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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.03.2018 810 17 268

March 14, 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,317 words·~27 min·8

Summary

Sicherungsentzug des Führerausweises

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 14. März 2018 (810 17 268) ____________________________________________________________________

Strassen und Verkehr

Sicherungsentzug des Führerausweises / Übertretung der Höchstgeschwindigkeit

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Yves Thommen, Gerichtsschreiberin i.V. Irina Trutmann

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Sicherungsentzug des Führerausweises (RRB Nr. 1329 vom 26. September 2017)

A. Am Abend des 6. Mai 2016 überschritt A.____ mit seinem Motorfahrzeug die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80km/h um 67km/h ausserorts von B.____. Daraufhin entzog ihm die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (Polizei), mit Verfügung vom 20. Juni 2016, rückwirkend auf den 8. Juni 2016 vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ordnete die Polizei gleichzeitig die Abklärung der Fahreignung von A.____ an.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 5. Juli 2016 erstattete DDr. C.____ (Sachverständige) vom Verkehrspsychologischen Diagnostik Zentrum (VDZ) zuhanden der Polizei ein verkehrspsychologisches Gutachten (Gutachten). Die Sachverständige stellte dabei fest, dass bei A.____ eine charakterliche Problematik bestünde, welche dazu führe, dass sich dieser in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an das Strassenverkehrsgesetz halten bzw. auf seine Mitmenschen Rücksicht nehmen werde. C. Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 gewährte die Polizei A.____ das rechtliche Gehör und teilte ihm mit, dass wegen der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 80km/h um 67km/h am Abend des 6. Mai 2016 der Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit vorgesehen sei. Am 15. August 2016 nahm A.____, nachfolgend vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat, dazu Stellung und beantragte ein Obergutachten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das vorliegende Gutachten nicht auf wissenschaftlichen Kriterien beruhe. Mit Schreiben vom 9. September 2016 nahm die Sachverständige zu ihrem Gutachten vom 5. Juli 2016 und zu den Vorbringen von A.____ Stellung. A.____ hielt in seinem Schreiben vom 22. September 2016 sodann an seiner Kritik am Gutachten fest und beantragte erneut ein Obergutachten. Mit Schreiben vom 28. September 2016 wies die Polizei A.____ darauf hin, dass er die Möglichkeit einer Zweitbegutachtung – auf eigene Kosten – habe und stellte ihm eine Liste mit Verkehrspsychologen zu. A.____ reagierte mit Eingaben vom 30. September 2016 bzw. vom 14. Oktober 2016 und machte geltend, dass er sich eine Begutachtung nicht leisten könne und er Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe. In ihrem Schreiben vom 18. Oktober 2016 verneinte die Polizei einen Anspruch auf Übernahme der Begutachtungskosten. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 äusserte sich A.____ erneut über das Gutachten vom 5. Juli 2016 sowie über seine finanzielle Lage und beantrage die Aufhebung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises.

D. Am 7. August 2017 verfügte die Polizei den Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit und ordnete eine Verkehrstherapie von mindestens 14 Stunden an. Der Entzug läuft seit dem 8. Juni 2016 und ist mit einer Sperrfrist von 24 Monaten verbunden. Zur Begründung wurde auf den Vorfall vom 6. Mai 2016 in B.____ und auf das Gutachten der Sachverständigen vom 5. Juli 2016 verwiesen. E. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 14. August 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). F. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2017-1329 vom 26. September 2017 wies der Regierungsrat die Beschwerde vom 14. August 2017 ab. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben und die unentgeltliche Verbeiständung wurde bewilligt. Der Regierungsrat begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass ein schlüssiges, nachvollziehbares verkehrspsychologisches Gutachten vorläge, welches A.____ die charakterliche Eignung zur Teilnahme am motorisierten Verkehr abspreche. G. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 erhebt A.____, nach wie vor vertreten durch Dr. Stefan Suter, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungs-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht recht (Kantonsgericht). Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und das Absehen vom Sicherungsentzug. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um einen neuen Gutachter bzw. eine neue Gutachterin einzusetzen. Zudem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren zu gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge. Seine Anträge begründet er im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für die Anordnung eines verkehrspsychologischen Gutachtens in seinem Fall gar nicht vorgelegen hätten. Hinzukommend weise das Gutachten schwere Mängel auf. Am 11. Oktober 2017 reicht A.____ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. H. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2017 beantragt der Regierungsrat sowohl die Abweisung der Beschwerde in der Hauptsache als auch die Abweisung des Verfahrensantrags um Erteilung der aufschiebenden Wirkung; alles unter o/e-Kostenfolge. I. Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Der Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Beweisanträge auf amtliche Erkundigung bei der Bundeskanzlei und der Beizug der Strafakten wurden abgewiesen. Zudem wurde für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er bringt vor, dass der Regierungsrat seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, da er sich im streitgegenständlichen Entscheid auf den Fachtitel der Sachverständigen stütze und sich nicht mit den materiellen Einwänden der Beschwerde auseinandersetze. Vielmehr übernehme der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid ohne nähere Prüfung den Vorwurf der Sachverständigen, dass beim Beschwerdeführer eine "charakterliche Problematik"

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorläge. Hingegen gehe der Regierungsrat nicht auf den Umstand ein, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1974 bzw. 1994 unbescholten gefahren sei und es sich vorliegend um einen Einzelfall handle. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 42 zu Art. 29 BV). Als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs zählen in der Rechtsprechung und Lehre die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf einen begründeten Entscheid (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 860 ff.; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; BGE 141 V 557 E. 3.1; BGE 135 II 286 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 24. Februar 2016 [810 15 369] E. 5.1). Mit dem Anspruch auf effektive Mitwirkung korrespondiert, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt sowie ihren Entscheid vor diesem Hintergrund begründet. Darzulegen sind der zugrunde gelegte Sachverhalt und die rechtliche Würdigung, d.h. die Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid gestützt hat. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite der Entscheidung ein Bild machen können (vgl. ALBERTINI, a.a.O., S. 403; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 1070 ff.; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 3.1). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie sich in ihrem Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1). Es stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, wenn sich die Entscheidbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränkt (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 345; KGE VV vom 24. Februar 2016 [810 15 369] E. 5.2). 3.3 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht, erweist sich – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als unbegründet. In seiner Beschwerde an den Regierungsrat bemängelt der Beschwerdeführer die Erstellung des Gutachtens, da dieses nicht auf wissenschaftlichen Kriterien basiere. Zudem seien die gutachterlichen Aussagen der Sachverständigen ungeheuerlich, persönlichkeitsverletzend, deplatziert und willkürlich. Im strittigen Entscheid führt der Regierungsrat aus, dass nicht erkennbar sei, inwiefern das fragliche Gutachten gegen wissenschaftliche Vorgaben verstossen würde. Es handle sich um ein amtlich angeordnetes Gutachten, welches auf polizeilichen Akten, verschiedenen testpsychologischen Untersuchungen, einer Anamnese und auf einem explorativen Interview sowie auf den eigenen Verhaltensbe-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht obachtungen der Sachverständigen basiere. Ferner verweist der Regierungsrat auf den Umstand, dass die Sachverständige auf der aktuellen Liste von Gutachterinnen und Gutachtern der Schweizerischen Vereinigung für Verkehrspsychologie (VFV) stehe und eine diagnostisch tätige Verkehrspsychologin mit dem Fachtitel FSP sei. Schliesslich setzt sich der Regierungsrat in seiner Begründung auch inhaltlich mit den gutachterlichen Aussagen auseinander und schliesst sich der Auffassung der Sachverständigen an. Für den Beschwerdeführer war damit erkennbar, von welchen rechtlichen und tatsächlichen Überlegungen sich der Regierungsrat hat leiten lassen. Es ist festzuhalten, dass sich der Regierungsrat mit den sich stellenden Rechtsfragen auseinandergesetzt und seinen Entscheid somit nachvollziehbar begründet hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt demnach nicht vor. Dass der Regierungsrat nicht auf jede Äusserung des Beschwerdeführers eingegangen ist, ändert daran nichts (vgl. E. 3.2). 4. In materiell-rechtlicher Hinsicht bleibt zu prüfen, ob der von der Polizei angeordnete und vom Regierungsrat bestätigte Sicherungsentzug des Führerausweises des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte. 4.1 Bestehen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Führerausweises nicht oder nicht mehr, wird dieser gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG definitiv entzogen (sog. Sicherungsentzug). Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die Fahreignung. Mit diesem Begriff werden die körperlichen und geistigen Voraussetzungen, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können, umschrieben (vgl. BGE 133 II 384 E. 3.1). Führerausweise werden namentlich dann entzogen, wenn die betroffene Person aufgrund ihres bisherigen Verhaltens keine Gewähr bietet, dass sie beim Führen des Motorfahrzeuges die Vorschriften beachtet und auf die Mitmenschen Rücksicht nimmt (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Zweck des in Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG normierten Sicherungsentzugs ist die Verhinderung der befürchteten Gefährdung der Verkehrssicherheit in der Schweiz durch einen ungeeigneten Fahrzeuglenker, weshalb der Entzug keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraussetzt. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung findet daher im Verfahren betreffend den Sicherungsentzug keine Anwendung (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 8 zu Art. 16d; BGE 122 II 359 m.H.). Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, in welchem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Auch im Administrativverfahren hätte der Beschwerdeführer aber die Möglichkeit gehabt, Gründe für sein Fehlverhalten darzulegen, dafür muss der Strafprozess nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – abgewartet werden. 4.2 Wenn Zweifel an der charakterlichen oder psychologischen Eignung des Fahrzeuglenkers bestehen, ist eine verkehrspsychologische Untersuchung durch eine von der Behörde zu bezeichnende Stelle anzuordnen (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV] vom 27. Oktober 1976). Solche Zweifel bestehen namentlich bei Verkehrsverletzungen, die auf die Rücksichtslosigkeit des Fahrzeuglenkers schliessen lassen (vgl. HARDY LANDOLT, Mangelhafte strassenverkehrsrechtliche Gutachten, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2017, S. 7). Somit muss von Amtes wegen abgeklärt werden, ob eine Widerhandlung gegen Verkehrsregeln eine gesetzeswidrige und rück-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtslose Gesinnung des Fahrzeuglenkers offenbaren (Urteil des Bundesgerichts 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 m. H.). Im Verfahren im Hinblick auf die Anordnung des Sicherungsentzugs ist massgeblich, ob der Betroffene noch fähig ist, ein Motorfahrzeug zu lenken, oder ob ihm dies aus Gründen der Verkehrssicherheit untersagt werden soll. Dass entsprechende Schritte sofort einzuleiten sind, versteht sich angesichts der Natur der Sache – und wegen fehlender Anwendung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung – von selbst. Die kantonalen Behörden müssen daher für den Sicherungsentzug – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers – nicht den Abschluss des dualen Strafverfahrens abwarten (BGE 122 II 359 E. 2b). Bei dieser Sachlage erübrigen sich der Beizug der Strafakten und die amtlichen Erkundigungen bei der Bundeskanzlei. Schliesslich ist festzustellen, dass auch eine erstmalige und massive Geschwindigkeitsüberschreitung Zweifel an der Fahreignung erwecken kann, welche die Anordnung einer verkehrspsychologischen Abklärung und einen Sicherungsentzug rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_604/2012 vom 17. Mai 2013 E. 6.1 ff.). 4.3 Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer im Interesse der Verkehrssicherheit wegen Verdachts auf eine fehlende Fahreignung aus charakterlichen Gründen am 20. Juni 2016 vorsorglich der Führerausweis entzogen. Gleichzeitig wurde verfügt, dass sich der Beschwerdeführer einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen habe, da aufgrund der massiven Geschwindigkeitsübertretung erhebliche Bedenken an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestünden. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im Falle eines negativen Ergebnisses der Eignungsuntersuchung der Sicherungsentzug verfügt werden würde. Diese Zwischenverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die massive Geschwindigkeitsübertretung von 67Km/h ausserorts von B.____ wird vom Beschwerdeführer sodann nicht bestritten. Vielmehr rügt er im Wesentlichen die gutachterlichen Aussagen bzw. Schlussfolgerungen der Sachverständigen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit einer erneuten massiven Übertretung der Höchstgeschwindigkeit durch ihn stattfinden könnte. 5.1.1 Mit verkehrspsychologischem Gutachten vom 5. Juli 2016 hielt die Sachverständige fest, dass aus verkehrspsychologischer Sicht eine charakterliche Problematik bestünde, welche dazu führe, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an das Strassenverkehrsgesetz halten bzw. auf seine Mitmenschen Rücksicht nehmen werde. Weiter wird im Gutachten ausgehführt, dass der Beschwerdeführer während der Fahrt positiv gestimmt gewesen sei, was auf eine auf Gewohnheiten und Routine beruhende und kaum kontrollierbare Verhaltenssteuerung schliessen lasse. Aus diesem Grund sei von einer ungünstigen Gewohnheitsbildung des Beschwerdeführers auszugehen, welche im Widerspruch zu dessen Selbstbild stehe. Infolgedessen sei beim Beschwerdeführer eine Selbstidealisierungstendenz anzunehmen. Letztere sei diagnostisch von Bedeutung, da sie dafür spreche, dass er sich nicht realitätsgerecht und kongruent zu seiner Vorgeschichte wahrnehme sowie seine Schwächen und Mängel zu wenig selbstkritisch und problembewusst reflektieren könne. Somit fehle eine wichtige Grundlage für eine echte Einstellungs- und Verhaltenskorrektur. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen habe, dass das Verkehrsaufkommen gering, die Strassen breit und die Sicht gut gewesen sei, spreche dafür, dass er für sich in Anspruch nehme, selbst zu entscheiden, welche Fahrgeschwindigkeit angemessen sei, während er die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen geringer gewichten würde (Gutachten S. 8).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zudem habe er während der Eignungsabklärung nicht mehr sagen können, weshalb er zu schnell gefahren sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Beitrag der Verkehrsregeln zur Erhöhung der Verkehrssicherheit in ausreichendem Masse erkannt habe. Es sei beim Beschwerdeführer von einem verminderten Regelverständnis und einer eingeschränkten Normenakzeptanz auszugehen, weshalb die Basis für die Annahme eines die Mindestanforderungen erfüllenden Verantwortungsbewusstseins und einer entsprechenden Anpassungsbereitschaft und Anpassungsfähigkeit fehle. Angesichts der ungenügenden Problemeinsicht und Kritikfähigkeit sowie der unzureichenden Anpassungsbereitschaft, Anpassungsfähigkeit und des reduzierten Verantwortungsbewusstseins würden die Grundvoraussetzungen für die Annahme einer hinreichenden Affektkontrolle und emotionalen Ausgeglichenheit sowie eines adäquaten Risikobewusstseins fehlen. 5.1.2 In ihrer Stellungnahme vom 9. September 2016 führt die Sachverständige hinsichtlich der Begutachtung aus, dass eine psychologische Abklärung der Fahreignung dann von der Behörde in Auftrag gegeben werde, wenn die betroffene Person in der Vergangenheit ein Fehlverhalten gezeigt habe, von dem eine Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgehe. Im Fall des Beschwerdeführers sei dies aufgrund des Raserdelikts am 6. Mai 2016 angezeigt gewesen. Es sei Aufgabe des Beschwerdeführers, sich im Rahmen der verkehrspsychologischen Fahreignungsbegutachtung von der Annahme der Ungeeignetheit aufgrund des vergangenen Fehlverhaltens zu befreien. Somit müsse der Betroffene im Zuge der Untersuchung aufzeigen, dass er sowohl über ausreichende kognitive Leistungsvoraussetzungen verfüge, als auch eine Persönlichkeitsstruktur aufweise, die ihn – vor dem Hintergrund des gezeigten Fehlverhaltens und der zugrundeliegenden persönlichen Ursachen – in die Lage versetze, sich künftig im Strassenverkehr gesetzeskonform zu verhalten. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Untersuchung angegeben, dass er abgesehen vom Raserdelikt am 6. Mai 2016 höchstens wegen Überschreitungen von 6 km/h gebüsst worden sei, was im Widerspruch zur verkehrsrechtlichen Verwarnung wegen einer Geschwindigkeitsübertretung im Jahre 1994 stehe. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er während der Fahrt unaufmerksam gewesen sei, er habe jedoch dafür keinerlei Ursachen benennen können. Dies habe zur Folge, dass er bisher keine Strategie habe entwickeln können, um eine solche Unaufmerksamkeit in der Zukunft zu vermeiden. In diesem Zusammenhang habe er sodann lediglich angegeben, dass er in Zukunft aufmerksamer fahren wolle. Schliesslich habe der Beschwerdeführer zwar eine Änderungsnotwendigkeit erkannt, er habe während der Untersuchung jedoch nicht aufzeigen können, dass er auch über die notwendigen Voraussetzungen verfüge, diese Änderungen einzuleiten und umzusetzen. Vor diesem Hintergrund habe sie die Inanspruchnahme einer Verkehrstherapie empfohlen. 5.1.3 Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, dass ihm der Führerausweis aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen zu Unrecht entzogen worden sei. Weiter führt er aus, dass der Sicherungsentzug die Verhinderung einer zukünftigen Gefährdung durch einen ungeeigneten Fahrzeuglenker bezwecke. Diese Voraussetzungen würden aber auf ihn nicht zutreffen, da es sich bei der von ihm begangenen Übertretung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um eine einmalige Übertretung handle. In Anbetracht seines jahrzehntelangen guten Verkehrs-Leumunds dürfe daher nicht abgeleitet werden, er nehme keine Rücksicht auf die Mitmenschen. Dass die Polizei aus der Verletzung von Art. 90 Abs. 4 SVG automatisch ein

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht charakterliches Defizit bei ihm ableite, sei willkürlich. Hinsichtlich der massiven Geschwindigkeitsübertretung macht der Beschwerdeführer sodann geltend, dass er dringend auf die Toilette habe gehen müssen. Da er seine Notdurft nicht in der Natur verrichten dürfe, sei sein Fahrverhalten zumindest nachvollziehbar. Aufgrund dieser einmaligen Übertretung lägen seiner Auffassung nach die Voraussetzungen zur Anordnung eines verkehrspsychologischen Gutachtens nicht vor. Zudem weise das Gutachten schwere Mängel auf. Es sei ersichtlich, dass er seit 1974 Auto fahre und nur ein einziges Mal verwarnt worden sei (1994). Er gelte damit – mit Ausnahme dieser Verwarnung – als unbescholtener Fahrzeuglenker. Die Sachverständige sei in ihrem Gutachten aber in willkürlicher Weise zum Schluss gekommen, dass er zur Verdrängung negativer Erlebnisse tendiere und während der Fahrt positiv gestimmt gewesen sei. Aus diesem Grund gehe sie – entgegen seiner Auffassung – von einer Gewohnheitsbildung aus. Seiner Ansicht nach habe es sich aber um eine einmalige, massive Geschwindigkeitsübertretung gehandelt, weshalb gerade keine Gewohnheitsbildung vorläge. Die Behauptung, es bestünde bei ihm ein Abwehrmechanismus, sei ebenfalls willkürlich und habe mit einer korrekten Beurteilung seiner Fahreignung nichts zu tun. Zudem bemängelt er, dass kein Obergutachten angeordnet worden ist und dies obwohl er dargelegt habe, dass das Gutachten der Sachverständigen untauglich sei. 5.1.4 Der Regierungsrat bringt demgegenüber vor, dass der zeitlich unbegrenzte Sicherungsentzug im Sinne von Art. 16d SVG tief in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingreife. Vor diesem Hintergrund sei eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen angezeigt. Der Sicherungsentzug dürfe nur dann angeordnet werden, sofern die fehlende Fahreignung bewiesen bzw. diese überwiegend wahrscheinlich sei. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen – insbesondere die Anordnung eines verkehrspsychologischen Gutachtens – richte sich nach den Umständen des Einzelfalls und läge im Ermessen der Polizei. Von amtlich angeordneten Gutachten dürfe jedoch nur dann abgewichen werden, soweit dafür stichhaltige Gründe bestünden. Dies sei etwa dann der Fall, wenn ein Gutachten an offensichtlichen Mängeln oder inneren Widersprüchen leide. Im Hinblick auf das vorliegende Gutachten sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dieses gegen wissenschaftliche Vorgaben verstosse. Das Gutachten basiere auf den polizeilichen Akten, testpsychologischen Untersuchungen, auf einer Anamnese und einem explorativen Interview sowie auf den Verhaltensbeobachtungen der Sachverständigen. Zudem handle es sich bei der Sachverständigen um eine diagnostisch tätige Verkehrspsychologin mit Fachtitel FSP. Die Sachverständige sei im Rahmen des Administrativverfahrens amtlich beauftragt worden, eine Fahreignungsabklärung beim Beschwerdeführer vorzunehmen. Da die Sachverständige in ihrem Gutachten die Fahreignung des Beschwerdeführers abspreche, dürften die Behörden nicht ohne Not von dieser Schlussfolgerung abweichen. 5.2 Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten von Sachverständigen der freien Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht. Dieses hat zu prüfen, ob sich auf Grund des Gesagten und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Gutachterin selber oder die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (vgl. BGE 133 II 384 E. 4.2.3 m. H.). Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines amtlichen Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu er-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht heben. Dazu ist das Gericht insbesondere dann verpflichtet, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft namentlich dann zu, wenn die Sachverständige die an sie gestellten Fragen nicht beantwortet, ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln leidet, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1). 5.3 Hinsichtlich des vorliegenden Gutachtens ist anzumerken, dass dieses auf den polizeilichen Vorakten, auf einer testpsychologischen Untersuchung der kognitiven Leistungsvoraussetzungen, einer testpsychologischen Untersuchung verkehrsrelevanter Persönlichkeitseigenschaften, einer Anamnese, einem explorativen Interview sowie auf den Verhaltensbeobachtungen der Sachverständigen basiert. Die Untersuchung des Beschwerdeführers hat am 25. Juni 2016 stattgefunden. Aus den Akten der Sachverständigen geht hervor, dass in der rund 36minütigen testpsychologischen Untersuchung der kognitiven Leistungsvoraussetzungen verschiedene kognitive Fähigkeiten wie das Konzentrationsvermögen, die Beobachtungsfähigkeit und die Überblicksgewinnung des Beschwerdeführers untersucht worden sind. Die Resultate, welche der Beschwerdeführer dabei erzielt hat, wurden im Anschluss von der Sachverständigen anhand statistischer Normen beurteilt. Jedem Resultat wurde ein mathematischer Wert beigemessen. Im Anschluss daran wurde während rund 40 Minuten die testpsychologische Untersuchung verkehrsrelevanter Persönlichkeitseigenschaften beim Beschwerdeführer durchgeführt. Aus den Ergebnissen der Sachverständigen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Bereich der verkehrsrelevanten Persönlichkeitsmerkmale ein unterdurchschnittliches Resultat erzielt hat. In einem dritten Schritt hat die Sachverständige den Beschwerdeführer im Rahmen eines explorativen Interviews rund 40 Minuten zum Hergang der massiven Geschwindigkeitsübertretung befragt. In diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerdeführer nochmals ausführlich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Sodann wurden in einem vierten Schritt die Verhaltensbeobachtungen der Sachverständigen im Gutachten aufgeführt. Den Abschluss des Gutachtens bilden die viereinhalbseitige verkehrspsychologische Stellungnahme hinsichtlich der einzelnen Untersuchungsergebnisse sowie die Beantwortung der Fragen zum künftigen Verhalten des Beschwerdeführers im Strassenverkehr. In dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme hat die Sachverständige die verschiedenen Testergebnisse interpretiert. Hierbei macht sie geltend, dass für eine positive Beurteilung des Betroffenen, dieser die in seiner Person liegenden Ursachen für die aktenkundigen Auffälligkeiten erkannt und problematische Einstellungen und Verhaltensweisen gefestigt und geändert haben müsse. Sie ist der Auffassung, dass beim Beschwerdeführer von einer ungünstigen Gewohnheitsbildung auszugehen sei. Zudem sei aus der gutachterlichen Untersuchung sowie aus den polizeilichen Vorakten nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer bisher im Stande gewesen sei, sich mit den Motiven seines Fehlverhaltens auseinanderzusetzen und darauf aufbauend angemessene Vermeidungsstrategien zu entwickeln. Damit kommt sie zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an die Verkehrsregeln halten werde. Im Anhang des Gutachtens werden die Testverfahren, die Interpretation der Testergebnisse sowie die Beurteilungsbereiche aufgeführt. Nach dem Gesagten hat die Sachverständige den Beschwerdeführer während rund zwei Stunden untersucht und befragt. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern das Gutachten gegen wissenschaftliche Vorgaben verstösst. Die Sach-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht verständige unterbreitet im Gutachten nachvollziehbare Überlegungen zum künftigen Verhalten des Beschwerdeführers im Strassenverkehr. Es ist festzustellen, dass ihre Aussagen dabei weder willkürlich noch persönlichkeitsverletzend sind. Sie hat dem Beschwerdeführer eine negative Prognose gestellt. Dass sie dieses Ergebnis nicht positiv umschreiben kann, liegt auf der Hand. Folglich wird die regierungsrätliche Auffassung geteilt, wonach auch nach einem einmaligen massiven Verstoss gegen die Verkehrsregeln eine negative Prognose ergehen kann. Auch hinsichtlich des Gutachtens kann mit dem Regierungsrat festgestellt werden, dass dieses alle notwendigen Kriterien erfüllt und es sich weder Bedenken an der Sachverständigen – mit ausgewiesenem Fachtitel – noch am Gutachten selbst ergeben. Zudem ist bereits mit der Zwischenverfügung vom 20. Juni 2016 eröffnet worden, wer die Begutachtung durchführen wird. Sofern der Beschwerdeführer Zweifel an der beruflichen Qualifikation der Sachverständigen geltend macht, hätte er damals Gelegenheit gehabt, das entsprechende Rechtsmittel zu ergreifen. Die Anordnung des Gutachtens ist überdies nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da dieses bereits zusammen mit dem vorsorglichen Entzug des Führerausweises rechtskräftig angeordnet worden ist. Es ist somit erstellt, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die geeignet wären, Bedenken an der Sachverständigen oder an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es liegt nicht am Gutachten, dass der Beschwerdeführer den Führerausweis abgeben musste bzw. der Sicherungsentzug angeordnet worden ist. Wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung richtigerweise ausführt, liegt der Entzug einzig am despektierlichen und rücksichtslosen Verhalten des Beschwerdeführers im Strassenverkehr. 5.4 Schliesslich ist auch hinsichtlich der Anordnung eines Zweitgutachtens die regierungsrätliche Auffassung zu teilen, wonach der Beschwerdeführer ausdrücklich Gelegenheit zur Einholung eines solchen Gutachtens gehabt hätte. Dass die Kosten dafür nicht von der öffentlichen Hand übernommen werden, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_378/2012 vom 7. Februar 2013 E. 2.2). Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe während der Fahrt dringend auf die Toilette gemusst, verkennt er, dass die massive Geschwindigkeitsübertretung in keiner Weise eine Rechtfertigung für sein Bedürfnis ist. Das Gebiet ausserorts von B.____ ist grösstenteils bewaldet und immer wieder zweigen von der Kantonsstrasse Wege zu den umliegenden Dörfern oder ins nahe Waldgebiet ab. Hätte der Beschwerdeführer wirklich derart dringend seine Notdurft verrichten müssen, hätte es bestimmt eine andere Lösung gegeben. Die massive Geschwindigkeitsübertretung wegen der Verrichtung der Notdurft ist demnach nicht nachzuvollziehen. Dass es der Beschwerdeführer vorzieht, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 67km/h zu überschreiten, um nicht in der Öffentlichkeit seine Notdurft zu verrichten, zeugt wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung zutreffend feststellte, von einer bedenklichen Geringschätzung der Verkehrsordnung und einer absoluten Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und den Anwohnern. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung die Gründe der Übertretung nicht mehr genau benennen konnte und angab, dass das Bedürfnis auf die Toilette zu müssen doch nicht so gross gewesen sei, lässt die Schlussfolgerungen der Sachverständigen, wonach sich der Beschwerdeführer auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an das Strassenverkehrsgesetz halten werde, nachvollziehbar er-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheinen. Nach den vorstehenden Ausführungen ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bieten kann, dass er künftig beim Fahren eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die anderen Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen wird. Die Voraussetzungen gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG sind somit erfüllt. 6.1 Es bleibt zu klären, ob die Anordnung eines Sicherungsentzuges verhältnismässig ist. Dies setzt voraus, dass die Massnahme geeignet und erforderlich ist, um die Sicherheit im Strassenverkehr zu schützen. Es gilt die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den entgegenstehenden öffentlichen Interessen abzuwägen. Aufgrund der vorstehenden Beurteilung ist festzustellen, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten von einer charakterlichen Problematik des Beschwerdeführers ausgeht und eine Wiederholung als wahrscheinlich gilt. Wie die Sachverständige zutreffend festhält, ist das Bedürfnis auf die Toilette zu müssen kein Grund, um derart schnell zu fahren. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung angegeben hat, dass sein Bedürfnis nicht sehr dringend gewesen sei und er sein Verhalten selbst nicht richtig erklären könne, unterstreicht in deutlicher Weise die Annahme, dass eine Wiederholung und damit eine erneute Gefährdung nicht ausgeschlossen ist. Schliesslich ist anzumerken, dass der Sicherungsentzug des Führerausweises aufgrund der massiven Übertretung der Höchstgeschwindigkeit und der negativen gutachtlichen Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Strassenverkehr das mildeste Mittel ist. Die fragliche Strecke zwischen D.____ und B.____ weist zahlreiche Kurven auf und wird am linken Strassenrand von einer steilen Böschung und am rechten Strassenrand von einem Fluss bzw. einem Abhang umgeben. Für Ausweichmanöver bleibt wenig Platz. Insbesondere in den engen Kurven vor B.____ und im Dämmerlicht wird von den Verkehrsteilnehmern erhöhte Konzentration und eine rasche Reaktionsfähigkeit erwartet. Bereits mehrere Male ist dieser Streckenabschnitt daher zum Schauplatz tödlicher Verkehrsunfälle geworden. In Fahrtrichtung E.____ ist die Kantonsstrasse in ein flaches Terrain eingebettet, wobei die linke Strassenseite im Wesentlichen bewaldet ist. Auf der rechten Strassenseite befinden sich vereinzelte Wohnhäuser bzw. mindestens ein Restaurant. Die Kantonsstrasse ist die Hauptverbindungsader zwischen den umliegenden Dörfern und B.____ und damit eine frequentierte Bus-Route. An den entsprechenden Stellen ist die Strecke zudem mit Fussgängerstreifen versehen. Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer um kurz vor halb zehn Uhr abends auch noch mit Fussgängern bzw. Anwohnern rechnen müssen. In Anbetracht seines rücksichtslosen und nicht nachvollziehbaren Verhaltens hat der Beschwerdeführer somit nicht nur sich und seine Begleiterin sondern insbesondere auch andere Verkehrsteilnehmer und Anwohner in massgeblicher Weise gefährdet. Die Anordnung des Sicherungsentzugs ist demnach nicht zu beanstanden, erweckt der Beschwerdeführer doch aufgrund der gutachterlichen Testergebnisse zwangsläufig Bedenken an seiner Fahreignung. Unabhängig vom subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers liegt stets eine objektive Verkehrsgefährdung vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Führerausweises nicht erfüllt sind. 6.2 Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte private Interesse im Sinne einer krankheitsbedingten Angewiesenheit auf den Führerausweis kann die Interessenabwägung angesichts des dargelegten überwiegenden öffentlichen Interesses an seiner Fernhaltung vom Strassenverkehr nicht massgeblich zu seinen Gunsten beeinflussen. In dieser Hinsicht ist zu

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht bemerken, dass er gemäss seinen eigenen Angaben unter anderem an Arthritis leide und dass der Entzug des Führerausweises ein grosser Einschnitt in seine Bewegungsfreiheit sei. Daraus vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts für sich ableiten, da es beim Sicherungsentzug allgemein um die Fahreignung geht, welche vorliegend gerade nicht gegeben ist. Zudem bedeutet der Sicherungsentzug für die meisten Fahrzeuglenker einen Einschnitt in ihre Mobilität, womit dem privaten Interesse des Beschwerdeführers sowieso nur eine untergeordnete Rolle beigemessen werden könnte. Hinzuzufügen ist, dass es der Beschwerdeführer überwiegend selbst in der Hand hat, wann er wieder fahren kann. Nach Ablauf der Sperrfrist und nach Durchlaufen der angeordneten Massnahme könnte der Beschwerdeführer – bei Vorliegen eines positiven verkehrsmedizinischen Gutachtens – wieder in den Besitz des Führerausweises kommen. Der verfügte Sicherungsentzug erweist sich somit als verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 7.2 Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 20. November 2017 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 9.5 Stunden à Fr. 200.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist (vgl. § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Somit beläuft sich das Honorar vorliegend auf Fr. 2'114.20 (inkl. Auslagen in der Höhe von Fr. 57.60 und 8% MWST). 7.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'114.20 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 29. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_264/2018) erhoben.

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