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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 12.08.2020 810 20 17

August 12, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,738 words·~19 min·3

Summary

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 12. August 2020 (810 20 17) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung / Straffälligkeit; Verhältnismässigkeit der Massnahme

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Hans Furer, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber i.V. Kevin Herren

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Simon Berger, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 9 vom 7. Januar 2020)

A. Der türkische Staatsangehörige A.____ (geb. 1981) reiste am 16. Juni 1989 in die Schweiz ein und erhielt die Niederlassungsbewilligung. Er absolvierte in der Schweiz die Primar- und Realschule. Im Jahr 2002 schloss er erfolgreich eine Anlehre als Maler ab und war seither auf diesem Beruf bei diversen Betrieben, meist in temporären Arbeitsverhältnissen, angestellt. Über mehrere kurze Zeiträume bezog A.____ Sozialhilfe, wobei sich der Gesamtbetrag auf Fr. 68'357.-- (Stand 16. Mai 2019) beläuft.

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B. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A.____ im Zeitraum von 2002 bis 2018 mehrfach strafrechtlich verurteilt, zuletzt mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 6. Juli 2018 wegen gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher teilweise versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz (teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 26 Monaten, davon 12 Monate unbedingt). Vom 17. Mai 2019 bis 21. Juli 2020 befand sich A.____ im offenen Vollzug auf der Vollzugsstufe Electronic Monitoring ("Front Door", Fussfessel). C. Am 12. Dezember 2018 gewährte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM, ab 1. Januar 2019: Amt für Migration und Bürgerrecht [AfMB]) A.____ zu einem allfälligen Entzug der Niederlassungsbewilligung sowie der Wegweisung aus der Schweiz das rechtliche Gehör, welches durch A.____ am 3. Januar 2019 wahrgenommen wurde. A.____ gab an, dass sein Onkel väterlicherseits in der Türkei lebe, er zu diesem aber in keinem Kontakt stehe. Ansonsten habe er in der Türkei keine Verwandten. Er sei das letzte Mal im Jahr 2004 in der Türkei gewesen. Seit seiner Kindheit lebe er in der Schweiz. Zudem sei er seit dem Abschluss seiner Anlehre hierzulande in seinem Beruf als Maler tätig. D. Aufgrund neuer ausländerrechtlicher Bestimmungen gewährte das AfMB A.____ am 2. Mai 2019 erneut das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 14. Mai 2019 reichte dieser verschiedene Einsatzverträge seines derzeitigen Arbeitgebers ein. E. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 widerrief das AfMB die Niederlassungsbewilligung von A.____ und wies ihn auf den Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass A.____ zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt worden sei. Zudem sei der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angemessen sowie verhältnismässig. F. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Simon Berger, Advokat in Liestal, mit Eingabe vom 1. Juli 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat), welcher diese mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 9 vom 7. Januar 2020 abwies. G. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 erhob A.____, vertreten durch Simon Berger, Advokat, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 7. Januar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellt das Begehren, es sei der Entscheid vom 7. Januar 2020 vollumfänglich aufzuheben und auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie eine Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten; dies unter o/e-Kostenfolge. Am 23. März 2020 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein. H. Der Regierungsrat liess sich am 22. April 2020 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.

