Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. November 2020 (810 20 253) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Nachehelicher Härtefall / Zweiter Rechtsgang
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Stefan Suter
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Werner Rufi, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Zweiter Rechtsgang (RRB Nr. 804 vom 11. Juni 2019)
A. Die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige A.____ (geb. 1997) heiratete am 19. Juli 2016 in ihrer Heimat den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann B.____ (geb. 1994). Sie reiste am 23. September 2016 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Verbleibs bei ihrem Gatten.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Im November 2017 trennten sich die Ehegatten. Die Ehe wurde schliesslich am 22. Februar 2019 in Bosnien-Herzegowina geschieden. C. Mit Verfügung vom 29. März 2019 verweigerte das Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft (AfMB) die Verlängerung von A.____s Aufenthaltsbewilligung und wies sie aus der Schweiz weg. D. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss Nr. 804 vom 11. Juni 2019 ab und ordnete an, dass A.____ die Schweiz innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids zu verlassen habe. Er erwog im Wesentlichen, die Ehegemeinschaft habe keine drei Jahre gedauert, weshalb A.____ über keinen von der Ehedauer abgeleiteten nachehelichen Rechtsanspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verfüge. Sie habe weiter nicht glaubhaft machen können, in ausländerrechtlich relevanter Weise Opfer von häuslicher Gewalt geworden zu sein. Ebenso wenig sei ihre soziale Wiedereingliederung in der Heimat gefährdet, so dass auch keine auf einen nachehelichen Härtefall abgestützte Bewilligungsverlängerung in Betracht komme. Eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina sei ihr zumutbar, zumal sie sich nur relativ kurz in der Schweiz aufgehalten habe. E. Gegen den Regierungsratsbeschluss vom 11. Juni 2019 erhob A.____, vertreten durch Stefanie Mathys, Advokatin, mit Eingabe vom 24. Juni 2019 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Sie rügte eine Verletzung ihres Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe. Der Regierungsrat habe sich im angefochtenen Entscheid nur auf die Dauer der Ehegemeinschaft konzentriert und in diesem Zusammenhang ihre ausserordentliche Integrationsleistung ausser Acht gelassen. Sodann lägen in ihrem Fall wichtige persönliche Gründe vor, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten. Sie sei während der Ehe Opfer von physischen und psychischen Misshandlungen durch ihren Ehemann geworden. Weiter habe der Regierungsrat übersehen, dass sie im Jahr 2014 mit ihrer Familie nach Slowenien gezogen sei, wo sie einen in Bosnien und Herzegowina nicht anerkannten Schulabschluss erworben habe. Ihren Aufenthaltsanspruch in Slowenien habe sie durch den Umzug in die Schweiz verloren. In Bosnien und Herzegowina habe sie keine wirtschaftliche Perspektive, keinen Familienanschluss und keine Freunde. Eine Wiedereingliederung in das ihr mittlerweile fremd gewordene Herkunftsland sei unzumutbar. Der Regierungsrat habe deswegen zu Unrecht einen nachehelichen Härtefall verneint. F. In seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2019 beantragte der Regierungsrat unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. G. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 18. September 2019 (Verfahren Nr. 810 19 168) ab.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Das Bundesgericht hiess die von A.____ dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 2C_1024/2019 vom 27. August 2020 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts vom 26. September 2019 (recte: 18. September 2019) auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück. Das Bundesgericht erwog zusammengefasst, dass sich die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht von der Hand weisen lasse, wonach sie vonseiten ihres Ehemannes sowohl physischer (Übergiessen mit Wasser, Schläge, Kopfstösse), sexueller (Bestrafungen bei Nichtbefolgung von Wünschen sexueller Natur), ökonomischer (Anspruch, über ihr Salär zu verfügen) als auch psychischer Gewalt (Demütigungen, Beschimpfungen, Drohungen mit einem Messer, Drangsalierungen, soziale lsolation) ausgesetzt war, die mehrere Monate anhielt und in dem traumatischen Vorfall im Monat November 2017 gipfelte. Ohne weitere Abklärungen habe das Kantonsgericht nicht annehmen dürfen, dass die Beschwerdeführerin keiner relevanten, systematischen und andauernden Misshandlung unterlegen habe.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Weist das Bundesgericht die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, ist diese auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Der neuen Entscheidung ist der bisherige Sachverhalt zugrundezulegen. Die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wurde, ist für das weitere Verfahren massgebend. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGE 135 III 334 E. 2). 2. Die Eintretensvoraussetzungen sind, wie bereits im aufgehobenen Entscheid festgestellt wurde, gegeben. 3. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrer Beschwerde eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Dabei beruft sie sich zunächst auf Art. 50 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 (bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG), welcher dem ausländischen Ehegatten nach dem Scheitern der Ehe unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährt. Sodann erachtet sie die Voraussetzung für eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 AuG als erfüllt. 4. Die Aufenthaltsbewilligung war der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG erteilt worden, wonach ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach der Auflösung der Ehegemeinschaft besteht dieser Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Die Ehegemeinschaft hat vorliegend weniger als drei Jahre bestanden. Da die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG kumulativ
