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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 10.01.2018 810 17 274

January 10, 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,753 words·~19 min·8

Summary

Regelung des persönlichen Verkehrs

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 10. Januar 2018 (810 17 274) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Regelung des persönlichen Verkehrs

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Irina Trutmann

Beteiligte A.A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Andrea Gfeller, Rechtsanwältin, Aarwangenstrasse 4, Postfach 1014, 4901 Langenthal

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.____, Beschwerdegegnerin B.A.____ Beschwerdegegner, vertreten durch Dr. Claudia M. Mordasini-Rohner, Advokatin, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel

Betreff Regelung des persönlichen Verkehrs (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.____, vom 7. September 2017)

A. A.A.____ und B.A.____ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C.A.____ (geb. 2012). Die Eltern verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge. In der Sorgerechtsvereinbarung vom 24. September 2012 hielten die Eltern gemeinsam fest, dass für den Fall von

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht getrennten Wohnungen eine hälftige Betreuung des Kindes vorgesehen sei. Die Betreuungszeiten seien dabei möglichst koordiniert auf diejenigen von D.A.____, der älteren Halbschwester von C.A.____, abzustimmen. Seit Anfang 2015 leben die Kindseltern getrennt voneinander. B. Am 27. April 2015 sistierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.____ (KESB) mit vorsorglicher Massnahme vorläufig das Kontaktrecht von B.A.____ zu dessen Tochter C.A.____ Hintergrund der vorsorglichen Massnahme war die Meldung einer Kindeswohlgefährdung der Kindsmutter im von der KESB eingeleiteten Verfahren betreffend strittige Punkte der elterlichen Sorge nach der Trennung und dem Wegzug von A.A.____ mit C.A.____ nach B.____ im Kanton Bern. Die KESB erachtete das Kindeswohl unter anderem deswegen als gefährdet, weil B.A.____ in Internetforen aus dem BDSM-Bereich einen Mitbewohner resp. eine Mitbewohnerin gesucht hatte. C. Nachdem B.A.____ gegen die Sistierung des Kontaktrechts beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben hatte, zog die KESB am 15. Juni 2015 ihren Entscheid vom 27. April 2015 in Wiedererwägung und hob die vorsorglich angeordnete Sistierung des Kontaktrechts auf. Sie ordnete stattdessen vorsorglich ein begleitetes Besuchsrecht für jeden Mittwochnachmittag an. Dieser Entscheid blieb unangefochten. D. Mit Entscheid vom 3. August 2016 teilte die KESB die alleinige Obhut über die Tochter C.A. der Kindsmutter zu. Der Kindsvater wurde berechtigt und verpflichtet, C.A.____ jeden Mittwochnachmittag von 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr zu Besuch zu nehmen. Ein Ferienrecht wurde dem Kindsvater nicht eingeräumt. Für die Besuchstage wurde eine Besuchsbeistandschaft errichtet und für C.A.____ ein Beistand ernannt. E. Gegen den Entscheid der KESB vom 3. August 2016 erhob B.A.____, vertreten durch Dr. Claudia M. Mordasini-Rohner, Advokatin in Basel, mit Eingabe vom 2. September 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Im Wesentlichen beantragte er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Neuregelung des persönlichen Verkehrs von wöchentlich jeweils Sonntag 10:00 Uhr bis Mittwoch 10:00 Uhr sowie acht Wochen Ferien pro Jahr mit C.A.____. F. Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 30. November 2016 (810 16 259) wurde der Entscheid der KESB vom 3. August 2016 betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs aufgehoben und die Angelegenheit wurde zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die KESB zurückgewiesen. Die KESB wurde damit beauftragt, die für ein Besuchs- und Ferienrecht im üblichen Umfang erforderlichen Anordnungen zu treffen und die Einzelheiten der Durchführung festzulegen.

G. Am 25. August 2017 wurden die Kindseltern betreffend die Neuregelung des persönlichen Verkehrs von der KESB angehört. Auf eine Anhörung von C.A.____ wurde aufgrund ihres Alters verzichtet. Die Kindsmutter äusserte sich dahingehend, dass sie keine Ausdehnung des persönlichen Verkehrs wünsche.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit Entscheid vom 7. September 2017 räumte die KESB dem Kindsvater ein Besuchsund Ferienrecht dahingehend ein, dass er berechtigt und verpflichtet sei, C.A.____ zweimal pro Monat von Sonntagmorgen 10:00 Uhr bis Mittwochmorgen Unterrichtsbeginn im Kindergarten resp. ab Sommer 2018 bis Schulbeginn zu sich zu nehmen. Zudem sei er berechtigt und verpflichtet, C.A.____ einmal pro Monat von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr zu sich zu nehmen. Dem Kindsvater wurden zudem sechs Wochen Ferien und vier zusätzliche Ferientage für die Basler Fasnacht pro Jahr eingeräumt.

I. Gegen diesen Entscheid erhob die Kindsmutter, vertreten durch Andrea Gfeller, Rechtsanwältin in Langenthal, mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Besuchs- und Ferienregelung der KESB. Der Beschwerdegegner sei zu berechtigen und zu verpflichten, seine Tochter jedes zweite Wochenende von Samstag 09:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr resp. ab August 2018 von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr zu sich zu nehmen. Zudem sei der Beschwerdegegner zu berechtigen und zu verpflichten, drei Wochen Ferien pro Jahr mit seiner Tochter zu verbringen; alles unter o/e-Kostenfolge.

J. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2017 beantragt die KESB in Abweichung vom angefochtenen Entscheid, es sei der Beschwerdegegner zu berechtigen und zu verpflichten, seine Tochter C.A.____ alle vierzehn Tage von Samstag 09:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Kindsvater sei zudem zu berechtigen und zu verpflichten, sechs Wochen Ferien pro Jahr mit seiner Tochter C.A.____ zu verbringen. Mit der Einschulung des Kindes im Sommer 2018 seien die Besuchswochenenden auf alle vierzehn Tage von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr auszudehnen. K. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 30. Oktober 2017 wurde der Beschwerde für die Dauer des Verfahrens die aufschiebende Wirkung erteilt. Der Beschwerdegegner wurde berechtigt und verpflichtet, seine Tochter C.A.____ jedes zweite Wochenende von Samstag 09:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wurde er berechtigt und verpflichtet, drei Wochen Ferien pro Jahr mit seiner Tochter zu verbringen. L. Mit Präsidialverfügung vom 16. November 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Beschwerdegegner wurde die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte und Mutter von C.A.____ zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand bildet die von der Vorinstanz vorgenommene Festlegung des Besuchs- und Ferienrechts des Beschwerdegegners. 3.1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Das Recht auf persönlichen Verkehr ist Teil des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens und steht den Betroffenen um ihrer Persönlichkeit willen zu (CLAUDIA M. MORDASINI-ROHNER, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich 2016, N 4 zu Art. 273 ZGB). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5.). Bei der Festsetzung des persönlichen Verkehrs geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (vgl. BGE 131 III 209 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 5A_474/2016 und 5A_487/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 5.3). Die sorge- und obhutsberechtigte Person ist verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen dem anderen Elternteil und dem Kind zu fördern, mindestens aber zu dulden (ANDREA BÜCHLER, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 14 zu Art. 273 ZGB). Bei der Häufigkeit und Dauer des persönlichen Verkehrs wird in erster Linie auf das Alter des Kindes abgestellt, wobei die Bedürfnisse eines Kleinkindes nicht denjenigen eines Jugendlichen entsprechen (BGE 122 III 404 E. 3a; 120 II 229 E. 3b/aa). Sofern das Verhältnis zwischen dem Kind und dem besuchsberechtigten Elternteil gut ist, darf der Elternkonflikt für sich allein nicht zu einer Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen (BGE 131 III 209 E. 4). Gehen jedoch die Konflikte der Eltern so weit, dass sie ein für das Kind erträgliches Mass übersteigen, kann das Festhalten am Besuchsrecht eine Gefährdung des Kindeswohls darstellen (ANDREA BÜCHLER, in: Schwenzer/Fank-hauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 18 zu Art. 273 ZGB).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Im vorliegenden Fall leben die Kindseltern seit Anfang Januar 2015 getrennt voneinander. Der Beschwerdegegner lebt mittlerweile in B.____ (BL) und die Beschwerdeführerin in C.____ (BE). Seit der Trennung streiten sich die Eltern in einem Dauerkonflikt um die Betreuung von C.A.____ Die Vorinstanz teilte mit Entscheid vom 3. August 2016 die Obhut der Beschwerdeführerin zu, errichtete ein begleitetes Besuchsrecht und berechtigte den Beschwerdegegner, C.A.____ einmal wöchentlich von 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr zu sich zu nehmen. Das Kantonsgericht stellte mit Urteil vom 30. November 2016 fest, dass sich die Beschränkung des Besuchsrechts und die fehlende Einräumung eines Ferienrechts nicht rechtfertigten. Dementsprechend wies es die Angelegenheit an die KESB zurück, damit diese die für ein Besuchs- und Ferienrecht im üblichen Umfang erforderlichen Anordnungen treffe und die Einzelheiten der Durchführung festlege. Die konkrete Besuchs- und Ferienregelung werde insbesondere auf diejenige von D.A.____ abzustimmen sein, damit der regelmässige direkte Kontakt der Halbschwestern beim Vater gewährleistet sei (E. 5.7). 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die im angefochtenen Entscheid angeordnete Kontaktregelung entspreche einerseits nicht dem im Urteil des Kantonsgerichts vom 30. November 2016 vorgegebenen Kontaktrecht im üblichen Umfang und sei anderseits mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. C.A.____ besuche aktuell den Kindergarten in C.____ und werde während der arbeitsbedingten Abwesenheit der Kindsmutter am Montagnachmittag sowie teilweise am Dienstag- und Donnerstagnachmittag in der Tagesschule der Gemeinde C.____ betreut. Die von der Vorinstanz angeordnete Besuchsregelung hätte zur Folge, dass C.A.____ in Zukunft zwei Mal monatlich nahezu die Hälfte ihrer Kindergartenwoche beim Vater verbringen würde. Das Kind müsste angesichts der nach wie vor erheblichen Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern somit von Montag bis Mittwoch zu Unzeiten aufstehen, um rechtzeitig in den Kindergarten zu gelangen und würde ausgerechnet im Zeitpunkt der mit Kindergarten und Einschulung nun stattfindenden Sozialisierung während zwei halben Wochen pro Monat aus seinem Lebensmittelpunkt herausgerissen. Anstelle des wichtigen gemeinsamen Kindergarten- bzw. Schulwegs und anschliessenden Spielnachmittagen müsste die ohnehin bereits belastete C.A.____ mit der angeordneten Regelung ein Parallelleben und eine parallele Sozialisierung mit Gleichaltrigen beim Beschwerdegegner bewerkstelligen. Die 14-jährige Halbschwester D.A.____, welche üblicherweise von Sonntagmittag bis Dienstag Schulbeginn ihren Vater besuche, sei aus schulbedingten Gründen mehrheitlich abwesend und zudem anderweitig beschäftigt. Mit der angeordneten Kontaktregelung werde die Wichtigkeit des seit nunmehr fast drei Jahren bestehenden Lebensmittelpunkts von C.A.____ in C.____ schlichtweg ignoriert. Durch die unübliche Ausdehnung des Besuchs- und Ferienrechts im angefochtenen Entscheid werde zudem faktisch die Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter unterwandert, zumal der Betreuungsanteil des Beschwerdegegners die Schwelle einer alternierenden Obhut erreiche. Im vorliegenden Fall sei ein übliches Besuchsrecht von zweimal pro Monat, Samstag 09:00 Uhr bzw. ab Schulbeginn Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr, anzuordnen und es sei der Beschwerdegegner zu berechtigen, drei Wochen Ferien pro Jahr mit seiner Tochter zu verbringen. 3.4 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass für die Regelung des Eltern- Kind-Verhältnisses das Kindeswohl der entscheidende Faktor sei, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten hätten. Die verfügte Anpassung des väterli-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Besuchs- und Ferienrechts erfolge aufgrund des Urteils des Kantonsgerichts vom 30. November 2016, welches feststelle, dass sich eine Beschränkung des persönlichen Verkehrs des Beschwerdegegners nicht rechtfertigen lasse. Die Neuregelung des Besuchs- und Ferienrechts sei insbesondere auf die Besuchszeiten der Halbschwester D.A.____ beim Kindsvater, auf den Stundenplan von C.A.____ sowie auf den Wunsch beider Eltern, ein ganzes Wochenende mit ihrer Tochter zu verbringen, abgestimmt worden. Zudem sei der Wohnortswechsel des Beschwerdegegners in die Nähe von C.A.____ berücksichtigt worden. Es sei im Sinne des Kindeswohls darauf geachtet worden, dass eine Anpassung erfolge, welche die gesamten Umstände des Kindes berücksichtige. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass beide Kindseltern behaupten würden, nur das Beste für ihre Tochter zu wollen. Der Beschwerdegegner fühle sich im Umgang mit seiner Tochter zu Unrecht eingeschränkt. Im Weiteren seien die Kindseltern trotz Anordnung verschiedener Kindesschutzmassnahmen bis anhin nicht gewillt, miteinander zu kommunizieren. Im Sinne des Kindeswohls und in Abweichung vom angefochtenen Entscheid werde eine Änderung des Besuchs- und Ferienrechts dahingehend beantragt, dass der Beschwerdegegner zu berechtigen und zu verpflichten sei, C.A.____ von Samstag 09:00 Uhr resp. ab Einschulung im Sommer 2018 von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Am sechswöchigen Ferienrecht sei festzuhalten. 3.5 Der Beschwerdegegner macht zusammengefasst geltend, es sei untersagt, bei der Begründung von Besuchsregelungen pauschal auf eine standardisierte Praxis zu verweisen. Die KESB habe in ihrem Entscheid vom 7. September 2017 den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten und gestützt auf den Einzelfall resp. aufgrund der Sorgerechtsvereinbarung vom 24. September 2012, welche eine hälftige Betreuung der Tochter C.A.____ im Trennungsfall vorsehe, sowie das Urteil des Kantonsgerichts vom 30. November 2016 eine angemessene Regelung getroffen. Der Kindsvater betreue seine ältere Tochter D.A.____ vom Sonntagmorgen bis Dienstagmorgen bei sich in B.____. Durch die Regelung im angefochtenen Entscheid werde die Abstimmung mit den Besuchs- und Ferienzeiten von D.A.____ gemäss dem Entscheid des Kantonsgerichts gewährleistet. Würde C.A.____ nur jedes zweite Wochenende beim Kindsvater verbringen, wäre eine Abstimmung nicht mehr gegeben und der Kontakt zwischen den beiden Kindern würde auf den Sonntagnachmittag reduziert, da D.A.____ am Sonntagmorgen ihren sportlichen Hobbies nachgehen müsse. Die strittige Regelung führe auch nicht dazu, dass C.A.____ aus ihrem sozialen Umfeld gerissen werde. Vielmehr würde sie unter der Woche ihre Zeit im Kindergarten verbringen, wie wenn sie bei der Kindsmutter wäre. Auch könne die Kindsmutter C.A.____ aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit nicht selber betreuen und C.A.____ müsste deshalb fremdbetreut werden. Schliesslich sei festzuhalten, dass Konfliktsituationen zwischen den Eltern nicht zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts führen dürften. Die Kindsmutter habe regelmässig die Besuchszeiten mit dem Kindsvater verhindert und sei ohne Absprache mit C.A.____ verreist. Sie ignoriere die Bemühungen des Beistands, der dadurch seinem Auftrag betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs nicht nachkommen könne. Soweit die Vorinstanz nunmehr vom angefochtenen Entscheid abweiche und den Anträgen der Kindsmutter folge, sei diese widersprüchliche Haltung nicht nachvollziehbar.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.6.1 Dem Beschwerdegegner ist dahingehend beizupflichten, dass die Begründung einer Besuchsregelung nicht einzig unter Verweis auf eine standardisierte Praxis erfolgen darf. Aus dem Bericht des Beistandes vom 24. August 2017 ist ersichtlich, dass die Besuche von C.A.____ beim Beschwerdegegner gut und ohne Zwischenfälle verlaufen und diese Besuche auch von der Beschwerdeführerin mittlerweile akzeptiert werden. Der Beschwerdegegner kann glaubhaft darlegen, dass ihm viel an der Beziehung zu seiner Tochter liegt und er in der Lage ist, C.A.____ in ihrer Entwicklung zu fördern. Dennoch sind die Eltern trotz Anordnung verschiedener Kindesschutzmassnahmen bis heute nicht gewillt, miteinander zu kommunizieren. Es ist zudem ersichtlich, dass der Elternkonflikt zulasten von C.A.____ ausgetragen wird und die Ansichten und Handlungen der Kindseltern von den Fachkräften kritisch betrachtet werden. C.A.____ wird aktuell jeweils am Montagnachmittag und teilweise am Dienstag- und Donnerstagnachmittag in der Tagesschule C.____ betreut. Durch die im angefochtenen Entscheid verfügte Besuchsregelung könnte C.A.____ am Montag- und Dienstagnachmittag grundsätzlich vom Beschwerdegegner betreut werden. Die geographische Distanz der Wohnung des Beschwerdegegners hat sich zwar nach seinem Umzug nach B.____ verringert; dennoch beträgt die Strecke immer noch eine halbe Stunde mit dem Auto, dies bei guten Verkehrsverhältnissen. Der Beschwerdegegner müsste C.A.____ somit zweimal pro Monat pünktlich von Montag bis Mittwoch in den Kindergarten der Gemeinde C.____ resp. ab Sommer 2018 in die Schule bringen und nach Unterrichtsende wieder nach B.____ fahren. Damit würde das Kind einen erheblichen Teil seiner Erholungs- und Freizeit im Auto verbringen und regelmässig unter erheblichem Stress stehen. In diesem Sinne ist im Hinblick auf das Kindeswohl einer Nachmittagsbetreuung in der Tagesschule der Gemeinde C.____ der Vorzug zu geben. Für C.A.____ sind damit Besuche an den Wochenenden beim Beschwerdegegner ohne Zeitdruck kindgerechter als Besuche unter der Woche. Mit dieser Lösung ist ein regelmässiger direkter Kontakt zwischen C.A.____ und ihrer Halbschwester D.A.____ – wenn auch nicht im gleichen Umfang wie bei einem Besuchsrecht unter der Woche – nach wie vor gewährleistet. Hinzu kommt, dass Besuche an den Wochenenden mit weniger Organisationsaufwand der Eltern verbunden sind, was auch unter dem Aspekt des Elternkonflikts für die von der Vorinstanz beantragte Besuchsregelung spricht. 3.6.2 Nach dem Gesagten erweist sich die von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung beantragte Besuchsregelung im vorliegenden Fall insgesamt als sachgerechter als das im angefochtenen Entscheid vorgesehene Besuchsrecht. Der Beschwerdeführerin ist namentlich insofern zuzustimmen, als letzteres vom Umfang her als unüblich ausgedehnt erscheint. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kindseltern über die gemeinsame elterliche Sorge verfügen und in der Sorgerechtsvereinbarung vom 24. September 2012 ursprünglich eine hälftige Betreuung des Kindes vereinbart worden war, erscheint im vorliegenden Fall ein leicht ausgedehnteres Besuchsrecht als das von der Vorinstanz in der Vernehmlassung beantragte Besuchsrecht und ein Ferienrecht von sechs Wochen pro Jahr als angemessen. Betreffend die Einräumung der Freitage für die Basler Fasnacht ist festzuhalten, dass das Kind, falls es in diesem Zeitraum keine Ferien hätte, für die Teilnahme an der Basler Fasnacht fast alle Freitage in der Schule beantragen müsste, womit C.A.____ nur noch wenige Freitage für andere Gelegenheiten zustünden. In diesem Sinne ist im Interesse des Kindeswohls auf die Einräumung der Freitage für die Basler Fasnacht zu verzichten.

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3.6.3 Demzufolge ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde das Besuchsrecht auf alle vierzehn Tage von Samstag 09:00 Uhr resp. ab der Einschulung im Sommer 2018 von Freitag Unterrichtsende bis Sonntagabend 19:30 Uhr – mit Abendessen beim Beschwerdegegner – und das Ferienrecht auf sechs Wochen pro Jahr festzusetzen. Fällt die Basler Fasnacht in die Schulferien der Tochter, ist der Beschwerdegegner berechtigt, die Basler Fasnacht mit C.A.____ zu verbringen. 4. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 4.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, den Parteien einen hälftigen Verfahrenskostenanteil von je Fr. 700.-- aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die den Parteien auferlegten Verfahrenskostenanteile zulasten der Gerichtskasse. 4.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Parteikosten wettzuschlagen. 4.3.1 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. 4.3.2 In ihrer am 30. November 2017 eingereichten Honorarnote macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, ausgehend von einem Stundenaufwand für den Zeitraum vom 8. September 2017 bis 30. November 2017 von 15 Stunden à Fr. 250.--, ein Honorar von Fr. 4'284.15 geltend. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Daraus resultiert im Fall der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar von Fr. 3'000.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 216.80, insgesamt somit Fr. 3‘474.15 (inkl. Auslagen und 8% MWST). 4.3.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners macht in ihrer Honorarnote vom 29. November 2017 einen Aufwand von 0.84 Stunden à Fr. 200.-- und 15.9 Stunden à Fr. 130.-- geltend, woraus sich ein Honorar von Fr. 2'235.-- ergibt. Für die Bemühungen von Volontärinnen und Volontären sind 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwaltes zu berechnen (§ 3 Abs. 3 TO). Das Kantonsgericht erachtet praxisgemäss ein Honorar von Fr. 100.-- pro Stunde für die Bemühungen von Volontären als angemessen. Hinzu kommen die Auslagen in der Höhe von Fr. 85.90. Demgemäss ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘991.40 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten.

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4.3.4 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziffer 1 und Ziffer 2 Satz 2 und 3 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frenkentäler vom 7. September 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: „Der Beschwerdegegner ist berechtigt, das Besuchsrecht vierzehntägig von Samstag 09.00 Uhr resp. ab Schulbeginn im Sommer 2018 von Freitag Unterrichtsende bis Sonntag 19.30 Uhr auszuüben. Der Beschwerdegegner hat die Tochter C.A.____ am Samstag resp. ab Schulbeginn im Sommer 2018 am Freitag abzuholen und am Sonntagabend verpflegt der Beschwerdeführerin zu übergeben. Fällt die Basler Fasnacht in den Zeitraum der Schulferien der von C.A.____ besuchten Schule, so ist der Beschwerdegegner berechtigt, die Basler Fasnacht mit seiner Tochter C.A.____ zu verbringen.“

2. Der Beschwerdeführerin wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 700.-- auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

Dem Beschwerdegegner wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 700.-- auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die dem Beschwerdegegner auferlegten Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘474.15 (inkl. Auslagen und 8% MWST) und der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘991.40 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

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