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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 12.05.2021 810 20 234

May 12, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·9,244 words·~46 min·4

Summary

Regelung des persönlichen Verkehrs/Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 12. Mai 2021 (810 20 234) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Regelung des persönlichen Verkehrs / Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen / Erinnerungskontakte

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Daniel Häring, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Oliver Borer, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Sabine Aeschlimann, Advokatin

D.____ und E.____, Beigeladene, vertreten durch Regula Diehl, Advokatin

Betreff Regelung des persönlichen Verkehrs / Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 26. August 2020)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Kindseltern A.____ und C.____ wurden mit Urteil des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft F.____ vom 5. Juni 2014 rechtskräftig geschieden und die Kinder E.____, geb. XX.XX.2007, und D.____, geb. XX.XX.2009, unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Da es anschliessend bei der Ausübung des Besuchsrechts durch den Kindsvater aufgrund erheblicher Kommunikationsprobleme zwischen den Kindseltern zu Gefährdungssituationen für die beiden Kinder kam, wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 21. Januar 2015 das Besuchsrecht bis auf Widerruf sistiert und wurden zwecks Prüfung allfällig notwendiger Kindesschutzmassnahmen entsprechende Abklärungen veranlasst. B. Mit gerichtlicher Verfügung vom 5. November 2015 wurde ein zuvor bestehendes Kontakt- und Annäherungsverbot gestützt auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich wieder aufgehoben und eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 errichtet. Die KESB wurde beauftragt, einen Beistand zu ernennen sowie das Besuchsund Ferienrecht zwischen dem Kindsvater und den Kindern per sofort wieder aufzubauen und zu begleiten. Mit Entscheid der KESB vom 14. Dezember 2015 wurde G.____ als Beistand für die beiden Kinder eingesetzt und mit der vom Gericht formulierten Aufgabe betraut. Das daraufhin von G.____ ausgearbeitete Besuchsrechtsregelungskonzept vom 15. Dezember 2015 lehnte der Kindsvater, vertreten durch Oliver Borer, Advokat, Fachanwalt SAV Familienrecht, ab. Am 12. Januar 2016 wurden die Kinder persönlich angehört. Dabei gaben sie zu Protokoll, dass sie den Kindsvater schon "irgendwann wieder" sehen wollten, aber nach wie vor Angst davor hätten, was "als nächstes Schlimmes passiere", wenn sie sich wieder mit ihm treffen würden. In jedem Fall würden sie ihn nicht sofort sehen wollen, sondern erst nach einer gewissen Zeit. C. Es folgten zahlreiche Eingaben vor allem des Kindsvaters und mehrere Entscheide der KESB, welche die Anträge des Kindsvaters, die Beistandsperson zu wechseln, und das Besuchsrechtsaufbaukonzept zum Gegenstand hatten. Der Kindsvater machte unter anderem immer wieder geltend, dass das vom Erziehungsbeistand vorgeschlagene Besuchsrechtsregelungskonzept zum Scheitern verurteilt sei. Von Seiten der KESB wurde ihm unter anderem fehlende Gesprächsbereitschaft vorgeworfen. Mit Entscheid der KESB vom 28. Mai 2016 wurden unter anderem das Besuchsrechtsaufbaukonzept vom 15. Dezember 2015 und die Einsetzung von G.____ erneut bestätigt. Mit Entscheid vom 19. August 2016 gab die KESB bei der Kinderund Jugendpsychiatrie Baselland (KJP) ein Gutachten in Auftrag, welches sich insbesondere zur psychischen Gesundheit von D.____ und E.____, zu ihrem Verhältnis zu den Eltern, deren Erziehungsfähigkeit, deren Persönlichkeiten, allfälligen Manipulationen/lnstrumentalisierungen der Kinder, zur optimalen Ausgestaltung des Besuchsrechts und zu den empfohlenen Massnahmen bezüglich des Besuchsrechts äussern sollte. lm entsprechenden Gutachten vom 31. März 2017 wurde festgehalten, dass das Besuchsrecht des Kindsvaters bis zur Umsetzung diverser Auflagen zu sistieren sei. Insbesondere wurde ausgeführt, dass eine Umsetzung des Besuchsrechts erst nach dem Aufbau einer gemeinsamen Vertrauensbasis zwischen den Kindseltern zumutbar sei, wobei hier diverse Elternkurse und eine Psychotherapie empfohlen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurden. Weiter sprach sich das genannte Gutachten für einen Wechsel des Erziehungsbeistandes aus. D. Nachdem mehrere Bemühungen der KESB, die Kindseltern zu einem gemeinsamen Gespräch zusammenzubringen, gescheitert waren, weil sich die Kindsmutter entweder weigerte, Termine zu vereinbaren, oder weil sie festgesetzte Termine absagte, verfügte die KESB am 19. September 2017, dass die Kindseltern unter Strafandrohung und Androhung der polizeilichen Zuführung zu einem Termin am 25. September 2017 zu erscheinen hätten. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass das Gespräch räumlich getrennt durchgeführt werde. E. Mit Entscheid der KESB vom 28. November 2017 wurde die Erziehungsbeistandschaft bestätigt und G.____ aus dem Amt entlassen. lm Weiteren wurde dem Antrag des Kindsvaters entsprochen und für die beiden Kinder eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Als Beiständin wurde Regula Diehl, Advokatin und Mediatorin, Fachanwältin SAV Familienrecht, (nachfolgend: Kindsvertreterin), eingesetzt und damit betraut, der KESB eine Stellungnahme über die Ausgestaltung des Besuchsrechts einzureichen. Des Weiteren wurden die Kindseltern angehalten, ein Konzept für eine engmaschige Psychotherapie vorzulegen. F. Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 beantragte die Kindsvertreterin die Feststellung, dass die Kinder den Kontakt zum Vater weiterhin ablehnen und auch keine Erinnerungskontakte wünschen würden. Bis zur Kontaktaufnahme seitens der Kinder zum Kindsvater sei von der Festlegung eines Besuchsrechts abzusehen. Als Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Kinder angehört worden seien und sie ihre Willensäusserungen klar und entschieden hätten kundtun können. G. Mit Eingabe vom 30. April 2018 teilte die Rechtsvertretung des Kindsvaters der KESB mit, dass Letzterer sämtliche Bemühungen im Hinblick auf die Wiederaufnahme des Kontaktes zu seinen Kindern per sofort einstelle, nachdem er diese seit über dreieinhalb Jahren nicht mehr gesehen habe. Am 6. September 2018 zog der Kindsvater diesen Antrag zurück. H. Mit Schreiben vom 26. September 2018 informierte die KESB die Verfahrensbeteiligten, dass das Verfahren betreffend den Aufbau des Besuchsrechts fortgeführt werde und dass geplant sei, Dr. H.____, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, als Sachverständigen beizuziehen. I. Nach verschiedener Korrespondenz und mehreren Anträgen der Verfahrensbeteiligten wurde der Kindsvater mit Schreiben der KESB dahingehend informiert, dass eine vorgesehene Anhörung der Kinder am Widerstand aller involvierter Personen (der Kindsvertreterin, der Kindsmutter sowie der Kinder selbst) gescheitert sei. In der Folge fand am 8. März 2019 ein Gespräch zusammen mit dem Kindsvater und einer Vertrauensperson von ihm, Dr. I.____, statt. J. Mit Schreiben der KESB vom 26. April 2019 wurden die Verfahrensbeteiligten informiert, dass die Erziehungsbeistandschaft nicht aufgehoben werde und geplant sei, J.____ als neue

