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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 02.12.2020 810 20 168

December 2, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,370 words·~17 min·1

Summary

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 766 vom 2. Juni 2020)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 2. Dezember 2020 (810 20 168) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) / Verhältnismässigkeit der Massnahme

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber i.V. Kevin Herren

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 766 vom 2. Juni 2020)

A. A.____ (geb. 1958) ist türkische Staatsangehörige und reiste am 23. Mai 1986 in die Schweiz ein, wo sie als Flüchtling anerkannt wurde. Sie erhielt im Jahr 2001 die Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben an das Bundesamt für Migration (BFM) vom 29. Juni 2009 verzichtete A.____ auf ihre Flüchtlingseigenschaft, um ihre kranke Mutter in der Türkei besuchen zu können. Daraufhin erlosch ihr Flüchtlingsstatus. A.___ hat einen volljährigen Sohn, B.____ (geb. 1988).

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

B. Seit 1992 war A.____ auf Sozialhilfeunterstützung angewiesen, wobei sich die Gesamthöhe des bezogenen Unterstützungsbetrags auf Fr. 585'609.65 beläuft (Stand: 26. November 2019). Bis ins Jahr 2005 war A.____ im Rahmen von diversen Teilzeitbeschäftigungen erwerbstätig. Seit diesem Zeitpunkt geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. C. Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 gewährte das Amt für Migration und Bürgerrecht (AfMB) A.____ das rechtliche Gehör betreffend einen allfälligen Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung bzw. eine Rückstufung, welches diese mit Schreiben vom 1. August 2019 wahrnahm. D. Mit Verfügung vom 28. November 2019 verfügte das AfMB den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.____ und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung für die Dauer von 6 Monaten. Das AfMB begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass A.____ aufgrund ihres Sozialhilfebezugs die Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht erfüllt habe, weshalb die Niederlassungsbewilligung grundsätzlich widerrufen werden und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden könne. Da die öffentlichen Interessen an der Rückstufung der Bewilligung von A.____ ihre privaten Interessen an der Beibehaltung der Niederlassungsbewilligung überwiegen würden, erweise sich die getroffene Massnahme zudem als verhältnismässig. E. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). F. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 766 vom 2. Juni 2020 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und das AfMB angewiesen, A.____ eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung für die Dauer von mindestens einem Jahr auszustellen. Der Regierungsrat begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass A.____ aufgrund ihres Sozialhilfebezugs nicht hinreichend integriert sei und das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes für die Ausländerinnen und Ausländer über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 nicht erfüllt sei. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit sei mit der Rückstufung bereits eine mildere Massnahme als der ersatzlose Widerruf der Niederlassungsbewilligung ins Auge gefasst worden. Die von der Vorinstanz verfügte Befristung der Aufenthaltsbewilligung auf sechs Monate hindere A.____ jedoch daran, sich in den hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren, weshalb diese mindestens auf ein Jahr auszustellen sei. G. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, mit Eingabe vom 15. Juni 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Die Beschwerdeführerin stellt die Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen, alles unter o/e-Kostenfolge. Im Weiteren sei der Beschwerdeführerin für das laufende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In der Beschwerdebegrün-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht dung vom 17. August 2020 macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Rückstufung unzulässig sei, weil sie die ihr als Sozialhilfebezügerin obliegende Schadensminderungspflicht nicht verletzt habe. Es stelle einen unauflösbaren Widerspruch dar, wenn der Sozialhilfebezug über Jahre hinaus nie beanstandet worden sei, jedoch erst kurz vor der ordentlichen Pensionierung noch Massnahmen ergriffen würden. Weiter würden durch die Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung die Chancen der Beschwerdeführerin auf dem Stellenmarkt geschmälert. H. Der Regierungsrat liess sich mit Schreiben vom 1. September 2020 vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. I. Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. J. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Strittig ist, ob das AfMB zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt hat. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Mit der Rückstufung soll erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert. Die Rückstufung hat somit auch einen präven-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tiven Charakter (Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen AIG, Stand 1. November 2019, Ziff. 8.3.3). Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 mit einer Integrationsvereinbarung oder einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden. Wird die Verfügung nicht mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung verbunden, so muss sie gemäss Art. 62a Abs. 2 VZAE mindestens folgende Elemente enthalten: lit. a) die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die die Ausländerin oder der Ausländer nicht erfüllt hat; lit. b) die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung; lit. c) die Bedingungen, an die der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 33 Abs. 1 AIG) und lit. d) die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz, wenn die Bedingungen nach lit. c) nicht eingehalten werden (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). 3.2 Mit der per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten Gesetzesänderung wurden die massgebenden Integrationskriterien neu auf Gesetzesstufe in Art. 58a AIG explizit und abschliessend definiert. Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien: a. die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. die Sprachkompetenzen; und d. die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG angemessen Rechnung zu tragen. Die in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien wurden in den verschiedenen migrationsrechtlichen Erlassen (AIG, Asylgesetz [AsylG] vom 26. Juni 1998 und Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG] vom 20. Juni 2014) vereinheitlicht und aufeinander abgestimmt (Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration] vom 8. März 2013, Bundesblatt [BBl] 2013 S. 2399). Die in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien bilden den Massstab zur Beurteilung der Integration im Hinblick auf Bewilligungserteilungen sowie Änderungen des Aufenthaltsstatus. Die Integrationsbeurteilung hat immer im Rahmen einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung zu erfolgen (vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/ Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, 2019, Art. 58a AIG N 1). 4.1 Der Regierungsrat erwog, dass der Rückstufung eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 AIG unabhängige Bedeutung zukomme. Damit hätten die Migrationsbehörden die Möglichkeit, situationsgerechter und differenzierter zu handeln, wenn nach Erteilung der bedingungslosen und unbefristeten Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien nach Art. 58 Abs. 1 AIG nicht (mehr) erfüllt seien. Sei jedoch im Einzelfall der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 AIG gegeben und verhältnismässig, bestehe kein

