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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.10.2020 810 20 22

October 14, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,601 words·~28 min·1

Summary

Besuch einer Privatschule und Kostenübernahme

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 14. Oktober 2020 (810 20 22) ____________________________________________________________________

Erziehung und Kultur

Besuch einer Privatschule / Kostenübernahme

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Hans Furer, Daniel Häring, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Kevin Herren

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, B.____, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Dr. Daniel Schaffner, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Einwohnergemeinde C.____, Beigeladene

Betreff Besuch einer Privatschule und Kostenübernahme (RRB Nr. 37 vom 14. Januar 2020)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. D.____ (geb. 2008) ist der Sohn von A.____ und B.____ und wohnt in C.____. Aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten wurde D.____ seit dem Kindergarten über die Spezielle Förderung sozialpädagogisch unterstützt. Mit dem Wechsel in die Primarstufe waren die Massnahmen der Speziellen Förderung nicht mehr ausreichend. Der Schulpsychologische Dienst (SPD) indizierte mit Bericht des standardisierten Abklärungsverfahrens (SAV) vom 3. Mai 2016 bei D.____ den Sonderschulstatus. Im Bericht vom 3. Mai 2016 wurde festgestellt, dass bei D.____ als Hauptdiagnose eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens mit Aufmerksamkeitsdefizit/ Hyperaktivitätsstörung mit oppositionell aggressivem Verhalten (F90.1) vorliegt. Ferner wurde bei ihm eine verbal-auditive Wahrnehmungs- und Merkfähigkeitsstörung (F88.1/F81.9) und eine seriale Verarbeitungsstörung (F81.9) diagnostiziert.

B. Mit Entscheid vom 4. Mai 2016 bewilligte das Amt für Volksschulen (AVS) Massnahmen zur integrativen Sonderschulung an der Primarschule C.____. D.____ erhielt in der Folge von August 2016 bis Juni 2017 Unterstützung im Rahmen einer Einzelintegration und ab August 2017 im Rahmen einer Doppelintegration durch das Heilpädagogische Zentrum Baselland (HPZ).

C. An einem Fachkonvent vom 24. Januar 2019 wurde festgehalten, dass D.____ seit Dezember 2018 wieder vermehrt Verhaltensauffälligkeiten zeige, wobei er verstärkt Mühe habe, seine Impulse zu kontrollieren. Die Mitglieder des Fachkonvents vom 24. Januar 2019 teilten die Sorge und Angst um die weitere psychische Entwicklung von D.____ über seine schulische Entwicklung hinaus, weshalb eine stationäre psychiatrische Abklärung von D.____ besprochen und empfohlen wurde.

D. Weil es seit dem Fachkonvent vom 24. Januar 2019 zu einigen anspruchsvollen Situationen im Schulalltag gekommen war, fand am 5. Juni 2019 ein weiterer Fachkonvent mit der Klassenlehrperson, der Sozialpädagogin und Vertretern der Schulleitung, des AVS und des SPD statt. Die Anwesenden teilten weiterhin die Sorge und Angst um die weitere psychische Entwicklung von D.____. Integration sei nur in einem eng geführten Rahmen möglich, denn D.____ zeige Verhaltensweisen, bei denen kein deutlicher oder absehbarer Fortschritt ersichtlich sei. Der Fachkonvent beschloss, die bisherige Schulungsform nur weiterzuführen, wenn die Erziehungsberechtigten einer stationären psychiatrischen Abklärung von D.____ zustimmen, diese einleiten, die Integrationsmassnahmen vollumfänglich mittragen und sich zu einer konstruktiven Zusammenarbeit bereit erklären würden. Im gegenteiligen Fall sei eine weitere Beschulung von D.____ in C.____ nicht mehr möglich.

E. Am 11. Juni 2019 fand eine Besprechung mit dem Schulleiter, den Fachpersonen des AVS, des HPZ und des SPD sowie den Erziehungsberechtigten von D.____ statt. A.____ und B.____ wurde mitgeteilt, dass die integrative Sonderschulung für das Schuljahr 2019/2020 nicht verlängert werde. Weiter wurden sie über die Erkenntnisse des Fachkonvents vom 5. Juni 2019 informiert und es wurde ihnen mitgeteilt, dass für die Schule C.____ eine weitere Beschulung von D.____ aufgrund der fehlenden Vertrauensbasis zwischen den Eltern und der Schule nicht mehr möglich sei. Die Schule erachte sich nicht mehr als den richtigen Förderort und könne die Verantwortung für die Integration nicht mehr übernehmen. Den Erziehungsberechtigten wurde ein http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schulwechsel von D.____ an die Tagessonderschule E.____ in F.____ (separative Sonderschulung) vorgeschlagen. Eine stationäre psychiatrische Abklärung lehnten die Erziehungsberechtigten ab. Sie wiesen darauf hin, dass sie sich die Tagessonderschule E.____ zuerst ansehen wollten, bevor sie zustimmten.

