Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.01.2016 810 15 46

January 20, 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,907 words·~25 min·2

Summary

Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 20. Januar 2016 (810 15 46) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Pierre Comment, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 226 vom 10. Februar 2015)

A. Der afghanische Staatsangehörige A.____, geboren am 1. Januar 1985, reiste am 6. April 2009 in die Schweiz ein und reichte beim Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) ein Asylgesuch ein. Das BFM wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 28. Mai 2009 ab und ordnete die Wegweisung von A.____ an. Dagegen erhob A.____ am 22. Juni 2009 Beschwerde.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 18. November 2009 heiratete A. ____ in Rheinfelden die Schweizer Bürgerin B.____, geboren am 19. Juli 1984. Zum Verbleib bei der Ehefrau erteilte ihm das Amt für Migration des Kantons Aargau eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Entscheid vom 20. Januar 2010 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend Asyl und Wegweisung zufolge Rückzugs ab. Per 1. Mai 2010 zogen die Ehegatten in den Kanton Basel-Landschaft. Am 17. August 2010 wurde die gemeinsame Tochter C.____ geboren. Das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) verlängerte die Aufenthaltsbewilligung von A.____ letztmals bis zum 31. März 2014. C. Am 31. August 2009 wurde A.____ vom Bezirksamt D.____ wegen rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. August 2013 wurde A.____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Überfahren eines seit 19.98 Sekunden aktivierten Rotlichts einer Lichtsignalanlage) zu einer Geldstrafe von 7 Tagen à Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt, bei einer Probezeit von zwei Jahren. D. Die Familie hat vom 1. Juli 2010 bis 31. Oktober 2011 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 15‘046.70 bezogen. E. Gemäss Entscheid der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts E.____ (heute: Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West [Zivilkreisgericht]) vom 22. Februar 2013 wurde den Ehegatten das Getrenntleben per 1. August 2012 bewilligt. Die Tochter wurde unter die Obhut der Kindsmutter gestellt und dem Kindsvater ein Besuchsrecht an zwei Wochenenden im März 2013 bei der Kindsmutter eingeräumt. Anschliessend sollte ein wöchentliches (unbeaufsichtigtes) Besuchsrecht stattfinden. Gemäss Verfügung der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts E.____ vom 25. März 2013 wurde das Besuchsrecht aufgrund einer Gefährdungsmeldung von C.____s Grossmutter mütterlicherseits vom 20. März 2013 vorläufig sistiert. Mit Entscheid der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts E.____ vom 14. Mai 2013 wurde der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst (KJPD, heute: Psychiatrie Baselland, Kinder- und Jugendpsychiatrie [KJP]) beauftragt, das Besuchsrecht von C.____ mit dem Beschwerdeführer abzuklären und Vermittlungsgespräche mit den Eltern durchzuführen. Ferner wurde eine Erziehungsbeistandschaft für C.____ errichtet (vgl. auch Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde F.____ [KESB] vom 6. Juni 2013). Auf das vom Beschwerdeführer am 14. August 2013 angehobene Gesuch zur Abänderung der verfügten Unterhaltsbeiträge wurde wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eingetreten (vgl. Entscheid der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts E.____ vom 10. Februar 2014). Das kinderpsychiatrische Gutachten des KJPD vom 30. September 2013 schloss mit der Empfehlung, die Sistierung des begleiteten Besuchsrechts aufzuheben und das Besuchsrecht zu-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht nächst begleitet auszuüben. Eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Kindsmutter wurde befürwortet. Mit Verfügung der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts E.____ vom 15. Juli 2013 wurde festgehalten, dass die Parteien sich vorläufig auf ein begleitetes Besuchsrecht in den Räumlichkeiten des Tagesheims G.____ geeinigt hätten, welches 14-täglich durchgeführt werden solle. Mit Entscheid des Bezirksgerichts E.____ vom 9. Dezember 2013 wurde die elterliche Sorge für C.____ der Kindsmutter zugeteilt. Die Kindseltern wurden bei ihrer Bereitschaft behaftet, das begleitete 14-tägliche Besuchsrecht im Tagesheim in G.____ weiterzuführen. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht [400 13 332] vom 4. Februar 2014, Vereinbarung vom 4. Februar 2014). Mit Vereinbarung vom 4. Februar 2014 wurden das bisherige Besuchsrecht in ein unbegleitetes 14-tägliches Besuchsrecht ab August 2014 abgeändert und die neuen Besuchs- und Ferienrechtsmodalitäten des Kindsvaters festgehalten. Am 24. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für seine Tochter. Zufolge Erhebens der Scheidungsklage wurde die Angelegenheit abgeschrieben und im Scheidungsverfahren weiterbehandelt. Mit Entscheid vom 28. August 2014 änderte die KESB das bis anhin geltende Besuchsrecht dahingehend ab, als die Besuche zwischen dem Beschwerdeführer und C.____ nur noch begleitet in den Räumlichkeiten der H.____ stattfinden sollten. Gemäss Antrag der Erziehungsbeiständin vom 13. Oktober 2014 sistierte die KESB mit Entscheid vom 16. Oktober 2014 das begleitete Besuchsrecht per sofort, längstens bis Ende April 2015. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 17. Dezember 2014 gutgeheissen und die Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung an das Zivilkreisgericht überwiesen (Verfahren 810 14 336). F. Am 22. September 2014 widerrief das AfM die Aufenthaltsbewilligung von A.____ und ordnete dessen Wegweisung an. Am 1. Oktober 2014 erhob A.____, nachfolgend vertreten durch Pierre Comment, Advokat in Basel, gegen diese Verfügung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung; unter o/e- Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. G. Mit Beschluss Nr. 0226 (RRB) vom 10. Februar 2015 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und ordnete die Wegweisung von A.____ an. Überdies wurde dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen. Dazu wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zwar Lohnausweise und Lohnabrechnungen eingereicht, diese seien aber nicht aktuell gewesen. Überdies habe er in seinem Gesuch angegeben, seiner Tochter Unterhaltsleistungen

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht von monatlich Fr. 600.-- zu zahlen, was nachweislich nicht zugetroffen habe. Schliesslich gehöre ihm das Fahrzeug, welches auf seinen Namen zugelassen sei. H. Gegen den RRB Nr. 0226 vom 10. Februar 2015 erhob A.____ mit Eingabe vom 20. Februar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und demgemäss seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beim BFM (heute: SEM) zu beantragen; unter o/e- Kostenfolge zulasten des Staates, wobei ihm für das kantonsgerichtliche sowie für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei. Eventualiter sei ihm sowohl für das vorliegende als auch für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Formular “Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ inkl. Belege reichte er mit Eingabe vom 25. März 2015 ein. Gemäss Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts vom 15. April 2015 wurde die vom Beschwerdeführer und B.____ geschlossene Ehe auf gemeinsames Begehren geschieden. Die elterliche Sorge über C.____ wurde der Kindsmutter zugeteilt. Die Vereinbarung der Ehegatten über die Scheidungsfolgen vom 16. Februar 2015 wurde gerichtlich genehmigt. Darin wurde ein zunächst begleitetes Besuchsrechts im Tagesheim G.____ vorgesehen. Eine Ausdehnung in ein unbegleitetes Besuchsrecht und die Einführung eines allfälligen Ferienrechts könne in Absprache mit der Erziehungsbeiständin vorgenommen werden. I. Am 27. Mai 2015 liess sich der Regierungsrat vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. J. Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. K. Der Beschwerdeführer replizierte am 29. Juni 2015. L. Mit Eingabe vom 2. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Kopie seines aktuellen Arbeitsvertrags sowie einer E-Mail des kantonalen Sozialamtes (Sozialamt) vom 30. Juni 2015 betreffend die abgeschlossene Abzahlungsvereinbarung ein. M. Anlässlich der Urteilsberatung des Kantonsgerichts vom 23. September 2015 wurde entschieden, dass eine Parteiverhandlung sowie Beweismassnahmen zur weiteren Sachverhaltsabklärung anzuordnen seien. Mit Präsidialverfügung vom 24. September 2015 wurde der Beschwerdeführer daher aufgefordert, dem Gericht sämtliche Belege über seine finanziellen Verhältnisse und insbesondere über die geleisteten Unterhaltsbeiträge an seine Tochter einzureichen. Ferner wurden das Sozialamt, die KESB sowie das Zivilkreisgericht darum ersucht, dem Gericht sämtliche den Beschwerdeführer betreffende Akten einzureichen. Die entsprechenden Unterlagen gingen am 24. September 2015, am 28. September 2015 sowie am 2. Oktober 2015 ein.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht N. Gemäss aktuellem Debitoren-Kontoauszug des Sozialamtes vom 2. Oktober 2015 weist der Beschwerdeführer Zahlungsrückstände für bevorschusste Alimente in der Höhe von Fr. 12‘000.-- auf. Neben den laufenden Unterhaltsbeiträgen bezahlt er seit Juli 2015 zusätzliche Raten à Fr. 100.-- für die Ausstände. Bisher hat der Beschwerdeführer insgesamt Zahlungen in der Höhe von Fr. 4‘800.-- vorgenommen. O. Mit Eingaben vom 24. Oktober resp. 2. und 9. November 2015 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Unterlagen über seine aktuellen finanziellen Verhältnisse ein. P. An der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. Als Auskunftspersonen wurden B.____ und die Beiständin befragt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Als Adressat des angefochtenen Entscheids weist der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Ferner kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten. 3.