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beiständin einzusetzen. Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 erklärte sich der Kindsvater mit der Einsetzung von J.____ als neue Mandatsperson einverstanden. Die Kindsvertreterin sprach sich am 13. Mai 2019 und die Kindsmutter, vertreten durch Dr. Sabine Aeschlimann, Advokatin, Fachanwältin SAV Familienrecht, am 4. Juni 2019 dafür aus, die Beistandschaft aufzuheben, da im Hinblick darauf, dass die Kinder keinen Kontakt zum Vater wünschen würden, nicht ersichtlich sei, welche Funktion die Beiständin erfüllen könne. K. Nach etlichen Schreiben und Anträgen der Verfahrensbeteiligten wurde mit Entscheid der KESB vom 16. August 2019 die Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB weitergeführt und J.____ als neue Mandatsperson eingesetzt. Die Beiständin wurde mit der Aufgabe betraut, das Besuchs- und Ferienrecht zwischen dem Kindsvater und den Kindern per sofort wieder aufzubauen und zu begleiten. L. Anlässlich des Telefonats vom 4. November 2019 teilte der Rechtsvertreter des Kindsvaters der KESB unter anderem mit, dass die Verfahrensleitung in den vorherigen Jahren unglücklich geführt worden und ein Neuanfang nun sinnvoll sei. Er befürworte einen runden Tisch mit allen Parteien und teile die Meinung der Kindsvertreterin nicht, dass einzig auf den Kindswillen abzustellen sei. lm Übrigen sei das Besuchsrecht des Kindsvaters durchzusetzen, da von ihm keinerlei Gefahr ausgehe. M. Mit Eingabe vom 7. November 2019 beantragte die Mandatsperson, dass die Kindsmutter anzuweisen sei, mit ihr zusammenzuarbeiten, und sie insbesondere zu verpflichten sei, Termine einzuhalten und Gespräche zwischen der Beiständin und den Kindern zu unterstützen. Eine entsprechende Weisung der KESB vom 13. November 2019 ging an die Kindsmutter. Mit Telefonat vom 2. Dezember 2019 teilte die Beiständin der KESB mit, dass sie ein ausführliches Gespräch mit der Kindsmutter geführt habe. N. Am 3. Februar 2020 fand eine Fachrunde im Beisein von Dr. K.____, Psychologischer Leiter, Klinik für Kinder und Jugendliche, Poliklinik und Fachstelle Familienrecht, statt. Weiter waren die Rechtsvertreter der Kindseltern, die Kindsvertreterin, die Beiständin, I.____ und die Verfahrensleitung der KESB anwesend. Ziel der Fachrunde war es, gemeinsam eine Lösung hinsichtlich des Besuchsrechts des Kindsvaters zu erarbeiten. lm Rahmen dieses Treffens meldeten die Kindsvertreterin und die Mandatsperson, dass die Kinder anlässlich des Gesprächs vom 22. Januar 2020 erneut geäussert hätten, dass sie ihren Vater weder sehen noch ihm weitere Chancen einräumen wollten. K.____ führte aus, dass zwischen den Kindern und dem Vater keine lebende Beziehung bestehe und die einzige Chance darin zu sehen sei, dass ein Beziehungsaufbau stattfinde, wofür die Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben seien. O. Nach verschiedenen Eingaben der Kindseltern und der Kindsvertreterin sowie Verfügungen der KESB fällte die KESB am 26. August 2020 folgenden Entscheid: "1. Die für D.____, geb. XX.XX.2009, und E.____, geb. XX.XX.2007, bestehende Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird per 31.08.2020 aufgehoben.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die für D.____ und E.____ bestehende Vertretungs- respektive Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZGB wird per 31.08.2020 aufgehoben. 3. Die Anträge des Kindsvaters auf psychologische Begleitung, Festsetzung und Durchsetzung des persönlichen Verkehrs zu seinen Kindern werden abgewiesen und auf die Errichtung weiterer Kindesschutzmassnahmen wird verzichtet. 4. Die übrigen Anträge des Kindsvaters werden abgewiesen. 5. J.____, …, wird mit bestem Dank für die geleisteten Dienste aus ihrem Amt als Beiständin entlassen. 6.- 9. …" P. Mit Eingabe vom 28. September 2020 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Oliver Borer, gegen den Entscheid der KESB beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es seien die Ziffern C. 1. bis 5. des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 26. August 2020 aufzuheben. 2. Dementsprechend sei die für D.____, …, und E.____, … bestehende Erziehungsbeistandschaft mit J.____, …, gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB weiterzuführen. 3. Es sei die für D.____ und E.____ bestehende Vertretungs- respektive Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 i.V. m. Art. 308 Abs. 2 ZGB weiterzuführen und dafür eine neue Mandatsperson einzusetzen. 4. Es sei eine psychologische Begleitung der Kinder D.____ und E.____ zwecks Förderung der Neuaufnahme des persönlichen Verkehrs anzuordnen. 5. Es sei das bereits bestehende Besuchsrecht des Kindsvaters weiterzuführen und die Beschwerdegegnerin (KESB) dementsprechend aufzufordern, diese mit den erforderlichen Massnahmen durchzusetzen. 6. Eventualiter seien regelmässige Erinnerungskontakte zwischen den Kindern und dem Kindsvater anzuordnen und die Beschwerdegegnerin (KESB) dementsprechend aufzufordern, diese mit den erforderlichen Massnahmen durchzusetzen. 7. Subeventualiter sei der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 16. August 2020 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur NeubeurteiIung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Verfahrensantrag: Es seien die vollständigen Akten der Vorinstanz beizuziehen. 9. Verfahrensantrag: Es sei eine mündliche Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, anzuordnen und durchzuführen. 10. Unter o/e-Kostenfolgen zu Lasten des Staates sowohl für das vorinstanzliche wie für das vorliegende Verfahren. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichneten für das vorliegende Verfahren zu bewilligen."

Mit Vernehmlassung vom 5. November 2020 beantragte die Kindsmutter, vertreten durch Sabine Aeschlimann, die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids unter o/e Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie das Begehren, es sei auf eine Parteiverhandlung zu verzichten.

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In ihrer Stellungnahme vom 5. November 2020 beantragten die Kinder, vertreten durch Regula Diehl, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und den Verzicht auf Durchführung einer Parteiverhandlung. Zudem seien die Kosten der Vertretung der Kinder dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Mittellosigkeit seien die Aufwendungen der Kindsvertretung zu Lasten der Gerichtskasse zu entschädigen; alles unter o/e Kostenfolge. Mit präsidialer Verfügung vom 8. Dezember 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung überwiesen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. Des Weiteren wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin persönlich zur Parteiverhandlung zu erscheinen hätten. Als Auskunftsperson wurde zusätzlich zur Parteiverhandlung J.____ geladen. Mit Eingaben vom 6. Januar 2021, 14. Januar 2021 und 19. Januar 2021 reichten die Rechtsvertreterinnen und der Rechtsvertreter die jeweiligen Honorarnoten ein. Mit am 10. März 2021 beim Gericht eingegangener Eingabe beantragte der Beschwerdeführer (nicht sein Rechtsvertreter) die Anwesenheit des Staatsanwaltes bei der Parteiverhandlung wegen möglicher Verletzungen der Art. 273 und 274 ZGB. Q. An der heutigen Verhandlung nehmen der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, die Beschwerdegegnerin und ihre Rechtsvertreterin, die Kindsvertreterin, die Beiständin J.____ sowie L.____ und M.____ als Vertreter der KESB teil. Auf ihre Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als direkter Verfahrensbeteiligter zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beschwerdeführer auf Frage des Vizepräsidenten erklärt, bei seiner Eingabe vom 10. März 2021, worin er die Anwesenheit des Staatsanwaltes bei der Parteiverhandlung beantragt habe, handle es nicht um einen formellen Antrag, sondern um eine Bitte. Dieser Bitte wird nicht nachgekommen.

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2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Zentraler Punkt des vorliegenden Falles bildet die Frage, ob ein persönlicher Kontakt zwischen dem Kindsvater und den Kindern stattzufinden hat. Die KESB hat im angefochtenen Entscheid die Anträge des Kindsvaters, welche die Ausübung des Besuchsrechts vorbereiten und ermöglichen sollten, abgewiesen. Der Kindsvater beantragt die Weiterführung des Besuchsrechts, eventualiter die Anordnung regelmässiger Erinnerungskontakte. 4.1. Die KESB geht im angefochtenen Entscheid eingehend auf die Ereignisse und die behördlichen und gerichtlichen Schritte ein, welche seit der Scheidung im Juni 2014 stattgefunden haben bzw. ergriffen wurden. Von der KESB wurde in der Vergangenheit vieles versucht, um einen persönlichen Verkehr zwischen dem Kindsvater und der Kindsmutter einerseits und dem Kindsvater und den Kindern andererseits zu ermöglichen. Die Bemühungen scheiterten unter anderem aufgrund der Verweigerungshaltung beider Elternteile. Die Kindseltern haben, wie auch die heutige Verhandlung mit bedrückender Klarheit gezeigt hat, absolut kein Vertrauen in den anderen Elternteil und es besteht keine Basis für eine Kommunikation. 4.2.1. Im ausführlichen Gutachten der KJP vom 31. März 2017 wurde ausgeführt, dass bis zum Ende des Gutachterprozesses der Kindsvater grundsätzlich allen Vorschlägen ablehnend gegenüber gestanden habe, die nicht das sofortige und uneingeschränkte Besuchsrecht ermöglichen würden. Er bemühe sich mit Hilfe seines Anwalts, dem Einbezug der Presse und weiterer politischer Würdenträger, seine Wünsche durchzusetzen. Dabei vernachlässige der Kindsvater in unverhältnismässiger und pathologischer Weise das Wohl seiner Kinder: Es sei dem Kindsvater emotional nicht zugänglich, dass vor dem Hintergrund der Erlebnisse der Kinder beim Vater, seiner mangelhaften Kooperation mit den involvierten Ärzten bezüglich der Fieberkrämpfe von D.____ sowie der immer wieder eskalierenden Situationen zwischen den Kindseltern bei der Übergabe der Kinder, sich die Kinder in einem sich immer mehr akzentuierenden Loyalitätskonflikt befunden hätten. Die Kinder seien spätestens nach der Trennung der Kindseltern einem familiären System ausgesetzt, in welchem auf Ebene der Kindseltern Uneinigkeit, Kritik, Feindseligkeit und Entwertungen vorherrschen würden. Wenn Kinder im Alter von D.____ und E.____ mit derartigen Konstellationen und Dynamiken konfrontiert seien, würden sie verunsichert werden und aufgrund ihrer emotionalen und existentiellen Abhängigkeit fast zwangsläufig in einen Loyalitätskonflikt geraten. Aufgrund ihrer Rolle als ältere Schwester von D.____ und der Verantwortungsübernahme ihrem jüngeren Bruder gegenüber sei diese Herausforderung insbesondere für E.____ mit Gefühlen der Verunsicherung mit einem bis dato andauernden Loyalitätskonflikt verbunden. D.____ scheine sich vielmehr an seiner älteren Schwester zu orientieren. Gerade Kinder im Alter von E.____ könnten diese Situation nur bewältigen und erträglich machen, indem sie mit demjenigen Elternteil, von welchem sie sich abhängiger fühlen würden, eine Allianz bilden und den anderen Elternteil "opfern" und sich von ihm entfremden würden. Andernfalls würden sie im Loyalitätskonflikt gefangen bleiben, woraus