F. Mit Schreiben vom 2. Juli 2019 teilten A.____ und B.____ dem AVS mit, dass für sie die Tagessonderschule E.____ für die Beschulung von D.____ ungeeignet sei. Weiter beantragten sie per sofort die Aufhebung des Sonderschulstatus. Nach Ansicht der Eltern seien noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden, um D.____ ohne Sonderschulstatus die obligatorische Schulzeit absolvieren zu lassen. A.____ und B.____ baten das AVS, ihnen einen geeigneten Vorschlag für die weitere Beschulung von D.____ zu unterbreiten.

G. Mit Antwortschreiben vom 5. Juli 2019 teilte das AVS A.____ und B.____ mit, dass die Massnahme der integrativen Sonderschulung aufgehoben werde und aufgrund des ausgewiesenen Sonderschulbedarfs für D.____ per sofort ein Schulplatz in der Tagessonderschule E.____ reserviert sei. A.____ und B.____ stehe es selbstverständlich offen, D.____ in einer Privatschule auf eigene Kosten beschulen zu lassen.

H. Der SPD erstellte am 7. August 2019 einen Bericht und empfahl als Hauptförderort für D.____ die Tagessonderschule E.____. Weiter empfahl er die Sicherstellung einer kinder- und jugendpsychiatrischen Begleitung. Schliesslich wurde vermerkt, dass die Eltern mit der Empfehlung nicht einverstanden seien. Daraufhin bewilligte das AVS mit Entscheid vom 8. August 2019 die Kostenübernahme für den Besuch der Tagessonderschule E.____ im Zeitraum vom 12. August 2019 bis 30. Juni 2021.

I. Mit Schreiben vom 22. August 2019 teilten A.____ und B.____ dem AVS mit, dass sie die separative Sonderschulung in der Tagessonderschule E.____ ablehnen würden und sie sich dazu entschieden hätten, den Sonderschulstatus von D.____ aufzuheben. Mangels angebotener Alternativen seitens des AVS seien sie dazu gezwungen gewesen, sich an die private Schule G.____ in H.____ zu wenden, welche von D.____ seit dem 12. August 2019 provisorisch besucht werde. A.____ und B.____ beantragten die Bewilligung zum Besuch der Privatschule G.____ sowie die Kostenübernahme durch den Kanton Basel-Landschaft aufgrund der Ausschöpfung weiterer Beschulungsmöglichkeiten.

J. Mit Entscheid vom 9. September 2019 lehnte das AVS den Antrag für den Besuch der Privatschule G.____ für D.____ ab. Diesen Entscheid begründete das AVS damit, dass die Privatschule G.____ keine anerkannte Sonderschule gemäss § 18 der Verordnung für die Sonderschulung vom 13. Mai 2003 (Vo Sonderschulung) sei. Entsprechend weise das AVS dieser Privatschule keine Schülerinnen und Schüler mit einem indizierten Sonderschulbedarf mit Kostenübernahme durch den Kanton zu.

K. Gegen diesen Entscheid erhoben A.____ und B.____ mit Eingabe vom 12. September 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und begründeten diese mit Schreiben vom 18. Oktober 2019. Sie beantragten, der Entscheid betreffend http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht "Ablehnung einer Kostenübernahme" sei aufzuheben, die Kostenübernahme für die Privatschule G.____ sei bis Ende der obligatorischen Schulzeit (9. Klasse) zu bewilligen, die Indikation des schulpsychologischen Dienstes betreffend die angezeigte separative Sonderschulung sei über eine unabhängige Zweitindikation zu verifizieren und der Sonderschulstatus sei gemäss ihrem Antrag aufzuheben.

L. Mit Beschluss (RRB) Nr. 2020-37 vom 14. Januar 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde vom 12. September 2019 ab. Er begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung des Privatschulbesuchs im Rahmen der Speziellen Förderung im Falle von D.____ nicht erfüllt seien.

M. Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 sowie verbesserter Eingabe vom 3. Februar 2020 erhoben A.____ und B.____ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragen, es sei der Entscheid des Regierungsrats aufzuheben, es seien die Verfahrenskosten zu erlassen, es sei der Entscheid des AVS vom 9. September 2019 betreffend "Ablehnung einer Kostenübernahme" aufzuheben, es sei die Kostenübernahme für die Privatschule G.____ bis Ende der obligatorischen Schulzeit (9. Klasse) zu bewilligen und es sei die Indikation des schulpsychologischen Dienstes betreffend die angezeigte separative Sonderschulung über eine unabhängige Zweitindikation zu verifizieren und der Sonderschulstatus gemäss ihrem Antrag aufzuheben.

