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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.01.2021 810 20 193

January 20, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,208 words·~31 min·4

Summary

Anpassung von Kindesschutzmassnahmen/Mandatspersonenwechsel/Periodische Berichtsprüfung und Prüfung des Schlussberichts

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. Januar 2021 (810 20 193) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Erziehungsbeistandschaft / Mandatspersonenwechsel / Kostentragung

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Daphne Karaman

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegner

Betreff Anpassung von Kindesschutzmassnahmen / Mandatspersonenwechsel / Periodische Berichtsprüfung und Prüfung des Schlussberichts (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 9. Juli 2020)

A. Der 2006 geborene D.____ und der 2005 geborene E.____ sind die gemeinsamen Kinder von A.____ und C.____. Die mit Urteil vom 11. Dezember 2014 durch das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost genehmigte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen sieht vor, dass den

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kindseltern die gemeinsame elterliche Sorge über D.____ und E.____ zusteht und diese bei ihrer Mutter wohnen. Im Sinne einer Minimalregelung wurde zudem festgehalten, dass D.____ und E.____ jedes zweite Wochenende jeweils von Freitagabend um 17:00 Uhr bis Sonntagabend um 19:30 Uhr sowie mindestens drei Wochen Ferien pro Jahr bei ihrem Vater verbringen sollen. B. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 meldete sich der Kindsvater erstmalig bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) und berichtete von Problemen bei der Umsetzung des Besuchsrechts sowie davon, dass die Konti der Kinder ohne sein Einverständnis aufgelöst worden seien. Als sich in der Folge auch die Kindsmutter am 18. August 2015 an die KESB wandte und den Verdacht äusserte, dass D.____ und E.____ von ihrem Vater anlässlich ihrer Besuche unter Druck gesetzt würden, eröffnete die KESB ein Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen. Im Rahmen dieses Verfahrens gelangte die KESB zur Erkenntnis, dass aufgrund von anhaltenden Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Kindseltern, gegenseitigen Vorwürfen, mangelhaftem Informationsfluss und Unklarheiten in Bezug auf die Besuchsrechtsmodalitäten von einer Kindswohlgefährdung ausgegangen werden müsse. C. Mit Entscheid vom 29. November 2016 errichtete die KESB für D.____ und E.____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und setzte als Mandatsperson F.____ ein. D. Die anhaltenden Uneinigkeiten zwischen den Kindseltern, welche sich unter anderem durch gegenseitige Vorwürfe hinsichtlich des Nichteinhaltens des Besuchsrechts äusserten, veranlassten die KESB in den darauffolgenden Jahren zu mehreren Entscheiden, mit welchen insbesondere auch Regelungen für die Besuchszeiten aufgestellt wurden oder Grundsätze für die Kommunikation mit der KESB festgehalten wurden. E. Anlässlich des Entscheids der KESB vom 30. Juli 2019 betreffend die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts wurden die Kindseltern angewiesen, dafür zu sorgen, dass D.____ und E.____ sich regelmässig in psychotherapeutische Behandlung bei G.____, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, begeben würden. Weiter wurde angeordnet, dass die Kindseltern eine kindswohlorientierte Beratung bei der H.____ wahrzunehmen hätten. Während die Kindseltern letzterem nicht nachgekommen sind, begannen D.____ und E.____ zunächst eine Therapie bei G.____. Diese wurde jedoch von E.____ nach der dritten Stunde mit der Begründung abgebrochen, dass er diese nicht nötig habe. Gemäss Angaben der Therapeutin habe D.____ im Gegensatz zu seinem Bruder zwar alle sechs angesetzten Sitzungen wahrgenommen, sei dann jedoch ebenfalls zum Schluss gelangt, dass ihm die Therapie nichts bringe. F. Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 reichte F.____ ihren Bericht über die persönlichen Verhältnisse für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 ein und beantragte darin eine Aufhebung der Beistandschaft. Ihren Antrag begründete sie damit, dass D.____ und E.____ den Kontakt mit ihr ablehnen würden und eine versuchte Kontaktaufnahme über die Kindsmutter von dieser nicht unterstützt worden sei. Eine Zusammenarbeit mit den