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich Verhaltensauffälligkeiten wie beispielsweise Aggressivität, Konzentrationsschwächen, depressive Verstimmungen oder Schlafstörungen entwickeln könnten. Es sei davon auszugehen, dass sich die Strategie der Allianzbildung in dem Masse aufdränge, wie der begünstigte Elternteil diese bewusst forciere oder unbewusst unterstütze. Aus gutachterlicher Sicht sei davon auszugehen, dass E.____ und mit ihr D.____ den Loyalitätskonflikt bzw. die emotionale Spannungssituation bewältigen würden, indem sie mit der Kindsmutter eine Allianz bilden würden. Dadurch könne die ablehnende Haltung der Kinder gegenüber dem Kindsvater erklärt werden. 4.2.2. Weiter wird im Gutachten ausgeführt, dass bei beiden Kindern anhand der Abklärungen keine psychische Erkrankung gemäss internationalem Klassifikationsschema ICD-10 festzustellen sei und eine posttraumatische Belastungsstörung im Sinne von F43.1 nach ICD-10 explizit ausgeschlossen werden könne. Die dritte Frage an die Gutachter wird dahin beantwortet, dass die Kindsmutter aus gutachterlicher Sicht hinreichend erziehungsfähig und der Kindsvater zum gegenwärtigen Zeitpunkt und ohne weiterführende Psychotherapie zur Bearbeitung seiner problematischen Persönlichkeitszüge (akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und querulatorischen Anteilen, Z73.1 nach ICD-10) eingeschränkt erziehungsfähig sei. 4.2.3. Die Frage, wie das Besuchsrecht zwischen den Kindern und ihrem Vater zu gestalten sei (begleitet/unbegleitet/Frequenz/Länge usw.) und was die KJP empfehle, wird dahingehend beantwortet, dass das Besuchsrecht für den Kindsvater bis zur Umsetzung einiger Auflagen wie z.B. den Besuch eines "Kurses für Eltern in Trennung" und eine engmaschige Therapie beider Elternteile zu sistieren sei. Einerseits habe die Kindsmutter nach bekannten Erlebnissen während den Übergaben, dem Stalking des Kindsvaters (Urteil gemäss Zivilkreisgericht Basel- Landschaft F.____), der mangelhaften Kooperationsbereitschaft des Kindsvaters mit dem Kinderarzt von D.____, dem Verweigern des mehrfachen Telefonkontakts der Kinder zur Kindsmutter grosse Vorbehalte und kein Vertrauen in die Kooperationsbereitschaft des Kindsvaters. Damit begründe die Kindsmutter ihre verweigernde Haltung gegenüber dem Besuchsrecht des Kindsvaters. Andererseits sei es dem Kindsvater vor dem Hintergrund oben beschriebener auffälliger Persönlichkeitsakzentuierung nicht gelungen, sich in adäquater Weise beim Kinderarzt informieren zu lassen (was aufgrund der Gesundheit von D.____ nun nicht mehr nötig erscheine) und sich in der Planung der Wochenenden beim Kindsvater kompromissbereit gegenüber der Kindsmutter zu zeigen, um ihr genügend Sicherheit zu geben. Dadurch hätten die Kindseltern versagt, weiterhin als Eltern zu funktionieren, was dazu geführt habe, dass die Kinder zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund des entstandenen Loyalitätskonflikts und ihrer "Lösung" zu Gunsten der Kindsmutter aus gutachterlicher Sicht als vom Kindsvater entfremdet beurteilt werden müssten. 4.2.4. Der Gutachter und die Gutachterin kommen zum Schluss, dass erst nach Aufbau einer gemeinsamen Vertrauensbasis zwischen den Kindseltern es den Kindern zumutbar sei, in einem zweiten Schritt das Besuchsrecht zwischen den Kindern und ihrem Vater aufzubauen. 4.2.5. Die im Gutachten genannten Auflagen wurden nur teilweise erfüllt. So war die Kindsmutter gemäss heutiger Aussage bis 2018 in psychologischer Behandlung bei lic. phil. N.____. Der Kindsvater erklärt anlässlich der heutigen Verhandlung, in psychologischer Behandlung gewe-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen zu sein, die KESB habe aber eine weitere Kostengutsprache dann abgelehnt. Einen Elternkurs haben beide Elternteile nicht besucht. Die Voraussetzungen für den Besuch eines solchen Kurses waren nicht gegeben. Unabhängig davon, ob diese Auflagen erfüllt wurden, ist aufgrund der Akten und der heutigen Verhandlung erstellt, dass in der Zwischenzeit keine Vertrauensbasis zwischen den Eltern aufgebaut werden konnte und keine Annäherung zwischen den Elternteilen stattgefunden hat. 4.3. Die Kinder haben bei den verschiedenen Anhörungen ausgesagt, den Vater nicht sehen zu wollen. So wird z.B. auch in der Aktennotiz der KESB vom 10. Februar 2020 bezüglich des Telefonats zwischen der KESB und der Beiständin J.____ ausgeführt, dass die Beiständin die Kinder am 22. Januar 2020 getroffen habe. Die Kinder hätten auf die Frage, was passiere, wenn von Seiten der Behörde erklärt würde, dass sie den Vater sehen müssten und eventuell die Polizei sie abholen komme, klar geantwortet, sie würden nicht mitgehen. Auf die Frage nach positiven Erinnerungen von früher hätten die Kinder erwidert, sie hätten nur schlechte Erinnerungen, die Eltern hätten "fest" gestritten und sich angeschrien und sie hätten Angst gehabt. In der Aktennotiz vom 10. Februar 2020 betreffend Fachrunde vom 3. Februar 2020, an welcher Regula Diel, Oliver Borer, Sabine Aeschlimann, I.____, J.____, K.____ und L.____ von der KESB teilgenommen haben, erklärt die Beiständin, bei ihrem Treffen mit den Kindern hätten diese klar gesagt, ihren Vater nicht treffen zu wollen. Sie hätten für ihre Zukunft gewünscht, keinen Kontakt zum Vater zu haben und keine weiteren Gespräche führen zu müssen. Auf Frage hätten die Kinder ausgesagt, dem Kindsvater auch keine zweite Chance geben zu wollen. 4.4. Gemäss Aktennotiz vom 10. Februar 2020 hat K.____ an der Fachrunde vom 3. Februar 2020 festgehalten, dass es sich vorliegend nicht um eine lebende Beziehung zwischen den Kindern und dem Kindsvater handle. Ein Beziehungsaufbau wäre nötig, hierfür seien aber die Voraussetzungen nicht erfüllt. Für den Vater seien die Kinder 7 und 5 Jahre alt geblieben, die Jahre würden ihm fehlen. Er könne gar nicht die richtigen Fragen stellen. Die Gefahr bestehe, dass noch mehr "kaputt gehe". Die Erwachsenen hätten eine Situation geschaffen, in der Besuche nicht mehr möglich seien. Im Zusammenhang mit der Durchführung von Erinnerungskontakten erklärt K.____, es sei einfacher, dem Thema ein Ende zu setzen. Jedenfalls sehe er keinen Sinn darin, die Kinder in eine Therapie zu schicken. Für die Kinder müsse aber klar sein, dass der Vater nichts Schlimmes gemacht habe und es nicht darum gehe, dass er sie deshalb nicht sehen dürfe. In der Stellungnahme der Beiständin an die KESB führt diese aus, dass die Kinder keinen Kontakt zum Vater wünschten und endlich ihr Leben mit ihrer Mutter unbelastet führen wollten. Es sei richtig, dass das Kindeswohl durch einen erneuten Kontakt mit dem Vater nicht gefährdet wäre, aber der Streit der Eltern könne das Kindeswohl gefährden. Die Kinder könnten sich dieser Belastung nur entziehen, indem sie den Kontakt zum Vater verweigern würden. Ein Erzwingen des Besuchsrechts würde nur zu einer weiteren Verhärtung der Situation und einer unverhältnismässigen zusätzlichen Belastung der Kinder führen. Um eine Beziehung zwischen den Kindern und dem Vater wieder aufzubauen, müssten Ängste abgebaut werden. Damit dies überhaupt möglich wäre, müssten die Eltern im Interesse der Kinder zuerst zusammen einen Weg zu einem konstruktiven Umgang miteinander finden.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1. Der Kindsvater führt anlässlich der heutigen Verhandlung aus, er sei verzweifelt, weil er keinen Kontakt zu seinen Kindern haben dürfe. Die Kindsmutter habe den Kontakt zwischen ihm und den Kindern von einem Tag auf den anderen abgebrochen. Er habe z.B. keine Informationen vom Krankenhaus erhalten, als D.____ operiert worden sei, weil die Kindsmutter das so gewünscht habe. Er habe unter anderem bei der KESB, der Beistandsperson und der Familien-, Paar- und Erziehungsberatung Basel-Stadt (fabe) Hilfe gesucht, aber entweder keine Unterstützung erhalten oder diese sei erfolglos geblieben. Er habe sich dann an die oberen Instanzen gewendet. Er habe auch versucht, mit der Kindsmutter zu reden, sei aber gescheitert. Er habe den Kindern nichts getan. 5.2. Die Kindsmutter erklärt an der heutigen Verhandlung, sie habe durch das Verhalten des Beschwerdeführers jahrelangen Terror erlebt und wolle keinen Kontakt mit ihm. Sollten die Kinder den Vater sehen wollen, so könnten sie dies. Der Kindsvater habe das familiäre System nur geschwächt und immer nur die Ausübung von Rechten verlangt, aber nie Pflichten übernommen. 5.3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hält anlässlich der Parteiverhandlung an den schriftlichen Anträgen fest. Er erklärt, dass er seinen Mandanten schon sehr lange kenne. Er habe ihn bei der Trennung und Scheidung vertreten. Es sei eine Tragödie für den Kindsvater, die Kindsmutter und die Kinder. Der Beschwerdeführer sei verzweifelt, er habe auf seine Art um Hilfe und Unterstützung auch bei den Behörden gesucht. Er sei der Vater der Kinder. Das Gutachten der KJP sei aus heutiger Sicht nicht lege artis erstellt worden. Hätte die KJP an der Gesundheit des Kindsvaters Zweifel gehabt, hätte sie sich an die Erwachsenenpsychiatrie wenden müssen. Der Beschwerdeführer habe jahrelang nur ein "geschwärztes" und nicht das vollständige Gutachten gehabt. Als der Sohn des Beschwerdeführers operiert worden sei, habe er vom Spital keine Informationen erhalten, weil die Mutter dem Spital untersagt habe, den Vater zu informieren. Es gebe "eine perfekte und jüngere Mutter" und einen Kindsvater, der während der damaligen Zeit psychische Probleme gehabt habe, die Stelle verloren habe und gealtert sei. Er sei nicht mehr der gewesen, den die Kindsmutter gewollt habe. In ihrer neuen Familie bestehend aus ihr, den Kindern und allenfalls dem neuen Partner der Kindsmutter habe sie das "Alte" nicht mehr gewollt. Dies erachte sie als eine Schwächung des familiären Systems. Die Kindsmutter wolle den Kindsvater in ihrem neuen familiären System nicht mehr. Das habe sie den Kindern bewusst oder unbewusst mitgeteilt. Der Beschwerdeführer habe nicht über seine Besuchswochenenden verfügen können. Es bestehe im System ein Machtgefälle. Er sei ein Störfaktor. Bei Kontaktabbruch seien die Kinder 5 und 7 Jahre alt gewesen. Die Kindsmutter habe den Kontaktabbruch beschlossen. Sie erkläre, den Willen der Kinder zu respektieren, aber diese seien bei der Trennung 5 und 7 Jahre alt gewesen. Die Kinder seien gemäss Gutachten nicht traumatisiert. Die Kindsmutter wolle in Ruhe gelassen werden. Sie empfinde es als Frechheit, dass der Beschwerdeführer seine Kinder zu sehen wünsche. K.____ habe gesagt, der Vater solle Abschied von seinen Kindern nehmen. Der Beschwerdeführer könne aber nicht so tun, als ob die Kinder nicht existieren würden. Sie würden im gleichen Dorf leben. Die Kinder würden später Fragen stellen und der fehlende Kontakt sei auch für die Kinder nicht gut. Der Fokus werde auf das Wohlbefinden und den Lebens- und Erziehungsplan der Kindsmutter gestellt. Diese befinde sich aber in einem Interessenkonflikt, ansonsten wohl keine Beiständin und Kin-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht deranwältin nötig gewesen wären. Diese gäben den Willen der Kinder wieder. Aber die Aufgabe der Kinderanwältin sei nicht, den subjektiven Willen der Kinder zu wiederholen, sondern zu schauen, was dem Kindeswohl entspreche, was die Konsequenzen eines Kontaktes zwischen Vater und Kinder in einem geschützten Rahmen wären. Ein solcher Kontakt wäre wohl kaum traumatisch. Manchmal seien schmerzhafte Ereignisse nötig, um neue Wege zu gehen. Die Kinder könnten bei einem Treffen mit dem Kindsvater in einem öffentlichen Raum aufstehen und gehen. Die Kinder sollten die Möglichkeit haben, sich selber vom Vater ein Bild zu machen, und umgekehrt. Es sei nicht darauf abzustellen, was die Kinder gesagt hätten. Die Anträge des Beschwerdeführers seien sinnvoll. Die Durchsetzung sei dann eine andere Frage. Die Kinder sollten die Möglichkeit erhalten, in einem geschützten Rahmen mit spezialisierten Psychologen ohne Einfluss der Kindsmutter und des Kindsvaters ihre Geschichte aufzuarbeiten. Aber dafür würden die KESB und die Kindsmutter nicht Hand bieten. 5.4. M.____ von der KESB hält anlässlich der heutigen Verhandlung an den bereits gestellten Anträgen fest und führt aus, dass das Verhältnis zwischen den Kindseltern hochstrittig sei. Die zu stellende Frage sei, ob in Zukunft ein Kontakt möglich sei. Für den Fall, dass der Kontakt festgesetzt werde, stelle sich die Frage einer negativen Reaktion der Kinder und einer Kindeswohlgefährdung. Zudem seien die Massnahmen unverhältnismässig, wenn sie nicht durchsetzbar seien. Die KESB komme zum Schluss, dass es fraglich sei, welche Auswirkungen ein Kontakt zwischen Kindern und Kindsvater hätte, und dass dieser nicht durchsetzbar sei. L.____ von der KESB ergänzt, dass in den Fällen, in denen keine Kommunikation zwischen den Kindseltern gegeben sei, der Kontakt zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und den Kindern immer schwieriger werde und ein Kontakt Stresssymptome hervorrufe, die kindeswohlgefährdend seien. 5.5. Die Vertreterin der Kindsmutter hält anlässlich der heutigen Verhandlung an den bereits gestellten Anträgen fest und führt aus, dass die Kinder nun fast 12 und 14 Jahre alt seien. Seit sieben Jahren hätten sie keinen Kontakt zum Vater mehr. Die KESB habe alles versucht. Sie habe versucht, die Eltern an einem Tisch zu bringen, einen Beistand ernannt, einen runden Tisch veranstaltet und vieles mehr. Es sprächen drei Gründe gegen einen Kontakt. Erstens bestehe ein konstanter Wille der nunmehr urteilsfähigen Kinder, ihren Vater nicht zu sehen, und die Kinder würden sich vehement gegen einen Kontakt wehren. Zweitens lägen hochstrittige Familienverhältnisse vor. Die Kinder hätten einen Schutzmechanismus durch die Allianzbildung mit der Mutter entwickelt. Seit über 10 Jahren seien die Eltern in irgendwelche Verfahren verwickelt, die der Vater angezettelt habe. Die Kinder hätten das miterlebt und wünschten, dass dies endlich ein Ende nehme. Diese Verfahren seien in das Bild eingeflossen, welches die Kinder vom Vater hätten. Es sei keine Kommunikation mehr möglich. Es sei auch unrealistisch, unter diesen Voraussetzungen von der Kindsmutter zu erwarten, dass sie die Kinder zum Kontakt motiviere. Des Weiteren wäre ein Kontakt nur mit Zwang durchsetzbar und ein erzwungener Kontakt könne keine Basis für eine Beziehung sein. Die Kinder hätten keine gute Erinnerung an den Vater und seit langem keinen Kontakt zu ihm. Dies seien schlechte Voraussetzungen für einen Beziehungsaufbau. Die konkreten Umstände sprächen gegen einen Kontakt. Der erzwungene Kontakt würde das Verhältnis nur noch mehr belasten. Auch die Erinnerungskontak-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht te wären nur mit Zwang durchsetzbar. Unbelastete Kontakte liessen sich nun mal juristisch nicht durchsetzen. 5.6. Regula Diehl führt an der heutigen Verhandlung aus, dass sie die Kinder mehrmals gesehen habe. Es sei schwierig gewesen, sie in ihre "Praxis zu bekommen". Die Kinder seien sehr abwehrend gewesen. Die Kindsmutter habe die Kinder motiviert, zu ihr zu gehen. Regula Diehl habe den Kindern gesagt, dass diese Geschichten, die sie über den Vater erzählen würden, sich schon vor so langer Zeit ereignet hätten und sie immer die gleichen Geschichten wiederholen würden. Die Kinder würden aber "nicht mehr wollen". Die Kinder hätten auch anlässlich des erst kurz vor der heutigen Verhandlung mit ihr geführten telefonischen Gesprächs ausgesagt, keinen Kontakt zum Vater zu wollen. Sie habe den Abschiedsbrief des Kindsvaters vom 17. April 2018, worin er sich von den Kindern verabschiede, den Kindern gegeben. Aber der Vater habe entgegen dem darin Geäusserten wieder den Kontakt zu den Kindern gewollt. Die KESB habe in der Vergangenheit Fehler gemacht. Vielleicht hätte man früher noch "etwas machen können". Der Zug sei aber abgefahren. K.____ kenne beide Elternteile. Er habe ausgesagt, dass es keine lebendige Beziehung zwischen Vater und Kinder gebe. Er habe sich klar gegen ein Besuchsrecht und gegen Erinnerungskontakte ausgesprochen. Würden Erinnerungskontakte angeordnet werden, wäre dies wohl nur Ausfluss "unserer" Ohnmacht. Sie stellt den Antrag, dass ein mutiger Entscheid getroffen und die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen werde. 6.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (BGE 122 III 404 E. 3a.; 120 II 229 E. 3b/aa). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4). Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (Urteil des BGer 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1; BGE 131 III 209 E. 4; 123 III 445 E. 3c). Bei der Regelung des Besuchsrechts sind folgende Umstände in Betracht zu ziehen: Alter des Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Gesundheitszustand der Beteiligten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, Rz. 10 zu Art. 273 ZGB). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil des BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4; BGE 122 III 404 E. 3b; Urteil des BGer 5A_200/2015 vom 15. September 2015 E. 7.2.3.1, in: Die Praxis des Familienrechts [FamPra.ch] 2016 S. 302, m.H.). 6.2. Der Wille des Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr (Urteil des BGer 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3 m.H., publ. in: FamPra.ch 2019 S. 243; vgl. auch Urteil des BGer 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.5.5, nicht publiziert in: BGE 144 III 442). Es steht nicht im Belieben des Kindes, in Eigenregie zu bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen persönliche Kontakte zum nicht betreuenden Elternteil stattfinden sollen. Dies gilt namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt ist (BGE 127 III 295 E. 4a; Urteile des BGer 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.6.3; 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.5; 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4, in: FamPra.ch 2011 S. 740). Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen (Urteile des BGer 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302; 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3, in: FamPra.ch 2015 S. 970; 5A_890/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3.2). Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht (Urteil des BGer 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.2.2.2). Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen. Ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt ist mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (BGE 126 III 219 E. 2b.; Urteile des BGer 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5.1; 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1; 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.1, in: FamPra.ch 2006 S. 751). 6.3. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass das Recht auf persönlichen Verkehr dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (Urteile des BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4; 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1, in: FamPra.ch 2013 S. 816; betreffend Weigerung von Kindern vgl. Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302; sowie Urteile des BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2; 5C.170/2001 vom 31. August 2001 E. 5a/aa, in: Fam- Pra.ch 2002 S. 389).