N. Mit Eingabe vom 3. April 2020 reichten die Beschwerdeführer, nun vertreten durch Dr. Daniel Schaffner, Advokat, die Beschwerdebegründung ein. Sie stellen die Begehren, es sei der RRB Nr. 2020-37 vom 14. Januar 2020 aufzuheben und es sei betreffend die Beschulung von D.____ eine Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung ab der 5. Primarklasse bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit an der Privatschule G.____ in H.____ zu erteilen, unter Übernahme der Kosten für die 5. und 6. Primarklasse durch die Gemeinde C.____ und bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit auf Kosten des Kantons Basel-Landschaft (Ziff. 1). Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens im Hinblick auf die Aufnahme einer Speziellen Förderung von D.____ ab der 5. Primarklasse bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit an der Privatschule G.____ in H.____, unter Übernahme der Kosten für die 5. und 6. Primarklasse durch die Gemeinde C.____ und bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit auf Kosten des Kantons Basel-Landschaft, und die Erteilung der entsprechenden Bewilligung an die verfügende Instanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung des Abklärungsverfahrens betreffend Sonderschulung an die verfügende Instanz zurückzuweisen im Hinblick auf die Erteilung einer Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung von D.____ ab der 5. Primarklasse bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit an der Privatschule G.____ in H.____, unter Übernahme der Kosten für die 5. und 6. Primarklasse durch die Gemeinde C.____ und bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit auf Kosten des Kantons Basel-Landschaft (Ziff. 3). Alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4). In verfahrensmässiger Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer, es sei die Einwohnergemeinde C.____ zum kantonsgerichtlichen Verfahren beizuladen (Ziff. 5), es seien im Rahmen einer gerichtlichen Erhebung die Kosten in Erfahrung zu bringen, welche im Fall einer Beschulung von D.____ an der Tagessonderschule E.____ bis zum Ende der Primarschule (Anschluss der 6. Klasse) insgesamt (inkl. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kosten für die Sammelfahrten nach F.____) zu Lasten des kostenpflichtigen Gemeinwesens anfallen würden, soweit das Kantonsgericht auf das staatliche Leistungsvermögen als gegen die Übertragung einer Speziellen Förderung von D.____ an die Privatschule G.____ sprechend würde abstellen wollen (Ziff. 6), es sei das Ergebnis der gemäss Antrag Nr. 6 hiervor anbegehrten Beweiserhebung im Falle ihrer Vornahme den Beschwerdeführern zur vorgängigen Stellungnahme zu unterbreiten (Ziff. 7) und es sei eine Parteiverhandlung anzuordnen (Ziff. 8). Die Beschwerdeführer führen im Wesentlichen aus, dass der angefochtene RRB Nr. 2020-37 vom 14. Januar 2020 den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 sowie die §§ 46 und 49 des kantonalen Bildungsgesetzes (BiG) vom 6. Juni 2002 (Spezielle Förderung an Privatschulen) und § 5 der Vo Sonderschulung (Abklärung betreffend Anspruch auf Leistungen der Sonderschulung) verletze. Ebenso stehe er im Widerspruch zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Indem die Vorinstanz den Entscheid des AVS vom 9. September 2019 auf Basis der vorhandenen Akten schütze, stelle sie überdies den Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig fest.

O. Am 7. Mai 2020 ging beim Kantonsgericht die Eingabe des Gemeinderats C.____ ein, welcher auf eine Stellungnahme verzichtete.

P. Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 liess sich die im kantonsgerichtlichen Verfahren den Regierungsrat vertretende Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-Landschaft (BKSD) vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Q. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer darum ersucht, dem Kantonsgericht seine detaillierte Honorarnote einzureichen.

R. Am 5. August 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seine Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben.

1.2 Zur Beschwerde befugt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Die Beschwerdeführer als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind in schutzwürdigen Interessen berührt und somit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Regierungsrat ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

3. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der RRB Nr. 2020-37 vom 14. Januar 2020, der aufgrund des Devolutiveffekts den Entscheid des AVS vom 9. September 2019 ersetzt hat. Gegenstand des RRB Nr. 2020-37 war die Frage, ob D.____ Anspruch auf den Besuch der Privatschule G.____ auf Kosten des Kantons Basel-Landschaft hat.

4.1 Art. 19 BV gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 BV sind die Kantone für das Schulwesen zuständig (Abs. 1). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Abs. 2). Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (Abs. 3). Dieses soziale Grundrecht auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine grundlegende Ausbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten sollen, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung ihrer Grundrechte unabdingbar ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 7. November 2018 [810 18 49] E. 5.2; KGE VV vom 7. Mai 2014 [810 13 342] E. 4; KGE VV vom 8. Januar 2014 [810 2013 241] E. 4; KGE VV vom 23. März 2005 [810 04 98] E. 2b; ULRICH MEYER-BLASER/THOMAS GÄCHTER, Der Sozialstaatsgedanke, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 34, N. 32; RENÉ RHINOW, Die Bundesverfassung 2000, Basel 2000, S. 341).

4.2 Der Unterricht muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schülerinnen und Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 138 I 162 E. 3.1; BGE 133 I 156 E. 3.1; BGE 129 I 35 E. 7.3). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 138 I 162 E. 3.2 m.w.H.). Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (BGE 138 I 162 E. 3.2 m.w.H.; KGE VV vom 25. Oktober 2017 [810 17 166] E. 4; KGE VV vom 7. Mai 2014 [810 13 342] E. 4).

