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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.12.2019 810 18 317

December 4, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,211 words·~21 min·1

Summary

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 4. Dezember 2019 (810 18 317) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung / Straffälligkeit, Verhältnismässigkeit der Massnahme

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Noëmie Schär

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Eveline Roos, Rechtsanwältin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1788 vom 27. November 2018)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ (geb. 1978) ist kosovarischer Staatsangehöriger und reiste am 19. Januar 1994 im Alter von 15 Jahren zusammen mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz ein. Er schloss die letzten beiden Jahre der obligatorischen Schule hier ab und absolvierte im Anschluss daran eine Lehre als Metzger. A.____ besitzt eine Niederlassungsbewilligung. B. Im Jahr 2000 heiratete er die kosovarische Staatsangehörige B.____ (geb. 1977), die in der Folge in die Schweiz eingereist ist. Aus der Ehe gingen die Söhne C.____ (geb. 2002) und D.____ (geb. 2003) hervor. C. Mit Urteil vom 2. Juni 2017 verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft A.____ wegen mehrfachen qualifizierten, teilweise versuchten Raubs, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. Zudem ordnete das Gericht eine spielsuchtspezifische sowie psychotherapeutische ambulante Behandlung an. D. Die dagegen von A.____ erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Urteil vom 18. Januar 2018 ab. E. Am 12. Juni 2018 gewährte das Amt für Migration (AfM; heute Amt für Migration und Bürgerrecht [AfMB]) A.____ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz, welches er mit Eingabe vom 21. Juni 2018 wahrnahm. Gleichzeitig gab das AfM seiner Ehefrau und den beiden Söhnen die Möglichkeit, sich dazu zu äussern. Davon machten sie mit undatierten Eingaben Gebrauch. F. Mit Verfügung vom 28. August 2018 widerrief das AfM die Niederlassungsbewilligung von A.____ und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. G. Die von A.____ dagegen erhobene Beschwerde vom 27. September 2018 wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1788 vom 27. November 2018 ab. H. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 erhob A.____, vertreten durch Eveline Roos, Rechtsanwältin in Solothurn, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Begehren: 1. Der RRB Nr. 1788 vom 27. November 2018 sei aufzuheben; 2. Auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz sei zu verzichten; 3. Eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen; alles unter o/e-Kostenfolge. I. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Am 4. Januar 2019 reichte A.____ seine Beschwerdebegründung ein und modifiziert das dritte Rechtsbegehren dahingehend, dass ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung eventualiter mittels einer Verwarnung anzudrohen sei. K. Der Beschwerdegegner liess sich am 7. Februar 2019 vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. M. Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen und dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung weiterer Belege gewährt. N. Mit Eingabe vom 19. August 2019 reichte der Regierungsrat dem Kantonsgericht die Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Landschaft betreffend A.____ ein, welche dessen Versetzung in das Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX) per 30. August 2019 vorsieht. Auch teilte der Regierungsrat dem Kantonsgericht mit, dass am 15. Juli 2019 über den Beschwerdeführer der Privatkonkurs eröffnet worden sei. O. Mit Eingabe vom 17. September 2019 reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote sowie die Belege gemäss Präsidialverfügung vom 21. Februar 2019 ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheids ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und lit. b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Gemäss Art. 34 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 (bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG) verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser gilt indes nicht absolut. Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden. 4.2 Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59 - 61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 angeordnet worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2.3.6). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann auch dann erfolgen, wenn sich ein Ausländer – wie vorliegend der Beschwerdeführer – seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.1). 4.3 Mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 18. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen teilweise qualifizierten, mehrfachen und versuchten Widerhandlungen gegen das StGB und das WG zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt und das Kantonsgericht ordnete eine spielsuchtspezifische sowie psychotherapeutische ambulante Behandlung an. Damit ist vorliegend eine längerfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen worden und demzufolge der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gegeben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. 5.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, muss die aufenthaltsbeendende Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999 und Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] vom 4. November 1950, wenn durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt wird; BGE 135 II 377 E. 4.3). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in die Heimat oder in einen Drittstaat zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3.2). Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht jener von Art. 96 Abs. 1 AuG und kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4 und 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist oder ihr ganzes Leben im Land verbracht hat (Urteile des Bundesgerichts 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2; 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2.4; Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S.: Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06] § 53 ff.). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der ausländischen Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden. 5.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer seit 24 Jahren in der Schweiz lebe und daher zweifelsohne ein Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz habe. Dies gelte insbesondere, da von einer tatsächlich gelebten und aktuellen Beziehung zu seiner Frau und seinen Kindern auszugehen sei, welche in der Schweiz aufgrund ihrer langen Anwesenheit verwurzelt seien. Von seiner Familie werde er seit seiner Inhaftierung wöchentlich besucht und auch telefonisch stünden sie in Kontakt. Den Kindern des Beschwerdeführers sei es aufgrund ihrer Verwurzelung in der Schweiz zwar nicht ohne Weiteres zumutbar, mit ihm das Land zu verlassen, doch sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer selbst erst im Alter von 15 Jahren in die Schweiz eingereist sei, seine Kinder heute dasselbe Alter hätten und es ihnen somit zumutbar sei, einen Neustart im Kosovo zu wagen. Der Regierungsrat erwog weiter, dass der Beschwerdeführer in beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht gut integriert sei. Insbesondere sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er für den Zeitpunkt seiner Haftentlassung bereits eine Stelle in Aussicht gestellt bekommen habe. Doch all dies ändere nichts an seiner gescheiterten rechtlichen Integration. Ferner dürften seine Schulden in der Höhe von mindestens Fr. 150'000.-- nicht ausser Acht gelassen werden. Es sei unklar, wie der Beschwerdeführer die Schulden nach seiner Haftentlassung in einem vernünftigen Zeitrahmen zurückzubezahlen beabsichtige. Der Beschwerdeführer anerkenne inzwischen, dass das mit seinen Schulden in offensichtlicher Verbindung stehende Spielverhalten in den letzten Jahren pathologisch gewesen sei. Dennoch hänge das Stellen einer positiven Legalprognose stark davon ab, ob ein Rückfall in die Spielsucht verhindert werden könne. Problematisch sei in diesem Zusammenhang vor allem, dass der Beschwerdeführer seine

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rückfallgefahr nach der Haftentlassung als sehr gering einschätze. Insgesamt würden gegen eine Rückkehr in sein Heimatland insbesondere wirtschaftliche Gründe und die allfällige Trennung von seiner Frau und seinen Kindern sprechen. Diese Trennung bestehe aufgrund des Strafvollzugs aber faktisch seit März 2016 und damit seit Jahren. Selbst wenn die Wegweisung gesamthaft betrachtet für den Beschwerdeführer nicht leicht sein werde, könne davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen 40 Jahren, seinem guten Gesundheitszustand, seinen Sprach- und Kulturkenntnissen sowie der erworbenen Berufserfahrung gut und ohne überdurchschnittliche Schwierigkeiten im Kosovo eingliedern könnte. Der Kontakt zu seiner Familie könne durch gegenseitige Besuche und moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Nicht zuletzt könne die Therapie seiner Spielsucht im Kosovo fortgesetzt werden und eine andere gesundheitliche Notlage, welche eine Rückkehr in sein Heimatland verunmöglichen würde, werde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sei auch nicht ersichtlich. 5.3 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine Ausreise für seine Familie nicht zumutbar sei: Seine Söhne seien 15 und 16 Jahre alt, in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Sie würden kaum albanisch sprechen und hätten keine Familie oder Freunde im Kosovo. Sein älterer Sohn befinde sich seit seiner Inhaftierung in ambulanter Behandlung und nehme Medikamente. Im Schreiben der Leitenden Psychologin der Psychiatrie E.____ vom 16. Juli 2018 sei festgehalten worden, dass sein Sohn sehr unter der Inhaftierung leide und seither dissoziative Phasen, bei welcher er in grosse Panik gerate, habe. Ausserdem habe er Suizidgedanken geäussert. Für den Fall seiner Wegweisung sei von einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Zustands seines Sohnes auszugehen, was sich wiederum negativ auf den jüngeren Sohn auswirken würde. Das Gutachten von Dr. F.____ vom 19. Oktober 2016 halte seine Therapiefähigkeit und -willigkeit fest. Aufgrund seiner sehr günstigen Legalprognose sei ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht erforderlich. Zusammen mit der Therapie seiner Spielsucht könne bei ihm denn auch eine Verwarnung zur gewünschten Verhaltensänderung führen. Hinsichtlich seiner rechtlichen Integration müsse ihm zu Gute gehalten werden, dass er sich über 20 Jahre lang strafrechtlich nichts zu Schulden habe kommen lassen und seine begangenen Raubdelikte eine direkte Folge der Spielsucht gewesen seien. Es handle sich somit um seine erste strafrechtliche Verurteilung, zudem gestehe er sich sein deliktisches Verhalten ein und lasse Reue erkennen. Auch seien seine Schulden eine unmittelbare Folge der Spielsucht und die Sozialhilfeabhängigkeit seiner Familie bestehe erst seit seiner Inhaftierung, weil seine Ehefrau alleine nicht in der Lage sei, den Lebensunterhalt der Familie zu finanzieren. Er habe sich zwischenzeitlich aber mit der Thematik des Schuldenabbaus befasst, einen Kurs zur Schuldensanierung besucht und werde nach seiner Entlassung eine Beratungsstelle aufsuchen, um einen Plan für Ratenzahlungen zu erarbeiten. Es sei diesbezüglich zu beachten, dass er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug bereits eine Arbeitsstelle zugesichert bekommen habe, welche es ihm mit Unterstützung der Einkünfte der Ehefrau ermögliche, die aufgelaufenen Schulden abzubauen. Dagegen müsste er im Kosovo zuerst eine Stelle finden, was den Schuldenabbau (insbesondere auch aufgrund des tiefen Lohnniveaus) zusätzlich erschweren und die Sozialhilfeabhängigkeit seiner Familie verlängern würde. Zudem befinde sich sein sozialer Empfangsraum – bestehend aus seiner Familie, Verwandten und insbesondere zwei Freunden mit Schweizer Staatsangehörig-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht keit – ausschliesslich in der Schweiz. Im Kosovo lebe nur noch ein Onkel, mit dem er seit Jahren derart zerstritten sei, dass dieser ihm gegenüber ein Hausverbot ausgesprochen habe. Auch die Ehefrau habe keine Familienmitglieder im Kosovo, da sie selbst in Serbien aufgewachsen sei. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Rückfallgefahr bei ihm aufgrund seines Alters, der sozialen Verankerung in der Schweiz, der realistischen Zukunftsperspektive und der erkennbar beeindruckenden Hafterfahrung klar begrenzt sei. Wenn überhaupt sei er daher ausländerrechtlich zu verwarnen. 6.1 Ausgangspunkt für die Schwere des Verschuldens sowie die vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_725/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 3.2). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 18. Januar 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Diesem Urteil lag insbesondere der qualifizierte mehrfache, teilweise versuchte Raub zugrunde (vgl. hierzu E. 4.3). Der Beschwerdeführer beging drei Raubüberfälle, wobei zwei davon auf dieselbe Poststelle erfolgten. Dem Strafgerichtsurteil lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei allen Raubüberfällen eine funktionsfähige Schusswaffe mit eingesetztem Magazin, in welchem sich sieben Patronen befanden, mit sich führte. Auch habe sich der Beschwerdeführer professionell und eingehend auf die Taten vorbereitet, seine Opfer mit dieser geladenen, aber gesicherten und nicht durchgeladenen Schusswaffe bedroht und er habe dem Poststellenleiter gegenüber beim zweiten Raub explizit Todesdrohungen ausgesprochen (Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Juni 2017 [300 17 11] E. 1.2.3). Dem Strafgerichtsurteil zufolge sei Geld der Beweggrund für seine Taten gewesen. Somit stehe ein egoistisches Motiv im Vordergrund, auch wenn dieses mit der Suchtproblematik in Verbindung zu stehen scheine. Schliesslich habe der Beschwerdeführer das Geld teilweise auch für Ferien, Autoreparaturen etc. verwendet und habe davon abgesehen, sein Auto zu verkaufen, obschon er damit seine Schulden mit hohen Zinsen hätte zurückbezahlen bzw. seine Ausgaben reduzieren können. Gesamthaft betrachtet sei es dem Beschwerdeführer unter anderem um die Befriedigung seiner Luxusbedürfnisse gegangen (Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Juni 2017 [300 17 11] E. 2.3.3). Dennoch ist das Strafgericht insgesamt von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen. Aufgrund des Ausgeführten ist sowohl von einem schweren Delikt als auch von einem schweren migrationsrechtlichen Verschulden auszugehen, woraus sich ein gewichtiges Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers ergibt. 6.2 Dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer ist im jugendlichen Alter von 15 Jahren in die Schweiz gekommen und befindet sich nunmehr seit 25 Jahren im Land. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt seit 19 Jahren in der Schweiz, wo auch die beiden gemeinsamen Söhne geboren und aufgewachsen sind. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer ist von einem gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers auszugehen. Gesamthaft ist von einer erfolgreichen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. So beherrscht er die schweizerdeutsche Sprache und hat in der Schweiz ein soziales Beziehungsnetz, bestehend aus seiner Familie, Verwandten und den beiden Schweizer Freunden. Praktisch seine ganze Verwandtschaft lebt in

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Schweiz. Weiter ist insbesondere die gute berufliche Integration zu berücksichtigen. Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 1999 seine Lehre erfolgreich absolviert hatte, arbeitete er zunächst in einem Metzgereibetrieb. Per 1. Oktober 1999 nahm er in einer anderen Metzgerei seine Arbeit auf und blieb dort bis zum 31. März 2013 angestellt. Dieser Betrieb wurde infolge Pensionierung des Geschäftsinhabers eingestellt. Der Beschwerdeführer konnte beim neuen Arbeitgeber weiterarbeiten, was er bis zu seiner Inhaftierung am 31. März 2016 auch tat. Sein jetziger Arbeitgeber, den er seit seiner Lehrausbildung kennt, sicherte ihm für den Zeitpunkt nach seiner Haftentlassung eine Festanstellung als Metzger zu einem Grundlohn von brutto Fr. 5'200.-- in seiner zwischenzeitlich gegründeten Dorfmetzgerei zu (Schreiben von G.____ vom 12. September 2018). Nachdem der Beschwerdeführer am 7. Januar 2019 vom Normalvollzug in die Progressionsstufe Arbeitsexternat im Vollzugsprogramm Electronic Monitoring (Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 15. August 2019) gewechselt hatte, nahm er am 10. Januar 2019 seine Arbeit als Metzger im Betrieb von G.____ auf (Schreiben von G.____ vom 26. August 2019). Von seinem Arbeitgeber erhielt er eine durchwegs positive Beurteilung und dieser erwäge sogar, dem Beschwerdeführer den Betrieb nach seiner Pensionierung zu übertragen (Schreiben von G.____ vom 26. August 2019). 6.3 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer verschiedene Rechtsgüter verletzt und dabei auch Delikte gegen Leib und Leben verübt hat. Die verübten Straftaten wie auch die daraus resultierenden Schulden sind jedoch auch auf sein pathologisches Spielen zurückzuführen (vgl. Gutachten von Dr. F.____ vom 19. Oktober 2016). Der Beschwerdeführer besucht wöchentlich die ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB und setzt sich dadurch intensiv mit seiner Spielsucht wie auch der Dynamik der vergangenen Delinquenz auseinander. Der Beschwerdeführer scheint sich folglich bewusst zu sein, dass die Kontrolle seiner Spielsucht von ausschlaggebender Bedeutung für eine positive Legalprognose ist. Zuvor ist er strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Überdies hat er sich auch seit der Überführung in das Wohn- und Arbeitsexternat wohl verhalten. Es ist ihm anzurechnen, dass er sich mit seinen Taten auseinandergesetzt hat und freiwillig an einem Programm des Schweizer Forums für Restaurative Justiz teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er sich für seine Taten schäme und sich bei seinen Opfern entschuldigen möchte. Den Führungsberichten der Justizvollzugsanstalt H.____ kann entnommen werden, dass es dem Beschwerdeführer massiv zugesetzt habe, dass er das ganze Familiengefüge mit seinen Delikten durcheinandergebracht und mit seinem Drang zum Spiel viel kaputt gemacht habe. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer des Schadens bewusst ist, den er mit den Raubüberfällen in seiner Familie verursacht hat. Er arbeitet intensiv daran, u.a. durch den Besuch von wöchentlichen Therapien, einen Rückfall zu vermeiden. Wie erwähnt, hat der Beschwerdeführer seit der Versetzung ins Wohn- und Arbeitsexternat seine Arbeit aufgenommen. Der Beschwerdeführer scheint tatsächlich einen Gesinnungswandel durchlaufen zu haben und seine Bemühungen, ein geregeltes und konfliktfreies Leben zu führen, können vor diesem Hintergrund als ernsthaft bezeichnet werden. Die geschilderten Umstände rechtfertigen es, dem Läuterungsprozess des Beschwerdeführers im Rahmen der Interessensabwägung ein grosses Gewicht beizumessen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Kosovo lediglich einen Onkel zu haben, zu dem er aber seit Jahren keinen Kontakt pflege. Den Akten kann ferner entnommen werden, dass sein Bruder zwangsausgeschafft wurde und somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch dieser sich im Heimatland des Beschwerdeführers aufhält. Die Vorinstanz hält fest, dass dem Beschwerdeführer sein Heimatland nicht unbekannt sei, sei er doch dort sozialisiert worden. Er sei zudem relativ jung, gesund und vollkommen arbeitsfähig. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Integration im Kosovo als möglich und zumutbar. Sollte ihm die Familie nicht in den Kosovo folgen, würde dies zu einer Trennung führen, die der Beschwerdeführer selbst zu verantworten habe. Zudem sei aufgrund der Untersuchungshaft resp. des Strafvollzugs die faktische Trennung von seiner Familie seit rund drei Jahren vollzogen. Überdies könne der Kontakt zur Familie mittels Telefonaten und Besuchen aufrechterhalten bleiben. Diese teilweise berechtigten Überlegungen vermögen jedoch die vorstehenden Ausführungen nicht gesamthaft zu überwiegen. Insbesondere hinsichtlich der familiären Trennung aufgrund des Gefängnisaufenthalts ist darauf hinzuweisen, dass die Familie den Beschwerdeführer während der Haftstrafe einmal wöchentlich im Gefängnis besucht und regelmässige telefonische Kontakte zu ihm gepflegt hat. Die Wegweisung aus der Schweiz würde nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch seine Familie hart treffen. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in der Schweiz und es ist nach dem Gesagten unter Berücksichtigung der geschilderten Umstände von einem sehr gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. In Würdigung der gesamten Umstände gelangt das Kantonsgericht daher zum Schluss, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Entfernung in diesem besonderen Fall überwiegt und sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig erweist. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zum Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Parteiverhandlung. 6.5 Ist eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer unter Androhung der Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG). Die Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AuG ist eine eigenständige ausländerrechtliche Massnahme, welche das Verfahren mit einer weniger einschneidenden Folge als der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung abschliesst und einen Endentscheid darstellt (Art. 90 AuG). Die Verwarnung ist Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips und soll den Betroffenen auf sein problematisches Verhalten zu einem Zeitpunkt hinweisen, in welchem sich die Anordnung der angedrohten Massnahme gerade noch nicht rechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_114/2012 vom 26. März 2013 E. 1.1; 2A.737/2004 vom 30. März 2005 E. 2; in: Die Praxis 2006 Nr. 26 S. 184). 6.6 Entsprechend seinem Eventualantrag wird der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Urteils ausländerrechtlich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AuG). Sollte er allerdings in absehbarer Zeit in relevanter Weise straffällig werden oder weiter Schulden anhäufen und damit das durch das Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen, ist ein späterer Widerruf im Rahmen einer neuen Interessenabwägung nicht ausgeschlossen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und Beweiskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Gestützt darauf sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- vorliegend dem unterliegenden Regierungsrat aufzuerlegen. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Gestützt darauf hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung auszurichten. In ihrer Honorarnote vom 17. September 2019 macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 21.37 Stunden à Fr. 300.--, 0.17 Stunden à Fr. 180.--, Auslagen mit MWST in der Höhe von Fr. 595.40 und Auslagen ohne MWST in der Höhe von Fr. 36.-- geltend. Die geltend gemachten Aufwendungen sind hinsichtlich zweier Punkte überhöht: So macht die Rechtsvertreterin im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens getätigten Aufwendungen geltend. Der im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigende Aufwand kann jedoch nur Aufwendungen betreffen, die sie in diesem Verfahren getätigt hat. Demzufolge ist ihr Aufwand darauf zu begrenzen und die für das vorinstanzliche Verfahren getätigten Aufwendungen bleiben unberücksichtigt. Die Auslagen mit MWST sind ab dem 29. November 2018 zu beachten, für das Honorar ist der 30. November 2018 massgebend. Dies ergibt einen Aufwand im Umfang von 6.61 Stunden, Auslagen mit MWST in der Höhe von Fr. 242.90 sowie Auslagen ohne MWST in der Höhe von Fr. 36.--. Des Weiteren erscheint vor dem Hintergrund der Komplexität der Angelegenheit ein Stundenansatz von Fr. 300.-- als überhöht. Der Praxis des Kantonsgerichts zufolge ist ein Stundenansatz von Fr. 250.-- angemessen. Demnach hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'064.55 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. 7.3 Was die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, so ist die Angelegenheit zu deren Neuverlegung an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 1788 vom 27. November 2018 aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt. 3. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. 5. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'064.55 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

810 18 317 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.12.2019 810 18 317 — Swissrulings