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kindseltern zum Wohle der Kinder sei nicht möglich gewesen. D.____ und E.____ würden sich zunehmend dahingehend äussern, sich durch den Umstand, "verbeiständet" zu sein, eher belastet zu fühlen. G. Mit Entscheid vom 9. Juli 2020 lehnte die KESB den Antrag von F.____ ab (Dispositiv- Ziff. 1), entliess diese jedoch rückwirkend per 30. Juni 2020 aus ihrem Amt als Beiständin (Dispositiv-Ziff. 2) und wertete den von ihr eingereichten Bericht vom 28. Februar 2020 als Schlussbericht (Dispositiv-Ziff. 3). F.____ wurde dazu aufgefordert, die Ernennungsurkunden im Original zu retournieren (Dispositiv-Ziff. 4). Als neue Mandatsperson wurde rückwirkend per 1. Juli 2020 I.____ ernannt (Dispositiv-Ziff. 5), welcher D.____ und E.____ als Ansprechperson, insbesondere in den Bereichen Schule, Freizeit und Gesundheit, zur Seite stehen sowie als Ansprechperson für Fachpersonen in schulischen und gesundheitlichen Belangen fungieren solle (Dispositiv-Ziff. 6). Einer allfälligen Beschwerde wurde in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 5 und 6 die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. 9). Die Gesamtkosten des bisherigen Verfahrens wurden auf Fr. 12'439.20 festgesetzt und den Kindseltern je hälftig auferlegt (Dispositiv-Ziff. 10). Schliesslich wurde die Kindsmutter aufgefordert, der KESB mitzuteilen, welche Kosten von der Krankenkasse zurückerstattet werden würden, damit die KESB über die Kosten der psychotherapeutischen Behandlung bei G.____ in der Höhe von Fr. 3'308.25 befinden könne (Dispositiv-Ziff. 11). H. Mit Eingabe vom 6. August 2020 erhob A.____ gegen den Entscheid der KESB vom 9. Juli 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Darin stellt sie den "grundsätzlichen" Antrag, dass zu überprüfen sei, ob die KESB überhaupt habe Kosten erheben dürfen, sowie die folgenden weiteren Anträge: Es sei der Antrag, eine neue Mandatsperson zu ernennen, abzuweisen (Antrag Ziff. 1); es sei F.____ aus dem Amt der Beiständin zu entlassen (Antrag Ziff. 2); es seien die Berichte von F.____ betreffend die Zeiträume vom 1. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2017 sowie vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 als Schlussberichte zu werten (Antrag Ziff. 3); F.____ sei anzuweisen, die Ernennungsurkunden im Original an die KESB zu retournieren (Antrag Ziff. 4); es sei abzuweisen, dass I.____ als neue Mandatsperson ernannt wird (Antrag Ziff. 5), ihm weitergehende Aufgaben übertragen werden (Antrag Ziff. 6) und er für seine Tätigkeiten eine Entschädigung sowie Spesen erhalte (Antrag Ziff. 7); "es sei abzuweisen, dass Aufgaben übertragen werden" (Antrag Ziff. 8); es sei abzuweisen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird (sinngemäss Antrag Ziff. 9); es sei abzuweisen, dass die Kosten von beiden Elternteilen je hälftig zu tragen sind (Antrag Ziff. 10); es sei abzuweisen, dass die nicht von der Krankenkasse getragenen Kosten der therapeutischen Behandlung durch G.____ in Rechnung gestellt werden und von beiden Elternteilen zu tragen sind (Antrag Ziff. 11); unter o/e-Kostenfolge (Antrag Ziff. 12). I. Mit Eingabe vom 21. August 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und reichte die hierfür notwendigen Unterlagen ein. J. Mit Eingabe vom 31. August 2020 liess sich der Kindsvater vernehmen. Er schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. In der Vernehmlassung vom 16. September 2020 schliesst die Vorinstanz ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den Entscheid vom 9. Juli 2020 verwiesen. Betreffend die Verteilung der Kosten führt die Vorinstanz aus, dass deren hälftige Verteilung gerechtfertigt sei, da beide Eltern zu gleichen Teilen mit ihrem Verhalten zu der Entstehung der Kosten beigetragen hätten. L. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 lehnte das Kantonsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund fehlender prozessualer Bedürftigkeit ab.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Als direkte Verfahrensbeteiligte und Kindsmutter von D.____ und E.____ ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.2 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Sie muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Parteien enthalten (§ 5 Abs. 1 VPO). An Laienbeschwerden dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht jedoch keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006 7001, S. 7085). Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und erkennbar wird, warum und inwiefern sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 19. September 2018 [810 18 339] E. 1.3.1; KGE VV vom 28. Februar 2018 [810 17 331] E. 1.3.1; KGE VV vom 15. November 2017 [810 17 281] E. 1.2; LORENZ DROESE/DANIEL STECK, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 42 zu Art. 450 ZGB). Vorliegend sind die Erfordernisse an eine Laienbeschwerde grundsätzlich als erfüllt zu betrachten. 1.3 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde, neben einem als "grundsätzlich" beschriebenen Antrag, insgesamt elf Anträge, welche sich jeweils auf die entsprechende Dispositiv-Ziffer des Entscheids der KESB vom 9. Juli 2020 beziehen. Es ist deshalb angezeigt, im Fol-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht genden jeweils gesondert zu prüfen, auf welche dieser Anträge eingetreten werden kann. Mit ihren Anträgen Ziffer 2, 3 und 4 beantragt die Beschwerdeführerin die Entlassung der nunmehr ehemaligen Beiständin aus ihrem Amt sowie damit zusammenhängend die Wertung ihrer Berichte als Schlussberichte und die Retournierung der Ernennungsurkunden. Diese Anträge stimmen inhaltlich mit den Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des Entscheids der KESB vom 9. Juli 2020 überein. Aus diesem Grund ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anträge Ziffer 2, 3 und 4 zu verneinen. Mit Ziffer 8 beantragt die Beschwerdeführerin: "Es sei abzuweisen, dass Aufgaben übertragen werden", ohne Anführen einer Begründung. Dies genügt den Erfordernissen, welche an die Bestimmtheit eines Rechtsbegehrens gestellt werden, nicht. Mit Antrag Ziffer 9 ersucht die Beschwerdeführerin sinngemäss darum, dass ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen soll. Mit dem Entscheid in der vorliegenden Sache ist dieses Begehren hinfällig geworden. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin in Antrag Ziffer 11 die Abweisung der zukünftigen Aufteilung der Kosten für die Therapie durch G.____. Der Entscheid der KESB enthält keine Kostenverfügung bezüglich dieser Kosten, sondern fordert die Beschwerdeführerin lediglich auf, deren Übernahme durch die Krankenkasse zu prüfen. Folglich fehlt es hinsichtlich Antrag Ziffer 11 an einem Beschwerdeobjekt. Zusammengefasst kann auf die Anträge Ziffer 2, 3, 4, 8, 9 und 11 aus den genannten Gründen nicht eingetreten werden. 1.4 Demgegenüber kann auf die Anträge Ziffer 1, 5, 6, 7, 10 und 12 eingetreten werden. Inhaltlich und sinngemäss lauten damit die durch das Kantonsgericht zu prüfenden Anträge der Beschwerdeführerin wie folgt: Es sei von einer Kostenauferlegung abzusehen sowie die Kostenverteilung durch die KESB zu überprüfen ("grundsätzlicher" Antrag und Antrag Ziffer 10). Die Beistandschaft über D.____ und E.____ unter Ernennung des neuen Beistands sei aufzuheben (Anträge Ziffer 1 und 5). Eventualiter seien dem Beistand keine Aufgaben zu übertragen (Antrag Ziffer 6) und der Beschwerdeführerin für die Tätigkeiten des neu ernannten Beistandes keine Kosten aufzuerlegen (Antrag Ziffer 7). 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Weiterführung der bestehenden Erziehungsbeistandschaft unter Ernennung eines neuen Beistandes sowie die von der KESB vorgenommene Kostenerhebung resp. Kostenverteilung. 4.1 Zunächst ist die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Entscheides in Zusammenhang mit der Weiterführung der Beistandschaft zu prüfen. 4.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Beistandschaft damit, dass diese bisher "völlig erfolglos" gewesen sei und D.____ und E.____ aufgrund ihres Alters nicht mehr auf eine Unterstützung angewiesen seien. Ausserdem