5.1 Die auf Art. 19 BV basierenden Grundsätze sind vom Kanton Basel-Landschaft im Bildungsgesetz konkretisiert worden. Nach § 4 Abs. 1 BiG hat jedes Kind bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende Bildung. Schülerinnen und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schüler mit einer Behinderung haben Anspruch auf eine ihnen gemässe Sonderschulung oder Ausbildung (§ 4 Abs. 3 BiG). Nach § 5a BiG werden die Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung vorzugsweise integrativ geschult, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfelds und der Schulorganisation. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. g BiG umfasst das Bildungsangebot unter anderem bis zum Abschluss der Sekundarstufe II eine Spezielle Förderung. Für die im Kanton wohnenden Schülerinnen und Schüler sind an den öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden unter anderem der Unterricht und die Spezielle Förderung an der Volksschule und der Sekundarschule II, die Sonderschulung und die Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen an der Volksschule unentgeltlich (§ 9 Abs. 1 lit. a - c BiG).

5.2 Das Schulangebot der Speziellen Förderung wurde mit dem BiG eingeführt und wird unter anderem in den §§ 43 bis 46 BiG geregelt. Die Spezielle Förderung steht bis zur Beendigung der Sekundarstufe II zur Verfügung (§ 6 Abs. 1 lit. g BiG) und hilft Schülerinnen und Schülern mit einer speziellen Begabung, einer Lernbeeinträchtigung oder einem Lernrückstand, ihre Fähigkeiten soweit als möglich innerhalb der öffentlichen Schulen zu entwickeln (§ 43 BiG). Die Spezielle Förderung umfasst an der Volksschule nach § 44 BiG unter anderem die Kleinklasse für Schülerinnen und Schüler mit speziellen schulischen und sozialen Lernbedürfnissen im Kindergarten, an der Primarschule und den Anforderungsniveaus A und E der Sekundarschule oder an ihrer Stelle die integrative Schulungsform (Abs. 1 lit. b) und den Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich sowie in der Sprachentwicklung und Kommunikation (Abs. 1 lit. c; vgl. auch § 39 der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule [Vo KG/PS] vom 13. Mai 2003 und § 17 der Verordnung für die Sekundarschulen [Vo Sek] vom 13. Mai 2003). Die Spezielle Förderung kann unter anderem sowohl integrative heilpädagogische als auch sozialpädagogische Massnahmen erfassen.

5.3 Die Aufnahme einer Speziellen Förderung gemäss § 44 Abs. 1 lit. a bis d BiG setzt eine vorherige Abklärung durch eine vom Kanton bestimmte Fachstelle voraus (§ 45 Abs. 1 BiG; vgl. § 14 Abs. 1 Vo Sek und § 35 Vo KG/PS). Die Abklärung hat im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu erfolgen (§ 45 Abs. 2 BiG). Über die Aufnahme einer Speziellen Förderung entscheidet die Schulleitung im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten.

5.4.1 Die BKSD kann ein Angebot der Speziellen Förderung einer Privatschule übertragen. Vorrang haben jedoch Massnahmen der Speziellen Förderung innerhalb der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden (§ 46 Abs. 1 BiG). Der Anspruch auf unentgeltliche Inanspruchnahme des Förderangebots einer Privatschule entsteht erst, wenn in der öffentlichen Schule keine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechenden Förderangebote bestehen (vgl. KGE VV vom 7. Mai 2014 [810 13 342] E. 5.2; KGE VV vom 23. März 2005 [810 04 98] E. 2.c; FABIAN MÖLLER, Das Bildungsgesetz im Kanton Basel-Landschaft, in: Biaggini/Achermann/Mathis/Ott [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft III, Recht und Politik im Kanton Basel-Landschaft, Liestal 2007, S. 49). Die Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule erteilt die BKSD http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf Antrag einer vom Kanton bestimmten Fachstelle (§ 46 Abs. 2 BiG). Innerhalb der BKSD ist das AVS Bewilligungsbehörde (§ 8 der Dienstordnung des Amts für Volksschulen [Dienstordnung AVS] vom 13. März 2012). Der SPD oder die Kindes- und Jugendpsychiatrie (KJP) prüfen den Anspruch auf Privatschulung und erlassen eine Empfehlung (Indikation) in Bezug und die Spezielle Förderung an einer Privatschule.

