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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 22.04.2020 810 19 339

April 22, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,276 words·~21 min·1

Summary

Gesuch um Erteilung der Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (RRB Nr. 1593 vom 26. November 2019)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 22. April 2020 (810 19 339) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Familiennachzugsgesuch zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Anne-Catherine Sturzenegger

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Burim Imeri, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Gesuch um Erteilung der Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (RRB Nr. 1593 vom 26. November 2019)

A. Der kosovarische Staatsbürger A.____ (geb. 1979) heiratete am 4. April 2002 eine hierzulande niedergelassene kosovarische Staatsangehörige. In der Folge erhielt er am 30. August 2002 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner ersten Ehefrau und lebt seither in der Schweiz. Die Ehe wurde am 21. Mai 2008 geschieden. Die Aufenthaltsbewilligung wurde A.____ dennoch verlängert. Am 22. August 2008 heiratete er eine kosovarische Staatsangehörige (geb. 1981), welche nach wie vor in der Republik Kosovo lebt. Im November 2008

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht kam der erste gemeinsame Sohn auf die Welt, woraufhin A.____ ein Gesuch um Familiennachzug für seine Frau und seinen Sohn stellte, welches das Amt für Migration (AfM, seit 1. Januar 2019: Amt für Migration und Bürgerrechte [AfMB]) mit Verfügung vom 12. Januar 2009 mit der Begründung der drohenden Sozialhilfeabhängigkeit abwies. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. A.____ wurde von der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft mit Verfügung vom 18. April 2012 ab November 2010 rückwirkend eine ganze IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 71% zugesprochen. Zusätzlich erhielt er ab Januar 2014 Ergänzungsleistungen. C. A.____ und seine Ehefrau wurden im Laufe der Zeit Eltern von drei weiteren Kindern, von denen ein Kind im Jahr 2010 und Zwillinge im Jahr 2016 geboren wurden. Am 29. Januar 2015 ersuchte A.____ um Erteilung seiner Niederlassungsbewilligung, eventualiter um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Da er häufig zu seiner Familie in den Kosovo reiste und das AfM deshalb vermutete, sein Lebensmittelpunkt befinde sich nicht mehr in der Schweiz, wurde ihm am 5. August 2016 das rechtliche Gehör betreffend Wegweisung aus der Schweiz infolge Erlöschens der Aufenthaltsbewilligung gewährt, welches dieser mit Schreiben vom 5. September 2016 wahrnahm. D. Das Gesuch vom 29. Januar 2015 wies das AfM mit Verfügung vom 17. August 2016 ab. Ein hiergegen angestrengtes Beschwerdeverfahren schrieb der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) nach Beschwerderückzug mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 ab. E. Am 29. November 2016 ersuchte A.____ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das AfM verfügte am 2. Februar 2017 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbunden mit der Wegweisung aus der Schweiz und der Aufforderung, die Schweiz bis spätestens 2. März 2017 zu verlassen. Gegen diese Verfügung erhob A.____ Beschwerde beim Regierungsrat und anschliessend beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Mit Urteil vom 7. Februar 2018 (Verfahrensnummer 810 17 221) hob das Kantonsgericht einen diese Verfügung bestätigenden Regierungsratsbeschluss (RRB) auf. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.____ am 11. Oktober 2018 durch das AfM verlängert. F. Am 20. Dezember 2018 reichte A.____, nachfolgend vertreten durch Burim Imeri, Rechtsanwalt, erneut ein Gesuch um Familiennachzug beim AfM ein, in welchem er Gründe für den nachträglichen Familiennachzug geltend machte. Zudem reichte er einen Arbeitsvertrag seiner Ehefrau in der Firma A.____ GmbH in Basel ein, welcher ein Arbeitspensum von 80% und einen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von Fr. 3'200.-- auswies. G. Das AfMB stellte A.____ am 30. Januar 2019 die Abweisung des Gesuchs in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör, welches dieser mit Schreiben vom 4. April 2019 wahrnahm.