Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 22. April 2020 (810 19 262) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Wiedererwägungsgesuch / Voraussetzung des Vorliegens einer wesentlich veränderten Sachlage
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Roger Meier
Beteiligte 1. A.____, Fasanenstrasse, Beschwerdeführer 2. B.____, Fasanenstrasse 12, Beschwerdeführerin
3. C.____, Fasanenstrasse 12, Beschwerdeführerin 4. D.____, Fasanenstrasse 12, Beschwerdeführerin alle vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Wiedererwägungsgesuch (RRB Nr. 1247 vom 17. September 2019)
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A. Der tunesische Staatsangehörige A.____ (geb. 1975) heiratete am 30. Oktober 2002 in Tunis die schweizerische Staatsangehörige E.____ (geb. 1936) und reiste am 16. November 2002 mit der Absicht des dauernden Verbleibs zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein, wofür er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Nach dem Tod seiner Gattin verweigerte das vormalige Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) A.____ mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Gestützt auf ein Wiedererwägungsgesuch wurde A.____ nach längerem Verfahren am 22. Januar 2010 erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. B. Ein Gesuch von A.____ um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde aufgrund seines hohen Sozialhilfebezuges zuerst abgelehnt, am 5. September 2014 jedoch gutgeheissen. C. Am 17. März 2015 erhielt die tunesische Staatsangehörige B.____ (geb. 1983), welche A.____ am 6. Juli 2012 geheiratet hatte, im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. A.____ und B.____ haben zwei Kinder, C.____ (geb. 2016) und D.____ (geb. 2017). D. Am 8. Mai 2017 verfügte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM, seit 1. Januar 2019: Amt für Migration und Bürgerrecht [AfMB]) den Widerruf der Niederlassungsbewilligungen von A.____ und seiner Tochter C.____ sowie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.____ und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Familie über die Jahre in erheblichem Masse von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen und weder sozial noch beruflich erfolgreich integriert sei. E. Gegen die Verfügung des AfM vom 8. Mai 2017 erhoben A.____, B.____ und C.____, vertreten durch Dieter Roth, Advokat, mit Eingabe vom 22. Mai 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, welcher diese mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2017-1331 vom 26. September 2017 abwies. F. Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2017 erhoben A.____ und B.____ und die Kinder C.____ und D.____ gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 26. September 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung und Verfassung- und Verwaltungsrecht. Mit Urteil vom 18. April 2018 (810 17 276) wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. G. Am 25. Juli 2018 trat A.____ eine Arbeitsstelle im Stundenlohn als Servicetechniker Lüftung bei der F.____ AG an. Per 1. April 2019 wurde dieses Arbeitsverhältnis in eine unbefristete Anstellung mit 100 %-Pensum umgewandelt und am 9. September 2019, mit Verweis auf die fehlende Aufenthaltsbewilligung und die fehlende Arbeitserlaubnis von A.____, durch den Arbeitgeber fristlos gekündigt.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Am 28. August 2018 erhoben A.____ und B.____ sowie die Kinder C.____ und D.____ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 18. April 2018 Beschwerde beim Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 30. Januar 2019 (2C_714/2018) abwies. I. Mit Schreiben vom 4. März 2019 setzte das AfMB der Familie Frist zur Ausreise bis 5. April 2019. Nach ungenutzter Ausreisefrist wurde A.____ am 7. Mai 2019 in Ausschaffungshaft genommen und am 8. Mai 2019 wieder entlassen. J. Mit Schreiben vom 21. März 2019 reichten A.____ und B.____ sowie die Kinder C.____ und D.____, weiterhin vertreten durch Dieter Roth, Advokat, beim AfMB ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung des AfM vom 8. Mai 2017 ein. K. Am 1. April 2019 trat das AfMB auf das Wiedererwägungsgesuch vom 21. März 2019 nicht ein mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine materielle Behandlung seien nicht gegeben, da keine rechtserheblich veränderte Sachlage vorliege. Dagegen erhoben A.____ und B.____ sowie C.____ und D.____ mit Eingabe vom 12. April 2019 Beschwerde beim Regierungsrat, welcher diese mit Entscheid vom 17. September 2019 abwies. L. Mit Eingabe vom 30. September 2019 erhoben A.