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.4. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte erfolgen (BGE 130 III 585 E. 2.2.1), und der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (Urteil des BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4; BGE 122 III 404 E. 3b; Urteil des BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: Fam- Pra.ch 2016 S. 302). 6.5. Das Besuchsrecht ist grundsätzlich einer Zwangsvollstreckung zugänglich (Urteil des BGer 5A_764/2013 vom 24. Januar 2014 E. 2.1). Dabei ist stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Das Bundesgericht erwog im Zusammenhang mit urteilsfähigen Kindern, die den persönlichen Verkehr mit dem Besuchsberechtigten ablehnten, dass zur Durchsetzung des Besuchsrechts auf die Anwendung direkten Zwangs gegenüber Kindern verzichtet werden solle, da ein solcher dem Sinn des Besuchsrechtes zuwiderliefe (BGE 107 II 301 E. 5). Später erwog es allgemeiner, dass auf eine direkte Realvollstreckung nach heutiger Auffassung jedenfalls bei urteilsfähigen Kindern zu verzichten sei (Urteile des BGer 5A_167/2017 vom 11. September 2017 E. 6.1; 5A_764/2013 vom 24. Januar 2014 E. 2.1). Eine indirekte Zwangsvollstreckung durch Strafandrohung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 ist zulässig und kann direkt in die materielle Besuchsrechtsregelung aufgenommen werden (Urteil des BGer 5A_764/2013 vom 24. Januar 2014 E. 2.1). Die Strafandrohung als Vollstreckungsmassnahme steht dann zur Diskussion, wenn der andere Elternteil sich der Ausübung des Besuchsrechts in grundsätzlicher Weise widersetzt (Urteil des BGer 5A_764/2013 vom 24. Januar 2014 E. 2.1; BGE 107 II 301 E. 5; Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 20. Februar 2019 [810 18 222] E. 4.3.2). 6.6. Im Falle, dass von der Anordnung eines Besuchsrechts abgesehen wird, stellt sich die Frage, ob Erinnerungskontakte eingerichtet werden sollen. Erinnerungskontakte sind entwicklungspsychologisch von wesentlicher Bedeutung (LISELOTTE STAUB/GISELA KILDE, Erinnerungskontakte bei urteilsfähigen Kindern aus psychologischer und juristischer Sicht, in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins [ZBJV] 149/2013 S. 954). Joseph Salzgeber und Joachim Schreiner äussern sich zwar kritisch zu dieser Kontaktmöglichkeit und gehen davon aus, dass bei Erinnerungskontakten das Risiko einer weiteren Zuspitzung bestehe, wenn das Treffen nicht gut verlaufe. Bei Kontaktabbruch sogenannte Erinnerungskontakte anzuordnen stelle eine sehr fragwürdige, im schlimmsten Fall sogar erheblich belastende Intervention dar, die ausschliesslich den Interessen des umgangsberechtigten Elternteils diene (JOSEPH SALZGEBER/JOACHIM SCHREINER, Kontakt- und Betreuungsmodelle nach Trennung und Scheidung, in: FamPra.ch 2014 S. 66 ff.). Dennoch gilt es zu beachten, dass Erinnerungskontakte keinen Zwang zur Beziehung, sondern Zwang zur Realitätskontrolle bedeuten. Sie sind keine Alternative zum Regelbesuchsrecht oder zu begleiteten Besuchen, sondern ultima ratio in Fällen, in denen urteilsfähige Kinder den Kontakt zu einem Elternteil ablehnen und gängige Massnahmen keine Chance hatten, die Eltern-Kind-Kontakte zu ermöglichen. Erinnerungskontakte dienen einerseits der

