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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.08.2019 810 18 170

August 21, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,982 words·~15 min·8

Summary

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 21. August 2019 (810 18 170) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Schuldenwirtschaft

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Nathalie Huber

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Oliver Borer, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 910 vom 12. Juni 2018)

A. Der serbische Staatsangehörige A.____ (geb. 1975) reiste am 20. Juli 1997 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Niederlassungsbewilligung. Er lebte zunächst mit seiner damaligen Ehefrau, B.____ (geb. 1976) und der gemeinsamen Tochter C.____ (geb. 1998) im Kanton Basel-Stadt.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 7. März 2007 wurde A.____ wegen vier offenen Betreibungen sowie 43 Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 71'276.55 vom Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt ausländerrechtlich verwarnt. C. Am 19. Januar 2009 liessen sich A.____ und B.____ scheiden. In der Folge zog A.____ zu seiner Freundin D.____ (geb. 1987) nach Muttenz, Kanton Basel-Landschaft. Am 24. September 2009 kam die Tochter E.____ zur Welt. Die Beziehung zu D.____ wurde später wieder aufgelöst und D.____ hat die alleinige elterliche Sorge über E.____. D. Mit Urteil vom 18. Februar 2010 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A.____ wegen Misswirtschaft, betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs sowie Unterlassung der Buchführung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 60.--. E. Im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 18. Juli 2012 wurden zu Lasten von A.____ im Kanton Basel-Stadt (2007-2009) Betreibungen in der Höhe von Fr. 50'447.40 sowie Verlustscheine in der Höhe von Fr. 124'588.35 und im Kanton Basel-Landschaft (2009-2012) Betreibungen in der Höhe von Fr. 51'556.20 sowie Verlustscheine in der Höhe von Fr. 24'592.90 registriert. F. Aufgrund der Verschuldung sowie der strafrechtlichen Verurteilung von A.____ gewährte ihm das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM; heute: Amt für Migration und Bürgerrecht) am 27. Juli 2012 das rechtliche Gehör bezüglich eines allfälligen Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung. Dieses nahm A.____, vertreten durch Oliver Borer, Advokat in Basel, mit Schreiben vom 20. September 2012 wahr. Mit Verfügung vom 16. November 2012 sah das AfM vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung ab und verwarnte A.____ "ein letztes Mal". G. Zwischen 2013 und 2015 trat A.____ mehrfach mit Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 in Erscheinung. H. Nachdem sich die Schuldenlast von A.____ seit dem Jahr 2012 weiter erhöht hatte (am 9. April 2015 waren im Kanton Basel-Landschaft Betreibungen in der Höhe von Fr. 108'666.-sowie offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 78'127.55 registriert), gewährte das AfM A.____ am 13. April 2015 erneut das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. Dieses nahm A.____, vertreten durch Advokat Oliver Borer, mit Schreiben vom 4. Juni 2015 wahr. Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 gewährte das AfM auch C.____ und D.____ das rechtliche Gehör zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.____. I. Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 widerrief das AfM die Niederlassungsbewilligung von A.____ und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. J. Die von A.____, vertreten durch Advokat Oliver Borer, dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2018-910 vom 12. Juni 2018 ab.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. Dagegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Oliver Borer, am 25. Juni 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des RRB Nr. 2018-910 vom 12. Juni 2018 sowie die Belassung der Niederlassungsbewilligung. L. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2018 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. M. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung überwiesen. Anlässlich der Parteiverhandlung am 6. Februar 2019 wurde das Verfahren zur Vornahme weiterer Beweisabklärungen ausgestellt. N. Am 13. März 2019 reichte das Betreibungs- und Konkursamt aufforderungsgemäss einem Amtsbericht ein. O. Der Beschwerdeführer reichte am 18. März 2019 aufforderungsgemäss zusätzliche Beweismittel nach. P. Mit Verfügung vom 25. April 2019 wurde der Fall erneut der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht inErwägun g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit er zur Beschwerde legitimiert ist (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 (bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Dieser Widerrufsgrund gilt auch, falls die ausländische Person sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor (Abs. 1 lit. b). Rechtsprechungsgemäss genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der Verschuldung, d.h. diese muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 mit Hinweis). 4.2 Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, zum Vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 und 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Verschuldung sei nicht mutwillig erfolgt. Er bringt diesbezüglich vor, dass er sich nach dem Konkurs seiner Firma im Jahr 2004 nicht mehr von den finanziellen Lasten habe erholen können. Es könne ihm nicht angelastet werden, dass er danach kein genügend hohes Einkommen habe erzielen können, um seine Schulden nachhaltig zu sanieren. Er habe sich stets um Arbeit bemüht und gehe nun auch wieder einer Arbeit nach, weshalb mit einer weiteren Lohnpfändung gerechnet werden könne, welche eine ratenweise (Teil-)Sanierung seiner Schulden erlauben würde. Er sei dennoch immer für seine Familie aufgekommen. 5.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass das Nichtbezahlen der Schulden im vorliegenden Fall zu einem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung geführt habe. Der Beschwerdeführer sei seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen, sondern es hätten sich immer mehr Schulden angehäuft. So habe der Beschwerdeführer keinerlei Versuche unternommen, um seine finanzielle Situation in den Griff zu bekommen, geschweige denn um seine Schulden (nachhaltig) abzubauen. Das Verhalten des Beschwerdeführers seit der letzten

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verwarnung sei als ursächlich für den erneuten Anstieg seiner Schulden zu betrachten. Folglich könne von einer mutwilligen Vernachlässigung der finanziellen Pflichten ausgegangen werden, womit der Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen vorliege. 5.3 Aus den in den Akten befindlichen Betreibungsregisterauszügen geht hervor, dass die Schulden des Beschwerdeführers kontinuierlich angestiegen sind, obwohl dieser bereits zweimal (im Jahr 2007 und im Jahr 2012) ausländerrechtlich verwarnt wurde. Die Schulden des Beschwerdeführers beliefen sich bei der ersten ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahre 2007 im Kanton Basel-Stadt auf Fr. 71‘276.55. Im Jahr 2012 waren im Kanton Basel-Stadt Betreibungen in der Höhe von Fr. 50‘447.40 sowie Verlustscheine in der Höhe von Fr. 124‘588.35 auf den Beschwerdeführer registriert. Im Kanton Basel-Landschaft waren im Juli 2012 Betreibungen in der Höhe von Fr. 51‘556.20 und Verlustscheine in der Höhe von Fr. 24‘592.90 registriert. Dem Betreibungsregisterauszug vom Februar 2019 ist sodann zu entnehmen, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht verbessert hat. So weist der Auszug Verlustscheine in der Höhe von Fr. 190‘879.10 und Betreibungen in der Höhe von Fr. 126‘563.59 auf. Daraus ist deutlich ersichtlich, dass sich die Schuldensituation des Beschwerdeführers nicht verbesserte, sondern verschlechterte. Wie der Regierungsrat zu Recht festhält, geht aus den Betreibungsregisterauszügen weiter hervor, dass es sich bei den Schulden des Beschwerdeführers hauptsächlich um Schulden bezüglich Steuern sowie Krankenkassen und Versicherungen handelt. Dass der Beschwerdeführer auch nach der zweiten Verwarnung im Jahr 2012 keine Schuldenberatung in Anspruch genommen hat, spricht für die Mutwilligkeit. Es ist aufgrund der Akten sodann nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer versucht hat, seine Schuldensituation nachhaltig zu verbessern. Dem Beschwerdeführer kann zwar zugutegehalten werden, dass er sich stets um eine Anstellung bemühte. Nichtsdestotrotz hat sich der Beschwerdeführer keine Hilfe geholt und sich nur ungenügend darum bemüht, seine Schuldensituation zu verbessern. Angesichts der langen Dauer seiner Schuldenwirtschaft, der hohen Zahl offener Verlustscheine, der fehlenden Mitwirkung in den betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren und der fehlenden aktenkundigen Bemühungen zum Schuldenabbau liegt eine mutwillige Nichtbezahlung finanzieller Verpflichtungen vor. Damit erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. 6.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, muss die aufenthaltsbeendende Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999 und Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] vom 4. November 1950, wenn durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt wird; BGE 135 II 377 E. 4.3). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 11. November 2016 E. 3.2). Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG und kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4 und 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). 6.2 Im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen ist zu berücksichtigen, dass die öffentlichen Interessen am Widerruf bzw. an der Nichtverlängerung der Bewilligung umso gewichtiger sind, je mehr sich eine ausländische Person verschuldet und sich trotz Verwarnung nicht um Schuldentilgung bemüht hat. Indessen ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltung ausländischer Personen, welches einzig zum Schutz potentieller Gläubiger dient, grundsätzlich von geringerem Gewicht als dasjenige, straffällige oder dauernd sozialhilfeabhängige Ausländerinnen und Ausländer aus der Schweiz fernzuhalten (vgl. SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 36 zu Art. 62 AuG). Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, die Massnahme sei unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 96 Abs. 1 AuG sowie Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 BV. Seine privaten Interessen seien höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung. 7.1 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer konstant, in erheblichem Umfang und in qualifiziert vorwerfbarer Weise über Jahre hinweg Schulden angehäuft hat. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers hat sich trotz der ausländerrechtlichen Verwarnungen verschlimmert. Auch hat es der Beschwerdeführer jahrelang unterlassen, einen Schuldensanierungsplan zu erstellen. Zu beachten ist dabei, dass er über mehrere Jahre hinweg keine Alimente für seine Kinder bezahlt hat sowie Schulden bei der Steuerverwaltung generiert hat. Der Beschwerdeführer hat somit wiederkehrend öffentlich-rechtliche Verpflichtungen vernachlässigt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung auszugehen. 7.2 Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. 7.3 Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1997 im Alter von 22 Jahren in die Schweiz ein und ist nunmehr seit 22 Jahren in der Schweiz. Zudem leben seine beiden Kinder in der Schweiz. Demzufolge ist grundsätzlich von einem gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Wirtschaftlich und beruflich kann angesichts seiner Schuldensituation nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden. Allerdings ist positiv zu bewerten, dass er während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz mit kurzen Unterbrechungen immer erwerbstätig gewesen ist und sich nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse jeweils um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat. In strafrechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer nur geringfügig negativ aufgefallen. Zudem hat er keine Sozialhilfe bezogen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs gab die Ex-Freundin und Mutter der jüngsten Tochter an, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter ein sehr gutes Verhältnis bestehe. So habe er seine jüngste Tochter zwei Mal im Monat übers Wochenende zu Besuch.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Weiter verbringe er auch unter der Woche Zeit mit ihr. Da die Tochter erst 10 Jahre alt sei, seien diese Besuche eher kurz. Weiter gab die Ex-Freundin an, dass es die Tochter sehr schwer treffen würde, wenn ihr Vater die Schweiz verlassen müsste. Die volljährige Tochter des Beschwerdeführers führte in einem Schreiben aus, dass ihr Vater auch mit ihr sehr viel unternehme und sie gemeinsam die Handballspiele der jüngsten Tochter besuchen würden. Ihr Vater habe sie immer unterstützt, so auch beim Lernen. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, dass sich die Einkommenssituation des Beschwerdeführers in den letzten Monaten erheblich verbessert hat, da der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2018 unbefristet angestellt ist und zurzeit einer Lohnpfändung unterliegt. 7.4 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass der Beschwerdeführer nun ernsthafte Bemühungen unternimmt, um in der Schweiz ein geregeltes Leben zu führen. Zwar ist das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung aufgrund der hohen Schulden sowie der vereinzelten Delikte als hoch einzustufen. Unter Berücksichtigung der unternommenen Anstrengungen vermag es die privaten Interessen des Beschwerdeführers und insbesondere seiner minderjährigen Tochter an einem weiteren Verbleib in der Schweiz jedoch nicht zu überwiegen. Nach dem Gesagten überwiegt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als unverhältnismässig und die Beschwerde ist gutzuheissen. 7.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Interessenabwägung in Zukunft anders ausfallen dürfte, wenn der Beschwerdeführer trotz der soeben beschriebenen verbesserten Einkommenssituation nun nicht mit Hilfe einer Schuldenberatung einen nachhaltigen Schuldenabbauplan erstellt und keine Abnahme der bestehenden Schulden erreichen oder gar mutwillig neue Schulden verursachen würde. 8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- vorliegend dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt 10.75 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 66.20 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Ausgehend von einem Aufwand von insgesamt 10.75 Stunden hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘965.75 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

8.3 Was die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, ist die Angelegenheit zu deren Neuverlegung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft Nr. 910 vom 12. Juni 2018 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von 2‘965.75 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

810 18 170 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.08.2019 810 18 170 — Swissrulings