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht würden sich ihre Kinder durch den Umstand belastet fühlen, dass über sie eine Beistandschaft errichtet worden sei. Das Verfahren vor der KESB habe nun endlich ein Ende zu finden. 4.3.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Falles zog die Vorinstanz das Modell von Dettenborn/ Walter bezüglich Hochkonflikthaftigkeit von Kindseltern herbei (HARRY DETTENBORN/EGINHARD WALTER, Familienrechtspsychologie, 3. Aufl., München 2016, S. 143 ff.). Anhand eines Vergleichs der Verhaltensweisen der Kindseltern mit den in diesem Modell genannten Kriterien kam die Vorinstanz zum Schluss, dass zumindest von einer "leichten bis (eher) mittleren" Hochkonflikthaftigkeit ausgegangen werden müsse. So würden sich die Kindseltern jeweils gegenseitig dieselben Verhaltensweisen vorwerfen, an der Erziehungsfähigkeit des anderen zweifeln, betreibungs- und strafrechtliche Verfahren gegeneinander führen und jeweils die Meinung äussern, der andere Elternteil benötige professionelle Hilfe auf psychologischer Ebene. Auch die zahlreichen Anhörungen und Meldungen der Eltern in Zusammenhang mit dem Verfahren vor der KESB würden zusammengefasst von einem tiefgreifenden Konflikt zeugen. Was die Situation der Kinder betreffe, würde die Schuld jeweils primär beim anderen Elternteil gesucht respektive wahlweise bei der Behörde oder der Mandatsperson, welche ebenfalls als nicht kompetent eingestuft würden. 4.3.2 Was die Auswirkungen des elterlichen Konfliktes auf die Kinder betrifft, erwog die Vorinstanz, dass die Kinder hochstrittiger Eltern einem erheblichen Risiko ausgesetzt seien, unbewusst oder bewusst in den elterlichen Konflikt miteinbezogen zu werden. Hierdurch bestehe wiederum ein erhöhtes Risiko des Auftretens behandlungsbedürftiger Störungen, verminderten Schulerfolgs sowie von Beeinträchtigungen des Selbstbewusstseins oder der sozialen Kompetenzen. So sei denn auch aktenkundig, dass das Wohlbefinden von D.____ und E.____ durch den Konflikt ihrer Eltern erheblich beeinträchtigt werde und diese einem beträchtlichen Druck ausgesetzt seien. Dies ergebe sich beispielsweise aus dem von der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland (KJP) am 6. November 2017 eingereichten Abklärungsbericht. Darin sei E.____ als emotional belastet, scheu und zurückhaltend beschrieben worden. Die KJP habe für ihn die Verdachtsdiagnose einer Adipositas sowie einer Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität gestellt. D.____ sei als in der Bewältigung seines Alltags geringfügig beeinträchtigt beschrieben worden, wobei die KJP auch seine psychosoziale Gesundheit aufgrund der elterlichen Nachscheidungskonflikte als belastet beschrieben habe. Aus diesen Beobachtungen habe die KJP geschlossen, dass aufgrund der seit Jahren andauernden Konflikte der Kindseltern eine Belastungsproblematik bestehe mit einem Loyalitätskonflikt, welchen beide Kinder wohl zugunsten der Kindsmutter lösen würden. Diese Einschätzungen seien denn auch von der Therapeutin bestätigt worden. Diese habe zudem beobachtet, dass sich die Äusserungen von D.____ und E.____ bezüglich der Nutzlosigkeit einer Therapie auffällig geglichen hätten und die Kinder anlässlich der Therapie die Hoffnung gehegt hätten, mit genügend Klagen über ihren Vater etwas erreichen zu können. Wie bereits die KJP habe auch die Therapeutin grosse Besorgnis geäussert über die Entwicklung der Kinder. Sie habe zudem erkannt, dass eine Therapie ohne den Willen der Kinder resp. einer Unterstützung durch deren Umfeld nicht funktionieren könne. Ihren Beobachtungen nach habe die Kindsmutter einer Therapie von Anfang an entgegengestanden. Die Kinder hätten diese Meinung bald übernommen und seien nicht mehr an einer Therapie interessiert gewesen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3.3 Die Einschätzungen der KJP und der Therapeutin wertete die Vorinstanz zusammen mit den jüngsten Geschehnissen schliesslich als Zeugnisse dafür, dass für D.____ und E.____ keine genügenden Konfliktbewältigungsstrategien vorhanden seien, die Situation für die beiden sehr belastend sei und insgesamt aufgrund der bestehenden Konfliktdynamiken nach wie vor von einer Kindswohlgefährdung ausgegangen werden müsse. Beispiele für die nach wie vor vorhandene Konfliktsituation seien die Uneinigkeit hinsichtlich der Notwendigkeit einer Beistandschaft an sich sowie unsachgerecht platzierte Vorwürfe wie der unbegründete Verdacht, dass der Kindsvater resp. die KESB eine Fremdplatzierung der Kinder anstreben würden. Unter diesen Begebenheiten würde die KESB mit der Aufhebung der Beistandschaft ihren gesetzlichen Auftrag verletzen. Da jedoch die bisher getroffenen Massnahmen nicht die gewünschten Resultate erzielt hätten, erachtete die KESB es für angebracht, einhergehend mit dem Wechsel der Mandatsperson auch deren Aufgabenbereich anzupassen. D.