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu erfüllen sind (BGE 140 II 289 E. 3.8), kann ein auf die Ehedauer gestützter Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits aus diesem Grund ausgeschlossen werden. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, ihr Aufenthaltsanspruch dauere fort, weil wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorlägen, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten. Sie macht geltend, Opfer ehelicher bzw. häuslicher Gewalt geworden zu sein. 5.2 Eheliche Gewalt kann einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG darstellen (Art. 50 Abs. 2 AuG). Erfasst ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur. Jede Form häuslicher Gewalt ist ernst zu nehmen (BGE 138 II 229 E. 3.3.3; Urteil des BGer 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet häusliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; BGE 136 II 1 E. 5.4). Hingegen kann psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteil des BGer 2C_77/2018 vom 22. August 2019 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.1). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrecht erhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteil des BGer 2C_1072/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.3). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 142 I 152 [nicht publ.] E. 3.2; BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Beim Aufenthaltsanspruch gestützt auf einen nachehelichen Härtefall wegen häuslicher Gewalt gilt es ferner zu beachten, dass die eheliche Gemeinschaft primär deswegen aufgegeben worden sein muss. Kann dieser Zusammenhang nicht bejaht werden, weil die Auflösung der Ehegemeinschaft überwiegend andere Ursachen hat, liegt kein nachehelicher Härtefall vor (vgl. Urteil des BGer 2C_451/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 6.1). 5.3 Das Bundesgericht hat für das Kantonsgericht verbindlich (vgl. oben E. 1) festgehalten, dass sich die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht von der Hand weisen lasse, wonach sie vonseiten ihres Ehemannes sowohl physischer (Übergiessen mit Wasser, Schläge, Kopfstösse), sexueller (Bestrafungen bei Nichtbefolgung von Wünschen sexueller Natur), ökonomischer (Anspruch, über ihr Salär zu verfügen) als auch psychischer Gewalt (Demütigungen, Beschimpfungen, Drohungen mit einem Messer, Drangsalierungen, soziale lsolation) ausgesetzt war, die mehrere Monate anhielt und in dem traumatischen Vorfall im Monat November 2017 gipfelte,
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der zur Trennung der Ehegatten führte. Das Kantonsgericht darf - so das Bundesgericht - aufgrund der aktenkundigen Elemente jedenfalls nicht ohne weitere Abklärungen annehmen, dass die Beschwerdeführerin keiner im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG relevanten ehelichen Gewalt unterlag (Urteil des BGer 2C_1024/2019 vom 27. August 2020 E. 5.8). 5.4 Zielführende weitere Beweiserhebungen, die zu einem solchen anderen Schluss führen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat die Vorfälle während der Ehe gegenüber Ärzten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und nicht zuletzt auch in ihren Rechtsschriften geschildert. Das Bundesgericht attestierte den Aussagen der Beschwerdeführerin ein "hohes Mass an Glaubhaftigkeit" (Urteil des BGer 2C_1024/2019 vom 27. August 2020 E. 5.3.2). Es kann in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer persönlichen Anhörung durch das Kantonsgericht ihre früheren Aussagen wiederholen würde und sich an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit nichts ändern würde. Was den Vorfall in der Nacht vom 15. auf den 16. November 2017 betrifft, hat das Kantonsgericht bereits im aufgehobenen Urteil die durch die Akten untermauerte Darstellung der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen, so dass sich in diesem Zusammenhang eine Anhörung ihrer Schwester erübrigt. Bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten ehelichen Vorkommnissen und Auseinandersetzungen in den Monaten vor dem Beziehungsende handelte es sich durchs Band um (behauptete) Vier-Augen-Delikte, bei denen auch die Staatsanwaltschaft keine erfolgversprechenden weiteren Ermittlungsansätze erkennen konnte (vgl. Einstellungsverfügung vom 8. Mai 2018). 5.5 Es bleibt damit bei der Einschätzung des Bundesgerichts, dass die Beschwerdeführerin die eheliche Gewalt glaubhaft gemacht hat. Sie hat dementsprechend einen auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gestützten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als begründet und ist deshalb gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und das Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Der Beschwerdegegner wird die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens neu zu verlegen haben. 7.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- vollumfänglich dem Regierungsrat aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe ist ihr zurückzuerstatten. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zulasten des Regierungsrats zuzusprechen.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht In ihrer Honorarnote vom 8. August 2019 macht die frühere Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Bemühungen der Volontärin von 12 Stunden à Fr. 100.-- sowie einen eigenen Zeitaufwand von 2 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 250.-- geltend. Dazu kommen Auslagen von Fr. 40.--. Die Honorarnote ist tarifkonform und nicht zu beanstanden. Folglich hat der Regierungsrat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'874.-- (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zu bezahlen.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 804 vom 11. Juni 2019 aufgehoben und das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.
2. Die Angelegenheit wird zur Neuverteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'874.-- (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zu entrichten.
Präsidentin
Gerichtsschreiber