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Spielraum für eine Verwarnung oder eine Rückstufung. Angesichts ihrer jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit (Fr. 585'609.65 seit 19. November 1992) sei die wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen. Es sei der Beschwerdeführerin allerdings soweit zuzustimmen, dass eine Rückstufung bei Sozialhilfebezügern nur in Frage komme, wenn diese ihre Schadensminderungspflicht in vorwerfbarer Weise verletzt hätten. Bei der Beurteilung des Selbstverschuldens gelte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund eines dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezugs (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens ein strengerer Massstab als bei der sozialhilfebehördlichen Einschätzung. Es sei vorliegend nicht einzusehen, weshalb dieser Grundsatz im Rahmen der Rückstufung nicht ebenfalls zum Tragen kommen solle, denn er äussere sich in genereller Weise darüber, dass die Behörde im Migrationsverfahren ein eigenständiges Urteil fällen dürfe. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 1995 bis 2005 ausgeübten Teilzeitbeschäftigungen könne geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin zumindest versucht habe, in der Schweiz in der Arbeitswelt Fuss zu fassen. Dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 31. Juli 2019 sei allerdings nicht zu entnehmen, inwiefern die darin genannten Symptome ("andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung") zur kompletten Arbeitsunfähigkeit geführt und eine berufliche Tätigkeit seit 2005 gänzlich verunmöglicht hätten. Die Beschwerdeführerin habe es selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie in den ersten Jahren in der Schweiz mit der Betreuung ihres Sohnes im Kleinkindalter gefordert gewesen sei, bereits zu Beginn ihres Aufenthaltes verpasst, ihre an sich guten beruflichen Integrationsvoraussetzungen auszuschöpfen und sich angemessen um eine dauerhaft existenzsichernde Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insofern könne sie sich auch nicht dadurch entlasten, dass sie der Sozialhilfebehörde ab April 2012 keinen Nachweis für Arbeitsbemühungen mehr habe erbringen müssen. Damit habe die Beschwerdeführerin nicht alles Zumutbare unternommen, um ihren Sozialhilfebezug zu vermeiden bzw. zu verringern und habe diesen selbst verschuldet. Durch den vorzeitigen Rentenbezug falle der Grund der mangelhaften wirtschaftlichen Integration nicht weg, sondern manifestiere sich bloss auf anderem Wege weiter. Im Umstand, dass die Beschwerdeführerin die übrigen Integrationskriterien (Beachtung der hiesigen Rechtsordnung, gute Sprachkenntnisse, soziale Integration) erfülle, sei keine ausserordentliche Integrationsleistung zu erblicken, zumal dies bei einem Aufenthalt in der Schweiz von über 34 Jahren erwartet werden dürfe. Daraus ergebe sich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend habe integrieren können und das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG nicht erfülle. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass bei einer Rückstufung die Widerrufsgründe nach Art. 63 Abs. 1 AIG zumindest im Rahmen einer summarischen Betrachtungsweise gegeben sein müssten. Die Rückstufung sei nur dann zulässig, wenn ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung und damit eine Wegweisung ernsthaft in Betracht fielen. Sie sei die mildere Massnahme als die mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung verbundene Wegweisung. Der Migrationsbehörde eröffne sich so der Ermessenspielraum, dem Betroffenen eine Bewährungschance zu geben, wobei zuerst zu prüfen sei, ob der Widerruf überhaupt in Betracht falle. Die Wegweisung müsse zumindest möglich sein, damit eine Rückstufung erfolgen könne. Die enge Verknüpfung der Rückstufung mit der Wegweisung komme auch in Art. 62 lit. d VZAE zum Ausdruck. Die Rückstufung müsse die Folgen für den Aufenthalt