____ und E.____ hätten in der Vergangenheit vermehrt klare Wünsche und Anregungen im Hinblick auf den Kontakt mit ihrem Vater geäussert. Damit hätten sie gezeigt, dass sie sich hinsichtlich des Besuchsrechts eine eigene Meinung bilden könnten. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass die von ihnen geäusserte Belastung durch die Verbeiständung daraus resultiere, dass die Besuchsrechtsplanung darin "zwangsweise" erarbeitet werde. Es sei folglich unverhältnismässig, den Bereich des Besuchsrechts weiterhin im Rahmen der Beistandschaft zu regeln. Aufgrund der bestehenden Uneinigkeiten und Konfliktdynamiken erachtete es die KESB jedoch weiterhin als notwendig, dass D.____ und E.____ sowie bei Bedarf involvierte Fachpersonen eine Ansprechperson zur Verfügung hätten, an welche sie sich bei Fragen und Sorgen jederzeit wenden könnten. Aus diesen Gründen regelte die Vorinstanz den Aufgabenbereich der neu ernannten Mandatsperson dahingehend, dass diese als Ansprechperson insbesondere in den Bereichen Schule, Freizeit und Gesundheit für D.____ und E.____ resp. in den Bereichen Schule und Gesundheit für Fachpersonen verfügbar sein solle. Die Berechtigung des Beistandes, eine Entschädigung für seine Mandatsführung zu verlangen, stützte die Vorinstanz auf Art. 404 Abs. 1 ZGB und § 18 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991. 4.4.1 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB ist die KESB dazu verpflichtet, bei einer Gefährdung des Kindeswohls die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes zu ergreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Der Begriff des Kindeswohls entzieht sich einer genauen Definition, vielmehr sind zu dessen Beurteilung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu beachten. Unter Gefährdung wird im Allgemeinen die objektiv fassbare Gefahr einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls verstanden. Diese muss – wenn auch regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind – einigermassen konkret sein (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; YVO BIDERBOST, in: Breitschmid/ Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, N 9 zu Art. 307 ZGB). Vorausgesetzt ist ferner eine Gefährdung des Kindeswohls von bestimmter Erheblichkeit. 4.4.2 Im Allgemeinen bezwecken die Kindesschutzmassnahmen also die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 27.09). Sie müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. Art. 389 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB; s. zum Ganzen HEGNAUER, a.a.O., N 27.10 ff.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_379/2019 vom 26. September 2019 E. 3.4.1; 5A_932/2012 vom 5. März 2012 E. 5.1; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1). 4.4.3 Besteht ein generelles Bedürfnis nach begleitender Hilfe und berücksichtigt die Massnahme alle Aspekte der Verhältnismässigkeit (BIDERBOST, a.a.O., N 3 zu Art. 308 ZGB), ernennt die KESB dem Kind gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Die Beistandschaft zielt auf aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Gebaren des Kindes ab (PETER BREITSCHMID, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, a.a.O., N 2 zu Art. 308 ZGB). Wird bei der Erfüllung einer Einzelaufgabe ein besonderer Schwächezustand festgestellt, überträgt die KESB dem Beistand im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zudem besondere Befugnisse (BIDERBOST, a.a.O., N 5 zu Art. 308 ZGB). 4.4.4 Die Erziehungsbeistandschaft soll durch Kontakt mit Eltern und Kind erzieherische Missstände abbauen. Dem Beistand stehen dafür Instrumente wie Vermittlung, Anleitung oder Weisung gegenüber den Eltern, dem Kind und Dritten zur Verfügung, wobei alle Beteiligten zur Zusammenarbeit mit dem Beistand verpflichtet sind. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte beobachtet werden. Der Beistand ist Vertrauens- und Ansprechperson aller Betroffenen und soll zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen (BREITSCHMID, a.a.O., N 4 zu Art. 308 ZGB; vgl. zum Ganzen KGE VV vom 29. Juli 2020 [810 19 357] E. 4.1 ff.). 4.5.1 Die umfangreichen Akten des vorliegenden Verfahrens zeugen von einem tiefgreifenden Konflikt der Kindseltern. Dieser lässt sich anhand zahlreicher Begebenheiten nachvollziehen. So konnten sich die Kindseltern etwa nicht darauf einigen, von wem D.____ und E.