5.4.2 Im Zusammenhang mit der Möglichkeit der BKSD bzw. des AVS als zuständiger Fachbehörde, ein Angebot der Speziellen Förderung einer Privatschule zu übertragen, steht dem AVS innerhalb des gesetzlichen Rahmens ein weitgehender Ermessensspielraum zu (vgl. § 46 Abs. 1 BiG). Bei seiner Entscheidfindung hat sich das AVS in erster Linie am spezifischen individuellen Förderbedarf des betroffenen Kindes zu orientieren. Dabei stützt sich das AVS insbesondere auf die vorherige Abklärung durch die kantonalen Fachstellen bzw. deren Bericht. Das AVS hat das ihm bei der Bewilligungserteilung und der damit verbundenen Zuweisung an eine bestimmte Privatschule zustehende Ermessen im Rahmen dieser Leitlinien pflichtgemäss auszuüben. Es ist bei seinem Entscheid überdies an die Verfassung gebunden und muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten (vgl. BGE 122 I 267 E. 3b; KGE VV vom 19. März 2014 [810 13 311] E. 7.1; KGE VV vom 26. Oktober 2011 [810 10 469] E. 7.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 431 f.).

5.5 Von der Speziellen Förderung ist die Sonderschulung (§ 47 bis 49 BiG) zu unterscheiden. Diese ermöglicht die integrative Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung – auch mit schweren Verhaltensstörungen – und umfasst im Unterschied zur integrativen Speziellen Förderung eine umfassendere und umfangreichere Unterstützung. Nach § 47 BiG vermittelt die Sonderschulung eine der Behinderung angepasste Bildung, fördert die Persönlichkeitsentwicklung, eine möglichst selbstständige Lebensführung und die Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung. Das Angebot der Sonderschulung umfasst nach § 48 Abs. 1 BiG unter anderem den Unterricht an Sonderschulen (lit. a), den Unterricht in teiloder ganzstationären Einrichtungen (lit. b), Massnahmen, welche die integrative Schulung an den öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden ermöglichen und unterstützen (lit. c) und Therapien der Sonderschulung (lit. d). Der Eintritt in eine Sonderschulung setzt eine Abklärung (§ 49 Abs. 1 BiG) und Bewilligung voraus (§ 49 BiG).

5.6 Es besteht zudem keine Pflicht, die öffentlichen Schulen zu besuchen. Nach § 19 BiG bedürfen die Führung von Privatschulen vom Kindergarten bis und mit der Sekundarstufe II sowie die private Schulung zu Hause während der Schulpflicht einer Bewilligung der BKSD (Abs. 1). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Privatschulen und die private Schulung von zu Hause unterstehen während der obligatorischen Schulzeit der Aufsicht der BKSD (Abs. 3).

6.1 Der Regierungsrat erwog in seinem Entscheid, dass ein Angebot der Speziellen Förderung sowie dasjenige einer Sonderschulung einer Privatschule bzw. einer Sonderschulinstitution zwar übertragen werden könnten, Massnahmen innerhalb der öffentlichen Schulen nach dem http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Subsidiaritätsprinzip jedoch Vorrang hätten. Es bestehe kein Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes im Sinne einer freien Schulwahl. Der Regierungsrat führte weiter aus, dass aufgrund der sich im Rahmen der Sonderschulung immer schwieriger zu gestaltenden Integration in die Primarschule C.____ am 5. Juni 2019 ein ausserordentlicher Fachkonvent einberufen worden sei, von dessen Inhalt die Beschwerdeführer am 11. Juni 2019 in einem persönlichen Gespräch informiert worden seien. Aufgrund der Entwicklung der Schulsituation und der nicht aus dem Weg zu räumenden Konflikte mit den Beschwerdeführern habe sich die Schule C.____ nicht mehr als den richtigen Förderort für D.____ erachtet und habe die Verantwortung für seine Integration nicht mehr übernehmen können. Weiter wies der Regierungsrat darauf hin, den Beschwerdeführern sei spätestens seit dem 11. Juni 2019 bekannt gewesen, dass für D.____ nach Beendigung der integrativen Sonderbeschulung an der Primarschule C.____ aufgrund seiner Behinderung bzw. schweren Verhaltensstörungen weiterhin ein Sonderschulbedarf bestehe. Dem Einwand der Erziehungsberechtigten bezüglich mangelhafter Indikation aufgrund der angeblich mangelhaften SAV-Berichte sei nicht zu folgen. Eine weitere Beschulung in einem Sonderschulsetting nach der Beschulung in der Primarschule C.____ sei aufgrund des fremdund selbstgefährdenden Verhaltens von D.____ begründet, weshalb dem Antrag auf Zweitindikation nicht stattzugeben sei. Die dem Entscheid zugrundeliegende Abklärung bzw. Indikation des SPD sei rechtmässig erfolgt. Hinsichtlich der Beschulung an der Sonderschule E.____ hätten es die Beschwerdeführer unterlassen darzulegen, inwiefern eine den Bedürfnissen und Fähigkeiten von D.____ entsprechende Betreuung an dieser Sonderschule nicht geboten werden könne. Die Frage, ob die Privatschule G.____ die optimalere Lösung für D.____ im Vergleich zur Tagessonderschule E.____ darstelle, sei nicht vom verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht gemäss Art. 19 BV gedeckt und deshalb nicht zu beurteilen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Privatschulbesuchs im Rahmen der Speziellen Förderung im Falle von D.____ seien zusammenfassend nicht erfüllt.

