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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.02.2019 810 18 226

February 20, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,028 words·~15 min·8

Summary

Rechtsverweigerung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 20. Februar 2019 (810 18 226) ____________________________________________________________________

Rechtspflege

Rechtsverweigerungsbeschwerde

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Jgnaz Jermann, Niklaus Ruckstuhl, Yves Thommen, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin B.____, Beschwerdeführerin C.____, Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Rheinhäfen, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Kurt Moll, Rechtsanwalt

Betreff Rechtsverweigerung

A. Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 wandte sich die C.____ an die öffentlich-rechtliche Anstalt "Schweizerische Rheinhäfen" (SRH) und ersuchte diese – auch namens der A.____ und

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht der B.____ – deren Haltung, im Zusammenhang mit dem Projekt Gateway Basel Nord (GBN) müssten keine öffentlichen Ausschreibungen erfolgen, zu widerrufen, in jedem Fall aber eine anfechtbare Verfügung darüber zu erlassen. Als direkte Konkurrentin, welche sich an den auszuschreibenden Leistungen interessiere, habe sie ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Rechtswidrigkeit beseitigt und eine anfechtbare Verfügung erlassen werde. Daher ersuche sie die SRH, über deren Vorgehen eine anfechtbare Verfügung zu erlassen bzw. mitzuteilen, bis wann mit einer solchen Verfügung gerechnet werden dürfe. B. Am 16. August 2018 erhoben die C.____, die A.____ und die B.____ eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit dem Antrag, die SRH sei anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, in welcher sie sich umfassend dazu äussere, ob und wie sie bezüglich des Projektes GBN ihrer Ausschreibungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) vom 6. Oktober 1995 nachkomme oder alternativ begründe, warum und gestützt auf welche Rechtsgrundlage sie im Zusammenhang mit dem Projekt GBN von dieser Ausschreibungspflicht ausgenommen sei. C. Mit Schreiben vom 22. August 2018 beantwortete die SRH, vertreten durch Dr. Kurt Moll, Rechtsanwalt in Bern, das Gesuch der C.____ vom 17. Juli 2018. D. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2018 beantragte die SRH (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Dr. Kurt Moll, Rechtsanwalt in Bern, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, eventualiter seien die Beschwerden abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. E. Am 5. November 2018 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Replik ein. F. Die Beschwerdegegnerin reichte am 18. Dezember 2018 eine Duplik ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Die Beschwerdegegnerin bestreitet zunächst die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Behandlung der Beschwerde. Sie führt aus, es treffe zwar zu, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 vorsehe, dem Begehren auf Erlass einer Verfügung zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dies setze allerdings voraus, dass überhaupt eine entsprechende Verfügungskompetenz gegeben sei, was vorliegend nicht der Fall sei. In denjenigen Sachbereichen, die das Anliegen der Beschwerdeführerinnen betreffen würden, stünden ihr gar keine hoheitlichen Aufgaben zu. Den Beschwerdeführerinnen fehle es sodann an einem schutzwürdigen Interesse am Erlass einer Verfügung. Selbst wenn – trotz Fehlens der Verfügungskompetenz und eines schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerinnen – davon ausgegangen würde, sie hätte verfügen müssen, wäre das angerufene Kantonsgericht nicht zur Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig. Die zuständige Beschwerdeinstanz sei der Regierungsrat (§ 42 Abs. 3

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht VwVG BL i.V.m. § 29 VwVG BL). Es liege kein Fall einer Sprungbeschwerde gemäss § 30 VwVG BL vor. Auf die Beschwerde sei somit bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. 1.2 Damit ist vorab die Frage zu klären, ob das Kantonsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig ist. 2.1 Das Kantonsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und untersucht von Amtes wegen, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, d.h. es prüft, ob die formellen Voraussetzungen (die sogenannten "Sachurteilsvoraussetzungen") erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozessordnung, VPO] vom 16. Dezember 1993). Der Zugang zum Gericht besteht grundsätzlich nur im Rahmen der geltenden Prozessordnung, d.h. im Rahmen der Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung. Die Verwaltungsprozessordnung sieht im Bereich des Verfassungs- und Verwaltungsrechts verschiedene Rechtsmittel (Beschwerde gegen Erlasse, Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte, Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie, Klage bei Kompetenzstreitigkeiten, verwaltungsgerichtliche Beschwerde und verwaltungsgerichtliche Klage) mit unterschiedlichen Sachurteilsvoraussetzungen vor. 2.2 Die Beschwerdeführerinnen erheben eine Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, deren Sachurteilsvoraussetzungen in den §§ 32 - 36 VPO gesetzlich definiert sind. Gemäss § 32 Abs. 4 VPO ist eine Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, ohne dass der Instanzenzug ausgeschöpft werden muss, zulässig gegen die Verweigerung oder Verzögerung von Verfügungen, Entscheiden oder Beschlüssen, die in die Kompetenz der Behörden und Gerichte im Sinne der Absätze 1 und 2 der Bestimmung fallen. Absatz 1 bezeichnet die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte als zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates, letztinstanzliche Entscheide der Direktionen sowie Beschlüsse des Landrates, sofern dem Verfassungsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz, durch andere Gesetze oder durch die Verfassung entzogen ist. Absatz 2 erklärt die Beschwerde auch für zulässig gegen Verfügungen und Entscheide von anderen Behörden und Gerichten, welche die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstellt. 2.3 Nach § 9 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen "Schweizerische Rheinhäfen" (Rheinhafen-Vertrag) vom 13./20. Juni 2006 können Verfügungen der Beschwerdegegnerin, die sich auf kantonales Recht stützen, beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft als direkte Beschwerdeinstanz angefochten werden. Der Erlass und die Anfechtung von Verfügungen, die sich auf Bundesrecht stützen, richtet sich gemäss § 9 Abs. 3 Rheinhafen-Vertrag grundsätzlich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen. Da es sich bei der Beschwerdegegnerin indes um eine (inter)kantonale Instanz handelt, richten sich der Erlass und die Anfechtbarkeit auch bei Verfügungen der Beschwerdegegnerin, welche sich auf Bundesrecht stützen, nach kantonalem Recht. Das Kantonsgericht ist somit als direkte Beschwerdeinstanz sowohl

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Beurteilung von Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen die Beschwerdegegnerin als auch zur Beurteilung von Verfügungen der Beschwerdegegnerin zuständig, unabhängig davon, ob sich diese auf kantonales Recht oder Bundesrecht stützen (vgl. ausführlich dazu: Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 26. Januar 2011 [810 10 352] E. 1.1-1.4). 3.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, eine Verfügung zu erlassen. 3.2 Die Beschwerdeführerinnen machen diesbezüglich geltend, die Gateway Basel Nord AG (GBN AG) plane ein Umschlagterminal mit einer jährlichen Kapazität von 390'000 TEU (Twenty-foot Equivalent Unit = Standardcontainer), welches mit dem von der Beschwerdegegnerin geplanten "Hafenbecken 3" Zugang zum Rhein erhalten solle. Mit der Beantwortung der Interpellation 2018-563 von Christoph Buser "Grossprojekt am Basler Rheinhafen: Wer ist Bauherr von GBN?" vom 26. Juni 2018 habe die Beschwerdegegnerin klar gemacht, dass sie der GBN AG einen privilegierten Zugang zu ihrem Monopol gewähren wolle, ohne dies öffentlich auszuschreiben. Infolgedessen hätten sie um eine Erklärung und eine Verfügung ersucht. Dieses Gesuch sei gänzlich unbeantwortet geblieben. Weder habe die Beschwerdegegnerin über die Weigerung der öffentlichen Ausschreibung eine anfechtbare Verfügung erlassen, noch habe sie aufgrund eines vermeintlich fehlenden schutzwürdigen Interesses einen Nichteintretensentscheid gefällt (vgl. KGE VV vom 3. Februar 2010 [810 09 112]). Nicht einmal eine Eingangsbestätigung hätten sie erhalten, womit ihr Anspruch auf Erlass einer Verfügung verletzt worden sei. Gemäss § 25 Abs. 1 VwVG BL habe eine Behörde auf Begehren hin das Verfahren auf Erlass einer Verfügung durchzuführen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde (§ 25 Abs. 2 VwVG BL). Sie seien als Terminalbetreiberinnen direkte Konkurrentinnen der GBN AG und ebenfalls daran interessiert, den für die GBN AG vorgesehenen privilegierten Zugang zum Rhein zu erhalten. Sie hätten ein aktuelles Interesse, weil sie durch den bereits gefällten Entscheid, das Projekt ohne Ausschreibung durchzuführen, definitiv nicht als Terminalbetreiberinnen an einem neuen Hafenbecken in Frage kämen. Gemäss Art. 2 Abs. 7 BGBM habe die Übertragung der Nutzung kantonaler und kommunaler Monopole auf dem Weg der Ausschreibung zu erfolgen. Die Beschwerdegegnerin habe ein kantonales Monopol zur Entwicklung und Nutzung der Hafengebiete. Die GBN AG habe mitgeteilt, dass sie beabsichtige, ihr geplantes Containerterminal an die Rheinschifffahrt anzubinden, um so einen trimodalen Umschlagplatz realisieren zu können. Daraus könne geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin zur Realisierung ihres Projektes Teile des ihnen mit dem Rheinhafen-Vertrag eingeräumten Monopols zur Nutzung der Hafengebiete an die GBN AG übertragen werde oder bereits habe, was öffentlich auszuschreiben wäre. Genauere Informationen, wie die Beschwerdegegnerin den Zugang zum Monopol ausgestaltet habe, lägen ihnen nicht vor. Daher hätten sie als direkte Konkurrentinnen ein schutzwürdiges Interesse, ein rechtsstaatliches Verfahren über das Bestehen einer Ausschreibepflicht führen zu können. Die Beschwerdegegnerin weigere sich zu Unrecht, die hierzu notwendige anfechtbare Verfügung zu erlassen. 3.3 Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, es fehle den Beschwerdeführerinnen an einem schutzwürdigen Interesse am Erlass einer Verfügung. Zugestanden sei den Beschwerde-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht führerinnen, dass sie sachlich allenfalls ein Interesse nachweisen könnten, um den in der Beschwerde dargestellten Sachverhalt beschaffungsrechtlich überprüfen zu lassen. Vorliegend habe sie aber keine freihändigen Vergaben getätigt und der von den Beschwerdeführerinnen monierte Sachverhalt könne ohne weiteres gemäss den beschaffungsrechtlichen Grundlagen und mittels der entsprechenden Elemente geprüft werden. Eine solche Überprüfung setze keine Feststellungsverfügung voraus. Ihr komme gar keine Kompetenz zum Erlass einer beschaffungsrechtlichen Feststellungsverfügung zu. Weiter bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Anfrage der Beschwerdeführerinnen sei inmitten der Sommerferien gestellt worden. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei unmittelbar nach Eingang des Schreibens kontaktiert worden, aufgrund von Ferienabwesenheiten sei eine erste Instruktionsbesprechung und formelle Mandatierung aber erst am 16. August 2018 möglich gewesen. Selbst wenn eine Zuständigkeit zum Erlass der gewünschten Verfügung bestünde, könne dieses Vorgehen angesichts der zeitlichen Dimension und der laufenden Sommerferien in keinem Fall als Rechtsverweigerung qualifiziert werden. Inhaltlich habe sie den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 22. August 2018 geantwortet und diesen dargelegt, weshalb deren Gesuch sachlich nicht begründet sei. Sodann habe sie den Beschwerdeführerinnen erläutert, dass deren Sachverhaltsvermutungen unzutreffend seien. 4.1 Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 zählt zu den Verfahrensgrundrechten. Dazu gehört gleichermassen Art. 29 BV, dessen Abs. 1 als Teilgehalt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung umfasst. Im engeren Sinne liegt eine solche vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen; BGE 135 I 6 E. 2.1). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde zielt im Fall ihrer Begründetheit auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ab, der in der Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, besteht. Dadurch soll der Zugang zum Rechtsschutz mittels Erlasses einer Verfügung erst ermöglicht werden. Die Rechtsweggarantie vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, und zwar unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.2 mit Hinweisen). Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen. Gemäss § 33 lit. a VPO ist zur Rechtsverweigerungsbeschwerde befugt, wer aufgrund des Ausbleibens einer Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Zulässigkeit einer allfälligen behördlichen Untätigkeit hat. Im Rahmen des Eintretens muss von den Beschwerdeführerinnen glaubhaft gemacht werden, dass eine Verweigerung einer anfechtbaren Verfügung durch die zuständige Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Verfügung besteht (vgl. BGE 135 II 60 E. 3.1.2). Ein solcher Anspruch besteht dann, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person, Organisation oder Behörde nach § 4 VwVG BL i.V.m. § 31 VwVG BL Parteistellung bean-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht spruchen kann. Fehlte das schutzwürdige Interesse schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. 4.2 Als Verfügungen gelten nach § 2 Abs. 1 VwVG BL Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (lit. a) oder die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (lit. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren (lit. c) zum Gegenstand haben (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] vom 20. Dezember 1968; ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 850 ff.). Auch nach der Lehre und der ständigen Rechtsprechung gelten als Verfügungen autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (BGE 139 V 143 E. 1.2; KGE VV vom 26. Januar 2011 [810 10 352] E. 3.1.2; KGE VV vom 22. August 2018 [810 17 273] E. 2.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 849; HEINZ AEMISEGGER/KARIN SCHERRER REBER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, Art. 82 BGG N 30). Eine Verfügung liegt immer dann vor, wenn eine Verwaltungshandlung die vom Verfügungsbegriff geforderten Strukturmerkmale aufweist (vgl. PIERRE TSCHANNEN /ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, S. 243). 4.3 Private können von einer Verwaltungsbehörde eine verbindliche Feststellungsverfügung über Bestand, Nichtbestand oder Umfang von Rechten und Pflichten verlangen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen vermögen oder wenn Spezialerlasse ausdrücklich vorsehen, dass Feststellungsbegehren gestellt werden können (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 338 f.). Davon abzugrenzen sind einfache Informationsschreiben. Bei einfachen Schreiben der Verwaltung kommt es nicht darauf an, ob sie als Verfügung bezeichnet sind oder ob sie den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entsprechen. Massgebend ist vielmehr, ob die charakteristischen Strukturmerkmale einer Verfügung vorliegen und das Schreiben auf die verbindliche Regelung des Rechtsverhältnisses ausgerichtet ist (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 888). Ein Informationsschreiben seitens der Behörde begründet keine Rechte und Pflichten und ist nicht auf ein aktives Tun, Dulden oder Unterlassen ausgerichtet, sodass einem solchen Schreiben kein Verfügungscharakter zukommt. Es dient lediglich dazu, über eine Tatsache zu orientieren, ohne dabei Rechtswirkungen zu begründen. Mangels Rechtswirkungen und Rechtsverbindlichkeit geht blossen staatlichen Informationsaktivitäten wie Belehrungen, Auskünften, Mitteilungen oder Meinungsäusserungen der Verfügungscharakter ab. Sie sind an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtet und können unterschiedliche Inhalte transportieren. Die individuellen Rechte und Pflichten bleiben durch sie aber unverändert. Eine schriftliche Orientierung über eine Sach- und Rechtslage hat keinen Verfügungscharakter, die im Rahmen der Verwaltungsrechtspflege anfechtbar ist (BGE 121 II 473 E. 2.c und 3.a; MARKUS MÜLLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, 2018, Art. 5 N 94 f.).

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5. Mit dem Gesuch vom 17. Juli 2018 ersuchten die Beschwerdeführerinnen formell um den Erlass einer Verfügung. Dieses Gesuch beantwortete die Beschwerdegegnerin nicht mit einer Feststellungsverfügung. Vielmehr reagierte die Beschwerdegegnerin am 22. August 2018 mit einem Informationsschreiben, in welchem sie die Sach- und Rechtslage erläuterte und darlegte, dass kein kantonales Monopol übertragen wurde bzw. wird. Weiter hat die Beschwerdegegnerin darin erneut bestätigt, dass das geplante neue Hafenbecken eine rein öffentliche Hafeninfrastruktur bildet und sämtlichen Dritten zur Benutzung offenstehen wird. Dieses Vorgehen der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, da keine spezialgesetzliche Grundlage ersichtlich ist, die den Beschwerdeführerinnen einen Anspruch auf den Erlass einer Feststellungsverfügung einräumen würde, und es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung glaubhaft zu machen. Ebenso vermögen die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein schutzwürdiges Interesse darzulegen. Soweit die Beschwerdeführerinnen im Übrigen kartellrechtliche Bedenken am Vorgehen der Beschwerdegegnerin äussern, fällt die entsprechende Prüfung in die Zuständigkeit der Wettbewerbskommission (WEKO), welche nebenbei bemerkt das Projekt GBN bereits vertieft wettbewerbsrechtlich prüft (vgl. Medienmitteilung der WEKO vom 14. Februar 2019). Da vorliegend somit ein schutzwürdiges Interesse am Erlass der beantragten Feststellungsverfügung durch die Beschwerdegegnerin zu verneinen ist, ist auf die diesbezügliche Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten. 6.1 Es bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. 6.2 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 VPO). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts wird gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO generell nur ein Anspruch auf Parteientschädigung eingeräumt, wenn der Beizug eines externen Rechtsvertreters im Einzelfall auch für Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit juristischer Fachkompetenz innerhalb der eigenen Verwaltung gerechtfertigt erscheint. Dies trifft vor allem dann zu, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über welches eigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen. Das Kantonsgericht legt § 21 Abs. 2 VPO restriktiv aus. Eine Parteientschädigung ist nur in den oben genannten Ausnahmefällen gerechtfertigt (KGE VV vom 17. Oktober 2007 [810 07 155] E. 8). Unter die in § 21 Abs. 2 VPO genannten "anderen Träger öffentlicher Aufgaben" fallen

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach der kantonsgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur kantonale und kommunale Träger öffentlicher Aufgaben, sondern auch solche des Bundes (vgl. KGE VV vom 11. Juni 2014 [820 08 198] E. 9.3.4 und vom 3. Februar 2016 [810 14 387] E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin hat demnach bloss Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin gerechtfertigt war. Die Beschwerdegegnerin muss in der eigenen Rechtsabteilung über das in der vorliegenden Streitsache erforderliche Wissen verfügen, weshalb ihr gestützt auf die erwähnte restriktive Praxis des Kantonsgerichts keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid wurde am 8. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_651/2019) erhoben.

810 18 226 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.02.2019 810 18 226 — Swissrulings