____ zu einer kinderpsychiatrischen Abklärung begleitet werden sollten. Schliesslich ordnete die KESB mit Entscheid vom 10. April 2017 an, dass die Beiständin diese Aufgabe übernehme. Nachdem die Kindsmutter sich dieser Anordnung widersetzt hatte und die Kinder selbst zu dem Gespräch gefahren hatte, erwog die KESB eine Anzeige wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, sah letztlich jedoch davon ab. Ferner stellte die KESB mit Entscheiden vom 10. April 2017, 11. April 2019 und 30. Juli 2019 Regelungen über die Besuchszeiten auf, welche jedoch die bestehenden Streitigkeiten hierüber nicht beilegen konnten. So kontaktierten sowohl die Kindsmutter als auch der Kindsvater die KESB regelmässig mit Beschwerden darüber, dass der andere Elternteil sich anlässlich der Ausübung des Besuchsrechts ungebührlich verhalten habe. Beispielhaft hierfür ist eine E-Mail des Kindsvaters an die KESB vom 3. März 2019, in welcher dieser sich darüber ausliess, dass die Kindsmutter die Kinder um 19:20 Uhr anstatt wie vereinbart um 19:30 Uhr abgeholt habe und dabei "mit einem Grinsen" vor der Haustüre gewartet habe. Im Anhang der E-Mail befand sich zudem ein Foto der wartenden Kindsmutter. Auch die Kindsmutter wandte sich verschiedentlich telefonisch und per E-Mail an die KESB mit der Anschuldigung, dass der Kindsvater sich nicht um die Kinder kümmere (vgl. etwa Aktennotizen vom 18. April 2017 und vom 11. April 2018, E-Mail der Kindsmutter an die Beiständin und die KESB vom 29. Dezember 2018, Aktennotiz vom 30. Oktober 2019). Am 28. Februar 2019 erteil-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht te der Kindsvater der Kindsmutter ein Hausverbot. Nachdem diese sich dennoch beim Abholen der Kinder an die Haustüre des Kindsvaters begab, reichte der Kindsvater am 8. März 2019 eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs gegen die Kindsmutter ein. Beispielhaft für den Konflikt der Kindseltern ist schliesslich ein Eintrag der Beiständin vom 16. Mai 2017. An diesem Tag war ein Gespräch angesetzt, anlässlich dessen die Beiständin mit der Kindsmutter über die Situation der Kinder sprechen wollte, um die weitere Vorgehensweise zu erörtern. Gemäss den Notizen der Beiständin habe die Kindsmutter jedoch das Gespräch mit Vorwürfen gegen den Kindsvater "überrollt". Der Beiständin sei es erst nach mehrmaligen Versuchen gelungen, das Gespräch für eine kurze Zeit auf die Kinder zu lenken. Zusammengefasst ergibt sich aus den Akten, dass sich die Eltern von D.____ und E.____ in einem scheinbar unlösbaren Konflikt mit Vorwürfen, Äusserungen des Misstrauens und gar straf- und betreibungsrechtlichen Verfahren überhäufen. Die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin bildet hiervon keine Ausnahme. 4.5.2 Gleichzeitig liegen mit dem Abklärungsbericht der KJP und den Einschätzungen der Therapeutin gleich zwei Expertenmeinungen vor, welche die Last bestätigen, unter welcher D.____ und E.____ durch den Konflikt ihrer Eltern leiden. So treten bei beiden denn auch diejenigen Erscheinungen auf, wie sie bei Kindern von hochstrittigen Eltern häufig sind: Sie leiden an Konzentrationsschwierigkeiten, wirken eingeschüchtert und sind in ihrem Alltag aufgrund des psychischen Drucks beeinträchtigt (vgl. Bericht der KJP vom 2. November 2017, S. 4 und 5; Bericht der Beiständin vom 28. Februar 2020, S. 1 und 2). Dennoch scheinen D.____ und E.____ sich aufgrund der Loyalität gegenüber ihrer Mutter einer Therapie zu verschliessen. Das Verhalten der Kindseltern lässt darauf schliessen, dass sie selbst durch den ständigen Konflikt untereinander in ihrem Bestreben, das Beste für ihre Kinder zu wollen, gehemmt werden. 4.5.3 Der Entscheid der Vorinstanz, die Beistandschaft aufrecht zu erhalten, ist angesichts dieser Sachlage nicht zu beanstanden. Das Kindeswohl von D.____ und E.____ ist weiterhin gefährdet, wodurch nach wie vor eine begleitende Unterstützung durch einen Beistand angebracht ist. Die Beschwerdeführerin vermag in ihrer Beschwerde nichts vorzubringen, was diese Einschätzung in Frage stellen könnte. Im Gegenteil unterstreichen ihre Vorbringen, dass die Ablehnung der Beistandschaft primär Ausdruck ihres Konflikts mit dem Kindsvater ist. Überdies ist die Vorinstanz dem nunmehr jugendlichen Alter von D.____ und E.____ dadurch gerecht geworden, dass ihnen zugemutet wird, den Kontakt zu ihrem Vater selbst zu gestalten. Die dadurch verfügte Neuregelung resp. Einschränkung des Umfanges der Beistandschaft erscheint somit sachgerecht, verhältnismässig und angemessen. Ferner ist begrüssenswert, dass D.____ und E.____ mit dem Eintritt in die Entwicklung zu jungen Erwachsenen nunmehr einen männlichen Beistand zur Seite haben. Gerade angesichts dessen, dass der Beistand als Ansprechperson zur Seite stehen soll, ist es in dieser von Veränderungen geprägten Phase für die beiden Kinder von Vorteil, sich mit ihren Anliegen an eine Person desselben Geschlechts wenden zu können.