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht in der Schweiz enthalten, wenn die mit der Rückstufung verbundenen Bedingungen nicht eingehalten würden. Der Beschwerdeführerin sei mit der Verfügung vom 8. Juli 2019 angedroht worden, dass sie mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe, sollte sie die Bedingungen nicht einhalten. Wenn die Wegweisung nicht zulässig sei, dürfe sie auch nicht angedroht werden. Es müsse daher zuerst vorfrageweise erstellt sein, ob die Wegweisung zulässig wäre, was vorliegend nicht der Fall sei. Es sei richtig, dass die Behörde die Wegweisung verfügen müsse, wenn die tatbestandsmässigen Voraussetzungen erstellt seien und diese verhältnismässig erscheine. Als mildere Sanktion für die Wegweisung setze die Rückstufung aber nach der systematischen Stellung und dem Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AIG voraus, dass die tatbestandsmässigen Grundlagen für den Widerruf gegeben seien. 4.2.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht und die Anwendung des strengeren Massstabs in ausländerrechtlicher Hinsicht in Abstützung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Widerrufsverfahren widersprüchlich argumentiere. Wenn die Rückstufung nichts mit der Wegweisung zu tun habe und eine eigenständige Sanktion für eine fehlgeschlagene Integration darstelle, bestehe bei der Prüfung der wirtschaftlichen Integration weder Raum für einen eigenen Ermessensspielraum der Migrationsbehörde, noch könne die Rechtsprechung zu den Widerrufsgründen zur Anwendung kommen. Die Sozialhilfebehörde sei die sachkompetente Behörde zur Beurteilung der Frage, ob Sozialhilfe missbräuchlich bezogen worden sei. Dies sei gemäss Schreiben der Sozialhilfebehörde vom 31. Juli 2019 nicht der Fall. Bei langjährig anwesenden Personen gehe das Bundesgericht davon aus, dass einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfebezug in der Regel eine Verwarnung vorausgehen müsse. Die Beschwerdeführerin sei wegen des Sozialhilfebezugs vom Migrationsamt nie verwarnt worden. Es stelle einen unauflösbaren Widerspruch dar, wenn der Sozialhilfebezug über Jahre hinaus nie beanstandet worden sei, die Beschwerdeführerin deswegen ihr Verhalten nie habe ändern müssen und erst im jetzigen Zeitpunkt, kurz vor der ordentlichen Pensionierung, noch Massnahmen ergriffen würden. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, aufgrund des Arztberichts von Dr. med. C.____ vom 31. Juli 2019 und dessen aktenkundigen Einschätzungen könne kein Zweifel daran bestehen, dass es ihr in erster Linie wegen des Foltertraumas nicht gelungen sei, ihre an sich guten Integrationsvoraussetzungen auszuschöpfen. Genau solche Konstellationen müssten im Rahmen von Art. 77f lit. b VZAE berücksichtigt werden. Indem die Vorinstanz nur Krankheiten mit eigentlicher Arbeitsunfähigkeit berücksichtigen wolle, handhabe sie ihr Ermessen missbräuchlich. Die Rückstufung sei zudem aufgrund der Tatsache unzulässig, dass die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt keine Sozialhilfe mehr beziehe und somit den Widerrufsgrund nicht mehr erfülle. Schliesslich verkenne die Vorinstanz bei der nötigen Gesamtbetrachtung weiterhin, dass die übrigen Integrationskriterien bei der Beschwerdeführerin in ausgeprägter Weise gegeben seien. Im Umstand, dass die Vorinstanz keine Gesamtbetrachtung vornehme, sondern "ausserordentliche Integrationsleistungen" verlange, liege ein weiterer Ermessensmissbrauch.