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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.09.2017 810 17 168

September 20, 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,646 words·~13 min·8

Summary

Platzierung in einer Fachpflegefamilie

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 20. September 2017 (810 17 168) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Platzierung in einer Fachpflegefamilie

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Stefan Schulthess, Yves Thommen, Gerichtsschreiber i.V. Florian Jenal

Beteiligte A.A.____ und B.B.____, Beschwerdeführer C.B.____ und D.B.____, Beschwerdeführer alle vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz

Betreff Platzierung in einer Fachpflegefamilie (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 23. Juni 2017)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.A.____ und B.B.____ sind die unverheirateten Eltern der am XX.XX.2017 als Frühgeburt im Universitäts-Kinderspital D.____ zur Welt gekommenen B.A.____. Sowohl die Kindsmutter als auch der Kindsvater leiden an einem Drogenproblem. Nach einer Gefährdungsmeldung durch das Universitäts-Kinderspital D.____ vom 15. Februar 2017 aufgrund des notwendigen Drogenentzugs der Neugeborenen B.A.____ entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) der sorgeberechtigten Kindsmutter gestützt auf Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter B.A.____ und platzierte die Tochter im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis auf weiteres im Universitäts-Kinderspital D.____. Zugleich errichtete die KESB vorsorglich eine Erziehungsbeistandschaft und ernannte E.____, Berufsbeistandschaft C.____, als Beiständin für die Tochter. Der Kindsmutter erteilte die KESB eine Weisung, sich in eine stationäre Suchttherapie zu begeben. B. Am 9. Mai 2017 erliess die KESB einen definitiven Entscheid betreffend die Errichtung einer Beistandschaft sowie den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Mit diesem Entscheid bestätigte die KESB insbesondere den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der sorgeberechtigten Kindsmutter über ihre Tochter (Verfügung Ziff. 2). Sodann entzog die KESB dem sorgeberechtigten Kindsvater ebenfalls das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter (Verfügung Ziff. 3). Für die Zeit nach dem geplanten Austritt aus dem Universitäts-Kinderspital D.____ per 15. Mai 2017 und für die Dauer des Entzugs der Kindsmutter platzierte die KESB B.A.____ bis auf weiteres bei deren Grosseltern väterlicherseits (C.B.____ und D.B.____) und räumte den Kindseltern ein begleitetes Besuchsrecht ein (Verfügung Ziff. 4 und 5). Weiter bestätigte die KESB die Weisung an die Kindsmutter, sich in eine stationäre Suchttherapie zu begeben und stellte in Aussicht, dass B.A.____ nach erfolgreichem Entzug zusammen mit der Kindsmutter in einem Mutter-Kind-Heim platziert werde (Verfügung Ziff. 6 und 7). Schliesslich bestätigte die KESB die vorsorglich verfügte Erziehungsbeistandschaft mit der eingesetzten Beiständin E.____ (Verfügung Ziff. 8 bis 10). Dieser definitive Entscheid blieb unangefochten. C. Mit Entscheid vom 23. Juni 2017 hob die KESB sodann die Fremdplatzierung bei den Grosseltern von B.A.____ auf und verfügte, dass sie stattdessen per sofort bei der Fachpflegefamilie A.F.____ und B.F.____ in G.____ (im Kanton H.____) untergebracht werden solle. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung. D. Gegen den Entscheid der KESB vom 23. Juni 2017 erhoben A.A.____, B.B.____ sowie C.B.____ und D.B.____, alle vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat in Basel, mit Eingabe vom 30. Juni 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die jetzige Betreuung des Kindes B.A.____ durch die Grosseltern C.B.____ und D.B.____ als familieninterne Pflegefamilie definitiv zu bestätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit präsidialer Verfügung vom 3. August 2017 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt. F. Am 11. August 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung unter Ausschluss der Parteien überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Da sämtliche Prozessvoraussetzungen nach den Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und den §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 2. Unbestritten ist die Tatsache, dass B.A.____ derzeit nicht von ihren leiblichen Eltern betreut werden kann und deswegen der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie eine Fremdplatzierung notwendig sind. Im Streit liegt jedoch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die mit Entscheid vom 9. Mai 2017 angeordnete Fremdplatzierung bei den Grosseltern von B.A.____ aufgehoben und stattdessen eine Fremdplatzierung bei einer Fachpflegefamilie angeordnet hat. 3.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern oder Pflegeeltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 und 2 ZGB). Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB das Kind den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die KESB hat zu bestimmen, wo das Kind untergebracht wird (PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 310). 3.2 Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N 27.09). Von einer Gefährdung des Kindeswohls wird nach herrschender Auffassung dann

