Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.09.2021 810 20 266

September 1, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,675 words·~8 min·4

Summary

Zeugnisnote (RRB Nr. 1423 vom 20. Oktober 2020)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 1. September 2021 (810 20 266) ____________________________________________________________________

Erziehung und Kultur

Voraussetzungen der Anfechtbarkeit einer Zeugnisnote

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Giulia Kiefer

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner 1

Schulrat des Gymnasiums C.____, Beschwerdegegner 2

Betreff Zeugnisnote (RRB Nr. 1423 vom 20. Oktober 2020)

A. A.____ (geb. 1999) absolvierte im Sommer 2020 am Gymnasium C.____ die Maturitätsprüfungen, welche sie bestand. Am 13. Mai 2020 erhielt sie das Zeugnis (Abschlusszeugnis), wobei im Fach Deutsch die Zeugnisnote 3.5 (Zeugnisnote) gesetzt wurde.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 21. Mai 2020 erhob A.____ bei der Schulleitung des Gymnasiums C.____ (Schulleitung) Beschwerde gegen die Zeugnisnote. Sie machte geltend, die errechnete Durchschnittsnote von 3.745 (Durchschnittsnote) sei mathematisch auf zwei Kommastellen zu runden, da es keine auf drei Kommastellen ausgeführte Beurteilung in der Notenskala gebe. Die Durchschnittsnote ergebe auf zwei Kommastellen angegeben eine 3.75, für welche wiederum die Zeugnisnote 4.0 zu vergeben sei. Weiter machte sie geltend, die Leistungsbeurteilungen von Schülerinnen und Schülern müssten im Allgemeinen und aufgrund von COVID-19 fair und wohlwollend erfolgen. Die ungenügende Zeugnisnote im Abschlusszeugnis entspreche in keiner Weise ihrer durchschnittlichen Leistung während der gesamten Schulkarriere. Schliesslich werde sie im Hinblick auf ihre beabsichtigte Ausbildung zur Primarlehrerin und die damit verbundene berufliche Zukunft aufgrund der Zeugnisnote schwerwiegende Nachteile erfahren. C. Mit Entscheid der Schulleitung vom 3. Juni 2020 wurde die Beschwerde von A.____ abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Zeugnisnote sei mathematisch korrekt auf eine halbe Note gerundet worden, wie es das Reglement über die Notengebung an den basellandschaftlichen Gymnasien (Reglement Notengebung) vom 10. August 2005 vorsehe. Die geltend gemachte Benachteiligung durch COVID-19 greife nicht, da sämtliche Leistungserhebungen, welche zur Durchschnittsnote geführt hätten, vor dem 16. März 2020 erfolgt seien. Weiter widerspiegle die Zeugnisnote lediglich die Leistung eines einzigen Schuljahres. Zudem habe ihre Klassenlehrperson die schlechteste Note bereits gestrichen und die Kürzung von weiteren Streichnoten sei aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zulässig. Die Zeugnisnote sei somit weder inkorrekt noch unfair gesetzt worden, zumal es nicht Aufgabe der Schule sei, Schülerinnen und Schülern Chancen für ihre berufliche Zukunft zu verschaffen, sondern Noten nach deren aktuellem Leistungsvermögen zu setzen. D. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 21. Juni 2020 Beschwerde beim Schulrat des Gymnasiums C.____ (Schulrat). E. Mit Entscheid vom 3. Juli 2020 trat die Schulratspräsidentin des Gymnasiums C.____ (Schulratspräsidentin) auf die Beschwerde von A.____ mangels Vorliegens eines schutzwürdigen Interesses nicht ein. F. Am 10. Juni 2020 erhob A.____, vertreten durch B.____, gegen den Entscheid der Schulratspräsidentin Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). G. Mit Beschluss Nr. 2020-1426 vom 20. Oktober 2020 hiess der Regierungsrat die Beschwerde in dem Sinne gut, dass der Entscheid der Schulleitung vom 3. Juni 2020 und der Entscheid der Schulratspräsidentin vom 3. Juli 2020 mit der Feststellung aufgehoben würden, dass auf die Beschwerde vom 21. Mai 2020 nicht einzutreten sei. H. Mit Eingabe vom 3. November 2020 erhob A.____, nach wie vor vertreten durch B.____, gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Die Beschwerdeführerin beantragt