____ und B.____ sowie die beiden Kinder C.____ und D.____, nunmehr vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 17. September 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht. Die Beschwerdeführenden stellen die Begehren, die Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 17. September 2019 sei gutzuheissen und das AfMB anzuweisen, die Niederlassungsbewilligung für den Beschwerdeführer 1 und die Aufenthaltsbewilligungen für die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 zu verlängern (Ziff. 1); eventualiter sei das AfMB anzuweisen, den Beschwerdeführer 1 gemäss Art. 34 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückzustufen und den Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern (Ziff. 2); subeventualiter sei das AfMB anzuweisen, nach Vollzug der Anträge gemäss Ziff. 2 mit den Beschwerdeführenden eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen (Ziff. 3); allenfalls sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz bzw. das AfMB zurückzuweisen (Ziff. 4); alles unter o/e- Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellten die Beschwerdeführenden die Begehren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das AfMB anzuweisen, den Beschwerdeführenden während des Verfahrens Identitätspapiere auszustellen (Ziff. 6); es sei das AfMB im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Beschwerdeführenden 1 und 2 die Wiederaufnahme der Arbeit zu bewilligen (Ziff. 7). Auf die Begründung wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. M. Mit Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2019 wies das Kantonsgericht die Verfahrensanträge gemäss Ziff. 6 und 7 der Beschwerde vom 30. September 2019 ab. N. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2019 Einsprache bei der Kammer.
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O. Am 6. November 2019 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge, soweit darauf eingetreten werden könne. P. Am 8. November 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere Eingabe sowie zusätzliche Unterlagen – namentlich betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – ein. Q. Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. R. Am 14. November 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Verfügung der Gemeinde Frenkendorf ein, wonach ihnen monatlich Nothilfe in der Höhe von Fr. 2'495.40 gewährt wird. S. Mit Eingabe vom 27. November 2019 stellen die Beschwerdeführenden das Gesuch um Durchführung einer mündlichen Verhandlung und persönliche Anhörung des Beschwerdeführers 1 durch das Gericht. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer 1 eine angemessene Frist zur Einreichung eines psychiatrischen Berichtes einzuräumen. Ausserdem reichten die Beschwerdeführenden neben anderen Dokumenten ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrie Baselland, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (KPP) in Liestal ein, wonach der Beschwerdeführer 1 seit dem 21. November 2019 bis auf weiteres in der KPP hospitalisiert sei. T. Am 2. Dezember 2019 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seine Honorarnote ein. U. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers 1, Dr. med. G.____, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 6. Dezember 2019, ein.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Regierungsrats oder gegen einen Entscheid, mit welchem der Regierungsrat eine Nichteintretensverfügung der erstinstanzlich verfügenden Behörde bestätigt, so kann das Kantonsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender, materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht dagegen verwehrt.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss ist auf die Begehren der Beschwerdeführenden gemäss Ziff. 1 bis 3 der Beschwerde vom 30. September 2019 nicht einzutreten; im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels ist der angefochtene Entscheid – sinngemäss dem Subeventualantrag der Beschwerdeführenden gemäss Ziff. 4 entsprechend – aufzuheben und zur materiellen Behandlung an das AfMB zurückzuweisen. Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist insoweit auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Gegenstand der ursprünglichen Verfügung des AfM vom 8. Mai 2017 war der Widerruf der Niederlassungsbewilligungen bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden und deren Wegweisung aus der Schweiz. Diese Verfügung wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil vom 30. Januar 2019 (2C_714/2018) bestätigt. Am 21. März 2019 reichten die Beschwerdeführenden beim AfMB ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Mai 2017 ein, auf welches das AfMB mit Entscheid vom 1. April 2019 nicht eintrat. Zu prüfen ist, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgte. 3.1 Auf eine Verfügung kann nur zurückgekommen werden, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung bzw. der Revision erfüllt sind. Wiedererwägungs- und Revisionsersuchen im Verwaltungsverfahrensrecht sind Gesuche an eine Behörde, eine rechtskräftige Verfügung aufzuheben oder abzuändern (FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 308 ff.). Das kantonale Recht regelt die Wiederaufnahme von Verwaltungsverfahren (Wiedererwägung und Revision) in den §§ 39 und 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. Das Bundesgericht anerkennt sodann in gefestigter Praxis unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiedererwägung bzw. Behandlung eines neuen Gesuchs, welcher sich unmittelbar auf Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 abstützt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_676/2019 vom 28. November 2019 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Das in der Sache der Beschwerdeführenden ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2019 ist aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005) und der damit verbundenen Devolutivwirkung (BGE 138 II 169 E. 3.3) an die Stelle der Verfügung vom 8. Mai 2017 getreten und wurde am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig (Art. 61 BGG). Damit steht höchstrichterlich fest, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden zu Recht widerrufen bzw. nicht verlängert worden sind. Dieser Entscheid könnte nur durch Revision des bundesgerichtlichen Urteils aufgehoben werden (Art. 121 ff. BGG). Der am 21. März 2019 beim AfMB gestellte Antrag, die Verfügung vom 8. Mai 2017 sei in Wiedererwägung zu ziehen, war damit von vornherein unzuläs-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_876/2013 vom 18. November 2013 E. 2). Insoweit haben die Vorinstanzen zu Recht entschieden, auf das Gesuch nicht einzutreten. 3.3 Aus dem Gesagten erhellt, dass es sich bei der als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe der Beschwerdeführenden an das AfMB vom 21. März 2019 de facto um ein neues Gesuch handelte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_254/2017 vom 6. März 2018 E. 3.1). Wird dieses bewilligt, so leben damit nicht die früheren, rechtskräftig widerrufenen bzw. nichtverlängerten Bewilligungen wieder auf, sondern es handelt sich um neue Bewilligungen, die voraussetzen, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_254/2017 vom 6. März 2018 E. 3.2.1). 3.4 Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder deren Geltendmachung für ihn damals rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dafür keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1; BGE 120 Ib 42 E. 2b; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 1, Bern 2012, N 2649 ff.). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht nur, falls die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen; gestützt auf die neuen Elemente muss für die betroffene Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2; WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., N 2660 ff.). Entscheidend ist hierbei eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs um Wiedererwägung, solange ein anderes Ergebnis realistischerweise nicht in Betracht fällt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 19. August 2015 [810 15 128] E. 4.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2005.00070] vom 22. Juni 2005 E. 2.1.1; WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., N 2662). Das Vorliegen einer wesentlich veränderten Sachlage darf im Interesse der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit nicht leichthin angenommen werden. Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf diese nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide beliebig in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1). 3.5 Betrifft das neue Gesuch die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, so wird in der Regel vorausgesetzt, dass der Gesuchsteller die Schweiz verlassen und sich in seinem Herkunfts- oder Aufenthaltsland bewährt hat. Liegt keine wesentlich veränderte Sachlage vor, so kann ein neues Gesuch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach einer Zeitdauer von etwa fünf Jahren gestellt werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_254/2017 vom 6. März 2018 E. 3.2.2; 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.2).
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Die Beschwerdeführenden reichten am 21. März 2019, knapp zwei Monate nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2019, beim AfMB ein neues Gesuch ein und beantragten eventualiter die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, dass die fortgesetzte und andauernde Sozialhilfeabhängigkeit, welche für den Widerruf der Niederlassungsbewilligungen bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ausschlaggebend gewesen sei, nicht mehr fortbestehe. Der Beschwerdeführer 1 habe am 25. Juli 2018 eine neue Arbeitsstelle angetreten. Er verfüge seit dem 1. April 2019 über einen unbefristeten Anstellungsvertrag im vollen Pensum als Servicetechniker Lüftung und erziele einen Monatslohn von rund Fr. 5'000.-- (inkl. Kinderzulagen, Spesen und 13. Monatslohn). Dieser werde sich mit zunehmender Berufserfahrung noch verbessern und auch die Beschwerdeführerin 2 werde nach Einschulung der beiden Kinder einer Teilzeitarbeit nachgehen können. Insgesamt sei somit festzustellen, dass für die Zukunft keine dauerhafte und selbstverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit mehr angenommen werden könne. Diese neue Situation sei bereits während dem Verfahren vor Bundesgericht aktenkundig gemacht worden, habe jedoch aufgrund des Novenverbots nicht berücksichtigt werden können. 4.2 Das AfMB und der Regierungsrat halten demgegenüber in ihren Entscheiden fest, dass auch das zeitweise erzielte bzw. in Aussicht gestellte Einkommen nicht ausreiche, um für die vierköpfige Familie aufzukommen. Ausserdem sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht so sehr von Bedeutung, ob gegenwärtig eine Sozialabhängigkeit bestehe. Entscheidend sei vielmehr, ob die Abhängigkeit rückblickend für einige Zeit angedauert habe und ob die Befürchtung berechtigt sei, dass auch in weiterer Zukunft Unterstützung geleistet werden müsse. Mit Blick auf ihre bisherige, wiederholte und langjährige Sozialhilfeabhängigkeit vermöge die von den Beschwerdeführerenden vorgebrachte positive Prognose nicht zu überzeugen. Eine veränderte Sachlage liege somit nicht vor. 5.1 Der Beschwerdeführer 1 ist aktuell nicht mehr erwerbstätig, da das Arbeitsverhältnis bei der F.____ AG am 9. September 2019 mangels Aufenthaltsbewilligung und Arbeitserlaubnis durch den Arbeitgeber fristlos gekündigt wurde. Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass das AfMB am 7. September 2019 beim Arbeitgeber interveniert und somit die Entlassung zu verantworten habe. Damit sei klares Recht verletzt worden, da stattdessen eine Rückstufung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 6 AIG hätte geprüft werden müssen. Unter Beibringung zweier schriftlicher Zusicherungen machen sie geltend, dass sowohl dem Beschwerdeführer 1 wie auch der Beschwerdeführerin 2 mittlerweile Anstellungen in Aussicht gestellt worden seien und dass – die entsprechenden Bewilligungen vorausgesetzt – deshalb für die Zukunft kumulativ von einem monatlichen Gesamthaushaltseinkommen von mindestens Fr. 4'500.-- netto ausgegangen werden könne, was zum Unterhalt der Familie bei Ausgaben in der Höhe von monatlich Fr. 4'151.-- ausreiche. 5.2 In der Zeit zwischen dem Urteil des Kantonsgerichts vom 18. April 2018 und dem Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2019 befanden sich die Beschwerdeführenden hinsichtlich ihres Aufenthaltsstatus in einem hängigen Rechtsmittelverfahren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der derweil akkumulierten Aufenthaltsdauer die integrationsfördernde Wirkung abzusprechen und den während dieser Zeit begründeten sozialen Bindungen nur eine
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht beschränkte Bedeutung zuzumessen (BGE 137 II 1 E. 4.3; BGE 130 II 39 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2A.311/2004 vom 8. September 2004 E. 4.1). In Analogie hierzu ist der Vorinstanz in ihrer Auffassung zuzustimmen, dass, was für die Dauer hängiger Rechtsmittelverfahren gilt, a fortiori und noch verstärkt ab jenem Moment zu gelten hat, in welchem die Rechtslage höchstrichterlich bereits geklärt und lediglich der Vollzug noch aufgeschoben ist. Gegebenheiten, die sich nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2019 und im Rahmen des nunmehr illegalen Aufenthaltes der Beschwerdeführenden in der Schweiz eingestellt haben, können dementsprechend nicht ohne weiteres als neue und rechtserhebliche Tatsachen geltend gemacht werden. Anders zu entscheiden würde bedeuten, die Missachtung der anzuwendenden ausländerrechtlichen Bestimmungen in gewisser Weise nachträglich zu belohnen bzw. eine Ungleichbehandlung gegenüber jenen ausländischen Personen zu schaffen, die nach rechtskräftigem Widerruf ihrer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung das Land anstandslos verlassen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2014.00230] vom 4. Juni 2014 E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1876/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 4.2). 5.3 Umstände, die nach dem Urteil des Kantonsgerichts vom 18. April 2018 eingetreten sind, waren nicht Gegenstand der bundesgerichtlichen Beurteilung, weshalb sie im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches grundsätzlich geltend gemacht werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_683/2012 vom 19. März 2013 E. 3.3). Die Beschwerdeführenden bringen in ihrem Gesuch insoweit zutreffend vor, dass insbesondere die neue Arbeitsstelle bei der F.____ AG ab dem 25. Juli 2018 durch das Bundesgericht aufgrund des Novenverbots explizit nicht in Erwägung gezogen werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2.3). 6.1 Das Kantonsgericht bejahte in seinem Urteil vom 18. April 2018 (810 17 276) die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden und somit den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. lit c AuG. Entscheidende Voraussetzung des vorgenannten Artikels ist neben der Erheblichkeit der bezogenen Unterstützungsleistungen das Vorliegen einer negativen finanziellen Prognose unter Berücksichtigung der Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. Diesbezüglich führte das Kantonsgericht aus, dass höchstwahrscheinlich auch für die Zukunft mit einer Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführenden zu rechnen sei. Auch wenn der Beschwerdeführer 1 erneut eine Anstellung im Gastronomiebereich finden würde, sei aufgrund der Lohnsituation in dieser Branche nicht damit zu rechnen, dass sich die vierköpfige Familie vollständig von der Sozialhilfe werde lösen können (KGE VV [810 17 276] vom 18. April 2018 E. 5.3.3). 6.2.1 Aus den eingereichten Kumulativjournals ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 für die Monate August 2018 bis Januar 2019 einen Nettolohn in der Höhe von gesamthaft Fr. 22'419.-- (inkl. Spesen, Kinderzulagen und 13. Monatslohn) erwirtschaftet hat, was einem durchschnittlichen monatlichen Lohn von netto Fr. 3'736.50 entspricht. Daraus resultiert, selbst wenn hinsichtlich des Bedarfs der Familie von den in der Beschwerde vom 30. September 2019 aufgelisteten monatlichen Ausgaben in der Höhe von gesamthaft Fr. 4'151.-- ausgegangen würde, für diese Zeit ein Minus von monatlich Fr. 414.50. Die Prognose des Kantonsgerichts
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat sich damit insofern verwirklicht, als diese neuerliche Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 zur Deckung des Familienbedarfs nicht ausreichte. 6.2.2 Betreffend die Zeit nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2019 ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden spätestens mit der am 4. März 2019 erfolgten Ansetzung einer Ausreisefrist bis 5. April 2019 durch das AfMB verpflichtet gewesen wären, die notwendigen Vorkehren für ihre Ausreise zu treffen und die Schweiz zu verlassen. Entsprechende Entwicklungen nach dieser Zeit können demzufolge nicht ohne weiteres als neue und rechtserhebliche Tatsachen geltend gemacht werden (vgl. vorne E. 5.2 ff.). Die Festanstellung bei der F.____ AG vom 1. April 2019 bis zum 9. September 2019 oder – zum heutigen Zeitpunkt – eine allfällige Wiederbeschäftigung des Beschwerdeführers 1 bei dieser Firma sind demzufolge ebenso wie eine allfällige Neubeschäftigung der Beschwerdeführerin 2 grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, könnten die Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich ihrer mutmasslichen Einkommenssituation in der Schweiz allerdings selbst bei deren Berücksichtigung den Anforderungen an eine rechtserheblich geänderte Sachlage nicht genügen. 6.2.3 Vorab kann das Schreiben vom 24. September 2019, in welchem die mit der Beschwerdeführerin 2 befreundete F.____ dieser eine Beschäftigung als Haushaltshilfe bei einem Bruttolohn von ca. Fr. 600.-- monatlich in Aussicht stellt, als substanziierte Zusicherung einer nachhaltigen Beschäftigung nicht genügen. Namentlich brachten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdebegründung vom 30. August 2019 noch vor, dass es der Beschwerdeführerin 2 bis zur Einschulung des jüngsten Kindes im Jahr 2021 gerade nicht zuzumuten sei, zusätzlich zur Kinderbetreuung noch einer Teilzeitarbeit nachzugehen. Im Übrigen hat der Beweiswert von Schreiben aus dem Freundeskreis allgemein als herabgesetzt zu gelten. 6.2.4 Die Beschwerdeführenden machen im Weiteren geltend, dass der Beschwerdeführer 1 nach Erhalt einer Arbeitserlaubnis erneut bei der F.____ AG angestellt werden würde. Gemäss dem Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der F.____ AG vom 20. März 2019 betrug der Bruttolohn monatlich Fr. 3'600.--, hinzu kamen Kinderzulagen sowie eine Essenspauschale von monatlich jeweils Fr. 400.--. Wie den eingereichten Lohnabrechnungen zu entnehmen ist, ergab sich daraus ein Nettolohn in der Höhe von monatlich Fr. 3'975.55. Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns würde daraus ein monatliches Einkommen des Beschwerdeführers 1 von rund Fr. 4'250.-- netto resultieren, was bei einer Gegenüberstellung mit den in der Beschwerde vom 30. September 2019 aufgelisteten monatlichen Ausgaben von gesamthaft Fr. 4'151.-- einen geringfügigen Überschuss ergeben würde. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden veranschlagten Ausgaben ist indes festzustellen, dass darin der Bezug von Prämienverbilligungen für die Krankenkasse berücksichtigt ist. Die Beschwerdeführenden würden mithin bereits durch den Bezug von Prämienverbilligungen die öffentliche Hand weiterhin in erheblichem Umfang belasten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.4). Im Weiteren werden keinerlei Berufsauslagen ausgewiesen und der Mietzins in der Höhe von Fr. 1'050.-- (inkl. Nebenkosten) bezieht sich auf eine 2-Zimmerwohnung, welche gemäss dem eingereichten Mietvertrag vom 19. Juni 2014 für eine Einzelperson und nicht als Familienwohnung vorgesehen ist. Dass diese Wohnung den Bedürfnissen einer
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4-köpfigen Familie auf Dauer genügen kann, erscheint zweifelhaft und es ist diesbezüglich zukünftig von höheren Ausgaben auszugehen. Werden nebst dem Umstand, dass das Einkommen des Beschwerdeführers 1 am Existenzminimum der Beschwerdeführenden liegt, zusätzlich die Vorgeschichte und die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 (E. 7.2.2 hiernach) berücksichtigt, so ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in absehbarer Zeit wieder sozialhilfeabhängig werden könnten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.3.3). Schliesslich ist festzustellen, dass die Anstellung des Beschwerdeführers 1 bei der F.____ AG erst während dem Rechtsmittelverfahren und damit offenkundig unter dem Druck der drohenden Wegweisung zustande kam, womit sie auch aus diesem Grund nicht massgeblich ins Gewicht fallen kann. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das AfMB in Bezug auf die Einkommenssituation der Beschwerdeführenden bzw. die Gefahr einer weiteren Sozialhilfeabhängigkeit eine rechtserheblich veränderte Sachlage verneinte. 7.1 Im Gegensatz zum Gesuch vom 21. März 2019 und dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat rücken die Beschwerdeführenden vor Kantonsgericht statt der finanziellen Zukunftsaussichten die Zumutbarkeit einer Rückführung ins Zentrum ihrer Argumentation. In umfassenden Ausführungen beschreiben sie in diesem Zusammenhang die politischen, wirtschaftlichen und humanitären Zustände in Tunesien und die schwierige persönliche Lebenssituation der Beschwerdeführenden. Sie bringen im Wesentlichen vor, die in Tunesien ansässige Verwandtschaft der Beschwerdeführenden lebe in ärmlichen und unsicheren Verhältnissen nahe der libyschen Grenze und könne keine zusätzliche wirtschaftliche Belastung durch die Rückführung der Beschwerdeführenden meistern. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers 1 und in Anbetracht der tiefen Frauenerwerbsquote sei in Verbindung mit dem fehlenden sozialen und familiären Netzwerk im Heimatland davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 keine Arbeit finden würden. Der Beschwerdeführer 1 habe zudem gesundheitliche Probleme – darunter Alkoholkrankheit und depressive Angstzustände –, die mit dem Tod seiner ersten Ehefrau ihren Anfang genommen hätten. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführende 1 auf abrupte lebensverändernde Situationen mit heftigen psychischen Symptomen oder gar suizidalem Verhalten reagiere. Ein Arztzeugnis bzw. ein Bericht des Hausarztes Dr. G.____, datiert vom 2. November bzw. 6. Dezember 2019, sowie ein Arztzeugnis der KPP vom 22. November 2019 zur Bescheinigung der Hospitalisierung des Beschwerdeführers 1 am 21. November 2019 bis auf weiteres in der KPP seien diesbezüglich als Beweise heranzuziehen. Das AfMB und die Vorinstanz hätten sich nicht mit den realen Begebenheiten in Tunesien auseinandergesetzt und bei der Abklärung der Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Tunesien weltfremde Annahmen getroffen. 7.2.1 Wie bereits ausgeführt, kann im vorliegenden Fall alleine massgeblich sein, ob und inwieweit sich die Sachlage zum Zeitpunkt der Eingabe des neuen Gesuches im Vergleich zum ursprünglichen, sachverhaltsfeststellenden Entscheid verändert hat. Die Beschwerdeführenden haben in ihrem Gesuch vom 21. März 2019 ausschliesslich die berufliche Integration des Beschwerdeführers 1 und eine künftige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 als neue und rechtserhebliche Tatsachen vorgebracht; zur Zumutbarkeit der Rückführung, zur Lage in Tunesien, zur prekären finanziellen Situation der Familie oder zum Gesundheitszustand des Be-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführers 1 wurden keinerlei Ausführungen gemacht. Für das AfMB gab es demgemäss zum damaligen Zeitpunkt keinen Anlass, den Sachverhalt des gerade abgeschlossenen Verfahrens vor Bundesgericht im Rahmen des neuen Gesuchs hinsichtlich jener Punkte zu prüfen, die nun vor Kantonsgericht erstmals sinngemäss als neue und rechtserhebliche Tatsachen geltend gemacht werden. Die Nichteintretensverfügung vom 1. April 2019 ist insoweit bereits aus diesem Grund zu schützen. Ergänzend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht substanziiert darlegen können, inwiefern in den Ausführungen zu ihren Lebensumständen oder der Situation in Tunesien – im Vergleich zum sachverhaltsfeststellenden Urteil und auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bezogen – überhaupt eine wesentlich veränderte Sachlage vorliegen soll. Wie die Vorinstanzen richtigerweise anmerken, wurden diese Aspekte im abgeschlossenen Verfahren sorgfältig und hinreichend berücksichtigt (vgl. Verfügung des AfM vom 8. Mai 2017 S. 6 ff.; KGE VV vom 18. April 2018 [810 17 276] E 5.4.5 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.3.2). 7.2.2 Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 anbelangt, so wird diesem im Arztzeugnis von Dr. med. G.____ vom 2. November 2019 eine psychiatrische Krankheit und psychische Instabilität attestiert. Zudem bestünden Suchtprobleme und mit grösster Wahrscheinlichkeit eine latente Suizidalität. Dr. G.____ empfiehlt deshalb dringend eine diesbezügliche Kontaktnahme mit der KPP, ohne jedoch eine konkrete Diagnose zu stellen. Dem Arztzeugnis der KPP vom 22. November 2019 zufolge war der Beschwerdeführer 1 seit dem 21. November 2019 bis auf weiteres in der KPP hospitalisiert; die Gründe hierfür werden nicht näher umschrieben. Mit Bericht vom 6. Dezember 2019 führt Dr. G.____ aus, dass der Beschwerdeführer 1 seit September 2006 bei ihm in Behandlung sei und aufgrund seiner psychischen Probleme mehrere Male auf der Psychiatrie hospitalisiert gewesen sei. Bedingt durch den Verlust von diversen Arbeitsstellen habe er wiederkehrend psychische Probleme gehabt, was mit einem relevanten Alkoholabusus verbunden gewesen sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer 1 auch eine Pankreatitis erlitten. Die teilweise schweren depressiven Episoden hätten dazu geführt, dass der Beschwerdeführende 1 in den Jahren 2006/2007 mehrere Suizidversuche unternommen habe und mehrere Male habe hospitalisiert werden müssen. Bei der letzten Anamnese am 6. November 2019 habe er einen sehr deprimierten Eindruck hinterlassen und Suizidgedanken gehäussert, welche sehr ernst zu nehmen seien. Eine erzwungene Rückkehr nach Tunesien werde mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Rezidiv der Alkoholkrankheit bzw. der Pankreatitis nach sich ziehen oder dazu führen, dass der Beschwerdeführer 1 wieder seinem Leben ein Ende setzen wolle. 7.2.3 Gemäss den zitierten ärztlichen Zeugnissen und Berichten hat der Beschwerdeführer 1 bereits seit längerer Zeit gesundheitliche Probleme. Von einer wesentlichen Änderung der rechtserheblichen Sachumstände kann in diesem Zusammenhang von vornherein nicht gesprochen werden. In gefestigter Praxis hat das Bundesgericht mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den Wegweisungsvollzug nur dann aus medizinischen Gründen als unzumutbar qualifiziert, wenn dieser zu einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Hiervon ist allerdings nicht leichthin auszugehen, da es sich bei Krankheiten und deren Konsequenzen um natürliche Prozesse handelt, die nicht unmittelbar Ergebnis staatli-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen oder privaten Handelns sind (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.4.6 m.w.H.). Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die für den Beschwerdeführer 1 angezeigte Behandlung in seiner Heimat nicht erhältlich gemacht werden kann, zumal Tunesien über ein hinlänglich ausgebautes Gesundheitssystem verfügt. Dr. G.____ schreibt in seinem Bericht vom 6. Dezember 2019, die medizinische Situation könne hierzulande besser geregelt werden, womit zumindest impliziert wird, dass die gebotenen medizinischen Massnahmen auch in Tunesien durchgeführt werden könnten. Aus dem Umstand allein, dass dem Beschwerdeführer 1 nach seiner Rückkehr nicht die bestmöglichen Betreuungsoptionen zur Verfügung stehen, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.2). Hinsichtlich der geäusserten Selbstmordabsichten sind die schweizerischen Behörden in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in solchen Fällen nicht verpflichtet, den betroffenen Personen vor dem Hintergrund der momentan kritischen Situation und in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen (BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Gesamthaft ist den Beschwerdeführenden die Rückkehr nach Tunesien – trotz der neu vorgebrachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers 1 – zuzumuten. 8. Nach dem Gesagten ist das AfMB mangels wesentlicher neuer Umstände zu Recht nicht auf das Gesuch vom 21. Dezember 2018 eingetreten und der Regierungsrat hat diesen Entscheid zu Recht geschützt. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid zum Schluss gelangte, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sei. Demzufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ebenfalls abzuweisen sind die Anträge der Beschwerdeführenden auf Durchführung einer Parteiverhandlung mit Befragung des Beschwerdeführers 1 sowie Fristansetzung zur Einreichung eines psychiatrischen Berichts, zumal nicht ersichtlich ist, welche relevanten zusätzlichen Erkenntnisse sich daraus ergeben könnten. 9. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag der Beschwerdeführenden, es sei ihnen zu erlauben, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten, bzw. die Einsprache vom 29. Oktober 2019 gegenstandslos. 10.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 10.2 Die Beschwerdeführenden beantragen die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach § 22 VPO wie auch Art. 29 Abs. 3 BV ist für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlich, dass das Rechtsmittel nicht als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge-
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 m.w.H.). In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde an das Kantonsgericht als aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber i.V.
Gegen diesen Entscheid wurde am 3. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_572/2020) erhoben.