfte (oder sogar noch ein bisschen mehr) bei ihr lebe. Sie könne zudem in der jetzigen Situation besser auf die Bedürfnisse von F.____ eingehen, weshalb der Wohnsitz von F.____ bei ihr in D.____ festzulegen sei. 4.3 Der Beschwerdegegner macht geltend, dass die strafrechtlichen Verfahren, die momentan seiner Einbürgerung entgegenstehen würden, von der Beschwerdeführerin angestrengt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei nicht zimperlich, ihre Interessen durchzusetzen und unternehme alles, um ihn in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. Es habe sich keine neue Situation ergeben, welche einen Wechsel des Wohnsitzes rechtfertigen würde. Er habe mit der Beschwerdeführerin vereinbart, dass die Betreuung bei ihr durch sie persönlich erfolge, was nachweislich nicht geschehen sei. In Bezug auf die geplante Einbürgerung der Beschwerdeführerin vergesse sie zu erwähnen, dass auch gegen sie ein Strafverfahren laufe, weil sie ihn vor seiner Haustüre geschlagen habe. Auch sei seine finanzielle Situation – im Gegensatz zu derjenigen der Beschwerdeführerin – stabil. Die Beschwerdeführerin habe sich nie finanziell an irgendwelchen Kosten für das Kind beteiligt. 5.1 Dem Wohnsitz kommt generell die Bedeutung zu, eine örtliche Verknüpfung zu einer einzelnen Person herzustellen. Von dieser örtlichen Verknüpfung leiten sich Rechtsfolgen wie die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit von Gericht und Behörden (z.B. KESB) ab. Der Wohnsitz dient somit der Individualisierung und räumlichen Zuordnung (URS VOGEL, Der Wohnsitz des minderjährigen Kindes im Zivil- und Sozialhilferecht, in: Fankhauser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 577 f.). Der zivilrechtliche Wohnsitz gemäss den Art. 23 ff. ZGB ist im ganzen Bereich des Privatrechts massgebend. Ebenso kann der Wohnsitz des Kindes für den Ort der Einschulung ausschlaggebend sein (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 3. August 2016 E. 4.3, in: Luzernische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [LGVE] 2016 II Nr. 10; Bericht des Bundesrats in Erfüllung des Postulats RK-NR 15.3003 "Alternierende Obhut – Klärung der

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsgrundlagen und Lösungsvorschläge" [Bericht Alternierende Obhut] vom 8. Dezember 2017, S. 22; ANDREA BÜCHLER/SANDRO CLAUSEN, in: FamKomm Scheidung Band I ZGB, 3. Auflage, 2017, Art. 298 N 12). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Primarstufe (Kindergarten und Primarschule) in der Regel in der Wohngemeinde besucht (§ 23 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002), wobei Erziehungsberechtigte, die ihr Kind den Kindergarten anstatt in der Wohngemeinde in der Tagesaufenthaltsgemeinde besuchen lassen möchten, ein entsprechendes Gesuch an den Gemeinderat der Wohnortgemeinde stellen können (§ 10 der Verordnung über den Kindergarten und die Primarschule vom 13. Mai 2003). Im öffentlichen Recht wird der Wohnsitzbegriff autonom bestimmt (Bericht Alternierende Obhut, a.a.O., S. 22; vgl. BGE 144 V 299 E. 5.2). Nicht relevant ist der rechtliche Wohnsitz des Kindes bei der Einbürgerung. In die Einbürgerung werden in der Regel die minderjährigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben (Art. 30 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG] vom 20. Juni 2014). Der Einbezug ist möglich, sofern die gesuchstellende Person mindestens zu 50 Prozent die Kinderbetreuung innehat, unabhängig vom rechtlichen Wohnsitz des Kindes. Der Einbezug ist jedoch nicht möglich, wenn die minderjährigen Kinder nicht mit dem gesuchstellenden Elternteil zusammenleben und zum überwiegenden Teil durch den anderen Elternteil betreut werden (Staatsekretariat für Migration [SEM], Handbuch Bürgerrecht, Kapitel 3: Ordentliche Einbürgerung vom 14. Januar 2021, Ziff. 311/41). 5.2 Art. 25 ZGB regelt den zivilrechtlichen Wohnsitz Minderjähriger. Minderjährige haben grundsätzlich einen abgeleiteten Wohnsitz, sie können im Unterschied zu Volljährigen ihren Wohnsitz nicht frei und selbstbestimmt wählen (VOGEL, a.a.O., S. 578; DANIEL STAEHELIN, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage, 2018, Art. 25 N 1). Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde (Art. 25 Abs. 2 ZGB). Steht das Kind unter der elterlichen Sorge beider Eltern und haben diese keinen gemeinsamen Wohnsitz, so befindet sich der Wohnsitz des Kindes am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht (BGE 136 III 353 E. 3.2). Dies gilt sowohl für getrennt lebende, wie auch für nicht getrennt lebende Eltern. Dementsprechend würde sich der Wohnsitz des Kindes ändern, wenn sich die tatsächliche Obhut ändert. Nach Schweizer Recht kann aber niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben, was auch für Minderjährige gilt: Selbst im Fall der alternierenden Obhut kann das Kind nur einen (zivilrechtlichen) Wohnsitz haben (Bericht Alternierende Obhut, a.a.O., S. 22). Zwecks Vermeidung von hüpfenden Wohnsitzen richtet sich der Wohnsitz des Kindes bei asymmetrischen Betreuungsverhältnissen nach dem Wohnsitz des hauptsächlich betreuenden Elternteils (STAEHELIN, a.a.O., Art. 25 N 5, mit Hinweisen). Bei gemeinsamer Sorge, nicht gemeinsamem Wohnsitz und alternierender Obhut ist an jenen Aufenthaltsort anzuknüpfen, zu dem das Kind einen stärkeren Bezug hat. Das muss nicht zwingend durch die Häufigkeit der Anwesenheit bestimmt sein, es können auch familiäre Bindungen (Erziehungsverantwortliche, Geschwister, Grosseltern etc.) oder