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. AuG und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Anwesenheitsbewilligung hat die ausländische Person grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtli-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht che Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 3.3 Zwischen der Schweiz und Afghanistan besteht kein Staatsvertrag, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Es sind folglich die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar. 3.4 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Seit der Aufnahme des Getrenntlebens per 1. August 2012 wird das Erfordernis des Zusammenwohnens nicht mehr erfüllt, und der Beschwerdeführer kann keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mehr aus Art. 42 Abs. 1 AuG herleiten (vgl. Entscheid der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts E.____ vom 22. Februar 2013). Die Ausnahmebestimmung von Art. 49 AuG, wonach das Erfordernis des Zusammenwohnens nicht besteht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht, kommt unbestrittenermassen nicht zur Anwendung. 3.5 Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a); oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). In der Regel ist die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft massgeblich und es ist demnach nicht relevant, wie lange die Ehe nach Beendigung des Zusammenlebens formell noch bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2). Die zeitliche Grenze von drei Jahren gilt im Übrigen absolut, d.h. selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung mehr (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.3). Vorliegend heirateten die Ehegatten am 18. November 2009 und das Getrenntleben nahmen sie per 1. August 2012 auf. Die Ehegatten lebten demnach keine drei Jahre zusammen, womit die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erforderliche Dauer nicht erfüllt ist und der Beschwerdeführer gestützt darauf keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. 3.6 Demnach bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zukommt. Danach besteht der Bewilligungsanspruch nach einer gescheiterten Ehe fort, falls wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Als wichtiger persönlicher Grund kommt vorliegend einzig eine schützenswerte Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind in Frage (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss. Bei der Beurteilung, ob eine schützenswerte Eltern-Kind-Beziehung vorliegt, ist auf die Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 abzustellen, können doch die wichtigen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, nicht einschränkender verstanden werden als ein aus Art. 8 EMRK abgeleitetes Recht auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.2). Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob ein wichtiger persönlicher Grund für einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz in der Form einer grundrechtlich geschützten Beziehung zu einem Schweizer Kind vorliegt. 3.7 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK sowie zu Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ist die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung an einen weder sorge- noch obhutsberechtigten Elternteil zur Ausübung seines Besuchsrechts in der Regel nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 2.4). Da die familiäre Beziehung von vornherein nur in beschränktem Rahmen gepflegt werden kann, reicht es grundsätzlich aus, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten anzupassen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 2.4; BGE 139 I 315 E. 2.2). Ob das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Rechtsgut überhaupt betroffen ist und gegebenenfalls welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Dem Kindesinteresse kommt bei der Interessenabwägung regelmässig eine gewichtige Bedeutung zu. Das private Interesse eines (obhutsberechtigten) ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik regelmässig zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine besonders enge Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und sich dieser Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.2; BGE 139 I 315 E. 2.2). Das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen in der Schweiz aufwachsen zu können, überwiegt demnach in einer Gesamtbetrachtung, wenn im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der Zuwanderungssteuerung den privaten Interessen der bereits anwesenheitsberechtigten Personen gegenüber stehen, nicht indessen, wenn es zusätzlich darum geht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor der Gefahr weiterer (gewichtiger) Straftaten zu schützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3). 3.8.1 Das Bundesgericht hat das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung für bereits in der Schweiz ansässige ausländische Personen dahingehend präzisiert, dass das Erfordernis bereits erfüllt ist, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 2.4; BGE 139 I 315 E. 2.3 f.). 3.8.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdebegründung vom 27. April 2015 geltend, eine in affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung zu seiner Tochter zu haben. Er besuche sie einmal wöchentlich und es sei nicht auf sein Verhalten resp. Verschulden zurückzu-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht führen, dass die Besuche nicht regelmässiger stattfinden könnten. Vielmehr habe er sich intensiv – wenn auch bislang erfolglos – um eine engere Beziehung bemüht. 3.8.3 Die Vorinstanz stützte sich im angefochtenen Entscheid auf das mit Eheschutzverfügung vom 28. Januar 2015 angeordnete begleitete Besuchsrecht im Umfang von zweimal monatlich. Dies entspreche nicht einem Mindestbesuchsrecht und darüber hinaus seien die Besuche nicht kontinuierlich und reibungslos abgelaufen, weshalb das Vorliegen einer besonders engen affektiven Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter zu verneinen sei. 3.8.4 Gestützt auf die Scheidungsvereinbarung vom 16. Februar 2015 ist der Beschwerdeführer berechtigt, seine Tochter nach Möglichkeit einmal wöchentlich in den Räumlichkeiten der H.____ zu besuchen. Praxisgemäss wird bei Kleinkindern ein Besuchsrecht von zwei halben Tagen, bei Schulkindern ein Besuchsrecht von einem Wochenende pro Monat angeordnet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz verfügt der Beschwerdeführer damit gegenüber seiner 5-jährigen Tochter nicht lediglich über ein Mindestbesuchsrecht, sondern über ein übliches Besuchsrecht (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456, 5. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 273; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, [KGE VV] vom 29. Mai 2013 [810 13 192] E. 3.3.2. f.). 3.8.5 Weiter ist verlangt, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird, da das formelle Ausmass des Besuchsrechts mit anderen Worten nur insoweit massgeblich ist, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass das Besuchsrecht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter nicht immer ungehindert stattfinden konnte. So lässt sich den Akten entnehmen, dass das Besuchsrecht im März 2013 aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Schwiegermutter des Beschwerdeführers sistiert wurde. Anschliessend haben sich die Eltern von C.____ auf ein 14tägliches begleitetes Besuchsrecht geeinigt, wobei das Besuchsrecht ab August 2014 unbegleitet durchgeführt werden sollte. Entgegen dieser Zielsetzung wurde das Besuchsrecht mit Entscheid der KESB vom 28. August 2014 begleitet weitergeführt resp. mit Entscheid vom 16. Oktober 2014 sistiert mit der Begründung, die Anspannungen aufgrund der unsicheren migrationsrechtlichen Situation des Beschwerdeführers hätten sich ungünstig auf die Besuchssituation ausgewirkt. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht wegen Unzuständigkeit der KESB gut (vgl. KGE VV vom 17. Dezember 2014 [810 14 336]). Am 15. Februar 2015 einigten sich die Kindseltern in der Scheidungsvereinbarung darauf, dass – nach einer Anbahnungsphase in Anwesenheit der Beiständin – ein begleitetes Besuchsrecht initiiert und nach Möglichkeit einmal wöchentlich in der H.____ ausgeführt werden solle. Eine Ausdehnung resp. Umwandlung in ein unbegleitetes Besuchsrecht und die Einführung eines allfälligen Ferienrechts könne in Absprache mit der Beiständin vorgenommen werden. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung bestätigte die Beiständin, dass der Beschwerdeführer seine Tochter seit Beginn an habe öfters sehen wollen und dieses Anliegen auch regelmässig mitgeteilt habe. Die Umwandlung in ein unbegleitetes Besuchsrecht ist gemäss der Beiständin bislang nicht umgesetzt worden, weil ein solches massgeblich vom Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers abhängig gemacht worden sei. Grundsätzlich befürwortete die Beistän-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht din gemäss eigenen Angaben ein unbegleitetes Besuchsrecht (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 20. Januar 2016, S. 8). Auch die Kindsmutter zeigte sich einer Intensivierung der Besuche gegenüber offen. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Tochter mehrheitlich begleitet betreut hat, erhellt aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der Besuchseinschränkungen um eine Intensivierung der Besuche bemüht war, seine Bemühungen aber erfolglos blieben, weil die Ausgestaltung seines Besuchsrechts vornehmlich von seinem weiteren Aufenthaltsstatus abhängig gemacht wurde. Die Besuchsrechtseinschränkungen waren demnach nicht mehr auf eine Kindswohlgefährdung zurückzuführen. Seine verschiedenen Bemühungen zur Durchsetzung einer Intensivierung des Besuchsrechts vermochte der Beschwerdeführer vorzuweisen. Angesichts der Tatsache, dass die Besuche im Rahmen der H.____ auf je zwei Samstage und einen Sonntag im Monat beschränkt sind, und der Beschwerdeführer samstags arbeitet, ist es ihm verunmöglicht, sein Besuchsrecht im vereinbarten Umfang wahrzunehmen. Gemäss Bestätigung seines Arbeitgebers ist es nicht möglich, dass der Beschwerdeführer samstags frei nehmen kann (vgl. undatiertes Schreiben I.____ AG). Aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände ist es vorliegend haltbar, nicht allein auf das tatsächlich wahrgenommene Besuchsrecht abzustellen, sondern auch das formell vereinbarte Besuchsrecht zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass das Erfordernis der besonders engen Beziehung in affektiver Hinsicht erfüllt ist. 3.9.1 Ferner wird nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt, dass der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu seinem Kind aufweist. Die Vorinstanz ist der Auffassung, die besonders enge Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht sei nicht gegeben, ansonsten die Unterhaltsbeiträge nicht hätten bevorschusst werden müssen. Der Zeitpunkt des Beginns der Unterhaltszahlungen lege zudem den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer erst seit dem hängigen migrationsrechtlichen Verfahren zur Abzahlung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge motiviert sei. 3.9.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Schutz von Art. 8 EMRK nicht vom Geld abhänge, sondern es werde eine persönliche und nicht eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung vorausgesetzt. Selbst wenn das Erfordernis der besonders engen Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht der Rechtsprechung des EGMR standhielte, wäre es beim Beschwerdeführer erfüllt. Als er von März 2013 bis Mai 2015 arbeitslos gewesen sei, habe er das volle Taggeld erhalten, was zeige, dass er seinen Arbeitsbemühungen stets nachgekommen sei. Er habe Arbeitslosengelder in der Höhe von Fr. 2‘915.-- erhalten, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, den monatlichen Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 600.-nachzukommen. Während diesem Zeitraum habe er aber Zahlungsvereinbarungen mit dem Sozialamt getroffen und es sei auf die Einleitung von Betreibungen verzichtet worden. Darüber hinaus habe er in dieser Periode seine Steuerausstände beglichen. Damit stehe fest, dass er die Unterhaltszahlungen nicht im Hinblick auf das ausländerrechtliche Verfahren vorgenommen habe, sondern nach Begleichung der Steuerschulden. Es könne jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass er seiner Unterhaltsverpflichtung “nicht annähernd“ nachgekommen sei. Vielmehr zahle er seit seinem Stellenantritt die vollen Unterhaltsbeiträge und darüber hinaus Fr. 100.--,

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht um die aufgelaufenen bevorschussten Alimente abzuzahlen. Somit habe er auch in Bezug auf die wirtschaftliche Beziehung alles ihm Zumutbare unternommen. 3.9.3 Mit der besonders engen wirtschaftlichen Beziehung ist gemeint, dass der besuchsberechtigte Elternteil seine Alimentenpflichten erfüllt (vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/ Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, N 8 zu Art. 50). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Enge der wirtschaftlichen Beziehung im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1125/2014 vom 9. September 2015). Mit Entscheid der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts E.____ vom 22. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, an die Tochter Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 600.-- zu bezahlen. In der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung wurden ebenfalls Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 600.-- vereinbart (vgl. Urteil des Zivilkreisgerichts vom 15. April 2015). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Unterhaltsverpflichtungen über einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen ist. Wie die Verfahrensakten zeigen, war er in den Jahren 2013 und 2014 arbeitslos und erzielte lediglich unregelmässige Verdienste. Seit dem 1. Juli 2015 befindet sich der Beschwerdeführer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und arbeitet als Mitarbeiter in einer Waschstrasse (vgl. Arbeitsvertrag J.____ AG vom 30. Juni 2015). Wie dem Debitoren-Kontoauszug des Sozialamtes vom 2. Oktober 2015 zu entnehmen ist, werden die Alimente für C.____ seit Juli 2013 bevorschusst. Der Beschwerdeführer hat von Juli 2014 bis Januar 2015 jeweils monatlich Fr. 200.--, ab Februar 2015 Fr. 300.-- an den Unterhalt von C.____ bezahlt und seit August 2015 Fr. 600.--. Seit seiner unbefristeten Anstellung hat er demnach den gesamten monatlich geschuldeten Unterhaltsbeitrag bezahlt. Daneben zahlt er die ausstehenden bevorschussten Kinderalimente im Umfang von monatlich Fr. 100.-ab (vgl. Debitoren-Kontoauszug vom 2. Oktober 2015, Zahlungsbelege Juli 2015 bis Januar 2016). Es gilt dabei zu berücksichtigen, dass das Sozialamt auf die Einleitung von Betreibungen verzichtet hat, da mit dem Beschwerdeführer eine Abzahlungsvereinbarung getroffen werden konnte und er diese offenbar einhält. Damit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner jeweiligen finanziellen Lage seiner Unterhaltsverpflichtung im Rahmen des Möglichen und ihm Zumutbaren nachgekommen ist. Insofern erfüllt der Beschwerdeführer auch das Erfordernis der besonders intensiven wirtschaftlichen Beziehung zu seiner Tochter. 3.10 Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. “tadelloses Verhalten“). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen “untergeordnete“ Vorkommnisse weniger stark gewichtet werden. Diese ausserordentlichen Umstände müssen es ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung nicht notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteressen etc.) aufzuwiegen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1; SPESCHA, a.a.O., N 8 zu Art. 50). Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer zum

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen wegen rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.-- verurteilt und zum andern wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Mit Ausnahme der beiden genannten Verurteilungen zu Geldstrafen hat der Beschwerdeführer zu keinerlei Klagen Anlass gegeben. Zwar handelt es sich beim Überfahren eines Rotlichts um eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln, doch vermag gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein solcher Verstoss gegen die Rechtsordnung nicht von Vornherein die anderen Kriterien aufzuwiegen. Vielmehr handelt es sich um ein Kriterium unter anderen, welches in der umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.4; SPESCHA, a.a.O., N 8 zu Art. 50). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhellt, dass der Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers trotz der genannten untergeordneten Vorkommnisse zu bejahen ist. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz kommen damit einem Grundrechtseingriff gleich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 3.1; BGE 139 I 330 E. 2.1). 4. Zu prüfen ist weiter, ob dieser Grundrechtseingriff gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer lebt seit knapp sieben Jahren in der Schweiz und im Jahr 2010 wurde hier seine Tochter geboren, welche ein gewichtiges Interesse daran hat, mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Dieses Kindesinteresse fällt bei der vorliegenden Güterabwägung massgeblich ins Gewicht. Ferner ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Tochter (besonders in jüngster Zeit) wegen seinem unklaren Aufenthaltsstatus nicht lückenlos besuchen konnte, obwohl sich grundsätzlich alle involvierten Personen für ein unbegleitetes Besuchsrecht, allenfalls auch verbunden mit einer Erweiterung, ausgesprochen haben. Seiner Unterhaltsverpflichtung ist der Beschwerdeführer im von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangten Umfang nachgekommen. Das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Begehung des SVG-Delikts war geeignet, Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Das Verhalten des Beschwerdeführers kann daher nicht mehr als tadellos im Sinne der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer offenbart aber mit seinem deliktischen Verhalten auch keine derart hohe Gefährlichkeit, dass die Gesellschaft im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor ihm dauerhaft geschützt werden müsste. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer aus geographischen und wirtschaftlichen Gründen kaum möglich ist, die mit der Tochter aufgebaute Beziehung von Afghanistan aus weiter zu pflegen. Damit überwiegt das grundlegende Interesse der Tochter das öffentliche Interesse an einer Zuwanderungssteuerung. Die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV erweist sich somit als begründet, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 5.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden – abgesehen von hier nicht interessierenden Fällen – keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht

5.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 19. Januar 2016 geltend gemachte Aufwand von 25 Stunden und 10 Minuten à Fr. 200.-- ist nicht zu beanstanden. Zusammen mit der heutigen Parteiverhandlung von 4 Stunden hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6‘653.70 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zu bezahlen. 5.3 Bezüglich der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit zum neuen Entscheid an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 0226 vom 10. Februar 2015 aufgehoben und das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6‘653.70 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) auszurichten.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 15 46 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.01.2016 810 15 46 — Swissrulings