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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.11.2019 810 19 50

November 13, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,689 words·~18 min·1

Summary

Staatssteuer 2015

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 13. November 2019 (810 19 50) ____________________________________________________________________

Steuern und Kausalabgaben

Staatssteuer 2015 / Anfechtung einer amtlichen Einschätzung

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Häring, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch B.____ AG

gegen

Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht), Beschwerdegegner Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegnerin

Einwohnergemeinde C.____, Beigeladene

Betreff Staatssteuer 2015 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 14. Dezember 2018)

A. Nachdem der britische Staatsangehörige A.____, vertreten durch die B.____ AG, die Steuererklärung für das Jahr 2015 nicht innert Frist eingereicht hatte, mahnte ihn die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Steuerverwaltung) mit Schreiben vom 13. Juni 2016

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht und vom 9. Februar 2017. Da der Steuerpflichtige auf kein Schreiben reagierte, wurde er mit Veranlagungsverfügung zur Staatssteuer 2015 vom 24. August 2017 amtlich zu einer Einkommenssteuer von Fr. 37'933.70 und einer Vermögenssteuer von Fr. 1'445.45 veranlagt. B. Dagegen erhob der Steuerpflichtige, nachfolgend immer vertreten durch die B.____ AG, bei der Steuerverwaltung mit Eingabe vom 18. September 2017 Einsprache. Innert gewährter Frist reichte er mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 die Begründung zur Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen zu den Staatssteuern und direkten Bundessteuern 2015 sowie die Begründung der Revisionsgesuche für die Veranlagungsverfügungen zu den Staatssteuern und direkten Bundessteuern 2013 und 2014 sowie den Antrag auf Neuveranlagung der Quellensteuer für das Jahr 2016 ein. Bezüglich Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung zur Staatssteuer 2015 beantragte er, sein steuerbares Einkommen für das Jahr 2015 sei auf Fr. 42'365.-- festzusetzen und er sei der Quellensteuer zu unterstellen. Zur Begründung führte die Vertreterin des Steuerpflichtigen aus, dass die Arbeitgeberin des Steuerpflichtigen bei dessen Wegzug aus der Schweiz im Juli 2016 die B.____ UK in Grossbritannien beauftragt habe, ihn beim Erstellen der Steuererklärung 2016/2017 zu unterstützen. Im Rahmen der Erstellung der britischen Steuererklärung sei der Reisekalender des Steuerpflichtigen überprüft und dabei festgestellt worden, dass dieser von April 2013 bis August 2016 nicht nur regelmässig nach Grossbritannien gereist sei, sondern den grössten Teil seiner Arbeitstage sowie seiner Freizeit mit seiner Lebensabschnittspartnerin und dem im Jahr 2013 geborenen Sohn in Grossbritannien verbracht habe. Somit habe sich der Lebensmittelpunkt und damit der steuerrechtliche Wohnsitz ab April 2013 gemäss Art. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Grossbritannien vom 8. Dezember 1977 (nachfolgend DBA CH-UK) nach Grossbritannien verlagert. Aus diesem Grund habe die Schweiz lediglich das Besteuerungsrecht auf Arbeitstage, welche in der Schweiz verbracht worden seien. Den britischen Steuererklärungen 2013/2014, 2014/2015 und 2015/2016 sei zu entnehmen, dass in Grossbritannien Arbeitstage, welche in Grossbritannien sowie in Drittstaaten verbracht worden seien, besteuert würden. Die Vertreterin des Steuerpflichtigen reichte eine Übersicht "Detail zum Erwerbseinkommen 2015", den Lohnausweis inkl. monatliche Lohnabrechnungen und seinen Reisekalender ein. Da entgegen dem Beilagenverzeichnis die britischen Steuererklärungen nicht eingereicht worden waren, ersuchte die Steuerverwaltung um Nachreichung derselben. Ebenso forderte die Steuerverwaltung den Steuerpflichtigen unter dem Betreff "Revisionsgesuch gegen die Veranlagungsverfügungen der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuern der Jahre von 2013 bis 2015" auf, einen "belegmässigen Nachweis" dafür einzureichen, dass er vom 18. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2016 in Grossbritannien ansässig bzw. angemeldet gewesen sei. Des Weiteren habe er die von den Steuerbehörden in Grossbritannien ausgestellten Besteuerungsnachweise der Jahre 2013 bis 2016 einzureichen. Mit Eingabe vom 6. April 2018 wurden die Steuererklärungen der Jahre 2013 bis 2016 aus Grossbritannien ins Recht gelegt. Die Vertreterin des Steuerpflichtigen hielt in ihrem Begleitschreiben vom 6. April 2018 fest, dass in Grossbritannien keine von der Steuerbehörde ausgestellten Besteuerungsnachweise existieren würden, da die Steuern in Grossbritannien selbstveranlagend seien. C. Die Steuerverwaltung trat auf die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung zur Staatssteuer 2015 mit Entscheid vom 18. Mai 2018 nicht ein und führte zur Begründung aus, es

