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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.04.2020 810 19 342

April 1, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,340 words·~22 min·1

Summary

Neuregelung des persönlichen Verkehrs

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 1. April 2020 (810 19 342) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Neuregelung des persönlichen Verkehrs

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Neuregelung des persönlichen Verkehrs (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 14. November 2019)

A. D.____, geboren 2006, und E.____, geboren 2008, sind die gemeinsamen Kinder von C.____ und A.____. Die Kindseltern leben seit 2013 getrennt. Am 8. Januar 2015 wurde der

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Antrag der Eltern über die gemeinsame elterliche Sorge von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leimental (KESB) bestätigt. B. Mit Entscheid der KESB vom 11. April 2017 wurde für D.____ und E.____ eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und ein Beistand ernannt. Weiter wurde der persönliche Verkehr zwischen A.____ und seinen Söhnen in Abänderung des ersten Entscheids vom 5. August 2013 neu geregelt. Die KESB ernannte mit Entscheid vom 13. November 2018 eine neue Erziehungsbeiständin für D.____ und E.____. C. Mit Schreiben an die KESB vom 1. Juli 2019 beantragte A.____ die alternierende Obhut. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die Kinder zurzeit 16 Nächte bei der Mutter verbringen würden und nur 12 bei ihm, er wolle jedoch absolute Gleichbehandlung (je 14 Nächte). Die Wohnungen der Eltern würden geografisch sehr nah beieinanderliegen und die Kinder würden sich weiterhin in ihrem gewohnten sozialen Umfeld bewegen. Zudem seien die Kinder beim Vater ebenso Zuhause wie bei der Mutter. D. Nach der Anhörungen der Eltern am 24. September 2019 und der beiden Kinder am 18. September 2019 wies die KESB den Antrag von A.____ mit Entscheid vom 14. November 2019 ab. E. Gegen den Entscheid der KESB erhob A.____ mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt die Richtigstellung des Sachverhalts, die Löschung der Unterstellung und insbesondere der Strafandrohung aus den Akten, die Gleichbehandlung der Eltern auch in den Betreuungsanteilen bzw. ein Verhältnis von 14:14 Übernachtungen sowie eine Neubeurteilung nach der Anhörung von ihm, ansonsten solle das Kantonsgericht neu entscheiden. F. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde. G. Die KESB liess sich mit Eingabe vom 22. Januar 2020 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. H. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 wurde die vorliegende Angelegenheit der Kammer zur Beurteilung überwiesen und darauf hingewiesen, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde. I. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 21. Februar 2020 (Posteingang) Stellung zu der Vernehmlassung der KESB. J. Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 reichte die KESB eine E-Mail der Beschwerdegegnerin an die KESB vom 20. Februar 2020 ein und mit weiteren Eingaben vom 28. Februar 2020 sowie vom 4. März 2020 Kopien des E-Mail-Verkehrs zwischen der KESB und dem Beschwerdeführer.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als direkter Verfahrensbeteiligter grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.2 Wie jedes Rechtsmittel setzt auch die Beschwerde nach Art. 450 ff. ZGB stets ein aktuelles tatsächliches bzw. praktisches Interesse voraus. Dieses Interesse entspricht dem allgemeinen Begriff des Rechtsschutzinteresses bzw. des schutzwürdigen Interesses (LORENZ DROESE/DANIEL STECK, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, 2018, N 27a zu Art. 450 ZGB). Das Bundesgericht erachtet ein Interesse in der Regel nur dann als schutzwürdig, wenn es im Urteilszeitpunkt noch aktuell und praktisch ist, weil der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil noch besteht und insofern im Rahmen eines Urteils auch behoben werden könnte (BGE 141 II 14 E. 4.4). Ein solches Rechtsschutzinteresse wird von vornherein verneint, wenn rein theoretische Probleme zur Diskussion gestellt werden, was der Prozessökonomie zuwiderliefe, oder sich eine Beschwerde nur gegen die Begründung (Motive) einer angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass damit eine den Beschwerdeführer begünstigende/entlastende Änderung des Dispositivs verlangt wird (VERA MARTANTELLI-SONANINI/SAID HUBER in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 48 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2011 vom 5. Juli 2011). 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Löschung von Unterstellungen und insbesondere der Strafandrohung aus den Akten. Sofern der Beschwerdeführer mit der Löschung von Unterstellungen die Abänderung der Begründung des angefochtenen Entscheids verlangt, vermag er damit das Entscheiddispositiv der KESB nicht zu seinen Gunsten zu verändern. Mangels schutzwürdigen Interesses kann darauf somit nicht eingetreten werden. Weiter geht aus der Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers nicht hervor, welche Strafandrohung er in seinem Begehren gemeint hat. Der vorliegend angefochtene Entscheid der KESB enthält im Entscheiddispositiv keine Strafandrohung zum Nachteil des Beschwerdeführers. Einzig in den Erwägungen deutet die KESB an, dass sie eine Betreuungsregelung auch mit einer Strafandrohung versehen könne, um sie umzusetzen. Diese Aussage der KESB ist ebenfalls Teil der Begründung und überdies nur hypothetisch formuliert. Mit diesem Begehren kann er somit auch keine Änderung des angefochtenen Entscheids erwirken, weshalb ihm diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse fehlt und auf dieses Begehren nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführer beantragt

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ferner eine Neubeurteilung nach einer Anhörung von ihm, ansonsten solle das Kantonsgericht entscheiden. Durch das Anhängigmachen der Beschwerde, ist die Entscheidzuständigkeit auf das Kantonsgericht übergegangen und diese liegt somit nicht mehr bei der KESB. Auf das Begehren ist somit nicht weiter einzugehen. 1.4 In Bezug auf seine weiteren Rechtsbegehren ist das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers gegeben. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit dem vorstehenden Vorbehalt einzutreten. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zum einen, dass ihm die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin an die KESB vom 13. August 2019 erst nach der Anhörung vom 24. September 2019 zugestellt worden sei. Zum anderen moniert er, dass der ehemalige Beistand der Kinder ohne sein Wissen zur Sache angehört und ihm diese telefonische Auskunft nicht zur Kenntnisnahme zugestellt worden sei. 2.2 Die KESB macht diesbezüglich geltend, dass der Beschwerdeführer die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin mehrere Wochen vor dem Entscheid in der Hauptsache erhalten habe und somit dazu hätte Stellung nehmen können. Die telefonisch eingeholte Auskunft des ehemaligen Beistands habe inhaltlich nichts Neues ergeben und somit keinen Einfluss auf den Entscheid gehabt. 2.3 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, N 42 ff. zu Art. 29). Als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs zählen in der Rechtsprechung und Lehre die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf einen begründeten Entscheid (BGE 142 I 86 E. 2.2; BGE 141 V 557 E. 3.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 11. August 2017 [810 17 35] E. 4.1; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 206 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/ MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 846 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135 I 279 E. 2.3; BGE 132 V 368 E. 3.1). 2.4 Dem Beschwerdeführer ist dabei zuzustimmen, dass ihm die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 13. August 2019 erst nach der persönlichen Anhörung der Beteiligten am 24. September 2019 zugestellt worden ist. Dies stellt jedoch keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, zumal er die betreffende Stellungnahme unmittelbar nach der Anhörung und noch vor dem Erlass des Entscheids in der Hauptsache erhalten und damit