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Voraussetzung für eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG ist eine Prüfung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG im Rahmen einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung sind alle vier in Art. 58a Abs. 1 AIG abschliessend genannten Kriterien zu prüfen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall (vgl. SPESCHA, a.a.O., Art. 58a AIG N 1; siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-4152/2016 vom 27. Juni 2018 E. 4.5). Eine gleichartige Gesamtwürdigung ist auch im Einbürgerungsverfahren vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.4). Die Niederlassungsbewilligung ist ihrer Rechtsnatur nach unbefristet und nicht an Bedingungen geknüpft (Art. 34 Abs. 1 AIG). Integrationsdefizite rechtfertigen eine Rückstufung deshalb nicht leichthin, sondern nur, wenn sie derart sind, dass auch ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung aus der Schweiz ernsthaft in Betracht fällt (vgl. SPESCHA, a.a.O., Art. 63 AIG N 23). Die Rückstufung setzt zudem voraus, dass die betroffene Person in der Lage ist, ihr Verhalten zu steuern, d.h. ihre Integration zu verbessern, was zum Beispiel im Fall von Sozialhilfeabhängigen dann nicht der Fall ist, wenn der Sozialhilfebezug aufgrund persönlicher Umstände im Sinne von Art. 77f VZAE entschuldbar erscheint (vgl. SPESCHA, a.a.O., Art. 63 AIG N 26). 5.2 Das AfMB sowie der Regierungsrat werfen der Beschwerdeführerin vor, sie habe nicht alles Zumutbare unternommen, um sich ins Wirtschaftsleben zu integrieren, womit das Kriterium gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG nicht erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin entgegnet, dass sie mittlerweile ihre Altersrente vorbezogen habe und Ergänzungsleistungen erhalte. Nach Art. 77e VZAE sei das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben erfüllt, wenn der Ausländer die Kosten für seinen Lebensunterhalt mit Leistungen Dritter bestreite, auf die ein Rechtsanspruch bestehe, weshalb sie mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen wirtschaftlich integriert sei. 5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen Ergänzungsleistungen zwar keine Sozialleistungen im engeren Sinne dar, belasten aber als beitragsunabhängige Sonderleistungen die öffentlichen Finanzen (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7; Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.1.2). Ob mit dem Übergang von der Sozialhilfe zu einer vorzeitigen Altersrente und dem Bezug von Ergänzungsleistungen die wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. d AIG im heutigen Zeitpunkt gegeben ist, kann offenbleiben. Selbst wenn diese Frage zu verneinen wäre, erwiese sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als unverhältnismässig. Unter den gegebenen Umständen kann auch die Frage offengelassen werden, ob die Vorinstanzen eine den Anforderungen genügende Gesamtbetrachtung der Integrationskriterien vorgenommen haben. 6.1 Die Rückstufung stellt im Vergleich zu einer mit dem Wiederruf der Niederlassungsbewilligung verknüpften Wegweisung eine mildere Massnahme dar, muss allerdings auch selbst verhältnismässig sein (vgl. SPESCHA, a.a.O., Art. 63 AIG N 23). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ist zu prüfen, ob die Rückstufung geeignet und erforderlich ist, ihren Zweck zu erfüllen. Die Rückstufung hat zudem in einem angemessenen Verhältnis zu den

