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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.11.2019 810 19 34

November 20, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,842 words·~34 min·1

Summary

Strassenbeitrag

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 20. November 2019 (810 19 34) ____________________________________________________________________

Steuern und Kausalabgaben

Strassenbeitrag / Bejahung eines Sondervorteils

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Marco Giavarini, Advokat

gegen

Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Enteignungsgericht), Beschwerdegegner Einwohnergemeinde Grellingen, Beschwerdegegnerin

Betreff Strassenbeitrag (Urteil der Abteilung Enteignungsgericht vom 15. November 2018)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Einwohnergemeindeversammlung Grellingen beschloss am 27. Mai 2009 das Strassenbauprojekt "Martisacker/Reben". Mit Schreiben der Bauverwaltung Vorderes Laufental sowie mit Schreiben des Gemeinderats Grellingen vom 29. Juli 2009 wurden die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Perimeterflächenplans Strasse vom 3. August 2009 bis zum 1. September 2009 informiert. In der Rechtsmittelbelehrung des Schreibens der Gemeinde vom 29. Juli 2009 wurde festgehalten, dass gegen das Bauprojekt und den Perimeterflächenplan innerhalb der Auflagefrist Einsprache beim Gemeinderat bzw. Beschwerde beim kantonalen Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, erhoben werden könne. Die Kostenverteiltabelle werde den Grundeigentümern zur Information zugestellt. Das Strassenbauprojekt wurde zwischen 2010 und 2013 ausgeführt und die Strasse wurde mit Ausnahme des Feinbelags fertiggestellt. B. A.____ und B.____ als Grundeigentümer der Parzelle Nr. WWWW, Grundbuch (GB) Grellingen, wurde für den Ausbau des Martisackerwegs Nord, Los D/E, mit Verfügung vom 3. September 2013 ein Vorteilsbeitrag in der Höhe von Fr. 49'956.-- auferlegt, welcher am 30. September 2013 auf Fr. 48'482.-- reduziert wurde. C. Mit Zwischenentscheid vom 20. März 2014 trat das Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht (Enteignungsgericht), auf die Rügen betreffend Berechnung der Beiträge aufgrund der Baukosten und der Abwälzung der Kosten auf andere Kostenträger ein. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte das Enteignungsgericht im Wesentlichen aus, dass aufgrund der provisorischen Verfügung vom 29. bzw. 30. Juli 2009 (recte: 29. Juli 2009) im Verfahren gegen die definitive Verfügung lediglich auf diejenigen Rügen einzutreten sei, die nicht mit der Beitragspflicht zusammenhängende Grundsatzfragen betreffen würden. Demzufolge sei auf die Rüge der Gewichtung der Sondervorteile nicht einzutreten. D. Mit Urteil vom 12. Mai 2016 wies das Enteignungsgericht die Beschwerde von A.____ und B.____ ab. Die von A.____ und B.____ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil (KGE VV) vom 28. Juni 2017 (810 16 262) gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Enteignungsgericht zurück mit der Weisung, es sei auf die Beschwerde vom 11. September 2013 in Bezug auf sämtliche Rügen einzutreten. E. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 wurde ein neues Verfahren eröffnet und festgestellt, dass der Sachverhalt weiterer Abklärungen bedarf. F. Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 liess sich die Einwohnergemeinde Grellingen vernehmen. Zur Begründung führte sie aus, dass der Strassenausbau zu einem beitragspflichtigen Sonderbeitrag führe, und verwies auf ein Urteil des Enteignungsgerichts, mit welchem die Rechtmässigkeit der Beitragspflicht festgestellt und das Strassenbauprojekt Martisackerweg Nord, Lose D/E, als Neuanlage qualifiziert worden sei (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. November 2010 [650 09 82]).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 7. Mai 2018 zusammengefasst auf den Standpunkt, dass mit dem Ausbau des Martisackerwegs keine wesentliche Verbesserung der Erschliessungssituation verbunden sei, welche die Erhebung eines Vorteilsbeitrags rechtfertigen könnte. Sofern von einer Verbesserung der Erschliessung ausgegangen werden könne, handle es sich beim Ausbau des Martisackerwegs jedenfalls nicht um eine Neuanlage, sondern um eine Korrektion. H. Mit Urteil des Enteignungsgerichts vom 15. November 2018 wurde die Beschwerde von A.____ und B.____ erneut abgewiesen. I. Am 11. Februar 2019 erhoben A.____ und B.____, vertreten durch Marco Giavarini, Advokat in Basel, gegen das Urteil des Enteignungsgerichts vom 15. November 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragen, es seien das Urteil des Enteignungsgerichts vom 15. November 2018 und die Beitragsverfügung für Vorteilsbeiträge für den Ausbau des Martisackerwegs Nord, Los D/E, der Einwohnergemeinde Grellingen vom 30. September 2013 vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass für sie in Bezug auf den Ausbau des Martisackerwegs Nord, Los D/E, keine Beitragspflicht bestehe, eventualiter sei der in Rechnung gestellte Betrag angemessen herabzusetzen, alles unter o/e-Kostenfolge. J. Das Enteignungsgericht lässt sich am 17. Juni 2019 vernehmen und schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und die Akten des Verfahrens Nr. 810 16 262 wurden zum Verfahren beigezogen. L. Am 31. Juli 2019 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seine Honorarnote ein. M. Anlässlich der heutigen Verhandlung führte das Kantonsgericht einen Augenschein vor Ort durch. An der anschliessenden Parteiverhandlung hielten die Parteien vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 96a Abs. 4 des Gesetzes über die Enteignung (EntG) vom 19. Juni 1950 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 kann gegen Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts innert zehn Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

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2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Die Beschwerdeführer bemängeln zunächst, dass die Vorinstanz auf das Urteil vom 18. November 2010 in den Verfahren Nr. 650 09 82 und Nr. 650 09 78 sowie auf das Protokoll eines Augenscheins vom 26. April 2010 abgestellt habe, um die Perimeterpflicht im vorliegenden Verfahren zu bejahen. Sie seien an diesen Verfahren nicht beteiligt gewesen, hätten ihre Standpunkte nicht vertreten können und demzufolge sei ein Abstellen auf allfällige Feststellungen in jenen Verfahren unzulässig und stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 3.2.1 Aufgrund ihrer formellen Natur ist die erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs vorweg zu behandeln. Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Die einzelnen Teilgehalte wie der Anspruch auf Orientierung, Äusserung, Begründung und Eröffnung konkretisieren das Recht auf wirksame Partizipation im Hinblick auf den unmittelbaren Prozess der Entscheidfindung (vgl. GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/ Schindler/Schweizer/Vallender, St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, N 44 zu Art. 29 BV; GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2017, N 17 ff. zu Art. 29 BV). Unbestritten ist, dass den Beschwerdeführern nach der Wiederaufnahme des Verfahrens das Protokoll des Augenscheins vom 26. April 2010 zugestellt wurde und sie somit über dessen Beizug orientiert wurden. Auch erhielten sie Gelegenheit, sich vorgängig dazu zu äussern. Sie haben es jedoch versäumt, in ihren Rechtsschriften im Einzelnen darzulegen, womit sie nicht einverstanden sind bzw. welche der anlässlich an jenem Augenschein gemachten Feststellungen unzutreffend sein sollen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, und wird von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert geltend gemacht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. Folglich ist das Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. 3.2.2 Die Beschwerdeführer rügen ferner eine unzulässige Vorbefassung der Vorinstanz, weil diese in gleicher Sache bereits ein Urteil gefällt hat. Eine weitergehende Begründung hinsichtlich dieses Vorbringens lässt sich ihrer Beschwerde nicht entnehmen. Art. 30 Abs. 1 BV gewährleistet den Anspruch auf einen unparteiischen, unbefangenen und unvoreingenommenen Richter. Die allfällige Befangenheit eines Richters als innerer Zustand kann nicht bewiesen werden und braucht nicht nachgewiesen zu werden. Für eine Ablehnung genügen tatsächliche Gegebenheiten, die Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters erwecken, den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit begründen und den Verfahrensausgang nicht mehr als offen erscheinen lassen. Das Misstrauen muss in objektiver Weise begründet erscheinen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht (STEINMANN, a.a.O., N 16 zu Art. 30 BV). Soweit die Beschwerdeführer mit ihrem Begehren den Ausstand der Vorinstanz verlangen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Ausstandsbegehren nur gegen einzelne Personen und nicht gegen ein ganzes Gremium oder eine Behörde richten kann (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.1.3). Weiter kann diesbezüglich festgehalten werden, dass – selbst wenn sich ihr Vorbringen gegen eine einzelne Person aufgrund von institutionell-verfahrensorganisatorischen Gründen (vgl. STEINMANN, a.a.O., N 24 ff. zu Art. 30 BV mit weiteren Hinweisen) richten würde – ihr Einwand an der Sache vorbeiginge. In ihrer Rüge ist kein Ausstandsgrund zu erblicken. Allein der Umstand, dass sich eine Richterperson schon einmal mit demselben Strassenbauprojekt befasst hat, schliesst deren Beizug für einen weiteren Fall in derselben Sache nicht zum Vornherein aus und vermag das Vorliegen einer Unbefangenheit nicht zu begründen (vgl. auch BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. 4. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erhebung eines Vorteilsbeitrags seitens der Beschwerdegegnerin zulasten der Beschwerdeführer erfüllt sind und insbesondere, ob den Beschwerdeführern durch das Strassenbauprojekt "Martisacker/ Reben" ein relevanter Sondervorteil entstanden ist. 5.1 Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 statuiert als Grundsatz eine Erschliessungspflicht des Gemeinwesens (BERNHARD WALDMANN/ PETER HÄNNI, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, 2006, N 29 zu Art. 19 RPG). Hinsichtlich der Kosten für die Projektierung und den Bau dieser Erschliessungsanlagen macht der Bund den Kantonen im Sinne eines Gesetzgebungsauftrags die Vorgabe, die aus der Erschliessung einen Vorteil ziehenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nach Massgabe des kantonalen Rechts daran zu beteiligen (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., N 58 zu Art. 19 RPG). Für den Bereich des Wohnungsbaus präzisiert Art. 5 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG) vom 4. Oktober 1974 die allgemeine bundesrechtliche Vorschrift über die Erschliessungspflicht. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 2 RPG regelt das kantonale Recht die Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die Erschliessung ihrer Grundstücke (Urteile des Bundesgerichts 1C_548/2015 vom 3. August 2016 E. 6.5 und 2C_1131/2014 vom 5. November 2015 E. 2.2.1 f. mit Hinweisen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 118/2017 S. 331 ff.). 5.2 Der Kanton Basel-Landschaft regelt die Erschliessungsabgaben in den §§ 90 ff. EntG und in § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998. Der Kanton überträgt die Kompetenz zur Beitragserhebung seinerseits den Gemeinden. § 36 RBG sieht vor, dass die Gemeinden Erschliessungsreglemente erlassen, in denen insbesondere die Art und die Funktion der Erschliessungsanlagen sowie deren Finanzierung zu regeln sind. Gemäss § 90 Abs. 1 EntG können diejenigen Grundeigentümer oder Baurechtsnehmer, welchen durch ein öffentliches Erschliessungswerk besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung an das Werk (Vorteils- bzw. Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren) herangezogen werden. Der Kreis der abgabepflichtigen Personen, der Gegenstand der Abgabe

