Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. Mai 2020 (810 20 23) ____________________________________________________________________
Rechtspflege
Feststellung der Nichtigkeit des eigenen Urteils / Revision / Aufsichtsrechtliche Anzeige
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Daniel Häring, Jgnaz Jermann, Markus Mattle, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiber Stefan Suter
Beteiligte Stadt Liestal, Gesuchstellerin
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Gesuchsgegner A.____ und B.____, Gesuchsgegner, vertreten durch Dr. Pascal Leumann, Advokat
Betreff Zufahrtsberechtigung (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 11. September 2019) / Revisionsgesuch
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), hiess mit Urteil vom 11. September 2019 im Verfahren Nr. 810 18 332 die Beschwerde von Liegenschaftseigentümern (die privaten Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren) gegen den Entzug von zwei Zufahrtsbewilligungen für die Rathausstrasse in Liestal aus formellen Gründen im Sinne der Erwägungen gut und hob den angefochtenen Regierungsratsbeschluss auf. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 gelangt die Stadt Liestal (Gesuchstellerin) an das Kantonsgericht und verlangt, es sei die Nichtigkeit des Urteils des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 11. September 2019 (Verfahren Nr. 810 18 332) festzustellen. Eventualiter sei die Eingabe als Revisionsgesuch zu behandeln. Subeventualiter sei das Gesuch als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegenzunehmen, alles unter o/e-Kostenfolge. C. Die Eingabe vom 21. Januar 2020 enthält analoge Begehren betreffend das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Dezember 2019 (Verfahren Nr. 810 19 125). Da der Entscheid vom 18. Dezember 2019 zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch gar nicht schriftlich ausgefertigt - und damit noch nicht formell eröffnet - war, trat das Kantonsgericht mit Urteil vom 27. Januar 2020 (Verfahren Nr. 810 20 24) diesbezüglich auf die Eingabe der Stadt Liestal nicht ein. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_179/2020 vom 26. Februar 2020 nicht ein. D. Das Kantonsgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Da die Eingabe der Stadt Liestal vom 21. Januar 2020 letztlich drei unterschiedliche Gesuche enthält (Feststellung der Nichtigkeit, Revision, aufsichtsrechtliche Anzeige) und diese allesamt an unterschiedliche formelle und materielle Voraussetzungen geknüpft sind, sind die drei Gesuche nachfolgend separat zu prüfen. 2. Im Hauptantrag verlangt die Gesuchstellerin, es sei die Nichtigkeit des streitgegenständlichen Urteils festzustellen. 2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinne der Evidenztheorie nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Nichtigen Entscheiden geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 132 II 342 E. 2.1). Das heisst aber nicht, dass jedermann mit einem Urteil jederzeit an jede Instanz gelangen und von dieser verlangen kann, dass die Nichtigkeit festgestellt wird. Das Verfahren vor der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts bestimmt sich nach dem Gesetz über die
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 (vgl. § 1 Abs. 1 VPO). Die Verwaltungsprozessordnung kennt kein Verfahren auf Feststellung der absoluten Nichtigkeit von eigenen rechtskräftigen Urteilen. Es kann einzig um Revision nachgesucht werden (§ 23 VPO). Ein Anspruch auf die Durchführung eines solchen Verfahrens ergibt sich auch nicht aus anderen Rechtsquellen wie etwa der Verfassung. Für die richterliche Schaffung eines vom Gesetz nicht vorgesehenen Verfahrens besteht kein Raum. Wie das Bundesgericht (vgl. etwa das Urteil des BGer 1C_495/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 4) kann auch das Kantonsgericht seine Urteile nicht nichtig erklären. Vielmehr kann die Nichtigkeit nur - aber immerhin - vorfrageweise im Rahmen der Überprüfung eines konkreten Anwendungsfalles vor allen Instanzen geltend gemacht werden. Soweit das Gesuch die Nichtigkeit des Entscheids feststellen lassen will, ist darauf nicht einzutreten. 