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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.03.2018 810 17 262

March 21, 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,177 words·~11 min·8

Summary

Errichtung einer Beistandschaft/Ernennung des Beistands

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 21. März 2018 (810 17 262) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Errichtung einer Beistandschaft / Ernennung des Beistands

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Beat Walther, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Stephan Gass, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Errichtung einer Beistandschaft / Ernennung des Beistands (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 30. August 2017)

A. Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 wurde von der Bankleitung der Bank C.____ eine Gefährdungsmeldung betreffend A.____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) eingereicht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Hypothek von A.____ aufgrund unbezahlter Hypothekarzinsen am 10. Juni 2016 gekündigt worden sei. Mit A.____ sei der Verkauf ihrer Liegenschaft vereinbart worden, sie habe jedoch keine Verkaufsbemühungen unternommen. Von Seiten der Bank sei somit in einem nächsten Schritt die Betreibung auf

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grundpfandverwertung einzuleiten. Da bei einer Zwangsverwertung in der Regel ein tieferer Erlös als im Freihandverkauf zu erzielen sei, werde die KESB darüber in Kenntnis gesetzt, um A.____ bei einem Freihandverkauf zu unterstützen. B. Am 30. August 2017 fand die Anhörung von A.____ durch die KESB statt. Anlässlich dieser Befragung erklärte sich A.____ mit der Errichtung einer Beistandschaft in den Bereichen Finanzen, Administration und Wohnen einverstanden. C. Die KESB errichtete mit Entscheid vom 30. August 2017 für A.____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Als Beistand wurde D.____ ernannt und ermächtigt, die umfassende Verwaltung aller Bankkonten und solchen der Postfinance ohne jegliche Mitwirkung von A.____ vorzunehmen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Gegen den Entscheid der KESB vom 30. August 2017 erhob A.____ mit Eingabe vom 28. September 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beschwert sich über eine Erwägung im Entscheid der KESB, wonach sie “nicht bei Sinnen sei“. Dies werde nur vorgeschoben, um sie unterstützen zu können. Weiter moniert A.____, dass sich D.____ ohne ihr Einverständnis Zugriff auf ihr Bankkonto verschafft habe. E. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 trat D.____ per sofort als Beistand von A.____ zurück. Zur Begründung gab er an, dass eine verantwortungsbewusste Mandatsführung nicht möglich sei, wenn A.____ in vollem Umfang über ihr Vermögen verfügen könne. Erschwerend komme hinzu, dass A.____ die Zusammenarbeit mit ihm sowie die Herausgabe wichtiger Dokumente verweigere. F. Die KESB lässt sich mit Eingabe vom 16. November 2017 vernehmen und schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, dass A.____ persönlich vom Gericht anzuhören und von D.____ eine persönliche Stellungnahme einzuholen sei. Zur Begründung in der Hauptsache wird im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid verwiesen und zusätzlich ausgeführt, dass eine neue Beiständin für A.____ eingesetzt werde. Die KESB erachte es weiterhin als notwendig, die Beistandschaft beizubehalten. G. Mit Entscheid der KESB vom 22. November 2017 wurde D.____ aus seinem Amt als Beistand entlassen und E.____ als neue Beiständin für A.____ eingesetzt. E.____ erhielt die selben Aufgaben und Befugnisse wie ihr Vorgänger. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. H. Die Beiständin ersuchte die KESB mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 um Wiedererwägung des Entscheids vom 22. November 2017. Den Antrag begründete sie im Wesentlichen mit der mangelnden Kooperationsbereitschaft von A.____ im Rahmen einer Beistandschaft und ihrer überzeugenden Zusage für eine Zusammenarbeit auf freiwilliger Basis. Mit Schreiben an

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beiständin vom 18. Dezember 2017 verzichtete die KESB auf eine Wiedererwägung ihres Entscheids. I. Mit Verfügung vom 2. Januar 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und eine Urteilsberatung unter Ausschluss der Parteien vorgesehen. J. Die Beiständin reichte mit Eingabe vom 19. Januar 2018 ihre Stellungnahme ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 und § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (vgl. § 66 Abs. 2 EG ZGB). 1.2 Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Entlassung von D.____ aus seinem Amt als Beistand und bringt vor, er habe seine Kompetenzen als Beistand überschritten, indem er sich ohne ihre Einwilligung Zugriff auf ihr Bankkonto verschafft habe. Diese Rüge erweist sich insbesondere mit Blick auf den Entscheid der KESB vom 22. November 2017, mit welchem dem Begehren der Beschwerdeführerin entsprochen und D.____ auf seinen Wunsch hin aus dem Amt als Beistand entlassen wurde, als gegenstandslos. Die Errichtung einer Beistandschaft wurde im vorgenannten Entscheid der KESB nicht nochmals geprüft, sondern lediglich eine neue Beistandsperson mit denselben Befugnissen und Aufgaben wie ihr Vorgänger eingesetzt.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Streitgegenstand in der Hauptsache bildet somit nach wie vor die Frage, ob die KESB mit Entscheid vom 30. August 2017 zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB für die Beschwerdeführerin errichtet hat. 4.1 Die KESB errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Diese Form der Beistandschaft kann auch gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_795/2014 vom 14. April 2015 E. 4.1.2). Soweit die KESB nicht eine andere Anordnung getroffen hat, schränkt diese Massnahme die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein (Art. 394 Abs. 2 ZGB). 4.2 Zweck der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes ist nach Art. 388 Abs. 1 ZGB, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. Basis ist stets das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person. Es soll soweit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Das Gesetz verzichtet daher weitgehend auf gesetzlich umschriebene, starre Massnahmen zum Schutz hilfsbedürftiger Menschen. In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) und der Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Subsidiarität bedeutet, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006 S. 7042). Kommt die KESB zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es gilt der Grundsatz ‟so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich” (BGE 140 III 49 E. 4.3.1; BBl 2006 S. 7017, Ziff. 1.3.4 in fine). Die KESB hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern ‟Massnahmen nach Mass” zu treffen, also solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs.1 ZGB). Unter den verschiedenen geeigneten Varianten ist die zurückhaltendste zu wählen; diese muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zur Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts stehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_795/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.1). 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, dass sie entgegen der Meinung der KESB keinen Schwächezustand aufweise. Dem Schreiben der Beiständin an die KESB vom 8. Dezember 2017 sowie ihrem Bericht an das Kantonsgericht vom 19. Januar 2018 lässt sich zudem deutlich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die eigentliche Errichtung der Beistandschaft wehrt.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid dahingehend, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Gesundheit nicht mehr in der Lage sei, ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Zudem sei sie auf Hilfe im Bereich Wohnen angewiesen. Demzufolge werde für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Administration, Finanzen und Wohnen errichtet. 5.3 Weder den Entscheiden der KESB vom 30. August 2017 bzw. vom 22. November 2017 noch ihrer Vernehmlassung ist zu entnehmen, welchen Schwächezustand die Beschwerdeführerin aufweist und inwiefern sie schutzbedürftig ist. Beides sind jedoch unabdingbare Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft und für die gerichtliche Beurteilung einer solchen (vgl. E. 4.1). Den vorliegenden Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass sich die KESB bewusst dazu entschieden habe, den Schwächezustand der Beschwerdeführerin nicht im Entscheid auszuführen, da die Beschwerdeführerin ursprünglich mit einer Beistandschaft einverstanden gewesen sei. Aus Sicht der KESB leide die Beschwerdeführerin jedoch an einer psychischen Störung, insbesondere an Wahnvorstellungen, und sie habe sich mehrfach in psychiatrischer Behandlung befunden. Worauf sich diese Einschätzung stützt und ob bei der Anhörung der Beschwerdeführerin am 23. August 2017 auch KESB-Mitglieder mit psychologischer Fachausbildung anwesend waren, ist nicht ersichtlich. Zur Frage der Schutzbedürftigkeit verweist die KESB in ihrer Vernehmlassung auf den gekündigten Hypothekarvertrag der Beschwerdeführerin sowie auf die drohende Zwangsverwertung ihrer Liegenschaft. Abgesehen von der drohenden Zwangsverwertung, den Betreibungen und der Einschätzung des Gesundheitszustandes durch die KESB lassen sich den Akten und dem angefochtenen Entscheid keine weiteren Hinweise, insbesondere ärztliche Berichte, zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihren weiteren Lebensumständen entnehmen. Diese Gegebenheit wird auch von der eingesetzten Beiständin bemängelt, welche in ihrem Bericht an das Kantonsgericht vom 19. Januar 2018 festhält, dass auch ihr keine weiteren Informationen zu einem Schwächezustand und einer Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin vorliegen würden. Die Beiständin bringt weiter vor, dass die Beschwerdeführerin zwar mit der Errichtung einer Beistandschaft nicht einverstanden sei, eine Zusammenarbeit mit einer Beistandsperson auf freiwilliger Basis könne sie sich hingegen vorstellen (vgl. Bericht der Beiständin vom 19. Januar 2018). Aufgrund des bisherigen wenig kooperativen Verhaltens der Beschwerdeführerin zweifle die Beiständin jedoch an der Umsetzbarkeit einer freiwilligen Unterstützung (vgl. Bericht der Beiständin vom 19. Januar 2018). 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der entscheidrelevante Sachverhalt nicht vollständig ist. Dieser Umstand steht einer sachgerechten gerichtlichen Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit entgegen, weshalb sich eine umfassende Sachverhaltsabklärung durch die KESB sowie eine Neubeurteilung der Streitsache aufdrängen. Im Rahmen ihrer Neubeurteilung hat die KESB insbesondere die Voraussetzungen einer Beistandschaft zu prüfen und zu beurteilen, ob die Errichtung einer solchen angezeigt ist. Kommt die KESB zum Schluss, an einer Beistandschaft festzuhalten, so ist insbesondere mit Blick auf die Verhältnismässigkeit abzuklären, welche Attribute eine allfällige Beistandschaft wirklich enthalten muss, um einer möglichen Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin zielorientiert zu begegnen (vgl. E. 4.2). Ferner hat die KESB zu beurteilen, wie mit der fehlenden Kooperationsbereitschaft

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht und dem Widerstand der Beschwerdeführerin umzugehen ist, und wie weit man der Beistandsperson bei ihrer Amtsführung behilflich sein kann, um die angestrebte Unterstützung der Beschwerdeführerin überhaupt erreichen zu können. Die Beschwerde ist dementsprechend insoweit gutzuheissen und die KESB anzuweisen, die vorliegende Angelegenheit im vorgenannten Sinn neu zu beurteilen und neu zu entscheiden. 5.5 Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen und der Antrag der Vorinstanz auf persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin erübrigt sich. 6. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (VPO § 21 Abs. 1).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Vorinstanz vom 30. August 2017 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

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