Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 22. September 2020 (810 20 137) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Familiennachzug zum Verbleib beim Vater
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Ivanov, Claude Jeanneret, Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer,
B.____, Beschwerdeführer beide vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Familiennachzug zum Verbleib beim Vater (RRB Nr. 561 vom 28. April 2020)
A. Der serbische Staatsangehörige A.____, geboren 1984, reiste am 18. Februar 2014 in die Schweiz ein, wo er am 28. März 2014 C.____, geboren 1993, heiratete. Am 28. März 2014
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurde A.____ die Aufenthaltsbewilligung ausgestellt und am 28. März 2019 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. B. Der Sohn von A.____, B.____, geboren 2007 und Staatsangehöriger von Serbien, reichte am 13. Juni 2019 bei der Schweizer Botschaft in Belgrad ein Gesuch um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt ein. C. Zum Gesuch um Familiennachzug von B.____ gewährte das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AfMB) A.____ mit Schreiben vom 27. Juni 2019 das rechtliche Gehör. Mit der Einreichung des Formulars "Familiennachzug für Drittstaatsangehörige" am 18. Juli 2019 machte A.____ von seiner Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch und beantwortete die ihm unterbreiteten Fragen des AfMB. D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 wies das AfMB das Familiennachzugsgesuch von A.____ ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Frist für den Nachzug von B.____ abgelaufen sei und für einen nachträglichen Familiennachzug keine wichtigen familiären Gründe gegeben seien. Zudem sei fraglich, ob der Nachzug in die Schweiz überhaupt dem Kindswohl von B.____ entspreche. Weiter sei die Verweigerung des Familiennachzugs verhältnismässig und ein Härtefall liege nicht vor. E. Gegen die Verfügung des AfMB erhob A.____ mit Eingabe vom 13. November 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 reichte A.____, nachfolgend vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat, seine Beschwerdebegründung ein. Er beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Familiennachzug seines Sohnes sei zu bewilligen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das AfMB zurückzuweisen. Für die Dauer des Verfahrens sei es B.____ zu bewilligen, sich bei seinem Vater und dessen Ehefrau in der Schweiz aufzuhalten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Alles unter o/e-Kostenfolge. F. Mit Entscheid vom 28. April 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Erlass der vorsorglichen Massnahme, wonach B.____ das Verfahren betreffend Bewilligung des Familiennachzugs in der Schweiz abwarten dürfe, abgeschrieben. B.____ habe die Schweiz bis spätestens sieben Tage nach Eröffnung des Entscheids zu verlassen. A.____ wurden für das Verfahren vor dem Regierungsrat Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegt. G. Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhoben A.____ und B.____ mit Eingabe vom 7. Mai 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragten, die Beschwerde sei gutzuheissen und es sei B.____ der Familiennachzug zu seinem Vater gemäss Art. 44 AIG und Art. 47 AIG unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und Art. 10 KIK zu bewilligen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur erneuten Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B.____ sei gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 BV und Art. 12 KRK anzuhören. Es sei eine Hauptverhandlung in Anwesenheit von A.____ und
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht B.____ durchzuführen. Die Vorinstanz bzw. das AfMB sei im Sinne einer superprovisorischen Verfügung anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen und B.____ einen provisorischen Aufenthaltstitel für einen legalen Aufenthalt während des Verfahrens auszuhändigen. Unter o/e-Kostenfolge. Am 2. Juni 2020 reichten A.____ und B.____ ihre Begründung ein. Darin wird zusätzlich beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. H. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 wurde das AfMB angewiesen, für die Dauer des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens von Vollzugsmassnahmen bezüglich der Wegweisung von B.____ abzusehen. I. Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 liess sich der Regierungsrat vernehmen und schliesst auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. J. Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und festgehalten, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde. K. Der Rechtsvertreter von A.____ und B.____ reichte mit Schreiben vom 14. Juli 2020 seine Honorarnote ein und nahm gleichzeitig Stellung zur Vernehmlassung des Regierungsrates. Darin wird unter anderem festgehalten, dass die Kindsmutter bis heute nicht auffindbar sei. L. Am 31. Juli 2020 reichten A.____ und B.____ dem Gericht Screen-Shots des Facebook- Profils von B.____s Mutter ein, welche aufzeigen würden, dass sich diese nicht mehr in Serbien aufhalte.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. A.____ war im vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, er ist als Adressat vom angefochtenen Beschluss berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung. Er ist folglich legitimiert, die vorliegende Beschwerde zu erheben. Ob B.____, welcher am regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren nicht teilgenommen hat, ebenfalls legitimiert ist, kann offengelassen werden, zumal B.____ die Beschwerde gemeinsam mit A.____ eingereicht hat. Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als klarer Fall, weshalb das Kantonsgericht im Zirkulationsverfahren entscheidet (§ 1 Abs. 4 VPO). 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Über-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht prüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht im vorliegenden Fall verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob das AfMB das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug zu Recht abgewiesen und der Regierungsrat diesen Entscheid zu Recht bestätigt hat. 4. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, dass B.____ in der vorliegenden Angelegenheit hätte angehört werden müssen. Grundsätzlich werden Kinder über 14 Jahre gemäss Art. 47 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 und Art. 73 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbsfähigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 angehört, sofern dies erforderlich ist. B.____ ist 12 Jahre alt, weshalb sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht rechtswirksam auf Art. 47 Abs. 4 AIG berufen kann. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass gemäss Art. 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (UNO-KRK) vom 20. Dezember 1989 die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zusichern diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten bzw. Gerichts- oder Verwaltungsverfahren unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle frei zu äussern und angehört zu werden. Dies gilt grundsätzlich altersunabhängig. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass Art. 12 UNO-KRK einerseits unmittelbar anwendbar ist und dem Kind die darin statuierten Rechte grundsätzlich auch im fremdenpolizeilichen Verfahren zustehen. Das Kind sei jedoch andererseits nicht zwingend persönlich, sondern lediglich in angemessener Weise anzuhören. Die Anhörung könne je nach der zu behandelnden Problematik und den Umständen des Einzelfalles auch schriftlich oder über einen Vertreter vorgenommen werden (BGE 124 II 368 E. 3c). Vorliegend ist es dem Vater als Beschwerdeführer grundsätzlich möglich, die Rechte seines Sohnes zu vertreten. Dies gilt umso mehr, als sich in fremdenpolizeilichen Fällen aufgrund des Interessengleichlaufs der Kinder mit denen der Eltern, nach bundesund kantonsgerichtlicher Praxis nicht automatisch eine mündliche Anhörung aufdrängt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_578/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.4 sowie Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 16. November 2011 [810 11 118] E. 6.3). B.____ wurde weder von den Vorinstanzen noch vom Kantonsgericht persönlich angehört. In den Eingaben des Beschwerdeführers sowie im Arztbericht von Dr. med. D.____ vom 21. Januar 2020 kommt jedoch unzweifelhaft zum Ausdruck, dass B.____ mit seinem Vater in der Schweiz leben und er nicht mehr zurück nach Serbien möchte. Folglich und unter Berücksichtigung, dass der konventionsrechtliche Gehörsanspruch von Art. 12 UNO-KRK im Ausländerrecht auch schriftlich möglich ist, erfolgte der Verzicht auf die persönliche Anhörung zu Recht. 5.1 Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (werden). Nach Art. 47 Abs. 1-3 AIG muss dieser Anspruch auf Familiennachzug für Kinder unter 12 Jahren innerhalb von 5 Jahren, für Kinder über 12 Jahren innerhalb von 12 Monaten nach Entstehung des Familienverhältnisses oder
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden. Die Nachzugsfrist für B.____ lief am 27. März 2019 ab, womit das am 13. Juni 2019 gestellte Einreisegesuch verspätet erfolgte. Dies wird auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. 5.2 Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, die Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 28. März 2019 habe eine neue Nachzugsfrist für seinen Sohn ausgelöst. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nach herrschender bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Statuswechsel nur dann eine neue Nachzugsfrist auslöst, wenn ein (erstes, erfolgloses) Gesuch mit Bezug auf bloss Aufenthaltsberechtigte fristgerecht gestellt worden war (vgl. BGE 137 II 393 = Pra 101/2012 Nr. 26 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat als Aufenthaltsberechtigter unbestrittenermassen kein Gesuch um Familiennachzug von B.____ gestellt, weshalb sein Statuswechsel bzw. der Erhalt der Niederlassungsbewilligung keine neue Nachzugsfrist auslöst. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach ein früheres Gesuch um Familiennachzug offensichtlich abgewiesen worden wäre, da er die Voraussetzungen nicht habe erfüllen können und die Mutter von B.____ bis Ende 2018 verhindert habe, dass B.____ zu seinem Vater habe reisen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1154/2016 vom 25. August 2017 E. 2.3 ff.). Gestützt auf Art. 47 Abs. 1-3 AIG vermag der Beschwerdeführer somit keinen Nachzugsanspruch zu begründen. 6.1 Im Folgenden ist damit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG erfüllt sind. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie (implizit) eine falsche rechtliche Würdigung, indem die Vorinstanz das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe für den verspäteten Familiennachzug verneint habe. Des Weiteren macht er eine Verletzung des Schutzes des Privat- und Familienlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] vom 4. November 1950 und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) geltend. 6.2 Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_467/2016 vom 13. Februar 2017 E. 3.1.2 und 2C_176/2015 vom 27. August 2015 E. 3.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE jeweils aber dennoch so
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_97/2013 vom 26. August 2013 E. 2.3 mit Hinweisen). 6.3 Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland z.B. wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (Urteile des Bundesgerichts 2C_276/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 4.1 und 2C_132/2012 vom 19. September 2012 E. 2.3.1). Allerdings geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen; d.h. es ist nach der Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss aber dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung noch nicht allzu eng erscheint (BGE 133 II 6 E. 3.1.2). Hat das Kind nur noch einen Elternteil, kann in der Regel nicht angenommen werden, dass es in seinem Interesse liegt, von diesem Elternteil getrennt zu leben; ferner ist eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung jeder familiären Umgliederung immanent und kann nicht a priori gegen den Familiennachzug sprechen (Urteil des Bundesgerichts 2C_247/2012 vom 2. August 2012 E. 3.3). 6.4.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er seinen Sohn zu sich genommen habe, da die Mutter von B.____ im November 2019 nicht mehr auffindbar und B.____ meistens bei der Grossmutter väterlicherseits gewesen sei. Die Grossmutter sei die einzige Verwandte, welche B.____ in Serbien kenne, diese könne sich jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht um B.____ kümmern und wohne nicht in einem kindgerechten Umfeld. Zudem sei die Grossmutter nie eine Konstante in B.____s Leben gewesen, er sei nur von seiner Mutter betreut worden. Seine Mutter habe ihn jedoch immer häufiger zu seiner Grossmutter gebracht, bevor sie mit ihrem neuen Partner verschwunden sei. Eine Rückkehr nach Serbien würde für B.____ eine Retraumatisierung bedeuten. Er müsste ohne Eltern und mit einer für eine adäquate Betreuung unfähigen Grossmutter leben. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass sich B.____ hier in der Schule gut integriert habe, während in Serbien aufgrund der Situation seine schulischen Leistungen schlechter geworden seien, er nicht mehr im Fussballtraining erschienen sei und an Gewicht zugenommen habe. Es liege im Interesse von B.____, bei seinem Vater in der Schweiz leben zu können. Zudem sei am 12. April 2020 die Tochter des Beschwerdeführers bzw. die Halbschwester von B.____ in der Schweiz zur Welt gekommen. Es reiche nicht aus, dass der Regierungsrat die Schilderungen des Beschwerdeführers als abenteuerlich oder unglaubwürdig bezeichne. Er hätte vielmehr selber Bemühungen anzustellen gehabt, um die Situation in Serbien bzw. alternative Betreuungsmöglichkeiten für B.____ nachzuweisen. Es
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht wäre an den Vorinstanzen gelegen, die Fakten glaubwürdig zu widerlegen und Abklärungen vor Ort durchzuführen. 6.4.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil darauf abgestellt, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers der Umstand, dass B.____ in Serbien nicht mit seiner Mutter zusammenleben bzw. von dieser betreut werden könne, keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG darstelle, zumal dieser Grund durch die Kindseltern herbeigeführt worden sei. Bei den in der Rechtsprechung bejahten wichtigen Gründen für einen nachträglichen Familiennachzug handle es sich um Gründe, die von den Kindseltern nicht beeinflussbar seien. Die Kindseltern hätten gemeinsam beantragt, das Sorgerecht von der Mutter auf den Vater zu übertragen und das serbische Gericht habe diesem Antrag stattgegeben, ohne zu prüfen, ob sich ein Wegzug von B.____ zu seinem Vater in die Schweiz mit dem Kindswohl vereinbaren lasse. Die für die Sorgerechtsumteilung geltend gemachten Gründe würden einen nachträglichen Familiennachzug nicht rechtfertigen. Für das serbische Gericht sei einzig die finanzielle Situation der Eltern ausschlaggebend gewesen, jedoch habe B.____ während mehr als 12 Jahren mit seiner Mutter zusammen in Serbien gewohnt und sei das erste Mal im April 2019 in der Schweiz bei seinem Vater gewesen. Vor diesem Hintergrund könne nicht angenommen werden, B.____ habe seit jeher eine intensivere Verbundenheit zum Vater als zu seiner Mutter. Weiter sei die dramatische Schilderung der (Wohn)-Situation von B.____ bei seiner Mutter bzw. bei seiner Grossmutter in Serbien unglaubwürdig. Diese Situation sei in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum rechtlichen Gehör nicht angeführt worden. Er habe nicht erwähnt, dass die Kindsmutter in einer neuen Partnerschaft lebe und ihr Partner von B.____ nichts wissen wolle, weshalb sich auch die Mutter nicht mehr um B.____ kümmere, ihn bei der Grossmutter lasse und nicht mehr abhole. Diese Gründe seien erst im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren vorgebracht worden und würden darauf hindeuten, dass ein wichtiger familiärer Grund habe gefunden werden müssen. Die Berufung auf diese Gründe erweise sich als treuwidrig. Schliesslich würden die öffentlichen Interessen das private Interesse des Beschwerdeführers, seinen Sohn bei sich in der Schweiz zu haben, überwiegen und es liege kein Härtefall vor. 6.5.1 Die Vorinstanz geht offenbar davon aus, dass die Argumentation des Beschwerdeführers nur vorgeschoben und eine Betreuungsmöglichkeit für B.____ gegeben sei. Den Akten lässt sich dazu allerdings nichts entnehmen. Zwar wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass B.____ verwahrlost sei, seit seine Mutter ihn verlassen und er bei seiner Grossmutter väterlicherseits gelebt habe. Er macht jedoch geltend, dass sich B.____ seit dem Verschwinden seiner Mutter in der Schule verschlechtert habe und nicht mehr in sein Fussballtraining gegangen sei. Zudem habe B.____ in der Zeit, bis er von seinem Vater in die Schweiz geholt worden sei, 10 kg zugenommen, da er sich selber versorgt und auf Fastfood zurückgegriffen habe. Berichte zum Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers oder zu ihrer Wohnsituation befinden sich keine in den Akten. Trotz der vorstehenden Berichte und fehlender Hinweise auf eine kindsgerechte Betreuungssituation in Serbien ist die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen, die Betreuung habe bisher funktioniert und sei auch in Zukunft gewährleistet.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass weder B.____ noch die Kindsmutter Kontakt zu deren Eltern hätten und B.____ von diesen nicht betreut werden könne. Weiter gibt der Beschwerdeführer an, die einzige noch in Serbien lebende Verwandte, welche Kontakt zu B.____ habe, sei die Mutter des Beschwerdeführers, welche einerseits nicht in der Lage sei, sich um ihren Enkel zu kümmern, und andererseits dies auch nicht wolle. Ob in Serbien tatsächlich Bezugspersonen da sind, die B.____ betreuen könnten, erscheint damit unklar. 6.5.3 Der Beschwerdeführer verweist weiter zum einen auf die Erklärung der Kindsmutter vom 7. Juni 2019, mit welcher sie zustimmt, dass B.____ in die Schweiz zu seinem Vater reisen kann, um dort bei diesem zu leben. Zum anderen bezieht er sich auf das Urteil des Amtsgerichts in E.____, Aussenstelle in F.____, vom 22. November 2019, mit welchem dem Beschwerdeführer die alleinige elterliche Sorge über B.____ zugeteilt und dessen Wohnsitz an die Adresse des Beschwerdeführers verlegt wurde. Dazu führt der Beschwerdeführer aus, die Mutter von B.____ sei seit dem Termin beim Gericht verschwunden und habe ohne Absprache mit dem Beschwerdeführer gehandelt. Mit grosser Wahrscheinlichkeit habe sich die Kindsmutter zu ihrem neuen Partner nach Frankreich abgesetzt und zeige kein Interesse mehr an der Betreuung ihres Sohnes. 6.5.4 Die Vorinstanz macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der Beschwerdeführer das alleinige Sorgerecht über B.____ nur erhalten habe, weil seine finanziellen Verhältnisse viel besser seien als diejenigen der Kindsmutter. Eine untragbare Betreuungssituation bei der Kindsmutter sei nicht der Grund dieser Sorgerechtsumteilung gewesen. Der Vorinstanz ist dabei Recht zu geben, dass dem Urteil des Amtsgerichts vom 22. November 2019 keine Hinweise auf Erziehungs- oder Betreuungsschwierigkeiten der Kindsmutter zu entnehmen sind. Die Kindsmutter hat jedoch mit Schreiben vom 7. Juni 2019 ihre Zustimmung zum Wohnortswechsel von B.____ erteilt und sich sodann der Betreuung von B.____ entzogen. Diesbezüglich legt der Beschwerdeführer dar, dass die Kindsmutter B.____ ab September 2019 zunehmend bei der Grossmutter abgegeben habe und im November 2019 nicht mehr auffindbar gewesen sei, worauf der Beschwerdeführer B.____ sofort in die Schweiz geholt habe. Seit der Gerichtsverhandlung vom 22. November 2019 habe der Beschwerdeführer nichts mehr von der Kindsmutter gehört. Dem Anwalt der Kindsmutter sei es ebenfalls nicht gelungen, mit ihr Kontakt aufzunehmen (vgl. Schreiben des Anwalts vom 13. Dezember 2019). Gestützt auf die vorliegenden Akten entsteht der Eindruck, dass sich die Betreuungssituation und damit die Lebensumstände in Serbien für B.____ ab September 2019 zunehmend verschlechtert haben. Dem Bericht der Klassenlehrerin vom 8. November 2019 ist zu entnehmen, dass sich B.____ zurückgezogen habe und desinteressiert sowie demotiviert geworden sei. Der Fussballtrainer von B.____ berichtet in seinem Schreiben vom 6. November 2019, dass sich der Zustand von B.____ verschlechtert habe und er nicht mehr in die Trainingsstunden komme, obwohl er sehr gerne Fussball spiele. Zudem habe B.____ stark zugenommen, er grenze sich ab und ziehe sich zurück. Der Trainer habe sich schon im April 2019 grosse Sorgen gemacht und den Beschwerdeführer über B.____s Zustand informiert. Beide Berichte über B.____ legen eine negative Veränderung in B.____s Leben nahe.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.5.5 Angesichts der klaren Zustimmung der Mutter zum Wegzug von B.____, der rechtskräftigen Sorgerechtsumteilung auf den Beschwerdeführer, der unklaren Situation bei der Grossmutter, der Berichte der Lehrerin bzw. des Trainers in Serbien und des Schreibens des Anwalts der Mutter, ist fraglich, ob in Zukunft eine Betreuung des 12-jährigen B.____ in seinem Heimatland gewährleistet ist. 6.6 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist ein nachträglicher Familiennachzug nicht ausgeschlossen, wenn dies dem Kindswohl besser entspricht (E. 6.3). B.____ ist seit November 2019 in der Schweiz und wohnt bei seinem Vater, dessen Ehefrau und seiner Halbschwester. Er besucht die Integrationsklasse in G.____. Dort fügt er sich gut ein und ist motiviert, die deutsche Sprache zu lernen (vgl. Kurzbericht der Klassenlehrperson vom 29. April 2020). Die Vorinstanz hält fest, dass die Berufung des Beschwerdeführers auf eine Änderung der Betreuungsverhältnisse in Serbien sich als treuwidrig erweise, da sie nicht auf einen externen Grund zurückzuführen sei, sondern einzig auf dem Willen und Vorgehen der Kindseltern beruhe. Dieser Erwägung ist entgegenzuhalten, dass sie auf einem in Bezug auf das Kindswohl nicht rechtsgenüglich festgestellten Sachverhalt basiert. Im vorliegenden Fall bestehen besondere Umstände, zumal die Mutter, welche die elterliche Sorge über B.____ nicht mehr innehat, seit November 2019 angeblich verschwunden ist und die Grossmutter, bei welcher sich B.____ bis zu seiner Einreise in die Schweiz aufgehalten habe, gemäss den sich in den Akten befindlichen Dokumenten weder willens noch fähig zu sein scheint, ihren Enkel zu betreuen. Gleichzeitig lebt der sorgeberechtigte Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter zusammen in der Schweiz. Ob und wie die Betreuung von B.____ in Serbien für die Zukunft sichergestellt ist, wurde von den Vorinstanzen nicht näher abgeklärt. Unter diesen Umständen ist unklar, ob das Kindswohl bei einer Rückkehr in die Heimat besser gewahrt würde als bei einem Verbleib in der Schweiz. Die Angelegenheit ist daher an das AfMB zurückzuweisen, um abzuklären, ob eine das Kindswohl wahrende Betreuung von B.____ in Serbien gewährleistet ist. Erst wenn dies erstellt ist, wird sich zeigen, ob wichtige Gründe für den nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG gegeben sind. Das AfMB wird dabei die aktuellen und zukünftigen Betreuungsverhältnisse in Serbien genau zu prüfen haben, wobei dem Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht obliegt (Art. 90 AIG). 7. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist entsprechend gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur Vornahme zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das AfMB zurückzuweisen. 8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Regierungsrat aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzubezahlen.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Regierungsrates zuzusprechen. In seiner Honorarnote vom 14. Juli 2020 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Verfahren vor dem Kantonsgericht einen Aufwand von 17.16 Stunden à Fr. 230.-geltend, was angemessen erscheint. Folglich hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'361.80 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. 8.3 Die Angelegenheit ist zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückzuweisen.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 28. April 2020 wird aufgehoben. Die vorliegende Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Amt für Migration und Bürgerrecht zurückgewiesen.
2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Regierungsrat auferlegt. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'361.80 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin