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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.04.2020 810 19 256

April 1, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,692 words·~28 min·1

Summary

Verweigerung der bedingten Entlassung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 1. April 2020 (810 19 256) ____________________________________________________________________

Straf- und Massnahmenvollzug

Verweigerung der bedingten Entlassung

Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Markus Clausen, Claude Jeanneret, Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Silvio Bürgi, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Verweigerung der bedingten Entlassung (RRB Nr. 1217 vom 10. September 2019)

A. A.____, geboren 1943, wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2015 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Nötigung sowie wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer Freiheitsstrafe von 7½ Jahren verurteilt. An die verhängte Freiheitsstrafe wurden die 296 Tage Untersuchungshaft angerechnet. A.____ trat den vorzeitigen Strafvollzug seiner Freiheitsstrafe am

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Dezember 2014 an und zweit Drittel der Strafe waren am 8. Februar 2019 verbüsst. Das ordentliche Vollzugsende ist am 8. August 2021. B. Mit Vollzugsbefehl der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (Sicherheitsdirektion), vom 29. Januar 2015 wurde A.____ per 10. Februar 2015 in die geschlossene Abteilung der Justizvollzugsanstalt B.____ verlegt. Angesichts seines Alters und um Haftschäden entgegen zu wirken sowie um seine Selbständigkeit zu fördern, bewilligte die Sicherheitsdirektion mit Verfügung vom 14. November 2016 die Versetzung von A.____ in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt B.____. Für A.____ wurde eine deliktsorientierte ambulante Therapie angeordnet und Urlaub sowie Ausgänge wurden bis auf weiteres untersagt. C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 reichte der Forensisch-Psychiatrische Dienst der Universität F.____ (FPD) einen Abklärungsbericht betreffend eine vollzugsbegleitende ambulante Therapie von A.____ ein. Darin wurde festgehalten, dass bei A.____ weiterhin eine Neigung zur Externalisierung sowie Bagatellisierung bestehe und er eine mangelnde Opferempathie aufweise. Zudem sehe sich A.____ selber als Opfer. Er habe zwar über seine Delikte nachgedacht, versuche diese jedoch zu verdrängen, da das Aufarbeiten seiner Straftaten nicht einfach für ihn sei. Aufgrund der unzureichenden Therapiemotivation und der geringen Auseinandersetzungsbereitschaft wurde im Bericht vorgeschlagen, die Therapiegespräche mit A.____ auf sechs Monate zu begrenzen. Sollte sich innert dieser Frist nichts an der Motivation von A.____ ändern, sei von einer weiteren Therapie abzusehen. D. Mit Eingabe vom 4. Juli 2017 reichte der FPD einen weiteren Therapiebericht sowie eine Stellungnahme bezüglich begleiteter/unbegleiteter Ausgänge ein. Darin wurden regelmässige Einzeltherapiesitzungen mit A.____ seit Anfang 2017 dokumentiert und die im Gutachten vom 10. November 2014 gestellte Diagnose der sexuellen Präferenzstörung, Pädophilie (ICD- 10: 65.4) und die wahrscheinliche Alkoholkrankheit (ICD-10: F10.2) bestätigt. Als Problembereiche wurden die Störung der Sexualpräferenz, die Ausübung von Gewalt/Nötigung, die Alkoholabhängigkeit, eine verminderte Introspektionsfähigkeit sowie die konflikthafte Beziehung zur Ehefrau benannt. Hingewiesen wurde zudem auf die geringe Auseinandersetzungsbereitschaft von A.____ und festgehalten, dass er in Bezug auf seine Verbrechen eine bagatellisierende Haltung zeige und eine Aufarbeitung der Delikte mit klarer Verantwortungsübernahme für das eigene Handeln nicht möglich gewesen sei. Eine deliktprotektiv ausreichende therapeutische Beeinflussbarkeit sei nicht gegeben. Aufgrund des Alters von A.____ sei auch nicht davon auszugehen, dass die Introspektionsfähigkeit durch weitere Massnahmen zu verbessern sei. Das Rückfallrisiko könne vielmehr durch eine enge Kontrolle der Gegebenheiten und klare Weisungen beeinflusst werden. Schliesslich wurde empfohlen, dass A.____ die ersten Ausgänge nur in Begleitung einer Vertrauensperson verbringen dürfe. E. Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 bewilligte die Sicherheitsdirektion A.____ unbegleitete Ausgänge à fünf Stunden mit den Auflagen eines strikten Alkoholkonsumverbots, einer Kontaktsperre zu C.____ und D.____ sowie einem Verbot, sich alleine mit minderjährigen Mädchen aufzuhalten. Ausgänge, welche über fünf Stunden hinausgehen würden, würden der Konkordat-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht lichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) zur Stellungnahme vorgelegt. F. Gestützt auf den Therapiebericht des FPD vom 4. Juli 2017 hob die Sicherheitsdirektion mit Verfügung vom 8. August 2017 die angeordnete deliktorientierte Behandlung von A.____ wegen Aussichtslosigkeit auf. G. A.____, nachfolgend vertreten durch Silvio Bürgi, Advokat, stellte mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 einen Antrag auf unbegleitete Ausgänge à 12 Stunden. Mit Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 10. April 2018 wurde der Antrag abgewiesen und sämtliche unbegleiteten Vollzugsöffnungen für A.____ per sofort sistiert. Die Sicherheitsdirektion stützte sich bei diesem Entscheid auf die Beurteilung der KoFako vom 26. März 2018, in welcher empfohlen wurde, keine unbegleiteten Vollzugsöffnungen zuzulassen, bevor nicht der Einbezug des sozialen Umfelds (Offenlegung und Klärung von Risikosituationen, Zuständigkeiten und Ansprechpersonen im Risikofall) sowie eine klare Strukturierung der Ausgänge und Urlaube vorliegen würden. Weiter wurde von der Sicherheitsdirektion beabsichtigt, vor der Gewährung weiterer Vollzugslockerungen ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten über A.____ einzuholen. H. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 stellte A.____ ein Gesuch um bedingte Entlassung per 8. Februar 2019. Am 20. Dezember 2018 reichte die Justizvollzugsanstalt B.____ der Sicherheitsdirektion ihren Führungsbericht über A.____ ein. Am 7. Januar 2019 wurde A.____ im Beisein seines Anwalts das rechtliche Gehör zur beantragten bedingten Entlassung gewährt. Dabei beantragte er, die Beantwortung gewisser Fragen (Diagnose, Risikomanagement, Deliktdynamik und Aktengutachten) schriftlich vornehmen zu dürfen. Auf diese schriftlichen Ergänzungen verzichtete A.____ mit Schreiben vom 17. Januar 2019. I. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 verweigerte die Sicherheitsdirektion die bedingte Entlassung von A.____. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seit der Erstellung des Aktengutachtens im Jahr 2014 weder die Legalprognose habe verbessert noch das Rückfallrisiko habe gesenkt werden können. In Bezug auf risikogefährdete Personen sei festzuhalten, dass im Umfeld von A.____ minderjährige Enkelkinder vorhanden seien und eine Kontaktherstellung möglich wäre. Geeignete Kontrollmöglichkeiten in dieser Situation würden fehlen und greifende, flankierende Massnahmen würden ebenfalls keine bestehen. Der Zugang zu minderjährigen Angehörigen sei für die Verbesserung der Legalprognose mit Sicherheit nicht förderlich und bedürfe weiterer Abklärungen. Es bestehe ein grosses Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und das Risiko müsse in Anbetracht der fehlenden Transparenz und der vorherrschenden Problemfelder als zu hoch gewertet werden. J. A.____ erhob mit Eingabe vom 19. Februar 2019 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Februar 2019. Er beantragte, es sei die Verfügung der Sicherheitsdirektion aufzuheben und A.____ aus dem Strafvollzug zu entlassen. Eventualiter sei die Verfügung der Sicherheitsdirektion aufzuheben und A.____ seien umgehend angemessene Vollzugslockerungen – namentlich unbegleitete

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausgänge – zu gewähren. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Der Regierungsrat wies die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, mit Entscheid vom 10. September 2019 ab. K. Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhob A.____ mit Eingabe vom 23. September 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, es seien der Entscheid des Regierungsrates und die Verfügung der Sicherheitsdirektion aufzuheben und A.____ sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Eventualiter seien der Entscheid des Regierungsrates und die Verfügung der Sicherheitsdirektion aufzuheben und A.____ seien umgehend angemessene Vollzugslockerungen – namentlich unbegleitete Ausgänge – zu gewähren. L. Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung und verwies auf die vorinstanzlichen Entscheide. M. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und festgehalten, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Strittig ist vorliegend, ob die Sicherheitsdirektion die vom Beschwerdeführer beantragte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu Recht abgewiesen hat. 3.2 Die Vorinstanz verweigerte die bedingte Entlassung mit der Begründung, dass in Bezug auf die Legalprognose des Beschwerdeführers viele Fragen offen seien und grosse Unsicherheiten bestünden (insbesondere Risikomanagement, sozialer Empfangsraum, Rückfallrisiko). Hinzukomme, dass bei einem Rückfall hohe Rechtsgüter – wie die physische und psychische Unversehrtheit von minderjährigen Mädchen – betroffen seien. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten verweigere, welches

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich zu einer aktuellen Behandelbarkeit und zur Rückfallgefahr äussern könnte, müsse für die Erstellung der Legalprognose auf die vorhandenen Akten abgestellt werden. In Bezug auf die zu erwartenden Lebensverhältnisse, seine Persönlichkeit und sein Rückfallrisiko würden diverse Unklarheiten vorliegen, die durch eine erneute Begutachtung und ein geeignetes Risikomanagement geklärt werden könnten. 3.3 In der Beschwerdebegründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit 15 Jahren nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und im Rahmen seiner Möglichkeiten an sich und an seinem Verhalten gearbeitet habe. Zudem habe er eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 35'000.-- an seine Stieftochter aus zweiter Ehe bezahlt. Nach seiner Entlassung beabsichtige der Beschwerdeführer, sich in einer neuen Region niederzulassen und sein Leben in Ruhe in einem neuen Umfeld zu verbringen. Im angefochtenen Entscheid werde das durchwegs positive Verhalten des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt B.____ unzureichend berücksichtigt. Auch bei seinen fünfstündigen Ausgängen habe er sich ausnahmslos an die Weisungen und Abmachungen gehalten. Sein tadelloses Verhalten zeige, dass von ihm keine relevante Gefahr mehr ausgehe. Zudem habe sich die Delinquenz des Beschwerdeführers in einem hochspezifischen familiären Umfeld ereignet und sei durch die unkritische Haltung der Kindsmutter sowie dem Wegschauen weiterer Personen aus dem Umfeld begünstigt worden. Nachdem der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau bei einem Übergriff ertappt worden sei, habe er den Missbrauch eingestellt. Obschon er weiterhin unter einem Dach mit seiner Stieftochter gelebt habe und den sexuellen Missbrauch hätte weiterführen können, habe er bis zu seiner Verhaftung deliktfrei gelebt. Dadurch habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass von ihm keine Gefahr mehr ausgehe. Weiter sei von der Vorinstanz nicht aufgezeigt worden, wie der soziale Empfangsraum nach der Entlassung des Beschwerdeführers oder das verlangte Risikomanagement auszusehen habe. Schliesslich könne die Legalprognose des Beschwerdeführers nur dann noch verbessert werden, wenn er sich mit Weisungen und Bewährungshilfe in Freiheit bewähren könne und der erfolgten Prisonierung entgegentrete. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit müsse der Beschwerdeführer aufgrund seiner überwiegenden Interessen bedingt entlassen werden. Zu den Vollzugslockerungen wird zudem festgehalten, dass die Vorinstanz auf dieses Begehren hätte eintreten müssen und Vollzugslockerungen eventualiter als mildere Massnahme hätte anordnen müssen. 4.1.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es das Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_645/2010 vom 12. November 2010 E. 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb). 4.1.2 Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3). Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren - etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug - bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3, 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5; CORNELIA KOLLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 7 zu Art. 86). 4.2 Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Sodann steht sein Vollzugsverhalten auch nach Ansicht der Vorinstanz einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Dem Vollzugsbericht vom 14. Januar 2020 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ein sehr guter Vollzugsverlauf attestiert werden könne. Er habe sich bisher zuverlässig und kooperativ gezeigt, habe sich an alle Regeln und Abmachungen gehalten und er habe seine Ausgänge und Urlaube auflagengemäss und regelkonform verbracht. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. 4.3.1 Das im Strafverfahren erstellte Aktengutachten von Dr. med. E.____ vom 10. November 2014 diagnostizierte beim Beschwerdeführer Pädophilie. Zudem erscheine das Vorliegen einer Alkoholkrankheit insgesamt als wahrscheinlich. Dem Beschwerdeführer werde ein leichtes bis mittelgradig erhöhtes Rückfallrisiko attestiert, welches entscheidend von den sich bietenden Gelegenheiten und Familienkonstellationen abhänge (gefährdet seien bspw. die Enkelkinder). Die im Gutachten gestellte Diagnose wird durch den FPD in den Therapieberichten vom 4. Juli 2017 und vom 31. Mai 2019 bestätigt und zusätzlich festgehalten, dass aus Sicht des FPD auch die ICD-Kriterien für eine Alkoholkrankheit erfüllt seien. Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Ausführungen im Gutachten vom 10. November 2014 noch diejenigen in den Therapieberichten des FPD. Ferner sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf die Ausführungen von Dr. med. E.____ und dem FPD abgestellt werden kann. 4.3.2 Die KoFako empfiehlt in ihrem Bericht vom 23. September 2019, dem Beschwerdeführer keine unbegleiteten Vollzugsöffnungen zu gewähren und ihn zurzeit nicht bedingt zu entlas-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen. Zur Begründung ihrer Empfehlung führt die KoFako aus, aufgrund des ungünstigen Behandlungsverlaufs würden die tatzeitnahen Risikofaktoren auch heute noch vorliegen. Der Beschwerdeführer habe weder ein Risikomanagement erarbeitet, noch zeige er Opferempathie oder intrinsischen Veränderungswillen. Eine Veränderung sei nicht erkennbar. Beim vorliegenden Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind handle es sich um Delikte mit einer hohen statistischen Rückfallbasisrate. Ohne geeignetes Risikomanagement und tiefgreifender Störungseinsicht gehe die KoFako nach wie vor davon aus, dass der Beschwerdeführer rasch wieder mit einschlägiger Delinquenz in Erscheinung treten könne. Gerade der deliktanfällige und intransparente soziale Empfangsraum bergen nach Ansicht der KoFako Konfliktsituationen, welchen der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Therapeutischer Fortschritte nicht adäquat begegnen könne. Das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers werde nicht als Schutzfaktor gewertet, da Sexualdelikte an Kindern auch im hohen Alter noch vorkommen würden. 5.1 In Bezug auf das deliktische Vorleben des Beschwerdeführers sind vorliegend die strafrechtliche Verurteilung wegen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 1. Februar 2008 sowie die strafrechtliche Verurteilung vom 10. Dezember 2015 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Nötigung sowie wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, aufgrund welcher er sich derzeit im Strafvollzug befindet, massgeblich. Im Zusammenhang mit den Hinweisen für den sexuellen Missbrauch seiner 11 Jahre jüngeren Schwester und den jahrelangen sexuellen Missbrauch seiner Stieftochter aus erster Ehe (vgl. Gutachten vom 10. November 2014) wurden gegen den Beschwerdeführer keine strafrechtlichen Schritte unternommen, weshalb diese nicht in die Beurteilung einfliessen dürfen. Werden diese Hinweise ausser Acht gelassen, ist dem Beschwerdeführer in strafrechtlicher Hinsicht lediglich die Verurteilung vom 1. Februar 2008 vorzuwerfen, welche jedoch keinen erkennbaren Bezug zu seiner aktuellen Verurteilung aufweist. Der Beschwerdeführer macht zudem zu Recht geltend, dass seine Sexualdelikte zum Nachteil seiner Stieftochter aus zweiter Ehe im Zeitpunkt seiner Verhaftung am 8. Februar 2014 12 Jahre zurücklagen. In diesen 12 Jahren hat der Beschwerdeführer mit dem Opfer unter einem Dach gelebt, ohne erneut straffällig zu werden. Es ist zwar nicht feststellbar, ob diese Straffreiheit dem eigenen Willen des Beschwerdeführers oder den fehlenden Möglichkeiten zuzuschreiben war, zumal im engsten Familienumfeld des Beschwerdeführers neben den beiden Stieftöchtern im Teenager- bzw. jungen Erwachsenenalter keine Kinder mehr gelebt haben. Dennoch muss diese Zeitspanne, in welcher sich der Beschwerdeführer strafrechtlich nichts hat zuschulden lassen kommen, zu seinen Gunsten gewertet werden. Der Beschwerdeführer weist somit in Bezug auf sein deliktisches Vorleben zwei strafrechtliche Verurteilungen auf, welche in den Hauptmerkmalen keine Gemeinsamkeit aufweisen. 5.2.1 Im Weiteren ist die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu würdigen. Dabei geht es in erster Linie um die innere Einstellung des Täters zu seinen Straftaten und die Frage, ob hier allenfalls ein Wandel zum Besseren stattgefunden und sich die innere Einstellung des Verurteilten verändert hat (BGE 104 IV 281 E. 4). Ferner ist massgebend, ob eine Reifung und Festigung seiner Persönlichkeit durch therapeutische Entwicklung oder dergleichen festzustellen ist (BGE 104 IV 281 E. 4). Von besonderer Wichtigkeit ist insbesondere die Auseinandersetzung des Verurteilten mit seiner Tat und ob er Reue und Einsicht in die begangenen Straftaten zeigt

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2009 vom 19. Januar 2010 E. 2.2; vgl. zum ganzen Richtlinien der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom 26. Oktober 2018 [Richtlinien], Art. 2 Abs. 3 lit. b). 5.2.2 Die Vorinstanz hält zur Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers gestützt auf das Gutachten fest, dass dieser über eine geringe Introspektionsfähigkeit verfüge und ihm ein Mindestmass an Problembewusstsein fehle, um eine effektvolle und zielgerichtete Therapierbarkeit zu ermöglichen. Zudem leugne der Beschwerdeführer, bei seinen Taten Gewalt angewendet zu haben und neige dazu, diese zu bagatellisieren. Weiter sei gemäss MARC GRAF (Das Schweizerische Vollzugslexikon – von der vorläufigen Festnahme zur bedingten Entlassung, Basel 2014, S. 365) erstellt, dass bei der Persönlichkeitsstörung der Pädophilie die betroffenen Personen aufgrund der starken gesellschaftlichen Tabuisierung früh ausgeprägte Abwehrmechanismen entwickeln würden. Vor allem bei älteren pädophilen Straftätern führe dies zu häufigen Rückfällen trotz Sanktionierung und erschwere Psychotherapien, wenn sich Delikt- und Abwehrmechanismen über einen langen Zeitraum eingeschlichen hätten. Ohne eine Tataufarbeitung und Einsicht sei eine Verhaltensänderung grundsätzlich nicht zu erwarten, was die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls grundsätzlich erhöhe. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer die sehr hohe Genugtuungssumme von Fr. 35'000.-- an seine Stieftochter aus zweiter Ehe bezahlt hat und darlegt, er bereue, dass er "das" gemacht und mit seinen Taten sein Umfeld kaputtgemacht habe (vgl. persönliche Anhörung des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2019). Zudem gibt der Beschwerdeführer an, dass seine Delikte Fehler gewesen seien, da er dadurch ins Gefängnis gekommen sei (vgl. Abklärungsbericht des FPD vom 17. Februar 2017). Im Therapiebericht des FPD vom 4. Juli 2017 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine fehlende Opferempathie sowie eine deutlich verminderte Introspektionsfähigkeit aufweise. Trotzdem hätten in den Therapiegesprächen kleine Fortschritte bezüglich seiner Störungseinsicht und Anerkennung der Tatvorwürfe erzielt werden können. So habe der Beschwerdeführer berichten können, dass die erste Deliktsserie ähnlich wie die zweite abgelaufen sei. Zu seiner fehlenden Auseinandersetzungsbereitschaft gibt der Beschwerdeführer an, es sei ihm peinlich darüber zu sprechen und es überfordere ihn, zu seiner Diagnose der Pädophilie Stellung zu nehmen (persönliche Anhörung des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2019). Für eine psychotherapeutische Behandlung ist ein Mindestmass an Problembewusstsein und Introspektionsfähigkeit notwendig, welches der Beschwerdeführer nicht erreicht hat. Aufgrund seines Alters ist auch nicht davon auszugehen, dass sich seine Introspektionsfähigkeit noch verbessern wird (vgl. Therapiebericht des FPD vom 4. Juli 2017). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer somit dahingehend zuzustimmen, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten versucht hat, sich auf deliktsbezogene Therapiegespräche einzulassen. 5.3.1 Weiter ist das deliktische und sonstige Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen. Dabei sind alle Umstände, welche zur Straftat geführt haben, zu berücksichtigen (BGE 105 IV 167 E. 3). Der Deliktsart kommt insofern Bedeutung zu, als beim Entscheid über die bedingte Entlassung nicht nur die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls, sondern auch die Art der gefährdeten Rechtsgüter ins Gewicht fällt (BGE 124 IV 193 E. 3).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3.2 Mit der Vorinstanz ist auf das Strafurteil vom 10. Dezember 2015 zu verweisen und zum deliktischen Verhalten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er die strafbaren Handlungen an seiner Stieftochter aus zweiter Ehe im Zeitraum ihres 9. bis 14. Lebensjahrs durchschnittlich wöchentlich vorgenommen hat. Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers hat erst aufgehört, nachdem er von seiner Ehefrau auf "frischer Tat" ertappt wurde. Die Vorinstanz führt weiter zu Recht aus, dass er diese Straftaten als Erwachsener an seiner Stieftochter, für welche er in gesteigertem Masse fürsorgepflichtig war, begangen hat. Damit hat er gravierend in die körperliche und seelische Integrität sowie in die sexuelle Entwicklung seiner Stieftochter eingegriffen. Im Bericht des FPD vom 4. Juli 2017 wird diesbezüglich festgehalten, dass die Ansprüche des Beschwerdeführers wegen seiner konflikthaften Ehe und der reduzierten Sexualität in der Ehe nicht hätten befriedigt werden können. Aufgrund der räumlichen Nähe zur Stieftochter habe er diese missbraucht, um seine Bedürfnisse zu erfüllen. Im Aktengutachten vom 10. November 2014 wird zum Deliktsmechanismus des Beschwerdeführers festhalten, dass dessen Zuwendung zu Mädchen kompensatorisch zu seinen Minderwertigkeitsgefühlen erscheine, da er sich dort potent und mächtig erlebe und seine Sexualität ausleben könne, ohne sich den Ansprüchen einer Frau stellen zu müssen. Das gewalttätige Verhalten sei zum Teil zweckgerichtet mit dem Ziel, den Widerstand des Opfers zu brechen, habe aber auch den Aspekt der ausagierten Wut und Frustration gegenüber dem weiblichen Geschlecht. Sein deliktisches Verhalten ist somit offensichtlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu werten. In Bezug auf den jahrelangen sexuellen Missbrauch seiner Stieftochter aus erster Ehe sowie den Missbrauch seiner jüngeren Schwester ergingen jedoch keine Strafurteile, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Wiederholungstäter bezeichnet werden kann. Zu seinem sonstigen Verhalten lässt sich anführen, dass der Beschwerdeführer die gesamte Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 35'000.-- an seine Stieftochter aus zweiter Ehe bezahlt hat. Die Vorinstanzen sowie der Beschwerdeführer weisen weiter zu Recht darauf hin, dass letzterer im Strafvollzug ein durchwegs positives Vollzugsverhalten gezeigt und er zu keinem Zeitpunkt Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. Zudem hat der Beschwerdeführer bis zur Sistierung seiner Vollzugslockerungen im April 2018 seine fünfstündigen unbegleiteten Ausgänge ohne jeden Zwischenfall vollzogen (vgl. Vollzugsbericht vom 14. Januar 2020). Das durchwegs positive Vollzugsverhalten und die Leistung der vollständigen Genugtuungssumme sind im Rahmen der Verhaltensbeurteilung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten. 5.3.3 Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des bei einem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt (BGE 124 IV 193 E. 4). Hinzu kommt, dass angesichts des infrage stehenden hochwertigen Rechtsguts der sexuellen Integrität nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden muss. Anders zu entscheiden hiesse, die potenziellen Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_842/2013 vom 31. März 2014 E. 3). Unbestritten ist, dass bei einem Rückfall des Beschwerdeführers die psychische und physische Unversehrtheit von minderjährigen Mädchen bedroht sind, welche hochwertige Rechtsgüter darstellen, die es ohne Vorbehalt

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu schützen gilt. Auch ein geringes Rückfallrisiko muss somit grundsätzlich nicht in Kauf genommen werden. 5.3.4 Gemäss Gutachten vom 10. November 2014 bestehe beim Beschwerdeführer ein leichtes bis mittelgradig erhöhtes Rückfallrisiko, welches entscheidend von sich bietenden Gelegenheiten und Familienkonstellationen abhängig sei (risikogefährdet seien die Enkelkinder). Im Therapiebericht des FPD vom 4. Juli 2017 wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, wichtige Therapieschritte des Risikomanagements seien die Deliktsbearbeitung, die Erkennung des Vorlaufs sowie die Bearbeitung der störungs- und deliktsspezifischen Aspekte, was jedoch nur bei ausreichender Introspektionsfähigkeit und Problembewusstsein erarbeitet werden könne. Beides habe der Beschwerdeführer nicht erreichen können. Für eine Risikoeinschätzung wurde im Therapiebericht vom 4. Juli 2017 sowie in der KoFako Beurteilung vom 26. März 2018 eine Begutachtung des Beschwerdeführers (mit dessen Mitwirkung) empfohlen. Bis heute wurde der Beschwerdeführer hingegen noch nie persönlich begutachtet, weshalb die Risikoeinschätzungen der vorstehenden Fachpersonen aufgrund der Akten ergangen sind. Die Statistik des Bundesamtes für Statistik "Erwachsene: Wiederverurteilung innerhalb von drei Jahren nach einem 2014 erfolgten Referenzurteil, nach Merkmalen der Ausgangsbevölkerung" zeigt bei dem Delikt gemäss Art. 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) für Personen im Alter von 45 Jahren und älter eine Rückfallrate von 3% auf (Stand des Strafregisters: 1. Dezember 2019). Diese relativ geringe Rückfallquote deckt sich nicht mit der Einschätzung im KoFako Bericht vom 23. September 2019, in welchem beim Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind von einem Delikt mit einer hohen statistischen Rückfallbasisrate ausgegangen wird (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Mit Blick auf die bundesamtliche Statistik kann somit nicht auf die Rückfallprognose im Bericht der KoFako vom 23. September 2019 abgestellt werden und beim Beschwerdeführer ist gestützt auf das Gutachten vom 10. November 2014 von einem leichten bis mittelgradig erhöhten Rückfallrisiko auszugehen. Der Beschwerdeführer bestätigt indessen im Rahmen seiner Anhörung vom 7. Januar 2019 und seines Antrags auf bedingte Entlassung vom 4. Dezember 2018, dass "so etwas" nie wieder passieren werde, da er kein Verlangen mehr nach Sex habe und er Risikosituationen aus dem Weg gehen werde. Neben den Aussagen des Beschwerdeführers gilt es insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer jeweils in seinem hochspezifischen Familienumfeld straffällig wurde und sich – soweit ersichtlich – nicht auf die Suche nach fremden Opfern gemacht hat. 5.4 Hinsichtlich der Lebensverhältnisse nach der Haftentlassung gibt der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 7. Januar 2019 an, dass er mit seiner Ehefrau in den Kanton F.____ oder G.____ ziehen wolle. Seine Ehefrau wohne im Kanton Basel-Landschaft und ist in einem 100%-Pensum als Maschinenführerin bei einer Firma in H.____ angestellt. In finanzieller Hinsicht werde der Beschwerdeführer von seiner AHV-Rente und seinen Ersparnissen von monatlich Fr. 4'000.-- leben. Zusätzlich verfüge das Ehepaar über das Einkommen der Ehefrau. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er ein ruhiges Leben führen, sich um seine Gesundheit kümmern und keinerlei Kontakt zu seiner Stieftochter und deren drei minderjährigen Kindern haben wolle. Auch sein leiblicher Sohn, welcher ebenfalls minderjährige Kinder habe, wünsche keinen Kontakt zum Beschwerdeführer. Als Freizeitgestaltung könne sich der Beschwerdeführer vorstellen, mit Leder oder Holz zu arbeiten. Es ist durchaus positiv zu wer-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Zukunft auseinandersetzt. Finanziell ist der Beschwerdeführer abgesichert und wohnen wird er wahrscheinlich in der Wohnung seiner Ehefrau. Zudem verfügt er mit seiner Ehefrau, welche ihn im Vollzug regelmässig besucht, über eine soziale Beziehung. Angesichts des Umstands, dass seine Ehefrau jedoch Kontakt zu ihrer Tochter und zu den Enkelkindern hat, sie den Beschwerdeführer nicht von der jahrelangen Delinquenz gegen ihre Tochter abhalten konnte und häufig aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit abwesend sein wird, ist ihre Unterstützung bei der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers zweifelhaft. Im Falle einer Entlassung wäre es somit Aufgabe der Bewährungshilfe, dem Beschwerdeführer durch engmaschige Kontrollen und strenge Auflagen die notwendigen Strukturen zu geben, um eine erneute Delinquenz zu verhindern. Diese Kontrollmöglichkeiten bestehen hingegen nur bei einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers und nicht mehr nach einer Vollverbüssung der Strafe. Im letzteren Fall wäre der Beschwerdeführer nach der Entlassung auf sich alleine gestellt. 5.5 Im Sinn einer Differenzialdiagnose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen der Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen, wobei zu prüfen ist, ob die Gefährlichkeit des Gefangenen bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (vgl. BGE 124 IV 193 E. 5b.bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist dabei zu berücksichtigen, dass die bedingte Entlassung in Verbindung mit sachgerechten Weisungen und/oder Bewährungshilfe in spezialpräventiver Hinsicht zweckmässiger sein kann als die Entlassung zum Strafende ohne jegliche Möglichkeit, weiter auf den Täter einzuwirken. Zu berücksichtigen sind aber auch die Art und Schwere der möglicherweise zu erwartenden Straftaten. Ist die Verletzung wertvoller Rechtsgüter betroffen, kann es im Interesse der öffentlichen Sicherheit sein, den Gefangenen die gesamte Strafe verbüssen zu lassen (CORNELIA KOLLER, in: Brägger [Hrsg.], Das Schweizerische Vollzugslexikon – von der vorläufigen Festnahme zur bedingten Entlassung, Basel 2014, S. 82 f.). Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass bei einem Rückfall des Beschwerdeführers hochwertige Rechtsgüter bedroht sind, wobei ein grosses öffentliches Interesse daran besteht, Sexualstraftäter weiter von der Gesellschaft, und sich dem Täter bietenden Gelegenheiten, fernzuhalten. Während des ganzen bisherigen Strafvollzugs hat sich der Beschwerdeführer geweigert, sich auf eine tiefgreifende Therapie einzulassen, weshalb seine Delikte mit ihm nicht haben bearbeitet werden können. Aus diesem Grund konnte kein Risikomanagement bzw. keine Verhaltensweisen zur Vermeidung weiterer Straftaten erarbeitet werden (vgl. Therapiebericht FPD vom 4. Juli 2017). Obschon die Unmöglichkeit einer deliktsorientierten Therapie dem verweigernden Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben ist, gehen die Fachpersonen aufgrund seines Alters nicht davon aus, dass sich die Haltung des Beschwerdeführers noch ändern könnte und er sich auf eine Therapie einlassen würde. Aus diesem Grund wird im Gutachten vom 10. November 2014 und dem Therapiebericht des FPD vom 4. Juli 2017 empfohlen, das Rückfallrisiko durch eine enge Kontrolle der Gegebenheiten zu beeinflussen und dem Beschwerdeführer klare Weisungen (Verbot, sich alleine mit minderjährigen Mädchen aufzuhalten [Enkelkinder], Verbot, mit Kindergruppen zu arbeiten) aufzuerlegen. Vor diesem Hintergrund ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass seiner Rückfallgefahr im Rahmen einer streng kontrollierten bedingten Entlassung möglicherweise

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht besser begegnet werden kann, als wenn er ohne strenge Begleitmassnahmen nach Vollverbüssung der Strafe entlassen wird. 6.1 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung ist zusammenfassend festzuhalten, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte psychische Störung der Pädophilie nicht heilbar ist und er während des Strafvollzugs nicht in der Lage war, sich mit dieser Diagnose und seinen Verbrechen vertieft auseinanderzusetzen. Die Mitwirkung an einer persönlichen forensisch-psychiatrischen Begutachtung verweigert der Beschwerdeführer bis heute. Aus diesem Grund konnten die Risikofaktoren seiner Delikte und folglich ein Risikomanagement nicht erarbeitet werden. Den Therapieberichten sowie dem Gutachten zufolge weist der Beschwerdeführer nach wie vor ein leichtes bis mittelgradig erhöhtes Rückfallrisiko auf. Bei einem Rückfall des Beschwerdeführers sind hochwertige Rechtsgüter – wie die Unversehrtheit der psychischen und physischen Integrität minderjähriger Mädchen – bedroht. Der Beschwerdeführer würde in das soziale Umfeld bzw. zu seiner Ehefrau bedingt entlassen werden, durch welche seine Delikte gemäss Urteil des Strafgerichts vom 10. Dezember 2015 begünstigt wurden. Der Beschwerdeführer bestätigt jedoch in seiner Anhörung vom 13. Januar 2020, dass er bereit sei, mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten, weshalb die von den Fachpersonen empfohlenen Massnahmen im Rahmen einer bedingten Entlassung umgesetzt werden könnten. Gegen den Beschwerdeführer liegt ferner neben der Verurteilung vom 10. Dezember 2015 lediglich eine strafrechtliche Verurteilung wegen Vergehen gegen das Straßenverkehrsgesetz vor. Nachdem er von seiner Ehefrau beim sexuellen Missbrauch ihrer Tochter erwischt worden ist, trat er während 12 Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung und kann nicht als Wiederholungstäter im strafrechtlichen Sinn bezeichnet werden. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 77 Jahre alt ist und als gebrechlich beschrieben wird. Weiter gibt er an, dass er ein ruhiges Leben führen und sich um seine Gesundheit kümmern wolle. Zu seinen Stieftöchtern habe er keinen Kontakt mehr und er beabsichtige, sich von I.____ und seinem alten Umfeld zu entfernen. Risikosituationen werde er aus dem Weg gehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer bisher nicht auf die Suche nach fremden Opfern gemacht hat und jeweils in einem hochspezifischen Familienumfeld straffällig wurde. Sofern sein familiäres Umfeld dabei entscheidend mitwirkt, indem jeglicher Kontakt zwischen den minderjährigen Enkelkindern und dem Beschwerdeführer vermieden wird, ist gestützt auf seine Aussagen, das Alter und die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er sich bemühen wird, nicht mehr einschlägig zu delinquieren. Ohne weitere Vorkommisse oder Massnahmen wird der Beschwerdeführer am 8. August 2021 ohnehin ordentlich aus dem Strafvollzug entlassen. In diesem Fall bestünde jedoch die Möglichkeit der Bewährungshilfe nicht und der Beschwerdeführer würde ohne externe Kontrollmechanismen entlassen. Um den Beschwerdeführer wieder in ein Leben ausserhalb des Strafvollzugs einzugliedern und um eine Überforderung im Alltag und damit einen allfälligen Rückfall zu vermeiden, setzt die Entlassung des Beschwerdeführers zwingend begleitende Kontrollmassnahmen voraus, welche nur bei einer bedingten Entlassung möglich sind. Vor diesem Hintergrund überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer bedingten Entlassung die öffentlichen Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Der Beschwerdeführer wird wahrscheinlich zu seiner Ehefrau ziehen, aufgrund ihrer beruflich bedingten Abwesenheit wird er jedoch mehrheitlich auf sich alleine gestellt sein. Um eine Überforderung des Beschwerdeführers im Alltag und die daraus resultierenden möglichen Konsequenzen zu verhindern, muss die bedingte Entlassung zwingend einer strengen Kontrolle unterworfen sein, zumal die Ausgänge des Beschwerdeführers seit April 2018 sistiert sind und er ohne jegliche Vorbereitung bedingt entlassen wird. Die Sicherheitsdirektion hat somit die Umstände der Bewährungshilfe sowie alle Auflagen und Weisungen umfassend zu prüfen, welche vorliegend notwendig sind, um einen Rückfall des Beschwerdeführers zu verhindern. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit ist zur Bewilligung der bedingten Entlassung im Sinne der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die weiteren Begehren und Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. 7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. In seiner Honorarnote vom 27. Februar 2020 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 7.17 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 94.20 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demzufolge hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2’032.-- (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. 7.3 Was die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, so ist die Angelegenheit zu deren Neuverlegung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regierungsrats vom 10. September 2019 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Bewilligung der bedingten Entlassung im Sinne der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Strafund Massnahmenvollzug, zurückgewiesen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2’032.-- (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten.

Kantonsrichter

Gerichtsschreiberin

810 19 256 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.04.2020 810 19 256 — Swissrulings