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I. Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Es wurde eine Parteiverhandlung angeordnet und verfügt, dass der Beschwerdeführer persönlich zur Parteiverhandlung zu erscheinen habe. J. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hielten die Parteien vollumfänglich an den in der Sache gestellten Begehren fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig ist, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrer Inhaberin resp. ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Dieser Anspruch gilt indes nicht absolut. Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden. 4.2 Ein solcher Widerruf ist gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG möglich, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 59 - 61 oder Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 angeordnet worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbe-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). 4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 6. Juli 2018 wegen gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher teilweise versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt, davon zwölf Monate unbedingt bei einer Probezeit von vier Jahren. Gemäss diesem Urteil mietete der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2010 an vier Orten in B.____ und C.____ je einen Hobbyraum an, um darin bis zu den am 8. Januar 2016 durchgeführten polizeilichen Hausdurchsuchungen Indoor-Hanfanlagen zu betreiben. Er habe im gesamten Zeitraum aus den Hanfpflanzen mit THC-Gehalten von rund zwölf Prozent einen Gesamtertrag von mindestens 13'300 Gramm Marihuana erzielt, welchen er mit einem Gewinn von insgesamt rund Fr. 108'850.-- verkauft habe. Damit hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AIG erfüllt, was er zu Recht nicht bestreitet. Der gesetzliche Anwesenheitsanspruch ist damit grundsätzlich erloschen. 5.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, muss die aufenthaltsbeendende Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999 und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], wenn durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt wird; BGE 135 II 377 E. 4.3). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und das Alter des Betroffenen zum Zeitpunkt der Tat; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem Zeitraum; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in die Heimat oder in einen Drittstaat zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3.2). Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG und kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4 und 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid hinsichtlich der öffentlichen Interessen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers aufgrund der verhängten Freiheitsstrafe von 26 Monaten schwer wiege. Weiter falle negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer kein Ersttäter gewesen, sondern bereits seit 1999 strafrechtlich auffällig gewesen sei. Erschwe-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht rend komme hinzu, dass er auch während der laufenden Probezeit Straftaten begangen habe. Dieses Verhalten belege ein offensichtlich fehlendes Unrechtsbewusstsein und zeuge von einer gewissen Unbelehrbarkeit und Geringschätzung der Rechtsordnung. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei hinsichtlich seiner Straftaten zu berücksichtigen, dass er über Jahre selbst Cannabis konsumiert habe. Aufgrund der Tatsache, dass das Strafgericht von einer "besonders günstigen Prognose" ausgegangen sei und im Sinne der Gewährung einer letzten Chance geurteilt habe, müsse auch der Regierungsrat grundsätzlich von einer geringen Rückfallgefahr resp. einer günstigen Prognose ausgehen. Hinsichtlich der privaten Interessen erwog der Regierungsrat, dass der Beschwerdeführer seit mittlerweile 30 Jahren in der Schweiz lebe und seine gesamte Schulzeit hier verbracht habe. Es handle sich bei ihm um einen "quasi Secondo", weshalb seine Verbindung zur Schweiz zweifellos gross sei. Der Beschwerdeführer spreche fliessend Deutsch und pflege zu seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern, welche ebenfalls in der Schweiz leben würden, einen guten Kontakt. Diese familiäre Bindung dürfe aufgrund der Tatsache, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers hier verstorben seien, nicht ausser Acht gelassen werden. Es sei aufgrund der hiesigen Verwandtschaft und der nach eigenen Angaben bestehenden Freundschaften von einer gewichtigen persönlichen Bindung zur Schweiz auszugehen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene schweizerische Schulausbildung und mit der Anlehre zum Maler über eine berufliche Ausbildung, was zu seinen Gunsten spreche. Er habe mit Ausnahme von einigen kurzen Zeiträumen stets eine Anstellung als Maler gefunden. Seine Schulden, welche gemäss Betreibungsregisterauszug im Jahr 2015 noch knapp Fr. 9'000.-- betragen hätten, habe er inzwischen getilgt. Er habe zudem keine Verlustscheine und sei nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig. Andererseits sei der Beschwerdeführer ledig und kinderlos und verfüge nicht über eine Kernfamilie in der Schweiz. Er sei noch jung und gesund und werde sich in seinem Herkunftsland eine neue Existenz aufbauen können, zumal er türkisch zumindest sprechen, wenn auch nicht richtig schreiben könne. In einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte würden die öffentlichen Interessen an der Wegweisung knapp die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. 5.3 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdebegründung aus, bei den begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sei es nicht primär um ausschliesslich finanzielle Motive gegangen, sondern der Beschwerdeführer sei selbst Cannabiskonsument gewesen. Entsprechend habe auch das Strafgericht in seinem Urteil vom 6. Juli 2018 die Verwerflichkeit der begangenen Delikte relativiert. Der Beschwerdegegner habe sodann selbst darauf hingewiesen, dass die Rückfallgefahr äusserst gering sei. Dies belege auch der Führungsbericht der Vollzugsstelle Electronic Monitoring vom 25. November 2019 sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit über vier Jahren deliktsfrei geblieben sei. Zu seinen Chancen, sich in der Türkei eine neue Existenz aufbauen zu können, entgegnet der Beschwerdeführer, dass die aktuelle politische Lage nicht dafürspreche. Er sei zudem mit seinen nahezu 40 Jahren nicht mehr als jung zu bezeichnen. In diesem Alter sei es schwierig, sich ein neues persönliches und berufliches Umfeld zu schaffen. Die privaten Interessen seien vorliegend aus guten Gründen höher zu werten, zumal die öffentlichen Interessen aufgrund der geringen Rückfallgefahr stark zu relativieren seien. Schliesslich sei im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass das Strafgericht Basel-Landschaft gegebenenfalls eine Landesverweisung nach Art. 66a