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausgegangen, wenn nach den konkreten Umständen die ernstliche Möglichkeit einer gegenwärtigen oder zumindest unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Wohls des Kindes voraussehen lässt (BREITSCHMID, a.a.O., N 18 zu Art. 307). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. Art. 389 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB, zum Ganzen: HEGNAUER, a.a.O., N 27.10 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1, in: FamPra.ch 2012, S. 821 mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid vom 23. Juni 2017 damit, dass die Kindsmutter am 17. Mai 2017 vereinbarungsgemäss einen Drogen-Entzug in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) in I.____ hätte antreten sollen. Nach dem erfolgreichen Entzug hätte sie sodann mit ihrer Tochter in eine Mutter-Kind-Institution eintreten sollen. Da die Kindsmutter aber den Drogen-Entzug nicht angetreten habe, sei auch der Eintritt in eine Mutter-Kind- Institution derzeit nicht möglich. Da nicht klar sei, ob die Kindsmutter überhaupt zu einem Drogen-Entzug bereit sei, müsse über die längerfristige Unterbringung von B.A.____ entschieden werden. Bei einer längerfristigen Unterbringung bei den Grosseltern als Pflegeeltern stünden diese aufgrund ihrer verschiedenen Rollen in einem Interessenkonflikt, wären sie doch gleichzeitig Grosseltern, Pflegeeltern, Schwiegereltern der Kindsmutter und Eltern des Kindsvaters. Eine solche Konstellation könne zu erheblichen Konflikten führen, was dem Kindswohl nicht förderlich wäre und entsprechend zu vermeiden sei. Die Vorinstanz kommt daher zum Schluss, dass die bestehende Unterbringung von B.A.____ bei ihren Grosseltern als Pflegeeltern dem Kindeswohl nicht förderlich sei und entsprechend B.A.____ bei einer Fachpflegefamilie unterzubringen sei. 4.2 Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, dass die Grosseltern von B.A.____ diese hervorragend als Pflegeeltern betreuten. Das familiäre Umfeld biete ihr Stabilität und aus einem Bericht von Dr. J.____, Kinderarzt in K.____, vom 28. Juni 2016 gehe hervor, dass sie sich gut entwickelt habe. Ausserdem werde im erwähnten ärztlichen Bericht die Kontinuität in der Betreuung und Erziehung von B.A.____ als wünschenswert bezeichnet. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass Beziehungsabbrüche in früher Kindheit negative Folgen für die psychomotorische Entwicklung des Kindes haben könnten. Vorliegend sei keine irgendwie geartete unkorrekte Betreuung von B.A.____ durch die Grosseltern als Pflegeeltern erstellt oder auch nur behauptet. B.A.____ habe aufgrund der Drogenabhängigkeit ihrer Mutter nach der Geburt zunächst einen Drogenentzug machen müssen. Deswegen habe sie nach ihrer Geburt zunächst nicht die menschliche Wärme erfahren können, welche sie benötigt hätte. Diese bekomme sie nun bei ihren Grosseltern, weswegen es ihrem Kindeswohl massiv schaden würde, wenn man sie nun von ihren Grosseltern wegrisse. Bezüglich des bisher ausgebliebenen Dro-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht genentzugs der Kindsmutter machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Kindsmutter nach der Geburt einer grossen Belastung ausgesetzt gewesen sei und deswegen nicht unmittelbar den Drogenentzug habe antreten können. Sie strebe einen solchen und den darauf folgenden Eintritt in eine Mutter-Kind-Institution aber nach wie vor an. Was die möglichen Konflikte aufgrund der verschiedenen Rollen der Pflegeeltern anbelangt, weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass Konflikte auch mit einer Fachpflegefamilie entstehen könnten. Bezüglich der zeitlichen Kapazitäten führen die Beschwerdeführer aus, dass der Gross- und Pflegevater berufstätig sei und die Gross- und Pflegemutter zu 100 % sich um den Haushalt und B.A.____ kümmere. Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, dass nicht ersichtlich sei, was durch die Platzierung bei einer Fachpflegefamilie gewonnen werden könnte, wenn die Kindseltern sowie die jetzigen Pflegeeltern wünschen, dass die bestehende Lösung weitergeführt werde. Entsprechend sei die jetzige Betreuungslösung durch die Grosseltern als Pflegeeltern zu bestätigen. Eine Pflegeplatzbewilligung der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sei zudem bereits beantragt und werde demnächst vorliegen. 4.3 Wie dem Abklärungsbericht der Gemeinde K.____ vom 25. Juli 2017 zu entnehmen ist, ist die Grossmutter und jetzige Pflegemutter von B.A.____ zu 100 % zu Hause, um ihre Enkelin und Pflegetochter zu betreuen. Ausserdem lebt im Haushalt der Pflegeeltern noch deren Tochter E.B.____, welche die Patentante von B.A.____ ist und sich ebenfalls an der Betreuung beteiligt. Es kann daher nicht bezweifelt werden, dass die notwendigen zeitlichen Kapazitäten vorhanden sind. Was das von der Vorinstanz angeführte Potential von Rollenkonflikten bei den Grosseltern anbelangt, mag ein solches bei Konstellationen wie der vorliegenden vorhanden sein. Indessen kann wegen einer derart abstrakten Gefährdungslage noch nicht davon ausgegangen werden, die Fremdplatzierung eines Kindes bei den Grosseltern sei dem Kindeswohl von vornherein abträglich. Andernfalls dürfte ein Kind nie bei dessen Grosseltern fremdplatziert werden, was den in Ziff. 9 des Entscheids vom 9. Mai 2017 angestellten Erwägungen widerspräche (vgl. auch den dort zitierten Bericht des Bundesrates „Erste Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht“ vom 29. März 2017, S. 47 ff.). Auch die von der Vorinstanz zitierte Literatur vermag daran nichts zu ändern, zumal die dortigen Bedenken insbesondere im Zusammenhang mit Familien geäussert werden, in denen schädigendes Verhalten über Generationen weitergegeben wurde (TANJA MITROVIC, ANDREAS JUD, DANIEL ROSCH, Praxis der KESB zum Einbezug von verwandten und nicht verwandten Personen bei Kindesplatzierungen, in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2017, S. 176 f.). Eine in dieser Art belastete Familiengeschichte erschliesst sich aber vorliegend nicht aus den Akten und wird von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht. Im Gegenteil lässt der Abklärungsbericht Pflegeplatzbewilligung der Gemeinde K.____ vom 25. Juli 2017 nicht den geringsten Zweifel an der Eignung der Grosseltern als Pflegeeltern zu. So werden diese als reflektiert und sicher im Umgang mit B.A.____ beschrieben, und es wird auf die grosse Lebens- und Erziehungserfahrung der Grosseltern sowie auf die pädagogische Grundausbildung der Grossmutter hingewiesen (Ziff. 4 des Abklärungsberichts Pflegeplatzbewilligung der Gemeinde Arlesheim vom 18. Juli 2017). Soweit die Vorinstanz ausführt, es sei zu befürchten, die Grosseltern könnten die von den Behörden auferlegten Besuchssistierungen oder -einschränkungen nicht durchsetzen, entkräftet sie diese selbst. So ist Ziff. 9 des Entscheids vom 23. Juli 2017 zu entnehmen, dass es in der Vergangenheit zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Grosseltern und den

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kindseltern gekommen sei, weil die Kindsmutter alleine mit der Tochter und dem Kindsvater habe sein wollen, dies von der Gross- und Pflegemutter aber nicht zugelassen worden sei. Damit ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, warum die Pflegeeltern nicht auch in Zukunft im Stande sein sollten, von den Behörden auferlegte Besuchssistierungen oder -einschränkungen durchzusetzen. Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls aufgrund des potenziellen Rollenkonflikts ist nicht dargetan. Ausserdem ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, dass Auseinandersetzungen bezüglich der richtigen Erziehung von B.A.____ auch mit einer Fachpflegefamilie entstehen könnten. Gegen die ernstliche Möglichkeit einer gegenwärtigen oder zumindest unmittelbar bevorstehenden Gefahr spricht schliesslich auch der Umstand, dass die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Juni 2017 die aufschiebende Wirkung entzogen hatte, sodann aber keine Massnahmen ergriff, als sich herausstellte, dass die eingesetzte Fachpflegefamilie erst einen Monat nach dem Entscheid aus den Ferien zurückkehren würde. Die aufschiebende Wirkung wurde dementsprechend mangels Dringlichkeit der Massnahme mit präsidialer Verfügung vom Kantonsgericht wiederhergestellt. Ein gewichtiges Argument für einen Verbleib von B.A.____ bei ihren Grosseltern ist schliesslich, dass sie nun seit dem 16. Mai 2017 und damit bereits seit über 4 Monaten bei ihren Grosseltern in K.____ lebt. Ausserdem ist den Akten zu entnehmen, dass die Grosseltern bereits seit der Geburt von B.A.____ mit dieser einen intensiven Kontakt gepflegt hatten, als sie noch im Universitäts-Kinderspital D.____ untergebracht war. Es bleibt im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer erklären, weiterhin zur Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bereit zu sein (vgl. hierzu Ziff. 3.5 des Abklärungsberichts Pflegeplatzbewilligung der Gemeinde K.____ vom 18. Juli 2017). Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Kindsgefährdung ersichtlich sind, wenn B.A.____ bei ihren Grosseltern verbleibt. Es rechtfertigt sich daher nicht, die mit einer erneuten Fremdplatzierung bei einer Fachpflegefamilie verbundene Gefährdung des Kindeswohls durch den Beziehungsabbruch zu ihrem jetzigen Umfeld in Kauf zu nehmen, zumal absehbar ist, dass die Grosseltern eine Pflegeplatzbewilligung erhalten werden. Der Entscheid der Vorinstanz vom 23. Juni 2017 erweist sich damit als unverhältnismässig, weswegen die Beschwerde gutzuheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben ist. 5.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. 5.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei den Vorinstanzen ─ abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen ─ keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Demzufolge werden im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten erhoben. 5.3 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. In seiner Honorarnote vom 14. August 2017 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer einen Zeitaufwand von insgesamt 19 Stunden à Fr. 350.-- geltend. Rechnet man jedoch die einzeln ausgewiesenen Positionen der Honorarnote

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zusammen, ergibt sich lediglich eine Stundenzahl von 16.75. Gestützt auf § 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO) erweist sich vorliegend ein Stundenhonorar von Fr. 250.-- als angemessen. Die geltend gemachten Auslagen (Kopien und Porto) in der Höhe von Fr. 132.60 sind nicht zu beanstanden. Somit wird den obsiegenden Beschwerdeführern für den Beizug des Anwalts eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘665.70 (inklusive Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zulasten der KESB zugesprochen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 des Entscheids der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 23. Juni 2017 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘665.70 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Präsidentin Gerichtsschreiber i.V.

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