4.5.4 Indem die Beschwerdeführerin schliesslich darum ersucht, dass die Tätigkeit des Beistandes unentgeltlich erfolgen solle, verkennt sie, dass es sich hierbei um einen gesetzlichen Anspruch der Mandatsperson handelt. Dieser stützt sich auf Art. 404 Abs. 1 ZGB sowie § 18 Abs. 1 GebV, wonach Mandatsträgerinnen und Mandatsträger Anspruch haben auf eine ange-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht messene Entschädigung und Ersatz der notwendigen Spesen (vgl. E. 5.6.1 sowie KGE VV vom 4. September 2019 [810 19 65] E. 6.1). Als gesetzlicher Anspruch kann die Mandatsentschädigung nicht abgesprochen werden, womit dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann. Zusammengefasst erhellt, dass der Entscheid der Vorinstanz sowohl im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Beistandschaft als auch hinsichtlich der Neuregelung der Kompetenzen des Beistandes und der Entgeltlichkeit seiner Tätigkeit nicht zu beanstanden ist. Demzufolge ist die Beschwerde in diesen Punkten abzuweisen. 5.1 Im Weiteren ist die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Entscheides hinsichtlich der darin erhobenen Kosten zu prüfen. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Auferlegung von Kosten für das Verfahren vor der KESB im Allgemeinen. Sie bringt vor, dass ihr während des gesamten Verfahrens nie ein Kostenvoranschlag oder eine Zwischenrechnung vorgelegt worden sei. Ausserdem habe man ihr seitens der Vorinstanz versichert, dass sie nicht damit rechnen müsse, für "diesen Dienst" eine Rechnung zu erhalten. Weiter rügt sie den Entscheid der KESB vom 8. Juni 2020 dahingehend, dass darin entschieden worden sei, von einer unentgeltlichen Rechtspflege abzusehen. So sei bei der Aufführung ihrer Vermögenswerte nicht berücksichtigt worden, das es sich bei einem Teil davon um Kindsvermögen handle. Dieses habe sie im Übrigen alleine aufgebaut, nachdem sich der Kindsvater geweigert habe, sich daran zu beteiligen. Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin die Zeitabrechnung der Beiständin. Diese habe Gespräche geführt mit der KESB, den verordneten Therapeuten, dem Kindsvater sowie dessen neuer Ehefrau. Für die Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar, warum letztere, ausser "Initiantin" zu sein, überhaupt Partei des Verfahrens sein dürfe. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass das Verfahren vor der KESB vom Kindsvater begonnen worden sei und er dieses seither durch "mutwillige, gegen die Kinder und [die Beschwerdeführerin] gerichtete, haltlose Initialisierungen" unterhalte. Da er und seine neue Ehefrau die alleinigen Verursacher der Kosten seien, hätten diese auch die Kosten zu tragen. Die Beschwerdeführerin selbst sei nicht dazu bereit, für das Verfahren vor der KESB aufzukommen. 5.3 Die Vorinstanz setzte die Gesamtkosten des seit 2015 laufenden Verfahrens auf Fr. 12'439.20 fest. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Mandatsentschädigung in der Höhe von Fr. 8'806.90 für die Beiständin, Spesen in der Höhe von Fr. 749.30, Gebühren in der Höhe von Fr. 2'605.-- sowie Kosten der KJP in der Höhe von Fr. 278.--. Diese Kosten auferlegte die Vorinstanz beiden Elternteilen je hälftig mit der Begründung, dass die Kindseltern je zu gleichen Teilen an deren Entstehung beteiligt gewesen seien. Für die Berechnung der Mandatsentschädigung berief sich die Vorinstanz auf die detaillierte Stundenabrechnung der ehemaligen Beiständin und damit den dieser entstandenen Aufwand sowie die geltend gemachten Spesen. Bei der Berechnung der Gebühren entschied die Vorinstanz, trotz des erheblichen Aufwandes jeweils vom gesetzlichen Minimaltarif auszugehen resp. diesen zu unterschreiten. Dies aus dem Grund, da sie es versäumt habe, die Kosten in einem zeitlich angemessenen Rahmen aufzuerlegen. Ausserdem habe sie in ihren Entscheiden stets darauf hingewiesen, über die Verfahrenskosten zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4.1 Gemäss § 158 Abs. 1 EG ZGB werden für Verrichtungen und Verfügungen, wie sie im Zivilgesetzbuch und im Einführungsgesetz zum ZGB vorgesehen sind, Aufwandgebühren erhoben. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif (§ 158 Abs. 3 EG ZGB). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Regierungsrat eine Gebührenverordnung erlassen, welche die Gebührenerhebung für Bewilligungen und Verrichtungen durch die kantonalen und kommunalen Amtsstellen, wie sie im schweizerischen und kantonalen Zivilrecht vorgesehen sind, regelt (§ 1 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht [GebV] vom 8. Januar 1991). Die Gebühr ist das Entgelt für einen Geschäftsakt und alle damit notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten wie Abklärungen, Beratungen, Verhandlungen, Ausfertigung des Aktes sowie die notwendigen Mitteilungen (§ 2 Abs. 1 GebV). Die festen Gebührensätze dieser Verordnung sind nach dem Prinzip der Vollkostendeckung und nach zeitlicher Gewichtung für die einzelnen Dienstleistungen festgelegt (§ 2a Abs. 1 GebV; vgl. KGE VV vom 13. Juli 2020 [810 20 92] E. 5.3). 