Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 16. November 2020 (810 20 148) ____________________________________________________________________
Rechtspflege
Kostenverlegung im Verfahren vor dem Regierungsrat
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Ivanov, Claude Jeanneret, Hans Furer, Gerichtsschreiber Marius Wehren
Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Sandor Horvath, Rechtsanwalt
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Transportkostenentschädigung für Schulweg / Kostenentscheid (RRB Nr. 689 vom 19. Mai 2020)
A. Mit Schreiben vom 3. März 2019 ersuchten A.____ und B.____ bei der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) des Kantons Basel-Landschaft um Ausrichtung einer Transportkostenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'960.-- für das Schuljahr 2018/2019. Zur Begründung führten sie aus, dass ihre Töchter den Schulweg wegen Unzumutbarkeit nicht sel-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ber bewältigen könnten. Daher seien einerseits die Fahrkosten bis zur Bushaltestelle und anderseits die Kosten für die Umweltschutz-Abonnements (U-Abos) zu übernehmen. B. Mit Entscheid des Amts für Volksschulen des Kantons Basel-Landschaft (AVS) vom 2. Mai 2019 wurde dem Gesuch hinsichtlich der Fahrkosten bis zur Bushaltestelle entsprochen. Dagegen lehnte es das AVS ab, die Kosten für die U-Abos zu übernehmen. C. Gegen diesen Entscheid erhoben A.____ und B.____, vertreten durch Sandor Horvath, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 9. Mai 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Sie stellten das Begehren, die Beschwerde sei gutzuheissen (Ziff. 1). Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdeführer seien für den Schultransport für ihre Töchter für das Schuljahr 2018/2019 mit Fr. 3'230.55 (bestehend aus Fr. 1'060.-- U-Abo- Entschädigung und Fr. 2'170.55 Transportkostenentschädigung), für das Schuljahr 2019/2020 mit Fr. 3'501.90 (bestehend aus Fr. 1'060.-- U-Abo-Entschädigung und Fr. 2'441.90 Transportkostenentschädigung) und für das Schuljahr 2020/2021 mit Fr. 3'501.90 (bestehend aus Fr. 1'060.-- U-Abo-Entschädigung und Fr. 2'441.90 Transportkostenentschädigung) zu entschädigen (Ziff. 2 a-c). D. Mit Entscheid des Regierungsrats vom 13. August 2019 wurde die Beschwerde teilweise, hinsichtlich der Höhe der Fahrkosten bis zur Bushaltestelle, gutgeheissen (Ziff. 1). Hinsichtlich der Ablehnung der Kostenübernahme für die U-Abos wurde der vorinstanzliche Entscheid bestätigt (Ziff. 2). Auf die Begehren um Entschädigung der Transportkosten für die Schuljahre 2019/2020 und 2020/2021 wurde gemäss den Erwägungen des Entscheids nicht eingetreten. Den Beschwerdeführern wurden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegt (Ziff. 3) und eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'198.27 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zugesprochen (Ziff. 4). E. Mit Eingabe vom 29. August 2019 erhoben A.____ und B.____, vertreten durch Sandor Horvath, Rechtsanwalt, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 13. August 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie stellten das Begehren, es sei in Gutheissung der Beschwerde Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und den Beschwerdeführern für den Schultransport ihrer beiden Töchter zwischen der Bushaltestelle "C.____" in D.____ und dem Sekundarschulstandort in E.____ für das Schuljahr 2018/2019 eine Transportkostenentschädigung von Fr. 1'060.-- (Kostenersatz für 2 U-Abos) zuzusprechen. Weiter sei die vorinstanzliche Verlegung der Verfahrenskosten aufzuheben und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'342.70 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) auszurichten. Alles unter o/e-Kostenfolge. F. Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 19. Februar 2020 (Verfahren 810 19 220) wurde in Gutheissung der Beschwerde Ziff. 2 des Entscheids des Regierungsrats vom 13. August 2019 aufgehoben und die Angelegenheit zur Festlegung der Höhe der zu leistenden Transportkostenentschädigung an das AVS zurückgewiesen (Ziff. 1). Im Weiteren wurde die Angelegenheit zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen (Ziff. 2). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- wurden dem Regierungsrat
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht auferlegt (Ziff. 3). Den Beschwerdeführern wurde eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'089.95 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zulasten des Regierungsrats zugesprochen (Ziff. 4). G. Mit Entscheid des Regierungsrats vom 19. Mai 2020 revidierte dieser seinen Entscheid vom 13. August 2019 im Kostenpunkt (Ziff. 3 und 4 des Dispositivs) dahingehend, dass keine Verfahrenskosten erhoben werden (Ziff. 3) und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'600.-- ausgerichtet wird (Ziff. 4). H. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch Sandor Horvath, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 28. Mai 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie stellen das Begehren, es sei in Gutheissung der Beschwerde Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerdeführern für das regierungsrätliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'324.75 zuzusprechen (Ziff. 1 und 2). Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4). I. Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2020 stellt der Regierungsrat das Begehren, es sei die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. J. Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und festgehalten, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 1.3 Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Angefochten ist Ziff. 4 des Entscheids des Regierungsrats vom 19. Mai 2020, mit welcher den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'600.-- ausgerichtet wurde. 2.1 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, die Beschwerdeführer seien im Verfahren vor Kantonsgericht mit ihren Anträgen insoweit (teilweise) durchgedrungen, als der regierungsrätliche Entscheid, soweit dieser angefochten worden sei, aufgehoben worden und die Sache zur Festlegung der Höhe der Entschädigung für die Benützung des öffentlichen Verkehrs an das AVS zurückgewiesen worden sei. Allerdings sei zu beachten, dass das Kantonsgericht in diesem Zusammenhang dem Begehren der Beschwerdeführer um Übernahme der gesamten Kosten der Umweltschutz-Abonnemente nicht entsprochen habe. Da die Beschwerdeführer aufgrund dessen nicht vollumfänglich obsiegt hätten, bestehe kein Anspruch auf vollumfängliche Ausrichtung der beantragten Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'125.20 für das Verfahren vor dem Regierungsrat. Dieser erachte unter den gegebenen Umständen eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'600.-- (entsprechend einem Obsiegen zu ca. 75 %) als angemessen. 2.2.1 Die Beschwerdeführer machen zusammengefasst geltend, der Regierungsrat habe im ursprünglichen Entscheid vom 13. August 2020 (recte: 2019) nebst dem Honorar für 9.66 Stunden auch Auslagen in der Höhe von pauschal Fr. 50.-- anerkannt. Er handle treuwidrig und willkürlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 sowie Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, indem er in seinem zweiten Entscheid gar keine Auslagen anerkenne. Ausserdem habe der Regierungsrat die Mehrwertsteuer nicht berücksichtigt, zumal sich eine Parteientschädigung im Umfang von 75 % des geltend gemachten Aufwands zuzüglich der beantragten Auslagen und der Mehrwertsteuer auf Fr. 1'752.25 und nicht auf Fr. 1'600.-- belaufen würde. Der Regierungsrat habe dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 9 BV verletzt. 2.2.2 Schwerer wiege jedoch, dass der Regierungsrat behaupte, die Beschwerdeführer hätten nur zu 75 % obsiegt, obwohl das Kantonsgericht ihre Beschwerde vollumfänglich und nicht nur teilweise gutgeheissen habe. Entsprechend habe das Kantonsgericht der Vorinstanz sämtliche Verfahrenskosten auferlegt (Fr. 1'400.--) und den Beschwerdeführern eine vollumfängliche, ungekürzte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. Es sei willkürlich und widerspreche dem Rechtsgefühl, nun zu behaupten, man hätte nur zu 75 % obsiegt, weshalb nur eine Parteientschädigung von 75 % zugesprochen werden könne. Zwar sei zutreffend, dass das Kantonsgericht die Höhe der Transportkostenentschädigung für das U-Abo in seinem Urteil vom 19. Februar 2020 nicht festgelegt habe und diesbezüglich einen kassatorischen Entscheid gefällt habe. Damit habe das Kantonsgericht wohl – weil es ein weitreichendes Präjudiz gefällt habe – nicht direkt in die Autonomie der kantonalen Behörden eingreifen bzw. den Behörden die Möglichkeit geben wollen, eine generelle Lösung zu finden. Dies bedeute aber nicht, dass die Beschwerdeführer nur zu 75 % obsiegt hätten. In der Sache seien sie nämlich vollumfänglich durchgedrungen. Die nachvollziehbare Tatsache, dass das Kantonsgericht aus politischen Überlegungen nicht reformatorisch, sondern kassatorisch entschieden habe, sei kein Grund, die Parteientschädigung um 25 % zu kürzen. Der Entscheid des Regierungsrats sei deshalb willkür-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV. Er greife in unzulässiger Weise in das Vermögen der Beschwerdeführer ein, weil diese trotz Obsiegen nicht vollumfänglich entschädigt würden. Dadurch werde die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 BV verletzt. Zudem habe der Regierungsrat sein Ermessen missbraucht bzw. zumindest falsch angewendet. Wenn eine Partei vollumfänglich obsiege, liege es nicht im Ermessen des Regierungsrats, die Parteientschädigung um 25 % zu kürzen. 2.3.1 Der Regierungsrat entgegnet in der Vernehmlassung, gemäss § 22 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 habe die ganz oder teilweise obsiegende Partei Anspruch auf eine "angemessene" Parteientschädigung. Dem Regierungsrat komme bei der Bemessung der Parteientschädigung somit ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Mit Rücksicht auf den Gesetzestext, wonach der "ganz oder teilweise obsiegenden" Partei eine Parteientschädigung auszubezahlen sei, pflege der Regierungsrat sein Ermessen in Fällen wie dem vorliegenden dergestalt auszuüben, dass er den Umfang des Ersatzes von Anwaltskosten danach bemesse, inwieweit die ganz oder teilweise obsiegende Partei mit ihren Rechtsbegehren (in der Sache) durchgedrungen sei. Die Beschwerdeführer seien mit Blick auf den Ausgang des kantonsgerichtlichen Verfahrens mit ihren Begehren vor dem Regierungsrat insofern nicht durchgedrungen, als sie (ebenso wie im Verfahren vor dem Kantonsgericht) unter anderem ausdrücklich eine Transportkostenentschädigung im Umfang von 2 Jahres-U-Abos für Junioren, also Fr. 1'060.--, beantragt hätten. Das Kantonsgericht sei den Beschwerdeführenden in diesem Punkt nur insoweit gefolgt, als es einen grundsätzlichen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs anerkannt habe. Wie jedoch der Kostenersatz genau zu ermitteln und in welchem Umfang er zu entschädigen sei, habe das Gericht unter Rückweisung der Sache an die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde offengelassen. Werde einem Hauptbegehren wie im vorliegenden Fall nur dem Grundsatz nach stattgegeben und die Sache unter Einräumung eines erheblichen Ermessens zur neuen Verfügung an eine Vorinstanz zurückgewiesen, so gehe der Regierungsrat praxisgemäss von einem nur teilweisen Obsiegen in der Sache aus, was aufgrund von § 22 Abs. 2 lit. a VwVG BL zur Ausrichtung einer angemessen reduzierten Parteientschädigung führe. 2.3.2 Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeute dies, dass die Beschwerdeführenden nach Auffassung des Regierungsrats bezüglich der Entschädigung für die Benützung des öffentlichen Verkehrs rund zur Hälfte durchgedrungen seien, da dem betreffenden Begehren (lediglich) im Grundsatz, nicht jedoch im ausdrücklich beantragten Umfang, entsprochen worden sei. Aus diesen Gründen sei – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – nicht ersichtlich, inwiefern der Regierungsrat bei der Festlegung der Parteientschädigung sein Ermessen nicht korrekt ausgeübt haben solle. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Begehren um Vergütung künftiger Transportkostenentschädigungen für die Schuljahre 2019/2020 und 2020/2021 den Streitgegenstand auf unzulässige Weise ausgeweitet hätten, sodass insoweit gar nicht auf ihr Rechtsmittel einzutreten gewesen sei. Da infolgedessen betreffend dieses Begehren kein Obsiegen gegeben sei, würde sich auch unter diesem Aspekt eine angemessene Reduktion der beantragten Parteientschädigung rechtfertigen; davon habe der Regierungsrat vorliegend jedoch ermessensweise zugunsten der Beschwerdeführenden abgesehen.
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3.1 Die Kostenverlegung für das Verfahren vor dem Regierungsrat richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzes (§ 1 Abs. 1 VwVG BL). Gemäss § 22 Abs. 2 lit. a VwVG BL hat die ganz oder teilweise obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, sofern der Vorinstanz Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind. Dem Regierungsrat kommt gestützt auf diese Bestimmung bei der Bemessung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Ausübung dieses Ermessens kann durch das Kantonsgericht nur bei rechtsverletzenden Ermessensfehlern korrigiert werden (§ 45 Abs. 1 lit. a VPO). Davon ist praxisgemäss auszugehen, wenn sich der Ermessensentscheid auf sachfremde Überlegungen stützt, unverhältnismässig ist oder als willkürlich erscheint. Nach der Rechtsprechung ist eine Entschädigung nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 20. März 2013 [810 12 98/57] E. 4.3; KGE VV vom 9. November 2005 [810 04 506/810 05 223] E. 2; jeweils mit Hinweisen). 3.2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten vor Kantonsgericht vollumfänglich obsiegt, weshalb sich eine Reduktion der Parteientschädigung im Verfahren vor Regierungsrat als unzulässig erweise. 3.2.2 Zutreffend ist, dass das Kantonsgericht gemäss dem Dispositiv seines Urteils vom 19. Februar 2020 die Beschwerde gutgeheissen und die Angelegenheit zur Festlegung der Höhe der zu leistenden Transportkostenentschädigung an das AVS zurückgewiesen hat. Dies entspricht der Praxis des Kantonsgerichts, im Falle einer Rückweisung zur Neubeurteilung mit offenem Ausgang auf eine (vollumfängliche) Gutheissung zu erkennen. Dessen ungeachtet ist mit dem Regierungsrat festzustellen, dass mit der Rückweisung der Sache an das AVS den Begehren der Beschwerdeführer insofern nicht entsprochen wurde, als das Kantonsgericht den Beschwerdeführern damit nicht im Sinne eines reformatorischen Entscheids eine Transportkostenentschädigung für den Schultransport zwischen der Bushaltestelle und dem Sekundarschulstandort im geltend gemachten Umfang von Fr. 1'060.-- (Kostenersatz für 2 U-Abos) zugesprochen hat. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen des Regierungsrats in der Vernehmlassung (E. 2.3.1 hiervor) entspricht es seiner Praxis, in solchen Fällen auf eine teilweise Gutheissung zu erkennen und entsprechend eine Reduktion der Parteientschädigung vorzunehmen. Dem Regierungsrat stand es im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens frei, sich im vorliegenden Fall in Bezug auf die Kostenverlegung von dieser Praxis leiten zu lassen. Daran ändert der Umstand nichts, dass im Dispositiv des Urteils des Kantonsgerichts vom 19. Februar 2020 auf (vollumfängliche) Gutheissung erkannt wurde und den Beschwerdeführern für das kantonsgerichtliche Verfahren eine (ungekürzte) Parteientschädigung zugesprochen wurde. Namentlich ist nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat in Bezug auf die Kostenverlegung für sein
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht eigenes Beschwerdeverfahren die Beschwerdeführer hinsichtlich des gestellten Hauptbegehrens bzw. dessen materiellen Gehalt lediglich als teilweise obsiegend qualifizierte. 3.2.3 Der Regierungsrat weist überdies zu Recht darauf hin, dass sich eine Reduktion der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren auch deshalb gerechtfertigt hätte, weil auf die Beschwerde nicht vollumfänglich eingetreten wurde. Namentlich trifft zu, dass die Beschwerdeführer ihre Begehren im Beschwerdeverfahren auf die Schuljahre 2019/2020 und 2020/2021 und damit in unzulässiger Weise ausgedehnt haben. Der Regierungsrat ist diesbezüglich zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten, was einem teilweisen Unterliegen gleichkommt. Die Reduktion der Parteientschädigung ist auch aus diesem Grund – im Ergebnis – nicht zu beanstanden. 3.2.4 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, im Rahmen der Parteientschädigung seien die Auslagen und die Mehrwertsteuer unberücksichtigt geblieben und der Betrag von Fr. 1'600.-- entspreche nicht 75 % der geltend gemachten Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'324.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Dabei verkennen sie, dass der Regierungsrat die Parteientschädigung im Rahmen eines Pauschalbetrags festsetzte, welcher mithin Auslagen und die Mehrwertsteuer einschliesst. Soweit der zugesprochene Pauschalbetrag von Fr. 1'600.-- nicht exakt 75 % der geltend gemachten Parteientschädigung entspricht, können die Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss den schlüssigen Ausführungen des Regierungsrats widerspiegelt die Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'600.-- das ermessensweise festgestellte, ungefähre Ausmass des Obsiegens und richtet sich nicht streng nach der vom Rechtsvertreter eingereichten (detaillierten) Honorarnote. Mit der vorgenommenen Bemessung bzw. Reduktion der Parteientschädigung bewegte sich der Regierungsrat ohne weiteres im Rahmen des ihm gemäss § 22 Abs. 2 lit. a VwVG BL zustehenden Ermessens. Von einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) ebenso wie der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden. 3.3 Die Beschwerde erweist sich gestützt auf die vorstehenden Erwägungen als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiber