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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.09.2020 810 19 179

September 23, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,324 words·~22 min·1

Summary

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 23. September 2020 (810 19 179) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber i.V. Kevin Herren

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Alain Joset, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung (RRB Nr. 893 vom 25. Juni 2019)

A. Der 1972 in der Schweiz geborene italienische Staatsangehörige A.____ ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. A.____ wuchs zusammen mit zwei Brüdern und einer Schwester bei den Eltern in B.____ (Schweiz) auf. Er begann nach seiner absolvierten Schulzeit eine Lehre als Tiefbauzeichner, welche er jedoch abgebrochen hat. Daraufhin arbeitete A.____ bei verschiedenen Unternehmen, darunter C.____, D.____, E.____ und F.____. Anschliessend war er bis 2013 als selbständiger Diplommasseur tätig. A.____ hat einen Sohn

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht (geb. 1990) sowie eine Tochter (geb. 2000). Sein Sohn lebt bei den Grosseltern in G.____ (BL). Zu seiner Tochter hat er keinen Kontakt; diese lebt mit ihrer Mutter in Spanien. B. A.____ trat im Zeitraum von 2001 bis 2018 mehrmals strafrechtlich in Erscheinung, unter anderem wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Betruges, mehrfacher Veruntreuung und Urkundenfälschung sowie wegen einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln. C. Mit Schreiben vom 22. August 2011 wurde A.____ durch das Amt für Migration Basel- Landschaft (AfM; ab 1. Januar 2019: Amt für Migration und Bürgerrecht [AfMB]) aufgrund seiner Straffälligkeit und der bestehenden Schulden von Fr. 380'775.98 (Stand: 22. August 2011) ausländerrechtlich verwarnt. D. Mit Urteil vom 31. Januar 2018 wurde A.____ durch das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 27 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 400.-- wegen gewerbsmässigen Betrugs, Tätlichkeiten, mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung, Freiheitsberaubung sowie mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises verurteilt (Widerruf der mit Strafurteil vom 25. Mai 2011 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten). E. Mit Schreiben vom 15. August 2018 gewährte das AfM A.____ das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005; [bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgebend ist: AuG]) und der damit einhergehenden Wegweisung aus der Schweiz. Nebst den strafrechtlichen Verurteilungen war A.____ zum damaligen Zeitpunkt beim Betreibungsamt mit 54 Betreibungen in der Höhe von Fr. 238'258.11 sowie Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 606'617.93 registriert (Stand: 15. August 2018). A.____ nahm mit Schreiben vom 29. August 2018 das rechtliche Gehör wahr. F. Mit Verfügung vom 22. November 2018 widerrief das AfM die Niederlassungsbewilligung von A.____ und wies ihn aus der Schweiz weg, wobei die Ausreise auf den Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug gelegt wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG verwiesen. Weiter wurde angeführt, dass in Anbetracht des Strafmasses der letzten Verurteilung sowie der über die Jahre hinweg begangenen Delikte, welche das Bild eines Gewohnheitsdelinquenten ergäben, von einer hinreichend schweren und gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen sei. Insofern sei ein Wegweisungsgrund im Sinne des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) vom 21. Juni 1999 gegeben. G. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Alain Joset, Advokat in Liestal, substitutionsweise vertreten durch Advokat Markus Husmann, mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 Be-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Er stellte die Begehren, es sei die Verfügung des AfM vom 22. November 2018 aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen (Ziff. 1), eventualiter sei die Verfügung des AfM vom 22. November 2018 aufzuheben und das AfM sei anzuweisen, ihm zumindest eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Ziff. 2), unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm im Fall eines Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sei (Ziff. 3). Mit seiner Beschwerdebegründung vom 8. Februar 2019 beantragte A.____ ergänzend, ihm sei ein Replikrecht zu gewähren bzw. Gelegenheit zu geben, auf eine Vernehmlassung oder eine Stellungnahme der Beschwerdegegner bzw. der Vorinstanz zu replizieren. Im Wesentlichen machte er geltend, dass keine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliege und eine Wegweisung nach Italien unzumutbar sei. H. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 893 vom 25. Juni 2019 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.____ vom 3. Dezember 2018 ab (Ziff. 1) und verfügte, dass dieser die Schweiz bis zum Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug oder spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des RRB zu verlassen habe (Ziff. 2). Weiter verfügte er, dass keine Verfahrenskosten erhoben würden (Ziff. 3) und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar aus der Staatskasse entrichtet werde (Ziff. 4). Er begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe, welche den Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter dem Freizügigkeitsabkommen als gerechtfertigt erscheinen lasse. Weiter würden sich aufgrund der schwerwiegenden öffentlichen Interessen der verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die daraus folgende Wegweisung aus der Schweiz im Lichte der regierungsrätlichen Praxis als verhältnismässig erweisen. Schliesslich komme weder ein ermessensweiser Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Frage, noch sei ein persönlicher Härtefall gegeben, weshalb die angefochtene Verfügung zu schützen sei. I. Gegen den RRB vom 25. Juni 2019 erhob A.____, wiederrum vertreten durch Alain Joset, substitutionsweise vertreten durch Markus Husmann, mit Eingabe vom 8. Juli 2019 und nachträglicher Beschwerdebegründung vom 9. September 2019 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei der Entscheid des Regierungsrates vom 25. Juni 2019 aufzuheben und das AfMB sei gerichtlich anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen resp. diesem eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen (Ziff. 1). Eventualiter sei der Entscheid des Regierungsrates vom 25. Juni 2019 aufzuheben und die vorliegende Streitsache sei zur Neubeurteilung an das AfMB zurückzuweisen (Ziff. 2). Dies alles unter o/e-Kostenfolge, wobei im Falle des Unterliegens dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer begründet seine Eingabe im Wesentlichen damit, dass die angefochtene Verfügung bei korrekter Würdigung der tatsächlichen Umstände und mit Blick auf die massgebenden Rechtsgrundlagen weder bundesrechts- noch völkerrechtskonform sei und den vorliegend auf dem Spiel stehenden Interessen nicht angemessen Rechnung trage, womit auch das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt sei.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Mit Eingabe vom 6. August 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 7. August 2019 bewilligt. K. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2019 schliesst der Regierungsrat auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. L. Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darum ersucht, eine detaillierte Honorarnote einzureichen. M. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. N. Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2020 wurde die Urteilsberatung abgeboten und eine Parteiverhandlung angesetzt. Weiter wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer zur Parteiverhandlung persönlich zu erscheinen habe. Als Auskunftsperson wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers geladen. O. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien vollumfänglich an den in der Sache bereits gestellten Begehren fest. Auf die Ausführungen der Parteien und der Auskunftsperson wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit einhergehende Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt sind.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.84 ff.). 4.2.1 Gemäss AuG verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz (Art. 34 Abs. 1 AuG). Es ist somit von einem grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Darüber hinaus verfügt er als hier geborener und aufgewachsener Ausländer der sog. zweiten Generation grundsätzlich über einen Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie den inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (sog. kombinierter Schutzbereich; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_784/2014 vom 24. April 2015 E. 4). Indes gelten weder der gesetzliche Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 34 Abs. 1 AuG noch der grundrechtliche Anspruch auf Privatund Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK noch Art. 13 Abs. 1 BV absolut. So kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 63 AuG gegeben sind und die Massnahme verhältnismässig ist. 4.2.2 Auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist das AuG jedoch nur insofern anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). Das FZA regelt den Entzug der Niederlassungsbewilligung nicht, weshalb die Art. 62 f. AuG Anwendung finden. Da der Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Beschränkung der aus dem FZA fliessenden Rechte gleichkommt, hat der Bewilligungsentzug den Anforderungen des FZA zu genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_741/2013 vom 8. April 2014 E. 2.1). 4.3.1 Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Geburt in der Schweiz und folglich seit mehr als 15 Jahren hier. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung auch in solchen Fällen entzogen werden, wenn die betreffende Person entweder in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat, diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Massgeblich ist, ob der Ausländer besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat. Auch weniger gravierende Pflichtverletzungen können als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden, wenn eine Gesamtbetrachtung zeigt, dass sich die betreffende Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht lässt, und künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1; 139 II 121 E. 5.5.1). 4.3.2 Widerrufen werden kann die Niederlassungsbewilligung ferner, wenn die betreffende Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von der Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen worden ist (BGE 139 I 31 E. 2.1). Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe, wenn sie mehr als ein Jahr beträgt, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen (vgl. BGE 139 I 131 E. 2.1). 5.1 Der Regierungsrat erwägt, mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten liege ein Widerrufsgrund zweifelsohne vor. Über beinahe zwei Jahrzehnte hinweg sei der Beschwerdeführer regelmässig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er habe immer wieder im einschlägigen Bereich gegen die Rechtsordnung verstossen und sei auch wegen mehrfacher Tatbegehung verurteilt worden. Diese Straftaten würden unter dem Aspekt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gesamtheitlich betrachtet, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, durchaus ins Gewicht fallen. Es könne den Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe seine Einstellung zur Delinquenz unter dem Eindruck des strafrechtlichen Verfahrens, der Gerichtsverhandlungen und vor allem im Vollzugsregime grundsätzlich geändert, nicht ohne weiteres gefolgt werden. Eine aus der Sicht des Massnahmenvollzugs positiven Entwicklung oder ein klagloses Verhalten im Strafvollzug könne eine Rückfallgefahr und eine Wegweisung aus der Schweiz nicht ausschliessen. Strafrecht und Ausländerrecht würden unterschiedliche Ziele verfolgen und seien unabhängig voneinander anzuwenden; Während der Straf- und Massnahmenvollzug nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung habe, stehe demgegenüber für die Fremdenpolizei das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden ein strengerer Beurteilungsmassstab ergebe. Auch könnten die deliktfreien Jahre des Beschwerdeführers die Rückfallgefahr nicht relativieren, da während dieser Zeit das mehrjährige Strafverfahren hängig gewesen sei und der Beschwerdeführer im Anschluss daran den Strafvollzug angetreten habe. Der Regierungsrat erachtet es als hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines persönlichen Verhaltens in den vergangenen 18 Jahren und seiner Straffälligkeit in denselben Deliktsbereichen weitere Delikte begehen werde. Es gehe deshalb eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom Beschwerdeführer aus. 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz wende im konkreten Fall einen über das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinausgehenden strengeren Massstab an, was aber nicht angehe. Die Vorinstanz zitiere zwar die einschlägige Rechtsprechung zur Rückfallgefahr, lasse jedoch im vorliegenden Fall eine konkrete Prüfung dieser Voraussetzungen weitestgehend vermissen, sodass ihr Entscheid nicht nur falsch, sondern auch als nicht nachvollziehbar bzw. unbegründet erscheine. Aufgrund seiner eingehenden Darlegungen im vorinstanzlichen Verfahren, weshalb die dem Beschwerdeführer entgegengehaltene Delinquenz einer relativierenden Betrachtung bedürfe, ohne jedoch zu bagatellisieren,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gehe es nicht an, dass ihm die Vorinstanz vorwerfe, er bagatellisiere sein Verhalten. Hinsichtlich der Schwere der Rechtsgüterverletzungen bringt der Beschwerdeführer vor, ein erheblicher Anteil seiner Verurteilungen würde in die Zeit als junger Erwachsener sowie in eine schwierige Lebenszeit fallen, was von der Vorinstanz ausser Acht gelassen worden sei. Die Vorinstanz würde die Verurteilung aus dem Jahr 2004 im Rahmen der Schwere der Rechtsgüterverletzung einbringen, ohne überhaupt ansatzweise begründet darzulegen, inwiefern diese frühere Verurteilung auf eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung schliessen liesse. In den letzten 10 Jahren sei lediglich eine Verurteilung wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung im Jahr 2011 erfolgt, wenn man von der Verurteilung aus dem Jahr 2018 absehe. 6.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten den gesetzlichen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt hat. Zu beurteilen ist jedoch weiter, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers auch mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar sind. 6.2.1 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und in der Schweiz arbeitstätig, womit er sich auf das FZA berufen kann (Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA). Das aus dem FZA fliessende Recht des Beschwerdeführers auf Aufenthalt und Ausübung einer Berufstätigkeit in der Schweiz kann nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden (Art. 5 Anhang I FZA). Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG – auf welche Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist – darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein. Dabei setzt die Rechtsprechung für die Beschränkung des Aufenthalts eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die betreffende Person voraus (Urteil des Bundesgerichts 2C_360/2020 vom 26. August 2020 E. 4.3.2). Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_784/2014 vom 24. April 2015 E. 3.1). Eine strafrechtliche Verurteilung erfüllt dieses Kriterium, wenn die betreffende Person mit der begangenen Tat ein persönliches Verhalten zeigt, welches eine künftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung als wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_981/2015 vom 13. April 2016 E. 2.1). 6.2.2 Ob die betreffende Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit künftige Rechtsverletzungen begehen wird und damit eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, ist im Einzelfall anhand einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Aspekte zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_741/2013 vom 8. April 2014 E. 2.3). Massgeblich für die Beurteilung der Rückfallgefahr ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Verfügung der aufenthaltsbeendenden Massnahme, es sei denn, dass zwischen ihrem Erlass und der Überprüfung ihrer Rechtmässigkeit in einem Gerichtsverfahren ein längerer Zeitraum liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_784/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen an die Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Freizügigkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Eine Rückfallgefahr besteht daher nicht nur, wenn ein Straftäter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht keit wieder delinquieren wird; umgekehrt ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein entsprechendes Restrisiko mehr besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1 und 4.2; 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2). Die Anforderungen hängen vielmehr von der Schwere der möglichen Rechtsgüterverletzungen ab; je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 137 II 233; BGE 136 II 5 E. 4.2, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_485/2014 vom 22. Januar 2015 E. 2.2). Als schwerwiegende Rechtsgutverletzungen gelten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität, organisierte Kriminalität und namentlich Terrorismus, Menschenhandel und Drogenhandel (Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.1.2). Dies bedeutet allerdings nicht, dass Entfernungsmassnahmen im Rahmen des FZA gegenüber einem Ausländer, der "bloss" wegen Vermögensdelikten verurteilt worden ist, unzulässig wären (Urteil des Bundesgerichts 2C.839/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.1). 6.2.3 Der Regierungsrat hat das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers aufgrund seiner in den letzten 20 Jahren fortdauernden Delinquenz als erheblich eingestuft. Zwar möge ein gewisser Teil der Straftaten in Anbetracht des verhängten Strafmasses von eher untergeordneter Bedeutung sein. Nebst diesen Delikten habe der Beschwerdeführer aber auch schwerwiegendere Straftaten zu verantworten, welche in ihrer Gesamtheit zu Freiheitsstrafen von 42 Monaten geführt hätten. Der Regierungsrat argumentiert in seinen Ausführungen allerdings inkonsistent. So stellt er hinsichtlich der Vermögensdelikte selbst fest, dass durch die Verurteilungen wegen Betrugs resp. Veruntreuung keine hochwertigen Rechtsgüter tangiert seien. Weiter führt er hinsichtlich der begangenen Verstösse gegen Leib und Leben aus, dass diese für sich allein genommen freizügigkeitsrechtliche Massnahmen nicht zu rechtfertigen vermögen würden. Schliesslich stellt der Regierungsrat hinsichtlich der begangen Verkehrsdelikte fest, dass es sich mehrheitlich nicht um schwerwiegende Rechtsgüterverletzungen handle. Auch wenn es sich vorliegend nicht um Bagatelldelikte handelt, welche eine Einschränkung der Personenfreizügigkeit per se nicht rechtfertigen würden, sind die begangenen Rechtsgutverletzungen auch nicht als so schwer zu qualifizieren, dass die Anforderungen an die Rückfallwahrscheinlichkeit speziell niedrig anzusetzen wären. Unabhängig davon, ob vorliegend von schwerwiegenden Rechtsgutverletzungen ausgegangen wird, sind für die Beurteilung der Rückfallgefahr alle Umstände zu berücksichtigen. Namentlich sind das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung, Zeitablauf und Wohlverhalten seit der Tat sowie Integrationsgrad in sozialer und beruflicher Hinsicht zu berücksichtigen (VALERIO PRIULI, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Rz. 5 zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). 6.2.4 In zeitlicher Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den letzten 20 Jahren immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist. In diesem Punkt ist dem Regierungsrat Recht zu geben. Demgegenüber ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das letzte Mal im Jahr 2014, also vor rund 6 Jahren, straffällig geworden ist. Weiter ist dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt (JVA) H.____ vom 3. September 2019 zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer während seines Strafvollzuges stets vorbildlich verhalten hat. Während des Strafvollzuges begab sich der Beschwerdeführer von sich aus in psychotherapeutische Be-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht handlung. Gemäss Therapiebericht von lic. phil. I.____, Forensische Psychotherapie & Prognostik, vom 2. September 2019 bestehe ein moderates Risiko im unteren Durchschnittsbereich. Das geschätzte Rückfallrisiko definiert als erneute Haftstrafe innerhalb von zwei Jahren nach Haftentlassung betrage 20-30% (vgl. S. 4 Therapiebericht). 6.2.5 Seit diesem Therapiebericht ist der Beschwerdeführer auch tatsächlich über einem Jahr nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Im Gegenteil hat es der Beschwerdeführer augenscheinlich geschafft, seine Lebensverhältnisse zu stabilisieren. Dies zeigt der anlässlich der Parteiverhandlung eingereichte Vollzugsbericht betreffend Electronic Monitoring (EM) vom 28. Januar 2020, wonach es während des EM-Vollzuges zu keinen Verstössen gekommen sei und der Beschwerdeführer sich stets an Vereinbarungen gehalten habe (S. 3 f. Vollzugsbericht). Er zeige die nötige Einsicht um sein Leben von Grund auf zu ändern (S. 5 Vollzugsbericht). 6.2.6 Seit seinem Übertritt in das EM (15. Oktober 2019) war der Beschwerdeführer zudem stets arbeitstätig. Zunächst arbeitete er bis Ende August 2020 als Lagervormitarbeiter bei der J.____ und nun seit Anfang September 2020 als Telefondienstmitarbeiter bei der K.____ GmbH mit einem Arbeitspensum von 100%. Neben der Arbeit mache der Beschwerdeführer eine Ausbildung an der Wirtschafts- und Informatikschule HSO, wie er anlässlich der heutigen Parteiverhandlung zu Protokoll gibt. Auch in seinem Privatleben ist der Beschwerdeführer engagiert. Er ist seit Juli 2020 als Assistenztrainer der U15-Mannschaft des FC L.____ tätig. Weiter hat sich an der heutigen Parteiverhandlung gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer auch in einem stabilen Umfeld befindet. Er lebt zusammen mit seiner Ehefrau M.____ und deren beiden Kindern in einer stabilen Patchworkfamilie. Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll, dass er viel Zeit mit seiner neuen Familie verbringe, was M.____ anlässlich der Parteibefragung bestätigt. Auch mit seiner übrigen Familie (Geschwistern, Sohn und Eltern) pflege der Beschwerdeführer regelmässigen Kontakt. 6.2.7 Ebenfalls spricht zugunsten Beschwerdeführers, dass er mit Verfügung vom 25. Februar 2020 per 29. Februar 2020 frühzeitig bedingt entlassen wurde. So gehen auch die Vollzugsbehörden von einer günstigen Legalprognose bzw. von einem geringen Rückfallrisiko aus. Es wurde zudem die Weiterführung der ambulanten Behandlung bei lic. phil. I.____ für die Dauer der Probezeit, oder solange es die Fachperson als notwendig erachtet, verfügt. Anlässlich der Parteiverhandlung gibt der Beschwerdeführer diesbezüglich zu Protokoll, dass er sich immer noch in Therapie befinde. Mit seinem Bewährungshelfer habe er zudem regelmässig, und zwar einmal im Monat, Kontakt, wobei seine aktuelle Lebenssituation sowie seine Vergangenheit besprochen würden. So habe er mit seinem früheren Leben abgeschlossen und auch den Kontakt zu seinen Freunden aus dieser Zeit abgebrochen. 6.2.8 Insgesamt ist festzustellen, dass der Lebensweg des Beschwerdeführers sich in eine positive Richtung entwickelt hat, was sich auch an der heutigen Parteiverhandlung nochmals deutlich gezeigt hat. Die durch die Fachperson erstellte positive Prognose aus dem Therapiebericht vom 2. September 2019 scheint sich, zumindest aus heutiger Sicht, zu bestätigen. Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid unter dem Gesichtspunkt der damals

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorhandenen Akten zu Recht von einem erhöhten Rückfallrisiko ausgegangen ist, weshalb ihr nicht vorgeworfen werden kann, damals die Beschwerde gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu Unrecht abgewiesen zu haben. Heute ist unter Berücksichtigung der aktuellen Lebenssituation des Beschwerdeführers allerdings nicht mehr von einer hinreichend schweren Rückfallgefahr auszugehen, weshalb der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers einen Verstoss gegen Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA darstellt. 6.3 Des Weiteren wäre zum heutigen Zeitpunkt ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch unverhältnismässig. Da der Beschwerdeführer als Secondo seit seiner Geburt in der Schweiz wohnhaft ist, er erwerbstätig und verheiratet ist und in stabilen familiären Verhältnissen lebt, es sich bei den begangenen Delikten nicht um sehr schwerwiegende Rechtsgutverletzungen handelt und lediglich ein moderates Rückfallrisiko besteht, sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung. 6.4 Aufgrund der obigen Ausführungen sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers als unrechtmässig zu qualifizieren, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen ist und Ziff. 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen RRB aufzuheben sind. 6.5 Da, wie das Kantonsgericht in E. 6.2 ausgeführt hat, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Regierungsrat rechtmässig waren, sind Ziff. 3 und 4 des Dispositivs des angefochtenen RRB nicht aufzuheben, womit die Beschwerde in diesen Punkten abzuweisen ist. 7.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Gestützt darauf sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- vorliegend dem unterliegenden Regierungsrat aufzuerlegen. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwaltes eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Gestützt darauf hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung auszurichten. In seiner Honorarnote vom 13. Dezember 20219 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 2. Juli 2019 bis 13. Dezember 2019 einen Aufwand von 16.75 Stunden à Fr. 200.--, 0.8333 Stunden à Fr. 135.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 112.80.-- geltend. Des Weiteren macht der Rechtsvertreter mit seiner Honorarnote vom 22. September für den Zeitraum vom 14. Dezember 2019 bis 22. September 2020 einen Aufwand von 0.1667 Stunden à Fr. 250.--, 10.5 Stunden à Fr. 200.--, 0.9167 Stunden à Fr. 135.-und Auslagen von Fr. 13.80 geltend. Beide Honorarnoten sind nicht zu beanstanden. Daraus resultiert ein Betrag von Fr. 6’303.-- (inkl. 7.7 % MWST). Für die heutige Parteiverhandlung sind dem Rechtsvertreter weitere 3 Stunden und 15 Minuten anzurechnen, welche ihm zum Stun-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht denansatz von Fr. 200.-- zu entschädigen sind. Insgesamt hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.-- (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 1 und 2 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 893 vom 25. Juni 2019 aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird die Niederlassungsbewilligung belassen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'000.-- (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

810 19 179 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.09.2020 810 19 179 — Swissrulings