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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.11.2017 810 17 188

November 1, 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,118 words·~21 min·7

Summary

Prüfung eines zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 1. November 2017 (810 17 188) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Prüfung eines zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts / Anpassung der Vermögensanlage

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Stefan Schulthess, Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Chiara Piras

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beigeladene

Betreff Prüfung eines zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 4. Juli 2017)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Für C.____ (geb. 1958) wurde am 19. Mai 2004 eine (altrechtliche) umfassende Beistandschaft errichtet. Seit dem 23. August 2004 ist A.____ ihr Beistand.

B. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 9. Februar 2016 wurde die umfassende Beistandschaft zu Gunsten einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 aufgehoben.

C. Am 27. März 2017 schloss C.____, vertreten durch ihren Beistand, mit ihren Geschwistern einen Erbteilungsvertrag über den Nachlass ihrer verstorbenen Mutter ab.

D. Mit Entscheid vom 11. April 2017 genehmigte die KESB den Erbteilungsvertrag (Dispositiv-Ziff. 1) und wies den Beistand an, die Verwaltung der C.____ aus dem Nachlass ihrer Mutter zugeflossenen Vermögenswerte nur mit Bewilligung der KESB vorzunehmen (Dispositiv- Ziff. 2). Schliesslich wurde der Beistand angewiesen, der KESB bis 15. Juni 2017 einen Antrag auf Anpassung der Vermögensanlage von C.____ zukommen zu lassen (Dispositiv-Ziff. 3).

E. Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 reichte der Beistand bei der KESB einen Antrag auf Anpassung der Vermögensanlage von C.____ ein. Der Antrag sah unter anderem vor, ein Guthaben bei der Bank D.____ im Gesamtbetrag von Fr. 300‘000.-- in zwei Anlagemodelle zu investieren: Fr. 200‘000.-- in die Anlage E.____ mit dem Profil ‟D” (‟Ausgewogen”) und Fr. 100‘000.-- in den Fonds F.____. Ferner schlug der Beistand vor, aus den bei der Bank G.____ am 24. Juni 2017 fällig werdenden Termingeldern in der Höhe von Fr. 550‘000.-- einen Betrag von Fr. 200‘000.-- in neue Termingelder bei derselben Bank zu investieren (Fr. 100‘000.-- zu einem Zinssatz von 0,4% und einer Laufzeit bis 2025 und Fr. 100‘000.-- zu einem Zinssatz von 0,5% und einer Laufzeit bis 2026).

F. Mit Entscheid vom 4. Juli 2017 genehmigte die KESB unter anderem eine Anlage von Fr. 300‘000.-- in das Verwaltungsmandat E.____ mit dem Anlageprofil ‟B” (‟Einkommen”; Dispositiv-Ziff. 1b). Die vorgeschlagene Anlage in Termingelder bei der Bank G.____ in der Höhe von Fr. 200‘000.-- wurde nicht genehmigt (Dispositiv-Ziff. 2) und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘612.-- wurden C.____ auferlegt (Dispositiv-Ziff.3).

G. Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 reichte der Beistand von C.____ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 4. Juli 2017 ein. Er beantragt sinngemäss, Anlagen von Fr. 200‘000.-- in ein Verwaltungsmandat E.____ mit dem Anlageprofil ‟C” (‟Rendite”), Fr. 100‘000.-- in den Fonds F.____ (Ziff. 1) und Fr. 200‘000.-- in neue Termingelder bei der Bank G.____ (Ziff. 2) seien zu genehmigen. Ferner seien die Verfahrenskosten um die für den Beizug eines externen Bankfachmannes angefallenen Kosten in der Höhe von Fr. 992.-- zu reduzieren (Ziff. 3).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit Schreiben vom 11. September 2017 ersuchte der Beistand das Kantonsgericht um Neubeurteilung der Beistandschaft von C.____ und um Übertragung des Dossiers auf eine andere KESB.

