Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 12. Mai 2021 (810 20 156) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Rückfallrisiko
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Chiara Piras
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Nina Blum, Advokatin
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 676 vom 19. Mai 2020)
A. A.____ (geb. 1976) ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 28. September 2007 in Spanien die deutsche Staatsangehörige B.____ und reiste am 26. Januar 2009 in die Schweiz ein, wo ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zum Verbleib bei seiner ebenfalls eingereisten Ehefrau erteilt wurde. Im März 2011
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht kam ihr gemeinsamer Sohn C.____, im Januar 2020 kam ihre gemeinsame Tochter D.____ zur Welt. Die Familie lebt seit 2009 in E.____. B. A.____ trat verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung. Das Amtsgericht Stuttgart verurteilte ihn am 6. Dezember 2004 zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen à je EUR 15.-wegen Leistungserschleichung in drei Fällen und am 8. Juni 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten wegen unerlaubter Einreise und illegalem Aufenthalt sowie Urkundenfälschung in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren. Mit Strafbefehl vom 26. August 2014 wurde er der einfachen und der groben Verletzung von Verkehrsregeln von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.-verurteilt. Mit Urteil des Tribunal pénal de l’arrondissement de la Sarine vom 6. Juni 2017 bzw. des Tribunal cantonal de l’Etat de Fribourg (Cour d’appel pénal, nachfolgend: Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof) vom 16. April 2018 wurde A.____ wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen zu einer Freiheitsstrafe von 4 bzw. 5 Jahren verurteilt. C. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM; heute: Amt für Migration und Bürgerrecht [AfMB]) gewährte A.____ am 9. August 2018 und seiner Ehefrau am 15. August 2018 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Beide nahmen dazu Stellung. D. Am 10. März 2019 wurde A.____, nachdem er zwei Drittel seiner Strafe verbüsst hatte, bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. E. Am 12. Juli 2019 gewährte das AfMB A.____ und seiner Ehefrau erneut das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Beide reichten Stellungnahmen ein. F. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 verweigerte das AfMB die Verlängerung von A.____s Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. G. Mit Beschluss (RRB) Nr. 2020-676 vom 19. Mai 2020 wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) die am 12. November 2019 gegen die Verfügung des AfMB vom 30. Oktober 2019 erhobene Beschwerde von A.____, vertreten durch Dr. Nina Blum, Advokatin, ab (Dispo.-Ziff. 1). A.____ wurde angehalten, die Schweiz innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids zu verlassen (Dispo.-Ziff. 2). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde entsprochen (Dispo.-Ziff. 3). Für das Beschwerdeverfahren wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Dispo.-Ziff. 4) und der Rechtsvertreterin wurde ein Honorar aus der Staatskasse entrichtet (Dispo.-Ziff. 5). Der Regierungsrat führte zusammengefasst aus, dass A.____ aufgrund seiner Delinquenz eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle, seine Wegweisung insgesamt als verhältnismässig zu qualifizieren und eine ermessensweise Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht angezeigt sei. Schliesslich liege auch kein persönlicher Härtefall vor.
