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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.12.2019 810 19 195

December 18, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,279 words·~31 min·1

Summary

Ausstandsbegehren

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 18. Dezember 2019 (810 19 195) ____________________________________________________________________

Rechtspflege

Ausstandsverfahren / Fristenstillstand / Vereinbarkeit Anwaltstätigkeit und Richteramt

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin B.____, Beschwerdeführer beide vertreten durch Martin Wetli, Rechtsanwalt

gegen

C.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Roger Wirz, Advokat Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost, Hauptstrasse 108/110, 4450 Sissach, Vorinstanz

Betreff Ausstandsbegehren (Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 26. Juni 2019)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Zwischen A.____ und B.____ auf der einen Seite und C.____ auf der anderen Seite ist seit 2016 vor der Kammer IV des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost ein Forderungsprozess mit Klage und Widerklage hängig (Verfahren Nr. 150 16 518). Nach einem doppelten Schriftenwechsel und einer Instruktionsverhandlung wurde der Fall mit Verfügung vom 19. Juni 2018 der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen. B. Am 2. Juli 2018 verlangten A.____ und B.____ den Ausstand des zuständigen Gerichtspräsidenten Dieter Gysin. Sie machten geltend, aufgrund der Instruktionsverhandlung vom 12. Dezember 2017 sei der Eindruck entstanden, dass der Präsident befangen sei. C.____ begehrte mit Eingabe vom 11. Juli 2018 die Abweisung des Gesuchs an. Dieter Gysin erklärte sich in der Stellungnahme vom 12. Juli 2018 für nicht befangen und stellte Antrag auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung des Ausstandsgesuches. Noch vor dem Eingang des Ausstandsgesuches beim Gericht hatte Dieter Gysin am 3. Juli 2018 eine prozessleitende Verfügung erlassen, in welcher er die Einvernahme von Zeugen und die Edition eines Kaufvertrags anordnete. Mit einer auf den 2. Juli 2018 datierten, behauptetermassen am 3. August 2018 in den Briefkasten des Gerichts gelegten Eingabe (Eingangsstempel der Gerichtskanzlei: 6. August 2018) erneuerten A.____ und B.____ in der Folge ihr Ausstandsbegehren, indem sie darauf hinwiesen, dass auch die prozessleitende Verfügung vom 3. Juli 2018 aufgrund ihrer Einseitigkeit die Befangenheit des Gerichtspräsidenten klar und deutlich zum Ausdruck bringe. C. Mit Verfügung der Dreierkammer vom 6. September 2018 trat das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, hiess die von A.____ und B.____ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. November 2018 aus formellen Gründen gut, soweit es auf die Beschwerde eintrat, weil der angefochtene Entscheid durch ein nicht gesetzeskonform besetztes Gericht ergangen war. Das Kantonsgericht wies die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Verfahren Nr. 810 18 265). D. Die Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost wies die Ausstandsbegehren vom 2. Juli 2018 und vom 3. August 2018 mit Entscheid vom 26. Juni 2019 in anderer Besetzung ab, soweit sie darauf eintrat. E. Gegen diesen Entscheid erheben A.____ und B.____, vertreten durch Martin Wetli, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 5. August 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Die Beschwerdeführer stellen in der Hauptsache sinngemäss die Anträge, die Regelung der Parteientschädigung im kantonsgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 19. November 2018 (Verfahren Nr. 810 18 265) sei zu ihren Gunsten abzuändern, das Urteil des Zivilkreisgerichts vom 26. Juli 2019 (recte: 26. Juni 2019) sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich aufzuheben und Gerichtspräsident Dieter Gysin sei in den Ausstand zu versetzen. Verfahrensmässig beantragen die Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Begründung und den Beizug der vollständigen Prozessakten von der Vorinstanz.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Verfügung vom 9. August 2019 wies das Kantonsgericht den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, trat auf den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung nicht ein und zog die Akten der Vorinstanz bei. Auf eine von den Beschwerdeführern gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_705/2019 vom 8. Oktober 2019 nicht ein. G. Im Briefkasten des Kantonsgerichts wurde am 9. August 2019 eine auf den 7. August 2019 datierte ergänzende Beschwerdebegründung vorgefunden. Am 23. August 2019, 16. September 2019 und am 8. November 2019 reichten die Beschwerdeführer dem Gericht weitere Eingaben ein. H. C.____, vertreten durch Roger Wirz, Advokat, beantragt in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2019 die Abweisung der Beschwerde. Es seien auch alle weiteren in den Eingaben gestellten Begehren abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei oder diese nicht bereits erfüllt worden seien. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens seien sodann dem Rechtsvertreter persönlich, eventuell den Beschwerdeführern aufzuerlegen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO steht gegen erstinstanzliche Entscheide über strittige Ausstandsgesuche das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen. Zuständig für die Beurteilung ist die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts (§ 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001 in fine), wobei die präsidierende Person durch Präsidialentscheid über die Beschwerde entscheidet (§ 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993 i.V.m. § 43 Abs. 2bis lit. b VPO). 1.2 Falls die Beschwerdeführer ihre beiläufige Bemerkung, die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sei unbestritten, wobei die sichtliche Befangenheit der Kantonsrichter zu beachten sei (vgl. Seite 4 der Eingabe vom 5. August 2019), als Ausstandsbegehren für das vorliegende Beschwerdeverfahren verstanden haben wollten, so wäre darauf mangels Begründung nicht einzutreten. 1.3 Da es sich beim selbständig eröffneten Entscheid über ein Ausstandsbegehren um eine prozessleitende Verfügung handelt, beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; DAVID RÜETSCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 50 ZPO Rz. 5). Der Ausstandsentscheid ergeht im summarischen Verfahren, weshalb gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO für dessen Anfechtung kein Fristenstillstand gilt (DENIS TAPPY, in: François Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 50 CPC Rz. 32; STEPHAN WULLSCHLEGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 50 ZPO Rz. 5). Der angefochtene Entscheid wurde den Beschwerdeführern am 24. Juli 2019 zugestellt, womit die Beschwerdefrist grundsätzlich am 5. August 2019 endete. Die am letzten Tag dieser Frist der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist somit in jedem Fall rechtzeitig erhoben worden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.4 Die Zulässigkeit von Ergänzungen eines Rechtsmittels setzt voraus, dass diese innert noch offener Rechtsmittelfrist erfolgen (vgl. OLIVER M. KUNZ, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/ Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 321 ZPO Rz. 38 und Art. 311 ZPO Rz. 30). Die von den Beschwerdeführern nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Ergänzungen der Beschwerde wären somit eigentlich als verspätet aus dem Recht zu weisen. Einem solchen Vorgehen steht hier allerdings entgegen, dass die dem Entscheid vom 26. Juni 2019 angefügte Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis auf die Ausnahme vom Fristenstillstand enthält. Im Gegenteil geht das Zivilkreisgericht in Erwägung 1 des Entscheids offenbar selber davon aus, dass für Ausstandsgesuche der Fristenstillstand gelte. Auch aus den eingereichten Prozessakten geht nicht anderweitig hervor, dass die Beschwerdeführer im bisherigen Verfahrensverlauf bereits über die Nichtgeltung der Gerichtsferien orientiert worden sind. Der Hinweis auf Ausnahmen vom Fristenstillstand ist vom Gesetz zwingend vorgesehen (Art. 145 Abs. 3 ZPO). Fehlt der Hinweis, stehen die Fristen still (BGE 139 III 78 E. 5 m.w.H.). Mangels entsprechender Information in der Rechtsmittelbelehrung stand die Beschwerdefrist im vorliegenden Fall somit vorerst bis zum 15. August 2019 still (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) und endete erst am Montag, 26. August 2019. Die Beschwerdeergänzungen vom 7. August 2019 und vom 23. August 2019 sind demgemäss im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Die nach Ablauf der Frist erfolgten Eingaben vom 16. September 2019 und vom 8. November 2019 sind demgegenüber klarerweise verspätet und haben unbeachtlich zu bleiben. 1.5 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 26. Juni 2019, in dem einzig über die Ausstandsbegehren entschieden wurde. Der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens kann von Vornherein nicht über diese Thematik hinausgehen (vgl. CHRISTOPH HURNI, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2018, Rz. 491 ff.). Soweit die Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangen, als im angefochtenen Entscheid von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten. Dies betrifft namentlich das Rechtsbegehren, wonach die im ersten Rechtsdurchgang im Urteil des Kantonsgerichts vom 19. November 2018 getroffene Parteikostenregelung abzuändern sei. Dem Kantonsgericht ist eine nachträgliche Änderung seiner Entscheide ausserhalb der von der Zivilprozessordnung dafür vorgesehenen Verfahren (vgl. Art. 328 ff. ZPO) ohnehin verwehrt und es ist im Übrigen auch nicht Rechtsmittelinstanz über seine eigenen Urteile. 1.6 Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Begründen im Sinn der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Der Beschwerdeführer ist gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid konkret leidet. Er hat somit zu erklären, weshalb der

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Der Rechtsmittelkläger hat die von ihm kritisierten Passagen des Entscheides wie auch die Dossierunterlagen, auf die er seine Kritik stützt, genau zu bezeichnen. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Diese muss nicht nach allen denkbaren möglichen Fehlern eigenständig forschen (vgl. JAKOB STEINER, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2019, Rz. 440, mit zahlreichen Literaturhinweisen; DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 321 ZPO Rz. 15; KUNZ, a.a.O., Art. 321 ZPO Rz. 39; betreffend Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde: Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, vom 25. Juni 2013, in: CAN 2013 Nr. 81 S. 217, E. 2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die vorliegende Beschwerde lässt die geforderte sachbezogene Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid und dessen Begründung über weite Strecken vermissen. Da aber immerhin einzelne Ausführungen bei wohlwollender Betrachtung - zumindest sinngemäss - als knapp rechtsgenüglich begründete Rügen qualifiziert werden können, ist auf die Beschwerde unter den vorgängig genannten Einschränkungen grundsätzlich einzutreten. 2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 lit. a und b ZPO die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres grundrechtlichen Anspruchs auf ein gesetzmässig besetztes Gericht. Die urteilende Dreierkammer sei mit dem Gerichtspräsidenten der Kammer II des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost, einem nebenamtlichen Vizepräsidenten und einer nebenamtlichen Richterin besetzt gewesen. Die beiden letzteren Personen seien richterlich tiefer gestellt als der Gerichtspräsident, über dessen Ausstand zu befinden gewesen sei, was den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiliches Gericht verletze. 3.2 Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 52 ZPO). Sie sind daher gehalten, verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich vorzubringen, mithin bei erster Gelegenheit nach Kenntnisnahme des Mangels. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; BGE 140 I 271 E. 8.4.3; THOMAS SUTTER-SOMM/MARCO CHEVALIER, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 52 ZPO Rz. 23). Die für den vorliegenden Ausstandsentscheid vorgesehene Besetzung der Dreierkammer wurde den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 10. April 2019 mitgeteilt. Sie erhoben dagegen keine Einwände. Die nunmehr in der Beschwer-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht de erstmals vorgebrachte Rüge der unzulässigen Besetzung hätten die Beschwerdeführer nach Eingang der Verfügung vom 10. April 2019 vor der ersten Instanz erheben können und nach dem Gesagten auch müssen. Dazu ist es heute zu spät, die Rüge ist verwirkt. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, erweist sie sich aber ohnehin als unbegründet. 3.3 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Inhaltlich gleiche Anforderungen an die Justiz stellt auch Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950. Mit dem Erfordernis des gesetzlichen Richters wird verlangt, dass die Organisation, die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte im Voraus generell-abstrakt geregelt werden. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter bezieht sich auch auf die Besetzung der richterlichen Behörde: Art. 30 Abs. 1 gewährleistet die gehörige Besetzung des Gerichts gemäss den geltenden Vorschriften (BGE 137 I 340 E. 2.2). Auf der institutionellen Ebene verlangt die Bestimmung einen weisungsungebundenen unabhängigen Richter. Dieses Gebot erstreckt sich auch auf die justizinterne Organisation. Richter müssen ohne Gefährdung der amtlichen Stellung, allein in Bindung an Gesetz und Recht, selbstbestimmt an der Entscheidfindung partizipieren können. Im Innenverhältnis eines Kollegialgerichts bedeutet richterliche Selbständigkeit namentlich auch, dass niemandem im Spruchkörper eine Vorrangstellung bei der Rechtsprechung zukommt; grundsätzlich ist jede Stimme formell gleichwertig. Das Verfahrensgrundrecht von Art. 30 Abs. 1 BV gilt dabei für sämtliche gerichtlichen Verfahren aller Instanzen (BGE 144 I 37 E. 2.1; GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 30 BV Rz. 10 ff.; REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 220). 3.4 Wird ein Ablehnungsgrund geltend gemacht, entscheidet der betreffende Spruchkörper des Gerichts über den Ausstand von Richterinnen und Richtern sowie von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern, unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson (§ 38 Abs. 1 lit. a GOG). Diese Regelung gilt auch für den Ausstand von Richtern mit präsidialen Funktionen. Zuständiger Spruchkörper für den vorliegenden im ordentlichen Verfahren geführten Zivilprozess ist die Dreierkammer des Zivilkreisgerichts (vgl. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO] vom 23. September 2010). Die Dreierkammer tagt mit dem Präsidium und zwei Richterinnen oder Richtern (§ 17 Abs. 2 GOG). Der vorliegend angefochtene Entscheid erging unter Ersatz des vom Ausstandsverfahren betroffenen Gerichtspräsidenten durch den Präsidenten einer anderen Kammer des Gerichts zusammen mit zwei Richtern des Zivilkreisgerichts. Das Gericht tagte damit in einer gesetzeskonformen Dreierbesetzung. Anders als die Beschwerdeführer annehmen, besteht unter den Richterinnen und Richtern des Zivilkreisgerichts keine Hierarchie. Es gibt keine "richterlich tiefer gestellten" Richter. Aufgabe, Leistung und Verantwortung aller Richter des Zivilkreisgerichts sind gleichwertig. Im konkreten Verfahren sind alle Richter gleichberechtigt und haben die gleiche Stimmkraft (vgl. KIENER, a.a.O., S. 110). Präsidien haben weder innerhalb noch ausserhalb eines konkreten Verfahrens eine Weisungsbefugnis gegenüber Richterinnen und Richtern. Als vom Landrat auf Amtsperiode gewählte Inhaber eines kantonalen Nebenamtes sind Vizepräsi-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dien und Richter auch vor informellen Druckversuchen und Repressalien aus den eigenen Reihen geschützt. Sie unterstehen einzig der Disziplinaraufsicht durch die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. §§ 56 ff. des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons vom 25. September 1997). Die am vorliegenden Verfahren beteiligten nebenamtlichen Richter erfüllen deshalb die verfassungs- und konventionsmässig geforderten Voraussetzungen an die richterliche Unabhängigkeit. 3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Entscheid durch ein nach Massgabe des Gesetzes mit unabhängigen Richtern korrekt zusammengesetztes Gericht erging und keine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegt. 4. Das Zivilkreisgericht hat im angefochtenen Entscheid zusammengefasst erwogen, ein Ausstandsgesuch sei nach Art. 49 ZPO unverzüglich zu stellen, sobald die Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten habe. Das von den heutigen Beschwerdeführern eingereichte Gesuch datiere vom 2. Juli 2018 und beziehe sich auf die Instruktionsverhandlung vom 12. Dezember 2017, weshalb auf dieses Gesuch aufgrund verspäteter Geltendmachung des Ausstandsgrundes nicht eingetreten werden könne. Abgesehen davon hätten die Beschwerdeführer ihr Gesuch auch nicht ausreichend begründet. Das zweite Ausstandsgesuch vom 3. August 2019 sei demgegenüber - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands im Sommer - rechtzeitig eingereicht worden. Mit der Bezeichnung der Verfügung vom 3. Juli 2018 als einseitig und falsch vermöchten die Beschwerdeführer indessen die Befangenheit des Gerichtspräsidenten nicht aufzuzeigen. Selbst wenn die Verfügung als inhaltlich fehlerhaft bezeichnet werden müsste, so könnte dieser Umstand nicht zum Ausstand führen. Allfällige Verfahrens- oder Einschätzungsfehler oder Fehler in der Verhandlungsführung würden nach der Rechtsprechung für sich allein nicht den Anschein von Befangenheit erwecken. Bei objektiver Betrachtungsweise lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Gerichtspräsidenten vor. 5. In der Sache rügen die Beschwerdeführer in oftmals nur schwer verständlichen und in der Darstellung unübersichtlichen Ausführungen eine falsche Feststellung des Sachverhalts, eine unrichtige Anwendung von Art. 47 ZPO sowie eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. 5.1 Aus den in Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BV und - inhaltlich gleichwertig - in Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten Justizgarantien fliesst ein Anspruch der Rechtsuchenden auf einen unparteiischen, unbefangenen und unvoreingenommenen Richter. Es soll gewährleistet werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Das Gericht und die einzelne Gerichtsperson müssen Gewähr für Entscheid-Offenheit bieten (BGE 140 III 221 E. 4.1; BGE 131 I 113 E. 3.4; STEINMANN, a.a.O., Art. 30 BV Rz. 16; PETER DIGGELMANN, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 47 ZPO Rz. 23). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, wenn also Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 142 III 732 E. 4.2.2;

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht BGE 140 I 240 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters wird im Grundsatz vermutet. Die Vermutung muss im Einzelfall umgestossen werden (BGE 114 Ia 50 E. 3b; Urteil des BGer 2C_171/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1; RÜETSCHI, a.a.O., Vorb. zu Art. 47-51 ZPO Rz. 6). 5.2 Art. 47 ZPO konkretisiert und umschreibt die Ausstandsgründe für die Zivilgerichte auf Gesetzesebene abschliessend (RÜETSCHI, a.a.O., Vorb. zu Art. 47-51 ZPO Rz. 13). Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn einer der in den lit. a - f aufgezählten Umstände vorliegt, die das Mitglied des Gerichts als befangen erscheinen lassen. Der Gesetzgeber hat sich für eine Generalklausel in Verbindung mit einem nicht abschliessenden Beispielkatalog entschieden (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221, S. 7272). Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO verpflichtet die Gerichtsperson zum Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Dazu kommen die in den lit. b - e aufgeführten Tatbestände, welche aufgrund objektiver Umstände die Ausstandspflicht begründen (besondere Nähe zum Verfahren, Verwandtschaft resp. soziale Nahbeziehung zu einer Partei oder deren Vertreter). Ergänzt werden diese Tatbestände durch eine als Auffangtatbestand ausgestaltete Generalklausel, wonach die Gerichtsperson in den Ausstand zu treten hat, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). 5.3 Die Beschwerdeführer machen vorliegend sinngemäss den Ausstandsgrund der Befangenheit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO geltend. Im Rahmen der Konkretisierung dieser Generalklausel sind die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu beachten (BGE 140 III 221 E. 4.2). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. oben E. 5.1; BGE 142 III 732 E. 4.2.2; BGE 140 III 221 E. 4.1; BGE 139 III 433 E. 2.1.1). Für eine Ablehnung genügen tatsächliche Gegebenheiten, die Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters erwecken, den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit begründen und den Verfahrensausgang nicht mehr als offen erscheinen lassen (BGE 144 I 159 E. 4.3; BGE 139 III 120 E. 3.2.1). 6.1 Die Beschwerdeführer geben auf den Seiten 6 bis 23 ihrer Eingabe vom 7. August 2019 den der Klage resp. Widerklage zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, die im Prozess aufgestellten Behauptungen und Bestreitungen sowie den bisherigen Verlauf des Verfahrens aus eigener Sicht wieder. Dabei kritisieren sie den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt verschiedentlich als falsch oder als unvollständig, ohne die beanstandeten Elemente genau zu bezeichnen. 6.2 Die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur in qualifizierten Fällen, bei offensichtlicher Unrichtigkeit gerügt werden (Art. 320 lit. b ZPO), d.h. wenn entscheidwesentliche Tatsachen schlechthin unhaltbar festgestellt worden sind. Die gerügte

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhaltsfeststellung muss dabei für den Ausgang des Verfahrens kausal gewesen sein. Steht aufgrund der erstinstanzlichen Erwägungen fest, dass das Ergebnis unabhängig von der kritisierten Feststellung gleich gelautet hätte, kann dieses mit der Sachverhaltsrüge nicht umgestossen werden (KURT BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 320 Rz. 17; FREIBURGHAUS/ AFHELDT, a.a.O., Art. 320 ZPO Rz. 5; STEINER, a.a.O., Rz. 508). Zum Sachverhalt gehört auch der sog. Prozesssachverhalt, d.h. die Feststellungen der Vorinstanz über den Prozessverlauf und darüber, was die Parteien behauptet, erörtert, erklärt oder vorgebracht haben (BGE 142 III 234 E. 2.2; BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 6.3 Die Beschwerdeführer verfehlen mit ihrer pauschalen Kritik die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Sachverhaltsrüge. Sie machen keine offensichtliche Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen geltend und zeigen insbesondere nicht konkret auf, dass genau bezeichnete entscheidwesentliche Tatsachen von der Vorinstanz zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden seien und deswegen fälschlicherweise in den Entscheiderwägungen keinen Niederschlag gefunden hätten. Die für den Entscheid hauptsächlich massgebenden Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführer am 2. Juli 2018 erstmals den Ausstand des Gerichtspräsidenten verlangt und das Gesuch mit dem an der Instruktionsverhandlung vom 12. Dezember 2017 gewonnenen Befangenheitseindruck begründet hätten, stellen die Beschwerdeführer nicht in Frage. Dasselbe gilt für das zweite Ausstandsgesuch vom 3. August 2018, welches sich auf die von den Beschwerdeführern für inhaltlich falsch gehaltene Verfügung vom 3. Juli 2018 bezieht. Die Beschwerde enthält im Übrigen auch keine konzisen Ausführungen zur Frage, weshalb sich gestützt auf den von den Beschwerdeführern präsentierten Sachverhalt eine andere Entscheidung aufgedrängt hätte. Auf die Sachverhaltsvorbringen ist demnach nicht weiter einzugehen. 7.1 In der Sache bestreiten die Beschwerdeführer die von der Vorinstanz angenommene verspätete Geltendmachung des Ausstandsgrundes. Sie bringen vor, sie hätten nicht allein auf den anlässlich der mündlichen Instruktionsverhandlung gewonnenen Befangenheitseindruck abstellen wollen, weil ihnen sonst unterstellt worden wäre, es würde noch kein genügend substantiierter Ausstandsgrund bestehen. Sie hätten deswegen vorerst auf weitere Fakten gewartet. In der Zeitspanne zwischen der Verhandlung vom 12. Dezember 2017 und dem 2. Juli 2018 habe sich der anfängliche Befangenheitseindruck verfestigt. Sie hätten das Ausstandsbegehren fristgerecht gestellt, nachdem sich der negative Eindruck aus der Instruktionsverhandlung mit der Widerklageduplik vom 17. April 2018 - zu einer nie eingereichten Widerklagereplik - bestätigt habe. 7.2 Ausstandsgesuche sind unverzüglich zu stellen, sobald die Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Dies gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO, Art. 5 Abs. 3 BV). Wer einen echten oder vermeintlichen Ausstandsgrund nicht bei erster Gelegenheit nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (vgl. oben E. 3.2; BGE 141 III 210 E. 5.2). Unverzüglich ist streng zu handhaben. Entdeckt eine Partei den Ausstandsgrund an einer Gerichtsverhandlung, so muss sie die Ablehnung noch während laufender Verhandlung beantragen (TAPPY, a.a.O., Art. 49

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht CPC Rz. 11). Ausserhalb einer Verhandlung kann die der Partei zur Verfügung stehende Zeit im Interesse einer raschen Klärung und eines speditiven Verfahrens nur Tage betragen (DIGGELMANN, a.a.O., Art. 49 ZPO Rz. 3). In der Lehre wird eine den massgebenden konkreten Umständen des Einzelfalles angepasste Frist in der Grössenordnung von zehn Tagen propagiert (vgl. für eine Übersicht zum Meinungsstand: REGINA KIENER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 49 ZPO Rz. 5). Die bundesgerichtliche Praxis ist tendenziell strenger: Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung, dass der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen ist. Ein Gesuch, das maximal sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach ständiger Rechtsprechung als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (vgl. Urteil des BGer 8C_456/2018 vom 12. September 2018 E. 4.2; Urteil des BGer 1B_377/2016 vom 25. November 2016 E. 2.3; Urteil des BGer 8C_933/2015 vom 2. März 2016 E. 2.2). 7.3 Im Lichte der vorstehenden Ausführungen hat die Vorinstanz zu Recht darauf geschlossen, dass das Ausstandsgesuch vom 2. Juli 2018 verspätet gestellt wurde. Das mehr als ein halbes Jahr nach der Instruktionsverhandlung, an welcher der Ausstandsgrund der Befangenheit erkannt worden sein soll, eingereichte Gesuch wurde nicht wie vom Gesetz gefordert unverzüglich gestellt. Da die Beschwerdeführer bereits am 12. Dezember 2017 Kenntnis vom (angeblichen) Ausstandsgrund erlangt hatten, durften sie nicht zuerst den Verlauf des weiteren Verfahrens abwarten, um dann den betroffenen Richter abzulehnen. Wer den Richter nicht unverzüglich ablehnt, wenn er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf den Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der Ausstandsbestimmung (BGE 138 I 1 E. 2.2; BGE 117 Ia 322 E. 1c; RÜETSCHI, a.a.O., Art. 49 ZPO Rz. 16). Wenn die Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde vorbringen, der Befangenheitseindruck habe sich erst mit der - in ihren Augen unzulässigen - Widerklageduplik vom 17. April 2018 definitiv bestätigt (wohl weil diese vom Gerichtspräsidenten nicht umgehend aus dem Recht gewiesen wurde), so müssen sie sich entgegenhalten lassen, dass im Ausstandsgesuch vom 2. Juli 2019 von einem diesbezüglichen Vorwurf keine Rede ist. Eine Ergänzung des Ausstandsgesuchs ist im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ausserdem wäre das Gesuch auch dann offensichtlich verspätet eingereicht worden, wenn der vorgebliche Ausstandsgrund erst im Frühling 2018 zu Tage getreten wäre. 7.4.1 Das Zivilkreisgericht hat in seinem Entscheid erwogen, die Beschwerdeführer hätten mit Eingabe vom 3. August 2018 ein zweites Ausstandsgesuch gestellt, welches sich auf die von ihnen beanstandete Verfügung vom 3. Juli 2018 beziehe. Diese prozessleitende Verfügung habe ihnen erst am 12. Juli 2018 zugestellt werden können. In der Zeit vom 15. Juli 2018 bis zum 15. August 2018 habe gestützt auf Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO ein allgemeiner Fristenstillstand gegolten, weshalb das zweite Ausstandsgesuch nicht als verspätet eingereicht gelten könne. 7.4.2 Art. 49 Abs. 1 ZPO statuiert keine nach Tagen bestimmte gesetzliche Frist, weshalb schon grundsätzlich fraglich ist, ob die Fristenregelung der Art. 142 ff. ZPO auf Ausstandsgesuche anwendbar ist. Einen "allgemeinen Fristenstillstand" sieht die Zivilprozessordnung in diesen Bestimmungen aber ohnehin nicht vor. Laut Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO gilt der Fristenstillstand

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht für summarische Verfahren, das für Ausstandsverfahren zur Anwendung kommt (vgl. oben E. 1.3), weshalb für die Einreichung des Ausstandsbegehrens von Vornherein kein Fristenstillstand gelten konnte. 7.4.3 Vorliegend verstrichen ab Kenntnis des Ausstandsgrunds 22 Tage, bis die Beschwerdeführer ihr zweites Gesuch stellten. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Ausarbeitung der Gesuchseingabe speziell viel Zeit in Anspruch genommen hätte, einem unverzüglichen Handeln objektive Hindernisse im Wege gestanden wären oder dass eine Ausnahme vom strengen Fristenregime für die Geltendmachung von Ausstandsgründen angezeigt wäre. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände kann die Dauer von mehr als drei Wochen nicht mehr unter den Begriff "unverzüglich" nach Art. 49 Abs. 1 ZPO subsumiert werden. Das vorinstanzliche Urteil ist bereits deswegen zu schützen, weil die Beschwerdeführer ihr zweites Ausstandsgesuch ebenfalls zu spät gestellt und damit ihren Ablehnungsanspruch verwirkt haben. 8. Im Übrigen könnte auch der Begründung der Beschwerdeführer für den Ausstand des Gerichtspräsidenten nicht gefolgt werden. 8.1.1 Als unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 Abs. 1 ZPO monieren die Beschwerdeführer zunächst sinngemäss eine falsche Anwendung der Ausstandsbestimmungen der Zivilprozessordnung durch das Zivilkreisgericht. Dieses habe übersehen, dass Art. 47 ZPO vorliegend gar nicht zur Anwendung komme, denn es gehe nicht um die Gründe, wann eine Gerichtsperson von sich aus in den Ausstand zu treten habe. Die richterliche Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des Gerichtspräsidenten seien beeinträchtigt und damit seien Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. Die Befangenheit manifestiere sich gerade dadurch, dass der Gerichtspräsident nicht Grösse zeige und freiwillig in den Ausstand trete. 8.1.2 Mit diesen - nicht gänzlich nachvollziehbaren - Vorbringen scheinen die Beschwerdeführer das Wesen von Ausstandsregelungen generell und der Art. 47 ff. ZPO im Speziellen in grundsätzlicher Weise zu verkennen. Wie oben bereits ausgeführt wurde, konkretisiert Art. 47 ZPO für Zivilprozesse den verfassungs- und konventionsmässig garantierten personenbezogenen Kerngehalt des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Bestimmung ist vorliegend offensichtlich einschlägig. Anders als die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen, statuiert Art. 47 ZPO nicht Gründe für den freiwilligen Rückzug der Gerichtsperson, während sich die Pflicht zum Ausstand aus dem übergeordneten Recht ergibt. Ist einer der in Art. 47 Abs. 1 ZPO genannten Ausstandstatbestände erfüllt, ist die Gerichtsperson zum Ausstand verpflichtet. Umgekehrt darf sie nicht in den Ausstand treten, wenn kein Ausstandsgrund vorliegt. Der Ausstand darf nicht leichthin erklärt werden. Insbesondere ist es nicht zulässig, einzig gestützt auf den Umstand, dass der Ausstand verlangt wurde, quasi als Entgegenkommen an eine Partei, den freiwilligen Ausstand zu erklären. Es gilt zu verhindern, dass sich eine Partei durch ihr Verhalten im Prozess die ihr genehme Besetzung bestimmen kann, indem sie sich gegenüber einer einzelnen Gerichtsperson bewusst so benimmt, dass diese ohne zwingenden Grund und in vorauseilender Korrektheit den Ausstand erklärt. Keine Partei soll sich ihren Richter nach Belieben aussuchen können, indem sie blosse Zweifel an seiner Unabhän-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht gigkeit formuliert (KIENER, a.a.O., S. 70; RÜETSCHI, a.a.O., Vorb. zu Art. 47-51 ZPO Rz. 6). Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter ist nämlich ebenfalls verletzt, wenn sich ein Gerichtsmitglied ohne zureichenden Grund seiner richterlichen Aufgabe entzieht (WULLSCHLEGER, a.a.O., Art. 48 ZPO Rz. 2; DIGGELMANN, a.a.O., Art. 48 ZPO Rz. 3; BGE 105 Ia 157 E. 6a). 8.1.3 Die Zusammensetzung des Gerichts steht nicht zur Disposition durch die Parteien. Das justizbezogene Legalitätsprinzip schützt die Rechtsordnung nicht nur vor Manipulationen durch staatliche Behörden, sondern auch vor einer Manipulation durch die Parteien. Der Anspruch richterlicher Unabhängigkeit kann dieser Zielsetzung nicht entgegenlaufen. Selbst wenn also die Beschwerdegegnerin - wie von den Beschwerdeführern behauptet - die Befangenheit des Gerichtspräsidenten "konkludent bestätigt" hätte, würde dies noch nicht zu dessen Ausstand führen. 8.2.1 Die Beschwerdeführer sprechen dem Gerichtspräsidenten weiter die für das Richteramt nötige Fähigkeit zur Durchführung eines entscheidoffenen und fairen Verfahrens prinzipiell ab, weil er als praktizierender Anwalt die richterliche Tätigkeit in einem Teilpensum ausübe. 8.2.2 In einer rechtsstaatlichen Justizverfassung, die auf dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit aufbaut, sind Nebenerwerbstätigkeiten dem Richteramt grundsätzlich wesensfremd, führt die Mehrfachtätigkeit doch fast zwangsläufig zu Bindungen, Beeinflussungen und Abhängigkeiten, die Ansehen und Unabhängigkeit des Richteramts gefährden (KIENER, a.a.O., S. 110; STEPHAN GASS, Professionalisierung des Richteramts, AJP 2010, S. 1146). Unbesehen dieser von der Lehre geäusserten Bedenken steht in der Schweiz das nebenamtlich oder teilzeitlich ausgeübte Richteramt auch praktizierenden Anwältinnen und Anwälten offen und sind unter dem Blickwinkel der Garantie der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nebenamtliche Richterinnen und Richter zulässig; so verfügt ja auch das Bundesgericht über nebenamtliche Richter (GASS, a.a.O., S. 1146; REGINA KIENER/GABRIELA MEDICI, Anwälte und andere Richter, SJZ 2011, S. 373; BGE 128 V 82 E. 2a). 8.2.3 Der Kanton Basel-Landschaft kennt keine grundsätzliche Unvereinbarkeit zwischen Anwaltstätigkeit und Richteramt. Den in diesen Fällen "gleichsam institutionell wirkenden Beeinträchtigungen der richterlichen Unabhängigkeit" (KIENER, a.a.O., S. 109) wird immerhin dadurch begegnet, dass Anwältinnen und Anwälte, die ein Richteramt bei einer Erstinstanz bekleiden, von einer Parteivertretung vor diesem Gericht ausgeschlossen sind (vgl. § 34 Abs. 4 GOG). Dieter Gysin darf nach der Gesetzeslage ohne Weiteres das Amt eines Präsidenten am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost ausüben. Der von den Beschwerdeführern angeführte Umstand, dass er im gleichen Gerichtskreis als Anwalt praktiziert, steht dem nicht entgegen. Vielmehr wird auch in dieser Konstellation das Vorliegen konkreter Umstände verlangt, die bei einer objektiven Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (KIENER/MEDICI, a.a.O., S. 379). Ob solche konkreten Umstände gegeben sind, ist nachfolgend zu prüfen. 8.3.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass an der mündlichen Verhandlung und aufgrund der Verfahrensführung der Eindruck entstanden sei, dass der Gerichtspräsident befangen sei. Er

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei nicht in der Lage, ein korrektes Verfahren zu garantieren. Sie erheben in den verschiedenen Eingaben Vorwürfe gegenüber dem Gerichtspräsidenten, wobei letztlich nicht nachvollziehbar ist, was ihm präzis vorgeworfen wird und seinen Ausstand begründen soll. 8.3.2 Umstände, welche Misstrauen in die Unparteilichkeit erwecken, können auch in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein. Insbesondere kann das Verhalten einer Gerichtsperson gegenüber einer Partei die Unparteilichkeit als gefährdet erscheinen lassen und den Anschein der Befangenheit erwecken, wenn daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder eine Ungleichbehandlung der Parteien geschlossen werden kann (WULLSCHLEGER, a.a.O., Art. 47 ZPO Rz. 33; Urteil des BGer 4D_41/2019 vom 23. September 2019 E. 4.1; Urteil des BGer 4P.254/2006 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2). Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umschliesst jedoch nicht die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richterinnen und Richter. Mit der Tätigkeit der Gerichtsperson ist untrennbar verbunden, dass sie über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in ihr Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung ihres Amtes getroffenen Entscheide als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf eine Parteilichkeit schliessen. Zudem kann das Ausstandsverfahren in der Regel nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler des Richters dienen. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (BGE 138 IV 142 E. 2.3; BGE 125 I 119 E. 3e; Urteil des BGer 2C_1/2011 vom 7. April 2011 E. 4.2). 8.3.3 Richterliche Rechtsfehler in materieller oder prozessualer Hinsicht vermögen nach der bundesgerichtlichen Praxis nur unter strengen Voraussetzungen den Anschein der Befangenheit der implizierten Gerichtspersonen zu begründen. Verfahrensmassnahmen resp. deren Nichtanordnung, seien diese Entscheidungen richtig oder falsch, sind grundsätzlich nicht geeignet, einen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit desjenigen Richters zu begründen, der sich für sie verantwortlich zeichnet (BGE 138 IV 142 E. 2.3; BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb; Urteil des BGer 5A_446/2015 vom 14. August 2015 E. 3.2; Urteil des BGer 4A_377/2014 vom 25. November 2014 E. 6.1). Auch Einschätzungsfehler oder falsche Sachentscheide begründen nur im Falle besonders krasser oder wiederholter einseitig zulasten einer Partei gerichteter Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, den Anschein der Voreingenommenheit infolge einer Haltung, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (BGE 138 IV 142 E. 2.3; BGE 125 I 119 E. 3e; Urteil des BGer 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015 E. 2.3; KIENER, a.a.O., S. 105 f.; DIGGELMANN, a.a.O., Art. 47 ZPO Rz. 38; WULLSCHLEGER, a.a.O, Art. 47 ZPO Rz. 35). Die Beschwerdeführer stören sich vorliegend offenbar daran, dass der Gerichtspräsident im Laufe des Verfahrens gewissen Beweisanträgen der Prozessgegnerin stattgegeben hat, dass er an der Instruktionsverhandlung eine Zeugin einvernahm und dass er es umgekehrt unterliess, von Amtes wegen Strafanzeigen gegen die Prozessgegnerin und deren Rechtsvertreter einzureichen und von Amtes wegen Beweise zu erheben. Mit den unstrukturierten und unsubstantiierten Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer keine krassen oder wiederholt einseitig zulasten der Beschwerdeführer gerichtete Irrtümer des Gerichtspräsidenten aufzuzeigen, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen. Der Vorinstanz ist namentlich

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht darin beizupflichten, dass ein wie auch immer gearteter Instruktionsfehler in der prozessleitenden Verfügung vom 3. Juli 2019 offensichtlich keine Befangenheit begründen könnte. Der subjektive Befangenheitseindruck der Beschwerdeführer lässt sich nicht objektivieren. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es bleibt noch über die Kosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die allgemeinen Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch für das Beschwerdeverfahren gelten (STEINER, a.a.O., Rz. 698; Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7296). 9.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, welche die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung umfassen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Unabhängig vom Verfahrensausgang hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Verursacher unnötiger Kosten und somit Zahlungspflichtiger kann nicht nur eine Partei, sondern auch ein mutwillig prozessierender Anwalt sein, der mit minimaler Vorsicht vermeidbare Fehler begangen hat oder ein Rechtsmittel erhoben hat, das in guten Treuen nicht mehr als erfolgversprechend bezeichnet werden kann (DAVID JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 108 ZPO Rz. 7). Gestützt auf die genannte Bestimmung beantragt die Beschwerdegegnerin, dass die Prozesskosten dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer persönlich aufzuerlegen seien. 9.2 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Prozessführung durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zumindest als grenzwertig bezeichnet werden muss, lassen sich in den weitschweifigen und an vielen Stellen schlicht unverständlichen Eingaben doch nur mit Mühe kohärente Argumente ausmachen, die dann auch noch wie oben aufgezeigt augenscheinlich unbegründet sind. Da in der vorliegenden Streitsache mit dem Recht auf ein verfassungskonform besetztes Gericht allerdings ein rechtsstaatlich und grundrechtlich sensibler Bereich betroffen ist, erscheint für die Annahme einer mutwilligen Prozessführung Zurückhaltung angebracht und rechtfertigt sich eine Kostenüberbindung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren nicht. Sollte der Parteivertreter allerdings inskünftig mit ähnlichen Beschwerdeeingaben an das Kantonsgericht gelangen, müsste eine auf das Verursacherprinzip gestützte Kostenüberbindung an ihn persönlich in Betracht gezogen werden. 9.3 Damit sind die Gerichtskosten, bestehend aus einer pauschalen Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.--, entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu verrechnen. Die Beschwerdeführer haben demnach weitere Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen. 9.4 Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin antragsgemäss eine Parteientschädigung auszurichten. In seiner Honorarnote vom 11. November 2019 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin einen Zeitaufwand von 6:55 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 20.80 geltend, was sich als tarifkonform (Art. 105 Abs. 2 ZPO) erweist und sowohl hinsichtlich des Stundenaufwands als auch des Stundenansatzes nicht zu beanstanden ist. Demzufolge haben die Beschwerdeführer der Be-

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'884.70 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) auszurichten.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- verrechnet. Die Beschwerdeführer haben demnach zusätzliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'884.70 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zu bezahlen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid wurde am 14. März 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_217/2020) erhoben.

810 19 195 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.12.2019 810 19 195 — Swissrulings