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verhinderung von pathogenen Spaltungsvorgängen, wo das Kind den Elternteil aus seinem Bewusstsein verbannt, und anderseits der Verhinderung der Verinnerlichung von irrealen Annahmen über den getrennt lebenden Elternteil. Es geht also darum, dem sich entwickelnden Kind zu ermöglichen, sein möglicherweise nicht eigenes Bild seines Elternteils in regelmässigen Abständen einer Überprüfung zu unterziehen (Urteil des BGer 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5.2; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014 E. 8, in: FamPra.ch 2014 S. 1103). Darüber hinaus soll verhindert werden, dass im weiteren Verlauf der Entwicklung aufkommende Schuldgefühle gegenüber dem abgelehnten Elternteil den Jugendlichen daran hindern, aufkommendes Verlangen nach dem einst abgelehnten Elternteil zuzulassen oder von sich aus Kontakt zu diesem aufnehmen zu müssen. Vielmehr soll die Möglichkeit gewahrt bleiben, dass es im Verlauf der Erinnerungskontakte wieder zu regelmässigen Begegnungen ausserhalb der Behörde kommt. Im Gegensatz zu aufgezwungenem Umgang sind Erinnerungskontakte in der Regel zumutbar und sollten grundsätzlich durchsetzbar sein. Insbesondere ist von Zumutbarkeit auszugehen, wenn das Kind urteilsfähig ist und bei Unverständnis des Nutzens dieser Kontakte zumindest mit den Rechten und Pflichten eines (urteilsfähigen) Bürgers konfrontiert werden kann. Liselotte Staub und Gisela Kilde erachten dabei "ungefähr vierteljährliche Kurzbegegnungen" als zweckdienlich. Den kritischen Stimmen, welche sich auf das Wohl und den Schutz des traumatisierten Scheidungskindes berufen, ist entgegenzuhalten, dass das Kindeswohl keine feste Grösse ist, sondern sich immer auf die konkreten Umstände, das aktuelle Entwicklungsalter und die psychische Konstitution des Kindes bezieht. Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass gemäss neueren Entwicklungstheorien das Kind weder eine "Manipuliermasse" noch ein Wesen ist, das allein auf Reaktionen von aussen reagiert. Auch Scheidungskinder sind aufgrund ihrer individuellen psychischen Konstitution zwar unterschiedlich resilient, entwickeln indessen mit zunehmendem Alter in jedem Fall ein Eigenleben und gestalten ihr Leben aktiv mit (STAUB/ KILDE, a.a.O., S. 954). 7.1. Aufgrund der umfangreichen Akten und der heutigen Parteiverhandlung ist unbestritten, dass die Kindseltern nicht miteinander kommunizieren können, die Fronten äusserst verhärtet sind und die Kindsmutter keinen Kontakt mehr zum Kindsvater wünscht. Aus den Akten geht hervor, dass die Kinder den Vater nicht sehen wollen und es sich dabei um einen mehrmals wiederholten und konstanten Wunsch handelt. Die Beiständin, welche die Kinder letztmals am 22. Januar 2020 gesehen hat, und die Kinderanwältin bestätigen dies. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat sich auch gezeigt, dass die Kindsmutter die Kinder nicht dazu ermutigt, den Kontakt zum Vater zu suchen bzw. zuzulassen. Der Kindsvater und die Kindsmutter leben im selben Dorf. Die Kindseltern sind seit dem Jahr 2010 getrennt. Der Kindsvater hat die Kinder seit nunmehr knapp sieben Jahren (letzter Kontakt am 28. Dezember 2014) nicht mehr gesehen. Das Gutachten der KJP vom 31. März 2017 kommt zum Schluss, dass die Kindseltern versagt hätten, als Eltern weiterhin zu funktionieren, was dazu geführt habe, dass die Kinder aufgrund des entstandenen Loyalitätskonflikts und deren "Lösung" zu Gunsten der Kindsmutter aus gutachterlicher Sicht gegenwärtig als vom Kindsvater entfremdet beurteilt werden müssten. Erst nach Aufbau einer gemeinsamen Vertrauensbasis zwischen den Kindseltern sei es den Kindern zumutbar, in einem zweiten Schritt das Besuchsrecht zwischen den Kindern und dem Kindsvater aufzubauen. Des Weiteren vertrat K.____, welcher beide Elternteile kennt, am 3. Februar 2020 die Meinung, dass zwischen den Kindern und dem Vater keine lebende Bezie-

