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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 22.08.2018 810 18 51

August 22, 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,842 words·~14 min·8

Summary

Wiedererwägungsgesuch (RRB Nr. 146 vom 30. Januar 2018)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 22. August 2018 (810 18 51) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Wiedererwägungsgesuch / Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Yves Thommen, Gerichtsschreiberin i.V. Jenny Rohr

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Wiedererwägungsgesuch (RRB Nr. 146 vom 30. Januar 2018)

A. A.____, Staatsangehöriger von Sri Lanka, geb. 1991, lebte bis zum 8. Lebensjahr in Sri Lanka, wo er einen Teil seiner Schulzeit absolvierte. Am 24. Dezember 1999 reiste er in die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schweiz ein, wo sich seine Eltern und sein Bruder in einem Asylverfahren befanden. Nachdem A.____ zunächst in den Asylbewerberstatus seiner Eltern miteinbezogen worden war, wurden die Asylgesuche der Familie im Jahr 2000 mangels Flüchtlingseigenschaft abgelehnt. In der Folge wurde die Familie jedoch gestützt auf den Bundesratsbeschluss betreffend Humanitäre Aktion 2000 vorläufig aufgenommen. Im April 2003 erhielt A.____ schliesslich eine Aufenthaltsbewilligung, welche anschliessend regelmässig verlängert wurde. B. In der Schweiz besuchte A.____ die Primarschule ab der 2. Klasse, danach die Realschule. Eine Berufsausbildung hat A.____ nicht abgeschlossen. C. Am 20. November 2012 verurteilte das Richteramt B.____ A.____ wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, Pornographie, Raufhandels, mehrfacher einfacher Körperverletzungen, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Drohungen und mehrfacher Übertretungen des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951 zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben. Die angeordnete stationäre Massnahme für junge Erwachsene wurde später wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben und A.____ in den Vollzug der Freiheitsstrafe überführt (Entscheid des Amtsgerichts B.____ vom 25. November 2014). D. Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 verweigerte das Amt für Migration des Kantons Basel- Landschaft (AfM) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und wies ihn spätestens auf den Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Massnahmen- bzw. Strafvollzug aus der Schweiz weg. Eine dagegen gerichtete Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hatte keinen Erfolg (Regierungsratsbeschluss [RRB] Nr. 1985 vom 3. Dezember 2013). Dieser Regierungsratsbeschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. E. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C.____ vom 11. Februar 2015 wurde A.____ wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen sowie zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.-- verurteilt. F. Am 8. September 2017, sechs Tage vor dem Ende der Freiheitsstrafe, unterbreitete A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, dem AfM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 5. Juli 2013. Mit Verfügung vom 21. September 2017 (Rektifikat vom 28. September 2017) trat das AfM auf das Wiedererwägungsgesuch bzw. das Härtefallgesuch nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 146 vom 30. Januar 2018 ab, soweit er darauf eintrat. G. Dagegen erhebt A.____, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, mit Eingabe vom 12. Februar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Anträgen, der Entscheid des Regierungsrates vom 30. Januar 2018 sei aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ihm zumindest die vorläufige Aufnahme zu erteilen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. an das AfM zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge. Im Falle des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das AfM sei im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, den Vollzug der Ausschaffung auszusetzen. In der Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine in Sri Lanka lebende Grossmutter sei schwer erkrankt und nicht mehr in der Lage, ihn bei der Wiedereingliederung zu unterstützen, was die Vorinstanzen zu Unrecht nicht als wesentliche Änderung der Sachlage angesehen hätten. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Sistierung des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme erfüllt. Andernfalls drohe ihm jederzeit die Ausschaffung. H. Am 16. Februar 2018 wies das Kantonsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Gestattung des Aufenthalts ab. I. Am 13. März 2018 wurde der Beschwerdeführer mit einem Sonderflug nach Sri Lanka ausgeschafft, dies nachdem der Beschwerdeführer zuvor vom 14. September 2017 (Ende der Freiheitsstrafe) bis zum 13. März 2018 in Ausschaffungshaft war (bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017; Verlängerung bewilligt durch das Kantonsgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2017 [Verfahren 860 17 330]) und zwei Ausschaffungsversuche (am 18. Dezember 2017 sowie am 15. Januar 2018) gescheitert waren. J. Am 11. April 2018 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. K. Am 29. Mai 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit gegeben. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensbeschluss des Regierungsrats oder gegen einen Entscheid, womit der Regierungsrat eine Nichteintretensverfügung der erstinstanzlich verfügenden Behörde bestätigt, so darf das Kantonsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt. Demgemäss ist auf die Anträge des Beschwerdeführers, es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. die vorläufige Aufnahme zu bewilligen, nicht einzutreten.

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1.2 Die anderen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, sodass insoweit auf die Beschwerde einzutreten ist. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 1.3 Da sich die Beschwerde im Übrigen materiell als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie ohne Weiterungen im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung, das AfM sei nicht auf sein Vorbringen eingegangen, dass ihn der Massnahmenvollzug nicht auf seine Ausreise vorbereitet habe. 2.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verpflichtet die Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Sie darf sich aber auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn die Begründung der Behörde nach Ansicht des Beschwerdeführers materiell fehlerhaft ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche eine Gehörsverletzung und eine Heilung derselben im Beschwerdeverfahren angenommen hat, ist keine Verletzung des Anspruchs auf Begründung durch das AfM ersichtlich. Aus der Verfügung des AfM geht ohne Weiteres hervor, aus welchen Gründen das AfM zum entsprechenden Ergebnis gelangt ist, d.h. aus welchen Gründen keine wesentliche Änderung der Sachlage vorgelegen habe. 3.1 Auf eine Verfügung kann nur ausnahmsweise zurückgekommen werden, nämlich dann, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung bzw. der Revision erfüllt sind. Wiedererwägungs- und Revisionsersuchen im Verwaltungsverfahrensrecht sind Gesuche an eine Behörde, eine rechtskräftige Verfügung aufzuheben oder abzuändern (FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 308 ff.). Das kantonale Recht regelt die Wiederaufnahme von Verwaltungsverfahren (Wiedererwägung und Revision) in den §§ 39 und 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. Gemäss § 39 Abs. 1 VwVG BL wird mit der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens geprüft, ob eine rechtskräftige Verfügung zu ändern oder aufzuheben sei. § 39 Abs. 2 VwVG BL bezeichnet die Wiederaufnahme des Verfahrens bei erstinstanzlichen Verfügungen als Wiedererwägung und bei Beschwerdeentscheiden und Urteilen als Revision.

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3.2 Gemäss § 40 Abs. 1 VwVG BL tritt die erstinstanzlich zuständige Behörde auf ein Wiedererwägungsbegehren ein, wenn die der Verfügung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage sich nachträglich zugunsten einer Partei wesentlich geändert hat (lit. a) oder ein Revisionsgrund gemäss Absatz 2 vorliegt (lit. b). Die Beschwerdeinstanz tritt gemäss § 40 Abs. 2 VwVG BL auf ein Revisionsbegehren ein, wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Erlass der Verfügung beeinflusst hat (lit. a), bei Erlass der Verfügung wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt oder aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind und eine Rüge dieser Mängel in früheren Verfahren nicht möglich gewesen ist (lit. b), erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen ist (lit. c) oder die Verfügung mit einem schweren und offensichtlichen Rechtsmangel behaftet ist (lit. d). Wiedererwägungs- und Revisionsbegehren müssen innerhalb von 90 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden (§ 40 Abs. 3 VwVG BL). 4.1 Gegenstand der ursprünglichen Verfügung vom 5. Juli 2013 war die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Das Gesuch wurde damals abgewiesen und die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt. Nachdem diese Verfügung mit Entscheid vom 3. Dezember 2013 durch den Regierungsrat bestätigt worden war, war eine Wiedererwägung durch das AfM im Sinne von § 39 Abs. 2 VwVG BL von vornherein ausgeschlossen, da der Beschwerdeentscheid lediglich im Rahmen eines Revisionsverfahrens gemäss § 40 Abs. 2 VwVG BL hätte geändert werden können. 4.2 Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Bewilligung führt dazu, dass die bisher ausgeübte Berechtigung nicht mehr ausgeübt werden kann. Grundsätzlich kann in der Folge einer Nichtverlängerung einer Bewilligung jederzeit ein neues Gesuch gestellt werden. Beim Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. September 2017 handelte es sich nicht um ein Wiedererwägungsgesuch, sondern um ein neues Gesuch, welches die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Gegenstand hatte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_254/2017 vom 6. März 2018 E. 3.1). Wird dieses bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf diese nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1). 4.3 Das Bundesgericht anerkennt in gefestigter Praxis unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiedererwägung bzw. Behandlung eines neuen Gesuchs, welcher sich unmittelbar auf Art. 29 BV abstützt. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1; BGE 120 Ib 42 E. 2b; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 1, Bern 2012, N 2649 ff.). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht nur, falls die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen; gestützt auf die neuen Elemente muss für die betroffene Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2; WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., N 2660 ff.). Entscheidend ist hierbei eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs um Wiedererwägung, solange ein anderes Ergebnis realistischerweise nicht in Betracht fällt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 19. August 2015 [810 15 128] E. 4.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2005.00070 vom 22. Juni 2005 E.2.1.1; WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., N 2662). Das Vorliegen einer wesentlich veränderten Sachlage darf im Interesse der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit nicht leichthin angenommen werden. 5.1 Der Beschwerdeführer hat am 8. September 2017, mithin sechs Tage vor dem Ende der Freiheitsstrafe und dem Vollzug der Wegweisung ein Gesuch um Neubeurteilung gestellt. Darin macht er gestützt auf ein sri-lankisches Arztzeugnis vom 17. August 2017 geltend, seine in Sri Lanka lebende Grossmutter leide unterdessen an schwerer Demenz und liege im Sterbebett. Entgegen den Annahmen des AfM, könne die Grossmutter ihn deshalb nicht bei der Eingliederung in Sri Lanka unterstützen. Diese Hilfe der Grossmutter sei jedoch bei der Prüfung des Vorliegens eines Härtefalles wie auch bei der Verhältnismässigkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vom AfM erheblich berücksichtigt worden. Als weiteren Grund für eine Neubeurteilung macht der Beschwerdeführer die im Massnahmenvollzug fehlende Vorbereitung auf seine Ausreise nach Sri Lanka geltend. Aufgrund dieser Umstände habe sich die der Verfügung des AfM zugrundeliegende Sachlage wesentlich geändert, weshalb auf das Gesuch einzutreten und die Verhältnismässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers erneut zu überprüfen sei. 5.2 In Anbetracht der schwerwiegenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der misslungenen beruflichen und sozialen Integration in der Schweiz vermag der Umstand, dass sich der Gesundheitszustand der Grossmutter inzwischen offenbar verschlechtert hat, keinen Anspruch auf eine Neubeurteilung zu begründen. Mit dem Regierungsrat ist festzuhalten, dass das AfM die Grossmutter im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung zwar erwähnt hat; dieses Element stellt allerdings weder ein Haupt- noch ein für die Verhältnismässigkeitsprüfung ausschlaggebendes Argument dar, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen, ledigen und jungen Erwachsenen handelt, welcher eine Landessprache seines Heimatlands spricht und dem es möglich sein wird, sich in seiner Heimat und der dortigen Gesellschaft wieder zurecht zu finden sowie sich eine neue Existenz aufzubauen. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, er könne sich in dieser Sprache nicht schriftlich ausdrücken, ist es ihm auch zuzumuten, dies in seiner Heimat zu lernen. Nicht zu hören ist sodann die Kritik des Beschwerdeführers am Massnahmenvollzug. Soweit er diesbezüglich geltend macht, er sei im Massnahmenvollzug in keiner Weise auf seine Ausreise vorbereitet

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht worden, ist ihm zu entgegnen, dass er sich im Strafvollzug stets geweigert hatte, sich mit der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug und seiner Ausreise nach Sri Lanka auseinanderzusetzen. Auch lehnte er gemäss der Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 16. März 2017 betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung sämtliche unterstützenden Angebote der JVA D.____ (z.B. Austrittsvorbereitungen unter professioneller Unterstützung) ab und bemühte sich in keiner Art und Weise, sich eine realistische Lebensperspektive ausserhalb der Schweiz zu erarbeiten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe sich bei den Hilfsangeboten um eine Beschleunigung der Wegweisungsvorbereitungen gehandelt, kann daher nicht gefolgt werden. 5.3 Nach dem Dargelegten ist das AfM mangels wesentlicher neuer Umstände zu Recht nicht auf das Gesuch vom 8. September 2017 eingetreten und der Regierungsrat hat diesen Entscheid zu Recht geschützt. Der Sachverhalt hat sich nicht derart verändert, dass eine neue materielle Prüfung erforderlich gewesen wäre. Demzufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. In Bezug auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist nach § 22 VPO wie auch nach dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 3 BV) für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlich, dass das Rechtsmittel nicht als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde an das Kantonsgericht als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist daher abzuweisen. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid zum Schluss gelangte, dass das Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sei. 6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

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