2.2 Die nicht gesetzlich bestimmte Durchbrechung der Rechtsmittelordnung sowie der Rechtskraft von Urteilen durch die Annahme absoluter Nichtigkeit eines Entscheids kommt auch nach Massgabe der Evidenztheorie nur bei besonders schweren Rechtsverletzungen (Kriterium der Gravität) und damit nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht. In aller Regel werden fehlerhafte Urteile nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfristen ebenso rechtskräftig wie völlig fehlerfreie Entscheide. Mit dem Rechtsmittelsystem steht nach dem Willen des Gesetzgebers ein hinreichender Rechtsschutz bereit. Damit ist auch die Rechtssicherheit gewährleistet. Sollte sich tatsächlich der Fall eines absolut nichtigen Urteils ergeben, müsste dieser Mangel aus rechtsstaatlichen Erwägungen gegebenenfalls im Rahmen einer erweiterten Auslegung der Revision behoben werden können (Urteil des BGer 6S.4/2006 vom 26. Juni 2006 E. 3). 2.3 Weitere Überlegungen zu solchen hypothetischen Konstellationen erübrigen sich allerdings, denn wie nachfolgend aufgezeigt wird, wäre der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit ohnehin abzuweisen. 2.3.1 Die Gesuchstellerin bringt vor, Vizepräsident Daniel Ivanov habe durch seine Mitwirkung am Urteil vom 11. September 2019 gegen die gesetzlichen Unvereinbarkeitsbestimmungen verstossen. Er habe nicht gleichzeitig als Vizepräsident der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts und als Gemeinderat der Gemeinde Bottmingen amten können. Das Gericht sei nicht gesetzeskonform zusammengesetzt gewesen, weshalb das Urteil nichtig sei. 2.3.2 Unvereinbarkeitsregeln regeln personelle Inkompatibilitäten zwischen Richteramt und anderen Funktionen. Sie wollen Interessenkollisionen vermeiden und unsachliche Einwirkungen auf die Rechtsprechung ausschalten. Personelle Inkompatibilitäten zwischen Richteramt und anderen hoheitlichen Funktionen betonen die Eigenständigkeit der richterlichen Gewalt mit Blick auf die dort wirkenden Funktionsträger und stellen die institutionelle Unabhängigkeit der Gerichte im Sinn der klassischen Forderung nach subjektiver Gewaltenteilung sicher (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 249 ff.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 11. Januar 2017 [810 16 302] E. 6.2). Für die Gerichtsbarkeit des Kantons Basel-Landschaft statuiert § 34 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 solche Unvereinbarkeiten. Gemäss § 34
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 3 können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons und der Gemeinden nicht in eine Abteilung des Kantonsgerichts Einsitz nehmen, die Verfassungs- und Verwaltungssachen zu beurteilen hat. Die Gesuchstellerin bringt zutreffend vor, dass Daniel Ivanov zum Zeitpunkt der Urteilsfällung sowohl als Abteilungsvizepräsident als auch als Gemeinderat Bottmingen gewählt war. Wer als Mitarbeiter des Kantons oder einer Gemeinde im Sinn von § 34 Abs. 3 GOG gilt, ergibt sich aus dem Personalrecht. Grundsätzlich wird ein öffentlich-rechtliches oder ausnahmsweise privatrechtliches, vertraglich begründetes Arbeitsverhältnis vorausgesetzt (vgl. § 49a Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft [KV] vom 17. Mai 1984, § 3 des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (PersG) vom 25. September 1997 resp. § 2 des Personalreglements der Gemeinde Bottmingen vom 29. März 2000). Dies trifft bei gewählten Amtsträgern gerade nicht zu. So differenziert auch die (für den vorliegenden Fall nicht einschlägige) Unvereinbarkeitsbestimmung in § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (GemG) vom 28. Mai 1970 klar zwischen Gemeindeangestellten und Mitgliedern von Gemeindebehörden. Die besagte Regelung verbietet einem Kantonsrichter, als Gemeinderat zu amten, nicht aber umgekehrt einem Gemeinderat, eine richterliche Funktion am Kantonsgericht auszuüben. Auch wenn die damals durch den Vizepräsidenten ausgeübte Doppelfunktion nicht zuletzt aus der Perspektive der institutionellen Unabhängigkeit der Gerichte zugestandenermassen inopportun erscheinen mag, kann der Vizepräsident nicht als Mitarbeiter des Kantons oder der Gemeinde Bottmingen gelten und lag damit keine Unvereinbarkeit im Sinne von § 34 Abs. 3 GOG vor. 2.3.3 Selbst wenn mit der Gesuchstellerin von einer Unvereinbarkeit ausgegangen würde, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Die Nichtigkeit eines Urteils wird wie oben erwähnt nur bei ausgesprochen schweren Rechtsverletzungen angenommen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Verletzung von Ausstandsregeln nur ausnahmsweise, in besonders schwerwiegenden Fällen, die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge (BGE 136 II 383 E. 4.1). Im zitierten Bundesgerichtsentscheid ging es um die Verfolgung unmittelbarer persönlicher Interessen des Richters. In einem weiteren Entscheid führte das Bundesgericht aus, dass die Ungültigkeit der Wahl