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Das Gesuch um Nachzug der Ehefrau und der vier gemeinsamen Kinder wurde mit Verfügung des AfMB vom 27. Juni 2019 abgewiesen. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchsetzung des Anspruchs auf Familiennachzug nicht erfüllt seien. Das Gesuch sei für die Ehefrau und die ersten beiden Kinder verspätet eingereicht worden, und wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug seien nicht ersichtlich. Auch verfüge der Antragsteller zum Zeitpunkt der Gesucheingabe nur über eine 1-Zimmerwohnung, was keine bedarfsgerechte Wohnung für eine sechsköpfige Familie darstelle. Die finanziellen Mittel würden zudem nicht ausreichen, um für den Fall eines Familiennachzugs die Gefahr eines Bezugs von Sozialhilfe oder von Ergänzungsleistungen zu bannen. Die Verweigerung der Bewilligungserteilung erweise sich deshalb als angemessen und verhältnismässig und ein Härtefall sei in seinem Fall nicht ersichtlich. I. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Schreiben vom 10. Juli 2019 Beschwerde beim Regierungsrat, welche dieser mit RRB Nr. 1593 vom 26. November 2019 abwies. Als Begründung wurde im Wesentlichen aufgeführt, dass die Nachzugsfristen in Bezug auf die Ehefrau und die beiden älteren Kinder abgelaufen seien und keine wichtigen Gründe für ein nachträgliches Gesuch vorlägen. J. Gegen diesen Beschluss erhob A.____ mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Begehren, es sei der RRB vom 26. November 2019 aufzuheben und das AfMB anzuweisen, das Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder gutzuheissen und ihnen die Einreisebewilligungen zu erteilen sowie dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, alles unter o/e- Kostenfolge. Die Beschwerdebegründung wurde am 3. Januar 2020 nachgereicht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das ursprüngliche Gesuch aus dem Jahr 2009 hätte gutgeheissen werden müssen. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung entstanden. Aufgrund des Verfahrens betreffend seine eigene Niederlassungsbewilligung sei er zudem so absorbiert gewesen, dass er keine Gelegenheit gehabt habe, früher ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen. Die Abweisung des Gesuchs um nachträglichen Familiennachzug durch das AfM sei unverhältnismässig. K. Am 21. Januar 2020 reichte der Regierungsrat seine Stellungnahme ein. Er beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und hält an seinen Ausführungen im angefochtenen RRB fest. L. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und A.____ die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. 1.2 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitig ist vorliegend die Frage, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um nachträglichen Familiennachzug für seine Ehefrau und Kinder zu Recht abgewiesen wurde. 4.1 Per 1. Januar 2019 wurden das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 sowie die darauf gestützten Verordnungen revidiert (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 1. April 2020 [810 19 156] E. 3). Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Dezember 2018 um Erteilung der Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Das AfMB wies das Gesuch mit Verfügung vom 27. Juni 2019 ab. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (BGE 139 II 243 E. 11.1; BGE 127 II 306 E. 7c; BGE 126 III 431 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 2C_1134/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2.1). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist im Grundsatz folglich das zum Zeitpunkt der erstmaligen verwaltungsrechtlichen Beurteilung in Kraft stehende Recht massgebend. Davon abweichend bestimmt Art. 126 Abs. 1 AIG, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt (Urteil des Bundesgerichts 2C_496/2019 vom 13. November 2019 E. 4). Damit kommen vorliegend das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 und die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 in der jeweils bis Ende 2018 geltenden Fassung zur Anwendung (KGE VV [810 19 156] E. 3). Im Übrigen sind die vorinstanzlichen Ausführungen zutreffend, wonach die vorliegend anwendbaren ausländerrechtlichen Bestimmungen mit der Teilrevision des AIG (Änderungen vom 16. Dezember 2016 [Amtliche Sammlung, AS 2017 6521]) nicht verändert wurden (Urteil des Bundesgerichts 2C_870/2019 vom 3. März 2020 E. 1.2). Die Frage nach der Anwendbarkeit des AIG bzw. des AuG hat somit keinen Einfluss auf die inhaltliche Beurteilung des vorliegenden Falles.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 4.3 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche der Ehefrau und den Kindern einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. 4.4 Der ausländerrechtliche Familiennachzug ist in den Art. 42 ff. AuG geregelt. Gemäss Art. 44 AuG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn (lit. a) sie mit diesen zusammenwohnen, (lit. b) eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und (lit. c) sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Art. 44 AuG ist eine Kann-Bestimmung und gibt dem Ehegatten einer Person mit Aufenthaltsbewilligung keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG beginnen bei Familienangehörigen von Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Innert dieser Frist muss das Gesuch eingereicht werden (Art. 73 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (vgl. Art. 47 Abs. 4 AuG i.V.m. Art. 75 VZAE). Massgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Nachzugsalters ist der Zeitpunkt der Gesucheinreichung (Urteil des Bundesgerichts 2C_1014/2014 vom 21. Januar 201 E. 2). Die Nachzugsfrist ist somit für die Ehefrau und das erste gemeinsame Kind im Jahr 2013 und diejenige für das zweite Kind im Jahr 2015 abgelaufen. Die Frist für die Zwillinge, welche im Jahr 2016 geboren wurden, läuft noch bis ins Jahr 2021. Der Gesuchsteller machte mit seinem zweiten Gesuch an das AfM vom 20. Dezember 2018 ausdrücklich für seine Ehefrau und die vier Kinder einen nachträglichen Familiennachzug geltend. Für die Zwillinge, bei denen ein Nachzugsgesuch noch fristgerecht wäre, wurde kein separates Gesuch gestellt. 4.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung im Sinne eines nachträglichen Familiennachzugs ist es entscheidend, ob einerseits die Voraussetzungen von Art. 44 AuG erfüllt sind und ob andererseits wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 75 VZAE vorliegen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.6 Der Gesetzgeber wollte mit dem Ausländergesetz keinen jederzeitigen Nachzug der Familienangehörigen zulassen, weshalb er Nachzugsfristen einführte. Die Fristenregelung hat dabei durchaus auch die Funktion der Einwanderungsbegrenzung: Wie aus der parlamentarischen Debatte zum AuG hervorgeht, ist die ganze Regelung des Familiennachzugs ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu ermöglichen und die Einwanderung zu begrenzen (Amtliches Bulletin [AB] 2004 N 739 ff., 2005 S. 305 ff.). Ein nachträglicher Nachzug kommt somit nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen, die ihm die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). Die Bewilligung des nachträglichen Nachzugs hat dementsprechend nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 75 VZAE jeweils dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 nicht verletzt wird (Urteile des Bundesgerichts 2C_73/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2.2; 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.3; 2C_97/2013 vom 26. August 2013 E. 2.3). Indes stellt eine restriktive Einwanderungspolitik ein legitimes Interesse dar, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht auf Familienleben einzuschränken (BGE 137 I 247 E. 4.1.2; 137 I 284 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_147/2015 vom 22. März 2016, E. 2.4.1; 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). 5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf die Prüfung der Frage, ob wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (Urteile des Bundesgerichts 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1; 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.1; 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung obliegt es aufgrund der in Art. 90 AuG statuierten Mitwirkungspflicht sodann den Nachzugswilligen, das Vorliegen gewichtiger Gründe nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1). Wichtige familiäre Gründe können im Übrigen nicht leichthin angenommen werden; insoweit gelten hohe Darlegungs- und Beweisanforderungen. Für die Beurteilung der wichtigen familiären Gründe ist auf den Zeitpunkt der Gesucheinreichung abzustellen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_114/2007 vom 21. September 2007 E. 4.1, mit Hinweisen). 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein erstes Familiennachzugsgesuch aus dem Jahr 2008 hätte gutgeheissen werden müssen. Die abweisende Verfügung des AfM vom 12. Januar 2009 erwuchs damals jedoch unangefochten in Rechtskraft, was dazu führt, dass der Beschwerdeführer mit diesem Argument nichts zu seinen Gunsten für sich ableiten kann. Sobald eine Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, ist sie verbindlich und kann nur noch bei Vorliegen bestimmter, hier nicht einschlägiger Voraussetzungen überprüft werden. 5.3 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm seine Verschuldung, die im Jahr 2008 bis 2012 stark zugenommen habe, nicht zur Last gelegt werden könne, da seine fi-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nanzielle Situation auf seine gesundheitliche Verfassung zurückzuführen sei. Er macht geltend, im April 2012 rückwirkend eine volle IV-Rente erhalten zu haben und seit Januar 2014 in den Genuss von Ergänzungsleistungen zu kommen. Das Argument, dass der Beschwerdeführer nach der Abweisung des ersten Familiennachzugsgesuchs im Jahr 2009 zunächst versucht habe, seine Schulden abzubauen und für sich selbst eine Niederlassungsbewilligung zu beantragen, vermag ebenfalls nicht zu erklären, weshalb er erst Jahre später erneut ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht hat. Die finanzielle Stabilisierung im Jahr 2014 durch die Zusprechung der IV-Rente und Ergänzungsleistungen nahm der Beschwerdeführer nicht zum Anlass, ein erneutes Gesuch um Familiennachzug einzureichen, obwohl die Fristen für die Ehefrau und das älteste Kind bereits abgelaufen waren und sich die Frist für das zweite Kind auch schon dem Ende näherte. Auch die Einreichung seines Gesuchs um Niederlassungsbewilligung im Jahr 2016 nutzte der Beschwerdeführer nicht, um gleichzeitig ein Gesuch für den Nachzug seiner Familie zu stellen. 5.4 Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine wichtigen Gründe darzulegen. Ein wichtiger familiärer Grund gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 75 VZAE für den nachträglichen Familiennachzug liegt beispielsweise vor, wenn das Kindswohl schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bei Kindern die weiterhin erforderliche Betreuung im Herkunftsland zufolge Tod oder Erkrankung der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], Bundesblatt [BBl] 2002, S. 3794). Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Momente im Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.1; Weisungen und Erläuterungen im Ausländerbereich [Weisungen AIG], Ziff. 6.10.2). Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung, welche die Integration der Kinder erleichtern will, Rechnung zu tragen, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Es soll auch verhindert werden, dass Gesuche um Familiennachzug rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters eingereicht werden (Botschaft zum AuG, S. 3754 f.). Massgebend ist das Kindesinteresse, wobei wirtschaftliche Gründe nicht ausschlaggebend sein können (Botschaft zum AuG, S. 3794). 5.5 Auch in Bezug auf das Kindeswohl gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 75 VZAE vorgelegen haben. Durch das lange Getrenntleben der Familie haben sich die Eltern bewusst dafür entschieden, ihre Kinder in ihrem Heimatland aufwachsen zu lassen und die Beziehung zu ihrem Vater nur besuchsweise zu ermöglichen. Die beiden älteren Kinder gehen im Kosovo zur Schule und sind dort sowohl sozial als auch kulturell verankert. Je älter die Kinder bei einem Nachzug sind, desto schwieriger gestaltet sich die Integration und Verwurzelung in der Schweiz. Die Zwillinge sind erst vier Jahre alt und ihre Nachzugsfrist läuft noch. Jedoch kann eine Trennung von der Mutter und von den Geschwistern nicht in ihrem Kindeswohl stehen. Eine solche Trennung wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht bzw. verlangt. Die beiden älteren Kinder sind in einem Alter, in welchem eine Integra-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht tion in der Schweiz schon deutlich schwieriger ist – mit ihren Kenntnissen der dortigen Sprache und Gepflogenheiten bringen sie deshalb wesentlich bessere Voraussetzungen für eine Ausbildung und einen Einstieg ins Berufsleben in der Republik Kosovo mit, auch wenn die wirtschaftlichen Bedingungen in der Schweiz besser sein mögen. Insofern entspricht ein Verbleib der Kinder bei ihrer Mutter in der Republik Kosovo objektiv betrachtet eher dem Kindswohl als ein Übersiedeln in die Schweiz. Aufgrund des Kindeswohls lässt sich somit kein nachträglicher Familiennachzug rechtfertigen. Auch in Bezug auf die Ehefrau macht der Beschwerdeführer keine Gründe geltend, weshalb ein nachträglicher Familiennachzug gerechtfertigt sein soll. Das Einleben der Ehefrau in der hiesigen Arbeitswelt dürfte angesichts der fehlenden Berufserfahrung während den letzten Jahren und ihrer mangelnden Deutschkenntnisse nicht ohne Weiteres gelingen. Selbst wenn die Ehefrau für einen Wechsel von der Republik Kosovo in die Schweiz motiviert ist, ändert dies nichts an den absehbaren Integrationsschwierigkeiten. 5.6 Es gilt weiter zu beachten, dass Art. 8 EMRK dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf ein Familienleben in der Schweiz gewährt. Diese Bestimmung garantiert nur das familienrechtliche Zusammenleben, bestimmt aber nicht, wo dieses stattzufinden hat (Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], Berisha v. Switzerland, Nr. 948/12 vom 30. Juli 2013 E. 61). Entsprechend besteht gemäss dieser Norm kein Wahlrecht des Beschwerdeführers, wo er das Familienleben leben möchte. Ein Anspruch auf Familienleben in einem bestimmten Staat besteht nur, wenn das Familienleben in einem anderen in Frage kommenden Staat nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer führt dazu keine Gründe an, weshalb ihm ein Leben im Kosovo nicht zumutbar sein soll. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo aufgewachsen und mit der dortigen Sprache und den dortigen Gepflogenheiten bestens vertraut. Auch verbrachte er seit seinem Aufenthalt in der Schweiz regelmässig längere Zeit im Kosovo, weshalb anzunehmen ist, dass er dort noch immer gut vernetzt ist. Der Beschwerdeführer heiratete dort seine Ehefrau und seine vier Kinder kamen in der Republik Kosovo zur Welt. Ein Familienleben in der Republik Kosovo erscheint unter diesen Umständen durchaus als zumutbar. Zudem hielt der Beschwerdeführer die Trennung der Familie während mehreren Jahren aufrecht, obwohl sich seine finanzielle Situation verbessert hatte. Ausserdem ist am 1. September 2019 das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit vom 8. Juni 2018 in Kraft getreten, welches dem Beschwerdeführer auch eine Auszahlung seiner IV-Rente in die Republik Kosovo gewährt, sollte er zu seiner Familie zurückkehren. Gleichzeitig würde eine Rückkehr des Beschwerdeführers dem Kindeswohl eher entsprechen. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist deshalb nicht ersichtlich. 6.1 Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Verweigerung der Erteilung der Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzugs verhältnismässig war. Verwaltungsmassnahmen müssen geeignet und erforderlich sein, um ein öffentliches Interesse durchzusetzen, und dieses öffentliche Interesse muss gegenüber dem Eingriff in die betroffenen Privatinteressen überwiegen. 6.2 Als öffentliches Interesse ist die Durchsetzung der Einwanderungspolitik zu erblicken, welche in der Schweiz gegenüber Ausländern ausserhalb des EU-/EFTA-Raums sehr restriktiv