6.2. Die Beschwerdeführer bringen dagegen im Wesentlichen vor, es sei im Hinblick auf die Suche nach einer an die Primarschule C.____ anschliessenden Lösung generell keine rechtsgenügliche Abklärung des Förderbedarfs von D.____ durchgeführt worden. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei im Sommer 2019 keine Abklärung im Sinne von § 49 Abs. 1 BiG i.V.m. § 5 Abs. 1 Vo Sonderschulung vorgenommen worden, wonach vor einem Wechsel der Schulart oder der Sonderschuleinrichtung eine neue Abklärung notwendig sei. Der zuständige Schulpsychologe habe den Bericht vom 7. August 2019 verfasst, ohne D.____ vorgängig gesehen zu haben. D.____ sei nicht psychologisch getestet resp. untersucht worden und es sei im Hinblick auf die Abklärung weder ein Erst- noch ein Abschlussgespräch zwischen den Beschwerdeführern und dem SPD durchgeführt worden. Weiter bemängeln die Beschwerdeführer, es sei fälschlicherweise eine Prüfung der Übertragung der Speziellen Förderung von D.____ im Sinne von § 43 ff. BiG an die Privatschule G.____ unterlassen worden. Diese hätte richtigerweise angeordnet werden müssen und das AVS hätte den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführer vom 22. August 2019 in seinem Entscheid vom 9. September 2019 gutheissen müssen. Es bestehe im Zusammenhang mit der Speziellen Förderung durch Privatschulen ein Abklärungserfordernis durch die kantonalen Fachstellen, welches auf dem gemäss § 46 Abs. 2 BiG nötigen Antrag beruhe und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem vorliegend nicht nachgekommen worden sei. Weiter stelle für D.____ die Spezielle Förderung an der Privatschule G.____ im Gegensatz zum separativen Unterricht an der Tagessonderschule E.____ ein angemessenes und ausreichendes Schulsetting dar.

7.1 Aus dem vom SPD verfassten SAV-Bericht vom 3. Mai 2016, welcher den Wechsel von der Speziellen Förderung zur integrativen Sonderschulung empfahl, geht hervor, dass D.____ unter anderem erhebliche Probleme beim Steuern des eigenen Verhaltens, bei komplexen interpersonellen Interaktionen (Mühe beim Umgang mit Frustration sowie beim Einhalten von Regeln), bei Funktionen der Aufmerksamkeit und bei den emotionalen Funktionen hatte. Die Hauptdiagnose lautete auf eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens mit Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung mit oppositionell aggressivem Verhalten (F90.1). Basierend darauf wurde festgehalten, dass D.____ auf Hilfestellung im Sinne eines Coachings sowie im Rahmen einer intensiven sozialpädagogischen Begleitung angewiesen sei. In einer zusammenfassenden Beurteilung hält der Bericht schliesslich fest, dass sich aus den aufgeführten Diagnosen bzw. Schwierigkeiten besondere Bedürfnisse ergeben würden, auch gerade im Schulalltag. Unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen mit diversen eskalierenden Vorkommnissen seien verstärkte Massnahmen klar indiziert.

7.2 Im Beschlussprotokoll des Fachkonvents vom 24. Januar 2019 wurde sodann festgehalten, dass es unter anderem zu Wutausbrüchen mit massiven verbalen Entgleisungen, massiven Störungen des Unterrichtsablaufes, Konzentrationsproblemen während des Unterrichts sowie selbst- oder fremdgefährdenden Handlungen (unkontrolliertes Bedienen der Nähmaschine, Herumfuchteln mit der Schere, Rennen und Drängeln auf der Treppe etc.) gekommen sei. Weiter verhalte sich D.____ gegenüber schwächeren Schülerinnen und Schülern, dunkelhäutigen Schülerinnen und Schülern resp. Schülerinnen und Schülern, die er nicht möge, oft sehr beleidigend und respektlos. Er zeige ein reduziertes Empathievermögen und reagiere in Frustrationssituationen nicht berechenbar. Schliesslich bleibe D.____ aufgrund von wieder verstärkt aufgetretenen Auseinandersetzungen auf dem Heimweg jeweils nach Schulschluss 15 Minuten länger in der Schule, um konfliktfrei nach Hause gehen zu können. Zu diesem Zeitpunkt wurde erstmalig eine stationäre psychiatrische Abklärung von D.____ in Betracht gezogen.

7.3 Am Fachkonvent vom 5. Juni 2019 konnte keine Verbesserung der Situation festgestellt werden. Eine unbeaufsichtigte Teilnahme am Unterricht sei aufgrund von selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten seitens D.____ nicht möglich. Eine psychotherapeutische resp. psychiatrische Anbindung fehle und die Begleitung durch die KJP sei seitens der Eltern abgebrochen worden. Der Fachkonvent stellte fest, dass eine Integration nur in einem eng geführten Rahmen möglich sei, und kam zum Schluss, dass eine stationär psychiatrische Abklärung notwendig sei, um sicherzustellen, ob die integrative Schulungsform noch die richtige sei.