eines Richters, welcher die gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt, nicht automatisch dazu führe, dass alle Entscheide, an denen er mitgewirkt hat, nichtig seien; vielmehr seien diese anfechtbar (BGE 136 I 207 E. 5.6). Ebenso ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die unrichtige Zusammensetzung einer entscheidenden Kollegialbehörde zwar ein Anfechtungs-, aber kein Nichtigkeitsgrund (BGE 98 Ia 467 E. 6). Die Gesuchstellerin unterlässt es, in ihrem Gesuch darzulegen, weshalb mit der Besetzung des Spruchkörpers mit Daniel Ivanov im Verfahren Nr. 810 18 332 von einem besonders schwerwiegenden Verfahrensfehler und entsprechend von der Nichtigkeit des Entscheids auszugehen ist. Wenn sie unter Berufung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ausführt, dass ein unter Missachtung von Ausstandsvorschriften zustande gekommener Entscheid grundsätzlich unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit aufzuheben sei, stützt diese Aussage entgegen der Gesuchstellerin nicht die Annahme der Nichtigkeit, sondern beschreibt vielmehr die Folge der Anfechtung eines Entscheids. Die Gesuchstellerin führt in keiner Weise aus, weshalb gerade die behauptete Unvereinbarkeit der von Daniel Ivanov besetzten Ämter einen solch schwerwiegenden Verfahrensfehler darstellen soll, dass von der Nichtigkeit des Entscheids auszugehen wäre. Dazu kommt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine lokale Angelegenheit der Stadt Liestal
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht handelt, welche in keiner Weise mit der Gemeinde Bottmingen in Zusammenhang steht. Deshalb sind keine Interessen der Gemeinde oder gar persönliche Interessen von Daniel Ivanov ersichtlich, die im streitgegenständlichen Verfahren hineingespielt haben könnten. Ausgehend von der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und dem konkreten Sachverhalt wäre somit nicht von einem zur Nichtigkeit führenden gravierenden Verfahrensfehler auszugehen. 3. Die Gesuchstellerin stellt im Eventualbegehren ein Revisionsgesuch. 3.1 Die Revision bezweckt die Korrektur formell rechtskräftiger Urteile. Sie ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und nicht blosser Rechtsbehelf. Die Beschwerdeinstanz, deren Entscheid angefochten wird, ist bei gegebenen Voraussetzungen verpflichtet, auf das Revisionsbegehren einzutreten (vgl. KGE VV vom 21. November 2018 [840 18 234] E. 3.1). § 23 Satz 1 VPO verweist für die Revision von Urteilen auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. Die Revision kann aber nur aus den in § 40 Abs. 2 lit. a und lit. c VwVG BL genannten Gründen verlangt werden (§ 23 Satz 2 VPO). Eine Revision ist demzufolge nur möglich, wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Erlass der Verfügung beeinflusst hat (§ 40 Abs. 2 lit. a VwVG BL) oder wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen ist (§ 40 Abs. 2 lit. c VwVG BL). Die Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 89). Die Revision rechtskräftiger Verwaltungsjustizentscheide ist unter engeren Voraussetzungen zulässig als die Revision von Verfügungen der Verwaltungsbehörden, da das Verfahren, in dem sie ergehen, grössere Gewähr für ihre Richtigkeit abgibt und das Rechtssicherheitsinteresse angesichts dessen vom Gesetzgeber stärker gewichtet wird (vgl. THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLI- MANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 95 VRPG Rz. 8). 3.2 Rechtsmitteleingaben müssen ein klar umschriebenes Begehren enthalten (§ 5 Abs. 1 VPO). Bei einem Revisionsgesuch ist anzugeben, welche Änderung des früheren Entscheids verlangt wird. Die Gesuchstellerin beantragt vorliegend lediglich eine Neubeurteilung der Streitsache. Ihre Eingabe enthält keinen Antrag, inwiefern das Dispositiv des Urteils vom 11. September 2019 geändert werden soll. Damit genügt die Eingabe den Formerfordernissen grundsätzlich nicht. Im Verfahren Nr. 810 18 332 hatte die heutige Gesuchstellerin indes Antrag gestellt auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Vernehmlassung vom 15. März 2019). Es ist vorliegend zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie für den Fall der Gutheissung ihres Revisionsgesuchs an diesen Rechtsbegehren festhält. 3.3 Mit dem formell rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichts vom 11. September 2019 liegt ein zulässiges Revisionsobjekt vor. Die Gesuchstellerin war als Beschwerdegegnerin Partei des betreffenden Verfahrens und ist zur Stellung des Revisionsgesuchs legitimiert (§ 39 Abs. 2 VwVG BL).