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht hung bestehe, dass die Erwachsenen eine Situation geschaffen hätten, in der Besuche nicht mehr möglich seien, und die Voraussetzungen für einen Beziehungsaufbau zwischen dem Kindsvater und den Kindern nicht gegeben seien. 7.2. Wie in der Erwägung 6.1 hiervor ausgeführt, ist die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig, weshalb die Verweigerung des Besuchsrechts nur unter ganz besonderen Voraussetzungen erfolgen darf. Vorliegend geht vom Vater keine Kindeswohlgefährdung aus. Es gibt jedoch Fälle, bei denen die Hochkonflikthaftigkeit der Eltern zu einer Gefährdung des Kindeswohl führen kann, weil die Schwere der elterlichen Auseinandersetzung das Kind in einem Ausmass belastet, dass die Übergänge von einem zum anderen Elternteil eine unzumutbare psychische Stresssituation bedeuten, oder wenn ein dezidierter Wunsch des Kindes nach Kontaktabbruch vorliegt, dieser begründet und nachvollziehbar ist und keine Möglichkeit besteht, die Ursache der Schwierigkeit zu beseitigen (SALZGEBER/SCHREINER, a.a.O., S. 83). 7.3.1. Von Hochkonflikthaftigkeit sollte dann gesprochen werden, wenn das Konfliktniveau so ausgeprägt ist, dass Beeinträchtigungen auf den Ebenen des Verhaltens und/oder der Persönlichkeit mindestens eines Elternteils, in der Beziehung zwischen den Eltern untereinander und der Elternteile mit dem Kind, sowie in der Nutzung institutioneller Hilfen zur Klärung der Konflikte so erheblich sind, dass eine Reduktion der Konflikte und Klärung von Alltagsfragen mit herkömmlich rechtlichen und/oder mediatorischen Hilfen nicht angemessen möglich erscheinen. Eine erhebliche Belastung der Kinder ist zudem wahrscheinlich. Für hochstrittige Eltern ist die Überzeugung charakteristisch, dass sie selbst die "Leidtragenden" seien. Der ehemalige Partner bzw. die ehemalige Partnerin wird konsequenterweise als "der Täter/die Täterin" gesehen, der/die Leid verursacht, und vor dem/der auch das betroffene Kind geschützt werden muss (MOUNIRA JABAT/KARIN BANHOLZER, Parallelgutachten mit interdisziplinärer Konsensfindung im zivilrechtlichen Kontext, in: FamPra 2020, S. 136). Es handelt sich vorliegend bei den Kindseltern um hochstrittige Elternteile. 7.3.2. Kinder hochstrittiger Eltern sind meist über Jahre einer chronischen Belastungssituation ausgesetzt. Das Risiko ist sehr hoch, dass hochstrittige Eltern ihre Kinder unbewusst oder unmittelbar gezielt in den Konflikt miteinbeziehen. Kindliche Bedürfnisse scheinen in den Hintergrund zu rücken oder als Argumentation für elterliches Verhalten herangezogen zu werden (generationsübergreifende Koalitionen). Solche Allianzen erweisen sich als erheblicher Nachteil für eine gesunde kindliche Entwicklung, gehen sie doch meist mit Schuldgefühlen und schweren Loyalitätskonflikten einher. Manche Eltern versuchen, ihre Kinder dazu zu bringen, ihnen im Streitfall "Recht zu geben", und erwarten, dass das Kind gegenüber dem anderen Elternteil Stellung bezieht. Eine solche Erwartung überfordert die meisten Kinder. Manche Kinder reagieren in ihrer Hilflosigkeit mit radikaler Parteinahme in Verbindung mit Schuldgefühlen gegenüber dem anderen Elternteil. Andere ziehen sich weitgehend zurück und grenzen sich rigoros ab oder versuchen, tapfer in einem Konflikt zu vermitteln, der nicht zu lösen ist. Die elterlichen Konflikte absorbieren die Aufmerksamkeit und emotionale Ressourcen der Kinder und führen zu einer emotionalen Verunsicherung. Erleben Kinder physische und/oder psychische Gewalt zwischen ihren Bezugspersonen, so erleben sie dies als Bedrohung und massive Verunsicherung. Gleichzeitig wird die Beziehung zwischen Eltern und Kindern beeinträchtigt, indem die Eltern

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine geringe Sensibilität in der Wahrnehmung kindlicher Bedürfnisse und eine verringerte Erziehungskompetenz aufweisen. Die betroffenen Kinder zeigen erhöhte internalisierende oder externalisierende Verhaltensauffälligkeiten und emotionale Beeinträchtigungen. Es können eine erhöhte Ängstlichkeit aufgrund des Bedrohungsgefühls und/oder aggressive Verhaltenstendenzen durch das Lernen am Modell entstehen. In der Schule können Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie sozialer Rückzug oder Probleme in der sozialen Peergroup sichtbar werden. Insgesamt tragen Kinder hochstrittiger Eltern ein deutlich erhöhtes Risiko, an behandlungsbedürftigen Störungen zu erkranken. Kleinkinder und Säuglinge können traumatisiert werden und stressbedingt Regulationsstörungen und psychosomatische Störungen entwickeln. Weitere Folgen andauernder Konflikte können ein verminderter Schulerfolg, Beeinträchtigungen des Selbstbewusstseins und der sozialen Kompetenzen sein (JABAT/BANHOLZER, a.a.O., S. 138 f.). Basiert die Ablehnung des Umgangs mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil auf langjährigen Konflikten zwischen den Eltern, kann ein Abbruch des Umgangs angezeigt sein. Das unkritische Ignorieren der vehementen Ablehnung des Umgangs durch das Kind, kann eine Kindeswohlgefährdung begründen, weil u.a. Stressbewältigungsstrategien labilisiert werden (HARRY DETTENBORN/EGINHARD WALTER, Familienrechtspsychologie, 3. Aufl., München/ Basel 2016, S. 264). 7.4. Gemäss Gutachten der KJP konnte bei den Kindern keine psychische Erkrankung gemäss internationalem Klassifikationsschema ICD-10 festgestellt werden und es wurde eine posttraumatische Belastungsstörung im Sinne von F43.1 nach ICD-10 explizit ausgeschlossen. Die Gutachter gingen jedoch davon aus, dass E.____ und mit ihr D.____ den Loyalitätskonflikt bzw. die emotionale Spannungssituation bewältigen würden, indem sie mit der Kindsmutter eine Allianz bilden würden, und es erst nach Aufbau einer gemeinsamen Vertrauensbasis zwischen den Kindseltern den Kindern zumutbar sei, das Besuchsrecht zwischen den Kindern und ihrem Kindsvater aufzubauen. Auch K.____ spricht sich gegen einen Kontakt zwischen dem Kindsvater und den Kindern aus. 7.5. Des Weiteren besteht eine konstante und vehemente Ablehnung der Kinder, den Kindsvater zu sehen. Inwiefern hier ihre negativen Erinnerungen ausschlaggebend sind oder "nur" der Wille, dem Konflikt zwischen den Eltern, unter dem sie stark leiden, ein Ende zu setzen bzw. sich diesem so gut wie möglich zu entziehen, kann hierbei offen gelassen werden. Die Kinder sind unterdessen fast 12- und 14-jährig und somit in Bezug auf die Thematik des persönlichen Verkehrs urteilsfähig. Ihr Wunsch ist konstant und vehement, weshalb er erheblich ist. Besonders ist vorliegend, dass die Kinder den Kindsvater schon seit 7 Jahren nicht mehr gesehen haben und die gelebten Situationen, an die sie sich erinnern, schon sehr lange zurückliegen. Ihr Wunsch zeigt jedoch, dass sie sich diesem Konflikt nicht mehr ausgesetzt wissen wollen, weil er sie belastet. Soweit der Kindsvater einwendet, dass der Wille der Kinder von der Mutter beeinflusst sei, mag dies stimmen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Kinder den Vater primär nicht sehen wollen, um dem Konflikt zwischen den Eltern nicht mehr ausgeliefert zu sein. Dieser würde bei der Ausübung des Besuchsrechts trotz der Tatsache, dass die Kinder in einem gewissen Alter sind und demzufolge nicht mehr dem Vater ausgeliefert wären, bei der hochstrittigen Situation zwischen den Eltern wieder aufflammen. Zudem besteht, wie K.____