7.4 Mit Bericht vom 7. August 2019 empfahl der SPD auf Basis des Fachkonvents vom 5. Juni 2019 sowie eines Gesprächs mit den Beschwerdeführern vom 11. Juni 2019, in welchem die Weiterführung der integrativen Sonderschulung im Konsens als nicht mehr zielführend und nicht mehr indiziert beurteilt worden sei, den Wechsel zu einer separativen Sonderschulung auf das kommende Schuljahr hin. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht

8.1 Die Beschwerdeführer kritisieren, dass die Vorinstanzen den Förderbedarf von D.____ ungenügend abgeklärt hätten. Es sei fälschlicherweise unterlassen worden, die Spezielle Förderung an einer Privatschule zu prüfen. Eine solche hätte angeordnet werden und das AVS hätte den Antrag der Beschwerdeführer vom 22. August 2019 gutheissen müssen. Für D.____ stelle die Spezielle Förderung an der Privatschule G.____ und nicht der separative Unterricht an der Tagessonderschule E.____ ein angemessenes und ausreichendes Schulsetting dar.

8.2 Aus den Berichten und Fachkonventen ergibt sich, dass sich der SPD sowie das AVS vor dem Kostenübernahmeentscheid vom 8. August 2019 schon seit längerer Zeit mit D.____ auseinandergesetzt hatten. So waren diese Stellen an den zahlreichen Gesprächen beteiligt und kannten die Situation um D.____. Die Behörden hatten Kenntnis über die bereits im Januar 2019 vorgeschlagene stationäre psychiatrische Abklärung, weshalb sie seither verstärkt versucht hatten zu eruieren, welche die richtige Schulungsform für D.____ sei. Dieses Vorhaben wurde jedoch erheblich dadurch erschwert, dass sich die Zusammenarbeit zwischen den Beschwerdeführern und den Behörden immer mehr verschlechterte. So haben die Eltern von D.____ die Begleitung durch die KJP abgebrochen (vgl. Aktennotiz Fachkonvent vom 5. Juni 2019) und eine stationäre psychiatrische Abklärung abgelehnt (vgl. Aktennotiz Fachkonvent vom 11. Juni 2019). Der Sachverhalt erweist sich in diesem Zusammenhang als genügend dokumentiert, weshalb auch der gestellte Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung (Ziff. 8) abzuweisen ist. Wenn die Beschwerdeführer nun rügen, die Behörden hätten den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt, so verkennen sie, dass diese, um die Bedürfnisse von D.____ weiter eruieren zu können, vor allem am Widerstand der Erziehungsberechtigten scheiterten.

8.3 Die Behauptung der Beschwerdeführer, allein die Privatschule G.____ biete die angemessene Lösung für D.____, ist in diesem Zusammenhang als blosse Parteibehauptung zu qualifizieren. Damit legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern eine separative Sonderschulung für D.____ nicht angezeigt sei. Das AVS hat seinen Entscheid zur Sonderbeschulung in der Tagessonderschule E.____ damit begründet, dass die Aufnahme der Sonderschulmassnahme gestützt auf die Indikation des SPD sowie den eingereichten Sonderschulantrag der Beschwerdeführer und deren Anmeldung von D.____ beim Heilpädagogischen Zentrum Baselland (HPZ) erfolgt sei. Weiter sei die integrative Sonderschulung von D.____ aufgrund seines selbst- und fremdgefährdenden Verhaltens zunehmend schwieriger geworden, weshalb sich die Fachpersonen am Fachkonvent vom 5. Juni 2019 einig gewesen seien, dass für D.____ aufgrund seines Verhaltens ab dem neuen Schuljahr 2019/2020 eine separative Sonderschulung dringend angezeigt sei (vgl. Schreiben AVS vom 5. Juli 2019). Der Bericht des SPD vom 7. August 2019 enthält eine klare Empfehlung für den Unterricht an der Tagessonderschule E.____. Demgegenüber bringen die Beschwerdeführer lediglich Argumente vor, weshalb aus ihrer Sicht die Spezielle Förderung an der Privatschule G.____ das geeignetere Schulsetting für D.____ darstellen soll. So begründen sie dies unter anderem damit, dass einerseits der durch die integrative Sonderschulung erzeugte Stress und andererseits die demoralisierende Wirkung der in Aussicht stehenden Sonderschulung für das aktenkundige Beschwerdebild verantwortlich seien. Nur an der Privatschule G.____ könne man umfassend auf D.____s Probleme eingehen, welche letztlich zur Beendigung der Beschulung von D.____ in C.____ geführt hätten. Schliesslich gehe http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht von D.____ aktuell weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung aus, weshalb die Notwendigkeit einer separativen Sonderbeschulung entfalle. Für diese Behauptungen fehlt es jedoch an objektiven Beweismitteln. Die Zwischenberichte der Privatschule G.____ vermögen hierfür ebenfalls keinen Beweis zu erbringen. Nach den gesetzlichen Vorschriften haben der SPD oder der KJP eine Indikation zur Speziellen Förderung abzugeben. Eine solche Indikation liegt allerdings nicht vor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass keine freie Wahl zwischen mehreren Beschulungsformen besteht. Nach dem Gesagten ist das Vorgehen des AVS nicht zu beanstanden. Aufgrund der Ergebnisse der Fachkonvente, der schwierigen Zusammenarbeit mit den Beschwerdeführern und dem Bericht des SPD vom 7. August 2019 verfügte das AVS mit Entscheid vom 8. August 2019 zu Recht eine separative Sonderschulung von D.____ und bewilligte für den Besuch der Tagessonderschule E.____ die Kostenübernahme. Die entsprechende Kritik der Beschwerdeführer stösst daher ins Leere.