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Revisionsbegehren müssen nach § 40 Abs. 3 VwVG BL innerhalb von 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden, andernfalls der Anspruch auf Neubeurteilung verwirkt. Die fristgerechte Gesuchseinreichung ist demnach Eintretensvoraussetzung. Die Gesuchstellerin beruft sich darauf, dass sie erst am 16. Januar 2020 aus Presseberichten vom Gemeinderatsmandat des Abteilungsvizepräsidenten erfahren habe, weshalb das Revisionsgesuch rechtzeitig gestellt werde. Grundsätzlich ist nach Treu und Glauben zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt ein Revisionsgrund hätte entdeckt werden können und der Fristenlauf beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.4; Urteil des BGer 4C.111/2006 vom 7. November 2006 E. 1.2). Das Bundesgericht äussert sich in einem kürzlich ergangenen Entscheid bezüglich eines erst nach der Publikation eines Zeitungsartikels mittels Revision geltend gemachten Ausstandsgrunds gegen eine Bundesrichterin, dass dieser Einwand zu spät erfolgt sei, zumal die Zusammensetzung des Bundesgerichts veröffentlicht und laufend aktualisiert werde (Urteil des BGer 6F_2/2020 vom 23. April 2020 E. 3.1.1). Gleiches hat hier zu gelten: Die Parteien wurden im ursprünglichen Verfahren mit der Anzeige der Urteilsberatung vom 6. Juni 2019 über die Besetzung des Spruchkörpers unter dem Vorsitz von Daniel Ivanov informiert. Zu diesem Zeitpunkt war dessen Gemeinderatsamt auf der Website der Gemeinde Bottmingen für jedermann einsehbar. Im Internet publizierte Informationen offizieller Herkunft gelten als allgemein bekannt (BGE 143 IV 380 E. 1.2; KGE VV vom 26. Juni 2019 [810 18 278] E. 4.5.2). Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb die Gesuchstellerin erst am 16. Januar 2020 Kenntnis vom Doppelmandat erlangt haben soll, zumal sich die Stadt Liestal selbst vertieft in den politischen Kreisen des Kantons bewegt und beide Tätigkeiten von Daniel Ivanov stets amtlich publiziert und für jedermann einsehbar waren. Bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte die Gesuchstellerin noch im ursprünglichen Verfahren ein Ausstandsgesuch stellen können. Einwendungen, die der Betroffene bei der ihm zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte erheben können, sind nach dem Grundsatz der Subsidiarität im Revisionsverfahren regelmässig nicht mehr zu hören (vgl. BGE 111 Ib 209 E. 1; KGE VV vom 6. August 2019 [810 19 117] E. 3.1; BEERLI- BONORAND, a.a.O., S. 45). Wird dieses Hindernis vorliegend ausgeblendet, so ist entsprechend dem Prinzip von Treu und Glauben der Fristbeginn von 90 Tagen nicht erst für den Zeitpunkt der Presseberichterstattung am 16. Januar 2020 anzunehmen, sondern die Gesuchstellerin erlangte bereits mit der Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichts am 6. Juni 2019 Kenntnis vom Tatsachenfundament für den nunmehr vorgebrachten Revisionsgrund. Das erst am 21. Januar 2020 gestellte Revisionsgesuch ist damit verspätet. Deshalb ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 3.5 Ohnehin ruft die Gesuchstellerin keinen einschlägigen Revisionsgrund an. Sie stützt ihr Gesuch auf den Revisionsgrund der neu aufgetauchten erheblichen Tatsachen oder Beweismittel (§ 40 Abs. 2 lit. c VwVG BL) und macht geltend, dass die Mitgliedschaft von Daniel Ivanov im Gemeinderat Bottmingen eine erhebliche Tatsache darstelle, welche zu einer Abänderung des Urteils führen müsse. Abgesehen davon, dass sie - wie soeben aufgezeigt - nicht ohne Verschulden daran gehindert worden ist, diese Tatsache im früheren Verfahren geltend zu machen, verkennt die Gesuchstellerin auch die Bedeutung des Revisionsgrunds. Dieser bezieht sich auf den Nachweis, dass die tatbeständliche Urteilsgrundlage des früheren Entscheides von Anfang an unrichtig war (vgl. schon das Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE] vom 24. August 1960 in Sachen O., BJM 1960, S. 316, E. 1; BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 96). Die neuen Tatsachen