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H. Mit Beschwerde vom 2. Juni 2020 und Beschwerdebegründung vom 5. August 2020 wandte sich A.____, stets vertreten durch Dr. Nina Blum, Advokatin, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Begehren, es sei der RRB Nr. 2020-676 vom 19. Mai 2020 aufzuheben, mithin sei auf eine Wegweisung zu verzichten und das AfMB anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung von A.____ zu verlängern (Ziff. 1); unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 2). Verfahrensrechtlich wurde beantragt, es sei zu einer Parteiverhandlung zu laden und es seien die Ehefrau und der gemeinsame Sohn anzuhören. Zudem sei A.____ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und demzufolge auf die Forderung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass er kein Wiederholungstäter sei, er einen Entwicklungsund Reifeprozess durchgemacht habe, seine soziale und berufliche Integration nach dem Strafvollzug geglückt sei, er keine Verlustscheine und keine Betreibungen vorweise und die ihm auferlegten strafprozessualen Kosten in Raten abzahle, weshalb kein aktuelles und reelles Risiko einer erneuten Straffälligkeit bestehe. Seiner Familie sei es ferner nicht zumutbar, ihm nach Nigeria zu folgen und er könne sich die für sein Überleben notwendige Behandlung bzw. Medikation in Nigeria nicht leisten. I. In seiner Vernehmlassung vom 28. August 2020 verwies der Regierungsrat vorwiegend auf die im angefochtenen Entscheid ausgeführte Argumentation und beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. J. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung überwiesen. Als Auskunftsperson wurde zur Parteiverhandlung die Ehefrau von A.____ geladen. Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Anhörung seines Sohnes wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde ersucht, dem Gericht die Geburtsurkunde seiner Tochter einzureichen. Für das kantonsgerichtliche Verfahren wurde die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersucht, ihre detaillierte Honorarnote einzureichen. K. Am 26. November 2020 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote ein. Am 6. Januar 2021 wurde die Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. L. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 informierte der Beschwerdeführer das Gericht, dass ihm per 24. Dezember 2020 seine Stelle als Betriebsmitarbeiter gekündigt worden sei und er sich auf Stellensuche befinde. Zudem reichte er weitere Unterlagen (Lohnausweis 2020, Berechnung der Arbeitslosenkasse und Schreiben betreffend Abzahlung der Gerichtskosten) zu den Akten. M. An der heutigen Parteiverhandlung nahmen der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertreterin und ein Vertreter des Regierungsrats, eine Dolmetscherin sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers als Auskunftsperson teil. Der Beschwerdeführer reichte die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse von Februar 2021, März 2021 und April 2021 ein. Im Übrigen hielten die
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Parteien an ihren gestellten Rechtsbegehren fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBER- SAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 7, Rz. 7.84 ff.). 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Nigeria keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 4.3 Die Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich somit grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz. Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) keine abweichende Bestimmung enthält oder das AIG eine für den Ausländer vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG). 4.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Es handelt sich dabei um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Ehegatten, das dazu bestimmt ist, durch Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens die Wirksamkeit der Freizügigkeit der EU-Angehörigen sicherzustellen, und das nur solange dauert, als das originäre Aufenthaltsrecht des EU-Angehörigen besteht (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; Urteile des Bundesgerichts 2C_345/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1, 2C_68/2017 vom 29. November 2017 E. 3.1 und 2C_347/2013 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.1). Das aus dem FZA fliessende Recht auf Aufenthalt und Ausübung einer Berufstätigkeit in der Schweiz kann nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden (Art. 5 Anhang I FZA; Urteil des Bundesgerichts 2C_741/2013 vom 8. April 