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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.01.2020 810 18 33

January 29, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,589 words·~23 min·1

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 29. Januar 2020 (810 18 33) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Verhältnismässigkeit der Massnahme

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Hans Furer, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber i.V. Roger Meier

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 57 vom 16. Januar 2018)

A. Die serbische Staatsangehörige A.____ (geb. 1969) emigrierte 1973 mit ihrer Familie aus dem ehemaligen Jugoslawien nach Deutschland.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 21. März 1987 heiratete A.____ den französischen Staatsbürger B.____, mit welchem sie eine gemeinsame Tochter (geb. 1987) hat. Am 22. Mai 1990 wurde diese Ehe geschieden. C. Am 18. Dezember 1992 heiratete A.____ den französischen Staatsbürger C.____, mit welchem sie einen gemeinsamen Sohn (geb. 1993) hat. Am 28. Februar 1995 wurde diese Ehe geschieden. D. Am 10. Januar 2002 ehelichte A.____ den Schweizer Bürger D.____, worauf ihr das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM, ab 1. Januar 2019: Amt für Migration und Bürgerrecht [AfMB]) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilte. Diese Ehe besteht formal bis heute, wird jedoch seit dem 15. Februar 2004 nicht mehr gelebt. E. Am 22. August 2006 wurde einem Gesuch von A.____ um Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt nicht entsprochen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A.____ sich rechtsmissbräuchlich auf die Ehe mit D.____ berufe, da diese nicht mehr fortbestehe. Ausserdem liessen die Höhe der Schulden und die Unterstützung durch die Sozialhilfe darauf schliessen, dass A.____ nicht gewillt sei, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen bzw. dass sie der öffentlichen Wohltätigkeit auch künftig fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fallen werde. F. Am 16. Juni 2008 verwarnte das AfM A.____, weil sie Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 34'050.-- bezogen habe und beim Betreibungsamt I.____ mit 17 offenen Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 24'678.55 registriert sei. Am 22. Juli 2009 verwarnte das AfM A.____ erneut wegen des Bezugs von Sozialhilfeleistungen von über Fr. 170'000.--, wobei diese Summe – im Gegensatz zur ersten Verwarnung – nun auch frühere Leistungen aus dem Zeitraum von Mai 2004 bis November 2005 umfasste. G. Am 21. Oktober 2009 erlitt A.____ noch während der Probezeit einen Arbeitsunfall (Mehrfachfraktur des Fersenbeins rechts). Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2014 (ersetzt durch Vorbescheid vom 17. Mai 2019) erhielt A.____ hierfür rückwirkend für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. März 2014 eine Invaliden-Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % zugesprochen. H. Am 24. November 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft A.____ mit Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (TSchG) vom 16. Dezember 2005 zu einer Busse von Fr. 300.--, da sie nicht innert Frist in den Besitz des erforderlichen Sachkundenachweises für die Haltung ihres Hundes gelangt sei. I. Mit Urteil vom 29. März 2017 wurde A.____ durch das Strafgericht Basel-Landschaft wegen mehrfacher einfacher Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) vom 3. Oktober 1951 sowie Konsums von Betäubungsmitteln zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

J. Am 10. August 2017 verfügte das AfM die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und deren Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei zu befürchten, dass A.____ auf nicht absehbare Zeit durch die Sozialhilfe unterstützt werden müsse; hierfür sprächen die bezogenen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 260'000.--. Die 17 registrierten Verlustscheine in der Höhe von Fr. 84'182.80 und die begangenen Straftaten deuteten zudem darauf hin, dass A.____ sich nicht in die geltende gesellschaftliche Ordnung einzufügen vermöge. K. Die gegen die Verfügung des AfM vom 10. August 2017 erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2018-57 vom 16. Januar 2018 ab. L. Am 29. Januar 2018 erhob A.____, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat in Liestal, gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 16. Januar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie stellt die Begehren, es seien der Entscheid des Regierungsrates vom 16. Januar 2018 und die Verfügung des Migrationsamtes vom 10. August 2017 aufzuheben und das AfMB anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern (Ziff. 1); eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Härtefallbewilligung zu erteilen (Ziff. 2); alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen und noch vor Einreichung der Beschwerdebegründung über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden. M. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege praxisgemäss nach Eingang der Vernehmlassung bzw. Vorakten entschieden werde. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache trat die Kammer mit Beschluss vom 28. Februar 2018 nicht ein. Mit Urteil vom 26. März 2019 (2C_239/2018) hiess das Bundesgericht die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerde gut und entschied, dass das Kantonsgericht über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorab zu entscheiden habe. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2019 die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. N. Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebegründung ein. O. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2019 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. P. Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Q. Mit Replik vom 4. November 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und die damit einhergehende Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (vgl. Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005 [bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG]; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen einen solchen vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 1 ff. zu Art. 3 AIG; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen – bzw. nicht mehr verlängert – werden, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Für den Widerruf einer Bewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit ist neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E. 2.3; 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.4). Inwiefern die Fürsorgeabhängigkeit im konkreten Fall auf ein Selbstverschulden zurückzuführen ist, spielt einzig bzw. erst im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der ausländerrechtlichen Massnahme eine Rolle (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.2; 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.2.2). 4.2.1 Der Regierungsrat führt im angefochtenen Entscheid aus, dass die Sozialhilfebezüge der Beschwerdeführerin in der Höhe von netto Fr. 283'503.75 dem Erfordernis der Erheblichkeit genügen würden. Die Beschwerdeführerin habe zudem während ihres langen Aufenthaltes in der Schweiz beruflich nie Fuss fassen können, weshalb ihr zum jetzigen Zeitpunkt keine gute Prognose zu stellen sei. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Rahmen der Beschwerdebegründung und in der Replik vom 4. November 2019 zu ihrer finanziellen Situation vor, dass sie seit dem 31. März 2018 bei der Sozialhilfe abgemeldet sei und seitdem – unterstützt durch ihren Lebenspartner – ihren Lebensunterhalt selbst bestreite. Mittlerweile habe sie zwei neue Arbeitsstellen beim Verein E.____ und bei der F.____ AG gefunden, wodurch sie ein Monatspensum von beinahe 30 % erreiche. Sie befinde sich zudem in einer mehrjährigen, beständigen Lebensgemeinschaft, die ebenfalls zu einer Stabilisierung der finanziellen Situation beitrage. Das gemeinsame Haushaltseinkommen belaufe sich auf brutto Fr. 5'500.--, was zur Deckung des Grundbedarfs ausreiche. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung reichte die Beschwerdeführerin einen aktualisierten Arbeitsvertrag zwischen ihr und dem F.____ AG vom 11. Dezember 2019 ein; hierin ist ein Pensum von 20 % vorgesehen. Ergänzend und präzisierend führte sie aus, dass sie wöchentlich 8 Stunden bei der F.____ AG, 3 Stunden beim Verein E.____ und 2 Stunden in einem privaten Haushalt arbeite, womit sie ein monatliches Einkommen in der Höhe von netto rund Fr. 1'100.-- bis Fr. 1'200.-- erwirtschafte. Für die Deckung des restlichen Grundbedarfs komme ihr Lebenspartner auf, mit dem sie einen gemeinsamen Haushalt führe – eine Heirat sei vorgesehen, sobald sie sich von ihrem Ex-Ehemann habe scheiden lassen. Auf Nachfrage hin, weshalb sie bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % lediglich mit einem Pensum von rund 25 % arbeite, führte die Beschwerdeführerin anlässlich der heutigen Parteiverhandlung aus, ihr Hausarzt habe sie grundsätzlich für gänzlich arbeitsunfähig befinden wollen. Sie habe ihn allerdings zu diesem Zeugnis gedrängt und nun habe sich gezeigt, dass ein höheres Pensum aus gesundheitlichen Gründen unmöglich sei, obschon sie gerne mehr arbeiten würde. 4.2.3 Der Regierungsrat bringt demgegenüber an der heutigen Parteiverhandlung und in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid vor, dass die Beschwerdeführerin erst unter dem Druck des Wegweisungsverfahrens erste Arbeitsanstrengungen unternommen habe.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wenn die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Integration vorbringe, dass sie sich stark im sozialen Bereich engagiere, müsse man sich fragen, weshalb sie dieses Engagement nicht in ein Erwerbseinkommen ummünze. 4.3 Für die Beurteilung der Erheblichkeit des Sozialhilfebezugs ist die Gesamtsumme der bisher entstandenen Sozialhilfeleistungen massgebend. Hinsichtlich der Höhe des Bezugs kann ein Sozialhilfebezug bereits ab einem Betrag von Fr. 50‘000.-- als erheblich gelten (Urteile des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3; 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3; 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin seit 2002 bis zum Zeitpunkt der Verfügung des AfM vom 10. August 2017 betreffend die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung Sozialhilfe in der Höhe von über Fr. 260'000.-- bezogen, was von ihr nicht bestritten wird. Dieser Betrag ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres als erheblich zu qualifizieren. 4.4 Hinsichtlich der Erfüllung des Kriteriums der Dauerhaftigkeit ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht die gegenwärtige Sozialhilfeabhängigkeit entscheidend, sondern die Zeitspanne, in welcher diese rückblickend andauerte, sowie die Prognose, ob auch in Zukunft weiter Unterstützung geleistet werden muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_795/2008 vom 25. Februar 2009 E. 4.3). Von einer Dauerhaftigkeit ist auszugehen, wenn die Bezüge der Sozialhilfe mindestens zwei Jahre gedauert haben, was vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3; 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3; 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3). 4.5 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass sich ihre finanzielle Situation in den letzten zwei Jahren stabil präsentiert. Massgebliche Stütze ist hierbei allerdings nicht ihr eigenes wirtschaftliches Tun, sondern der Beitrag ihres Lebenspartners. Sollte diese Beziehung auseinandergehen, wäre die Beschwerdeführerin in Ermangelung eines eigenen, den Grundbedarf deckenden Einkommens unverzüglich wieder auf Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen. Die Bemühungen der Beschwerdeführerin zur Erlangung einer wirtschaftlichen Eigenversorgungskapazität erscheinen durchaus glaubhaft, doch kann im Lichte der vorstehenden Erwägungen nicht ausgeschlossen werden, dass sie in naher Zukunft erneut durch das Gemeinwesen unterstützt werden muss. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG ist somit erfüllt. 5. Der Regierungsrat bejahte im angefochtenen Entscheid ferner den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG zufolge Schuldenwirtschaft. Diesbezüglich lässt sich gestützt auf die Akten folgende Schuldenentwicklung feststellen: Im Jahr 2006 wurde der Beschwerdeführerin die Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt mit dem Hinweis verweigert, dass sie im Betreibungsregister mit Betreibungen in der Höhe von Fr. 10'828.85 und 11 offenen Verlustscheinen in der Höhe Fr. 15'893.-- verzeichnet sei. Die Verschuldung der Beschwerdeführerin war auch Inhalt der ersten ausländerrechtlichen Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AuG vom 16. Juni 2008; hierin wurden 17 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 24'678.55 aufgeführt. Zuletzt finden sich im Betreibungsregisterauszug vom 12. August 2019 Betreibungen in der Höhe von Fr. 16'807.40 und Verlustscheine in der Höhe von Fr. 93'351.30. Die Frage, ob die Beschwerde-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht führerin diese Schulden mutwillig, d.h. in selbstverschuldeter und vorwerfbarer Weise, angehäuft hat und ob folglich der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG gleichfalls erfüllt ist, kann in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und der hiernach folgenden Verhältnismässigkeitsprüfung indes offenbleiben. 6.1.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist, d.h. ob die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Bewilligung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz gestützt auf eine umfassende Güterabwägung überwiegen (Art. 96 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BENJAMIN SCHINDLER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 10 ff. zu Art. 96). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2; BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.). Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand von sämtlichen der massgeblichen Kriterien zu beurteilen ist (BGE 139 I 145 E. 2.4). Bei den privaten Interessen stellt sich im Rahmen des Widerrufs oder der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG insbesondere die Frage des Selbstverschuldens. Fälle unverschuldeter Notlage sollen nicht zum Widerruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit führen (Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1). 6.1.2 Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, wonach ihr aufgrund ihres langen Aufenthaltes hierzulande und ihrer sozialen Integration ein Aufenthaltsrecht aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 bzw. dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999 zustehe. Ein hieraus fliessender Anspruch auf Aufenthalt gilt allerdings nicht absolut, sondern kann insbesondere bei Vorliegen des durch die Beschwerdeführerin gesetzten Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG eingeschränkt werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2), weshalb es vorliegend nur darauf ankommen kann, ob der entsprechende Eingriff als verhältnismässig zu qualifizieren ist. Mit Verweis auf die jüngste Praxis des Bundesgerichts ist festzuhalten, dass zur Eingriffsfeststellung gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK, zur Eingriffsrechtfertigung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und zur allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung eines Bewilligungswiderrufs auf nahezu identische Kriterien abzustellen ist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7 f.; BGE 139 I 31 E. 2.3.3), weshalb die gebotenen Prüfschritte vorliegend in der nachfolgenden Gesamtabwägung zusammenfallen. 6.2 Der Regierungsrat führt im angefochtenen Entscheid aus, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz in beruflicher Hinsicht schlecht integriert, da sie – wenn überhaupt – nie lange im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen sei; auch sei sie keine gesuchte Fachkraft. Sie habe Schuldenwirtschaft betrieben und sei straffällig geworden und auch die Sozialhilfeabhängigkeit müsse ihr als selbstverschuldet angelastet werden. Die Abmeldung von der Sozialhilfe und die aktuellen Bemühungen der Beschwerdeführerin seien nur unter dem Druck des Wegweisungsver-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht fahrens erfolgt. Unter Würdigung der gesamten Umstände habe die Beschwerdeführerin somit keine persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz. Die Ausreise in ihre Heimat sei der Beschwerdeführerin zuzumuten. Sie sei erst im Alter von 33 Jahren in die Schweiz gekommen und habe zuvor in Frankreich und Deutschland gelebt – sie spreche Französisch, Serbisch und sehr gut Deutsch. Durch ihre Eltern kenne sie die Sitten und Bräuche ihrer Heimat, obschon sie lediglich ihre ersten vier Altersjahre in Serbien gelebt habe. Nach ihrer Rückkehr könne sie beispielsweise in der Reinigungsbranche oder in einem Restaurationsbetrieb arbeiten, wobei ihr ihre Sprachkenntnisse zum Vorteil gereichen würden. Eine in Serbien wohnhafte Schwester der Beschwerdeführerin könne ihr bei der Reintegration behilflich sein. Die Wiedereingliederungschancen in Serbien seien intakt. 6.3 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Beschwerdeführerin wurde am 24. November 2015 mit Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das TSchG zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt, da sie nicht innert Frist in den Besitz des erforderlichen Sachkundenachweises für die Haltung ihres Hundes gelangt war. Zudem wurde sie am 29. März 2017 durch das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft wegen mehrfacher einfacher Widerhandlungen gegen das BetmG sowie Konsums von Betäubungsmitteln zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Namentlich die zweite Verurteilung fällt im Rahmen der Interessenabwägung zweifellos negativ ins Gewicht. Gleichzeitig ist festzustellen, dass es sich bei den genannten Verurteilungen um Einzelfälle handelt und der Beschwerdeführerin diesbezüglich keine schlechte Legalprognose gestellt werden kann. 6.4.1 Hinsichtlich ihrer Verschuldung und der Sozialhilfeabhängigkeit bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund unglücklicher Lebensumstände in ihre missliche finanzielle Lage geraten sei. Zufolge eines Arbeitsunfalls und einer Depression habe sie seit 2009 nie mehr ihre volle Arbeitsfähigkeit erlangen können. Zudem sei ihr eine Vollzeitarbeit alleine schon aufgrund der Betreuung ihrer beiden Kinder während langer Perioden nicht zuzutrauen gewesen, insbesondere deshalb, weil sie nie Alimente erhalten habe. Die Schulden seien zudem aufgrund unvermeidlicher Ausgaben – etwa Versicherungen, Steuern oder medizinische Dienstleistungen – entstanden und nicht aufgrund des Kaufs von Luxusgütern und entsprächen im Durchschnitt einem minimalen Betrag von monatlich Fr. 500.--. Die Rückzahlung der Schulden sei ihr ein grosses Anliegen. Zum Beweis reichte die Beschwerdeführerin anlässlich der heutigen Parteiverhandlung eine Rückzahlungsvereinbarung mit der Migros Bank vom 27. Mai 2019 ein, worin sie sich ab dem 30. Juni 2019 verpflichtet, monatlich einen Betrag in der Höhe von Fr. 50.-- zurückzuzahlen. Zudem gibt sie zu Protokoll, dass sie bei ihrem Zahnarzt monatlich einen Betrag von Fr. 100.-- zurückzahle und anschliessend die Begleichung der nächsten offenen Position in Angriff nehmen wolle. Ferner seien Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 75'400.-- sowie eine Nachzahlung von Invaliditätsrentenleistungen zu erwarten, welche sie ebenfalls zur Schuldensanierung verwenden wolle. Die entsprechenden Verfahren seien hängig.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.4.2 Zum Zeitpunkt der Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann im Jahr 2004 waren ihre Kinder 11 respektive 17 Jahre alt. Obschon ihr die Arbeitssuche und die Vermeidung oder Verminderung von Sozialhilfebezügen damit gemäss der bundesgerichtlichen Praxis zuzumuten gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.4 m.w.H.), arbeitete die Beschwerdeführerin zeitweise gar nicht und bezog bis zur zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung vom 22. Juli 2009 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von über Fr. 170'000. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe nie Alimente erhalten, vermag nicht zu überzeugen, hätte doch der zugesprochene Betrag in der Höhe von FRF 1'000.-- pro Kind (rund Fr. 245.-- zum historischen Wechselkurs vom 1. Januar 1999) zur Deckung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder offensichtlich nicht ausgereicht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie auch in diesem Fall durch die Sozialhilfe hätte unterstützt werden müssen. 6.4.3 Am 21. Oktober 2009 erlitt die Beschwerdeführerin einen Arbeitsunfall, der eine bleibende Schädigung des Fussgelenks nach sich zog. Aufgrund dieses Unfalls wurde ihr schliesslich mit Vorbescheid der SVA Basel-Landschaft vom 16. Juni 2014 (ersetzt und bestätigt durch Vorbescheid vom 17. Mai 2019) einstweilen rückwirkend für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. März 2014 eine Invaliden-Viertelsrente zugesprochen, wobei der festgestellte Invaliditätsgrad 40 % beträgt. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. G.____, Facharzt für Innere Medizin, beurteilt diesen Rentenentscheid der Invalidenversicherung in zwei ärztlichen Attesten vom 15. August bzw. 25. September 2017 als nicht richtig; das dem Entscheid zugrundeliegende interdisziplinäre Gutachten habe die Belastbarkeit des Sprunggelenks bei Pseudoarthrose sowie die psychosozialen Faktoren nicht angemessen gewürdigt. Die Beschwerdeführerin sei in der Zeit vom 21. Oktober 2009 bis 30. Juni 2017 retrospektiv ganz oder weitgehend arbeitsunfähig gewesen. Im ärztlichen Attest vom 25. September 2017 diagnostiziert er neben der Kalkaneusfraktur zusätzlich rezidivierende Rückenschmerzen, rezidivierende depressive Episoden sowie eine aktuell reaktive Depression. Ungeachtet des Ausgangs der hängigen Verfahren betreffend Ergänzungs- und Invalidenrentenleistungen ist festzustellen, dass die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin partiell zu erklären vermögen, weshalb diese seit ihrem Arbeitsunfall vom 21. Oktober 2009 nur spärliche Arbeitsleistungen demonstrieren kann. Weshalb die Beschwerdeführerin bereits vor diesem Zeitpunkt während langer Zeitperioden nicht gearbeitet hat, lässt sich aufgrund der Akten indes nicht hinreichend erklären und blieb auch im Rahmen der heutigen Parteiverhandlung unklar. 6.5 Ebenfalls unklar ist, weshalb die Sozialhilfeleistungen zur Deckung des Grundbedarfs der Beschwerdeführerin nicht ausreichten und es zu einer erheblichen Verschuldung kam. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es gehe aus den Schuldnerinformationen hervor, dass die Schulden lediglich für das Notwendigste aufgebaut worden seien, kann dem nicht gefolgt werden. Ohne eine vollständige Einsicht in sämtliche finanziellen Transaktionen der Beschwerdeführerin und aus den Einträgen im Betreibungsregister allein lassen sich jedenfalls keine verlässlichen Rückschlüsse auf ihr Konsumverhalten ziehen. Der Beschwerdeführerin ist allerdings insoweit zuzustimmen, als keine Anzeichen für einen ausschweifenden Lebenswandel bestehen, was ihr zugutezuhalten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.5).

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6.6 Zur Frage ihrer sozialen Integration gab die Beschwerdeführerin anlässlich der heutigen Verhandlung zu Protokoll, dass sie ihre Freizeit mit ehrenamtlicher Arbeit und Freunden und Familie verbringe. Ihre Freunde kenne sie vor allem aus der Kirchgemeinde, in der sie aktives Mitglied sei. In der Schweiz habe sie einen Bruder und eine Schwester, wobei sie insbesondere den Bruder zwei bis drei Mal pro Woche sehe, seit sie ihn zur Mitarbeit in einer gemeinnützigen Organisation habe motivieren können. Dort arbeite sie in der Lebensmittelausgabe und helfe beim Sortieren von Lebensmitteln. Zu ihrer Familie in Serbien habe sie keinen Kontakt mehr. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führte zur Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung nach Serbien aus, dass sie kaum Serbisch spreche und auch die kyrillische Schrift weder lesen noch schreiben könne. Da sie nur ihre ersten drei Lebensjahre in Serbien verbracht habe, seien ihr die serbischen Gepflogenheiten völlig fremd. Zum Beleg reichte die Beschwerdeführerin anlässlich der Parteiverhandlung zahlreiche Empfehlungsschreiben ein. 7.1 Die Beschwerdeführerin reiste 2002 in die Schweiz ein und hält sich seit nunmehr rund 18 Jahren in der Schweiz auf. Angesichts dieser langen Anwesenheit verfügt sie über ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Wie sich anlässlich der heutigen Parteiverhandlung zeigte, spricht die Beschwerdeführerin sehr gut Deutsch. Die Beschwerdeführerin unterhält zahlreiche Freundschaften zu Schweizer Bürgern und pflegt Kontakt zu ihren zwei hierzulande lebenden Geschwistern. Die beigebrachten Unterlagen zeichnen zudem hinsichtlich ihres ehrenamtlichen Engagements ein positives Bild. Die soziale Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist insofern in Übereistimmung mit ihrer langen Aufenthaltsdauer als gut zu bezeichnen. Hinsichtlich ihrer beruflichen Integration scheint die Beschwerdeführerin seit Beginn und wohl auch unter dem Druck des vorliegenden Verfahrens einen Lebenswandel vollzogen zu haben und nunmehr ernsthaft mit der Erlangung einer wirtschaftlichen Eigenversorgungskapazität befasst zu sein; ebenso erscheinen ihre Bemühungen zur Schuldensanierung ernsthaft und nachhaltig. Die strafrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin wirken sich zwar negativ aus; allerdings handelte es sich dabei um Einzelfälle, wobei sie seit bald drei Jahren strafrechtlich nicht mehr negativ in Erscheinung getreten ist und diesbezüglich nicht von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen ist. Was die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Serbien anbelangt, so ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat unbestrittenermassen bereits im jungen Kindsalter verlassen hat. Gemäss den unbestrittenen Angaben der Vorinstanz ist sie ab 1973 in J.____ (DE), nahe der Schweizer Grenze, aufgewachsen, wo sie auch die obligatorische Schulzeit absolvierte. Nach ihrer ersten Ehe im Jahr 1987 lebte sie sodann in Frankreich. Gemäss den Akten reiste die Beschwerdeführerin in der Folge im Jahr 2002 zum dauernden Verbleib in die Schweiz ein. Die Beschwerdeführerin lebte mithin – abgesehen von ihren ersten Lebensjahren – zu keinem Zeitpunkt in ihrer Heimat Serbien und pflegt gemäss ihren eigenen Angaben zu ihrer Heimat keinerlei Kontakt. Aufgrund ihres Alters, ihrer fehlenden Serbisch- und Kyrillischkenntnisse, der bestenfalls mittelbaren kulturellen Verbundenheit zu ihrer Heimat und der wirtschaftlichen Lage in Serbien dürfte sich eine erfolgreiche berufliche Integration in diesem Land somit als äusserst schwierig erweisen. Die optimistische Einschätzung des Regierungsrats kann diesbezüglich nicht geteilt werden.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz und der öffentlichen Interessen an einer Wegweisung ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt als unverhältnismässig zu qualifizieren. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. Sollte die Beschwerdeführerin allerdings erneut selbstverschuldet durch die öffentliche Hand unterstützt werden müssen oder anderweitig negativ in Erscheinung treten, müsste sie trotz ihrer langen Anwesenheit und den geringen Wiedereingliederungsaussichten in Serbien mit einem Widerruf bzw. einer Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung rechnen. 8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- vollumfänglich dem Regierungsrat aufzuerlegen. 8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zulasten des Regierungsrates zuzusprechen. In seiner Honorarnote vom 4. November 2019 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für seine Bemühungen vom 26. Januar 2018 bis zum 4. November 2019 einen eigenen Aufwand von 13 Stunden à Fr. 250.-- sowie einen Aufwand für den Substituten von 41 Stunden à Fr. 80.-- geltend. Der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand sowie die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Für die heutige Verhandlung erscheint ein Substitutenaufwand von 6 Stunden à Fr. 80.-- als angemessen. Folglich hat der Regierungsrat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'097.50 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zu bezahlen. 8.3 Was die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, so ist die Angelegenheit zu deren Neubeurteilung an den Regierungsrat zu rückzuweisen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 2018-57 vom 16. Januar 2018 aufgehoben und das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’800.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'097.50 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

810 18 33 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.01.2020 810 18 33 — Swissrulings