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sinngemäss die Anpassung der Zeugnisnote im Fach Deutsch auf die Note 4.0. Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. I. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Kammer mit Beschluss vom 11. März 2021 zufolge Fristversäumnis nicht ein. J. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2021 beantragt der Beschwerdegegner 1 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. K. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 10. August 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig ist, ob der Regierungsrat zu Recht die vorinstanzlichen Entscheide mit der Feststellung aufhob, auf die bei der Schulleitung erhobene Beschwerde vom 21. Mai 2020 sei nicht einzutreten. 4. Nach der Praxis sind die formellen Gültigkeitserfordernisse von Rechtsmitteln von Amtes wegen zu prüfen. Dies erstreckt sich auch auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde eingetreten ist. Hat eine Vorinstanz das Fehlen einer Prozessvoraussetzung übersehen und materiell entschieden, so ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 26. Juli 2018 [810 18 120] E. 1; BGE 128 V 89 E. 2a; BGE 125 V 347 E. 1a; BGE 122 V 322 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

5. Gegen ein Zeugnis kann Beschwerde erhoben werden, sofern mit einer einzelnen Zeugnisnote oder der Gesamtheit der Zeugnisnoten weitergehende Wirkungen verbunden sind. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Leistungsbeurteilung für einen negativen Beförderungsentscheid unmittelbar ausschlaggebend ist oder sich auf den Übertritt in eine weiterführende Schule direkt auswirkt. Dabei muss die verlangte Verbesserung der einzelnen Note(n) rechnerisch überhaupt geeignet sein, das Gesamtergebnis zu beeinflussen. Das Gesamtergebnis wiederum muss einen Einfluss auf das weitere schulische oder berufliche Fortkommen der Schülerin oder des Schülers haben. Ist dies nicht der Fall, fehlt es an der Beschwerdevoraussetzung des rechtlich geschützten Interesses und es besteht keine Anfechtungsmöglichkeit (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6; KGE VV vom 6. März 2013 [810 12 321] E. 3.2; jeweils mit weiteren Hinweisen). 6.1 Der Regierungsrat erwog, die vorliegend strittige Zeugnisnote sei weder massgebend für einen negativen Beförderungsentscheid, noch wirke sie sich unmittelbar auf den Übertritt in eine weiterführende Schule aus. Zudem führe die Zeugnisnote nicht zu einem Ausschluss von Weiterbildungen. Schliesslich seien auch keine weiteren mit der Zeugnisnote verbundenen konkreten Wirkungen ersichtlich. Dementsprechend fehle es im vorliegenden Fall an der Beschwerdevoraussetzung des schutzwürdigen Interesses. Die Schulleitung sei somit zu Unrecht auf die Beschwerde vom 21. Mai 2020 eingetreten. Die Schulratspräsidentin sei wiederum zu Unrecht auf die Beschwerde vom 21. Juni 2020 nicht eingetreten; vielmehr hätte sie als Rechtsmittelinstanz den fälschlicherweise ergangenen materiellen Entscheid der Vorinstanz vom 3. Juni 2020 von Amtes wegen aufheben müssen. Die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide führe jedoch aufgrund des in jedem Fall fehlenden schutzwürdigen Interesses nicht zu einer Korrektur der Zeugnisnote. 6.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde nicht mit diesen Erwägungen des Regierungsrats zur Frage der Beschwerdelegitimation auseinander. Sie macht lediglich in allgemeiner Weise geltend, dass sie hinsichtlich der von ihr beabsichtigten Ausbildung zur Primarlehrerin bzw. ihrer beruflichen Zukunft aufgrund der Zeugnisnote schwerwiegende Nachteile erfahren werde. 7.1 Zu prüfen ist, ob die Zeugnisnote der Beschwerdeführerin im Sinne der zitierten Praxis (E. 5 hiervor) mit weitergehenden Wirkungen verbunden ist und die Beschwerdeführerin somit ein schutzwürdiges Interesse an deren Korrektur hat. 7.2 Dem Abschlusszeugnis der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2020 lässt sich einzig eine ungenügende Note – im Fach Deutsch – entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch die Anforderungen gemäss § 24 Abs. 2 der Verordnung über die Maturitätsprüfungen vom 5. Juli 2005 erfüllt und die Maturität unbestrittenermassen bestanden. Weiter erfüllt sie aufgrund der bestandenen gymnasialen Maturität die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung zur Primarlehrerin, beispielsweise bei der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW), Pädagogische Hochschule (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. i StuPO PH FHNW). Inwiefern die Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend gemacht – hinsichtlich einer allfälligen Ausbildung zur Primar-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht lehrerin bzw. ihrer beruflichen Zukunft aufgrund der ungenügenden Zeugnisnote im Fach Deutsch schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen hat, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargelegt. Nach dem Gesagten stellte der Regierungsrat zu Recht fest, dass es der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen Interesse an der Anfechtung der Zeugnisnote mangelt. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Regierungsrat zu Recht mangels Vorliegens eines schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerin die Entscheide der Schulleitung vom 3. Juni 2020 und der Schulratspräsidentin vom 3. Juli 2020 aufgehoben und festgestellt hat, auf die bei der Schulleitung erhobene Beschwerde vom 21. Mai 2020 sei nicht einzutreten. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 8. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenen Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.