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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.05.2018 810 17 254

May 16, 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,279 words·~26 min·8

Summary

Bauprojekt Erneuerung und Ausbau Kantonsstrasse Unterbiel, Gewässerkorrektion der Hinteren Frenke und Ersatz AIB Abwasserkanal (RRB Nr. 1246 vom 12. September 2017)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 16. Mai 2018 (810 17 254) ____________________________________________________________________

Raumplanung, Bauwesen

Bauprojekt Erneuerung und Ausbau Kantonsstrasse Unterbiel, Gewässerkorrektion der Hinteren Frenke und Ersatz AIB Abwasserkanal

Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Bauprojekt Erneuerung und Ausbau Kantonsstrasse Unterbiel, Gewässerkorrektion der Hinteren Frenke und Ersatz AIB Abwasserkanal (RRB Nr. 1246 vom 12. September 2017)

A. Am 10. November 2015 beschloss die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BUD) das Bauprojekt für die Erneuerung und den Ausbau der Kantonsstrasse Unterbiel, die Gewässerkorrektion der Hinteren Frenke und den Ersatz des AIB Abwasserkanals in der Gemeinde Reigoldswil (Gemeinde) als kantonaler Nutzungsplan.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

B. Das Bauprojekt lag vom 23. November 2015 bis zum 22. Dezember 2015 in der Gemeindeverwaltung öffentlich auf, die betroffenen Grundeigentümer wurden schriftlich informiert und die Auflage- und Einsprachefrist im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft Nr. 47 vom 19. November 2015 und in der Tagespresse publiziert. C. Innerhalb der Auflagefrist erhoben 18 Parteien, darunter auch A.____, Eigentümer der Parzellen Nrn. XX und YY, Grundbuch Reigoldswil (nachfolgend Parzellen Nrn. XX und YY), Einsprache. Im Nachgang an die mit den jeweiligen Parteien separat geführten Verständigungsverhandlungen zogen sechs Parteien ihre Einsprache zurück. D. Mit Beschluss Nr. 1246 vom 12. September 2017 wies der Regierungsrat die zwölf unerledigten Einsprachen, soweit diese nicht gegenstandslos geworden waren und soweit darauf eingetreten werden konnte, im Sinne der Erwägungen ab. Auch in Bezug auf die Einsprache von A.____ kam der Regierungsrat zum Schluss, dass sich einige Einsprachepunkte als gegenstandslos erwiesen hätten. In Bezug auf die unerledigten Einsprachepunkte wies er die Einsprache ab. E. Gegen diesen Beschluss erhob A.____ mit Eingabe vom 21. September 2017 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und teilte mit, dass sich die Beschwerde gegen die Punkte 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11 und 12 des seine Einsprache betreffenden Teils des Regierungsratsbeschlusses richte (S. 10 - 14 des Regierungsratsbeschlusses). Innert Frist reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung vom 25. Oktober 2018 ein. Er monierte bezüglich des geplanten Projektes im Wesentlichen die Fahrbahnbreite von 7.25 m für die Kantonsstrasse, den beidseitigen Fahrradstreifen, die Verbreiterung des Baches statt die Vertiefung des Bachbettes, die 50 cm breite Bruchsteinmauer, die zu hohen und unverhältnismässigen Investitionskosten für den Hochwasserschutz, die geplante Korrektur bei der Seewenstrasse-Brücke und die Nichtoffenlegung der beim Beschwerdeführer anfallenden Kosten, falls er nicht gewillt sei, das benötigte Land unentgeltlich abzutreten. Anschliessend stellte er in Bezug auf das Projekt mehrere Änderungsbegehren. Der Regierungsrat schloss in seiner Vernehmlassung vom 5. Januar 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und auf Nichteintreten auf die Änderungsbegehren. F. Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 überwies das Gerichtspräsidium den Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist als Grundeigentümer der im Projektperimeter liegenden Parzellen Nrn. XX und YY berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 1.2. Zu prüfen ist jedoch, ob auf alle Begehren eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer erhebt gegen den angefochtenen Regierungsratsbeschluss Beschwerde und stellt Änderungsbegehren. Das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz hat keine eigene Planungswahl. Es muss sich auf seine Überprüfungsfunktion im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens beschränken und darf demzufolge keine neuen Anordnungen im Bereich der Planung treffen (vgl. PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Auflage, Bern 2016, S. 551). Damit kann das Kantonsgericht bei seiner Überprüfung nur zum Schluss kommen, dass das Projekt oder Teile davon nicht rechtmässig sind, und die Sache zur Überarbeitung an den Regierungsrat bzw. die BUD zurückweisen. Dem Kantonsgericht ist folglich verwehrt, über die Änderungsbegehren des Beschwerdeführers zu entscheiden bzw. diese zu genehmigen. Auf die Änderungsbegehren kann damit nicht eingetreten werden. Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen der Änderungsbegehren jedoch Rechtsverletzungen durch das Bauprojekt geltend macht, hat das Kantonsgericht diese Rügen zu überprüfen und die Beschwerde diesbezüglich allenfalls gutzuheissen und die Angelegenheit falls nötig an die Vorinstanz bzw. an die BUD zur Neuplanung zurückzuweisen. 2.1. Die Kognition des Kantonsgerichts beschränkt sich gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob die Vorinstanz ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob diese den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen im vorliegenden Fall verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2.2. Der Umfang der Beurteilung durch das Kantonsgericht, wie er in § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO vorgesehen ist, entspricht im vorliegenden Fall den bundesrechtlichen Anforderungen. So hat das kantonale Recht nach Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 die volle Überprüfung von Verfügungen und Nutzungsplänen durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten. Diesen Anforderungen genügt es nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Regierungsrat als Plangenehmigungsbehörde als einzige Instanz mit voller Kognition über Einsprachen und Beschwerden entscheidet (vgl. BGE 127 II 238 E. 3b/bb; 119 Ia 321 E. 5 c; 114 Ia 233 E. 2b; HÄNNI, a.a.O., S. 549; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 33 N 74 f.). Volle Überprüfung bedeutet im vorliegenden Zusammenhang nicht nur die freie Prüfung des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen, sondern auch eine Ermessenskontrolle. Der vollen Überprüfung unterliegen im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht nur die Nutzungspläne der Gemeinden,

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sondern auch Nutzungspläne, die von der kantonalen Verwaltung festgesetzt und vom Regierungsrat als Beschwerdeinstanz überprüft werden (HEINZ AEMISEGGER/STEPHAN HAAG, Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Zürich 1999, Art. 33 N 7 und 60; BGE 114 Ia 233 E. 2b). Die Überprüfung hat sich dabei dort sachlich zurückzuhalten, wo es um lokale Angelegenheiten geht, hingegen so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten (vgl. BGE 127 II 238 E. 3b/aa; AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 N 56). Bei der Angemessenheitsprüfung ist jeweils auch der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich zu beachten. Nach Art. 2 Abs. 3 RPG achten die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Ermessensspielraum zu lassen. Ein Planungsentscheid ist gestützt darauf zu schützen, wenn er sich als zweckmässig erweist, unabhängig davon, ob sich weitere, ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen (vgl. HÄNNI, a.a.O., S. 550 ff.). Die eingeschränkte Kognition des Kantonsgerichts ist zudem mit Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 vereinbar (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (KGE VV), vom 14. September 2016 [810 15 350] E. 2.2 ff.). 3. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 21. September 2017 bzw. Beschwerdebegründung vom 25. Oktober 2017, es sei der Entscheid des Regierungsrates Nr. 1246 vom 12. September 2017 in verschiedenen Punkten aufzuheben bzw. abzuändern. Bevor auf die einzelnen Rügepunkte des Beschwerdeführers eingegangen wird, sind noch allgemeine Erörterungen zu den kantonalen Nutzungsplänen, zu den Projekten für den baulichen Hochwasserschutz und den kantonalen Radrouten vorzunehmen (E. 4.1 - 4.4 hiernach). 4.1. Der Kanton kann zur Erfüllung seiner Aufgaben kantonale Nutzungspläne erlassen. Diese dienen insbesondere der Erstellung bzw. dem Ausbau von Verkehrsanlagen, öffentlicher Werke und Anlagen sowie dem Schutz von Landschaften, Naturobjekten und Kulturdenkmälern von nationaler und kantonaler Bedeutung (§ 12 Abs. 1 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes [RBG] vom 8. Januar 1998). Das Verfahren zum Erlass von kantonalen Nutzungsplänen richtet sich nach § 13 RBG. 4.2. Nach § 13 Abs. 1 RBG sorgt der Regierungsrat für die Ausarbeitung der kantonalen Nutzungspläne. Die kantonalen Nutzungspläne sind von der BUD zu erlassen. Diejenigen, die sich nicht auf den kantonalen Richtplan (KRIP) oder einen kantonalen Spezialrichtplan stützen, sind vom Landrat zu genehmigen; ausgenommen von der Genehmigung durch den Landrat sind die Baulinien entlang der Leitungen von regionaler Bedeutung, der Gewässer und der kantonalen Schutzzonen sowie die Ausscheidung des Gewässerraums (§ 13 Abs. 2 RBG). Das vorliegende Bauprojekt stützt sich auf den vom Landrat am 26. März 2009 genehmigten KRIP mit der dazugehörigen Richtplankarte Verkehrsinfrastruktur. 4.3. Nach § 21 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz, WBauG) vom 1. April 2004 werden Projekte für Revitalisierungen, den baulichen Hochwasserschutz und Verlegungen durch die BUD beschlossen oder genehmigt (Abs. 1). Sie sind nach den Bestimmungen der kantonalen Nutzungsplanung des RBG

