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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 22.10.2018 810 18 96

October 22, 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,013 words·~10 min·7

Summary

Entschädigung für unzumutbaren Schulweg (RRB Nr. 416 vom 20. März 2018)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 22. Oktober 2018 (810 18 96) ____________________________________________________________________

Erziehung und Kultur

Entschädigung für unzumutbaren Schulweg

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber i.V. Gian Riz à Porta

Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal,Beschwerdegegner Einwohnergemeinde C.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Entschädigung für unzumutbaren Schulweg (RRB Nr. 416 vom 20. März 2018)

A. D.____, Tochter von A.____ und B.____, wohnhaft im E.____ in C.____, besuchte während der Schuljahre 2012/2013, 2013/2014, 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 die Primarschule an ihrem Tagesaufenthaltsort F.____. Dies, weil ihre Eltern mit der Zuteilung ihrer

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tochter in die neu gebildete Kreisschule G.____ nicht einverstanden waren, da sie insbesondere Bedenken betreffend die Zumutbarkeit des neuen Schulwegs hatten. B. Mit Schreiben an die Gemeinde C.____ vom 8. Dezember 2012 verlangten A.____ und B.____ die Kostenübernahme durch die Gemeinde C.____ für den Aufwand des täglichen Bringens und Abholens von D.____ nach bzw. von F.____ und für die Kosten der Tagesfamilie inkl. Mittagessen von insgesamt Fr. 9‘220.90. Der Gemeinderat C.____ lehnte die Kostenübernahme mit Entscheid vom 18. Dezember 2012 ab. C. Die von A.____ und B.____ am 26. Dezember 2012 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Entscheid vom 26. März 2013 abgewiesen. D. Am 30. März 2013 erhoben A.____ und B.____ gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 26. März 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). E. Mit Urteil vom 30. Oktober 2013 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde von A.____ und B.____ gut und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurück. F. Mit Entscheid vom 12. August 2014 hiess der Regierungsrat im Rahmen der Neubeurteilung der Angelegenheit die Beschwerde der Ehegatten A.____ und B.____ vom 26. Dezember 2012 gut und stellte insbesondere fest, dass der Schulweg in die Kreisschule G.____ für D.____ unzumutbar sei. Die Gemeinde C.____ werde demnach über die Höhe der Kostenübernahme zu entscheiden haben. Dabei müsse sie aber nur diejenigen Kosten übernehmen, die aus dem Umstand des unzumutbaren Schulweges entstanden seien. Des Weiteren seien die Kosten nur solange zu übernehmen, bis die Gemeinde C.____ D.____ einen zumutbaren Schulweg anbieten könne. G. Am 25. August 2014 erhob die Gemeinde C.____ gegen den regierungsrätlichen Entscheid vom 12. August 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie stellte das Begehren, es sei der regierungsrätliche Entscheid aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Gemeinde keine Pflicht zur Kostenübernahme treffe. H. Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Februar 2015 wurde die Beschwerde der Gemeinde C.____ vom 25. August 2014 abgewiesen. Das Kantonsgericht bestätigte dabei insbesondere die regierungsrätliche Feststellung, die Gemeinde C.____ sei zwar im Grundsatz zum Ersatz der aus dem unzumutbaren Schulweg entstandenen Kosten verpflichtet, über die Höhe dieser Ersatzpflicht sei damit hingegen noch nichts ausgesagt. Diese müsse durch die Gemeinde C.____ festgelegt werden.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Die von der Gemeinde C.____ gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Februar 2015 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2016 abgewiesen. J. Mit Verfügung vom 13. September 2017 entschied die Gemeinde C.____, A.____ und B.____ für die Schuljahre 2012/2013, 2013/2014, 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4‘823.35 auszurichten. K. Gegen diese Verfügung erhoben A.____ und B.____ mit Eingabe vom 19. September 2017 Beschwerde beim Regierungsrat und verlangten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 121‘583.40. L. Mit Entscheid vom 20. März 2018 hiess der Regierungsrat die Beschwerde vom 19. September 2017 teilweise gut und sprach A.____ und B.____ eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 14‘118.85 zu. M. Gegen diesen Entscheid reichten A.____ und B.____ am 29. März 2018 Beschwerde beim Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft ein, welches die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiterleitete. Die Beschwerdeführer beantragen, es sei ihnen eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 121‘583.40 auszurichten. N. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 wurde den Beschwerdeführern Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung bis zum 27. Juni 2018 gesetzt. O. Am 27. Juni 2018 reichten die Beschwerdeführer diverse Unterlagen aus vorangegangenen und laufenden Beschwerdeverfahren ein. P. Der Regierungsrat beantragt in seiner Vernehmlassung vom 3. August 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Q. Mit Eingabe vom 28. August 2018 liess sich die Gemeinde C.____ vernehmen und schliesst ebenfalls auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. R. Mit Verfügung vom 30. August 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. 1.2 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem der Regierungsrat ihrem Begehren auf Zusprechung einer Entschädigung für den unzumutbaren Schulweg in der Höhe von Fr. 121‘583.40 nicht entsprochen hat, in schutzwürdigen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Da sämtliche weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber im Zirkulationsverfahren zu entscheiden ist (§ 1 Abs. 4 VPO). 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, es seien ihnen die tatsächlich entstandenen Kosten für den Schulbesuch in F.____ und nicht die (hypothetischen) Kosten für den Schulweg in die Kreisschule G.____ zu erstatten. Demgemäss betrage die geschuldete Entschädigung Fr. 121‘583.40 und nicht Fr. 14‘118.40. 3.2 Der Regierungsrat erwog zusammengefasst, die Gemeinde C.____ habe bei der Berechnung der Entschädigung zu Unrecht darauf abgestellt, dass bloss für den unzumutbaren Teil des Schulwegs bzw. für die aus der Unzumutbarkeit entstehenden Kosten eine Entschädigung geschuldet sei. Es könne nicht einfach vom Gesamtfahrtweg ein zumutbarer Teil abgezogen werden, da die gesamte Fahrt erst aufgrund der Unzumutbarkeit notwendig werde. Vielmehr müsse diejenige Fahrtstrecke berücksichtigt werden, welche sich wegen der Unzumutbarkeit tatsächlich ergebe (bzw. ergeben hätte, wenn D.____ wie vorgesehen in der Kreisschule G.____ zur Schule gegangen wäre). Diese betrage zur Bushaltestelle "H.____" in C.____ 2.8 km. Die Gemeinde C.____ habe zudem ebenfalls zu Unrecht in Leistungs- und nicht in blossen Streckenkilometern gerechnet und darüber hinaus nicht berücksichtigt, dass die Kindseltern jeweils auch die Rückfahrt auf sich nehmen müssten, nachdem sie D.____ zur Bushaltestelle gebracht hätten. Dies führe zu einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 14‘118.85. Im Übrigen seien jedoch die Forderungen des Ehepaars A.____ und B.____ unberechtigt. In seiner Vernehmlassung vom 3. August 2018 bekräftigt der Regierungsrat noch einmal, dass die Beschwerdeführer nicht die Kosten einfordern könnten, welche ihnen durch den Schulweg nach F.____ angeblich entstanden seien, sondern ausschliesslich solche, welche (hypothetisch) aufgrund der in den vorangegangenen Verfahren rechtskräftig festgestellten Unzumutbarkeit des Schulwegs in die Kreisschule G.____ entstanden wären, d.h. wenn die Beschwerdeführer ihre

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tochter D.____ jeweils zur Bushaltestelle in C.____ gefahren hätten. Jegliche weiteren Forderungen seien abzuweisen. 3.3 Die Gemeinde C.____ bringt vor, die Beschwerde bestehe aus zusammengemischten und unverständlichen Briefkopien aus verschiedenen Gerichts- und Behördenverfahren und sei nur schwer verständlich. Die Forderungen der Beschwerdeführer seien jedenfalls abzuweisen, da die Gemeinde C.____ ausschliesslich jene Kosten zu entschädigen habe, welche aus der Unzumutbarkeit des Schulwegs in die Kreisschule G.____ entstünden. Dass der Regierungsrat jeweils auch den Rückweg der Kindseltern vergüte, akzeptiere die Gemeinde C.____. Zudem werde das Umweltschutz-Abonnement von D.____ für die ersten vier Schuljahre freiwillig und im Sinne eines Entgegenkommens entschädigt, da zu dieser Zeit ein unentgeltlicher Schulbus in die Kreisschule G.____ zur Verfügung gestanden sei. 4.1 In den vorangegangenen kantonsgerichtlichen Entscheiden (KGE vom 13. Oktober 2013 [810 13 125/195] und KGE vom 11. Februar 2015 [810 14 245]) sowie im Entscheid des Bundesgerichts 2C_414/2015 vom 12. Februar 2016 wurde rechtskräftig entschieden, dass der Schulweg vom E.____ in die Kreisschule G.____ für D.____ unzumutbar sei und die Beschwerdeführer aufgrund dieser Unzumutbarkeit Anspruch auf Unterstützung durch die Gemeinde C.____ hätten, so lange diese nicht in der Lage sei, D.____ einen zumutbaren Schulweg anzubieten. Im Weiteren wurde rechtskräftig entschieden, dass die den Beschwerdeführern geschuldete Entschädigung nicht aufgrund des von D.____ tatsächlich absolvierten Schulwegs nach F.____ zu berechnen sei, sondern hypothetisch aufgrund des Schulwegs in die Kreisschule G.____ (vgl. insbesondere KGE vom 11. Februar 2015 [810 14 245], E. 3.2.3). Dass D.____ in F.____ beschult wurde, spielt mithin für die Berechnung der Entschädigung keine Rolle. Die Beschwerdeführer gehen demgemäss mit ihrer wiederholten Forderung nach einer Entschädigung der angeblich tatsächlich entstandenen Kosten aufgrund der Beschulung in F.____ fehl. Massgebend sind einzig die Kosten, welche sich aus der rechtskräftig festgestellten Unzumutbarkeit des Schulwegs in die Kreisschule G.____ ergeben hätten. 4.2 Der Regierungsrat stellte im angefochtenen Entscheid eine eigene Berechnung der aufgrund der Unzumutbarkeit geschuldeten Entschädigung an. Dabei berücksichtigte er im Gegensatz zur Gemeinde C.____ einerseits die gesamte Fahrstrecke zur Bushaltestelle in C.____ und andererseits jeweils auch die Rückfahrten zum E.____. Der Regierungsrat bezog sodann zu Gunsten der Beschwerdeführer für Tage, an welchen auch am Nachmittag Schulstunden stattfanden, vier (bzw. einschliesslich des Rückwegs acht) Fahrten in die Berechnung ein. Damit wurden jeweils auch die Rücktransporte am Mittag entschädigt, womit die Geltendmachung von Kosten für auswärtige Verpflegung auf jeden Fall ausser Betracht fällt. Dass die Gemeinde C.____ zur Berechnung der Entschädigung pro Kilometer ihr Personalreglement heranzog und analog zur dort vorgesehenen Fahrspesenentschädigung für Gemeindemitarbeitende Fr. 0.70 pro Kilometer vergütete (was vom Regierungsrat bestätigt wurde), leuchtet ein und ist nicht zu beanstanden. In ihren eigenen Berechnungen im vorinstanzlichen Verfahren hatten die Beschwerdeführer einen Ansatz von Fr. 0.85 eingesetzt, ohne jedoch Gründe für diesen höheren Ansatz darzulegen bzw. Belege einzureichen, dass die anfallenden Kosten pro Kilometer tatsächlich höher als Fr. 0.70 waren. Die Beschwerdeführer bringen keine substantiierten Einwän-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht de gegen die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Berechnung der Entschädigung vor. Sie beharren lediglich auf ihrer Forderung nach einer Entschädigung von Kosten, die wegen des Schulwegs nach F.____ entstanden sein sollen. Dass diese Forderung schon dem Grundsatz nach ungerechtfertigt ist, wurde wie bereits erwähnt (E. 4.1 hiervor) rechtskräftig entschieden und kann an dieser Stelle nicht mehr hinterfragt werden. 4.3 Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen Erwägungen zur Festsetzung der Entschädigung für den unzumutbaren Schulweg nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.

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