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Möglichkeit hatte, dazu Stellung zu nehmen. Unbehelflich ist sein Vorbringen, dass er nicht gewusst habe, dass er zu der Eingabe der Beschwerdegegnerin noch Stellung nehmen könne. Aus den Akten erschliesst sich zumindest, dass der Beschwerdeführer bei der KESB immer wieder Eingaben und Stellungnahmen eingereicht hat, ohne, dass er dazu von Behördenseite aufgefordert wurde (bspw. E-Mails an die KESB vom 24. und 27. September 2019). Im kantonsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer ebenfalls mit Eingabe vom 12. Februar 2020 ohne gerichtliche Einladung Stellung genommen zur Vernehmlassung der KESB. Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, weshalb er sich in Bezug auf die Eingabe der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren von einer Stellungnahme hat abhalten lassen bzw. eine formelle Aufforderung erwartet habe. In Bezug auf diese Rüge liegt demzufolge keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 2.5 Was den Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, er habe den Inhalt der telefonischen Anhörung des ehemaligen Beistands vom 8. Oktober 2019 nicht erhalten, erweist sich die Gehörsrüge demgegenüber als berechtigt. Ein wesentlicher Aspekt der Gehörsgarantie im Verwaltungsverfahren ist die ihr innewohnende Informationskomponente. Die Parteien müssen über sämtliche Akten, Beweismittel oder sonstige Unterlagen im Bilde sein, worauf die entscheidende Behörde ihre Verfügung zu stützen gedenkt. Es ist Sache der Behörde, die Parteien unaufgefordert über neu hinzugekommene entscheiderhebliche Beweismittel zu orientieren, damit sich diese darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 132 V 387 E. 3.1; BGE 124 II 132 E. 2b; ALBERTINI, a.a.O., S. 217). Die Vorinstanz bestreitet vorliegend nicht, dass sie dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Anhörung des ehemaligen Beistands nicht mitgeteilt hat. Damit war es dem Beschwerdeführer unmöglich, sich überhaupt zu der entsprechenden Anhörung zu äussern, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Zwar argumentiert die Vorinstanz, die Anhörung des ehemaligen Beistands habe inhaltlich nichts Neues ergeben und somit keinen Einfluss auf den Entscheid gehabt. In den Erwägungen des angefochtenen Entscheids werden jedoch unter dem Titel "Ausgangslage" die Aussagen des ehemaligen Beistands aus der telefonischen Anhörung vom 9. Oktober 2019 wiedergegeben, weshalb diese Aussagen Bestandteil des vorinstanzlichen Entscheids geworden sind. Auch über Beweismittel, deren Inhalt als bereits bekannt vorausgesetzt werden darf, hat die Behörde die Parteien ins Bild zu setzen. Die Entscheidung darüber, ob es einer Äusserung bedarf, liegt bei diesen und nicht bei der Behörde. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers war die KESB jedoch nicht gehalten, ihn vorgängig um Erlaubnis für eine Anhörung des ehemaligen Beistands zu bitten. 2.6 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei prüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.1; KGE VV vom 11. August 2017 [810 17 35] E. 4.4.1; STEINMANN, a.a.O., N 59 Art. 29). Die Voraussetzungen für eine Heilung sind vorliegend erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist der Inhalt der telefonischen Anhörung vom 8. Oktober 2019 mittlerweile bekannt. Aufgrund der vollen Kognition des Kantonsgerichts können auch alle Rügen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren behandelt werden. Es entsteht ihm aus der Heilung der Gehörsverletzung durch das Kantonsgericht kein Nachteil. Ausserdem drängt sich bereits aufgrund des Kindeswohls eine rasche inhaltliche Beurteilung der vorliegend streitigen Fragen auf. Dementsprechend rechtfertigt es sich, dass das Kantonsgericht die Gehörsverletzung heilt. 