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Beweismittel, welche zur Revision legitimieren, müssen den im ursprünglichen Verfahren beurteilten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen und geeignet sein, gestützt auf die veränderte sachliche Grundlage bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Es geht also um den Inhalt, nicht um die formellen Rahmenbedingungen des Urteils. Die Besetzung des Spruchkörpers ist kein Tatbestandselement, welches zu einer anderen inhaltlichen Beurteilung des Falles führen kann. Die behauptete unrechtmässige Zusammensetzung des Gerichtes könnte somit nur unter dem Titel der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften nach § 40 Abs. 2 lit. b VwVG BL geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit für die Verwaltungsjustiz jedoch ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. oben E. 3.1). Somit liegt der angerufene Revisionsgrund im vorliegenden Fall nicht vor und wäre das Gesuch im Falle des Eintretens in materieller Hinsicht abzuweisen. 4. Subeventualiter macht die Gesuchstellerin schliesslich geltend, ihre Eingabe sei als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegen zu nehmen. Zu diesem Begehren enthält die Rechtsschrift keinen Antrag und keine Begründung. Die Gesuchstellerin übersieht ausserdem, dass sich die Anzeige an den falschen Adressaten richtet. Das Kantonsgericht ist nicht Aufsichtsinstanz über sich selber. Nach einem allgemeinen Grundsatz hat sich eine aufsichtsrechtliche Anzeige an die hierarchisch übergeordnete Behörde zu richten (FELIX JAKOB HUNZIKER, Die Anzeige an die Aufsichtsbehörde, Zürich 1978, S. 76). Die Oberaufsicht über das Kantonsgericht übt nach § 8 Abs. 3 GOG das Parlament aus. Demnach ist das Kantonsgericht nicht zuständig und wäre das Gesuch beim Landrat einzureichen und dort zu behandeln. Soweit erkennbar verlangt die Gesuchstellerin die Nichtigerklärung des Urteils vom 11. September 2019 oder dessen Revision. Auf diese Anliegen ist das Kantonsgericht vorstehend im Rahmen der prozessualen Möglichkeiten eingegangen. Nicht-gerichtlichen Behörden und damit auch dem Parlament als Justizaufsichtsbehörde ist es aufgrund des verfassungsunmittelbaren Einmischungsverbots untersagt, Gerichtsurteile nachträglich für nichtig zu erklären, aufzuheben oder zu korrigieren (vgl. KIENER, a.a.O., S. 235 ff. und S. 299). Damit erübrigt es sich, die Eingabe förmlich an den Landrat weiterzuleiten, auch zumal keine Fristen für derartige Gesuche bestehen und die Gesuchstellerin durch die Nichtweiterleitung rechtlich keine Nachteile erfährt. Wenn sie dessen ungeachtet der Meinung ist, es lägen Gründe für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten vor, steht es ihr jederzeit frei, beim Landrat eine entsprechende Anzeige zu erstatten. 5. Nach dem Gesagten ist auf sämtliche in der Eingabe vom 21. Januar 2020 gestellten Gesuche nicht einzutreten. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, ist den anwaltlich vertretenen privaten Gesuchsgegnern kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Die Parteikosten sind dementsprechend wettzuschlagen (§ 21 VPO).
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Auf das Gesuch um Feststellung der Nichtigkeit wird nicht eingetreten. 2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Auf die aufsichtsrechtliche Anzeige wird nicht eingetreten. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Stadt Liestal auferlegt. 5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiber