Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.10.2020 810 20 161

October 14, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,835 words·~14 min·1

Summary

Regelung der Besuchs- und Ferienzeit

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 14. Oktober 2020 (810 20 161) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Besuchs- und Ferienrecht / Entführungsgefahr / Verknüpfung von finanziellen Aspekten mit dem Besuchsrecht

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Hans Furer, Daniel Häring, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Daphne Karaman

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegner

Betreff Regelung der Besuchs- und Ferienzeit (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 19. Mai 2020)

A. Die 2011 geborene D.____ und der 2013 geborene E.____ sind die gemeinsamen Kinder der nicht verheirateten A.____ und C.____. A.____ trägt das alleinige Sorgerecht für D.____ und E.____. Mit Entscheid vom 10. März 2015 errichtete die Kindes- und Erwachse-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht nenschutzbehörde B.____ (KESB) eine Erziehungsbeistandschaft zur Organisation und Überwachung des persönlichen Verkehrs und ernannte F.____ zur Beiständin. B. Am 12. Februar 2020 reichte der Kindsvater bei der KESB einen Antrag auf Regelung der Ferien ein, inklusive Absprachen über Pässe, Vollmachten und dergleichen. In der Folge wurden die Eltern über die Eröffnung des Verfahrens informiert und die Beiständin wurde gebeten, zusammen mit den Kindseltern eine Regelung für die Besuchswochenenden und die Ferien zu vereinbaren. C. Mit zwei Berichten vom 24. April 2020 informierte F.____ die KESB darüber, dass zwischen den Kindseltern keine Einigung betreffend die Ferienregelung zustande gekommen sei. Der Kindsvater beantrage 4 Wochen jährlich mit seinen Kindern, während die Kindsmutter ihm nur drei Wochen zugestehen wolle, solange dieser kein Erwerbseinkommen habe und keine Unterhaltsbeiträge leiste. Zudem hege die Kindsmutter die Befürchtung, der Kindsvater wolle die Kinder nach Montenegro entführen, weshalb sie darauf beharre, dass die Ferien in der Schweiz zu verbringen seien. Die Beiständin erklärte in ihrem Bericht, dass sie keine Anzeichen für eine Entführungsgefahr sehe, und empfahl deshalb, durch einen behördlichen Entscheid die Besuchs- und Ferienzeiten wie folgt verbindlich festzulegen: D.____ und E.____ sollten den Kindsvater vierzehntägig jeweils von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr besuchen sowie vier Wochen Ferien bei ihm verbringen. Eine Einschränkung auf die Schweiz war ihrer Einschätzung nach nicht erforderlich. D. Mit Entscheid vom 19. Mai 2020 regelte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen dem Kindsvater und seinen Kindern gemäss den Empfehlungen der Beiständin. Zudem wies sie die Kindseltern an, sämtliche Tätigkeiten zu unterlassen, welche mit aussergewöhnlichen Gefahren für die Kinder verbunden seien, namentlich das Schwimmen in offenen Gewässern und/oder das Befahren von Seen und Flüssen mit Booten, sowie die für den Transport von Kindern in Fahrzeugen geltenden Bestimmungen einzuhalten. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Als Begründung führte die KESB an, dass es grundsätzlich dem Besuchsberechtigten freistehe, während der Ausübung des persönlichen Verkehrs über den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen. Einschränkungen seien bei Bedarf im Hinblick auf einzelne Ferienaufenthalte und nur in Anbetracht des Kindeswohls zu beurteilen. Dem alleinigen Wunsch des sorgeberechtigten Elternteils, die Auswahl der in den Ferien zu besuchenden Länder beschränken zu wollen, könne nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der Einschränkung der Kontaktzeiten aufgrund fehlender Alimente führte die KESB an, dass eine derartige Einschränkung nicht Teil eines behördlichen Entscheids sein könne. Der Kindsmutter stehe offen, ihrer Motivation, dem Kindsvater für geleistete Alimente einen "Bonus" anzubieten, dadurch Ausdruck zu verleihen, dass sie ihm über die behördlichen Mindestregelungen hinausgehende Kontaktmöglichkeiten anbiete. E. Gegen diesen Entscheid erhob die Kindsmutter mit Eingabe vom 8. Juni 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Darin gibt sie an, den Ferien und Besuchszeiten teilweise zuzustimmen, beantragt jedoch, dass die Ferienzeit dahingehend zu beschränken sei, dass diese nur in der Schweiz verbracht wer-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht den dürfen. Zur Begründung macht sie geltend, die Vorinstanz habe die finanzielle Situation des Kindsvaters bei ihrem Entscheid unberücksichtigt gelassen. Dieser habe nämlich kein Einkommen, lebe bei seinen Eltern und habe diverse Betreibungen hängig. Zudem würde er keinen Kindesunterhalt bezahlen. Aufgrund des fehlenden Einkommens könne der Kindsvater nicht für die Verpflegung der Kinder sorgen und es sei ihm insbesondere nicht möglich, bei einem Krankheitsfall oder einem Unfall im Ausland für die Kosten einer Behandlung aufkommen. Es sei deshalb mit dem Kindeswohl unvereinbar, wenn die Ferienzeit nicht auf die Schweiz beschränkt würde. Auch äusserte sie Zweifel darüber, dass der Kindsvater über ausreichende Mittel verfüge, um die Kinder für eine Dauer von vier (anstatt drei) Wochen zu verpflegen. F. Am 29. Juni 2020 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Sie beantragt, dass die Beschwerde abgewiesen werde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zusammenfassend macht sie geltend, dass keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen würden, welche eine Einschränkung des Rechts auf persönlichen Verkehr, wie dies von der Kindsmutter verlangt werde, rechtfertigen würden. In der Vergangenheit habe die Vorinstanz nie tätig werden müssen aufgrund einer Unfähigkeit des Kindsvaters, für den Bedarf seiner Kinder aufzukommen. Aus diesem Grund sei von einem vernünftigen Planen und Handeln seinerseits auszugehen. Zudem sei glaubwürdig, dass er bei seinen Eltern wohne und von ihnen unterstützt werde. Der Argumentation der Kindsmutter könne nicht gefolgt werden, da die Vorinstanz sonst sämtlichen Eltern und Elternteilen, welche allgemein über eingeschränkte finanzielle Mittel verfügten, Ferien im Ausland untersagen müsste. Es sei zudem anzunehmen, dass der Kindsvater aufgrund des Preisniveaus während Ferien in seinem Heimatland weniger Ausgaben habe, als dies in der Schweiz der Fall wäre. Betreffend die Leistung von Kindesunterhalt führte die Vorinstanz an, dass einer Verletzung dieser Pflicht allenfalls mit Massnahmen der Inkassohilfe zu begegnen sei, aber nicht mit einer Einschränkung der Kontakte des Vaters zu seinen Kindern. Mit ihrer Argumentation würde die Beschwerdeführerin das Recht ihrer Kinder einschränken, in einem möglichst unbeschwerten Kontakt mit ihrem Vater zu stehen. Dies stehe der obersten Leitlinie des Kindesrechts, dem Kindeswohl, entgegen. G. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2020 beantragt der Kindsvater sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Als Begründung führt er im Wesentlichen an, dass die bisherigen Aufenthalte von D.____ und E.____ bei ihm problemlos verlaufen seien. Zudem äusserte er seine Bereitschaft, eine Lösung zu finden und für allfällige Gesundheitskosten der Kinder im Ausland mittels einer Versicherung vorzusorgen. Er sei bemüht darum, eine Anstellung zu finden, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können und ein geregeltes Leben zu führen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfas-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Demnach ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 2. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Sie muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Parteien enthalten (§ 5 Abs. 1 VPO). An Laienbeschwerden dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht jedoch keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006 7001, S. 7085). Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und erkennbar wird, warum und inwiefern sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 19. September 2018 [810 18 339] E. 1.3.1; KGE VV vom 28. Februar 2018 [810 17 331] E. 1.3.1; KGE VV vom 15. November 2017 [810 17 281] E. 1.2; LORENZ DROESE/DANIEL STECK, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 42 zu Art. 450 ZGB). Vorliegend sind die Erfordernisse an eine Laienbeschwerde als erfüllt zu betrachten und es ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 4. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde eine Änderung der von der Vorinstanz vorgenommenen Regelung der Ferienzeit, im Konkreten, dass deren Ausübung auf das Gebiet der Schweiz beschränkt wird. Es ist deshalb vorliegend zu prüfen, ob die KESB es zu Unrecht unterlassen hat, das Ferienrecht des Kindsvaters mit einer geografischen Einschränkung auf das Gebiet der Schweiz zu versehen. 4.1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieses Recht steht dem Betroffenen um seiner Persönlichkeit willen zu (vgl. BGE 136 III 353 E. 3.4; 123 III 445 E. 3b). Als sog. "Pflichtrecht" dient es freilich in erster Linie dem Interesse des Kindes. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (vgl. BGE 120 II 229 E. 3b/aa). Als oberste Richtschnur für

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt somit immer das Kindeswohl, das anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen ist. Allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (vgl. BGE 123 III 445 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4; 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2). 4.2 Bei alleiniger elterlicher Sorge steht es grundsätzlich dem sorgerechtsberechtigen Elternteil zu, den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen. Demgegenüber bestimmt den vorübergehenden Aufenthaltsort jeweils derjenige Elternteil, welcher das Kind im entsprechenden Zeitpunkt betreut. Dies bedeutet, dass es ihm obliegt zu entscheiden, welche Ausflüge unternommen werden oder wohin die Ferien führen, ohne dass der Sorgerechtsinhaberin ein Mitbestimmungsrecht zukäme (HEINZ HAUSHEER/THOMAS GEISER/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Familienrecht, 6. Aufl., Bern 2018, Rz. 17.106; ANDREA BÜCHLER/SANDRO CLAUSEN, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Aufl., Bern 2017, N 4 zu Art. 301a ZGB; KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, in: Affolter-Fringeli/Vogel [Hrsg.], Berner Kommentar, Art. 296- 327c ZGB, Die Wirkungen des Kindesverhältnisses: elterliche Sorge / Kindesschutz / Kindesvermögen, Bern 2016, N 14 zu Art. 301a ZGB). 4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass eine Einschränkung des Besuchsrechts sich dann gebietet, wenn mit der Ausübung des Besuchsrechts eine Gefährdung des Kindeswohls einhergeht. Mithin sind dem Besuchsrecht des nicht Sorgerechtsberechtigten und damit einhergehend das Recht, den vorübergehenden Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, Grenzen gesetzt durch das Kindeswohl. Nicht unproblematisch sind in diesem Zusammenhang beispielsweise überlange Reisen über das Wochenende, in Fällen, in welchen die Kindseltern weit voneinander entfernt leben, weshalb die Kinder nach einem Besuchswochenende jeweils sehr erschöpft sind. Derartiges lässt sich jedoch nicht in jedem Fall vermeiden. Auch während der Ausübung des Besuchsrechts muss selbstverständlich stets das Kindeswohl geachtet werden, so etwa bei deren Transport oder bei der Auswahl an Aktivitäten. Dementsprechend hat die Vorinstanz denn auch die Kindseltern darauf hingewiesen, dass sie sämtliches zu unterlassen haben, was mit aussergewöhnlichen Gefahren für die Kinder verbunden ist, und die für den Transport von Kindern in Fahrzeugen geltenden Bestimmungen einzuhalten sind (Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids der KESB vom 19. Mai 2020). Schliesslich rechtfertigt sich eine Einschränkung des Besuchsrechts oder gar dessen gänzliche Verweigerung, wenn konkrete Anzeichen einer Entführungsgefahr bestehen, wobei die Verhältnismässigkeit gebietet, dass solchen (potenziellen) Gefahren wenn möglich mit Auflagen entgegnet wird (BGE 122 III 404 E. 4c/aa; Urteile des Bundesgerichts 5C.176_2002 vom 8. November 2002 E. 5.5.1; 5C.247/2004 vom 10. Februar 2005 E. 7.3; 5A_830/2010 vom 30. März 2011). 4.4 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu beurteilen, ob das Kindeswohl aufgrund der Möglichkeit einer Entführung durch den Kindsvater gefährdet ist und die Vorinstanz aus diesem Grund zu Unrecht von einer geografischen Einschränkung des Besuchsrechts absah. 4.4.1 Aus der Beschwerde der Kindsmutter geht hervor, dass diese das Wohl ihrer Kinder aufgrund einer Entführungsgefahr durch den Kindsvater gefährdet sieht. So gibt sie an, dass dieser im Jahre 2015 damit gedroht habe, die Kinder in seine Heimat zu verschleppen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4.2 Die Einschränkung des Besuchs- oder Ferienrechts bedarf konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls. Eine bloss abstrakte Gefahr reicht hierfür nicht aus (BGE 122 III 404 E. 4c). Ob eine konkrete Gefahr besteht, bestimmt sich aufgrund einer Würdigung der Umstände eines jeden Einzelfalles. Gemäss den Akten besitzt die Familie des Kindsvaters eine Ferienwohnung in deren Heimat in Montenegro. Der Kindsvater selber ist als Secondo in der Schweiz aufgewachsen. Er lebt bei seinen Eltern und von deren finanzieller Unterstützung. Gemäss eigenen Angaben sucht er auch hier eine Arbeit. Für seine Kinder hat er seit Januar 2018 ein unbegleitetes Besuchsrecht, dessen Ausübung bisher keine Probleme bereitet hat. Zudem kümmert er sich um die schulischen Belange von D.____ und E.____. Wie die Beiständin berichtet, zeichnet sich der Kindsvater durch ein positives und konstruktives Verhalten aus. Er sei bemüht darum, zu seinen Kindern trotz seiner Trennung von der Kindsmutter eine gute Beziehung aufzubauen. Die Beiständin, welche einen gewissen Einblick in die persönlichen Verhältnisse des Kindsvaters hat, sieht keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Entführungsgefahr. 4.4.3 Nach dem Gesagten muss im vorliegenden Fall verneint werden, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine Entführungsgefahr real bestehen würde. Daran vermögen auch die Hinweise der Beschwerdeführerin auf angeblich laufende Strafverfahren, worin sie offenbar ein Motiv zur Flucht aus der Schweiz sieht, nichts zu ändern. Der Kindsvater ist in der Schweiz verwurzelt und plant auch seine Zukunft hier. Er zeichnet sich durch ein kooperatives und wohlwollendes Verhalten gegenüber seinen Kindern und den Behörden aus. Die Beschwerdeführerin vermag ihre Behauptung, wonach der Kindsvater mit einer Entführung gedroht habe, nicht zu belegen und diese Behauptung erscheint mit Blick auf den Lebensmittelpunkt des Kindsvaters in der Schweiz als nicht glaubhaft. 4.5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Besuchsrecht von C.____ aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse auf das Gebiet der Schweiz zu beschränken ist. 4.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt an, dass es die Vorinstanz bei der Regelung des Besuchsrechts zu Unrecht unterlassen habe, die finanziellen Verhältnisse des Kindsvaters in Betracht zu ziehen, namentlich, dass dieser keinen Unterhalt bezahle. Da er kein Einkommen habe, könne er weder für die Verpflegung der Kinder sorgen noch habe er genügend Mittel, um im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls der Kinder im Ausland für die Kosten der medizinischen Behandlung aufzukommen. Das Kindeswohl könne einzig dadurch gewahrt werden, dass das Ferienrecht des Kindsvaters auf das Gebiet der Schweiz beschränkt werde. 4.5.2 Die Beschwerdeführerin ersucht letztlich um eine Beschränkung des dem Kindsvaters zustehenden Besuchsrechts aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse und verlangt mithin ein Aufwiegen von finanziellen Aspekten mit dem Besuchsrecht. Eine derartige Beschränkung allein auf die Mittellosigkeit des Kindsvaters zu begründen, ist nicht zulässig, bestraft sie ihn im Ergebnis dafür, dass er seine Erwerbskraft nicht vollkommen ausschöpft. Dies geht nicht an, denn das Besuchsrecht und die Unterhaltspflicht sind voneinander unabhängig (Urteil des Bundesgerichts 5A_179/2018 vom 31. Januar 2019 E. 5.2 und 6.3). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass eine Einschränkung des Besuchsrechts aufgrund der finanziellen Verhältnisse des

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vaters letztlich auf eine Einschränkung des Rechts ihrer Kinder hinausläuft, eine gesunde Beziehung zu ihrem Vater aufzubauen. Stünden für sie tatsächlich Befürchtungen um die Gesundheit der Kinder bei einer Auslandreise im Vordergrund, so gäbe es andere Möglichkeiten, diese sicherzustellen. Zu denken wäre dabei beispielsweise an eine zusätzliche Versicherung, wie dies vom Kindsvater denn auch vorgeschlagen wird. Wie sich aus den Akten ergibt, konnte der Kindsvater trotz bescheidener finanzieller Verhältnisse sein Besuchsrecht, darunter auch mehrwöchige Ferien, stets zuverlässig und ohne das Auftreten von Problemen wahrnehmen. Des Weiteren schliesst sich das Gericht der Annahme der Vorinstanz an, dass bei Ferien im Heimatland des Kindsvaters im Besonderen wohl geringere Unterhaltskosten anfallen dürften, zumal die Familie dort ein Ferienhaus besitzt. Vorliegend steht für das Gericht nach dem Gesagten fest, dass die Vorinstanz zu Recht von einer Beschränkung des Ferienrechts aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Kindsvaters absah. 5. Nachdem eine konkrete Entführungsgefahr verneint wird und eine Einschränkung des Besuchsrechts rein aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Kindsvaters unzulässig ist, hat die Vorinstanz die Ausübung des Besuchsrechts zu Recht nicht auf das Gebiet der Schweiz beschränkt. Es liegt keine Gefährdung des Kindeswohls vor, welche eine derartige Einschränkung rechtfertigen würde. Die Beschwerde ist damit insgesamt als unbegründet abzuweisen.

6. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die kantonsgerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

810 20 161 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.10.2020 810 20 161 — Swissrulings