ausserfamiliäre soziale Verknüpfungen (z.B. Schule, Ausbildung, Sportverein, Peergroup) sein (VOGEL, a.a.O., S. 579). Lässt sich die engste Bindung des Kindes zu einem Ort nicht fest-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellen, was namentlich bei symmetrischen Betreuungsverhältnissen der Fall ist, sollen in der Praxis die Eltern gemeinsam den zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes bestimmen (STAEHELIN, a.a.O., Art. 25 N 5, mit Hinweisen). Gesetzlich nicht vorgesehen ist, dass die Gerichte oder die KESB in einem Entscheid festhalten, wo das Kind seinen Wohnsitz hat (THOMAS GEISER, Umsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Gerichte, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2015, S. 1105; vgl. in diesem Sinne auch: Urteil des Kassationsgerichts Zürich vom 6. Februar 2002, in: Blätter für Zürcherische Rechtsprechung [ZR] 102/2003 S. 191). Können sich die Eltern nicht einigen, soll nach der Lehre das Gericht oder die KESB den zivilrechtlichen Wohnsitz festlegen können (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 298 N 9; GEISER, a.a.O., S. 1105; BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., Art. 298 N 12; STAEHELIN, a.a.O., Art. 25 N 5; KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, Berner Kommentar: Zivilgesetzbuch/Die elterliche Sorge/Der Kindesschutz Art. 296-317 ZGB, 2016, Art. 298 N 51 i.V.m. Art. 298b N 19; VOGEL, a.a.O., S. 579 f.). Verändern sich nachträglich die Verhältnisse bezüglich Betreuung oder der massgeblichen Anknüpfungspunkte, so können die Eltern bei Einigkeit den Wohnsitz neu festlegen, bei Uneinigkeit ist das Gericht oder die Kindesschutzbehörde zuständig (Art. 134 Abs. 3 ZGB, Art. 298d Abs. 2 ZGB; VOGEL, a.a.O., S. 580; PATRICK FASSBIND, Belassung, Erhalt und Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall, in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2014, S. 95 Fn. 30). 6. In Bezug auf den vorliegend umstrittenen Wohnsitz von F.____ ist den Akten zu entnehmen, dass die Eltern vereinbart hatten, dieser solle beim Beschwerdegegner sein. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Eltern im Rahmen der Trennung vereinbart hatten, sich zu gleichen Teilen um die gemeinsame Tochter kümmern zu wollen. An diese Vereinbarung haben sich die Eltern in der Folge trotz des zwischen ihnen herrschenden Dauerkonflikts gehalten, und F.____ wurde seit der Trennung von beiden Elternteilen weitgehend zu gleichen Teilen betreut. Sodann kann den Akten entnommen werden, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner erziehungsfähig sind und ihrer Tochter F.____ eine kindesgerechte Wohnung sowie ein stabiles Umfeld bieten. Seit dem Abschluss der Vereinbarung über die Betreuungsanteile und den Wohnsitz sind sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner umgezogen. Diese Umzüge in der näheren Umgebung hatten jedoch unbestrittenermassen keine relevanten Auswirkungen auf die elterliche Sorge und das gelebte Betreuungskonzept. Daraus folgt, dass F.____ aktuell weiterhin jeweils zur Hälfte vom Vater und von der Mutter betreut und unabhängig vom formellen Entscheid über ihren zivilrechtlichen Wohnsitz unverändert im angestammten Umfeld sowohl in E.____ als auch in D.____ verbleiben wird. Soweit die Parteien im Übrigen Einwände gegen die Betreuung von F.____ durch die Lebenspartnerin des Vaters bzw. durch die Grosseltern mütterlicherseits erheben, sind sie an die in Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB vorgesehene Alleinentscheidungskompetenz des betreuenden Elternteils für alltägliche Angelegenheiten zu erinnern. Danach kann der Elternteil, der das Kind betreut, allein entscheiden, wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist. Als alltäglich gelten z.B. Entscheidungen über Freizeitgestaltung des Kindes (vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 301 N 3c; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 301 N 30). In Anbetracht dessen, dass sich die Verhältnisse bezüglich der Betreuungssituation seit dem Abschluss der Vereinbarung über den Wohnsitz nicht nachträglich verändert haben, hatte die

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorinstanz keine Veranlassung einen Wechsel des bisherigen Wohnsitzes vorzunehmen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz festgestellt hat, der Wohnsitz von F.____ verbleibe weiterhin beim Kindsvater in E.____. Dazu kommt, dass der von der Beschwerdeführerin als Begründung für den Wohnsitzwechsel angeführte Einbürgerungswunsch nicht vom zivilrechtlichen Wohnsitz abhängt und die Festlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes die Einschulung nicht zwingend präjudiziert (siehe vorne E. 5.1). Zusammenfassend sind somit keine Gründe ersichtlich, die einen Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes von F.____ rechtfertigen könnten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.1 Es bleibt über die Verlegung der Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners weist in seiner Honorarnote vom 8. März 2021 einen Zeitaufwand von 11.0833 Std. à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 279.90 aus, was nicht zu beanstanden ist. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'688.80 (inkl. 7.7 % MWST) auszurichten.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'688.80 auszurichten.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 20 268 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.04.2021 810 20 268 — Swissrulings