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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.03.2021 810 20 257

March 17, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,750 words·~14 min·4

Summary

Gebühr für Registerauskunft

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 17. März 2021 (810 20 257) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Gebühr für Registerauskunft

Besetzung Vorsitzender Stefan Schulthess, Kantonsrichter Markus Clausen, Claude Jeanneret, Jgnaz Jermann, Markus Mattle, Gerichtsschreiberin i.V. Daniela Hottiger

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Gebühr für Registerauskunft (Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 6. Oktober 2020)

A. A.____, geboren 1964, verlangte am 16. Oktober 2020 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) ein Handlungsfähigkeitszeugnis im Hinblick auf ein Verfahren vor einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Kanton C.____ zur Übernahme der Vorsorge für seine Mutter.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Die KESB erstellte gleichentags den verlangten Auszug aus ihrem Register und stellte dafür eine Gebühr in der Höhe von Fr. 100.-- in Rechnung. C. Am 17. Oktober 2020 erhob A.____ bei der KESB Einsprache gegen die Gebühr für den Registerauszug und verlangt eine Senkung. Er begründete die Einsprache damit, dass eine Gebühr von Fr. 100.-- nicht dem Aufwand entspreche, den die Erstellung des Auszugs verursache. Ein Betrag in der Höhe von etwa Fr. 20.-- erscheine vorliegend gerechtfertigt. Die KESB leitete die Beschwerde umgehend an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), weiter. D. In der Vernehmlassung vom 13. November 2020 schliesst die KESB auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Als Begründung führte sie an, für den Registerauszug sei aus Effizienzgründen eine Pauschale von Fr. 100.-- festgelegt worden, welche im gesetzlich vorgesehenen Gebührenrahmen von Fr. 50.-- bis Fr. 500.-- liege. Die KESB müsse sich an den Gebührenrahmen halten und dürfe diesen nicht unterschreiten. Die Pauschale sei basierend auf dem Vollkostendeckungsprinzip nach der zeitlichen Gewichtung für die einzelnen Dienstleistungen berechnet worden. E. Mit Verfügung vom 26. November 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. F. In seiner Replik vom 4. Dezember 2020 machte der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend, dass der Auszug aus dem Register der KESB eine Auskunft über das Vorliegen oder über die Wirkungen einer Erwachsenenschutzmassnahme sei und basierend auf Art. 451 Abs. 2 ZGB ausgestellt werde. Dafür ergebe sich aus § 17 Abs. 1 lit. d Ziff. 1 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 ein Gebührenrahmen von Fr. 25.-- bis Fr. 300.--. Die in Rechnung gestellten Fr. 100.-- seien in jedem Fall zu hoch und würden sich nicht rechtfertigen lassen.