5.4.2 Gemäss § 17 GebV ist die Tätigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kostenpflichtig. Art. 276 Abs. 2 ZGB sieht ferner vor, dass die Kosten für Kindesschutzmassnahmen unter die Unterhaltspflicht der Eltern fallen und damit grundsätzlich von diesen zu tragen sind. Gebühren und Auslagen, die in kindesschutzrechtlichen Verfahren betreffend Minderjährige anfallen, werden beiden Eltern je zur Hälfte auferlegt, wobei in besonderen Fällen eine andere Kostenaufteilung verfügt werden kann (§ 6 Absatz 2bis GebV). Der Wortlaut dieser Bestimmung macht deutlich, dass der Grundsatz die hälftige Aufteilung der Verfahrenskosten ist und eine Abweichung davon die Ausnahme darstellt. Ein "besonderer" Fall im Sinne von § 6 Abs. 2bis Satz 2 GebV kann somit nicht leichthin angenommen werden (KGE VV vom 4. Dezember 2019 [810 19 245] E. 13.2). 5.4.3 § 17 GebV sieht einen Gebührenrahmen für die Aufgaben der KESB vor. Dieser beträgt für vorsorgliche Massnahmen sowie verfahrensleitende Entscheide und Zwischenentscheide je zwischen Fr. 200.-- und 1'850.-- (§ 17 lit. b Ziff. 1), für geeignete Massnahmen zum Schutze eines Kindes, Erziehungsbeistandschaften inkl. Ernennung der Mandatsperson und Anordnungen über den persönlichen Verkehr je zwischen Fr. 650.-- und Fr. 2'950.-- (§ 17 lit. b Ziff. 5, 6 und 18) sowie für die Prüfung und Genehmigung des Berichts einer Mandatsperson zwischen Fr. 200.-- und Fr. 1'800.-- (§ 17 lit. c Ziff. 3). 5.5.1 Aus diesen Erwägungen erhellt zunächst, dass sich die Entgeltlichkeit des Verfahrens vor der KESB aus dem Gesetz ergibt, womit die Rechtmässigkeit der Kostenerhebung im Grundsätzlichen nicht zu beanstanden ist. Zudem bleiben die Behauptungen der Beschwerdeführerin, über die Kostenpflicht nicht informiert gewesen zu sein, unbelegt. Im Gegenteil hielt die Vorinstanz in ihren Entscheiden vom 29. November 2016, vom 10. April 2017 und vom 13. Juli 2017 sowie den verfahrensleitenden Verfügungen vom 9. Oktober 2017, vom 21. Dezember 2017 und vom 27. Juni 2018 jeweils fest, dass die Kosten später festgelegt würden. Hieraus hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass die KESB nicht unentgeltlich tätig war. Überdies besteht keine Pflicht, Kosten laufend in Rechnung zu stellen oder, wie dies die Beschwerdeführerin bemängelt, Zwischenrechnungen zu stellen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.5.2 Obgleich die Kindseltern aufgrund der eingestandenermassen unglücklichen Verfahrensleitung seitens der Vorinstanz nun mit einem höheren Betrag konfrontiert sind, ist hervorzuheben, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Gebühren jeweils die entsprechende Mindestgebühr erhoben hat resp. den Gebührenrahmen sogar teilweise unterschritten hat. So hat sie insgesamt Fr. 420.-- für sämtliche verfahrensleitende Verfügungen erhoben (Fr. 140.-- pro Verfügung), Fr. 705.-- für sämtliche im Zeitraum zwischen dem 10. April 2017 und dem 13. Juli 2017 ergangenen Entscheide (Fr. 352.50 pro Entscheid) sowie Fr. 540.-- für den am 9. Juli 2020 ergangenen Entscheid. Diese Beträge addierte die Vorinstanz mit dem in ihrem Entscheid vom 30. Juli 2019 bereits festgelegten Betrag in der Höhe von Fr. 940.--. Die Erhebung dieser Gebühren steht in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist angesichts des Aufwandes gerechtfertigt. Im Übrigen wird die Höhe der Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin ohnehin nicht im Konkreten beanstandet. 5.5.3 Wenn die Beschwerdeführerin ferner geltend macht, dass sämtliche Aufwendungen der KESB einzig auf das Verhalten des Kindsvaters resp. dessen Ehefrau zurückzuführen seien, so kann ihr nicht gefolgt werden. Aus den Akten ergibt sich in augenscheinlicher Weise, dass die Verfahrenskosten entgegen den einseitig ausgefallenen Darstellungen der Beschwerdeführerin nicht überwiegend durch das Zutun des einen oder anderen Elternteils entstanden sind. So haben beide Elternteile durch ihre Schreiben, Anträge und Anhörungen kostenpflichtige Aufwendungen der KESB verursacht. Aus diesen Gründen ist der Vorinstanz darin Recht zu geben, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, welche für eine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Kostenaufteilung (vgl. § 6 Abs. 2bis Satz 2 GebV) sprechen würden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Kosten nach dem Grundsatz der hälftigen Aufteilung verlegt worden sind. Schliesslich ist der Entscheid der KESB vom 8. Juni 2020 unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der darin verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege verspätet erfolgen und damit nicht zu beachten sind. 5.6.1 Der Anspruch auf Entschädigung einer Mandatsperson ergibt sich aus Art. 404 Abs. 1 ZGB sowie § 18 Abs. 1 GebV. Danach haben die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger für ihre Amtsführung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Art. 404 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass die Entschädigung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festgelegt wird, welche dabei die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen hat. Wesentliche Kriterien sind die Art und Komplexität der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, welche die Aufgabe erfordert (vgl. BGE 145 I 183 E. 5.1.4 m.w.H.; RUTH E. REUSSER, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, a.a.O., N 18 zu Art. 404 ZGB; CHRISTOPH HÄFELI, in: Büchler/ Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, N 5 f. zu Art. 404 ZGB). 5.6.2 Die Beiständin oder der Beistand hat bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 413 Abs. 1 ZGB). Inhaltlich ergeben sich die Sorgfaltspflichten aus den erteilten Aufträgen der KESB sowie aus dem Zweck der behördlichen Massnahmen gemäss Art. 307 ff. ZGB und