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gehandhabt wird. Im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung, der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarkstruktur sowie eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung ist eine solch restriktive Politik im Lichte von Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1). 6.3 Die Nichterteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung an die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers scheint geeignet, das vorgenannte öffentliche Interesse zu schützen. Auch ist kein anderes, milderes Mittel ersichtlich, um diese Zwecke zu erreichen, sodass sich die Verwaltungsmassnahme auch als erforderlich erweist. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit wird vom Beschwerdeführer richtigerweise auch nicht bestritten. Er macht zwar geltend, dass die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn nicht vorliege, bringt aber keine Gründe vor, um die Verhältnismässigkeitsprüfung anders ausfallen zu lassen. Vielmehr bezieht er sich auf das erstmalige Gesuch, welches rechtskräftig abgewiesen wurde, und wiederholt, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, ein zweites Gesuch früher einzureichen. Auch bringt er nicht vor, inwiefern es ihm unzumutbar ist, das Familienleben in der Republik Kosovo weiterzuführen. Entsprechend ist den Ausführungen der Vorinstanz zu folgen, wonach der Beschwerdeführer zwar ein gewichtiges Interesse an einem gemeinsamen Familienleben habe, andererseits jedoch gewichtige Interessen an einem restriktiven Nachzug von Familienangehörigen aus Drittstaaten bestünden. Die Familie des Beschwerdeführers lebte jahrelang voneinander getrennt und der Beschwerdeführer kann nicht schlüssig darlegen, weshalb ein zweites Gesuch um Familiennachzug erst zehn Jahre nach Einreichung des ersten Gesuchs eingereicht wurde. Insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl scheint ein Umzug in die Schweiz nicht verhältnismässig, sind doch zumindest die beiden älteren Kinder bereits im Heimatland verwurzelt. Die Ehefrau und die Kinder haben ihr bisheriges Leben ausschliesslich in der Republik Kosovo verbracht, sprechen nur ihre Landessprache und sind mit den hiesigen Verhältnissen in keiner Weise vertraut. Auch die berufliche Integration der Ehefrau gestaltet sich als äussert schwierig, fehlt ihr doch nebst den erforderlichen Deutschkenntnissen die Berufserfahrung. Noch immer ist der Beschwerdeführer stark mit seinem Heimatland verbunden und eine Auszahlung seiner IV- Rente wäre auch möglich, wenn er bei seiner Familie leben würde. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer nicht sonderlich gut in der Schweiz integriert ist. Auf seinen Namen sind (Stand per 18. November 2019) 81 Betreibungen im Umfang von über Fr. 95'000.-und 9 Verlustscheine im Umfang von knapp Fr. 12'000.-- verzeichnet, trotz seiner IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Zudem ist der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt straffällig geworden (RRB 1593 vom 26. November 2019, E. 7.4) und er geht seit Jahren aufgrund einer Erkrankung keiner Berufstätigkeit nach. Ferner wurde der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2009 wegen seiner Schuldensituation vom AfM ermahnt und aufgefordert, einen Schuldensanierungsplan vorzulegen. Im Jahr 2013 ist der Beschwerdeführer erneut vom AfM förmlich aufgrund diverser Verstösse gegen die Rechtsordnung und seiner hohen Verschuldung verwarnt worden. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, er fühle sich in der Schweiz zu Hause, legt aber seine Sozialintegration in keiner Weise dar. Somit überwiegen die öffentlichen Interessen an der Abweisung des Gesuchs, Angehörige von Drittstaaten nicht prioritär in die Schweiz zuwandern zu lassen und die Kinder nicht aus ihrer Heimat zu entwurzeln,

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht die privaten Interessen des Beschwerdeführers und dessen Familie, ihr Leben in der Schweiz zu verbringen. 6.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das AfMB das Gesuch um Einreisebewilligung für die Familienangehörige vom 20. Dezember 2018 zu Recht nicht bewilligt hat. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind somit wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gestützt auf seine angemessene Honorarnote vom 27. Februar 2020 ein Honorar in Höhe von Fr. 3'190.55 (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entrichten. 7.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in Höhe von Fr. 3'190.55 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse entrichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 12. August 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_641/2020) erhoben.

810 19 339 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 22.04.2020 810 19 339 — Swissrulings