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht öffentlich aufzulegen (Abs. 2). Der Hochwasserschutz an der Hinteren Frenke ist Bestandteil des am 10. Mai 2005 vom Regierungsrat beschlossenen kantonalen Wasserbaukonzepts Basel-Landschaft. 4.4. Gemäss § 20 Abs. 1 des Strassengesetzes (Strassengesetz, StrG) vom 24. März 1986 beschliesst der Landrat nach Anhören der Gemeinden ein zusammenhängendes Netz regionaler Radrouten. Eine regionale Radroute ist vorzusehen, wo Strassen regelmässig von einer grösseren Zahl von Velofahrern benutzt werden, wo es sich um besonders förderungswürdige Verbindungen handelt oder wo es die Sicherheit der Velo- und Mofafahrer sonst erfordert. Neu anzulegende regionale Radrouten werden vom Kanton erstellt. Nach der Fertigstellung sind sie Bestandteil des Gemeindestrassennetzes gemäss § 6 Abs. 2 StrG. Der Landrat genehmigte - wie in der Erwägung 4.3 hiervor festgehalten - am 26. März 2009 den KRIP mit der dazugehörigen Richtplankarte Verkehrsinfrastruktur. Die Radroute zwischen Ziefen und Reigoldswil ist Bestandteil dieses Radroutennetzes. Die Radroute führt in Reigoldswil über die Strasse Unterbiel. 5.1.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die vorgesehene Fahrbahnbreite von 7.25 m sei zu breit und werde den örtlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Er bezweifelt, dass diese Breite von Gesetzes wegen eingehalten werden müsse, da der erst vor kurzem fertiggestellte Strassenabschnitt in Lupsingen, auf dem auch Lastwagen und Linienbusse verkehren würden, auf eine Spurbreite verschmälert worden sei. 5.1.2. Der Beschwerdegegner entgegnet in seiner Vernehmlassung vom 5. Januar 2018, die Breite der Kernfahrbahn werde nach dem örtlichen Verkehrsaufkommen bemessen. Für die Kantonsstrasse in Reigoldswil gelte eine Normalbreite von 7.50 m, weshalb die vorgesehene Breite von 7.25 m bereits einen Ausnahmefall aufgrund der vorherrschenden örtlichen Gegebenheiten darstelle. Des Weiteren führe entlang der besagten Kantonsstrasse eine kantonale Radroute. Deshalb werde den begrenzten Platzverhältnissen durch die Planung einer Kernfahrbahn (Fahrbahn ohne Mittelstreifen) bereits Rechnung getragen. Dabei stelle bereits eine Kernfahrbahn eine platzsparende Variante für den Ausbau einer Strasse dar, auf der eine kantonale Radroute verlaufe. Ein vollwertiger Ausbau, d.h. Einrichtung von Radstreifen mit Beibehaltung der Mittellinie würde gemäss den kantonalen Richtlinien eine Strassenbreite von 9.00 m erfordern. Dies sei allerdings für den betreffenden Strassenabschnitt in Reigoldswil als unverhältnismässig angesehen worden. Der vergleichsweise herangezogene Strassenabschnitt in Lupsingen tauge nicht als Vergleich, da das Verkehrsaufkommen auf dieser Strasse deutlich geringer sei und auf der Strasse in Lupsingen keine kantonale Radroute verlaufe. 5.2.1. Wie in der Erwägung 4.4 hiervor ausgeführt, ist die Radroute zwischen Ziefen und Reigoldswil Bestandteil des Radroutennetzes gemäss der zum KRIP dazugehörigen Richtplankarte Verkehrsinfrastruktur. Oft lassen die vorhandenen Fahrbahnbreiten die Markierung von Radstreifen und einer Mittellinie nicht zu. Als Alternative dazu werden Kernfahrbahnen eingerichtet (Grundlage der Beratungsstelle für Unfallverhütung [bfu], Empfehlung Verkehrstechnik, Markierung und Signale, Kernfahrbahn [Kernfahrbahn-Empfehlung bfu], MS.004-2016). In der Projektierungsrichtlinie Radverkehrsanlagen im Kantons Basel-Landschaft des Tiefbauamtes (Projek-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht tierungsrichtlinie Radverkehrsanlagen) vom 9. Mai 2016 wird die Kernfahrbahn als ein Strassenquerschnitt mit beidseitigen Radstreifen und einer dazwischen liegenden Verkehrsfläche ohne markierte Mittellinie bezeichnet (Ziff. 4.2.2). Das angefochtene Projekt sieht denn auch die Einrichtung einer Kernfahrbahn vor. 5.2.2. Gemäss Anhang 3a der kantonalen Richtlinie betreffend Regelquerschnitte auf Kantonsstrassen, Fahrbahnbreiten, des Tiefbauamtes (Typenplan Nr. T-001; Version vom 24. Mai 2017) muss die Breite einer Kernfahrbahn (inkl. beidseitigen Radstreifen) bei einer Strasse mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von bis zu 3‘000 