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowie die Bemessungskriterien der Abgabe sind in einem Gesetz bzw. einem Reglement festzulegen (§ 90 Abs. 3 EntG). 5.3 Von dieser Kompetenzzuweisung hat die Einwohnergemeinde Grellingen mit dem hier massgebenden Strassenreglement der Einwohnergemeinde Grellingen (Strassenreglement, StrR) vom 29. Oktober 1997 Gebrauch gemacht. Gemäss § 24 Abs. 1 StrR werden die Kosten einer kommunalen Verkehrsanlage gemäss den nachfolgenden Bestimmungen und Definitionen (§ 24 ff. StrR) durch die Gemeinde und in Form von Vorteilsbeiträgen durch die Grundeigentümer getragen. 5.4 Gemäss § 30 StrR werden das Prinzip und die Berechnungsgrundlagen für die Kostenverteilung (zwischen Gemeinde und Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern) mit der Kostenverteiltabelle festgelegt und für alle beitragspflichtigen Grundstücke die massgebenden Flächen und die entsprechenden Kostenbeträge aufgelistet (Abs. 1). Für das Vorverfahren und den Projektbeschluss haben die errechneten Beiträge provisorischen Charakter und stützen sich auf den Kostenvoranschlag ab (Abs. 2). 5.5 Gestützt auf diese Regelung (sowie auf § 96 EntG) kann zunächst die Beitragspflicht als solche, sofern sie im Rahmen der Planauflage eröffnet wird, beim Enteignungsgericht angefochten werden. Gegen die eigentliche Beitragsverfügung ist dann wiederum eine Beschwerde an das Enteignungsgericht möglich. Damit können in einem ersten Schritt die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Grundsatzfragen (Umfang des Beitragsperimeters, Gewichtung der Vorteile etc.) geklärt werden; in einem zweiten Schritt, d.h. im Rahmen einer Beschwerde gegen die Beitragsverfügung, kann die Berechnung der Beiträge im Detail auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Das Gemeinwesen ist indes nicht verpflichtet, ein zweistufiges Verfahren durchzuführen; sondern es kann sich auch auf den Erlass einer Beitragsverfügung beschränken, mit der Folge, dass sämtliche Einwendungen erst im Beschwerdeverfahren gegen die Beitragsverfügung vorgebracht werden können (vgl. KGE VV vom 7. Februar 2007 [810 06 237] E. 5.1; KGE VV vom 22. Juni 2005 [810 04 192] E. 2a; Urteil des Verwaltungsgerichts Basel- Landschaft [VGE] vom 24. April 1985, in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1985 S. 64 ff. E. 1). 5.6 Vorliegend hat die Einwohnergemeinde Grellingen zwar das zweistufige Verfahren angewandt und zunächst den Beitragsperimeterplan sowie die provisorische Beitragsliste erlassen. Nachdem die Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der Planauflage nicht genügend darauf hingewiesen worden waren, dass die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Grundsatzfragen (Umfang des Beitragsperimeters, Gewichtung der Vorteile etc.) bereits in jenem Zeitpunkt hätten angefochten werden können, und darauf vertrauten, dass im Rahmen einer allfälligen Beschwerde gegen die definitive Beitragsverfügung eine umfassende Überprüfung möglich sein werde (siehe ausführlich dazu KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 16 262] E. 3.2.6), können sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Beitragsverfügung nun noch sämtliche Einwendungen vorbringen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Gemäss § 90 Abs. 1 EntG können diejenigen Grundeigentümer oder Baurechtsunternehmer, welchen durch ein öffentliches Unternehmen besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung an das Unternehmen herangezogen werden (vgl. E. 5.2 ff. hiervor). Rechtsprechung und Lehre bezeichnen die Vorteilsbeiträge als Abgaben, die als Beiträge an die Kosten einer öffentlichen Erschliessungseinrichtung jenen Personen auferlegt werden, deren Grundstücke durch die Einrichtung im Wert zunehmen, so dass ein gewisser Ausgleich in Form eines Kostenbeitrages als gerechtfertigt erscheint. Vorteilsbeiträge sind somit Kausalabgaben, die einem Bürger auferlegt werden, um den besonderen wirtschaftlichen Vorteil abzugelten, der ihm (bzw. einem bestimmten Kreis von Privaten) aus einer öffentlichen Einrichtung oder einem öffentlichen Werk erwächst. Als Vorzugslasten werden diese Beiträge somit denjenigen Grundeigentümern überbunden, deren Grundstücke durch die Errichtung im Wert zunehmen, wobei die Höhe des Beitrages vom Mehrwert abhängig ist (sog. Mehrwertprinzip; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2; VGE vom 28. Mai 1986 in: BLVGE 1986 S. 86 f. E.1; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 2825 ff.; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 2003, S. 510 f.; MAX IMBODEN/ RENÉ RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Nr. 111 B I, mit Hinweisen; HERMANN BUCHER, Die Vorteilsbeiträge der Grundeigentümer an die Kosten öffentlicher Strassen, Kanalisationen und Wasserversorgungsanlagen nach Basellandschaftlichem Recht, Basel 1969, S. 8). 6.2 Voraussetzung für die Abgabenerhebung ist ein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer, konkreter Sondervorteil; fehlt es dagegen an einem solchen bzw. knüpft die Abgabepflicht bloss an die abstrakte Interessenlage des belasteten Personenkreises an, so stellt die Abgabe keine Vorzugslast, sondern eine – voraussetzungslos erhobene – sog. Kostenanlastungssteuer dar (vgl. BGE 131 I 313 E. 3.3, BGE 129 I 354 f. E. 5.1, BGE 128 I 155 E. 2.2, BGE 124 I 289 E. 3b). Ein Sondervorteil liegt im Erschliessungsrecht regelmässig dann vor, wenn ein Grundstück durch den Bau von Zufahrtsstrassen, Kanalisation, Versorgungsnetzen und Werkleitungen erschlossen wird und es dadurch einen Vorteil in Form eines Vermögenszuwachses erfährt. Tritt eine Wertvermehrung von Vornherein nicht ein oder wird sie durch Nachteile ökonomischer Art neutralisiert, so fällt ein Sondervorteil ausser Betracht. Nicht von Bedeutung ist hingegen, ob der Vorteil realisiert wird. Sodann begründen nur erhebliche Vorteile die Beitragspflicht (Urteil des Bundesgerichts 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2; ALEXANDER RUCH, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, in: ZBl 97/1996 S. 532 f.). Keine Wertsteigerung bewirkt in der Regel der Ausbau einer Erschliessungsanlage, soweit die Grundstücke bereits durch die vorhandene Anlage erschlossen sind. Ein Sondervorteil kann hingegen entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird (BERNHARD STAEHELIN, Erschliessungsbeiträge, Basel 1979, S. 137). Dies ist der Fall, wenn ein Grundstück durch den Ausbau oder die Korrektion einer Strasse rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden kann (vgl. KGE VV vom 1. April 2015 [810 14 156] E. 6.2; PETER J. BLUMER, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 68). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auch ein Grundstück, für welches bereits früher einmal ein Erschliessungsbeitrag erhoben wurde, mit einem nachträglichen Beitrag belastet werden, so-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht fern ein neuer Sondervorteil entsteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_188/2011 vom 17. Januar 2012 E. 4.4), so wenn die bauliche Nutzungsmöglichkeit durch den Ausbau verbessert wird. Das gilt auch für eine Erschliessung durch eine Strasse, die eine bisher zwar bestehende, aber nicht mehr den aktuellen Vorschriften entsprechende Erschliessung ersetzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_665/2009 vom 25. Februar 2011 E. 4.2, in: ZBl 113/2012 S. 103). Ob einem Grundstück ein besonderer Vorteil zukommt, ist auf Grund einer objektiven Betrachtung zu beurteilen. Der durch die Erschliessung geschaffene Vorteil darf aber nicht nur theoretischer Natur sein, sondern muss objektiv gesehen realisierbar sein. Es ist dagegen unerheblich, ob der durch die Erschliessung betroffene Grundeigentümer den Mehrwert durch Überbauung oder Verkauf des Grundstückes in Geld umsetzt (Entscheid des Bundesgerichts 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 3.2.1). Da es oft schwierig oder gar unmöglich ist, den Wertzuwachs in jedem einzelnen Fall zu bestimmen, darf auf schematische, der Durchschnittserfahrung entsprechende Massstäbe abgestellt werden (BGE 110 Ia 205 E. 4c; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2825 ff.; vgl. zum Ganzen: KGE VV vom 8. Mai 2013 [810 12 288] E. 3.1 ff.). 6.3 Zur Bestimmung des Kreises der beitragspflichtigen Personen bieten sich mehrere Systeme an. Zum Beispiel das sogenannte Anstössersystem, nach welchem lediglich die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der an die Strasse grenzenden Grundstücke in die Beitragspflicht einbezogen werden. Oder das sogenannte Perimetersystem, nach dem die gesamten durch die Strasse erschlossenen Grundstücksflächen erfasst werden. Beim Perimetersystem werden die Beitragspflichtigen durch Aufstellung eines Umgrenzungs- oder Perimeterplanes festgestellt und meist in Klassen verschieden grossen Interesses und damit verschieden abgestufter Beitragspflicht eingeteilt (vgl. VGE vom 24. April 1985, in: BLVGE 1985 S.68 f.). Das Strassenreglement der Einwohnergemeinde Grellingen basiert im Wesentlichen auf dem Perimetersystem und regelt den Kreis der Beitragspflichtigen in § 29 StrR wie folgt: Der Beitragsperimeterplan definiert den Kreis der für die Verkehrsanlage beitragspflichtigen Grundstücke. Der Beitragsperimeter erfasst alle von der Beitragspflicht betroffenen Grundstücksflächen nach Massgabe des an der Verkehrsanlage erwachsenden Vorteils (Abs. 1). Der Beitrag wird im Verhältnis zur beitragspflichtigen Fläche berechnet (Abs. 2). Die beitragspflichtigen Flächen werden wie folgt ermittelt: a. Anwänder (an die Verkehrsanlagen angrenzende Grundstücke): Bis zu einer Bautiefe von 30 m (ab neuem Strassenrand) wird die Fläche ganz und für das Mehrmass bis zum Beitragsperimeter wird die Fläche zur Hälfte einbezogen; b. Hinterlieger (innerhalb des Beitragsperimeters liegende, nicht an die Verkehrsanlage angrenzende Grundstücke): Die Fläche wird zur Hälfte einbezogen; c. Für Grundstücke mit einem besonderem Voroder Nachteil kann die Fläche nach Massgabe des entsprechenden Vorteils eingezogen oder bei einem Nachteil reduziert werden. Die Beitragspflicht beschränkt sich auf Grundstücksflächen innerhalb der Bauzone (Abs. 4). Bei Grundstücken, die an mehreren Verkehrsflächen liegen, ist eine doppelte Belastung auszuschliessen, indem der Beitragsperimeter als Winkelhalbierende sich berührender bzw. als Mittellinie parallel verlaufender Verkehrsflächen festgelegt wird. Dabei sind auch bereits vorhandene Perimeterpläne angrenzender Verkehrsanlagen zu berücksichtigen (Abs. 5). In begründeten Fällen kann die Beitragsfläche speziell festgelegt werden. Es können auch Grundstücke mit besonderen Vorteilen einbezogen werden, die nicht direkt an die Verkehrsanlage anstossen oder ausserhalb des Baugebietsperimeters liegen (Abs. 6).