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 StGB ausgesprochen hätte. Dementsprechend könne es nicht angehen, dass die Migrationsbehörden im vorliegenden Fall entgegen dem offensichtlichen Standpunkt der Strafrichter einen Entzug der Niederlassungsbewilligung einzig deshalb verfügen würden, weil letztere vorliegend aufgrund der zeitlichen Komponente nicht zuständig gewesen seien. 5.4.1 Ausgangspunkt für die Schwere des Verschuldens sowie die vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_72512016 vom 30. Dezember 2016 E. 3.2). Das entsprechende sicherheitspolizeiliche Interesse kann durch den Zeitablauf seit der Tatbegehung, das Verhalten des Betroffenen in der Zwischenzeit sowie weitere Faktoren (wie etwa das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung) relativiert oder erhöht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_80412016 vom 21. März 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 5.4.2 Der Beschwerdeführer beging seine Straftaten über einen Zeitraum von rund 17 Jahren (1999 bis 2016), wobei es sich hauptsächlich um Strassenverkehrs- und Betäubungsmitteldelikte handelte. Das Ausmass der Delinquenz sowie die Höhe der Strafen nahm im Laufe der Zeit zu; wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2003 noch jeweils zu einer Busse in der Höhe von Fr. 1'000.-- resp. Fr. 260.-- wegen grober Verletzung resp. Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt (vgl. Strafbefehle des Bezirksstatthalteramts D.____ vom 11. September 2003 und des Bezirksamts E.____ vom 25. November 2003), so verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Landschaft am 19. November 2012 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren wegen mehrfacher, einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Die fraglichen Betäubungsmitteldelikte beging der Beschwerdeführer nicht nur, um den eigenen Konsum zu sichern oder zu finanzieren; vielmehr stand beim Aufbau und Betreiben von Hanfanlagen das Erzielen eines Gewinns im Vordergrund. Die strafrechtlichen Verurteilungen – einerseits die letzte Verurteilung am 6. Juli 2018 zu einer 26-monatigen Freiheitsstrafe, andererseits die sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden und zunehmend schwereren Strafen – fallen erheblich zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung wiegt denn auch schwer, wenn der Betroffene aus Profitstreben den Betäubungsmittelkonsum einer Vielzahl von Personen fördert. Negativ fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer auch während laufender Strafverfahren und Probezeiten weiterdelinquierte. Zu beachten gilt, dass die letzte aktenkundige Straftat des Beschwerdeführers heute über vier Jahre zurückliegt, was allerdings dadurch relativiert wird, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren im – teilweise offenen – Strafvollzug befand. Weiter ist gemäss den Erwägungen des Strafgerichts Basel-Landschaft im Urteil vom 6. Juli 2018 davon auszugehen, dass es sich bei der am 11. Februar 2014 manifestierten Aggressivität und Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers gegenüber Polizeibeamten um eine aussergewöhnliche, einmalige Entgleisung gehandelt hat und die Wahrscheinlichkeit für künftige derartige Vorfälle relativ gering ist. Zu Gunsten des Beschwerdeführers fällt zudem ins Gewicht, dass das Strafgericht in seinem Urteil vom 6. Juli 2018 im Fall des Beschwerdeführers von einer "besonders günstigen Prognose" ausging. Mit dem Regierungsrat ist demnach von einer geringen Rückfallgefahr auszugehen. Nach dem Gesagten besteht insgesamt – mit Blick auf die strafrechtlichen Verurteilungen – ein erhebliches

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 5.5.1 Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand sämtlicher massgeblicher Kriterien zu beurteilen ist (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4). 5.5.2 Stark zu Gunsten des Beschwerdeführers fällt ins Gewicht, dass er sich seit über 30 Jahren in der Schweiz aufhält und ab seinem 8. Lebensjahr hier aufgewachsen und zur Schule gegangen ist. Der Beschwerdeführer beherrscht denn auch die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Die ihm nahestehenden Personen, namentlich seine Angehörigen (d.h. die Mutter und die beiden Geschwister), leben in der Schweiz. Seine wichtigen sozialen und familiären Bindungen liegen in der Schweiz. Es kann also von gewichtigen persönlichen Bindungen zur Schweiz ausgegangen werden. Zu seinem Herkunftsland, der Türkei, hat der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen keinen Bezug. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht verheiratet ist und keine Kinder hat; er lebt und wohnt alleine. Der konventionsrechtliche Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) kommt im vorliegenden Fall insoweit nicht zum Tragen, als der Beschwerdeführer hier über keine Kernfamilie (d.h. Ehefrau und Kinder) verfügt, welche durch eine Wegweisung aus der Schweiz auseinandergerissen würde. 5.5.3 Die berufliche Integration des Beschwerdeführers kann lediglich mit Vorbehalten als gut bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer hat keine vollwertige Lehre, sondern nur – aber immerhin – eine Anlehre als Maler absolviert. Er hat regelmässig bzw. immer wieder auf diesem Beruf gearbeitet und über längere Zeit mit seinem Erwerbseinkommen den eigenen Lebensunterhalt bestreiten können. Allerdings hat er es bisher noch nicht geschafft, über längere Zeit ein Arbeitsverhältnis zu halten und insbesondere mit einer konstanten Festanstellung stabile finanzielle Verhältnisse zu schaffen. Vielmehr hat er immer wieder Sozialhilfeleistungen bezogen, welche schliesslich einen Betrag von insgesamt Fr. 68'357.-- erreichten. Immerhin hat der Beschwerdeführer diese Zuwendungen gemäss seinen Aussagen anlässlich der heutigen Parteiverhandlung bis Anfang 2019 zurückgezahlt, was vom Beschwerdegegner nicht bestritten wurde. Seine Schulden bewegen sich in einem kleinen und vernachlässigbaren Rahmen, sofern sie nicht zwischenzeitlich vollständig getilgt wurden. 5.5.4 Bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in jüngster Zeit darum bemüht war, ein ordentliches, deliktfreies Leben zu führen, regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und seine finanzielle Situation zu stabilisieren, indem er namentlich seine Schulden abgebaut und das Gemeinwesen nicht mehr durch Sozialhilfebezüge belastet hat. Die eingereichten Führungsberichte aus dem Strafvollzug zeigen ebenfalls ein positives Bild, so dass grundsätzlich mit einer gewissen Zuversicht von einem künftigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers ausgegangen werden darf. Nicht ausser Acht zu lassen ist indes der Umstand, dass der Beschwerdeführer sichtlich auch unter dem Druck des ausländer-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtlichen Verfahrens bzw. der drohenden Wegweisung aus der Schweiz die gewünschten Anstrengungen unternommen hat. 5.6.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis anhin und namentlich nach dem ersten überjährigen Strafurteil nie ausländerrechtlich verwarnt wurde. Der Regierungsrat stellt in Frage, ob eine solche Verwarnung den Beschwerdeführer davon abgehalten hätte, weiter zu delinquieren. Er stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass der illegale Hanfanbau während der auferlegten Probezeit für ihn nicht nur strafrechtliche Konsequenzen haben könnte. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm durch die nicht erfolgte Verwarnung die Möglichkeit verwehrt worden sei, sein Verhalten zu verändern, was gerade das Ziel einer ausländerrechtlichen Verwarnung sei. Das Argument des Beschwerdegegners, dass sich der Beschwerdeführer durch eine Verwarnung nicht hätte beeindrucken lassen, sei hypothetisch. Es sei gerichtsnotorisch, dass bei vielen Straftätern der neurechtliche Landesverweis weitaus mehr gefürchtet werde als eine Freiheitsstrafe. Weiter sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit längerem keine Beziehung zu seinem Heimatland mehr habe, weshalb für ihn eine Wegweisung einer völligen Entwurzelung gleichkommen würde. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er sich durch eine Verwarnung nicht hätte beeindrucken lassen. 5.6.2 Ist eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer unter Androhung der Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Die Verwarnung ist Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips und soll den Betroffenen auf sein problematisches Verhalten zu einem Zeitpunkt hinweisen, in welchem sich die Anordnung der angedrohten Massnahme gerade noch nicht rechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_114/2012 vom 26. März 2013 E. 1.1 und 2A.737/2004 vom 30. März 2005 E. 2, in: Pra 95 [2006] Nr. 26 S. 184). 5.6.3 Der Vorinstanz kann dahingehend gefolgt werden, dass das erste überjährige Strafurteil vom 19. November 2012 beim Beschwerdeführer nicht zu einer Verbesserung seines Verhaltens führte und ihn nicht von weiterer Delinquenz abhielt. Es muss offenbleiben, ob sich der Beschwerdeführer durch eine ausländerrechtliche Verwarnung im Nachgang an diese Verurteilung von weiteren Straftaten hätte abhalten lassen. Letzteres ist jedenfalls nicht auszuschliessen und es erschliesst sich nicht, weshalb das AfM im vorliegenden Fall nach dem ersten überjährigen Strafurteil von einer Verwarnung abgesehen hat. Mit Blick auf die im Spiel stehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer bis anhin noch nie ausländerrechtlich verwarnt wurde, erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz im vorliegenden Fall als unverhältnismässig. 5.7 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er trotz seiner langen Anwesenheit mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung rechnen muss, sollte er erneut in relevanter Weise straffällig werden. Entsprechend ist der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsrechtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 2 VPO). Die Verfahrenskosten belaufen sich auf Fr. 1'800.--. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu verwarnen ist, obsiegt er nur teilweise. Demzufolge ist ihm ein Fünftel (Fr. 360.--) der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dem weitgehend unterliegenden Regierungsrat sind vier Fünftel (Fr. 1'440.--) der Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine teilweise Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. In seiner Honorarnote vom 28. Mai 2020 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 13. Januar 2020 bis zum 28. Mai 2020 einen Aufwand von 11 Stunden à Fr. 200.-- sowie Auslagen für Porti und Kopien in der Höhe von Fr. 53.90 geltend. Die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden. Für die heutige Parteiverhandlung erscheint ein Aufwand von insgesamt 4.00 Stunden à Fr. 200.-- als angemessen. Ausgehend von einem Aufwand von insgesamt 15.00 Stunden à Fr. 200.-- und nach einem Abzug von einem Fünftel aufgrund des teilweisen Unterliegens des Beschwerdeführers hat der Beschwerdegegner diesem eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'631.25 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. 6.3 Was die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, so ist die Angelegenheit zu deren Neuverlegung an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats vom 7. Januar 2020 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt. 3. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden im Umfang von Fr. 1'440.-- dem Regierungsrat und im Umfang von Fr. 360.-- dem Beschwerdeführer auferlegt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. Der zu viel gezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'040.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

5. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'631.25 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zu bezahlen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.

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