I. Am 11. September 2017 liess sich die KESB vernehmen und schloss auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

J. Die beigeladene C.____ liess sich nicht vernehmen.

K. Mit Präsidialverfügung vom 19. September 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Bei einer der betroffenen Person nahestehenden Person (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) handelt es sich nach Lehre und Rechtsprechung um eine Person, welche die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Eigenschaften sowie kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen zu wahren (DANIEL STECK, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 32 f. zu Art. 450 ZGB). Diese Kriterien sind beim Beistand ohne weiteres erfüllt (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Graubünden vom 8. Oktober 2013 [ZK1 13 82] E. 1). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

2.2 Im vorliegenden Verfahren ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Rüge der Unangemessenheit gemäss Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB es der gerichtlichen Beschwerdeinstanz ermöglicht, die Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz vollumfänglich zu überprüfen. Sie kann gegebenenfalls auch einfache Ermessensfehler, d.h. dem Einzelfall nicht genügend angepasste, unbefriedigende Entscheidungen, die nicht schlechthin unhaltbar und deshalb nicht willkürlich sein müssen, korrigieren. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz nimmt dabei eine Erhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht messenskontrolle innerhalb der rechtlichen Ermessensgrenzen vor. Darunter fällt auch die Beurteilung der Zweckmässigkeit oder der Angemessenheit der angefochtenen Anordnung, d.h. die Angemessenheitskontrolle (DANIEL STECK, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht [CHK], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 7 zu Art. 450a ZGB; DERS., in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I [BSK], 5. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 450a ZGB). Indessen dürfen sich bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe auch die kantonalen Rechtsmittelinstanzen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zurückhalten (BGE 135 II 384 E. 3.4.2). So hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Wenn es um die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, kann den Rekursinstanzen zugebilligt werden, nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen, wobei das allerdings dort nicht gilt, wo von der Rekursinstanz verlangt werden kann, über vergleichbare Fachkenntnisse wie die Vorinstanz zu verfügen (BGE 133 II 35 E. 3; STECK, CHK, a.a.O., N 8b und 8c zu Art. 450a ZGB; DERS., BSK, a.a.O., N 19 zu Art. 450a ZGB).

3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 1b, 2 und 3 des Entscheids der Vorinstanz vom 4. Juli 2017. Damit hat die KESB einer Anlage von Fr. 300‘000.-- in das Verwaltungsmandat E.____ mit einem Anlageprofil ‟B” zugestimmt (Dispositiv-Ziff. 1b), die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Anlage in Termingelder bei der Bank G.____ in der Höhe von Fr. 200‘000.-- nicht genehmigt (Dispositiv-Ziff. 2) und neben den (unbestrittenen) Verfahrensgebühren in der Höhe von Fr. 620.-- die vom Beschwerdeführer bestrittenen Auslagen in der Höhe von Fr. 992.-- für externe Kosten und die Beurteilung der Angelegenheit durch einen externen Experten C.____ auferlegt (Dispositiv-Ziff. 3).

3.2 Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2017 eingereichten Anträge auf Neubeurteilung der Beistandschaft und Übertragung des Dossiers auf eine andere Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bilden nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Entscheids und somit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

4.1 Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, dass mit den üblichen Bankkonten und den Anlageprofilen ‟Einkommen” zurzeit keine angemessene Rendite erzielt werden könne (Beschwerdebegründung vom 21. Juli 2017, S. 1). Sowohl beim Fonds F.____ als auch beim Verwaltungsmandat E.____ mit dem Anlageprofil ‟Rendite” liege der Aktienanteil bei 25%, weshalb sein Antrag die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) vom 4. Juli 2012 erfülle. Zudem könne die Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3 VBVV auch Ausnahmen bewilligen. Der Beschwerdeführer weist ferner darauf hin, dass bereits ein Betrag von Fr. 300‘000.-- in einem Mandat bei der Bank H.____ mit der Anlagestrategie ‟Einkommen” investiert und genehmigt worden sei und er deshalb nur einen Teil des Gesamtvermögens von C.____ etwas risikoreicher habe anlegen wollen (Beschwerdebegründung vom 21. Juli 2017, S. 1). Des Weiteren würden mit seinem Vorschlag die Termingelder bei der Bank G.____ ohnehin bereits um rund 30% reduziert werden. Mit längerfristigen Neuanlagen könnte sodann doch noch eine konstant höhere Rendite (Zinsen von 0,4% und 0,5%) erzielt werden, dies im Unterschied zu einem http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sparkonto bei der Bank H.____ (mit maximalen Zinsen von 0,005% und allfälligen Negativzinsen). Um keinen Zinsverlust zu erleiden, sei der Beschwerdeführer zufolge Zeitablaufs ohnehin bereits gezwungen gewesen, die Termingelder in der Höhe von Fr. 200‘000.-- wie beantragt zu investieren (Beschwerdebegründung vom 21. Juli 2017, S. 2). In Bezug auf seine Rüge betreffend die C.____ auferlegten Verfahrenskosten beanstandet der Beschwerdeführer, dass es nicht nötig gewesen sei, einen externen Fachmann beizuziehen. Dieser sei nur zur Unterstützung der KESB und nicht zu seiner Unterstützung beigezogen worden und habe zudem unverhältnismässig hohe Kosten verursacht (Beschwerdebegründung vom 21. Juli 2017, S. 2 f.).

4.2 Die Vorinstanz macht im Entscheid vom 4. Juli 2017 und in ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2017 demgegenüber geltend, dass C.____ noch relativ jung sei, der jährliche Aufwandüberschuss bereits heute Fr. 30‘500.-- betrage und sich dieser mit zunehmendem Alter voraussichtlich noch erhöhen dürfte. Es sei deshalb vorliegend nicht vertretbar, mehr als 70% des Gesamtvermögens von C.____ im Sinne von Art. 7 VBVV als Anlagen für weitere Bedürfnisse anzulegen (Vernehmlassung vom 11. September 2017, S. 2). Die Vorinstanz erachtet es im Sinne der Diversifikation zwar als sinnvoll, die Gelder in aktiv verwaltete Fonds der Bank H.____ und der Bank D.____ anzulegen. Um jedoch die Grenze von 25% Aktienanteil gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d VBVV nicht zu überschreiten, sei die Anlagestrategie ‟Einkommen” zu wählen und insgesamt Fr. 300‘000.-- in das Mandat E.____ zu investieren (Entscheid der Vorinstanz vom 4. Juli 2017, S. 2). Betreffend die Wiederanlage der fällig werdenden Termingelder bei der Bank G.____ weist die Vorinstanz darauf hin, dass mit Fr. 500‘000.-- bereits rund ein Drittel des Gesamtvermögens von C.____ bei der Bank G.____ angelegt sei. Mit einer (Wieder-)Anlage von Fr. 200‘000.-- würde sich der bei der Bank G.____ liegende Anteil des Gesamtvermögens von C.____ auf 43% erhöhen. Unter Beachtung der Tatsache, dass die Bank G.____ nicht über eine unbeschränkte Staatsgarantie verfüge und vorliegend keine besonders günstigen finanziellen Verhältnisse vorlägen, sei aus Diversifikationsgründen und zur Vermeidung von Klumpenrisiken eine Wiederanlage von Fr. 200‘000.-- in Termingelder bei der Bank G.____ nicht angezeigt (Entscheid der Vorinstanz vom 4. Juli 2017, S. 2; Vernehmlassung vom 11. September 2017, S. 3). Ferner weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits Tage vor der Fälligkeit der streitgegenständlichen Termingelder der Bank G.____ eine Zusage für weitere Investitionen erteilt habe (Vernehmlassung vom 11. September 2017, S. 3). Schliesslich stellt die Vorinstanz in Bezug auf die Verfahrenskosten fest, dass sie gemäss Art. 446 ZGB befugt und verpflichtet sei, bei fehlendem Fachwissen die notwendigen Erkundigungen bei Sachverständigen einzuholen. Die hierfür in Rechnung gestellten Kosten seien verhältnismässig und zu Recht der verbeiständeten C.____ auferlegt worden (Vernehmlassung vom 11. September 2017, S. 3).

5.1 Eine besondere Art der Vertretungsbeistandschaft ist die – vorliegend interessierende – auf die Vermögensverwaltung beschränkte Beistandschaft (vgl. Art. 395 i.V.m. 394 ZGB; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006 [BBl 2006] 7001 ff., 7046 f.). Diese Massnahme ist angezeigt, wenn eine Person zwar mit den alltäglichen Handlungen und Rechtsgeschäften zurechtkommt, aber über grössere Vermögenswerte verfügt, zu deren Verwaltung sie nicht in der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Lage ist. Die Massnahme muss dabei den konkreten Bedürfnissen angepasst, d.h. ‟massgeschneidert”, werden.

5.2 Werden bestimmte Vermögenswerte unter die Verwaltung des Beistands gestellt, erfasst die Verwaltung auch die Erträge der entsprechenden Vermögenswerte, sofern die Behörde nichts anderes bestimmt (Art. 395 Abs. 2 ZGB). Verwaltung ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes tatsächliche oder rechtliche Handeln, das nach seiner typischen Beschaffenheit dazu bestimmt ist, das verwaltete Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (vgl. BBl 2006 7046). Bei ausserordentlichen Verwaltungshandlungen ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich (Art. 416 Abs. 1, insbes. Ziff. 5 ZGB). Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte gemäss Art. 408 Abs. 1 ZGB sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. Die sorgfältige Verwaltung besteht in der Erhaltung und nach Möglichkeit der Vermehrung des Vermögens, jedoch nur, wenn die Bedürfnisse der betreuten Person gedeckt sind (vgl. KGE VV vom 13. Juli 2016 [810 16 50] E. 4.2 m.w.H.).

6.1 Gemäss Art. 408 Abs. 3 ZGB erlässt der Bundesrat Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens. Der Bundesrat hat in der VBVV konkretisiert, wie im Rahmen einer Beistandschaft oder einer Vormundschaft die Vermögenswerte aufzubewahren und zu verwalten sind. In der VBVV werden in erster Linie die Grundsätze, die sich schon aus dem ZGB ergeben, wiederholt. Das Vermögen ist sodann sicher und soweit möglich ertragbringend anzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 VBVV). Dabei sollen Anlagerisiken durch eine Diversifikation gering gehalten werden (Art. 2 Abs. 2 VBVV). Zu beachten ist dabei, dass die Diversifikation angemessen sein muss. Damit wird auf die Besonderheiten des Einzelfalles und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person, insbesondere das Alter, die Gesundheit, die Bedürfnisse des Lebensunterhalts, das Einkommen und das Vermögen sowie den Versicherungsschutz, verwiesen (vgl. Art. 5 Abs. 1 VBVV; THOMAS GEISER, Vermögenssorge im Erwachsenenschutzrecht, in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [ZKE] 2013, S. 329 ff., 338).

6.2 In der VBVV erfolgt eine Unterscheidung zwischen Anlagen für Vermögenswerte, die zur Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts dienen (vgl. Art. 6 VBVV) und Anlagen für weitergehende Bedürfnisse bei günstigen persönlichen und finanziellen Verhältnissen (vgl. Art. 7 VBVV). In letzterem Fall sind risikoreichere, aber rentablere Anlagen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a–f VBVV zulässig. Hierfür muss jedoch gemäss Art. 7 Abs. 2 VBVV die Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingeholt werden. Bei besonders günstigen finanziellen Verhältnissen kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch weitergehende Anlagen bewilligen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VBVV). Was als besonders günstige Verhältnisse zu betrachten ist, muss anhand des Einzelfalles eruiert werden. Art. 7 Abs. 3 VBVV ermöglicht es, mit besonderer Flexibilität auf die Bedürfnisse des Einzelfalls, vor allem aber auch auf Willen, Anliegen und Selbstbestimmung der verbeiständeten Person Rücksicht zu nehmen (KURT AFFOLTER, BSK, a.a.O., N 27 zu ZGB 408). Die Verordnung basiert auf dem Grundsatz, dass sich die Betreuungsperson nicht in erster Linie an der Sicherheit der einzelnen Anlage, sondern http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht insbesondere an den konkreten Bedürfnissen der betroffenen Person orientieren sollte (vgl. Begleitbericht VBVV, S. 4 zu Art. 5 VBVV).

7.1 Bei den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen und im vorliegenden Verfahren noch strittigen Vermögensanlagen (Investition von Fr. 300‘000.-- in das Verwaltungsmandat E.____ mit dem Anlageprofil ‟B” [‟Einkommen”] und die Anlage in Termingelder bei der Bank G.____ in der Höhe von Fr. 200‘000.--) handelt es sich um Aktienanlagen, die entsprechende Risiken mit sich führen und eine Investition, die dazu führen würde, dass insgesamt Fr. 700‘000.-- des Vermögens von C.____ bei einem einzigen Bankinstitut angelegt wären. Vor diesem Hintergrund gilt es mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben der VBVV vorab die Frage zu klären, ob die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von C.____ ausreichen, um eine Anlage für weitergehende Bedürfnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 VBVV zu rechtfertigen oder ob die finanziellen Verhältnisse sogar besonders günstig erscheinen und damit auch weitergehende Anlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 VBVV bewilligt werden können.

7.2 Zur finanziellen Situation der verbeiständeten C.____ ist festzustellen, dass diese vor Abschluss des Erbteilungsvertrags vom 27. März 2017 ein Wertschriftendepot in der Höhe von Fr. 103‘660.-- und liquide Mittel in der Höhe von Fr. 52‘000.-- besass. Mit Abschluss des Erbteilungsvertrags kamen weitere Vermögenswerte in Form von einem Bankguthaben in der Höhe von Fr. 207‘000.--, von Termingeldern bei der Bank G.____ in der Höhe von Fr. 1‘050‘000.-und von einem Depot bei der Bank H.____ in der Höhe von Fr. 211‘000.-- hinzu. Das Gesamtvermögen von C.____ beläuft sich gegenwärtig auf rund Fr. 1‘6000‘000.--. Aufgrund ihrer Krankheitsgeschichte benötigt C.____ Betreuung rund um die Uhr (vgl. Rechenschaftsbericht des Beistands vom 3. Februar 2016, Ziff. 3 und Schreiben des Wohnheims I.____ vom 13. Dezember 2015, Beilage zum Rechenschaftsbericht vom 3. Februar 2016). Ausserdem lässt ihr Gesundheitszustand nicht zu, dass sie einer Arbeit nachgeht (vgl. Rechenschaftsberichte des Beistands vom 14. März 2008, Ziff. 3, vom 11. Februar 2010, Ziff. 3, vom 22. März 2012, Ziff. 3, vom 28. Februar 2014, Ziff. 3 und vom 3. Februar 2016, Ziff. 4). Der jährliche Ausgabenüberschuss beträgt aktuell rund Fr. 30‘500.--, wobei künftig mit einer Erhöhung der Ausgaben, insbesondere der Pflegekosten, zu rechnen ist.

8.1 Einerseits beantragt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Anlage von Fr. 200‘000.-- in ein Verwaltungsmandat E.____ mit einem Anlageprofil ‟Rendite”. Dieses Profil sieht einen Aktienanteil von mindestens 10% und maximal 40% vor (vgl. Beschwerdebegründung vom 21. Juli 2017, S. 1, D.____ House View: Strategische Vermögensallokation, Beilage zur Beschwerdebegründung vom 21. Juli 2017). Bei der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer noch eine Anlage in ein Verwaltungsmandat E.____ mit dem Anlageprofil ‟Ausgewogen” beantragt. Dieses sieht einen Aktienanteil von mindestens 27% und maximal 57% vor (D.____ House View: Strategische Vermögensallokation, Beilage zur Beschwerdebegründung vom 21. Juli 2017). Andererseits beantragt er eine weitere Anlage von Fr. 100‘000.-- in einen Fonds F.____ mit einem Aktienzielanteil von 25% (vgl. Beschwerdebegründung vom 21. Juli 2017, S. 1, F.____ Fonds Factsheet, Beilage zur Beschwerdebegründung vom 21. Juli 2017). Die Vorinstanz genehmigte demgegenüber eine Anlage von Fr. 300‘000.-- in das Mandat E.____ mit dem Anlageprofil ‟Einkommen”. Dieses Anlageprofil sieht einen minimalen Aktienanteil von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 0% und einen maximalen Anteil von 25% Aktien vor (D.____ House View: Strategische Vermögensallokation, Beilage zur Beschwerdebegründung vom 21. Juli 2017).

8.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d VBVV dürfen Anteile gemischter Anlagefonds u.a. zu höchstens 25% aus Aktien und 50% aus Titeln ausländischer Unternehmen bestehen. Diese Anlagen bedürfen der Bewilligung der KESB (Art. 7 Abs. 2 VBVV). Sind die finanziellen Verhältnisse besonders günstig, kann die KESB auch eine weitergehende Anlage bewilligen (Art. 7 Abs. 3 VBVV). Das Vorliegen besonders günstiger finanzieller Verhältnisse beurteilt sich anhand der Grösse des bestehenden Vermögens sowie anhand des aus dem Budget resultierenden Bedarfs bzw. des Überschusses und lässt sich nicht anhand einer Fixgrenze bestimmen. In der Literatur werden besonders günstige Vermögensverhältnisse bei einem Vermögen ab Fr. 2‘000‘000.-- bis Fr. 5‘000‘000.-- angenommen, abhängig von der Zusammensetzung des Vermögens und von weiteren persönlichen Verhältnissen einer Person, wie beispielsweise Krankheit oder Pflegebedürftigkeit (ERIC STUPP/SIMON BACHMANN, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutz, 2. Aufl., Basel 2015, N 34 zu Art. 7 VBVV). Die verbeiständete C.____ weist ein Gesamtvermögen von Fr. 1‘6000‘000.-- auf. Die gegenwärtig 59-jährige ist pflegebedürftig und eine Gegenüberstellung von ihren Einnahmen und Ausgaben ergibt einen jährlichen Ausgabenüberschuss von Fr. 30‘500.--. Die Vorinstanz durfte somit zu Recht davon ausgehen, dass die finanziellen Verhältnisse von C.____ nicht besonders günstig im Sinne von Art. 7 Abs. 3 VBVV sind. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Anlagefonds mit einem Aktienanteil von über 25% Aktien nicht zugelassen und eine konservativere Anlage mit einem Aktienanteil von maximal 25% im Sinne von Art. 7 Abs. 2 VBVV genehmigt hat. Aufgrund der umfassenden Sachverhaltskenntnisse der Vorinstanz besteht auch kein Anlass, vorliegend anders zu entscheiden (vgl. auch E. 2.2 hiervor). Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet.

9.1 In Bezug auf die Wiederanlage von Fr. 200‘000.-- in Termingelder bei der Bank G.____ macht der Beschwerdeführer geltend, dass es bei Instituten mit Staatsgarantie keine Termingelder oder ähnliche Angebote gebe. Um von der vollen Staatsgarantie profitieren zu können, müssten die Gelder auf ein Konto bei der Bank H.____ überwiesen werden, das eine Verzinsung von ca. 0,05% aufweisen würde. Bei einer Neuanlage der Termingelder bei der Bank G.____ wäre der Zins jedoch bis zu 10mal so hoch. Des Weiteren könnten die Bankkonten bei der Bank H.____ von der Überwälzung von Negativzinsen der Nationalbank betroffen sein, während Termingelder einen unveränderten, festen Zinssatz bis zu ihrer Fälligkeit aufweisen würden (vgl. Beschwerdegründung vom 21. Juli 2017, S. 2).

9.2 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die noch nicht fälligen Termingeldanlagen in der Höhe von Fr. 500‘000.-- bei der Bank G.____ weiterhin angezeigt seien, aus Diversifikationsüberlegungen aber auf eine Wiederanlage der fällig werdenden Fr. 200‘000.-- zu verzichten sei (Entscheid der Vorinstanz vom 4. Juli 2017 E. 1, S. 2). Gegen diese Betrachtungsweise ist nichts einzuwenden: Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, sind Anlagerisiken stets durch eine angemessene Diversifikation gering zu halten (vgl. Art. 2 Abs. 2 VBVV). Bei einer Wiederanlage von Fr. 200‘000.-- wären insgesamt Fr. 700‘000.-- in Termingelder bei der Bank G.____ angehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht legt, was beinahe der Hälfte des Vermögens von C.____ entsprechen würde. Eine solche Anlage wäre schwer mit dem Gebot der Diversifikation bzw. des Klumpenrisiko-Verbots zu vereinbaren. Daran vermag auch das Argument des Beschwerdeführers nichts zu ändern, die Familie von C.____ sei über Jahrzehnte eine gute Kundin der Bank G.____ gewesen, weshalb die Termingeldanlagen schrittweise reduziert werden müssten. Weiter vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Einwand, er habe die am 24. Juni 2017 bei der Bank G.____ fällig werdenden Termingelder fristgerecht gezeichnet, um keinen Zinsverlust zu erleiden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ihm musste bewusst gewesen sein, dass er ohne Genehmigung durch die KESB die umstrittenen Termingelder nicht hätte neu anlegen dürfen. Ferner hätte ein Abwarten bis zur Eröffnung des Entscheids der KESB wohl zu keinen grossen (Zins-)Verlusten geführt. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

10.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die KESB habe zu Unrecht Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 992.-- für den Beizug eines externen Fachmanns C.____ auferlegt (vgl. Entscheid der Vorinstanz vom 4. Juli 2017 E. 2 und Dispositiv-Ziff. 3). Der Beizug des externen Fachmannes sei nicht zur Unterstützung des Beschwerdeführers erfolgt, sondern vielmehr zur Unterstützung der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit erhalten, sich zur Mandatierung und zu deren Kostenfolgen zu äussern (vgl. Beschwerdebegründung vom 21. Juli 2017, S. 2 f.).

10.2 Auch mit diesem Anliegen dringt der Beschwerdeführer nicht durch: Gemäss § 158 Abs. 1 EG ZGB werden für amtliche Verrichtungen und Verfügungen, wie sie im Zivilgesetzbuch vorgesehen sind, Aufwandgebühren erhoben. Die Gebühr ist das Entgelt für einen Geschäftsakt und alle damit notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten wie Abklärungen, Beratungen, Verhandlungen, Ausfertigung des Aktes sowie die notwendigen Mitteilungen (§ 2 Abs. 1 Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht [GebV] vom 8. Januar 1991). Ferner kann die KESB gemäss § 71 Abs. 1 EG ZGB Sachverständige beiziehen. Die Entschädigung und die Spesen sind von der Behörde zu bemessen und dem Vermögen der betroffenen Person zu entnehmen (vgl. auch § 6 Abs. 1 GebV; KGE VV vom 17. September 2017 [810 14 193] E. 6.1 m.w.H.).

10.3 Angesichts der nicht unbedeutenden Grösse des vorliegend betroffenen Vermögens kann der Beizug eines externen Fachmanns für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Vermögensanlage der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. Begleitbericht des Bundesamts für Justiz zur VBVV vom Mai 2012 zu Art. 7 VBVV). In Anbetracht des Umfangs und der Komplexität der übertragenen Aufgaben erscheint das streitgegenständliche Honorar von Fr. 972.-- für einen Aufwand von sechs Stunden auch nicht überhöht. Die Beschwerde ist somit auch unter diesem Titel unbegründet.

11. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

12. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Aushttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht mass auferlegt (vgl. § 20 Abs. 3 VPO). Somit sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettzuschlagen.

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Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

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