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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.11.2019 810 19 97

November 13, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,906 words·~15 min·1

Summary

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 13. November 2019 (810 19 97) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA / Vereinbarkeit der Massnahme mit dem Freizügigkeitsabkommen

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Häring, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Noëmie Schär

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Roger Wirz, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 377 vom 26. März 2019)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der deutsche Staatsangehörige A.____ (geb. 1972) reiste am 30. Juli 2007 in die Schweiz ein und ist seither im Besitz der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. A.____ hat sechs Kinder aus zwei Beziehungen, wobei B.____ (geb. 2003) aus der mittlerweile geschiedenen Ehe mit C.____ hervorging. B. Mit Urteil vom 16. April 2015 wurde A.____ durch das Kreisgericht Werdenberg- Sarganserland wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfachen Inzests, mehrfacher Pornographie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 und Pornographie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 200.-- verurteilt. Der Vollzug von 24 Monaten der Freiheitsstrafe und derjenige der gesamten Geldstrafe wurde mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Opfer der Straftaten von A.____ war seine Tochter B.____. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 21. November 2016 reduzierte das Kantonsgericht St. Gallen den Tagessatz auf Fr. 140.-- und verlängerte die Probezeit auf drei Jahre. Ausserdem wurde A.____ vom Vorwurf der mehrfachen Pornographie (35 Abbildungen nicht tatsächlicher Handlungen mit Minderjährigen über 16 Jahren) freigesprochen. In den restlichen Punkten wurde er für schuldig erklärt. D. Die von A.____ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Februar 2018 (6B_244/2017) ab. E. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM, heute: Amt für Migration und Bürgerrecht [AfMB]) gewährte A.____ am 12. März 2018 das rechtliche Gehör zum allfälligen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und der damit einhergehenden Wegweisung. Mit Schreiben vom 18. März 2018 nahm A.____ dazu Stellung. F. Mit Verfügung vom 6. September 2018 bzw. Rektifikat vom 10. September 2018 widerrief das AfM die Niederlassungsbewilligung von A.____ und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. G. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Roger Wirz, Advokat, am 24. September 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat), welche dieser mit Beschluss Nr. 2019-377 vom 26. März 2019 abwies. H. Mit Eingabe vom 8. April 2019 erhob A.____, vertreten durch Roger Wirz, Advokat, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 26. März 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellt das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid vom 26. März 2019 bzw. das Rektifikat des AfM vom 10. September 2018 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aufzuheben. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Alles unter o/e- Kostenfolge.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

I. Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Dem Beschwerdeführer wurde für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. J. Mit Eingabe vom 9. September 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit einhergehende Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005 [bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.84 ff.).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist das AuG nur insofern anwendbar, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) vom 21. Juni 1999 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). Das FZA regelt den Entzug der Niederlassungsbewilligung nicht, weshalb die Art. 62 f. AuG Anwendung finden. Da der Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Beschränkung der aus dem FZA fliessenden Rechte gleichkommt, hat der Bewilligungsentzug den Anforderungen des FZA zu genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_741/2013 vom 8. April 2014 E. 2.1). 4.3.1 Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2007 in die Schweiz eingereist; er lebt folglich seit mehr als 12 Jahren hier. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung auch in solchen Fällen entzogen werden, wenn die betreffende Person entweder in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat, diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Massgeblich ist, ob der Ausländer besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat. Auch weniger gravierende Pflichtverletzungen können als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden, wenn eine Gesamtbetrachtung zeigt, dass sich die betreffende Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt, und künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1; 139 II 121 E. 5.5.1). 4.3.2 Widerrufen werden kann die Niederlassungsbewilligung ferner, wenn die betreffende Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen worden ist (BGE 139 I 31 E. 2.1). Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe, wenn sie mehr als ein Jahr beträgt, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen (vgl. BGE 139 I 131 E. 2.1). 5.1 Der Regierungsrat erwog, mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten habe A.___ einen Widerrufsgrund gesetzt. Durch die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie den mehrfachen Inzest habe er in schwerwiegender Weise die physische, psychische und sexuelle Integrität seiner Tochter B.____ verletzt. Aufgrund seiner fehlenden Einsicht und des stetigen Bestreitens der Taten müsse nach wie vor von einer bestehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgegangen werden. Auch könnten die deliktfreien Jahre die Rückfallgefahr nicht relativieren, da während dieser Zeit das Strafverfahren hängig gewesen sei und sich A.____ im Strafvollzug befunden habe. A.____ könne ferner aus der Tatsache, dass das Kantonsgericht St. Gallen ihm keine ungünstige Prognose gestellt habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass das Straf- und Ausländerrecht unterschiedliche Zielsetzungen verfolgten; so stehe beim Ausländerrecht die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund, während das Strafrecht auf die Sanktionierung gewisser Verhaltensweisen bedacht sei. Dem Regierungsrat zufolge sei kein milderes Mittel verfügbar, insbesondere führe eine ausländerrechtliche Verwarnung nicht zum

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gleichen Ziel. Der Entscheid des AfM, A.____ die Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Ermessens nicht zu belassen, sei weder als Über- oder Unterschreitung noch als Missbrauch des Ermessens zu werten. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung werde A.____ zwar vor Herausforderungen stellen, doch könne daraus nicht auf das Vorliegen eines Härtefalls geschlossen werden. 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der angefochtene Entscheid werde insbesondere den Anforderungen des FZA nicht gerecht. Eine schwerwiegende Rechtsgüterverletzung könne nicht als Argument für das Bestehen eines Rückfallrisikos herangezogen werden; vielmehr bilde sie den Ausgangspunkt einer entsprechenden Prüfung. Die ganze Argumentation der Vorinstanz führe dazu, dass der Beschwerdeführer das Bestehen einer Rückfallgefahr widerlegen müsse. Ferner könne das Bestreiten von Deliktsvorwürfen nicht mit einer fehlenden Einsicht in die Strafbarkeit des vorgeworfenen Verhaltens gleichgesetzt werden; trotzdem könne nämlich eine innere Auseinandersetzung mit den Deliktsvorwürfen stattfinden. Anders könne höchstens entschieden werden, wenn tatsächlich ein krankhaftes Verhalten mittels eines psychiatrischen Gutachtens nachgewiesen sei. Ein solches liege aber nicht vor und sei von keiner Instanz je verlangt worden. So könne aus der Tatsache, dass sich die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen sexuellen Handlungen über einen längeren Zeitraum erstreckt hätten, auch nichts zum bestehenden Rückfallrisiko abgeleitet werden, denn auf eine "nicht kontrollierbare und fast zwangsläufige Begehung" liesse sich wiederum nur anhand eines psychiatrischen Gutachtens schliessen. Gesamthaft würden alle weiteren Umstände des vorliegenden Falles gegen eine bestehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sprechen. So weise der Beschwerdeführer trotz seines Alters von 46 Jahren keine Vorstrafen auf und verfüge über einen tadellosen Leumund. Zudem hätten sich die Taten, für welche er verurteilt worden sei, unter besonderen, geradezu singulären Umständen abspielen müssen; solche Umstände würden sich in Zukunft weder beliebig häufig noch mit grosser Wahrscheinlichkeit je wieder einstellen. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer während mehr als 5 ½ Jahren auf freiem Fuss und während eines halben Jahres in Halbgefangenschaft befunden habe. Während dieser Zeit habe er sich nicht das Geringste zu Schulden kommen lassen. 6.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Verurteilung zu 36 Monaten Freiheitsstrafe den gesetzlichen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt hat. Zu beurteilen ist, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar sind. 6.2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und in der Schweiz arbeitstätig, womit er sich auf das FZA berufen kann (Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA). Das aus dem FZA fliessende Recht des Beschwerdeführers auf Aufenthalt und Ausübung einer Berufstätigkeit in der Schweiz kann nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden (Art. 5 Anhang I FZA). Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/ 221/EWG – auf welche Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist – darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2C_784/2014 vom 24. April 2015 E. 3.1). Eine strafrechtliche Verurteilung erfüllt dieses Kriterium, wenn die betreffende Person mit der begangenen Tat ein persönliches Verhalten zeigt, welches eine künftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung als wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_981/2015 vom 13. April 2016 E. 2.1). 6.2.2 Ob die betreffende Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit künftige Rechtsverletzungen begehen wird und damit eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, ist im Einzelfall anhand einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Aspekte zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_741/2013 vom 8. April 2014 E. 2.3). Massgeblich für die Beurteilung der Rückfallgefahr ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Verfügung der aufenthaltsbeendenden Massnahme, es sei denn, dass zwischen ihrem Erlass und der Überprüfung ihrer Rechtmässigkeit in einem Gerichtsverfahren ein längerer Zeitraum liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_784/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen an die Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Freizügigkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Eine Rückfallgefahr besteht daher nicht nur, wenn ein Straftäter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird; umgekehrt ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein entsprechendes Restrisiko mehr besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1 und 4.2; 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2). Die Anforderungen hängen vielmehr von der Schwere der möglichen Rechtsgüterverletzungen ab; je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 137 II 233; BGE 136 II 5 E. 4.2, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_485/2014 vom 22. Januar 2015 E. 2.2). Als schwerwiegende Rechtsgutverletzungen gelten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität, organisierte Kriminalität und namentlich Terrorismus, Menschenhandel und Drogenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3), wobei insbesondere dem Schutz der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_787/2015 vom 29. März 2016 E. 4.3; 2C_516/2014 vom 24. März 2014 E. 4.1; 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1). 6.3.1 Ausgangspunkt für die Abschätzung der Wahrscheinlichkeit einer erneuten Rechtsgutverletzung bilden das Motiv bzw. die Umstände der früheren Tat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die in Frage stehenden Straftaten im Rahmen seines familiären Umfelds, welches heute nicht mehr besteht, begangen hat. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile von der Kindsmutter geschieden und verfügt nicht über das Sorgerecht für seine Kinder. Er ist in G.____ (BL) wohnhaft und in E.____ (BL) arbeitstätig, während die Kindsmutter zusammen mit den Kindern in räumlicher Entfernung vom Beschwerdeführer im Kanton Bern lebt. Am 30. August 2018 liessen sich die Kinder des Beschwerdeführers zum geplanten Widerruf der Niederlassungsbewilligung vom AfM vernehmen und brachten – vertreten durch ihre Beiständin – zum Ausdruck, ihren Vater nur noch in Begleitung von anderen Familienangehörigen, insbesondere den Geschwistern, sehen zu wollen. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in gleicher Weise die Möglichkeit hat, mit seiner Tochter B.____ oder seinen anderen Kindern in Kontakt zu treten. Die geradezu singulären Umstände, die zum Tatzeitpunkt herrschten,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind damit nicht mehr gegeben und die Gefahr eines Rückfalls im familiären Umfeld ist insofern als gebannt anzusehen. 6.3.2 Zudem liegen keine Faktoren vor, welche darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer weitere sexuell motivierte Handlungen mit Kindern begehen oder pornographisches Material mit sexuell motivierten Handlungen mit Kindern oder Tieren besitzen würde. Vielmehr scheint es, als habe die Verurteilung wegen dieser Straftaten das Verhalten des Beschwerdeführers nachhaltig positiv verändert und als habe trotz der nach aussen hin fehlenden Einsicht und Reue eine innere Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten stattgefunden. Dafür spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer während rund sechs Jahren, d.h. seit der Tatbegehung im Zeitraum vom Mai 2011 bis zum Februar 2013, strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Wie sich aus den Akten ergibt, hat sich der Beschwerdeführer auch zuvor in strafrechtlicher Hinsicht wohl verhalten. Vor diesem Hintergrund erscheint es als nachvollziehbar, dass ihm das Kantonsgericht St. Gallen keine ungünstige Prognose gestellt hat (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. November 2016 [ST.2012.39004] E. 3f/cc). Obschon namentlich Pädosexualität kaum heilbar ist (BGE 137 II 233 E. 5.2.4), so erscheint diese für den Beschwerdeführer mithin als kontrollierbar und nicht – wie die Vorinstanz ausführt – als regelrecht zwanghaft. 6.4 Nach dem Gesagten kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer nicht von einer hinreichend schweren und gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden kann. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist demnach mit den Vorgaben von Art. 5 Anhang I FZA nicht vereinbar, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 6.5 Der Beschwerdeführer ist wegen seines Verhaltens ausländerrechtlich zu verwarnen, und es droht ihm für den Fall, dass er erneut straffällig werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung anderweitig gefährden sollte, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Art. 96 Abs. 2 AuG). 7.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- vorliegend dem unterliegenden Regierungsrat aufzuerlegen. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Entschädigung zugesprochen werden. Gestützt darauf hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 9. September 2019 8.0833 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 143.20 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer demzufolge

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'330.65 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. 7.3 Was die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, so ist die Angelegenheit zu deren Neuverlegung an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats Nr. 377 vom 26. März 2019 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt. 3. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem unterliegenden Regierungsrat auferlegt. 5. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'330.65 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

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