2014 E. 2.3). Während die Prognose über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend ist, kommt es bei Art. 5 Anhang I FZA wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Nach den gemäss Art. 5 Anhang I FZA anwendbaren Prinzipien wird insbesondere eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung zur Rechtfertigung von Massnahmen gefordert (BGE 136 II 5 E. 4.2; BGE 130 II 176 E. 4.2 m.w.H.). Mit anderen Worten ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit zu verlangen, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2; BGE 130 II 176 E. 4.3.1). Als schwerwiegend gelten etwa Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität Dritter, der qualifizierte Drogenhandel aus rein finanziellen Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.1.2). Auch im Ausland begangene Delikte können eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in der Schweiz begründen, selbst wenn die Schweiz für entsprechende Delikte mildere Strafen vorsieht (BGE 134 II 25 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.4). Es ist jedenfalls nicht erst dann von einer Rückfallgefahr auszugehen, wenn die erneute Straffälligkeit gewiss ist. Umgekehrt stellt aber auch nicht jedes noch so kleine Restrisiko einer Straftat eine Rückfallgefahr dar, die automatisch zur Aufenthaltsbeendigung führt (Urteile des Bundesgerichts 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.1.2 und 2C_765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1). 4.5 Nach der Praxis des Bundesgerichts gibt es Delikte, die allein aufgrund ihrer Schwere und durch die Art und Weise ihrer Begehung eine spätere Rückfallgefahr – auch für weniger schwere Straftaten – möglich erscheinen lassen. Dies gilt etwa für Tötungsdelikte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 7.3, 2C_53/2015 vom 31. März 2015 E. 5.2 und 2C_236/2013 vom 19. August 2013 E. 6.4). Auch bei Betäubungsmitteldelikten verfolgt das Bundesgericht eine strenge Praxis. Angesichts der grossen sozialen und wirtschaftlichen Gefahr, welche von der Drogensucht für die Menschheit ausgeht, können Betäubungsmit-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht teldelikte eine Wegweisung auch im Bereich der Freizügigkeit rechtfertigen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_483/2018 vom 23. April 2019 E. 5.2 und 2C_401/2012 vom 18. September 2012 E. 3.5.1). Von einer nicht mehr bloss geringen – und deshalb nicht hinzunehmenden – Rückfallgefahr ist deshalb auszugehen, wenn der Ausländer wiederholt über einen längeren Zeitraum Betäubungsmittel- und gegebenenfalls andere Delikte begangen hat und sich von straf- oder ausländerrechtlichen Verurteilungen und Massnahmen nicht hat beeindrucken lassen, mithin also bereits mindestens einmal rückfällig geworden ist (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_483/2018 vom 23. April 2019 E. 5.3, 2C_813/2018 vom 5. April 2019 E. 6.2, 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 5.2.2.2, 2C_939/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 7.3, 2C_740/2017 vom 6. März 2018 E. 3.2 und 2C_112/2017 vom 14. September 2017 E. 3.2 und 3.3). Die Behörde, welche über die Beendigung des Aufenthalts entscheidet, hat eine spezifische Gesamtwürdigung der Umstände unter dem Blickwinkel der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzunehmen; diese stimmt nicht zwingend mit der strafrechtlichen Würdigung des Verhaltens überein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3). 5.1 Der Regierungsrat begründet seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner strafrechtlichen Verurteilung ein besonders schweres Verschulden zur Last gelegt worden sei. Qualifizierte Betäubungsmitteldelikte seien praxisgemäss als schwerwiegende Gefährdungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu qualifizieren. Die Verurteilung des Beschwerdeführers lasse ein persönliches Verhalten erkennen, das diesen Grundsatz bestärke. So habe er über einen Zeitraum von ungefähr zwei Jahren mit Kokain gehandelt, mit dem Motiv, in möglichst kurzer Zeit viel Gewinn zu erwirtschaften. Er selbst sei nicht drogenabhängig gewesen und das Schicksal der drogenabhängigen Personen habe ihn nicht interessiert. Bei dieser Ausgangslage würden im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA keine allzu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit bestehen. Selbst ein niedriges Rückfallrisiko müsse explizit in Bezug auf den Drogenhandel aus rein finanziellen Motiven nicht hingenommen werden. Im Weiteren führt der Beschwerdegegner aus, dass sich der Beschwerdeführer bis zum eigentlichen Ende seines Strafvollzugs am 10. November 2020 in der Probezeit befunden habe und sich in Anbetracht des migrationsrechtlichen Verfahrens der Wichtigkeit seiner Deliktfreiheit bewusst gewesen sein müsse, weshalb seinem Verhalten in dieser Lebensphase wenig Aussagekraft zukomme. Aus seinen Vorstrafen müsse abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer mehrfach gegen das Gesetz verstossen habe und diese wiederholte Delinquenz eine gewisse Unbelehrbarkeit aufzeige. Auch aus den gegenwärtigen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers könnten – so der Beschwerdegegner – keine Umstände erblickt werden, welche eine Rückfallgefahr positiv beeinflussen würden: Zum Zeitpunkt der Tatbegehung sei der Beschwerdeführer bereits Ehemann und Familienvater gewesen, er verfüge über keine sozialen Kontakte in der Schweiz und seine berufliche Situation habe sich nicht verbessert. Im Gegenteil, heute sei er auf Arbeitssuche, während er im Deliktszeitraum arbeitstätig gewesen sei und trotzdem gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen habe. Zusammenfassend stelle der Beschwerdeführer eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, weshalb die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Lichte des FZA zulässig sei. An der heutigen Parteiverhandlung stellt sich der Vertreter des Beschwerdegegners erstmalig auf
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Standpunkt, dass das FZA auf den vorliegenden Fall gar nicht anwendbar sei, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 61a AIG seit längerer Zeit keiner Arbeit nachgehe und deshalb nicht als Arbeitnehmerin im Sinne des FZA gelte. Im Übrigen führt der Beschwerdegegner aus, dass sich die Familie auch nach Deutschland begeben könne, weshalb die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verhältnismässig sei, nicht gegen Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 verstosse und die Angelegenheit nicht als Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu qualifizieren sei. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass seine Vorstrafen aus den Jahren 2004, 2006 und 2014 kein Verhalten erkennen liessen, welches eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Massgeblich seien alleine die Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels durch das Strafgericht im Juni 2017 bzw. durch das Berufungsgericht im April 2018 und seine aktuelle Situation. Diese sehe heute anders aus als im Deliktszeitraum. Er sei damals nur temporär angestellt gewesen, habe aufgrund gesundheitlicher Probleme Lohnausfälle erlitten und sich deshalb selbständig gemacht. Das Geschäft sei nicht gut gelaufen, weshalb er den Fehler begangen habe, bei einer sich bietenden Gelegenheit in den Drogenhandel einzusteigen. Heute sei er zwar auf Stellensuche, er werde jedoch – im Gegensatz zum Deliktszeitraum – von der Arbeitslosenkasse unterstützt, habe die Prüfung zum Stapelfahrer absolviert und somit seine Aussichten, eine Stelle zu erhalten, verbessert. Zudem habe er während des Strafvollzugs die Trennung von seiner Familie erlebt, sehr darunter gelitten und wolle seiner Familie eine solche Situation nicht mehr zumuten. Ferner weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er keine Gewalttaten verübt habe und kein Wiederholungstäter sei. Er habe zwischenzeitlich einen Entwicklungs- und Reifeprozess durchgemacht. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hat er mehrfach eingestanden, einen Fehler begangen zu haben, und beteuert, dass ihm dies nie mehr passieren werde. Er sei sozial und beruflich integriert, habe keine Betreibungen und keine Verlustscheine und bezahle die ihm auferlegten strafprozessualen Kosten ratenweise ab. Es bestehe eine stabile persönliche Situation, weshalb kein aktuelles und reelles Risiko einer erneuten Straffälligkeit ausgemacht werden könne. Der Beschwerdeführer weist auch darauf hin, dass er verheiratet sei und seit 2009 mit seiner Ehefrau und den hier geborenen Kindern, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen würden, lebe. Ihnen sei es nicht zumutbar, dem Beschwerdeführer nach Nigeria zu folgen. In Nigeria könne er sich zudem die für sein Überleben notwendigen Medikamente nicht leisten, weil der Zugang zu einer umfassenden medizinischen Versorgung nur der obersten sehr reichen Schicht offenstehe. 6.1 Vorab ist auf das anlässlich der heutigen Parteiverhandlung vorgebrachte Argument des Beschwerdegegners einzugehen, wonach im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 61a AIG die Grundsätze des FZA nicht anwendbar seien. Der Beschwerdegegner bringt in diesem Zusammenhang vor, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei seit längerer Zeit arbeitslos und gelte deshalb nicht als Arbeitnehmerin im Sinne des FZA. Aufgrund der in Art. 61a AIG festgelegten Grundsätze könne sich der Beschwerdeführer nicht auf die vom FZA abgeleiteten Rechte berufen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Art. 61a AIG als spezifischer Erlöschenstatbestand für EU- und EFTA-Staatsangehörige gilt. Die Bestimmung betrifft das Erlöschen des