G. Am 7. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der eidgenössischen Preisüberwachung ein, welches festhält, dass die Gebühr der KESB für ein Handlungsfähigkeitszeugnis doppelt so hoch sei, wie die höchste Gebühr in den teuersten Hauptstädten der Schweiz. Die Preisüberwachung habe der KESB eine Effizienzüberprüfung und die Senkung der Gebühr auf Fr. 50.-- nahegelegt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht (VPO) vom 16. Dezember 1993 anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die von der KESB verlangte Gebühr für das Handlungsfähigkeitszeugnis des Beschwerdeführers zu Recht in der Höhe von Fr. 100.-- in Rechnung gestellt wurde. 4. Die Erwachsenenschutzbehörde ist grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 451 Abs. 1 ZGB). Es besteht allerdings die Möglichkeit, eine Auskunft über bestehende Massnahmen des Erwachsenenschutzes bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzufordern. Jede Person kann sich grundsätzlich bei der zuständigen Behörde darüber informieren, ob solche Massnahmen im Hinblick auf die eigene Person bestehen. Dieser Auskunftsanspruch ergibt aus einer Vielzahl von Grundsätzen, wie namentlich aus dem Anspruch auf Akteneinsicht in einem laufenden Verfahren. Drittpersonen erhalten eine entsprechende Auskunft gestützt auf Art. 451 Abs. 2 ZGB, wenn sie ein Interesse glaubhaft machen können. In beiden Fällen erfolgt die Auskunft der KESB grundsätzlich schriftlich (THOMAS GEISER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, N 30 ff. zu Art. 451 ZGB). 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Auszug aus dem Register der KESB sei eine Auskunft über das Vorliegen oder die Wirkungen einer Erwachsenenschutzmassnahme und werde basierend auf Art. 451 Abs. 2 ZGB ausgestellt, wofür in § 17 Abs. 1 lit. d Ziff. 1 GebV ein Gebührenrahmen zwischen Fr. 25.-- und Fr. 300.-- vorgesehen sei. Es müsse für diese Auskunft lediglich in einem Register nachgeschaut werden und ein Zeitaufwand von 55-60 Minuten sei für diese Tätigkeit ungerechtfertigt. Es existiere ein Vorentwurf und ein erläuternder Bericht zu einer neuen Verordnung des Bundes über die Auskunftspflicht zu Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts, welche die Gebühren schweizweit regulieren werde, sobald diese in Kraft trete. Diese Verordnung stütze sich explizit auf Art. 451 Abs. 2 ZGB und bestätige somit, dass es sich beim Handlungsfähigkeitszeugnis um eine Auskunft gemäss § 17 Abs. 1 lit. d Ziff. 1 GebV handle, wofür die minimale Gebühr Fr. 25.-- und nicht wie von der KESB behauptet Fr. 50.-- betrage. Schliesslich bestätige die Preisüberwachung in einem Artikel über die Verwaltungsgebühren der Hauptstädte für das Ausstellen von Ausweisen und ähnlichen Dokumenten im Newsletter 09/2019 vom 12. Dezember 2019, dass die von der KESB verlangte Gebühr für das Handlungsfähigkeitszeugnis den Rahmen sprenge. 5.2 Die KESB führt in der Vernehmlassung aus, dass eine Auskunft aus dem Register über eine Einzelperson gemäss § 72 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivil-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 eine Bescheinigung oder Bestätigung gemäss § 17 Abs. 1 lit. d Ziff. 4 GebV sei, wofür ein Gebührenrahmen zwischen Fr. 50.-- und Fr. 500.-- gelte. Die Gebühr werde nach dem Aufwand erhoben, welchen die Tätigkeit verursache. Für einen Registerauszug werde aus Effizienzgründen eine Pauschale von Fr. 100.-- verlangt. Dieser Betrag ergebe sich aus einem durchschnittlichen zeitlichen Aufwand von 57.5 Minuten für die Erstellung des Auszugs bei einem Stundenansatz von Fr. 105.--, was zu einem Betrag von Fr. 100.60 führe, welcher auf Fr. 100.-- abgerundet worden sei. Aufgeschlüsselt bestehe der Zeitaufwand aus der Prüfung des Antrags und Wohnsitzes inkl. Erstellung des Arbo- Auszugs (15-20 Minuten), dem Erfassen in der KESB-Software Klib (10 Minuten), dem Erstellen des Dokuments (5 Minuten), dem Versand, der Ablage und der Archivierung (10 Minuten) sowie dem Inkasso (15 Minuten). Auslagen für Kopien und Porto würden nicht berechnet. Die vom Beschwerdeführer verlangte Reduktion auf Fr. 20.-- sei schon aufgrund des in § 17 Abs. 1 lit. d Ziff. 4 GebV festgesetzten Minimalbetrags nicht möglich. Unter gewissen Voraussetzungen könne auf die Gebühr gemäss § 17 GebV ganz oder teilweise verzichtet werden. Vorliegend komme jedoch keiner der in § 17a GebV genannten Reduktionsgründe zum Tragen. 