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausführt, keine gelebte Beziehung mehr zwischen den Kindern und ihrem Vater und die Kinder gestalten ihr Leben seit Jahren ohne ihren Vater. 7.6. Vorliegend liegt eine hochstrittige Elternbeziehung vor. Es ist den Behörden und den Fachpersonen nicht gelungen, die Eltern an einen Tisch zu bringen. Zudem ist die ablehnende Haltung der nunmehr urteilsfähigen Kinder konstant und vehement von ihnen ausgedrückt worden. Aufgrund des Gutachten und der von K.____ beschriebenen Situation ist der Konflikt zwischen den Eltern als derart gravierend einzustufen, dass eine Anordnung des Besuchsrechts einer Kindeswohlgefährdung gleichkäme. Dabei ist klar festzuhalten, dass vom Kindsvater keine Kindeswohlgefährdung ausgeht, sondern die Gefährdung in der hochstrittigen Elternbeziehung und in der daraus resultierenden Belastung für die Kinder liegt. Ein angeordnetes Besuchsrecht würde dazu führen, dass die nunmehr fast 12- und 14-jährigen Kinder gegen ihren Willen ihr Leben, welches sie seit fast 7 Jahren führen, umstellen müssten, für ihren Vater, zu dem keine lebende Beziehung mehr besteht und ihnen in der Zwischenzeit fremd ist. Sie zu zwingen, eine eigentliche Beziehung zu ihrem Vater aufzunehmen, würde sie in ihren Persönlichkeitsrechten übermässig beeinträchtigen und wäre für sie nicht zumutbar. Ein gegen den starken Willen der Kinder erzwungener Besuchskontakt ist mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen und mit dem Persönlichkeitsschutz der Kinder unvereinbar. Aufgrund der hochstrittigen elterlichen Beziehung ist vorliegend auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts anderweitig als durch den Ausschluss des Kindsvaters vom persönlichen Verkehr in für die Kinder vertretbaren Grenzen halten lassen. Demzufolge sind alle Anträge des Kindsvaters, welche auf die Ausübung bzw. Weiterführung des Besuchsrechts hinarbeiten, abzulehnen. Auch ist der Antrag des Kindsvaters, für die Kinder eine psychologische Begleitung zwecks Förderung der Neuaufnahme des persönlichen Verkehrs anzuordnen, abzuweisen. 7.7. Der Kindsvater stellt per se keine Gefährdung für die Kinder dar. Die hochstrittige Elternbeziehung hat - als Schutzstrategie - zu einer Allianz der Kinder mit der Kindsmutter geführt. Das Bild der Kinder von ihrem Vater basiert unter anderem auf persönlichen Ereignissen, welche über 7 Jahre zurückliegen. Deshalb ist es wichtig, den Kindern die Möglichkeit zu geben, das möglicherweise nicht eigene Bild des Vaters zu überprüfen. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei den Erinnerungskontakten um strukturierte, informelle Begegnungen zwischen dem Kindsvater und den Kindern, welche von jeglichem Anspruch auf Beziehung zwischen dem Kindsvater und den Kindern befreit sind. Diese Treffen sind für die Kinder auch gegen ihren Willen zumutbar und mit der Anordnung von "lediglich" Erinnerungskontakten wird dem Willen der Kinder hinreichend Rechnung getragen. Die Verpflichtung zu solchen Erinnerungskontakten stellt jedenfalls keinen übermässigen Eingriff in den Willen und die Persönlichkeitsrechte der Kinder dar. Diese Treffen dienen nicht dem Aufbau eines Besuchsrechts, so dass die Kinder von den Ängsten, dass ihr Leben durch ein in ihren Augen drohendes Besuchsrecht umgekrempelt würde und die elterlichen Konflikte wieder aufflammen würden, weitgehendst befreit sind. Diese Treffen sollen unter Leitung einer Fachperson vierteljährlich stattfinden. J.____ wird beauftragt, einen ersten Erinnerungskontakt bis spätestens zum 30. September 2021 sowie anschliessend quartalsweise Erinnerungskontakte unter Beizug einer psychologischen Fachperson zu organisieren und durchzuführen. Die Kindsmutter hat sich in der Ver-

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht gangenheit häufig nicht kooperativ gezeigt, Termine zu finden bzw. einzuhalten, welche darauf hinzielten, einen Kontakt zwischen Kindsvater und Kinder zu ermöglichen. Aus diesem Grund wird die Kindsmutter verpflichtet, jederzeit den Kontakt und die Kommunikation zwischen der Beiständin und den Kindern zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Kinder zu den von der Beiständin angeordneten Terminen, insbesondere den Erinnerungskontakten, pünktlich erscheinen. Für den Fall, dass die Kindsmutter diesen Verpflichtungen nicht vollumfänglich nachkommt, wird ihr eine Busse nach Art. 292 StGB angedroht. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.8. Da Erinnerungskontakte angeordnet werden, muss folglich vorliegendenfalls die Erziehungsbeistandschaft aufrechterhalten werden. Des Weiteren ist es aus den gleichen Gründen angezeigt, die Vertretungs- bzw. Verfahrensbeistandschaft weiterzuführen. Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesen Punkten gutzuheissen und die Angelegenheit zum Erlass des Kostenentscheids für das vorinstanzliche Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8.1. Es bleibt noch über die Kosten für das vorliegende Verfahren zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten, welche auch die Kosten für die Kindsvertretung beinhalten, je zu einem Drittel dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz aufzuerlegen. Die Vertreterin der Kinder reicht an der Parteiverhandlung eine Honorarnote inkl. Aufwand für Teilnahme an der Verhandlung ein. Sie macht darin einen Aufwand von 11.35 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen von Fr. 22.60 geltend, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Da die Parteiverhandlung jedoch nicht wie von ihr geschätzt bis 12.00 Uhr, sondern bis 11.30 Uhr gedauert hat, wird der geltend gemachte Aufwand um eine halbe Stunde reduziert. Daraus resultieren Kosten für die Kindsvertretung in der Höhe von Fr. 2'361.50 (10.85 Stunden à Fr. 200.-- plus Auslagen in der Höhe von Fr. 22.60 zuzüglich 7.7 % MWST). Damit sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'861.50, bestehend aus Gerichtsgebühren von Fr. 2'500.-- und Kosten für die Kindsvertretung von Fr. 2'361.50, je zu einem Drittel und damit im Umfang von je Fr. 1'620.50 dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung geht der auf den Beschwerdeführer anfallende Verfahrenskostenanteil zu Lasten der Gerichtskasse. 8.2. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Parteikosten wettzuschlagen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht gemäss Honorarnote vom 20. Januar 2021 einen Aufwand von 10.16667 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 72.60 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Für die Vorbereitung zur und die Teilnahme an der Parteiverhandlung werden noch 5.75 Stunden hinzugerechnet. Daraus resultiert eine Honorarnote von Fr. 3'506.65 (15.9167 Stunden à Fr. 200.-- inkl. Auslagen in der Höhe von Fr. 72.60 und 7.7 % Mehrwertsteuer). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'506.65 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 8.3. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 26. August 2020 aufgehoben.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung von Massnahmen zur Durchsetzung des Besuchsrechts wird abgewiesen. 3. J.____ wird beauftragt, einen ersten Erinnerungskontakt bis spätestens zum 30. September 2021 sowie anschliessend quartalsweise Erinnerungskontakte unter Beizug einer psychologischen Fachperson zu organisieren und durchzuführen.

4. Die Kindsmutter wird verpflichtet, jederzeit den Kontakt und die Kommunikation zwischen der Beiständin und den Kindern zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Kinder zu den von der Beiständin angeordneten Terminen, insbesondere den Erinnerungskontakten, pünktlich erscheinen. Für den Fall, dass die Kindsmutter diesen Verpflichtungen nicht vollumfänglich nachkommt, wird ihr eine Busse nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches angedroht.

5. Die Angelegenheit wird zum Erlass des Kostenentscheids für das vorinstanzliche Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.

6. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'861.50, bestehend aus Gerichtsgebühren von Fr. 2'500.-- und Kosten für die Kindsvertretung von Fr. 2'361.50, werden je zu einem Drittel und damit im Umfang von je Fr. 1'620.50 dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die auf den Beschwerdeführer anfallenden Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'506.65 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 20 234 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 12.05.2021 810 20 234 — Swissrulings