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei keine Steuererklärung eingereicht worden. Des Weiteren erklärte die Steuerverwaltung, dass der Steuerpflichtige in seinem Schreiben vom 29. Dezember 2017 nur Unterlagen nachgereicht habe, welche den im Jahr 2016 erzielten Lohn betreffen würden. Im Übrigen trat die Steuerverwaltung gleichentags mit jeweiligen Entscheiden auf die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung zur direkten Bundessteuer 2015 nicht ein und wies den Antrag des Steuerpflichtigen auf Nachveranlagung der Quellensteuer 2016 sowie die Revisionsgesuche betreffend die Staatssteuern und die direkten Bundessteuern für die Jahre 2013 und 2014 ab. D. Der Steuerpflichtige erhob gegen den Einspracheentscheid betreffend Veranlagungsverfügung zur Staatssteuer 2015 am 20. Juni 2018 beim Steuer- und Enteignungsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht), Rekurs. Die Vertreterin des Steuerpflichtigen machte wie bereits in der Einsprache geltend, die Überprüfung des Reisekalenders des Steuerpflichtigen habe erst im Zuge der Mandatierung für die britische Steuererklärung stattgefunden. Überdies verfüge der Steuerpflichtige mit seiner Partnerin über ein gemeinsames Konto. E. Das Steuergericht kam in seinem Entscheid vom 14. Dezember 2018 zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten sei, weshalb der Rekurs abzuweisen sei. Im Wesentlichen wurde die Abweisung damit begründet, dass der Steuerpflichtige im Anschluss an die Ermessenseinschätzung einzelne versäumte Verfahrenshandlungen nachgeholt habe. Er sei aber seiner Mitwirkungspflicht nicht vollständig nachgekommen, da er weder eine schweizerische Steuererklärung noch Belege hinsichtlich seines Vermögens, des Vermögensertrages und der Abzüge eingereicht habe. F. Dagegen erhob der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 27. Februar 2019 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte, es sei der Einsprache gegen die Ermessenseinschätzung vom 29. Dezember 2017 gemäss dem eingereichten Rekurs vom 20. Juni 2018 stattzugeben und formell darauf einzutreten. Es sei festzustellen, dass sich die steuerrechtliche Ansässigkeit des Beschwerdeführers gemäss DBA CH-UK im Steuerjahr 2015 in Grossbritannien befunden habe. Es sei eine Quellensteuer auf dem Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu erheben, welche im Jahr 2015 auf "Schweizer Arbeitstage" entfallen sei. Er machte geltend, dass mit der eingereichten Einsprache und deren Ausführungen die versäumten Mitwirkungspflichten genügend nachgeholt worden seien und damit auf die Einsprache formell einzutreten und den Rechtsbegehren stattzugeben sei. Das Steuergericht und die Steuerverwaltung beantragten in ihren Vernehmlassungen vom 20. März 2019 bzw. vom 29. März 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die beigeladene Gemeinde C.____ liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 26. April 2016 überwies das Gerichtspräsidium den Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Nach § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 7. Februar 1974 können Entscheide des Steuergerichts mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Da sämtliche weiteren formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde gegen den Steuerentscheid betreffend Staatssteuer 2015 eingetreten werden. 2. Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung zur Staatssteuer 2015 eingetreten ist und das Steuergericht deren Nichteintretensentscheid zu Recht geschützt hat. 3.1. Gemäss § 106 StG wird Steuerpflichtigen, die innerhalb der festgesetzten Nachfrist die Steuererklärung nicht einreichen oder vervollständigen, eine Mahnung mit einer letzten Frist zugestellt (Abs. 1). Kommt der Steuerpflichtige der Mahnung nicht nach, so wird er von Amtes wegen eingeschätzt (Abs. 2). Bei der Ermessensveranlagung wird ein bestehender Untersuchungsnotstand mittels Schätzung überwunden. Eine Schätzung beruht naturgemäss auf Unschärfen, da Annahmen und Vermutungen getroffen werden müssen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber in Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 und § 106 Abs. 2 StG für die Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung besondere Voraussetzungen im Vergleich zur "gewöhnlichen" Einsprache vorgesehen (HENK FENNERS/MARTIN LOOSER, Besonderheiten bei der Anfechtung der Ermessensveranlagung, in: Aktuelle Juristische Praxis 2013, S. 33 ff., S. 43). 3.2. Ergreift der Steuerpflichtige – wie im vorliegenden Fall – gegen eine amtliche Einschätzung (Ermessensveranlagung) ein Rechtsmittel, so hat er im Einspracheverfahren gemäss § 106 Abs. 3 StG und Art. 48 Abs. 2 StHG die offensichtliche Unrichtigkeit der Einschätzung nachzuweisen, wobei die Einsprache zu begründen ist und allfällige Beweismittel zu nennen sind. Die Ermessensveranlagung kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Damit will das Gesetz nicht das in Art. 48 Abs. 1 StHG verankerte Einspracherecht des Steuerpflichtigen i.S. eines zusätzlichen Gültigkeitserfordernisses einschränken, bei dessen Fehlen auf die Einsprache nicht einzutreten ist. Dies hiesse nämlich, dass es von der materiellen Prüfung der Ermessensveranlagung abhinge, ob überhaupt Einsprache erhoben werden könnte. Eine solche Regelung, die letztlich die Durchführung eines Verfahrens erfordern würde, um festzustellen, ob auf die Einsprache eingetreten und das Einspracheverfahren durchgeführt werden könne, erschiene sinnlos. Art. 48 Abs. 2 Satz 1 StGH ist folglich dahingehend auszulegen, dass die Veranlagungsbehörde die Ermessensveranlagung im Einspracheverfahren bloss dann aufheben bzw. abändern kann und darf, wenn sich diese als offensichtlich unrichtig erweist (MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl., Basel 2017, Rz 42 zu Art. 48 StGH).