6.1 Die Tätigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist kostenpflichtig. Gemäss § 158 Abs. 1 EG ZGB werden für Verrichtungen und Verfügungen, wie sie im Zivilgesetzbuch und im Einführungsgesetz zum ZGB vorgesehen sind, Aufwandgebühren erhoben. Der Regierungsrat hat gestützt auf § 158 Abs. 2 EG ZGB eine Gebührenverordnung erlassen, welche die Gebührenerhebung für Bewilligungen und Verrichtungen durch die kantonalen und kommunalen Amtsstellen, wie sie im schweizerischen und kantonalen Zivilrecht vorgesehen sind, regelt (§ 1 GebV). Die Gebühr ist das Entgelt für einen Geschäftsakt und alle damit notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten wie Abklärungen, Beratungen, Verhandlungen, Ausfertigung des Aktes sowie die notwendigen Mitteilungen (§ 2 Abs. 1 GebV). Für die einzelnen Geschäfte können Pauschalen gemäss den durchschnittlich anfallenden Auslagen festgelegt werden (§ 2 Abs. 3 GebV). Die festen Gebührensätze dieser Verordnung sind nach dem Prinzip der Vollkostendeckung und nach zeitlicher Gewichtung für die einzelnen Dienstleistungen festgelegt (§ 2a Abs. 1 GebV; KGE VV vom 13. Juli 2020 [810 20 92] E. 5.3). § 17 GebV sieht einen Gebührenrahmen für die Aufgaben der KESB vor. Dieser beträgt für einen Entscheid über die Informationsberechtigung und Auskunftserteilung gemäss Art. 451 Abs. 2 ZGB zwischen Fr. 25.-- und Fr. 300.-- (§ 17 Abs. 1 lit. d Ziff. 1 GebV) und für Bescheinigungen oder Bestätigungen zwischen Fr. 50.-- und Fr. 500.-- (§ 17 Abs. 1 lit. d Ziff. 4 GebV). 6.2 Vorliegend kann offengelassen werden, ob für eine Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes betreffend die eigene Person der Gebührenrahmen für einen Entscheid über die Informationsberechtigung und Auskunftserteilung gemäss Art. 451 Abs. 2 ZGB (§ 17 Abs. 1 lit. d Ziff. 1 GebV; Fr. 25.-- bis Fr. 300.--) oder der Gebührenrahmen für Bescheinigungen oder Bestätigungen (§ 17 Abs. 1 lit. d Ziff. 4 GebV; Fr. 50.-- bis Fr. 500.--) zur Anwendung kommt, da die erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 100.-- in beiden Fällen im von der Verordnung vorgesehenen Gebührenrahmen liegt. Unabhängig vom generellen Gebührenrahmen ist nachfolgend die konkret verfügte Gebühr zu beurteilen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Bei der Gebühr für eine Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes handelt es sich um eine Verwaltungsgebühr. Die Verwaltungsgebühr ist das Entgelt für eine staatliche Tätigkeit, deren Bemessung sich nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip richtet (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 2765 und 2777). Das Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (BGE 146 IV 196 E. 2.2.1 und 141 I 105 E. 3.3.2). Dies gilt für Verwaltungsgebühren uneingeschränkt (BGE 109 II 478 E. 3 = Pra 73 [1984] Nr. 62). Das Äquivalenzprinzip stellt die abgaberechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar und gilt grundsätzlich für alle Gebühren. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Es ist jedoch ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der Privaten an der Leistung zulässig, ebenso in beschränktem Ausmass eine Pauschalisierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie. Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach dem – nicht notwendigerweise wirtschaftlichen – Nutzen, den diese dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. (KGE VV vom 20. Januar 2021 [840 20 235] E 2.2.2; KGE VV vom 5. Juli 2019 [810 19 22] E. 3.3.2; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 2785 ff.) Dabei dürfen schematische und auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 139 III 334 E. 3.2.4 und 130 III 225 E. 2.3). 6.4 Die vorliegend strittige Gebühr in der Höhe von Fr. 100.-- für die Auskunft über das Vorliegen von Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts muss grundsätzlich gemäss dem Aufwand für die Erstellung dieses Auszugs und nach zeitlicher Gewichtung der einzelnen Dienstleistungen festgelegt werden. Da es sich vorliegend um einen standardisierten Geschäftsfall handelt und von der Behörde nicht erwartet werden kann, bei jeder Anfrage die tatsächlich benötigte Zeit zu erfassen, ist für diese Tätigkeit eine Pauschalisierung zulässig. Bei der pauschalen Gebührenerhebung geht die KESB vorliegend von einem Stundenansatz in der Höhe von Fr. 105.-- aus. Dieser Ansatz lässt sich dem Bericht der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft zur Teilrevision der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht vom 30. Juli 2012 entnehmen (S. 4). In der KESB arbeiten Personen in sehr unterschiedlichen Funktionen (z.B. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, kaufmännische Mitarbeitende, Juristinnen und Juristen, Revisoren etc.), welche unterschiedlich entlöhnt werden. Der Stundenansatz von Fr. 105.-- basiert auf dem Durchschnittswert der Lohnklasse für das Präsidium des Spruchkörpers, der Lohnklasse für die Mitglieder des Spruchkörpers, der Lohnklasse für die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie dem Durchschnitt der Lohnklassen für das Sekretariat und die Buchhaltung. Der so ermittelte durchschnittliche Stundenansatz gilt für die betreffende Tätigkeit unabhängig davon, durch wen diese ausgeführt wird. Es ist somit nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass sich die KESB bei der Gebührenerhebung auf diesen Stundenansatz be-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zieht. Auch die Ausführungen der KESB zur Aufschlüsselung der benötigten Zeit von 55-60 Minuten sind plausibel. Die KESB muss für das Erstellen des Auszugs entgegen der Annahme des Beschwerdeführers mehr Aufwand betreiben, als lediglich ein Register aufzurufen. Vorab müssen der Wohnsitz und der Antrag überprüft und ein Auszug aus dem kantonalen Personenregister (arbo) erstellt werden. Sodann muss die den Antrag bearbeitende Person diese Daten in der Software der KESB erfassen und schliesslich wird einige Zeit für das Erstellen des Dokuments, den Versand, die Ablage, die Archivierung sowie das Inkasso benötigt. Da vorliegend eine gewisse Pauschalisierung bzw. das Abstellen auf Durchschnittswerte zulässig ist, ist es unbeachtlich, wenn der Aufwand im Falle des Beschwerdeführers etwas geringer gewesen sein sollte. Zur Berechnung dieser Pauschale werden auch Fälle einbezogen, bei welchen der Aufwand grösser ist als der ermittelte Durchschnitt. Vor diesem Hintergrund erscheint die durchschnittlich benötigte Zeit von 57.5 Minuten und somit auch die erhobene Gebühr von Fr. 100.-als angemessen. 6.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist zudem kein Grund ersichtlich, vom geltenden Recht abzuweichen bzw. auf den Vorentwurf abzustellen. Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999). Dies bedeutet, dass jedes staatliche Handeln einer gültigen gesetzlichen Grundlage bedarf. Das Gesetzmässigkeitsprinzip dient einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit des staatlichen Handelns (BGE 130 I 1 E. 3.1; BGE 123 I 1 E. 2b). Wird bei der Beurteilung eines Sachverhalts die Anwendung des geltenden Rechts ausgesetzt und das neue Recht angewendet, obwohl es noch nicht in Kraft steht, so wird von positiver Vorwirkung gesprochen. Eine derartige positive Vorwirkung ist grundsätzlich unzulässig. Gegen die Zulässigkeit der positiven Vorwirkung spricht neben dem Gesetzmässigkeitsprinzip vor allem die Tatsache, dass in der Regel nicht vorhergesehen werden kann, ob und wann eine neue Regelung in Kraft tritt, was dem Rechtssicherheitsprinzip widerspricht (vgl. BGE 136 I 142 E. 3.2; BGE 125 II 278 E. 3c; KGE VV vom 17. Juli 2013 [810 13 134] E. 5.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 299; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern 2012, Rz. 876). Daraus folgt, dass die vorliegende Streitsache auf der Grundlage der zum Urteilszeitpunkt in Kraft stehenden Gesetzeslage zu beurteilen ist. Die KESB muss folglich für die Festlegung der Gebühr das geltende Recht – hier die kantonale Gebührenverordnung (vgl. E. 5) – anwenden. 6.6 Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Gebühr der KESB insbesondere auch vor dem Hintergrund des Artikels und des Schreibens der Preisüberwachung als hoch empfindet. Gemäss diesem Schreiben vom 7. Dezember 2020 hat sich die Preisüberwachung mit der Höhe der Gebühr des KESB für Registerauskünfte befasst. Sie weist jedoch zu Recht darauf hin, dass sie nicht beurteilen könne, ob der von der KESB angegebene Zeitaufwand von einer Stunde angemessen sei.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 100.-- mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben in der GebV und den allgemein gültigen Prinzipien für die Festsetzung von Verwaltungsgebühren nicht zu beanstanden ist. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 800.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Kantonsrichter

Gerichtsschreiberin i.V.

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