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht aus den Bestimmungen über die Führung einer Beistandschaft gemäss Art. 405 bis Art. 412 ZGB (KURT AFFOLTER, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, a.a.O., N 1 zu Art. 413 ZGB). In umfangmässiger Hinsicht kann die Beiständin als Aufwand nur verrechnen, was im Rahmen des Auftrags der KESB zu einer sorgfältigen Amtsführung des Beistands gehört. Übertriebene oder unnötige Aufwendungen dürfen nicht in Rechnung gestellt werden, denn nur Tätigkeiten, die auftragskonform ausgeführt werden, sind zu entschädigen (vgl. REUSSER, a.a.O., N 21 zu Art. 404 ZGB; KGE VV vom 4. September 2019 [810 19 65] E. 6.1). 5.7.1 Gemäss den Aufstellungen der Beiständin verzeichnete diese im Jahr 2015 einen Aufwand von insgesamt 16.05 Stunden, im Jahr 2016 89.44 Stunden, im Jahr 2017 136.16 Stunden, im Jahr 2018 51.3 Stunden, im Jahr 2019 85.48 Stunden und im Jahr 2020 67.57 Stunden. Der angewendete Ansatz von Fr. 50.-- pro Stunde entspricht dem im Entscheid der KESB vom 29. November 2016 zugesprochenen Betrag. In den Akten finden sich zudem Stundenabrechnungen der Beiständin, anhand welcher sich der Inhalt ihrer Tätigkeiten nachvollziehen lässt. Als Spesen verrechnete die Beiständin jeweils eine monatliche Pauschale für Büromaterial, Porti, Telefon etc. in der Höhe von Fr. 10.-- sowie Wegspesen zu einem Ansatz von Fr. 0.70 pro Kilometer. Ihre Aufwendungen stellte die Beiständin jeweils vierteljährlich in Rechnung, so beispielsweise am 6. Januar 2017, 3. April 2017, 3. Juli 2017, 3. Oktober 2017 usw. Die Mandatsentschädigung in der Höhe von Fr. 8'806.90 sowie die zugesprochenen Spesen in der Höhe von Fr. 749.30 sind unter Würdigung der in den Akten vorhandenen Aufstellungen nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 5.7.2 Die Beschwerdeführerin macht mit ihren Vorbringen hinsichtlich des Einbezugs der Ehefrau des Kindsvaters durch die ehemalige Beiständin in ihre Tätigkeit letztlich geltend, dass die Mandatsperson Handlungen vorgenommen und in Rechnung gestellt habe, welche ihren Auftrag im Rahmen der Beistandschaft überschritten hätten. Hierzu ist festzustellen, dass im Kindesschutzverfahren primär die Kinder resp. das Kindeswohl im Zentrum des Verfahrens stehen. Als Ehefrau ihres Vaters gehört diese nunmehr zum Familienkreis von D.____ und E.____ und ist an deren Erziehung beteiligt. Aus den Akten ergibt sich zudem in tatsächlicher Hinsicht, dass die Ehefrau des Kindsvaters bei den Besuchen von D.____ und E.____ oftmals präsent war. Es ist deshalb in keiner Weise ersichtlich, dass die Beiständin ihren Auftrag im Rahmen der Beistandschaft übertreten hätte, indem sie die Ehefrau des Kindsvaters in ihre Arbeit miteinbezog. Die Gespräche mit der Ehefrau des Kindsvaters stellen Tätigkeiten dar, welche auftragskonform ausgeführt wurden und folglich durch die ehemalige Beiständin in Rechnung gestellt werden durften. 5.8 Zusammengefasst ist weder zu beanstanden, dass die KESB überhaupt Kosten für das seit 2015 laufende Verfahren erhoben hat, noch, dass sie auf eine hälftige Aufteilung dieser Kosten zwischen beiden Elternteilen entschieden hat. Ferner ist der Einbezug der Ehefrau des Kindsvaters durch die Beiständin als angesichts einer sorgfältigen Ausführung des Mandatsauftrags notwendige Handlung zu werten, womit die Inrechnungstellung der damit verbundenen Tätigkeiten nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. 7. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die kantonsgerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO).

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

810 20 193 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.01.2021 810 20 193 — Swissrulings