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3. Art. 48 Abs. 2 StGH verlangt die Begründung der Einsprache. Die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei Einsprachen, die gegen eine Ermessensveranlagung erhoben werden, Prozessvoraussetzungen dar (BGE 131 II 548 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_316/2014, 2C_317/2014 vom 30. April 2014 E. 2.1). Eine rechtsgenügliche Begründung setzt dabei in aller Regel voraus, dass die unterlassene Mitwirkungshandlung nachgeholt wird, weil nur so der Nachweis der Unrichtigkeit der Veranlagung erbracht werden kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass nur die Einsprachebegründung als solche eine Sachurteilsvoraussetzung darstellt, nicht aber das Nachreichen der Steuererklärung an und für sich (Urteil des Bundesgerichts 2C_620/2007,2C_621/2007 vom 2. Juli 2008 E. 3.2). Der Steuerpflichtige hat demgemäss nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Er hat mittels umfassenden Unrichtigkeitsnachweises die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen; blosse Teilnachweise genügen dabei nicht. Mit der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substantiierter Weise darzulegen und sind die erforderlichen Beweismittel zu nennen. Es genügt mithin nicht, die Ermessensveranlagung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Veranlagung als zu hoch zu bezeichnen. Vielmehr hat der Steuerpflichtige, der seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt und dadurch eine Ermessensveranlagung bewirkt hat, in der Regel diese Handlungen nachzuholen, um die Einsprache genügend zu begründen. In der Regel erfolgt dies durch nachträgliche Einreichung der Steuererklärung. Nach der Rechtsprechung ist das Nachreichen der Steuererklärung jedoch nicht Gültigkeitsvoraussetzung der Einsprache (Urteil des Bundesgerichts 2C_620/2007, 2C_621/2007 vom 2. Juli 2008 E. 3.2; FENNERS/LOOSER, a.a.O., S. 41 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch MARTIN ZWEIFEL/ HUGO CASANOVA/MICHAEL BEUSCH/SILVIA HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, S. 308). Der Steuerpflichtige kann die offensichtliche Unrichtigkeit einer Ermessensveranlagung unter Umständen auch ohne die Nachreichung der Steuererklärung substantiiert begründen und mit anderen Beweismitteln genügend belegen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E. 2.1 f. mit weiteren Hinweisen; KRISTIAN A. MEIER, in: Nefzger/Simonek/Wenk [Hrsg.], Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft [Kommentar StG], Basel 2004, Rz 13 zu § 106 StG). Die steuerpflichtige Person ist gemäss Art. 48 Abs. 2 StGH nicht gehalten, allfällige Beweismittel der Einsprache beizulegen oder innerhalb der Einsprachefrist einzureichen. Es reicht, wenn die Beweismittel angeboten werden. An das Beweisangebot sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Es muss eindeutig sein, das heisst, das angebotene Beweismittel ist genau zu bezeichnen. Hinzu kommt, dass für den formell gehörigen Antritt des Unrichtigkeitsnachweises diejenigen Beweismittel angeboten werden müssen, die sich als geeignet erweisen, den Untersuchungsnotstand zu beseitigen (FENNERS/LOOSER, a.a.O., S. 40). 3.4. Bei der Anfechtung des Einspracheentscheids bei der Rekurs- bzw. Beschwerdeinstanz ist danach zu differenzieren, ob die steuerpflichtige Person einen Nichteintretens- oder einen Sachentscheid anficht. Im Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren gegen einen Nichteintretensentscheid bildet lediglich die Frage den Streitgegenstand, ob die Einspracheinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die steuerpflichtige Person hat daher vor der Rekurs- bzw.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeinstanz in substantiierter Form vorzubringen, inwiefern der Nichteintretensentscheid unrichtig sein soll. Aufgrund der genannten Beschränkung des Streitobjekts kann sie indessen vor der Rekurs- bzw. Beschwerdeinstanz keine neuen Beweismittel mehr vorbringen. Massgebend ist also der Aktenstand im Zeitpunkt des angefochtenen Nichteintretensentscheids. Auch das Bundesgericht hat entschieden, dass im Rahmen eines Rechtsmittels gegen einen Nichteintretensentscheid lediglich zu überprüfen ist, ob sich die Ermessenstaxation aufgrund der von der steuerpflichtigen Person in der Einsprache vorgebrachten Begründung und Beweismittel als offensichtlich unrichtig erweist (FENNERS/LOOSER, a.a.O., S. 42 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2A.39/2004 vom 29. März 2005 E. 5.2). 4.1. Im vorliegenden Fall ist strittig, wo sich das steuerrechtliche Domizil des Beschwerdeführers für das Steuerjahr 2015 befunden hat. Der Beschwerdeführer hätte somit mit der Einsprache gegen die Ermessenstaxation unter anderem in substantiierter Weise darlegen müssen, dass sich sein Wohnsitz im Jahr 2015 offensichtlich nicht mehr in der Schweiz befand, und die erforderlichen Beweismittel diesbezüglich einreichen bzw. nennen müssen. 4.2.1. Art. 4 Abs. 1 StG bestimmt, dass natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine natürliche Person, wenn sie im Kanton Basel-Landschaft wohnt oder dort ihren gesetzlichen Wohnsitz hat (vgl. § 4 Abs. 2 StG; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StHG betreffend die Steuerpflicht natürlicher Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit und Art. 72 Abs. 2 StHG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt, dass als steuerrechtlicher Wohnsitz einer Person der Ort gilt, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser Ort bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist demzufolge nicht frei wählbar. Der Ort, an welchem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, spielt nicht eine entscheidende Rolle. Als äussere Merkmale können sie ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden, falls auch das übrige Verhalten der Person dafürspricht. Ausserdem fällt eine bloss affektive Bevorzugung eines Orts nicht ins Gewicht. Für die Begründung eines neuen Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es auch diesbezüglich nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Die zur Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes zugrunde liegenden Tatsachen sind steuerbegründend und daher von den Steuerbehörden nachzuweisen. Die steuerpflichtige Person ist jedoch zur Mitwirkung und zu umfassender Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet (vgl. §§ 101 ff. StG; Art. 42 StHG). Dies gilt insbesondere für Tatsachen, die eine andere Würdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Vergleich zu den Vorperioden verlangen. Dazu gehört nicht nur die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz, sondern auch die Darstellung der tatsächlichen Umstände, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben (Urteil des Bundesgerichts