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6.4 Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 5.3), hat die Beschwerdegegnerin von der ihr durch das EntG und das RBG eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht und die Finanzierung der kommunalen Verkehrsanlagen im StrR geregelt. § 25 StrR unterscheidet zwischen Neuanlagen, Korrektionen und Unterhaltsarbeiten. § 25 StrR bestimmt: "Neuanlagen sind: - Die erstmalige Erstellung von Verkehrsanlagen. - Erstmaliger Einbau von Randabschlüssen, Strassenentwässerung, Beleuchtung, Belag usw. an einer Verkehrsanlage.

Korrektionen sind: - Bauliche Änderungen und Korrekturen an bestehenden Verkehrsanlagen, die als Neuanlagen erstellt worden sind. - Nachträgliche Ergänzungen, Verbreiterungen, Gestaltungsmassnahmen an Verkehrsanlagen, die als Neuanlagen erstellt worden sind.

Strassenunterhalt ist: - Die Instandstellung einer bestehenden Verkehrsanlage in den Zustand des letzten Ausbaugrades. - Bauliche Aufwendungen zur Erhaltung der Strassenanlagen, inkl. Belag und technischen Einrichtungen. - Betriebliche Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Sicherheit der Verkehrsanlagen, inkl. Reinigung, Winterdienst und Beleuchtung."

Zur Verteilung der Baukosten hält § 32 StrR fest, dass die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bei Neuanlagen von Sammelstrassen 60% und die Gemeinde 40% resp. bei Erschliessungsstrassen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer 80% und die Gemeinde 20% der Kosten zu tragen haben. Bei Korrektionen gehen die Baukosten bei Sammelstrassen zu 40% zu Lasten der beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und 60% zu Lasten der Gemeinde, bei Erschliessungsstrassen erhöht sich die Beitragspflicht der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer um 20% bzw. verringert sich diese entsprechend bei der Gemeinde. 6.5 Als erstes Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass das StrR den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), Gegenstand sowie Bemessung der Abgabe in ihren Grundzügen regelt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2795 ff.) und daher dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage genügt. 7.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die im Rahmen des Strassenbauprojekts vorgenommenen Massnahmen für die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einen Mehrwert schafften und die Beschwerdegegnerin demzufolge berechtigt war, Strassenbeiträge zu erheben. In Bezug auf die Strassenbreite führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, dass der Martisackerweg vor seinem Ausbau weitgehend eine Breite von 3 m aufgewiesen habe und nun auf dem Abschnitt von der Strasse "Paradiesreben" bis zum Terrassenweg bei einer durchschnittlichen Breite von ca. 4.5 m an seiner engsten Stelle 4.27 m