Fahrzeugen zwischen 7.5 m und 9.0 m betragen. In Ausnahmefällen kann die Breite 7.0 m bis 7.4 m betragen (siehe auch Kernfahrbahn-Empfehlung bfu). In Reigoldswil beträgt der DTV ca. 3‘000 Fahrzeuge. Vorliegendenfalls wurde die Fahrbahnbreite mit ihren 7.25 m damit bereits im Ausnahmerahmen von 7.0 m bis 7.5 m festgelegt. Es kann somit nicht die Rede davon sein, dass die Strasse zu breit ist. Auch kann aus dem vom Beschwerdeführer angeführten schmäleren Strassenabschnitt in Lupsingen nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, da der letztgenannte Strassenabschnitt und derjenige in Reigoldswil nicht vergleichbar sind. Auf der vom Beschwerdeführer angeführten Kantonsstrasse in Lupsingen wird lediglich ein DTV von unter 1‘000 Fahrzeugen gezählt, wohingegen auf dem Strassenabschnitt in Reigoldswil ein DTV von 3‘000 Fahrzeugen gemessen wird. Zudem verläuft auf dem Strassenabschnitt in Lupsingen im Gegensatz zum Strassenabschnitt in Reigoldswil keine kantonale Radroute. 5.3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass in keinem Dorf im Kanton eine Kernfahrbahn mit beidseitig eingezeichneten Radstreifen zu finden sei. Es komme dazu, dass der Radstreifen vom Dorfplatz von Reigoldswil aus in keine Richtung (Bretzwil, Oberdorf) weitergeführt werden könne, weshalb die Lösung mit dem Fahrradstreifen völlig unnütz sei. 5.3.2. Gemäss Objektblatt V.3.1. (lit. A) zum KRIP dienen die kantonalen Radrouten primär dem täglichen Veloverkehr. Die Linienführung muss deshalb möglichst direkt und hindernisfrei für eine zügige Fahrweise bei guter Verkehrssicherheit gewählt werden. Das Radroutennetz umfasst die wichtigen Längsachsen in den Tälern des Kantons sowie die Querverbindungen dazu. Gemäss Objektblatt V.3.1. (lit. A) zum KRIP wird die bauliche und betriebliche Gestaltung vielmals aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und Anforderungen sowie gestützt auf die Projektierungsrichtlinien für die Radrouten im Kanton Basel-Landschaft im Rahmen der Projektierung definiert. 5.3.3. Nach Ziff. 4.2 der Projektierungsrichtlinie Radverkehrsanlagen gibt es verschiedene Führungsformen des Radverkehrs. Zu unterscheiden sind primär der Radstreifen und der Radweg. Die Radstreifen sind – anders als die Radwege, welche baulich durch Borde, Park- oder Grünstreifen von der Fahrbahn abzutrennen sind, – nur durch eine Markierung vom Strassenverkehr getrennt. Der Radstreifen ist Teil der Fahrbahn und somit niveaugleich. Die Einrichtung von Radstreifen im Ausserortsbereich erfolgt nur in Ausnahmefällen. Ein Radstreifen ist mindestens 1.25 m und normgemäss 1.5 m breit (neigungsabhängig). Radstreifen werden in der Regel beidseitig angelegt. In Ausnahmefällen kann die Anordnung auch nur einseitig erfolgen. Es ist

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht somit auch nicht zu beanstanden, dass die Strasse Unterbiel in Anwendung des Grundsatzes der beidseitigen Anlegung der Radstreifen auch einen beidseitigen Radstreifen vorsieht. 5.3.4. Des Weiteren führt der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung aus, dass sich Kernfahrbahnen mit beidseitigem Radstreifen u.a. auf den Kantonsstrassen: - Bubendorf, Hauptstrasse (Abschnitt Steingasse - Breitengasse); - Lausen, Hauptstrasse (Abschnitt Widliackerstrasse - Wolfgasse; - Ormalingen, Hauptstrasse (Abschnitt Bushaltestelle Post - Mühlegasse); - Pratteln Muttenzer-/Haupt-/Oberemattstrasse (diverse Abschnitte); - Münchenstein, Emil-Frey-Strasse (diverse Abschnitte); - Oberwil, Bielstrasse (Abschnitt Kummelenstrasse - Schwanenplatz) befänden. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, diese Ausführungen zu bezweifeln. Damit ist die Behauptung des Beschwerdeführers, im Kanton seien keine Kernfahrbahnen mit Radstreifen zu finden, unzutreffend. 5.3.5. Die Feststellung des Beschwerdeführers, der Radstreifen ende am Dorfplatz, ist korrekt. Die betreffende kantonale Radroute gemäss KRIP führt von Liestal über Ziefen zum Dorfplatz in Reigoldswil und endet dort. Eine Weiterführung der Radverkehrsmassnahmen ist somit vom Dorfplatz aus nicht erforderlich. Aus diesem Argument kann der Beschwerdeführer damit auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.4. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass sich der fragliche Strassenabschnitt, welcher einen DTV von rund 3‘000 Fahrzeugen aufweist und auf welchem gemäss KRIP eine Radroute verläuft, mit einer Breite von 7.25 m bereits im untersten Bereich der zulässigen Strassenbreite befindet (Ausnahmeregelung). Der fragliche Strassenabschnitt hält die kantonalen Mindestanforderungen ein, trägt den örtlichen Gegebenheiten (enge Bebauung, Flussbett neben Fahrbahn, Begegnungsfall Bus-Bus etc.) Rechnung, erfüllt die minimalen Bedürfnisse an einen sichereren Verkehr auf der Kantonsstrasse Unterbielstrasse für alle Verkehrsteilnehmenden, genügt den Anforderungen an die kantonalen Radrouten und reduziert den Eingriff in das private Eigentum der Strassenanstossenden auf ein absolutes Minimum. Die vorgesehene Kernfahrbahn mit einer Breite von 7.25 m und beidseitigen Radstreifen ist demzufolge nicht zu beanstanden. 6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Investition von Steuergeldern in der Höhe von ca. Fr. 7.5 Mio. in den Hochwasserschutz absolut überrissen sei und in keinem Verhältnis zu der vermeintlich drohenden Gefahr im Bereich Unterbiel stehe. Überdies bestehe gemäss Gefahrenkarte des Kantons die grösste Gefahr für ein allfälliges hundertjähriges Hochwasser (HQ100) im Bereich Rüschel und Gemeindezentrum. Des Weiteren wird angeführt, für den Hochwasserschutz solle mehr in die Tiefe als in die Breite des Baches investiert werden. Auch die Planung einer 50 cm breiten Betonmauer sei völlig unnötig. Es könne die Bachmauer durch eine 20 cm breite Betonmauer, wie es bis jetzt der Fall sei, wieder hergestellt werden. Bezüglich der Korrektur Seewenstrasse-Brücke führt der Beschwerdeführer aus, dass im Projekt diese Brücke nach wie vor als hydraulischer Engpunkt aufgeführt werde und im Überlastungsfall genauer untersucht werde. Das bedeute, dass für diese Brücke noch keine wirksame Lösung gefunden worden sei. Das Schutzziel sei auch in diesem Bereich verfehlt.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2.1. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wasserbau (Wasserbaugesetz Bund) vom 21. Juni 1991 ist der Hochwasserschutz Aufgabe der Kantone. Nach § 13 Abs. 1 lit. c WBauG ist der Kanton zuständig für den baulichen Hochwasserschutz. Baulicher Hochwasserschutz wird in § 4 Abs. 1 lit. c WBauG wie folgt umschrieben: “Anlagen zum Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen, in Abgrenzung zu Unterhaltsarbeiten oder passivem Hochwasserschutz, wie z.B. raumplanerischen Massnahmen.“ Nach § 10 WBauG erstellt die kantonale Fachstelle unter Mitwirkung der betroffenen Einwohnergemeinden und der interessierten Kreise ein Konzept, das aufzeigt, wo Vorkehrungen im Bereich der Revitalisierungen und des Hochwasserschutzes im Kanton mittelfristig zu treffen sind (Abs. 1). Das Wasserbaukonzept wird vom Regierungsrat erlassen (Abs. 2). Der Hochwasserschutz an der Hinteren Frenke ist Bestandteil des am 10. Mai 2005 vom Regierungsrat beschlossenen kantonalen Wasserbaukonzepts Basel-Landschaft. In dem im Auftrag des Tiefbauamtes von der Gruner Böhringer AG erarbeiteten Bericht vom 13. November 2015 “Wasserbaukonzept Kanton Basel-Landschaft, Erläuterungsbericht, Überarbeitung 2015“ wird die Notwendigkeit der Vornahme von baulichen Hochwasserschutzmassnahmen an der Hinteren Frenke in Reigoldswil mit erster Priorität gekennzeichnet (vgl. Objektblatt L.1.1 zum KRIP betreffend drei Prioritätskategorien; betr. Bericht der Gruner Böhringer AG siehe www.baselland.ch/politik-und-behorden/direktionen/bau-und-umweltschutzdirektion/tiefbauamt/wasserbau/strategische-planung). 6.2.2. Die Naturgefahrenkarte zeigt fast für den ganzen Projektperimeter eine mittlere oder starke Gefahr durch Überschwemmung. Die Flächen entsprechen dem Fliessweg des Wassers. Wie der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung an das Kantonsgericht ausführt, muss, damit der Hochwasserschutz im ganzen Projektperimeter sichergestellt ist, das Gerinne auf der gesamten Länge die Wassermassen eines hundertjährigen Hochwassers (HQ100) bewältigen können. Dies entspricht einem Hochwasserereignis, das statistisch einmal in hundert Jahren auftritt. Das heisst, die Hintere Frenke muss die in diesem Fall auftretenden Wassermassen abführen können, ohne dass grössere Schäden durch die Wassermassen verursacht werden. Dies bedeutet aber auch, dass Hochwasserereignisse von geringerer Intensität ebenfalls schadlos bewältigt werden können. Der Schutz von geschlossenen Siedlungen vor Wassermassen eines HQ100 entspricht den Empfehlungen des Bundes (siehe Wegleitung des Bundesamtes für Wasser und Geologie [BWG], heute Teil des Bundesamtes für Umwelt [BAFU], zum Hochwasserschutz an Fliessgewässern von 2001 sowie Von der Risikoanalyse zur Massnahmenplanung, Arbeitsgrundlage für Hochwasserschutzprojekte, des BAFU von 2016, S. 36 f.). Der Regierungsrat führt in seiner Vernehmlassung aus, dass, um die in der Beschwerde erwähnten Gebiete Rüschel und Gemeindezentrum vor Überflutungen zu schützen, die in Fliessrichtung abwärts liegende Gewässerabschnitte ebenfalls ausgebaut werden müssten. Würde darauf verzichtet werden, hätte dies eine Verlagerung der Überflutung zur Folge bzw. würde der Hochwasserschutz nicht integral für das Siedlungsgebiet gelöst. Die Gefahrenkarte zeigt für den Rüschelbach und den Teil der Hinteren Frenke ab Einmündung des Rüschelbachs in die Hintere Frenke eine gleich grosse Überschwemmungsgefahr. Für den Teil vor der Einmündung des Rüschelbaches in die Hintere Frenke wird die Überschwemmungsgefahr der Hinteren Frenke als geringer eingestuft. Die Ausführungen des Regierungsrats in seiner Vernehmlassung, dass, um die Gebiete Rüschel und Gemeindezentrum vor Überflutungen zu schützen, die

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht in Fliessrichtung abwärts liegenden Gewässerabschnitte ebenfalls ausgebaut werden müssen, sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Gemäss Ziff. 5.2.1 und 5.2.5 des technischen Berichts Wasserbau, Gemeinde Reigoldswil, Kantonsstrasse Unterbiel, Erneuerung und Ausbau, Gewässerkorrektion der Hinteren Frenke und Ersatz AIB Abwasserkanal, Dorfplatz - Ziefenstrasse Nr. 5, Axe 272, BP 78/10 - BP 86/130, Bauprojekt (technischer Bericht) sind zudem Anpassungen in den Einmündungsbereichen der Seitenbäche Rüschelbach und Wolbächli in die Hintere Frenke vorgesehen. 6.2.3. Die baulichen Massnahmen für den Hochwasserschutz in Reigoldswil stellen sich als eine Kombination aus Gerinneverbreiterung und Sohleabsenkung dar (siehe Ziff. 5.2 des technischen Berichts). Wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung ausführt, musste das ideale, technisch machbare Verhältnis zwischen Ausweitung und Absenkung gefunden werden, wobei der Aufweitung Einschränkungen durch bestehende Gebäude, Strassen oder sonstige Infrastruktur entgegenstanden. Ebenso gab es bei der Absenkung der Sohle Einschränkungen. Diese sind definiert durch die beiden Fixpunkte ober- und unterhalb des Projektperimeters sowie durch Werkleitungen, die die Hintere Frenke unterqueren, sowie bestehende Brücken. Aufgrund dieser Umstände ist die Aussage des Regierungsrats in seiner Vernehmlassung, dass das Längenprofil aufgrund dieser äusseren Randbedingungen gegeben ist und entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht einfach durch eine grössere Sohlenabtiefung beliebig tiefer gelegt werden kann, absolut schlüssig und nicht zu beanstanden. 6.3. Der Regierungsrat führt in seiner Vernehmlassung aus, dass Brücken oder Verengungen im Gewässerprofil hydraulische Engstellen darstellten und jeweils separat betrachtet werden müssten. Die meisten Brücken im Projektperimeter würden sich in einem geraden Gewässerschutzabschnitt befinden und es seien keine lokalen, seitlichen Verengungen des Bachprofils im Bereich der Brücken vorzufinden, weswegen diese Engstellen als wenig kritisch beurteilt worden seien. Die 1824 erbaute Seewenstrasse-Brücke steht unter Denkmalschutz (vgl. Ziff. 3.9 und 5.2.2 des technischen Berichts) und darf nicht abgerissen und nicht neu gebaut werden. Gemäss Vernehmlassung des Regierungsrats werde als Massnahme an dieser Stelle die Bachsohle unter der Brücke um ca. 40 - 50 cm abgesenkt und die Brückenwiderlager würden unterfangen (siehe Ziff. 5.4.3 des technischen Berichts). Weiter führt der Regierungsrat aus, dass diese Massnahme von der kantonalen Denkmalpflege akzeptiert worden sei. Durch die Absenkung vergrössere sich der Durchflussquerschnitt um ca. 2.5 m2, was einer Vergrösserung um ca. 33 % darstelle. Nach Umsetzung der geplanten Massnahme an der Seewenstrasse-Brücke sei das Schutzziel HQ100 erfüllt. Der Regierungsrat erklärt in seiner Vernehmlassung weiter, dass es auch Bestandteil des modernen, integralen Hochwasserschutzes sei, den Überlastfall eines Systems aufzuzeigen. Anhand solcher Szenarien könnten die lokalen Blaulichtorganisationen im Ereignisfall besser reagieren, weil sie wüssten, wo die kritischen Stellen seien und sie könnten bei einem Versagen schnell intervenieren. Bei der Prüfung des Überlastfalles im vorliegenden Projekt müsse dieser im Bereich der Seewenstrasse-Brücke näher betrachtet werden, da unmittelbar neben der Brücke das Wohnhaus Seewenstrasse 1 stünde und dieses auch im Überlastfall geschützt sein sollte. Das Schutzziel werde also bei der Seewenstrasse- Brücke nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, verfehlt oder nicht erreicht. Vielmehr würde für den Überlastfall, wenn also ein HQ100 überschritten werden sollte oder infolge einer Verklau-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht sung (Verminderung des Durchflussquerschnitts durch Treibgut) untersucht, welche Massnahmen getroffen werden könnten, um grössere Schäden zu vermindern. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, so dass der Meinung des Beschwerdeführers, bei der Seewenstrasse-Brücke sei keine wirksame Lösung gefunden und das Schutzziel in diesem Bereich verfehlt worden, nicht gefolgt werden kann. 6.4.1. Der Beschwerdeführer begehrt, dass ein Teil der Strasse über den Bach gelegt werde, wie es in der Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft Nr. 2012/066 vom 6. März 2012 betreffend Erneuerung und Ausbau der Kantonsstrasse Unterbiel, Gewässerkorrektion der Hinteren Frenke und Ersatz des Abwasserkanals in Reigoldswil, Projektierungskredit (Vorlage Projektierungskredit) vorgesehen sei. Mit dieser Strassenführung könne zugleich ein Teil zum Hochwasserschutz beigetragen werden und die zusätzlich beanspruchte Landfläche werde minimiert, da die Stützmauer strassenseitig unter die Strasse verlegt werden könne. 6.4.2. Zum Zeitpunkt des Landratsbeschlusses betreffend Projektierungskredit befand sich das neue Bauprojekt noch auf der Stufe eines Konzepts. Damals wurde von Seiten des Tiefbauamtes aufgrund der beengten Verhältnisse eine Strassenbauvariante mit einer Auskragung über die Hintere Frenke erwogen. Während der Projektierungsphase wurde dann zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 die Überdeckung oder Eindolung von Fliessgewässern verboten ist und ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 38 Abs. 2 GSchG beim Bauprojekt nicht vorliegt. Damit ist nicht zu beanstanden, dass das angefochtene Bauprojekt keine die Hintere Frenke überdeckende Strasse vorsieht. Zudem sind die konkreten Gestaltungs- und Ausführungsbeschlüsse nicht Gegenstand eines durch den Landrat zu bewilligenden Planungskredits, so dass der Beschwerdeführer auch nichts zu seinem Gunsten daraus ableiten kann, dass in der Vorlage an den Landrat betreffend Projektierungskredit eine solche Möglichkeit vorgesehen wurde. 6.5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, eine 50 cm breite Bruchsteinmauer sei unnötig. Vielmehr solle eine 20 cm breite Betonmauer erstellt werden, wie es bis jetzt der Fall gewesen sei. Der Regierungsrat erklärt diesbezüglich in seiner Vernehmlassung, es sei aus statischen und bautechnischen Gründen nicht opportun, eine 20 cm dicke Betonmauer linksufrig der Hinteren Frenke zu realisieren. Eine linksufrige Betonmauer müsste ebenfalls eine Stärke von 30 - 50 cm aufweisen. 6.5.2. Gemäss Art. 4 Wasserbaugesetz Bund müssen Gewässer, Ufer und Werke des Hochwasserschutzes so unterhalten werden, dass der vorhandene Hochwasserschutz, insbesondere die Abflusskapazität, erhalten bleibt (Abs. 1). Bei Eingriffen in das Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Abs. 2 lit. a - c). In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Abs. 2 bewilligen (Abs. 3). Nach § 1 WBauG ist bei wasserbaulichen Eingriffen das Ziel anzustreben, die Gewäs-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ser als Lebensraum einer Artenvielfalt und als Biotop zu fördern. Der Regierungsrat führt in seiner Vernehmlassung aus, dass, nachdem auf das Überdeckungsverbot hingewiesen worden sei, in der Projektbegleitgruppe die Kompromisslösung “Strassenseitig Betonmauer und linksufrig Bruchsteinmauer“ beschlossen worden sei. Zur Diskussion hätten das Normalprofil analog der Landratsvorlage Projektierungskredit gestanden sowie die ökologische Variante mit einer Böschung über die gesamte Uferschutzzone. Die gewählte Lösung weiche, so der Regierungsrat weiter, von beiden Positionen ab und stelle sowohl einen Kompromiss zwischen diesen Möglichkeiten dar als auch zwischen den ökologischen und denkmalpflegerischen Anforderungen, werde aber von allen involvierten Fachstellen akzeptiert und entspreche ausserdem einem Begehren aus dem ersten Workshop mit der Reigoldswiler Bevölkerung (siehe Ziff. 5.2.6 des technischen Berichts). Der Regierungsrat hat aufgezeigt, dass die Variante linksufrige Bruchsteinmauer gesetzesmässig ist und eine von den verschiedenen Fachstellen akzeptierte Kompromisslösung darstellt. Sie stellt eine vertretbare Lösung dar, welche nicht zu beanstanden ist, womit auch dieser Beschwerdepunkt abzuweisen ist. 7. Der Beschwerdeführer beantragt, es solle keine Verbreiterung der Unterbiel-Brücke nach der Bachüberquerung vorgenommen werden. Gemäss Protokoll der Einspracheverhandlung vom 22. März 2016 (Versand 25. April 2015, recte wohl 2016) hat die Gemeinde Reigoldswil als Brückeneigentümerin im April 2016 die trichterförmige Ausführung der Brücke entschieden, so dass die neue Unterbiel-Brücke keine zusätzliche Flächen auf der Parzelle Nr. YY benötigt. Damit ist das Begehren des Beschwerdeführers obsolet. 8. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde weiter geltend, dass das vorliegende Projekt noch mehr Fläche zu Lasten der Anstösser benötige als die vorhergehenden Projekte. So sei der abzutretende Teil auf den Parzellen Nrn. XX und YY wiederum gestiegen. Der Bachausbau sei über die drei Projekte (1980, 2006 und 2015) einfach verdoppelt worden. Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Landerwerbsplan vom 4. März 2003 weist für die Parzelle Nr. XX eine abzutretende Fläche von 28 m2 und für die Parzelle Nr. YY von 48 m2 auf. Gemäss Landerwerbsblätter für das vorliegende Projekt (vom 23. Juni 2015 bzw. vom 20. April 2016) umfasst die abzutretende Fläche für die Parzelle Nr. XX 25 m2 und für die Parzelle Nr. YY von 42 m2. 9. Der Beschwerdeführer moniert, dass in keinem geführten Gespräch die Kosten für das Projekt differenziert offen gelegt worden seien, er demzufolge keine Vorstellung der Kosten habe, welche auf ihn zukommen würden, falls er das benötigte Land nicht unentgeltlich abtreten würde. Im Strassenbau fallen grundsätzlich im Gegensatz zum Wasserbau für den Anstösser keine Kosten an (siehe § 32 StrG). § 19 WBauG statuiert, dass die Kosten für Planung, Projektierung und Realisierung von baulichen Hochwasserschutzmassnahmen nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge zu 20 % von den Anstossenden und zu 80 % vom Kanton zu tragen sind (Abs. 1). Die Gemeinden können sich am Anstösserbeitrag beteiligen (Abs. 3). Die Anstossenden sind im Verhältnis der Anstosslängen vor den baulichen Hochwasserschutzmassnahmen beitragspflichtig (Abs. 3). Die Projektkosten sind im technischen Bericht aufgelistet und waren während der Planauflage für jedermann ersichtlich. Die Kostenschätzung vom Februar 2015 geht für das Hochwasserschutzprojekt von ca. Fr. 7.3 Mio. aus. Das ergibt für den Beschwerde-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht führer gemäss Anhang E des technischen Berichts einen Anstösserbeitrag für die Parzelle Nr. XX von Fr. 7‘000.-- und für die Parzelle Nr. YY von Fr. 9‘000.--. Der exakte Anstösserbeitrag liegt erst nach der Ausführung der Bauarbeiten und nach Vorliegen der Schlussabrechnung definitiv vor. Auch wenn noch keine definitive Schlussabrechnungen vorliegen, ist der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe keine Vorstellung davon, welche Kosten auf ihn zukommen würden, wenn er das Land nicht unentgeltlich abtreten würde, aufgrund der vorliegenden Kostenschätzungen und der voraussichtlich errechneten Anstösserbeiträge nicht zu hören. 10. Der Beschwerdeführer rügt, die vorgesehene Investition von 7.5 Mio. Franken in den Hochwasserschutz sei übertrieben und unverhältnismässig. Wie hiervor aufgezeigt, sind die vom Beschwerdeführer gewünschten Sparmöglichkeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich (Breite der Strasse, Bruchsteinmauer, kantonale Radroute). Zudem ist das Ziel des Hochwasserschutzes für das vorliegende Bauprojekt das HQ100 und entspricht den bundesrechtlichen Empfehlungen. Wie der Gefahrenkarte zu entnehmen ist, ist das Gebiet im Projektperimeter gefährdet und der Regierungsrat zeigt in seiner Vernehmlassung die Hochwasserereignisse der Vergangenheit in jenem Gebiet und die Gefahren für die Zukunft auf. Der Regierungsrat führt aus, dass aktuelle Hochwasserereignisse im Kanton zeigen würden, dass die gewählte Methoden zur Hochwasserabschätzung und die Modelle, die der Naturgefahrenkarte zu Grunde liegen, sehr gut mit den tatsächlichen Überflutungen übereinstimmen würden. Zudem erklärt der Regierungsrat auch, welche Randbedingungen das Projekt zwingend zu berücksichtigen hat. Aufgrund der gesamten Umstände ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorgesehenen Investitionskosten für das Hochwasserschutzprojekt von ca. Fr. 7.3 Mio. übertrieben und unverhältnismässig sein sollen. Auch dieser Rügepunkt ist folglich abzuweisen. 11. Der Beschwerdeführer moniert, die Einsprachverhandlung sei inkompetent geführt worden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers werden diesbezüglich vom Regierungsrat bestritten. Auch für den Fall, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers zutreffen sollten, wäre dies zwar bedauerlich, sie würden jedoch keine Rechtsverletzungen darstellen, weshalb der Beschwerdeführer auch aus dieser Rüge nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 12. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 13. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘200.-- zu verrechnen. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Die Parteikosten werden gemäss § 21 VPO wettgeschlagen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘200.-- verrechnet. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vorsitzender

Gerichtsschreiberin

810 17 254 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.05.2018 810 17 254 — Swissrulings