9. Des Weiteren ist festzustellen, dass es sich bei der Regelung von § 46 BiG, wonach die BKSD ein Angebot der Speziellen Förderung einer Privatschule übertragen kann, um eine sog. Kann-Bestimmung handelt. Die Übertragung der Speziellen Förderung liegt damit im Ermessen der BKSD. Die Bewilligung wird auf Antrag einer vom Kanton bestimmten Fachstelle erteilt (SPD oder KJP; § 46 Abs. 2 BiG). Liegt eine solche nicht vor, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Angebots der Speziellen Förderung an eine Privatschule nicht gegeben. Die Beschwerdeführer legen nicht substantiiert dar, inwiefern die Erstinstanz das ihr aufgrund der Kann-Bestimmung zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe. Vorliegend sind beide Fachkonvente übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass D.____ aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten Unterstützung brauche und dass die integrative Sonderschulung in C.____ nicht mehr zielführend sei. Der SPD empfahl am 7. August 2019 den Wechsel zu einer separativen Sonderschulung. Ein Antrag zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule durch eine vom Gesetz bezeichnete Behörde liegt nicht vor. Schon deshalb fehlt es an den Voraussetzungen im Sinne von § 46 BiG für die Aufnahme einer Speziellen Förderung von D.____ an der Privatschule G.____ auf Kosten der Öffentlichkeit. Das Argument der Beschwerdeführer, die Sachverhaltsabklärung sei mangelhaft gewesen, ist in diesem Zusammenhang nicht zu hören. Ausserdem liegt es im Ermessen des AVS, die Spezielle Förderung an eine Privatschule zu übertragen, welche es nur dann zu tätigen hat, wenn an der öffentlichen Schule keine ausreichende Beschulung stattfinden kann. Zudem umfasst der Anspruch auf Grundschulunterricht "nur" ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Ein Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes besteht hingegen nicht. Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden. Demzufolge hat das AVS den Antrag auf Übernahme der entsprechenden Schulkosten zu Recht abgelehnt. In seinem Entscheid ist auch keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erkennen. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen sind nach dem Gesagten unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein gesetzlich vorgeschriebener Antrag für die Übertragung des Angebots der Speziellen Förderung an die Privatschule G.____ vorliegt, was zur Abweisung der Beschwerde im Hauptantrag, die Beschulung an der Privatschule G.____ bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit unter Kostenübernahme der öffentlichen Hand sei zu bewilligen (Ziff. 1), führt. Dasselbe gilt für den Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens für eine Spezielle Förderung an der Privatschule G.____ auf Kosten der öffentlichen Hand (Ziff. 2), der ebenfalls daran scheitert, dass keine Empfehlung einer kantonalen Fachstelle vorliegt, die für eine Übertragung an eine Privatschule Voraussetzung ist. Schliesslich muss auch der Subeventualantrag (Ziff. 3) abgewiesen werden. Selbst wenn eine Rückweisung zur Durchführung des Abklärungsverfahrens grundsätzlich denkbar wäre, kann dies nicht bereits mit der Verpflichtung verbunden werden, eine Beschulung an der Privatschule G.____ auf Kosten des Staates zu bewilligen. Dieses Verfahren dient gerade dazu, einerseits die Frage zu klären, welche Beschulungsform für D.____ überhaupt die richtige ist, und andererseits zu prüfen, an welchem Ort die entsprechende Beschulung umgesetzt werden soll. Beide Fragen können nicht bereits vorweg beantwortet werden. Zudem setzt dieses Verfahren die Bereitschaft der Eltern voraus, die von der Fachstelle für erforderlich erachtete Abklärung auch zu dulden. Diesbezüglich bleibt zu vermerken, dass es den Beschwerdeführern jederzeit freisteht, eine Abklärung vornehmen zu lassen. Eine solche anzuordnen ist hingegen nicht Sache des angerufenen Gerichts. Durch die Abweisung der Beschwerde werden auch die noch offenen Verfahrensanträge Ziff. 6 und Ziff. 7 obsolet.

11. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

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810 20 22 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.10.2020 810 20 22 — Swissrulings