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht breit sei. Auf dem Abschnitt Terrassenweg bis zur Liegenschaft der Beschwerdeführer sei der Martisackerweg 4.2 m breit, im Bereich des Kehrplatzes deutlich breiter. Einzig im unmittelbaren Bereich der Einfahrt zur Liegenschaft der Beschwerdeführer unterschreitet der Martisackerweg diese Breite mit 3.31 m. Gemäss konstanter Rechtsprechung der Vorinstanz gelte eine Breite von 4 m als unterstes Mass für eine Zufahrtsstrasse und dieses Minimalerfordernis erfülle der Martisackerweg erst seit den Ausbauarbeiten. Die Erweiterung des Strassenraums um mindestens einen Meter verbessere die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden und ermögliche ein Kreuzen von zwei Personenwagen. Zudem würden die Kurven übersichtlicher. Damit könnten die Grundstücke des Martisackerwegs rascher, bequemer und sicherer erreicht werden. In Bezug auf die Randabschlüsse und Strassenentwässerung hält die Vorinstanz fest, dass vor dem Ausbau lediglich vereinzelt Randabschlüsse vorhanden gewesen seien und eine durchgehende Entwässerung gefehlt habe. Heute verfüge der Martisackerweg über beidseitig durchgehende Randabschlüsse und weise ein einheitliches Quergefälle von zumeist 3% auf. Das Quergefälle und die durchgehenden Abschlüsse würden den Abfluss von Strassenwasser auf benachbarte Grundstücke (sog. Entwässern über die Schulter), die Bildung von Wasserlachen verhindern und das Niederschlagswasser zum nächsten Schlammsammler bzw. Entwässerungsschacht führen. Damit sei der Martisackerweg insbesondere bei starken Regenfällen und bei kalten Temperaturen sicherer befahrbar geworden, was aufgrund der steilen Strasse mit relativ hohem Längsgefälle wesentlich sei. Was den Strassenaufbau (Kofferung und Belag) anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass im massgeblichen Bereich unterhalb der damaligen Tragschicht lediglich eine einzige Schicht bestanden habe. Der Martisackerweg sei im Rahmen der Ausbauarbeiten von Grund auf neu gebaut worden und habe namentlich auf seiner ganzen Länge eine frostsichere Kofferung und einen einheitlichen Belag erhalten, der vorher verschiedentlich extreme Spurrinnen gehabt habe. In Kombination mit weiteren baulichen Massnahmen könne der (erstmalige) Einbau einer frostsicheren Kofferung zur Verbesserung der Erschliessungssituation beitragen. Was den Ersatz eines mangelhaften Strassenbelags anbelange, stelle dieser gestützt auf ein Urteil des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3) einen beitragsauslösenden Sondervorteil dar. Schliesslich führe auch die wesentlich verbesserte Beleuchtungssituation zu einem beitragsrelevanten Sondervorteil für das Grundstück der Beschwerdeführer. Diesem Sondervorteil würden keine beitragsrelevanten Nachteile gegenüberstehen und somit könne zusammenfassend festgestellt werden, dass der Ausbau des Martisackerwegs zu einer wesentlichen Verbesserung der Erschliessungssituation und damit zu einem beitragspflichtigen Sondervorteil geführt habe. 7.2 Die Beschwerdeführer stellen die von der Vorinstanz zur Strassenbreite gemachten Ausführungen in Abrede und vertreten die Auffassung, dass diese aus folgenden Gründen nicht stimmen könnten: Wäre die Strasse auf einer Länge von 400 m um mindestens 1 m verbreitert worden, wie dies die Vorinstanz behaupte, würde das bedeuten, dass Land im Umfang von mindestens 400 m2 hätte erworben werden müssen. Dies stimme jedoch nicht mit der Landerwerbs-/Kostenverteiltabelle vom 25. November 2013 überein, welche ausweise, dass insgesamt lediglich eine Fläche von 94 m2 habe erworben werden müssen. Seit dem Strassenausbau sei ein Kreuzen von zwei Personenwagen zwar möglich, aber das Kreuzen mit grösseren Fahrzeugen erfordere nach wie vor ein Ausweichen auf Privatland. Die Randabschlüsse und die Entwässerung der Strasse hätten zu keiner wesentlichen Verbesserung geführt und würden des-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht halb keinen beitragspflichtigen Sondervorteil begründen. Die Beschwerdeführer bestreiten ferner, dass vor dem Ausbau keine ausreichende Kofferung bestanden habe; die von der Vorinstanz angesprochenen Spurrinnen seien nicht das Ergebnis eines ungenügenden Strassenaufbaus, sondern die Spuren einer jahrzehntelangen Nutzung und eines vernachlässigten Unterhalts durch die Beschwerdegegnerin. Die marginale Verbesserung der Beleuchtungssituation vermöge ebenfalls keinen Sondervorteil zu begründen. Vielmehr hätten sich durch das Strassenbauprojekt beitragsrelevante Nachteile für sie ergeben. So sei der nordwestliche Teil der Einfahrt seit den Ausbauarbeiten so steil geworden, dass Kundenfahrzeuge (Personenwagen) und Lieferanten mit dem Unterboden ihrer Fahrzeuge aufsetzen würden, was vorher nicht der Fall gewesen sei. Des Weiteren machen sie geltend, dass zwei Kurven nach dem Ausbau enger und unübersichtlicher geworden seien, wodurch ein Kreuzen dort nicht mehr möglich sei. Dies habe zu einer Beeinträchtigung der Erreichbarkeit ihres Gewerbebetriebs (Martisackerweg X.____) geführt. Das Argument der Vorinstanz, wonach es sich beim Betrieb der Beschwerdeführer um einen mässig störenden Betrieb handle, der nicht zonenkonform sei, gehe an der Sache vorbei, weil dies für die Zugänglichkeit zu ihrer Liegenschaft für Lieferanten keine Rolle spielen würde. Die Beschwerdeführer monieren ferner, dass es seit dem Ausbau der Strasse im Keller ihres Wohnhauses (Martisackerweg Y.____) bei Starkregenereignissen zu Wassereinbrüchen komme. Den Ausführungen der Vorinstanz und insbesondere der Einschätzung eines Fachrichters (Bauingenieur) könne entnommen werden, dass diese Wassereinbrüche auf den Ausbau des ehemaligen Feldwegs im Zuge des Ausbaus des Martisackerwegs zu einer vollwertigen Strasse mit frostsicherer Kofferung und einem Belag zurückzuführen seien. Durch den Strassenbau seien offensichtlich die Wasserflüsse und die Versickerungsabläufe geändert worden, sodass Wasser, welches bis anhin vertikal versickert sei, nunmehr an die Aussenwände des Kellergeschosses des Wohnhauses der Beschwerdeführer fliesse. Damit sei die Kausalität zwischen den Strassenbauarbeiten und den Wassereinbrüchen in ihrer Liegenschaft gegeben und die Beschwerdegegnerin habe dafür die Verantwortung zu übernehmen. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob der konkrete Abschnitt des Ausbaus des Martisackerwegs Nord, der für die Wassereinbrüche im Keller ihrer Liegenschaft verantwortlich sei, ausserhalb der Perimeterfläche liege. Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, dass seit dem Ausbau der Strasse von der Parzelle Nr. ZZZ bei nassem Wetter massiv Wasser über die Strasse fliesse und von der Strassenentwässerung nicht weggetragen werde. Dadurch würden sich Wasserlachen bzw. bei frostigen Temperaturen Eisflächen bilden. Der Ausbau bzw. die Sanierung des Martisackerwegs führe somit nicht zu einem beitragsbegründenden Sondervorteil und deshalb bestehe keine Pflicht zur Leistung von Strassenbeiträgen. 7.3 Gemäss § 4 StrR weist eine Sammelstrasse als Richtwert eine Breite von 4.5 m bis 5.5 m bzw. eine Erschliessungsstrasse eine Fahrbahnbreite von 4 m bis 5 m auf (vgl. Strassennetzplan Siedlung vom 1. Oktober 1997). Den Verfahrensakten kann entnommen werden, dass der Martisackerweg vor seinem Ausbau auf dem überwiegenden massgebenden Streckenteil eine Breite von 3 m aufgewiesen hat (Technischer Bericht Bauprojekt Erschliessung Martisacker/Reben, Strassenbau, Entwässerung, Wasserversorgung, Kabelfernsehen [technischer Bericht], vom 6. Mai 2008, S. 8). Der Martisackerweg war ein Feldweg, der zufolge des einsetzenden Siedlungswachstums schrittweise überteert wurde und erstmals im Jahr 2010 gemäss Bau- und Strassenlinienplan ausgebaut wurde (vgl. Protokoll zum Augenschein der Vorinstanz

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 1. November 2018, S. 5 f.). Gleiches ergibt sich aus dem Protokoll zum Augenschein der Vorinstanz vom 26. April 2010. Darin wurde festgehalten, dass es sich beim Martisackerweg um einen Mergelweg gehandelt habe, der Ausbaustandard klar ungenügend gewesen sei und die Anstösser noch nie Beiträge bezahlt hätten. Gestützt auf die Verfahrensakten kann weiter festgehalten werden, dass der Strassenabschnitt Paradiesreben bis Terrassenweg nach dem Ausbau durchschnittlich eine Breite von 4.5 m bzw. an seiner engsten Stelle 4.27 m aufweist. Im Abschnitt zwischen dem Terrassenweg bis zur Liegenschaft der Beschwerdeführer, welche sich am nördlichen Ende des Martisackerwegs befindet, ist die Strasse 4.2 m breit und im Bereich des Kehrplatzes deutlich breiter. Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, wird diese Breite im unmittelbaren Bereich der Einfahrt zur Liegenschaft der Beschwerdeführer auf wenigen Metern unterschritten und beläuft sich dort auf 3.31 m (vgl. Protokoll des Augenscheins der Vorinstanz vom 12. Mai 2016). Gemäss den aufgelegten Bauprojektplänen wurde der Martisackerweg auf einer Länge von ca. 400 m um rund einen Meter und damit wesentlich verbreitert. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, diese Berechnung könne nicht stimmen, weil gemäss der Landerwerbstabelle lediglich eine Fläche im Umfang von 94 m2 von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern habe erworben werden müssen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bedeutet das nicht, dass ausschliesslich die von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern erworbene Fläche für die Verbreiterung der Strasse dienlich gewesen ist. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, befand sich nicht die ganze Strasse im Privateigentum und demzufolge musste für die vorliegende Strassenverbreiterung nur ein Teil von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern erworben werden (vgl. Protokoll zum Augenschein vom 20. November 2019). Gestützt auf die Verfahrensakten kann festgehalten werden, dass der Martisackerweg nach Ausführung des Strassenbauprojektes praktisch durchgehend auf eine Breite von über 4 m ausgebaut wurde. Der Martisackerweg ist bis zum Terrassenweg als Sammelstrasse und ab dem Terrassenweg – d.h. im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer – als Erschliessungsstrasse klassifiziert. Vorliegend ist unbestritten, dass das ausgeführte Strassenbauprojekt marginal, d.h. an der engsten Stelle um 23 cm für die Sammelstrasse bzw. 69 cm für die Erschliessungsstrasse unmittelbar vor der Liegenschaft der Beschwerdeführer, vom geltenden Strassenreglement abweicht. Die insgesamt erzielte Verbreiterung des Strassenraums um rund 1 m auf einer Länge von 400 m ist dennoch wesentlich und ermöglicht im Gegensatz zum Vorzustand fast auf der ganzen Strassenlänge das Kreuzen zweier Personenwagen ohne Inanspruchnahme von Privatgrundstücken. Dass ein Kreuzen – wie dies die Beschwerdeführer geltend machen – eher knapp und nur im Schritttempo durchführbar ist, ändert nichts an der Tatsache, dass ein Kreuzen möglich ist. Irrelevant ist sodann ihr Einwand, dass das Kreuzen eines Personenfahrzeugs und eines Lieferwagens oder Lastwagens nach wie vor unmöglich sei, weil es sich beim Martisackerweg um eine Sammelbzw. Erschliessungsstrasse in einer Wohnzone handelt. Der Strassenausbau bedeutet auch für die Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Velofahrerinnen und Velofahrer mehr Sicherheit, indem ein vorbeifahrendes Fahrzeug neu einen grösseren Abstand einhalten kann. Damit wurde aufgrund des Strassenausbaus auch die Verkehrssicherheit deutlich erhöht. Insgesamt erreichen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ihre Grundstücke nach dem Ausbau somit rascher, bequemer und sicherer, was das Vorliegen eines Sondervorteils zu begründen vermag. Nach dem Gesagten kann also zusammenfassend festgestellt werden, dass die Verbreiterung des Martisackerwegs wesentlich und damit beitragsrelevant ist.

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7.4 Gemäss dem technischen Bericht entsprach die bestehende Verkehrsfläche nicht einem eigentlichen Strassenaufbau und eine Strassenkofferung wurde erst im Rahmen des streitgegenständlichen Bauprojekts realisiert. Der Einbau der neuen Kofferung ist für die Anstösser durchaus von Nutzen. Nach der kantonsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. KGE VV vom 2. November 2011 [810 10 409] und KGE VV vom 1. April 2015 [810 14 156]) stellt der erstmalige Einbau einer durchgehenden frostsicheren Kofferung zwar eine Verbesserung der Erschliessungssituation dar, dieser reicht aber nicht aus, um für sich alleine einen beitragspflichtigen Sondervorteil zu begründen (KGE VV vom 8. November 2017 [810 16 1] E. 8.1). In Verknüpfung mit weiteren baulichen Massnahmen aber kann sie für die Gesamtbeurteilung der Frage, ob Abgaben zu leisten sind, durchaus ins Gewicht fallen (vgl. KGE VV vom 8. Mai 2013 [810 12 288] E. 6.4). 7.5 Eine weitere bauliche Massnahme des streitgegenständlichen Strassenbauprojekts liegt in der Erstellung von durchgehenden Randabschlüssen und der Verbesserung der Strassenentwässerung. Beim Martisackerweg handelt es sich um eine steile Strasse mit relativ hohem Längsgefälle. Durch den Einbau von beidseitig durchgehenden Randabschlüssen und einer funktionierenden Strassenentwässerung wird Regenwasser besser abgeführt und damit das Befahren oder das Begehen sicherer, insbesondere bei starken Regenfällen und bei kalten Temperaturen. Demgegenüber waren auf dem Martisackerweg in seinem Vorzustand nur vereinzelt Randabschlüsse vorhanden und eine durchgehende Entwässerung fehlte. Die Behauptung der Beschwerdeführer, dass der Martisackerweg auch in seinem Vorzustand bei starkem Regenfällen oder im Winter gut befahrbar gewesen sei, vermag die Ausführungen der Vorinstanz nicht umzustossen. Damit halten sie einzig ihre Auffassung derjenigen der Vorinstanz entgegen, ohne substantiiert darzulegen, worauf sie sich dabei stützen. Ebenso verhält es sich mit ihrem Vorbringen anlässlich des Augenscheins vom 20. November 2019, dass sich letztes Jahr vor ihrer Einfahrt aufgrund der ungenügenden Entwässerung Eisflächen gebildet hätten. Das Quergefälle von meistens 3% und die durchgehenden Randabschlüsse verhindern, dass das Regenwasser ungeordnet über die Schulter der Strasse (sog. Entwässern über die Schulter) abläuft oder dass sich grössere Mengen von Regenwasser ansammeln, die bei kalten Temperaturen allenfalls Eis bilden. Anlässlich des heutigen Augenscheins hat C.____, D.____ AG, ausgeführt, dass insbesondere im Kurvenbereich die Entwässerung nicht dem heutigen Standard entsprochen habe und mehr Einlaufschächte angebracht worden seien. Insofern kann zusammenfassend festgehalten werden, dass auch der Einbau einer flächendeckenden Entwässerung die Sicherheit sowohl für den motorisierten als auch nicht motorisierten Verkehr erhöht und für höheren Komfort sorgt und somit das Vorliegen eines Sondervorteils zu begründen vermag. 7.6 Gestützt auf die Verfahrensakten kann ferner festgehalten werden, dass die Strassenbeleuchtung des Martisackerwegs in seinem Vorzustand ungenügend und ein Ziel des vorliegenden Strassenbauprojekts die Anpassung der Strassenbeleuchtung war. Neu hat der Martisackerweg im Bereich der Lose D/E 15 Kandelaber, sodass erstmals nach dem Ausbau der Strasse eine dem heutigen Standard entsprechende Beleuchtung vorliegt (vgl. Protokoll zum Augenschein vom 20. November 2019, S. 3). Auch durch diese bauliche Massnahme ist die

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verkehrssicherheit – insbesondere auch für die nicht motorisierten Verkehrsteilnehmenden – erhöht worden. Dass die Strassenbeleuchtung im Vorzustand den Anforderungen der Anwohnerinnen und Anwohner genügte, wie dies die Beschwerdeführer geltend machen, ist für die vorliegende Beurteilung nicht massgebend. Die Strassenbeleuchtung trägt vielmehr auch zur Verbesserung der Erschliessungssituation bei. 7.7 Als Zwischenergebnis kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass die Vorinstanz das Vorliegen eins Sondervorteils zu Recht bejaht hat. Zu prüfen ist, ob dieser Sondervorteil durch beitragsrelevante Nachteile aufgehoben wird. 8.1 Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, dass die Zufahrt zu ihrer Liegenschaft seit dem Ausbau der Strasse für Zulieferer erschwert worden sei und Fahrzeuge bei ihrer Parzelleneinfahrt mit dem Unterboden aufsetzen würden. Im Bereich ihrer Liegenschaft sei das Niveau der Strasse verändert worden mit der Konsequenz, dass der nordwestliche Teil der Einfahrt so steil geworden sei, dass Kundenfahrzeuge mit dem Unterboden aufsetzen würden, was im Vorzustand nicht der Fall gewesen sei. Ihr privater Parkplatz könne aufgrund der Niveauänderung nur noch bedingt und mit Beschränkungen genutzt werden. Zudem seien die Wasserflüsse und die Versickerungsabläufe aufgrund des Ausbaus des ehemaligen Feldwegs nördlich ihrer Liegenschaft geändert worden, was zu Hangwassereinbrüchen im Keller geführt habe. 8.2 Dem Ausführungsplan "Erschliessung Martisacker/Reben" vom 23. August 2011 kann zwar entnommen werden, dass der Randstein beim Mauerende der Einfahrt zum Gewerbebetrieb der Beschwerdeführer (Parzelle Nr. XX) geschnitten werden sollte. Wie es sich genau mit dem allfälligen Niveauunterschied verhält, kann im heutigen Zeitpunkt jedoch nicht mehr nachvollzogen werden. Anlässlich des heutigen Augenscheins konnte allerdings festgestellt werden, dass die Einfahrt zum Gewerbebetrieb der Beschwerdeführer tatsächlich steil ist, aber ein Fahrzeug beim Befahren des Parkplatzes nicht mit dem Unterboden aufsetzt. Ebenfalls waren am heutigen Augenschein an der massgebenden Stelle keine durch die aufsetzenden Fahrzeuge verursachten Kratzspuren auf dem Vorplatz erkennbar. Vor diesem Hintergrund kann nicht auf einen beitragsrelevanten Nachteil geschlossen werden. Selbst wenn die Ausführung des Strassenbauprojekts zu einem kleinen Niveauunterschied von 1 bis 2 cm geführt hätte, würde dies nach den heutigen Feststellungen an den vorstehenden Ausführungen nichts ändern. 8.3 Hinsichtlich der erschwerten Zufahrt für Zulieferer mit Lastkraftwagen kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass dieses Vorbringen der Beschwerdeführer aus folgendem Grund nicht zu hören ist: Zwar weist der Bereich bei der Einfahrt zur Liegenschaft der Beschwerdeführer lediglich eine Breite von 3.31 m auf. Diese Breite hängt jedoch nicht mit dem Ausbau der Strasse zusammen. Der Martisackerweg wurde im Rahmen des Strassenbauprojekts weder im Bereich der Zufahrt zum Gewerbebetrieb noch in den Kurven verschmälert. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die Zufahrt für Zulieferer auch im Vorzustand der Strasse als erschwert gestaltete. Jedenfalls kann den Beschwerdeführern nach dem Gesagten in diesem Punkt nicht beigepflichtet werden und darin ist kein beitragsrelevanter Nachteil zu erblicken. Zutreffend ist demgegenüber ihr Einwand, dass die Zonenkonformität

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihres Betriebs für diese Frage nicht massgeblich ist. Dies ändert aber an den vorstehenden Ausführungen nichts. 8.4 Schliesslich bemängeln die Beschwerdeführer, dass es seit dem Ausbau der Strasse im Keller ihres Wohnhauses (Martisackerweg Y.____) bei starkem Regen zu Wassereinbrüchen komme. Anlässlich des heutigen Augenscheins hat C.____, D.____ AG, bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin den sich nordwestlich der Liegenschaft Y.____ befindlichen und ausserhalb des festgelegten Perimeters gelegenen Feldweg habe teeren lassen (ohne Kostenfolge für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer) und sich die Entwässerung dadurch verändert habe. Die Vorinstanz bestreitet diesen Umstand nicht, stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass sich das strittige Wegstück oberhalb der Liegenschaft der Beschwerdeführer ausserhalb des Beitragsperimeters (Lose D/E) befinde und deshalb nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu beurteilen sei. Unbestrittenermassen endet der Beitragsperimeter an der Grenze des Siedlungsgebiets hin zur Landwirtschaftszone und das betreffende Wegstück liegt ausserhalb des Perimeters des Strassenbauprojekts. Die Frage einer allfälligen Haftung für die veränderte Entwässerungssituation, welche auf einen Ausbau ausserhalb des Perimeters zurückzuführen wäre, kann jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und demzufolge nicht als beitragsrelevanter Nachteil angeführt werden. Gestützt auf die Verfahrensakten ist der Vollständigkeit halber ferner darauf hinzuweisen, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachte ungenügende Strassenentwässerung im unmittelbaren Bereich ihrer Liegenschaft gemäss ihrer eigenen Aussage teilweise schon im Vorzustand bestanden hat. 8.5 Damit ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass ihnen durch den Strassenausbau beitragsrelevante Nachteile entstanden sind, welche den festgestellten Sondervorteil zu neutralisieren vermöchten. 9.1 Strittig ist im Weiteren die Qualifikation des Strassenbauprojekts. Die Beschwerdegegner stellen sich auf den Standpunkt, dass es sich beim Ausbau des Martisackerwegs um eine Neuanlage handle und die Beschwerdeführer demzufolge 60% der auf das Los D und 80% der auf das Los E entfallenden Strassenbaukosten zu tragen hätten. Hinzukommen würden 100% der auf die Lose D und E entfallenden Landerwerbskosten. Die Parzelle der Beschwerdeführer liege vollumfänglich in der Bauzone, grenze an den Martisackerweg und sei (vom Strassenrand gemessen) nicht tiefer als 30 m. Entsprechend sei die gesamte Grundstücksfläche (1'165 m2) als beitragspflichtig in den Perimeter aufgenommen worden. Demgegenüber vertreten die Beschwerdeführer für den Fall, dass überhaupt ein Sondervorteil zu bejahen sei, die Auffassung, dass es sich beim vorliegenden Strassenbauprojekt um eine Korrektion handle und demzufolge der Kostenanteil der Beschwerdegegnerin höher resp. ihr eigener Kostenanteil tiefer sei. Sie bestreiten insbesondere, dass es sich beim ursprünglichen Martisackerweg um ein Provisorium gehandelt habe, und halten dafür, dass die vorbestandene Strasse über eine Kofferung, einen Belag, Randabschlüsse im Bereich der überbauten Parzellen, eine Strassenentwässerung sowie eine Beleuchtung verfügt und somit den Bedürfnissen und dem aktuellen Stand der Technik zum Zeitpunkt seiner Erstellung entsprochen habe.

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.2 Vorliegend kann gestützt auf die Verfahrensakten festgehalten werden, dass es sich beim ursprünglichen Martisackerweg nicht um eine Verkehrsanlage gehandelt hatte, welche als Neuanlage erstellt worden war. Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 7.3), handelte es sich beim Martisackerweg um einen Feldweg, der schrittweise überteert wurde, und es wurde erstmals im Jahr 2010 ein Ausbau gemäss Bau- und Strassenlinienplan vorgenommen. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem "aufgeschobenen Unterhalt" gesprochen werden. Die Änderungen, welche im Rahmen der Neuanlage vorgenommen wurden, sind grösstenteils nicht Folge eines ungenügenden Unterhalts, sondern Folge einer – zumindest nach heutigen Massstäben – ungenügenden Qualität der Strasse. Die Strasse im vorliegenden Fall wurde nicht nur korrigiert, sondern grundlegend neugestaltet und qualitativ erheblich verbessert, damit sie den modernen Anforderungen genügt. Dass dabei die Linienführung der bisherigen Strassen grossmehrheitlich beibehalten wurde, ändert nichts an der Qualifikation als Neuanlage. Die Neuanlage mit den vorgenommenen Massnahmen – wesentliche Verbreiterung der Strasse, durchgehende Randabschlüsse, Strassenentwässerung, neue durchgehende frostsichere Kofferung, verbesserte Strassenbeleuchtung – hat zu einem wesentlichen und damit beitragsrelevanten Sondervorteil für die Beschwerdeführer geführt, welcher gemäss § 32 StrR für eine Sammelstrasse (Los D) zu 60% und für eine Erschliessungsstrasse (Los E) zu 80% zu Lasten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer geht. Demzufolge ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet und ist somit insgesamt abzuweisen. 10.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- zu verrechnen. 10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Beschwerdegegnerin hat die vorliegende Beschwerde ohne anwaltlichen Beistand verfasst. Demzufolge sind die Parteikosten wettzuschlagen.

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 19 34 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.11.2019 810 19 34 — Swissrulings