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht damit für die betroffene Person verbundenen Konsequenzen zu stehen ("Übermassverbot"; vgl. Art. 96 AIG bzw. Art. 5 Abs. 2 BV). 6.2 Der Regierungsrat führt aus, dass die Beschwerdeführerin durch die Rückstufung und die damit verbundenen Bedingungen, namentlich die Pflicht zu Stellensuchbemühungen und entsprechender Dokumentation, zu einer Verhaltensänderung bewegt werden könne. Es sei unter Berücksichtigung ihres Alters nicht einsehbar, inwiefern es der Beschwerdeführerin gänzlich unmöglich sein sollte, sich beruflich wieder zu integrieren oder zumindest einen entsprechenden Versuch zu starten. Schliesslich stelle die Rückstufung im Verhältnis zur Wegweisung bereits eine mildere Massnahme dar. 6.3 Die Beschwerdeführerin lebt seit 34 Jahren in der Schweiz, womit von einer starken Verwurzelung in diesem Land auszugehen ist. Zwar hat die Beschwerdeführerin über einen langen Zeitraum Sozialhilfeleistungen in grossem Umfang bezogen, wurde in diesem Zusammenhang jedoch unbestrittenermassen nie ausländerrechtlich verwarnt. Mittlerweile bezieht die Beschwerdeführerin, welche seit 2005 nicht mehr erwerbstätig war, eine vorzeitige Altersrente und Ergänzungsleistungen. Inwiefern das Ziel einer wirtschaftlichen Integration im Fall der 62-jährigen Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt noch erreicht werden könnte, erschliesst sich nicht und wird von den Vorinstanzen auch nicht schlüssig dargelegt. Der Hinweis des Regierungsrats, es sei nicht ersichtlich, inwiefern es der Beschwerdeführerin gänzlich unmöglich sein sollte, sich beruflich wieder zu integrieren oder zumindest einen entsprechenden Versuch zu starten, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Angesichts ihres Alters und ohne qualifizierte Ausbildung oder Weiterbildung ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin realistische Chancen hat, für die kurze Zeit bis zu ihrem ordentlichen Pensionsalter eine Stelle zu finden und so wieder am Wirtschaftsleben teilhaben zu können. Hätten die Vorinstanzen das Ziel einer wirtschaftlichen Integration der Beschwerdeführerin konsequent verfolgen bzw. aufgrund ihres Sozialhilfebezugs ausländerrechtliche Massnahmen ergreifen wollen, so hätten sie in einem Zeitpunkt reagieren müssen, als eine Teilnahme der Beschwerdeführerin am Wirtschaftsleben noch realistisch war. Dies haben sie unterlassen und die Beschwerdeführerin wie bereits ausgeführt zu keinem Zeitpunkt ausländerrechtlich verwarnt. Die Rückstufung stellt unter diesen Umständen im vorliegenden Fall weder eine geeignete noch zumutbare Massnahme dar und erweist sich damit als unverhältnismässig. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, womit der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung belassen wird. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist ausgangsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 7. Oktober 2020 einen Aufwand von 13.08 Stunden zu einem Stundenansatz in der Höhe von Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 125.20 geltend, was als angemessen erscheint. Demgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'656.65 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zuzusprechen, die dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen ist. Bezüglich der Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft Nr. 766 vom 2. Juni 2020 aufgehoben. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'656.65 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) auszurichten.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.