3.1 Nach Art. 298d Abs. 1 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Gemäss Art. 298d Abs. 2 ZGB kann sich die Kindesschutzbehörde auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken. 3.2 Mit Entscheid der KESB vom 11. April 2017 wurde für D.____ und E.____ eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und ein Beistand ernannt. Weiter wurde der persönliche Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen in Abänderung des ersten Entscheids vom 5. August 2013 wie folgt geregelt: Jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn, jeden Mittwoch ab 12.00 Uhr bis Donnerstagmorgen Schulbeginn und E.____ jeden zweiten Dienstagnachmittag nach einem Wochenende bei der Mutter. Die Feiertage und Ferien sollten die Eltern zusammen absprechen. 3.3 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Änderung der Besuchsrechtsregelung im Wesentlichen damit, dass die Kinder zu 50% auch seine seien, weshalb er Recht auf 50% ihrer Betreuung habe. Er wolle teilhaben am Alltag seiner Kinder und eine aktive Rolle in ihrer Erziehung einnehmen. Die Kindsmutter wünsche eine Kommunikation ausschliesslich über die Beiständin, aus seiner Sicht sei dies nicht nötig. Auch stelle sie sich gegen eine Mediation und nicht der Beschwerdeführer. Zudem habe er nie schlecht über die Kindsmutter gesprochen, vielmehr sei sie diejenige, die sich unangemessen verhalte, sie sei eine konsequente "NEIN- Sagerin", was den Beschwerdeführer wiederum zum Bittsteller mache. Ferner habe er nicht mit Beziehungsabbruch zu den Söhnen gedroht, sondern mit einem solchen gegenüber der Behörde. 3.4 Die Beschwerdegegnerin macht dagegen geltend, dass sie und die Kinder bei der Jahresplanung ständigen Änderungswünschen des Beschwerdeführers ausgesetzt seien, was die Kinder sehr belaste. Für die Kinder sei Beständigkeit und Planbarkeit im Alltag sehr wichtig. 3.5 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, dass bereits bei einem Verhältnis von 70%:30% von alternierender Obhut gesprochen werde und das Verhältnis sei jetzt bereits grösser (16:12=63:57%). Zudem gehe es nicht um mathematische Gerechtigkeit, sondern um individuelle Lösungen im Sinne des Kindeswohls. Die Drohung des Beschwerdeführers, er könne

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch alles fallen lassen, wenn er nicht Gerechtigkeit erhalte, gebe Anlass zu Sorge. Dass der Beschwerdeführer wegen zweier Nächte sogar bereit sei, die Beziehung zu seinen Söhnen aufs Spiel zu setzen, zeuge nicht von Kooperationsbereitschaft, sondern von einem Versuch, die Behörde zu manipulieren, und das auf Kosten seiner Kinder. Die geltende Regelung vom 11. April 2017 sei auf Dauer angelegt und es seien zum jetzigen Zeitpunkt keine Veränderungen der Verhältnisse ersichtlich, welche eine Anpassung der Regelung implizierten. Weiter betont die KESB, dass eine Beruhigung des Systems, welche vor allem für die Kinder nachhaltig sein sollte, sich trotz verschiedener Versuche nicht ergeben habe und nach wie vor Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern bestünden. 4.1 Das Gesetz verwendet die Begriffe "Obhut" sowie "alternierende Obhut" (Art. 298 Abs. 2ter und 298b Abs. 3ter ZGB), ohne diese zu definieren. Namentlich führt der Gesetzgeber nicht aus, bei welchen Betreuungsanteilen von einer "alternierenden Obhut" auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5.2, in: FamPra.ch 2020, S. 229). Wenn die konkrete Regelung die Betreuung und Erziehung des Kindes durch beide Eltern jedoch zu mehr oder weniger gleichen Teilen vorsieht, ist grundsätzlich von alternierender Obhut auszugehen (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, 2018, N 6 zu Art. 298 ZGB). Das Bundesgericht hält fest, die Bedeutung der "Obhut" reduziere sich auf die "faktische Obhut", das heisst auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1, 142 III 617 E. 3.2.2). Die Bedeutung der Obhut ist somit auf die "faktische Obhut" beschränkt. Regelt ein Gericht den persönlichen Verkehr zwischen einem Elternteil und dessen Kind, steht das Kind während der Zeit, während der ein Elternteil zur Ausübung des persönlichen Verkehrs berechtigt ist, in dessen faktischer Obhut. Die Bezeichnung der Beziehung zum Kind als "alternierende Obhut" berührt die Rechtsstellung des wenigen betreuenden Elternteils nicht bzw. bringt diesem keinen Nutzen. Besteht die Obhut alternierend bei beiden Elternteilen, wird die konkrete Regelung der Betreuung durch "Betreuungsanteile" festgesetzt (Art. 298 Abs. 2 und Art. 298d Abs. 2 ZGB). 4.2 Der Begriff der Betreuungsanteile ist erst im Zuge der parlamentarischen Beratung in den Gesetzestext eingefügt worden, um der alternierenden Obhut Rechnung zu tragen, eine weitergehende Normierung ihrer Ausgestaltung ist unterblieben. Die Bestimmungen über die Regelung des persönlichen Verkehrs (Art. 273 ff.) sind deshalb analog heranzuziehen (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 10 zu 298 ZGB; HEINZ HAUSHEER/THOMAS GEISER /REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, Bern 2018, N 17.111). Bei der Festsetzung eines Besuchsrechts sowie der Betreuungsanteile geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (vgl. BGE 120 II 229 E. 3b/aa). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts und damit auch der Betreuungsanteile gilt somit immer das Kindeswohl, das anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen ist. Allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (vgl. BGE 123 III 445 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Die Neuregelung des persönlichen Verkehrs sowie der Betreuungsanteile setzt veränderte Verhältnisse voraus und muss zur Wahrung des Kindeswohls notwendig sein (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 5 zu Art. 298d ZGB m.w.H.). Die Beurteilung im Lichte des Kindeswohls entspricht derjenigen bei der Regelung des Sorgerechts im Rahmen von Art. 298b ZGB oder in eherechtlichen Verfahren nach Art. 298 ZGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2013 vom 18. Juni 2013). Ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, beurteilt sich demzufolge aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls (Urteile des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 1.1 mit Hinweis auf Art. 134 Abs. 1 ZGB; 5A_310/2013 vom 18. Juni 2013 E. 2 mit Hinweis auf Art. 298a Abs. 2 ZGB [in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung]). 4.4.1 In der Beschwerde übt der Beschwerdeführer insbesondere appellatorische Kritik und stellt seine Sicht der Dinge dar, ohne dafür Belege oder Beweise vorzubringen. Seinen Antrag auf Änderung des bestehenden Besuchsrechts bzw. der bestehenden Betreuungsanteile begründet er hauptsächlich mit der Gleichstellung von Mutter und Vater. Er verlangt gestützt darauf eine Verteilung der Kinderbetreuung im Verhältnis 50:50, zumal die Kinder bereits jetzt in einem Modell der alternierenden Obhut betreut würden und er dies amtlich/gerichtlich festigen wolle. Mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung ist mit einer alternierenden Obhut nicht erst ein Betreuungsverhältnis von 50:50 gemeint. Allein aus der Bezeichnung oder "amtlichen/gerichtlichen Festlegung" der alternierenden Obhut kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinem Nutzen ableiten (vgl. E. 4.1). Im Gegensatz zur Bezeichnung eines Betreuungsmodells, ist die tatsächlich gelebte Aufteilung der Kinderbetreuung entscheidend. Gestützt auf die aktuelle Regelung hat die Beschwerdegegnerin beide Söhne 16 Nächte und der Beschwerdeführer 12 Nächte. Die Betreuungsanteile beider Eltern sind somit umfangreich und von einem Wochenendbesuchsrecht alle zwei Wochen weit entfernt. Der Beschwerdeführer empfindet die geltende Aufteilung der Betreuung als ungerecht und beantragt genau gleiche Betreuungsanteile. Dem Beschwerdeführer ist dabei zuzustimmen, dass eine gerechte und gleichmässige Verteilung der Betreuungszeit auf beide Elternteile grundsätzlich anzustreben und wünschenswert ist. Jedoch verkennt der Beschwerdeführer dabei, dass die Interessen der Eltern zwar berücksichtigt werden, der Interessenausgleich zwischen den Eltern jedoch nicht die Richtschnur bei der Besuchsrechtsregelung darstellt, sondern das Wohl und Interesse der Kinder (vgl. E. 4.2 hiervor). D.____ ist knapp 14 und E.____ fast 12 Jahre alt und somit sind sie in einem Alter, in dem sie sich eine eigene Meinung bilden und eigene Entscheide treffen können (Urteile des Bundesgerichts 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 5.1.2 mit diversen Hinweisen, in: FamPra.ch 2009, S. 786; 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4). Beide haben im Rahmen der Kindsanhörung geäussert, dass die bestehende Regelung und Aufteilung der Besuchskontakte für sie in Ordnung sei und sie momentan keine Änderung derselben wünschen würden. Die Aussagen der beiden Kinder sind von vorrangiger Bedeutung und dürfen nicht einfach übergangen werden. Zusätzlich bedarf es jedoch einer Würdigung der gesamten Umstände. 4.4.2 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass sich die Verhältnisse seit der Regelung in der Verfügung vom 11. April 2017 nicht wesentlich verändert haben. In der Verfügung vom 11. April 2017 wurde festgehalten, dass die Einsetzung einer Beistandsperson nach wie vor erforderlich sei, da es immer wieder Probleme in der Kommunikation zwischen den Eltern gebe

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht und die Gefahr bestehe, dass der Informationsaustausch über die Kinder zu deren Lasten erfolgen werde. Aufgrund von Einigungsschwierigkeiten der Eltern musste die KESB mit Entscheid vom 12. April 2018 über die Betreuungstage während den Herbstferien 2018 verfügen. In den Akten befindet sich zudem eine Kopie des E-Mail-Verkehrs vom August 2019 zwischen der Beiständin und beiden Eltern, aus welchem eine Auseinandersetzung in Bezug auf die Auslegung einer Vereinbarung vom Dezember 2018 hervorgeht. Die Streitigkeiten um den Jahresplan 2018 sind umfangreich in den Akten dokumentiert, ebenso das Scheitern der angeordneten Mediation. Dem Bericht der Beiständin vom 4. Juni 2019 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass eine direkte Kommunikation zwischen den Eltern nach wie vor geprägt sei von Missverständnissen, Ressentiments und anderen Vorstellungen zur Alltags- und Freizeitgestaltung der Kinder. Weiter sei die Kommunikation nachhaltig erschwert und es werde zurzeit von gemeinsamen Gesprächen mit beiden Elternteilen abgesehen. Die Beiständin hält weiter fest, dass die Eltern in Bezug auf die Jahresplanung 2020 überhaupt nicht konsensbereit seien und eine Blockade bestehe. Sie könne einen Plan ausarbeiten, der Beschwerdeführer werde sich jedoch nicht daran halten und drohe mit Anarchie (vgl. Aktennotiz der KESB vom 6. November 2019). 4.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist erstellt, dass es den Eltern an Kommunikationsfähigkeit und insbesondere an Kooperationsbereitschaft fehlt, was von der Beiständin bestätigt wird (vgl. Bericht der Beiständin vom 4. Juni 2019 und Aktennotiz der KESB vom 27. August 2019 sowie vom 6. November 2019). Diese Eigenschaften sind jedoch unabdinglich, je mehr Betreuungsanteile zur Diskussion stehen. Angesichts der mangelnden Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, ist die bestehende Betreuungsregelung bereits grosszügig. Dies ist offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass die weiteren Gesichtspunkte, welche bei einer alternierenden Obhut vorliegen müssen, von den Eltern mehrheitlich erfüllt werden. So ist die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile gleich gut und sie sind sich in Bezug auf die Erziehungsansätze und die anderen Kinderbelange grundsätzlich einig (vgl. Bericht der Beiständin vom 6. Juni 2019). Ihre Streitigkeiten betreffen die organisatorische Ausgestaltung der Betreuungsteilung. Die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern steht einer grosszügigen Aufteilung der Betreuungsanteile ebenfalls nicht entgegen. Sind – wie vorliegend – Erziehungsfähigkeit und Betreuungsverhältnisse der Eltern gleichwertig, kommt der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu; es gilt unnötige Veränderungen im örtlichen und sozialen Umfeld der Kinder zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts 5A_985/2014 vom 25. Juni 2015 E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag mit einer mathematischen Gleichstellung zwischen den Eltern und nicht mit veränderten Interessen oder anderen Bedürfnissen seiner Kinder. Dass er seine Kinder gerne öfter bei sich haben möchte und er ein gutes Verhältnis zu ihnen hat, ist unbestritten. Hingegen hat der Beschwerdeführer gleich wie die Beschwerdegegnerin bereits gestützt auf die geltende Regelung die Möglichkeit, Wochenenden, Ferien sowie Alltag mit den Kindern zu verbringen. Bis auf die rechnerische Gleichstellung und die Gleichstellung der Geschlechter bringt der Beschwerdeführer somit nichts vor, was eine Erweiterung seiner Betreuungsanteile begründen würde. Insbesondere mit Blick auf den geäusserten Wunsch der beiden Kinder nach Beibehaltung des status quo, rechtfertigt sich eine Erweiterung der Betreuungsanteile des Beschwerdeführers alleine wegen dessen Streben nach rechnerischer Gleichstellung offensichtlich nicht. Vielmehr ist dem Wunsch der Kinder nach Kontinuität der Betreuungsregelung bzw. Stabilität der Verhältnisse und den vorliegenden nach

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht wie vor schwierigen Umständen auf Elternebene Rechnung zu tragen. Von einer Veränderung der Betreuungsanteile rät auch die Beiständin in ihrem Bericht ab und hält zudem fest, dass der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern aufgrund der sich verändernden schulischen und ausserschulischen Verpflichtungen sowie Interessen der beiden Kinder weiterhin grosse Bedeutung zukomme (vgl. auch BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615 f.). Dem Bericht der Beiständin ist weiter zu entnehmen, dass beide Kinder bereits in einem Loyalitätskonflikt stünden. Dies zeigt sich auch deutlich anhand der Reaktionen auf die Kindsanhörung im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2020, Eingaben der Vorinstanz vom 21. Februar 2020 und vom 28. Februar 2020). Da sich die Auseinandersetzungen der Eltern jeweils auf die organisatorische Ausgestaltung der Betreuung beziehen, besteht bei einer Ausweitung der Betreuungsanteile die Gefahr, dass die Kinder vermehrt in die Streitereien auf der Elternebene einbezogen werden und sich der Loyalitätskonflikt verstärkt. 4.5 Obschon die Eltern die meisten Voraussetzungen einer grosszügigen Betreuungsaufteilung aufweisen, rechtfertigt es sich vorliegend insbesondere mit Blick auf die Kindesinteressen und das Kindeswohl, von einer Erweiterung der Betreuungsanteile des Beschwerdeführers abzusehen, namentlich aufgrund des Wunsches der Kinder nach Beständigkeit und des nach wie vor problematischen Umgangs der Eltern untereinander sowie dessen Auswirkungen. Der angefochtene Entscheid der KESB ist demzufolge nicht zu beanstanden. Bei der vorinstanzlichen Beurteilung wurden weder entscheidwesentliche Tatsachen ausser Acht gelassen oder falsch festgestellt noch eine einseitige Gewichtung der Interessen vorgenommen. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5. Es bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 und 2 VPO).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 19 342 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.04.2020 810 19 342 — Swissrulings