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU- und EFTA- Mitgliedstaaten, die eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes [Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen] vom 4. März 2016, Bundesblatt [BBl] 2016 S. 3007 ff., S. 3054 f.). Der Erlöschenstatbestand kommt mithin nicht bei selbstständig Erwerbenden zur Anwendung und schliesst nicht aus, dass das als Arbeitnehmerin begründete Aufenthaltsrecht auf der Basis einer anderen Anspruchsgrundlage des FZA geltend gemacht werden kann, namentlich ein Aufenthalt als Selbstständigerwerbende, ein solcher ohne Erwerbstätigkeit, ein Aufenthalt im Rahmen des Familiennachzugs oder aufgrund des Verbleiberechts nach Art. 4 Anhang I FZA. Art. 61a AIG findet auch keine Anwendung auf EU- und EFTA-Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung, da diese unbefristet gilt und an keine Bedingung geknüpft ist, sodass auch der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft das Niederlassungsrecht nicht tangiert (Urteil des Bundesgerichts 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2; MARC SPESCHA, in: Spescha [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], Asylgesetz [AsylG], Bürgerrechtsgesetz [BüG] sowie Freizügigkeitsabkommen [FZA] mit weiteren Erlassen, 5. Aufl., Zürich 2019, N 1 zu Art. 61a AIG). Aus den Akten geht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Nach dem soeben Dargelegten dringt der Beschwerdegegner mit seinem Einwand somit nicht durch. Für das Gericht ist auch kein anderer Grund ersichtlich, weshalb die Grundsätze des FZA auf den vorliegend strittigen Fall nicht anwendbar sein könnten. 6.2 Massgebend für das Gericht ist vorliegend das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 16. April 2018. Der Beschwerdeführer wurde damit rechtskräftig wegen Drogenhandels, den er zwischen August 2015 und November 2015 begangen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Er wurde am 10. März 2019 aus dem Strafvollzug entlassen. Während des Strafvollzugs und nach seiner Entlassung hat der Beschwerdeführer gearbeitet. Der Regierungsrat hat aufgrund der begangenen Delikte und der aktuellen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung angenommen. Aus seinem Verhalten seit der Entlassung könne nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Aus seinen Vorstrafen müsse abgeleitet werden, dass er unbelehrbar sei, und die familiären Verhältnisse hätten ihn bereits zum Zeitpunkt der Deliktbegehung nicht davon abgehalten, Straftaten zu begehen. Insbesondere seine berufliche Situation spreche gegenwärtig für eine hinreichend schwere Rückfallgefahr. Der Beschwerdegegner hat im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwar zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Straftaten hochwertige Rechtsgüter beeinträchtigt habe und selbst eine niedrige Rückfallgefahr nicht hingenommen werden müsse. Nach den gemäss Art. 5 Anhang I FZA anwendbaren Grundsätzen ist für eine aufenthaltsbeendende Massnahme freizügigkeitsrechtlich jedoch erforderlich, dass von der betroffenen Person eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung ausgeht, die ein grundlegendes Schutzinteresse der Gesellschaft berührt; ausschliesslich generalpräventive oder wirtschaftliche Überlegungen genügen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme in Anwendung des Freizügigkeitsabkommens nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_112/2017 vom 14. September 2017 E. 2.5.1). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt der Straftaten zwischen August 2015 und No-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht vember 2015 verheiratet und Vater eines Sohnes war und dass die damalige Familienbande seine Straffälligkeit nicht zu verhindern vermochte. Seither ist der Beschwerdeführer nochmals Vater geworden und er kümmert sich nach den an der heutigen Parteiverhandlung glaubhaft vorgetragenen Ausführungen seiner Ehefrau um die beiden Kinder und hat ein inniges Verhältnis zu ihnen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der heutigen Befragung mehrfach die Bedeutung seiner Familie hervorgehoben und zu Protokoll gegeben, dass er seine gesamte Freizeit mit ihr verbringe. Andere soziale Kontakte, insbesondere zu Landsleuten, pflege er nicht. Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass die Beziehung zu seiner Ehefrau seit 2004 hält, verheiratet sind sie seit 2007. Die Ehefrau hat anlässlich der Parteiverhandlung in glaubhafter Art und Weise ausgeführt, dem Beschwerdeführer für seine Straftaten verziehen zu haben und an der Ehe- und Familiengemeinschaft festhalten zu wollen. Es ist deshalb durchaus plausibel, dass die Familienbande nach dem Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers und der Geburt der Tochter enger geworden ist, sodass sich seine persönliche Situation im Vergleich zum Deliktszeitraum stabilisieren konnte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Straftaten über einen relativ kurzen Zeitraum von einigen Monaten begangen hat (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 16. April 2018 [501 2017 160 und 161] E. 3.3 und 4.3). Seither ist kein Rückfall zu verzeichnen. Seine übrigen Vorstrafen ereigneten sich vor der Verurteilung wegen Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz und sollen insbesondere in Bezug auf das Strassenverkehrsdelikt (rechtsseitiges Überholen auf der Autobahn) nicht bagatellisiert werden. Nichtsdestotrotz handelt es sich nicht um Rückfälle, welche sich im vorliegenden Verfahren zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken. Zwar kann der Beschwerdeführer aus seinem Wohlverhalten in den Jahren des Strafvollzugs praxisgemäss nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2), trotzdem ist darauf hinzuweisen, dass er sich seit nunmehr 5.5 Jahren kein relevantes Fehlverhalten zu Schulde hat kommen lassen, er vor seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug bis Dezember 2020 immer wieder einer geregelten Arbeit nachgegangen ist, im Dezember 2019 die Prüfung zum Staplerfahrer bestanden hat und sich aktuell intensiv um eine neue Arbeitsstelle bewirbt. Zu Gute zu halten ist dem Beschwerdeführer auch, dass gegen ihn keine Betreibungen hängig sind und keine Verlustscheine vorliegen. Nach dem Gesagten kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass zum jetzigen Zeitpunkt in Anbetracht seiner heutigen Lebensumstände beim Beschwerdeführer nicht von einer hinreichend schweren und gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden kann. Eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist demnach mit den Vorgaben von Art. 5 Anhang I FZA nicht vereinbar, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 7.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es an einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer fehlt. Folglich vermag Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA die Einschränkung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung nicht zu rechtfertigen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, der RRB Nr. 2020-676 vom 19. Mai 2020 aufzuheben und das AfMB anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Der Beschwerdeführer ist jedoch ausländerrechtlich zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AIG), und es droht ihm für den Fall, dass er erneut straffällig werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung anderweitig gefährden sollte, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_114/2012 vom 26. März 2013 E. 1.1). 8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- dem unterliegenden Regierungsrat aufzuerlegen. 8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Entschädigung zugesprochen werden. Gestützt darauf hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung auszurichten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Honorarnote vom 26. November 2020 einen Aufwand von 9.42 à Fr. 250.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 82.45 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Für die heutige Parteiverhandlung und deren Vorbereitung ist noch ein Zeitaufwand von 6 Stunden hinzuzurechnen. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer demzufolge eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'240.65 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. 8.3 Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 2020-676 vom 19. Mai 2020 aufgehoben und das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt. 3. Die Angelegenheit wird zur Neuverteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. 5. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'240.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin