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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 03.04.2019 810 19 58

April 3, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,255 words·~31 min·8

Summary

Unterbringung in einem Jugendheim

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 3. April 2019 (810 19 58) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Unterbringung in einem Jugendheim

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Daniel Ivanov, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Jessica Baltzer, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beigeladene D.____, Beigeladener

Betreff Unterbringung in einem Jugendheim (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 5. Februar 2019)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____, geboren 2002, ist die gemeinsame Tochter von C.____ und D.____. Die Kindseltern sind geschieden, die Mutter ist wieder verheiratet und hat das alleinige Sorgerecht über A.____.

B. Die Polizei Basel-Landschaft machte am 19. September 2018 betreffend A.____ eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB). Nach Vorabklärungen der KESB, welche ergeben hätten, dass A.____ sich seit über einer Woche nicht mehr in ihrem Elternhaus aufhalte, bei verschiedenen Drogendealern übernachte und mit einem 30-jährigen Mann gesichtet worden sei, erteilte die KESB den Sozialen Diensten E.____ mit Schreiben vom 27. September 2018 einen Abklärungsauftrag.

C. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 machte die Sekundarschule B.____ bei der KESB eine Gefährdungsmeldung. Darin führte die Klassenlehrerin von A.____ aus, dass diese seit einem halben Jahr eine negative Entwicklung durchmache. A.____ sei mit deutlich älteren randständigen Männern gesehen worden und sei einmal mit einem blauen Auge in die Schule gekommen. Zudem habe sie angefangen zu "kiffen", zu rauchen und sich zu ritzen. In A.____s Zimmer habe die Mutter auch harten Alkohol gefunden. Die Schulabsenzen von A.____ hätten sich schlagartig gehäuft und sie habe die Schnupperlehren abgebrochen oder sei dort gar nicht erst aufgetaucht. Mit dem Zeugnis, welches A.____ im Januar bekommen werde, werde sie aufgrund der vielen unentschuldigten Absenzen und schlechten Noten weder eine Lehrstelle noch ein Brückenangebot finden.

D. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 wurde der Abklärungsbericht eingereicht. Darin wurde bei A.____ eine hochgradige Gefährdung gesehen und ihre Platzierung in einer Unterbringung sowie die Errichtung einer Beistandschaft empfohlen.

E. Am 6. Dezember 2018 fand zur beabsichtigten Platzierung von A.____ die Anhörung der Kindsmutter statt, wobei sich diese mit einer Platzierung einverstanden erklärte. Der Kindsvater verzichtete auf eine Teilnahme an der Anhörung.

F. Mit Entscheid der KESB vom 11. Dezember 2018 wurde A.____ für die Dauer der Abklärung in der Durchgangsstation F.____, falls notwendig in der geschlossenen Abteilung, platziert. Gleichzeitig entzog die KESB der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A.____ und errichtete eine Beistandschaft. Am 19. Dezember 2018 wurde A.____ von der KESB zur verfügten Platzierung angehört.

G. Die Durchgangsstation F.____ reichte mit Schreiben vom 30. Januar 2019 der KESB einen Aufenthaltsbericht über A.____ ein. Darin wurde für diese eine suchtspezifische therapeutische Begleitung in einer geschlossenen Unterbringung empfohlen. Der Beistand beantragte der KESB in seinem Bericht vom 31. Januar 2019 die Umplatzierung von A.____ in das Jugendheim G.____ sowie die Weiterführung der Beistandschaft. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die bisherige Platzierung bzw. die Behandlungs- und Angebotsmöglichkeiten als ausgeschöpft betrachtet werden müssten. A.____ sei es nicht gelungen ihre Vorsätze (regelmässiger Schulbesuch und Drogenverzicht) einzuhalten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Am 4. Februar 2019 informierte der Beistand die KESB darüber, dass A.____ unter massiver Gewaltanwendung gegen eine Betreuerin aus der geschlossenen Abteilung des F.____ geflohen sei. Nachdem die Kindsmutter zum Antrag des Beistands am 4. Februar 2019 angehört wurde und der Vater erneut auf seine Anhörung verzichtet hatte, wurde A.____ mit Entscheid der KESB vom 5. Februar 2019 in der geschlossenen Abteilung des Jugendheims G.____ platziert. Weiter wurde festgehalten, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter entzogen bleibe und die Platzierung in der Durchgangsstation F.____ aufgehoben werde.

I. Am 21. Februar 2019 wurde A.____ von der KESB angehört. Sie teilte mit, dass sie gerne schnell wieder in eine offene Abteilung wechseln wolle und die Notwendigkeit eines Aufenthalts in der geschlossenen Abteilung nicht erkennen könne. Man müsse sich um sie keine Sorgen machen und sie wolle eine anwaltliche Vertretung gestellt bekommen. Der Kindsmutter wurde am 25. Februar 2019 das rechtliche Gehör zur Einsetzung einer Kindsvertretung gewährt. Damit erklärte sich diese einverstanden und teilte der KESB zudem mit, dass A.____ schwanger sei.

J. Mit Entscheid der KESB vom 25. Februar 2019 wurde Jessica Baltzer, Rechtsanwältin, als Kindsvertreterin für A.____ eingesetzt.

K. Nach einem Beratungstermin im Spital H.____ am 28. Februar 2019 flüchtete A.____ und wurde zur Fahndung ausgeschrieben.

L. Mit Eingabe vom 4. März 2019 reichte A.____, vertreten durch Jessica Baltzer, gegen den Entscheid der KESB vom 5. Februar 2019 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde ein. Sie beantragt, es seien die Ziffern 1 und 2 des Entscheids der KESB aufzuheben und es sei von der vorläufigen Platzierung der Beschwerdeführerin in der geschlossenen Wohngruppe im Jugendheim G.____ abzusehen und die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter zu platzieren. Alles unter o/e- Kostenfolge, wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu gewähren sei.

M Das Jugendheim G.____ reichte dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 15. März 2019 einen Verlaufsbericht über A.____ ein. Ebenfalls mit Eingabe vom 15. März 2019 liess sich der Beistand vernehmen und sprach sich für eine geschlossene Unterbringung von A.____ im Jugendheim G.____ aus.

N. Mit Eingabe vom 15. März 2019 reichte die Kindsmutter ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

O. Am 18. März 2019 liess sich die KESB vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht P. Die Rechtsvertreterin von A.____ beantragte mit Schreiben vom 20. März 2019 die Sistierung des Verfahrens, da der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nach wie vor unbekannt sei. Mit Verfügung vom 21. März 2019 wurde das Verfahren antragsgemäss sistiert.

Q. Mit Eingabe vom 26. März 2019 informierte die Rechtsvertreterin das Kantonsgericht darüber, dass sich A.____ wieder im Jugendheim G.____ aufhalte und die Sistierung aus diesem Grund aufzuheben sei. Mit Verfügung vom 27. März 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und eine Urteilsberatung unter Ausschluss der Parteien vorgesehen. Weiter wurde eine vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin im Jugendheim G.____ angeordnet und von weiteren Beweismassnahmen abgesehen sowie die entsprechenden Beweisanträge der Beschwerdeführerin abgewiesen.

R. Am 29. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin im Jugendheim G.____ von der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, angehört.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Sache ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (§ 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB] vom 16. November 2006 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 314b Abs. 2 ZGB ist das urteilsfähige Kind im Falle der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung berechtigt, selber das Gericht anzurufen. Diese Bestimmung entspricht der gestützt auf die Wahrung höchstpersönlicher Rechte des urteilsfähigen Kindes entwickelten Praxis des Bundesgerichts zur Prozessfähigkeit Minderjähriger. Die Beschwerdeführerin ist somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt und die Beschwerdelegitimation ist zu bejahen (KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 157 zu Art. 310/314b ZGB). Die von der Vorinstanz eingesetzte Kindesvertreterin ist von Gesetzes wegen zur Prozessvertretung im Rechtsmittelverfahren befugt (Art. 314a bis Abs. 3 ZGB). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

2. Muss eine minderjährige Person in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB). Wäh-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht rend sich das Verfahren nach den Art. 426 ff. ZGB richtet, ist bezüglich der Einweisungsgründe der Besonderheit des Kindesschutzes Rechnung zu tragen. Eine Einweisung in eine geeignete Einrichtung kann sich deshalb nicht nur rechtfertigen, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, sondern auch, wenn eine überwachte Erziehung notwendig ist und diese bzw. die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personen- und Kindesrecht], Bundesblatt [BBl] 2006 S. 7102; LINUS CANTIENI/STEFAN BLUM, in: Fountoulakis/Affolter- Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2016, Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Rz. 15.100). Insofern richten sich die materiellen Voraussetzungen nach Art. 310 Abs. 1 ZGB, auch wenn der Entscheid nicht den Entzug der elterlichen Obhut betrifft, weil diese bereits entzogen worden ist, sondern ausschliesslich die Unterbringung (Urteile des Bundesgerichts 5A_1003/2017 vom 20. Juni 2018 E. 2 und 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; DANIEL ROSCH/ANDREA HAURI, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch für Kindesund Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Bern 2016, Rz. 1093).

3.1 Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB das Kind den Eltern oder Dritten, wenn es sich bei diesen befindet, wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen geeignet, erforderlich und verhältnismässig im engeren Sinn sein (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 517 ff.). Die gewählte Platzierung der Massnahme muss erforderlich sein und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3 und 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1).

3.2 Bei der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gilt das Wohl des Kindes als oberste Maxime. Diese Maxime weist Behörden, die für das Kind Entscheidungen treffen müssen, an, in der jeweiligen Situation das zu tun, was die gedeihliche Entwicklung des Kindes am ehesten zu fördern verspricht (vgl. CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, Rz. 26.04a). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutze des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Erweist sich eine Massnahme in der bisherigen Form als nicht mehr nötig, ist sie aufzuheben oder durch eine mildere zu ersetzen (HEGNAUER, a.a.O., Rz. 27.50). Jede Anordnung oder Änderung von Kindesschutzmassnahmen setzt eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Person wesentlich mitbestimmt. Die Veränderung der Verhältnisse kann überdies nur unter Einbezug der seinerzeitigen Umstände beurteilt werden (BGE 120 II 384 E. 4).

3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin erst vor kurzem gegenüber einer Betreuerin des F.____ gewalttätig geworden ist, unregelmässig und teilweise gar nicht mehr die Schule besucht hat und mehrmals auf Kurve gegangen ist. Weiter hat sie in erheblichem Ausmass Drogen konsumiert und hält sich in einem schwierigen Umfeld auf. Der Freund und angebliche Vater des ungeborenen Kindes der Beschwerdeführerin ist 14 Jahre älter als diese, hat eine 8-jährige Gefängnisstrafe hinter sich, konsumiert ebenfalls Drogen und lebt ohne festen Wohnsitz. Gestützt auf die Verfahrensakten kann im vorliegenden Fall daher festgestellt werden, dass das Kindeswohl und die Entwicklung der Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten und die vorgenannten Umstände erheblich gefährdet waren. Die Kindsmutter war bisher nicht in der Lage, der Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin wirksam entgegenzutreten. Sie führt selber aus, mit der Erziehung ihrer Tochter an ihre Grenzen zu stossen, weshalb ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Beschwerdeführerin entzogen wurde, wogegen sie kein Rechtsmittel erhoben hat (vgl. Anhörung der Kindsmutter am 6. Dezember 2018). Demzufolge konnte der vorliegenden Gefährdung des Kindeswohls nur mit der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter über die Beschwerdeführerin gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB und einer entsprechenden Platzierung begegnet werden. Im Folgenden ist weiter zu prüfen, ob die von der KESB verfügte Platzierung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314b ZGB nach wie vor gerechtfertigt und verhältnismässig ist.

4.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Einweisung in die geschlossene Abteilung des Jugendheims G.____ unter Hinweis auf das selbstgefährdende Verhalten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei mehrmals positiv auf verschiedene Drogen getestet worden, seit der Platzierung nur einen Tag zur Schule gegangen, habe die Schnupperlehre nicht angetreten und habe sich entgegen den Abmachungen mit ihrem bedeutend älteren Freund getroffen. Zudem zeige ihre Gewaltbereitschaft, dass eine längerfristige Platzierung im geschlossenen Rahmen in einer Institution, welche für jugendliche Mädchen in solchen Lebenslagen spezialisiert sei, angezeigt sei. Das Wohl sowie die Entwicklung der Beschwerdeführerin sei massiv gefährdet.

4.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie nicht drogenabhängig sei und auch keine körperlichen Abhängigkeitssymptome habe. Sie rauche ab und zu Marihuana, härtere Drogen konsumiere sie jedoch nicht. Bei den positiven Testresultaten habe es sich um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt, welcher mit einer Überforderungssituation erklärt werden könne. Da sie jetzt wisse, dass sie schwanger sei, werde sie ohne Ausnahme auf den Konsum von Drogen verzichten und sei zudem bereit, eine ambulante Therapie zu machen. Mithilfe einer Therapie sei die Beschwerdeführerin auch gewillt, das Thema der schulischen Wiedereingliederung anzugehen, da sie einsehe, dass eine gute Schulbildung wichtig sei. Weiter werde sie sich um eine Schnupperlehre bemühen. Die Beschwerdeführerin wünsche sich, wieder bei ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihrem Stiefvater zu wohnen und habe vor, sich grosse Mühe zu geben und sich zu Hause wieder zu integrieren.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3.1 Gemäss Aufenthaltsbericht der Durchgangsstation F.____ vom 6. Februar 2019 habe die Beschwerdeführerin bereits den geplanten Eintritt am 11. Dezember 2018 verweigert und sei am 14. Dezember 2018 polizeilich zugeführt und auf die geschlossene Abteilung gebracht worden. Beim Eintritt sei die abgenommene Urinprobe auf Amphetamine positiv ausgefallen. Es falle der Beschwerdeführerin schwer, sich vom Drogenkonsum zu distanzieren. Aufgrund der elf abgenommenen Urinproben, die zweimal ein positives Ergebnis auf Amphetamine, dreimal auf Kokain und sechsmal auf THC aufgewiesen hätten, nehme der Drogenkonsum einen grossen Raum ein im Leben der Beschwerdeführerin. Sie scheine sich in dieser Hinsicht stark zu gefährden, zumal sie ihren Konsum verharmlose und sich in einem Milieu bewege, welches sie in ihrer Entwicklung massiv gefährde. Mit der Klassenlehrerin der Beschwerdeführerin sei ein Wiedereinstieg in die Schule geplant worden, welcher am ersten Tag gut geklappt habe, wobei die Beschwerdeführerin jedoch bereits am zweiten Tag nicht mehr erschienen sei und sich stattdessen mit ihrem Freund getroffen habe. Die Schule habe umgehend ein Schulverbot für die Beschwerdeführerin ausgesprochen. Die Beschwerdeführerin habe dazu ausgeführt, dass sie mit dem Schuleinstieg an einer öffentlichen Schule überfordert gewesen sei. Gleichzeitig habe sie sich aber selber eine Schnupperlehre beim Kantonsspital B.____ organisiert, welche sie jedoch krankheitsbedingt nicht habe antreten können. Anfangs Februar habe sie jedoch erneut die Möglichkeit, eine Schnupperlehre in einer Kindertagesstätte in Basel zu machen. Die Beschwerdeführerin habe Begabungen im handwerklichen Bereich sowie beim Kochen, dort arbeite sie selbstständig, genau und sauber. Zum Umgang mit Aggressionen hält die Durchgangsstation fest, dass sich die Beschwerdeführerin selbst verletze (ritzen). Dieses Verhalten habe für sie nach eigenen Angaben Suchtcharakter und sie könne mit ihren Gefühlen und Drucksituationen nicht anders umgehen. Gesprächsangebote schlage sie jedoch aus. Nachdem die Beschwerdeführerin erfahren habe, dass die Durchgangsstation eine Platzierung in H.____ empfehle, sei sie zweimal entwichen und bei ihrer Rückkehr sei die abgenommene Urinprobe positiv auf THC getestet worden. Am darauffolgenden Tag habe sie eine Mitarbeiterin der Durchgangsstation massiv attackiert, indem sie mit einem Toaster auf deren Kopf eingeschlagen und sie mehrmals mit einem "Kopfstoss" zu überwältigen versucht habe, was ihr auch gelungen sei. Sie habe der Mitarbeiterin sodann das Telefon, mit welchem der Alarm ausgelöst werden könne, sowie den Schlüssel abgenommen und die Mitarbeiterin in einem Kellerraum eingesperrt und sei geflüchtet.

4.3.2 Der Beistand führt in seinem Bericht vom 15. März 2019 aus, dass die Beschwerdeführerin die Vorsätze, welche sie sich gesetzt habe (regelmässiger Schulbesuch, Schnupperlehre, kein Drogenkonsum) nicht habe umsetzen bzw. einhalten können. Die Beschwerdeführerin verharmlose ihren Drogenkonsum und gebe an, nicht drogenabhängig zu sein. Als Zukunftsvorstellung formuliere sie einen regelmässigen Schulbesuch ohne Drogenkonsum und eine eigenständige begleitete Wohninstitution. Aktuell schliesse sie eine Rückkehr zu ihrer Mutter aus, da das Vertrauensverhältnis erschüttert sei. Der Beistand führt weiter aus, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem erwachsenen Freund als problematisch eingeschätzt werden müsse. Es sei bekannt, dass dieser verschiedene Suchtmittel konsumiere, seit längerem Zeitraum ohne festen Wohnsitz sei, keiner Tagesstruktur nachgehe und seinerseits verbeiständet sei. Die Platzierung bzw. die Behandlungs- und Angebotsmöglichkeiten im F.____ seien ausgeschöpft. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Themen Umgang mit

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Drogen, Ausbildungsplanung, Beziehungsgestaltung und zukünftige Wohnsituation, habe bisher nicht stattfinden können. Aktuell wären auch weitere Gespräche mit der Beschwerdeführerin im Zentrum für sexuelle Gesundheit H.____ geplant bzw. dringend zu führen. Eine Rückplatzierung bei der Mutter sei nicht angebracht. Zum einen lehne die Beschwerdeführerin eine solche ab und zum anderen sage die Mutter aus, nicht in der Lage zu sein, die Betreuungsverantwortung für ihre Tochter übernehmen zu können. Eine räumliche Distanz und einen kontrollierten Kontakt zu ihrem erwachsenen Freund würde der Beschwerdeführerin den nötigen Raum geben, sich mit ihren Themen auseinanderzusetzen und ihre Beziehungen zu reflektieren. Das Jugendheim G.____ sei aufgrund seiner langjährigen Erfahrung und seiner konzeptionellen Rahmenbedingungen in der Lage, den für die Beschwerdeführerin nötigen Schutz und Entwicklungsangebote zu bieten. Im Weiteren könne der Schulbesuch sichergestellt werden

4.3.3 Das Jugendheim G.____ hält in seinem Bericht vom 15. März 2019 fest, dass die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2019 polizeilich in die geschlossene Abteilung zugeführt worden sei. Die Eintrittsurinprobe sei positiv auf Cannabis und Kokain getestet worden. Der Einstieg in die geschlossene Abteilung sei unkompliziert verlaufen und die Beschwerdeführerin habe sich bald gut zurechtgefunden. Mit den Mitarbeitenden sowie mit den Jugendlichen pflege sie angenehme Kontakte. Alltagspraktische Aufgaben erledige die Beschwerdeführerin wie selbstverständlich und zeige dabei ihre Ressourcen. In der Tagesstruktur sei sie als interessierte und kreative Persönlichkeit wahrgenommen worden. Die Schwangerschaft beschäftige die Beschwerdeführerin tief und auf eindrückliche Weise. Sie fühle sich mit dieser Tatsache überfordert und quäle sich mit vielen offenen Fragen. Am 28. Februar 2019 hätten die Erstuntersuchung sowie ein Beratungsgespräch im Spital H.____ stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Mutter, einer Psychologin und der Securitas begleitet worden. Zu ihrer grossen Enttäuschung sei der Freund der Beschwerdeführerin nicht erschienen. Nach der Untersuchung und dem Beratungsgespräch sei die Beschwerdeführerin entwichen und habe bis zum heutigen Datum nicht wieder angehalten werden können. Während der kurzen Aufenthaltszeit habe sich die Beschwerdeführerin vorwiegend mit ihrer neuen Lebenssituation beschäftigt, andere Themen haben nicht bearbeitet werden können.

4.4 Gestützt auf die vorliegenden Verfahrensakten kann zunächst festgestellt werden, dass die bisherigen Platzierungsversuche bereits nach kurzer Zeit gescheitert sind. Grund für die erfolglosen Platzierungsversuche waren die Weigerungshaltung der Beschwerdeführerin sowie ihre Entweichungen aus den jeweiligen Institutionen. Mit der Vorinstanz kann weiter festgehalten werden, dass die vorstehend dargelegten Umstände eine erhebliche Gefährdung des Wohls der Beschwerdeführerin zeigen und die Einweisung der Beschwerdeführerin in die geschlossene Abteilung aufgrund der gesamten Situation notwendig war. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die bisher unternommenen Massnahmen, darunter das Familiencoaching und die Unterbringungen im offenen Rahmen, keinen nachhaltigen Erfolg herbeizuführen vermochten; alle bisherigen Kindesschutzmassnahmen zur Unterstützung des Familienwohls und zur Wahrung des Kindeswohls sind gescheitert. Die Beschwerdeführerin wurde in ihrem Verhalten immer wieder und zuletzt in einem Mass auffällig, dass die Platzierung in einer geschlossenen Umgebung als unerlässlich erscheint. Daran ändern die Beteuerungen der Beschwerdeführerin, sie werde keine Drogen mehr konsumieren, regelmässig die Schule besuchen und sich eine

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Lehrstelle suchen, nichts, zumal sie solche bereits in der Vergangenheit mehrfach ausgesprochen hatte, ohne sie umzusetzen (vgl. Bericht des Beistands vom 15. März 2019). Vielmehr zeigen ihre Handlungen auf, dass sie keine Einsicht in ihr bisheriges alarmierendes Verhalten hat. Die abgenommenen Urinproben sind immer wieder positiv auf Drogen getestet worden, letztmals am 20. Februar 2019 auf Cannabis und Kokain (vgl. Bericht des Jugendheims G.____ vom 15. März 2019). Eine Wiedereingliederung in die Schule und ein Aufarbeiten des verpassten Lernstoffs konnte bisher nicht erreicht werden. Trotz anfänglichen Bemühungen ist es der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gelungen, eine Schnupperlehre zu absolvieren, geschweige denn eine schulische bzw. berufliche Perspektive zu erarbeiten. Schliesslich konnten auch ihre Schwangerschaft und die damit zusammenhängenden Themen, insbesondere die Beziehung zu ihrem deutlich älteren und verbeiständeten Freund, nicht angegangen und bearbeitet werden. Die Beschwerdeführerin hat dies verhindert, indem sie bisher aus allen Institutionen entwichen ist und sich Gesprächs- und Hilfsangeboten entzogen hat. Gerade aber die Aufarbeitung dieser Themen erscheint aufgrund der obenstehenden Berichte dringend angezeigt und nötig zum Schutz und zum Wohl der Beschwerdeführerin. Die massive Gewaltausübung gegenüber einer Betreuerin der Durchgangsstation hat veranschaulicht, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich in Druck- und Überforderungssituationen auf keine Verhaltensstrukturen zurückgreifen kann, welche ihr einen angemessenen Umgang damit erlauben. Vielmehr reagiert sie mit Gewalt, Flucht und Drogenkonsum (vgl. Bericht des Beistands vom 15. März 2019 und Aufenthaltsbericht der Durchgangsstation F.____ vom 6. Februar 2019). Anlässlich der Anhörung vom 29. März 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, dass es ihr im Jugendheim G.____ nicht gut gehe, dass sie das Eingesperrtsein nicht vertrage und nur zum Rauchen nach draussen dürfe. Sie nehme keine Drogen mehr und könne sich diese auch nicht leisten. Als sie auf Kurve war, habe sie sich mit ihrem Freund getroffen, er sei der Vater ihres ungeborenen Kindes und werde dieses auch anerkennen. Nach der Geburt würden sie als Familie zusammenwohnen. Ihr Freund habe noch keine Arbeitsstelle gefunden, sie sei jedoch überzeugt, dass er für die Familie aufkommen könne. Sie selber wolle die obligatorische Schule nicht abschliessen und würde arbeiten gehen, wenn das Kind nicht mehr gestillt werden müsse. Zudem ziehe sie auch die Möglichkeit in Betracht, dass die Kleinfamilie vom Staat unterstützt werde. Weiter bitte die Beschwerdeführerin um eine letzte Chance, damit sie in die Region Basel zurückkehren könne, wo alle ihre Freunde und Kollegen wohnen würden. In die offene Abteilung des Jugendheims wolle sie nicht, sie wolle sich frei bewegen und sich mit ihrem Freund treffen. Mit begleitetem Wohnen oder einer Wohngemeinschaft würde sich die Beschwerdeführerin auch einverstanden erklären. Aus der Anhörung der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, dass sie sich mit den vorstehend aufgezeigten Themen realitätsbezogen auseinander gesetzt hätte. Sie sagt zwar, keine Drogen mehr zu konsumieren, jedoch hält sie sich in einer geschlossenen Abteilung auf, wo der Konsum von Drogen ohnehin grundsätzlich unmöglich ist. Zudem gibt sie an, für den Kauf von Drogen kein Geld zu haben. Dies lässt nicht auf eine grundlegende Einstellungsänderung zum Suchtmittelkonsum schliessen. In Bezug auf ihre schulische und berufliche Entwicklung scheint sie sich keine Gedanken gemacht zu haben, beziehungsweise sieht sie von einem Abschluss der obligatorischen Schule ab und will sich einen Job suchen. Obschon den vorstehenden Fachberichten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin sehr kreativ und sowohl handwerklich als auch im Kochen begabt sei, sind ihre beruflichen Aussichten ohne obligatorischen Schulabschluss nicht gut. Mit dieser Tatsache scheint sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht auseinandergesetzt zu haben. Ihr Wunsch, mit ihrem Freund und dem Kind zusammen zu wohnen ist nachvollziehbar, jedoch zum jetzigen Zeitpunkt unrealistisch, zumal weder die Beschwerdeführerin noch insbesondere ihr Freund eine Wohnung haben oder ein Einkommen erzielen. In Anbetracht ihrer Vorgeschichte und dem Umstand, dass sie sich mit ihren Problemen und Lebensumständen bisher nicht nachhaltig auseinandergesetzt hat und wiederholt vor Konsequenzen ihrer Handlungen weggelaufen ist, ist nicht glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin in der kurzen Zeit seit ihrem gescheiterten Aufenthalt in der offenen Abteilung in der Durchgangsstation derart verändert hat, dass sie ihr Leben mit der erforderlichen Reife und Einsicht im Rahmen einer offenen Platzierung oder sogar ohne Platzierung an die Hand nehmen kann. Wenn sie vorbringt, es sei ihr eine zweite Chance zu gewähren, übersieht sie, dass sie viele Chancen nicht zu nutzen gewusst hat. Es ist aus heutiger Sicht nicht erkennbar, dass sie in der Lage ist, ihr Wohl (in einem offenen Rahmen) zu schützen. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass das Wohl der Beschwerdeführerin in ihrer körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung gefährdet und eine Unterbringung in der geschlossenen Abteilung unumgänglich ist. Wie dargelegt, sind alle anderen (milderen) Massnahmen ohne (nachhaltigen) Erfolg geblieben. Von einer Rückplatzierung zu ihrer Mutter wird von allen Fachpersonen abgeraten und dies wird weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrer Mutter gewünscht. Die Mutter der Beschwerdeführerin spricht sich vielmehr sehr für eine Platzierung in der geschlossenen Abteilung aus und traut sich die Verantwortung für den Aufenthalt ihrer Tochter bei sich zu Hause nicht zu (vgl. Bericht des Beistands vom 15. März 2019, Aufenthaltsbericht der Durchgangsstation F.____ vom 6. Februar 2019, Anhörung der Mutter vom 4. Februar 2019). Eine Platzierung im geschlossenen Rahmen, in räumlicher Distanz zu ihrem drogennahen Umfeld, vermindert das Risiko einer Selbstgefährdung und Fremdgefährdung, zumal die notwendigen Grundlagen für den Eigenschutz, die Einsicht und Selbstdisziplin, im Rahmen der pädagogischen Betreuung erst noch weiter erarbeitet werden müssen. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin gut in ihrer Wohngruppe zu Recht gefunden habe und mit den Mitarbeitenden sowie mit den Jugendlichen angenehme Kontakte pflege. In der Tagesstruktur (im Textil-, Kartonage- und Werkbereich) sei die Beschwerdeführerin als interessierte und kreative Persönlichkeit wahrgenommen worden (vgl. Bericht des Jugendheims G.____ vom 15. März 2019). Ein behördlicher Freiheitsentzug ist für Betroffene regelmässig eine einschneidende Erfahrung und es erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auf die geschlossene Platzierung ablehnend reagiert hat. Dieser Eingriff in ihre Bewegungsfreiheit beeinträchtigt ihre privaten Interessen zweifelsohne schwer. Dennoch ist aber vor Augen zu halten, dass ihr körperliches und seelisches Wohl sowie ihre persönliche Entwicklung in verschiedener Hinsicht akut und erheblich beeinträchtigt sind. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer jetzigen Lebensphase auf erzieherische Konsequenzen ihres Handelns angewiesen, mit dem Ziel, ihre Eigenverantwortung zu stärken. Grenzen müssen ihr aufgezeigt und diese klar durchgesetzt werden, ohne sie jedoch bei allfälligen Grenzüberschreitungen fallen zu lassen. Nur in der geschlossenen Abteilung ist es möglich, die Beschwerdeführerin vor der geschilderten Selbstgefährdung (und Fremdgefährdung) wirksam zu schützen. In Anbetracht der gravierenden Kindeswohlgefährdung und der Notwendigkeit einer persönlichen Stabilisierung sowie einer nachhaltigen Verhaltensänderung erweist sich die – zeitlich beschränkte – Platzierung der Beschwerdeführerin im geschlossenen Rahmen trotz der für diese damit einhergehenden einschneidenden Restriktionen als geeignet und zumutbar.

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5.1 Im Weiteren muss die Unterbringungseinrichtung geeignet sein. Die Eignung der Institution beurteilt sich unter dem Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage und ist zu bejahen, wenn die betreffende Anstalt dem betroffenen Kind Hilfe bei der Lösung seiner Probleme zu leisten vermag, sodass die Aussicht besteht, seine Entwicklung in geordnete Bahnen lenken zu können (Urteile des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2 und 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 25. Oktober 2017 [810 17 265] E. 2.2; KGE VV vom 10. Mai 2017 [810 17 103] E. 5.1; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 98 zu Art. 310/314b ZGB).

5.2 Das Jugendheim G.____ untersteht der Polizei- und Militärdirektion des Kantons H.____. Es ist ein Erziehungsheim für verhaltensauffällige, normalbegabte junge Frauen im Alter zwischen 13 und 22 Jahren. Im Heim werden zivil- und strafrechtliche Erziehungsmassnahmen vollzogen. Ziel ist es, die jungen Frauen sozial zu (re-)integrieren (vgl. Pädagogisches Konzept Jugendheim G.____ 2018, S. 4). Das Jugendheim G.____ nimmt unter anderem junge Frauen auf, die eine stationäre Massnahme benötigen, die beispielsweise selbst- oder fremdgefährdende Verhaltensweisen zeigen wie etwa Entweichen, Lernschwierigkeiten, Suchtproblematik, die über eine reduzierte Selbststeuerung verfügen oder die psychische Belastungen aufweisen. Das Jugendheim G.____ bietet je nach Entwicklung der Jugendlichen eine geschlossene, halbgeschlossene oder offene Wohngruppe sowie ein begleitetes Wohnen an (vgl. Pädagogisches Konzept Jugendheim G.____ 2018, S. 7). Die geschlossene Wohngruppe ist eine in sich geschlossene Einheit im Heim. Mit baulichen Sicherungen einerseits und intensiver Betreuung andererseits wird die Anwesenheit der eingewiesenen Jugendlichen sichergestellt. Die Jugendlichen können sich über den Tag während mindestens zwei Stunden an der frischen Luft aufhalten. In der Regel beträgt der Aufenthalt auf der geschlossenen Wohngruppe 10 Wochen (vgl. Pädagogisches Konzept Jugendheim G.____ 2018, S. 8). Die geschlossene Wohngruppe verfügt über Ateliers und führt eine Sekundarschule; ein erfolgreicher Abschluss gilt als äquivalent zu einer Regelschule und ermöglicht somit den Übertritt in eine weiterführende Schule. Überdies verfügt das Jugendheim G.____ über ein psychotherapeutisches Angebot (Pädagogisches Konzept Jugendheim G.____ 2018, S. 9 f.). Die Jugendlichen können grundsätzlich die Kontakte zu ihrem Umfeld weiterpflegen, wobei sich die Öffnungen nach der jeweiligen Phase und Persönlichkeitsentwicklung der Jugendlichen richten (Pädagogisches Konzept Jugendheim G.____ 2018, S. 12).

5.3 Der Beistand spricht sich für die Geeignetheit der Institution aus, weil die Beschwerdeführerin dort den nötigen Schutz und die nötigen Entwicklungsangebote erhalte. Im Weiteren könne dort der Schulbesuch sichergestellt werden (vgl. Bericht vom Beistand vom 15. März 2019). Gestützt auf die Akten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin regelmässig aus den bisherigen Einrichtungen entwichen und auf Kurvengänge gegangen ist, dabei Drogen konsumiert und sich dadurch massiv selbstgefährdet hat. Das Jugendheim G.____ ist unter anderen auf solche Verhaltensauffälligkeiten spezialisiert und das fachliche und organisatorische Angebot der geschlossenen Wohngruppe ist geeignet, der bestehenden Gefährdungslage der Beschwerdeführerin entgegenzuwirken und ihre Entwicklung in geordnete Bahnen zu

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht lenken. Bei dieser Ausgangslage ist die geschlossene Abteilung des Jugendheims G.____ derzeit noch ein geeigneter Aufenthaltsort. Von der derzeitigen Eignung des Jugendheims G.____ abgesehen, hat sich die KESB rasch um eine angemessene Anschlusslösung zu bemühen, welche den Bedürfnissen der schwangeren Beschwerdeführerin gerecht wird und gleichzeitig die sie schützenden Komponenten nicht ausser Acht lässt. Damit muss den speziellen Umständen der Beschwerdeführerin Rechnung getragen werden, um sie auf ihre nahe Zukunft als Mutter vorzubereiten und ihr gleichzeitig die Möglichkeit zu bieten, ihre bestehenden Probleme bearbeiten zu können. Auch anlässlich der Anhörung vom 29. März 2019 hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie möglichst bald in eine Mutter-Kind-Einrichtung ziehen wolle, um sich auf das Muttersein und die Kindererziehung vorzubereiten. In diesem Punkt ist die Beschwerdeführerin zu unterstützen und das Gericht erachtet es als unabdingbar, dass die Vorinstanz unter Würdigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zeitnah die Unterbringung in einer auch für die Zukunft der schwangeren Beschwerdeführerin geeigneten Institution prüft. Die Beschwerde ist demzufolge im Sinne der Erwägungen abzuweisen.

6.1 Im Weiteren ist über die Kosten zu befinden.

6.2.1 Im vorliegenden Fall hat die minderjährige Tochter Beschwerde erhoben. Zur Unterstützungspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern gehört auch der Rechtsschutz und die Eltern sind gehalten, für die Prozesskosten eines minderjährigen Kindes aufzukommen. Bei der Frage, ob ein minderjähriges Kind bedürftig ist, dürfen deshalb die finanziellen Verhältnisse der Eltern berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 5.2 und 5A_617/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 5.3; BGE 127 I 202 E. 3d). Die beigeladene Kindsmutter hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

6.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 wie auch nach § 22 Abs. 1 VPO hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Lebensunterhaltes für sie und ihre Familie notwendig sind (BERNHARD WALDMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, N 77 zu Art. 29 BV). Die gesuchstellende Person hat im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht sowohl ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Verweigert sie die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit verneinen (BGE 120 Ia 179 E. 3a mit Hinweisen).

6.2.3 Beim Entscheid über das Gesuch ist eine Gegenüberstellung von Einkommen und Vermögen einerseits sowie vom notwendigen Bedarf andererseits vorzunehmen (ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 137). Für die Ermittlung des Grundbedarfs ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum und den für seine Berechnung massgebenden Richtlinien auszugehen (BÜHLER, a.a.O., S. 156). Es darf dabei aber nicht schematisch auf das

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden, vielmehr ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 124 I 2 E. 2a). Gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 (Richtlinien) wird ein Grundbetrag (bzw. bei Haushalten mit Kindern mehrere Grundbeträge) eingesetzt. Da der zivilprozessuale Notbedarf über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt und einer gesuchstellenden Person ein zwar bescheidenes, aber normales Leben ermöglicht werden soll, wird der betreibungsrechtliche Grundbetrag (bzw. die Gesamtsumme der Grundbeträge) praxisgemäss um 15% erhöht.

6.2.4 Unter Berücksichtigung der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ist zu prüfen, ob die gesuchstellende Person in der Lage ist, innert vernünftiger Frist (ein Jahr bei relativ einfachen, zwei Jahre bei aufwändigen Prozessen) die Prozesskosten aus ihrem Vermögen oder ihrem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss zu tilgen (DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, Rz. 317).

6.2.5 Die Beigeladene und ihr Ehemann weisen im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" gemeinsame monatliche Einnahmen in der Höhe von Fr. 7'691.-- sowie Ausgaben in der Höhe von Fr. 4'832.-- aus. Bezüglich der Ausgaben ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Kosten für Telefon/Medien in der Höhe von Fr. 122.-- im Grundbetrag enthalten sind und nicht zusätzlich zu den Ausgaben hinzugerechnet werden (WUFFLI, a.a.O., Rz. 289 und 307). Weiter sind die geltend gemachten Stromkosten von monatlich Fr. 95.-- nicht belegt und überdies gemäss beigelegtem Mietvertrag in den Nebenkosten enthalten. Die Wasserrechnung der Gemeinde E.____ von monatlich Fr. 50.-- ist nicht zu berücksichtigen, da die Wasser-, Abwasser und Meteorwasserkosten gemäss Mietvertrag ebenfalls in den Nebenkosten enthalten sind. Eine Nachzahlung zu den geleisteten Akontozahlungen wurde nicht dargelegt. Nicht belegt sind weiter die Berufsauslagen des Ehemannes in der Höhe von Fr. 425.--. Diesbezüglich geht aus den monatlichen Lohnabrechnungen des Ehemannes hervor, dass diesem von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ausbezahlten Nettolohn monatlich die effektiven Verpflegungsspesen vergütet werden. Der Betrag von Fr. 65.-- für "diverse Versicherungen" kann aufgrund fehlender Belege nicht hinzugerechnet werden. Die eingereichte Prämienabrechnung für die Versicherung Animalia ist nicht zu berücksichtigen, da die Auslagen für Haustiere nicht in die Bedarfsrechnung einbezogen werden (WUFFLI, a.a.O., Rz. 291). Zudem zählen freiwillige Zusatzversicherungen nicht zum prozessualen Existenzminimum und Mobiliar- sowie Haftpflichtversicherungsprämien sind im Grundbetrag enthalten (WUFFLI, a.a.O., Rz. 283 und 289). Somit verbleiben von den geltend gemachten Ausgaben noch Fr. 4'075.--. Angesichts der geltend gemachten Einnahmen der Beigeladenen und ihrem Ehemann in der Höhe von Fr. 7'691.-- ist bei Zugrundelegung eines Grundbedarfs in der Höhe von Fr. 7'410.--, bestehend aus dem Grundbetrag (Grundbetrag für ein Ehepaar in der Höhe von Fr. 1'700.-- zuzüglich Fr.1'200.-- für beide Kinder über 10 Jahre sowie Erweiterung des Grundbetrags um 15%) und den übrigen geltend gemachten (und belegten) Ausgaben für Krankenkasse in der Höhe von Fr. 982.--, Mietkosten (inklusiv Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 2'200.--, Familienberatung in der Höhe von Fr. 240.--, Energiebezug in der Höhe von Fr. 137.--, Autokosten und den Betrag für das

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Umweltschutz-Abonnement der jüngeren Tochter in der Höhe von Fr. 136.--, Steuern in der Höhe von Fr. 380.--, die Bedürftigkeit zu verneinen. Der Beigeladenen ist es mit ihrem monatlichen Überschuss von Fr. 281.-- möglich, die mutmasslichen Prozesskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- innerhalb angemessener Frist zu bezahlen (vgl. E. 6.2.4 hiervor). Die Voraussetzung der Mittellosigkeit ist demnach nicht gegeben, weshalb das Gesuch der Beigeladenen um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.

6.3 Zum Nachweis der Bedürftigkeit forderte das Kantonsgericht den beigeladenen Kindsvater mit Verfügung vom 6. März 2019 ebenfalls auf, spätestens bis 18. März 2019 das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einschliesslich der erforderlichen Belege einzureichen, unter Androhung der Säumnisfolgen, dass ansonsten das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden könne. Innert dieser Frist hat der Beschwerdeführer weder das Formular noch andere Unterlagen eingereicht, welche seine Bedürftigkeit belegen würden. Damit ist die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen, weshalb das Gesuch des Beigeladenen um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Urteil des Bundesgerichts 5P.376/2003 vom 23. Dezember 2003, E. 2.4; BÜHLER, a.a.O., S. 188 f.).

7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die kantonsgerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und gehen aufgrund der Unterstützungspflicht der beigeladenen Kindseltern in solidarischer Haftung zu deren Lasten. Die Parteikosten sind gestützt auf § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettzuschlagen.

7.2 Da die Vertreterin der Beschwerdeführerin von der KESB B.____ mit Entscheid vom 25. Februar 2019 als Kindesvertreterin gemäss Art. 314a bis ZGB eingesetzt wurde, wird sie eine Mandatsentschädigung, welche auch die Bemühungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mitumfasst, bei der KESB B.____ geltend machen können. Ihr Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ist dementsprechend gegenstandslos.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Das Gesuch der Beigeladenen um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und gehen aufgrund der Unterstützungspflicht der beigeladenen Kindseltern in solidarischer Haftung zu deren Lasten.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 19 58 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 03.04.2019 810 19 58 — Swissrulings