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2C_170/2019 vom 19. September 2019 E. 5.1 ff. mit weiteren Hinweisen; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 27. April 2016 [810 15 245] E. 5.2). 4.2.2. Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis ausgeführt, dass für eine Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht genügt, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen; entscheidend ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Es gilt grundsätzlich, dass niemand an mehreren Wohnorten zugleich Wohnsitz haben kann. Gleichermassen bleibt der einmal begründete Wohnsitz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen. Begibt sich der Steuerpflichtige ins Ausland, so hat er die direkten Bundessteuern und kantonalen Steuern zu entrichten, bis er nachweisbar im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet hat. Eine andere Sichtweise würde eine zu grosse Missbrauchsgefahr nach sich ziehen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2012 E. 3.3, publ. in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis 3/2013 S. 113). 4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein steuerrechtlicher Wohnsitz habe sich im Jahr 2015 in Grossbritannien und nicht wie angenommen in der Schweiz befunden. Aus diesem Grund sei das im Steuerjahr 2015 ausgezahlte Erwerbseinkommen, welches sich auf Arbeitstage in der Schweiz wie auch in Grossbritannien bzw. Drittstaaten beziehe, nach Art. 15 DBA CH- GB entsprechend zu besteuern. Überdies sei das Jahr 2015 im Rahmen der Quellenbesteuerung neu zu veranlagen. Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers habe bei dessen Wegzug im Juli 2016 die B.____ UK in Grossbritannien beauftragt, ihn beim Erstellungsprozess der Steuererklärung 2016/2017 zu unterstützen. Im Rahmen der Erstellung der britischen Steuererklärung sei der Reisekalender des Beschwerdeführers überprüft und dabei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer von April 2013 bis August 2016 nicht nur regelmässig nach Grossbritannien gereist sei, sondern den grössten Teil der Arbeitstage sowie seine Freizeit mit seiner Lebenspartnerin und dem im Jahre 2013 geborenen Sohn in Grossbritannien verbracht habe. Somit habe sich der Lebensmittelpunkt und damit der steuerrechtliche Wohnsitz ab diesem Zeitpunkt nach Grossbritannien verlagert. Aus diesem Grund habe die Schweiz lediglich das Besteuerungsrecht auf Arbeitstage, welche in der Schweiz verbracht worden seien. Dem Beschwerdeführer sei es nicht bewusst gewesen, welchen Einfluss die Familie, welche ihren Wohnsitz in Grossbritannien beibehalten habe, und die damit in Verbindung stehenden zunehmenden Arbeits- und Freizeitaufenthalte in Grossbritannien auf die Besteuerung in den jeweiligen Ländern gehabt habe. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer seinen schweizerischen Treuhänder darüber nicht informiert. In Absprache mit der B.____ UK habe die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers festgestellt, dass der Basislohn vollumfänglich in der Schweiz besteuert worden sei, obwohl das Besteuerungsrecht gemäss DBA CH-GB zum Teil Grossbritannien zustehe. Dieser Gehaltsbestandteil hätte von der Besteuerung in der Schweiz ausgenommen und lediglich für die Steuersatzbestimmung berücksichtigt werden sollen. Der Basislohn sei gemäss DBA CH-GB und gemäss den der Rechtsschrift beiliegenden Berechnungen und Reisekalendern in den Steuererklärungen Grossbritannien 2013/2014, 2014/2015 und 2015/2016 deklariert worden. Der Beschwerdeführer reichte Details zum Erwerbseinkommen der Jahre 2012 – 2016, Lohnausweise der Jahre 2013 – 2016 und die Reisekalender der Jahre 2013 – 2016 und somit entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid der Steuerverwaltung betreffend Staatssteuer 2015 vom 18. Mai 2018 wohl nicht nur die Lohnunterlagen betreffend das Jahr 2016 ein

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht (vgl. Sacherhalt lit. C). Die Steuererklärungen Grossbritannien 2013/14, 2014/15 und 2015/16, welche gemäss Beilagenverzeichnis hätten beiliegen müssen, lagen nicht bei. Mit Schreiben vom 8. März 2018 forderte die Steuerverwaltung unter dem Titel "Revisionsgesuch betreffend Veranlagungsverfügungen 2013 bis 2015" den Steuerpflichtigen auf, einen belegmässigen Nachweis einzureichen, welcher bestätige, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 18. Juli 2013 bis 31. Juli 2016 in Grossbritannien ansässig bzw. angemeldet gewesen sei, sowie des Weiteren die Steuererklärungen für Grossbritannien 2013/14, 2014/15 und 2015/16 und die von den Steuerbehörden in Grossbritannien ausgestellten Besteuerungsnachweise der Jahre 2013/14, 2014/15 und 2015/16. 4.4. Der 1965 geborene und als "Program Leader" tätige Beschwerdeführer zog gemäss dem Fragebogen über Einkommen und Vermögen des Kantons Basel-Landschaft für das Jahr 2013 per 18. Juli 2013 vom Kanton Basel-Stadt (vgl. Wertschriftenverzeichnis 2012 für die Steuerklärung im Kanton Basel-Stadt) in den Kanton Basel-Landschaft. Weder in diesem Fragebogen noch in den Steuererklärungen 2013 bis 2016 erwähnt er, ein Kind zu haben. Er deklarierte auch nicht die Bezahlung von allfälligen Unterhaltsbeiträgen für seinen Sohn. Der Beschwerdeführer ist spätestens seit 2013 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Gemäss Auszug aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem ist der Beschwerdeführer wohl seit 2011 im Besitz der Niederlassungsbewilligung und seit 2006 in der Schweiz. Gemäss Vernehmlassung der Steuerverwaltung war der Beschwerdeführer bis zum August 2016 in der Schweiz bei der D.____ AG in E.____ (Kanton Basel-Stadt) angestellt und wechselte mittels lokaler Anstellung ab September 2016 zu einer Konzerngesellschaft nach Grossbritannien. Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers lebt in Grossbritannien. Am 24. November 2012 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Die zwei eingereichten Lohnausweise der D.____ AG per 31. Dezember 2015 betreffend einerseits Lohn und andererseits v.a. den Bonus geben als Arbeitsort des Beschwerdeführers die X.___strasse in E.___ an. Adressiert wurde seine Post an eine Adresse in C.____. 4.5. Da der Beschwerdeführer spätestens seit 2013 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung war und eine solche nach frühestens einem Aufenthalt von 5 Jahren in der Schweiz erteilt werden kann sowie der Arbeitsort des Beschwerdeführers gemäss Lohnausweis auch im Jahr 2015 E.____ war, ist primär davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 2015 in Basel-Landschaft das steuerliche Domizil hatte. Der Beschwerdeführer hätte demzufolge in seiner Einsprache geeignete Beweise vorlegen müssen, die die Aufgabe des Wohnsitzes im Kanton Basel-Landschaft und die Begründung des Wohnsitzes in Grossbritannien belegen würden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitskalender für das Jahr 2015 sind von der B.____ AG erstellt. Eine Bestätigung derselben durch die Arbeitgeberin liegt nicht vor und wurde auch nicht zur Edition angeboten. Sie sind somit als reine Parteibehauptungen zu werten. In den Eingaben zur Einsprache brachte der Beschwerdeführer keine Ansässigkeitsbescheinigung durch die britischen Behörden bei und offerierte eine derartige auch nicht. Der Beschwerdeführer reichte kein amtliches Dokument für die Geburt seines Sohnes oder für die Bestätigung seiner Vaterschaft und ebenso wenig Belege (wie z.B. Flugtickets) für die vielen behaupteten Reisen nach Grossbritannien ein. Auch ein allfälliges gemeinsames Konto mit der Kindsmutter

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht spricht nicht für einen Wohnsitz in Grossbritannien. In Bezug auf die Steuererklärungen der Jahre 2013 bis 2016 aus Grossbritannien, hielt die Vertreterin des Steuerpflichtigen fest, dass in Grossbritannien keine von der Steuerbehörde ausgestellten Besteuerungsnachweise existieren würden, da die Steuern in Grossbritannien selbstveranlagend seien. Der Beschwerdeführer hat jedoch weder eine Empfangsbestätigung für diese Steuererklärungen noch eine Zahlungsbestätigung für die beglichenen Steuerbeträge eingereicht, wodurch auch diesen Steuererklärungen als Beweismittel keine relevante Bedeutung beigemessen werden kann.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Unterlagen eingereicht noch zur Edition offeriert hat, welche sich im Rahmen einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung als geeignet erweisen, zu belegen, dass er im Jahre 2015 seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben und in Grossbritannien begründet hat. Damit hat er nicht diejenigen Beweismittel eingereicht bzw. angeboten, die geeignet gewesen wären, den Untersuchungsnotstand zu beseitigen und den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessenstaxation zu erbringen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Frage, ob er seinen Mitwirkungspflichten in Bezug auf die Beibringung der weiteren steuerrelevanten Unterlagen (z.B. bezüglich Vermögen) nachgekommen ist, offenbleiben. 6. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 VPO wettzuschlagen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

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