Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 22. Dezember 2015 (810 15 306) ____________________________________________________________________
Zivilgesetzbuch
Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht
Verfahrensbeteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegner, vertreten durch Corinne Gadola, Advokatin
Betreff Vorsorglicher Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht/vorläufige Unterbringung beim Kindsvater (Präsidial-Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 2. Oktober 2015)
A. A.____ ist die Mutter von D.____, geboren am 9. Mai 2014. C.____ anerkannte das Kind am 1. Juli 2014 als seinen Sohn.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Vor der Geburt teilte C.____ der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) am 7. März 2014 mit, dass die von ihm im 8. Monat schwangere A.____ in desolaten Wohnverhältnissen lebe und das Wohl des Säuglings in dieser Umgebung gefährdet wäre. Am 10. April 2014 machte die Hebamme E.____ der KESB eine Gefährdungsmeldung betreffend A.____, von welcher sie zwecks Unterstützung bei der Geburt aufgesucht worden sei. C. Mit Präsidialentscheid der KESB vom 9. Mai 2014 wurde der Kindsmutter A.____ die elterliche Obhut über D.____ per sofort vorläufig entzogen. D.____ wurde per sofort vorläufig in der Wöchnerinnen-Station des Kantonsspitals Liestal und später in einem Mutter-Kind-Haus platziert. Ferner wurde für D.____ eine Beistandschaft errichtet und F.____, Berufsbeistandschaft B.____, als Beistand ernannt. D. Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 erhob A.____ gegen den Entscheid der KESB vom 9. Mai 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), welche mit Urteil der Präsidentin vom 12. Juni 2014 (Verfahren 810 14 133) nach vorgängiger Durchführung einer Parteiverhandlung abgewiesen wurde. Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 5A_579/2014 vom 18. August 2014). E. Am 25. Juni 2014 erhob A.____, vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat in Aesch, beim Kantonsgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung, welche vom Kantonsgericht gutgeheissen wurde, soweit darauf eingetreten wurde.
F. Mit Präsidialentscheid der KESB vom 7. Juli 2014 wurde dem Kindsvater C.____ vorsorglich ein Besuchsrecht für D.____ eingeräumt. Auf die von der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2014 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 28. Juli 2014 nicht eingetreten (Verfahren 810 14 188). G. Mit Entscheid der KESB vom 30. September 2014 wurde der Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über D.____ per 1. Oktober 2014 aufgehoben (Ziffer 1) und die Platzierung von D.____ in der G.____ ebenfalls per 1. Oktober 2014 beendet (Ziffer 2). Weiter wurde die für D.____ errichtete vorläufige Beistandschaft als definitive Massnahme bestätigt und F.____ in seinem Amt definitiv bestätigt. Seine Aufgaben umfassen die Rückführung von D.____ und der Kindsmutter in die Herkunftsfamilie, die Organisation und Durchsetzung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (Familienbegleitung), die Koordination und Kontrolle der Sitzungen bei der Mütterberatung sowie die monatliche Berichterstattung über den Ablauf des Besuchsrechts des Kindsvaters, C.____ (Ziffer 3). Entsprechend wurde für D.____ eine wöchentliche Familienbegleitung für die Dauer von vorerst 6 Monaten angeordnet (Ziffer 4). Parallel dazu habe die Kindsmutter alle vierzehn Tage die Mütterberatung aufzusuchen und der KESB die Besuche monatlich zu belegen (Ziffer 5). Bis zum 15. Dezember 2014 wurde dem Kindsvater ein Besuchsrecht im Umfang von mindestens dreimal wöchentlich für jeweils zwei Stunden eingeräumt (Ziffer 6); die Kindsmutter wurde angewiesen, D.____ dabei kindsgerecht zu übergeben (Ziffer 7).
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat in Aesch, am 13. Oktober 2014 Beschwerde, welche nach Durchführung einer Parteiverhandlung mit vorgängigem Augenschein in den Räumlichkeiten an der X.____strasse 3 in H.____ mit Entscheid vom 19. November 2014 in Bezug auf die Familienbegleitung sowie die allfällige polizeiliche Durchsetzungsmöglichkeit der dem Beistand erteilten Aufträge gutgeheissen wurde (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 19. November 2014 [810 14 293]). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesgericht wies die gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Mai 2015 (Verfahren 5A_151/2015) ab, soweit auf sie eingetreten worden und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
I. Mit Entscheid der KESB vom 22. Dezember 2014 wurde das Besuchsrecht des Kindsvaters von D.____ angeordnet und rückwirkend ab dem 16. Dezember 2014 weitergeführt, und zwar im Umfang von dreimal wöchentlich zwei Stunden, jeweils dienstags und donnerstags von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr sowie sonntags von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr (Ziffern 1 und 2). Ferner wurde die Kindsmutter angewiesen, D.____ dem Kindsvater zwecks Ausübung des Besuchsrechts kindsgerecht zu übergeben (Ziffer 3). J. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie das Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass infolge eines Unterbruchs des Besuchsrechts nicht ohne weiteres von einer Kindsgefährdung ausgegangen werden könne. Mit Präsidialverfügung vom 4. März 2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innert der ihr angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hatte, wurde das Verfahren (810 15 14) mit Präsidialverfügung vom 31. März 2015 als gegenstandslos abgeschrieben.
K. Am 3. August 2014 beantragte der Kindsvater C.____ bei der KESB die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge über D.____.
L. Mit Entscheid vom 13. April 2015 übertrug die KESB den Kindseltern die gemeinsame elterliche Sorge über ihren Sohn D.____ (Ziffer 1). Dem Kindsvater wurde in den geraden Kalenderwochen drei Tage Betreuungsanteile beginnend Donnerstag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, sowie in den ungeraden Kalenderwochen drei Tage Betreuungsanteile beginnend Mittwoch, 19.00 Uhr, bis Samstag, 19.00 Uhr, eingeräumt (Ziffer 2). Weiter erhielt er ein Ferienrecht von vier Wochen und es wurde eine alternierende Feiertagsregelung angeordnet (Ziffern 3 und 4). Ferner wurde verfügt, dass der Kindsvater D.____ an seinem Geburtstag, am 9. Mai 2015 bereits um 15.00 Uhr zu übergeben habe (Ziffer 5). Weiter wurde für D.____ eine Beistandschaft mit dem Beistand F.____, Berufsbeistand B.____, errichtet (Ziffer 6). Die Kindsmutter wurde angewiesen, dem Kindsvater eine Kopie des Gesundheitsbüchleins und des Impfausweises von D.____ zu übergeben (Ziffer 7). Dem ernannten Beistand wurden nachfolgende
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aufgaben übertragen: a) D.____ in der Verwaltung des Kindesvermögens und in seinen finanziellen Angelegenheiten zu vertreten; b) die Kindseltern bei der Umsetzung der Betreuungsanteile von D.____ zu beraten und gegebenenfalls zwischen ihnen zu vermitteln resp. die Betreuungsanteile von Amtes wegen umzusetzen; c) die Kindseltern bei der Pflege und Erziehung von D.____ zu beraten und gegebenenfalls zwischen ihnen zu vermitteln; d) die Kindseltern in medizinischen und therapeutischen Fragen von D.____ zu beraten und gegebenenfalls zwischen ihnen zu vermitteln; e) die Kindseltern in religiösen Fragen von D.____ zu beraten und gegebenenfalls zwischen ihnen zu vermitteln; f) die Kindseltern in schulischen Fragen von D.____ zu beraten und gegebenenfalls zwischen ihnen zu vermitteln. Die Erziehungsgutschriften wurden vollumfänglich der Kindsmutter angerechnet (Ziffer 9).
M. Die am 22. April 2015 von der Beschwerdeführerin, vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat in Aesch, erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht am 30. September 2015 ab (KGE VV 810 15 111 vom 30. September 2015). Das von der Beschwerdeführerin dagegen angestrebte Verfahren ist am Bundesgericht hängig (5A_955/2015). N. Die Polizei Basel-Landschaft (Polizei) machte am 28. September 2015 mündlich bzw. am 2. Oktober 2015 schriftlich bei der KESB eine Gefährdungsmeldung, nachdem sie einen Einsatz an der X.____strasse 3 in H.____ hatten. Mit superprovisorischem Entscheid vom 29. September 2015 wurde der Kindsmutter an Ort und Stelle im Beisein von 13 Polizistinnen und Polizisten das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ entzogen und D.____ gleichentags beim Kindsvater untergebracht. Mit Präsidialentscheid der KESB vom 2. Oktober 2015 wurde Folgendes angeordnet: der gegenüber der Kindsmutter superprovisorisch angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über D.____ vorsorglich bis zum rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Verfahrens bestätigt (Ziffer 1). D.____ wurde im Sinne einer vorläufigen Massnahme beim Kindsvater platziert (Ziffer 2). Die Kindsmutter erhielt ein Besuchsrecht von dreimal wöchentlich drei Stunden (Ziffer 3). Die Kindsmutter wurde ferner angewiesen, D.____ persönlich am Wohnort des Kindsvaters in Basel abzuholen und persönlich zurückzubringen. Sie wurde ebenfalls angewiesen, D.____ während der Besuchszeit nicht ins Wohnhaus in H.____ zu bringen. Über die genauen Besuchszeiten haben sich die Kindseltern zu verständigen (Ziffer 4). Die für D.____ errichtete Beistandschaft mit F.____ als Beistand wurde bestätigt (Ziffern 5 und 6). O. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat in Aesch, am 16. Oktober 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht mit den Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid der KESB aufzuheben und D.____ wieder unter die elterliche Obhut der Beschwerdeführerin zu stellen, unter o/e-Kostenfolge. Ferner stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, der angefochtene Entscheid sei superprovisorisch aufzuheben und D.____ sei unverzüglich unter die elterliche Obhut der Beschwerdeführerin zu stellen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es seien die Akten der Verfahren 810 14 133, 810 14 188, 810 14 293 und 810 15 111 zum vorliegenden Verfahren beizuziehen. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin Einsicht in die gesamten sie betreffenden Akten der Vorinstanz zu gewähren.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht P. Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2015 wurde der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf superprovisorische Massnahmen abgewiesen. Die Akten der Verfahren 810 14 133, 810 14 169, 810 14 188, 810 14 293, 810 15 14 sowie 810 15 111 wurden zum vorliegenden Verfahren beigezogen. Q. Am 4. November 2015 liess sich der Beschwerdegegner vernehmen und schloss auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Schliesslich sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie den Beizug der Akten der Verfahren 810 14 133, 810 14 188, 810 14 293 und 810 15 111. Es seien ferner die Polizeirapporte und Polizeiberichte samt Fotodokumentation der beiden am 27. und 28. September 2015 stattgefundenen Einsätze an der X.____strasse 3 in H.____ beizuziehen und die übrigen Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin abzuweisen. R. Die KESB beantragte in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2015 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge sowie verfahrensrechtlich den Beizug der Akten betreffend fürsorgerische Unterbringung von I.____ (Verfahren 840 15 303). S. Am 19. November 2015 replizierte die Beschwerdeführerin. T. Am 24. November 2015 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners ihre resp. am 11. Dezember 2015 der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein.
Die Präsidentin zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs.1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Beim angefochtenen Präsidialentscheid der KESB, welcher die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 445 Abs. 3 ZGB. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt demnach in analoger Anwendung von § 43 Abs. 2bis lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB] vom 16. November 2006 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 lit. f VPO). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unange-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht messenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde trifft alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen (vgl. CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, S. 285). Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung (CHRISTOPH AUER/ MICHÈLE MARTI, in: Hosell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 29 zu Art. 445). 3.2 Materiell-rechtlich beruht der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Art. 310 Abs. 1 ZGB. Danach hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend ist, dass die Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Ziels ist; d.h. die Unterbringung muss besser als jene beim bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2, 5C.34/2002 vom 3. April 2002 E. 2a). Entsprechend sämtlicher Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des Aufenthaltsrechts erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Das Aufenthaltsrecht zu entziehen, ist somit nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2, PETER BREITSCHMID, in: Hosell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 310). Hingegen ist die Aufhebung der Obhut als vorsorgliche Massnahme für die Dauer einer Abklärung zulässig (vgl. CHRISTOPH HÄFELI, a.a.O., S. 349). 3.3 Die KESB erwog im angefochtenen Entscheid, dass zufolge der von der Polizei am 28. September resp. 2. Oktober 2015 ergangenen Gefährdungsmeldungen sowie aufgrund ihrer Beobachtungen anlässlich der erfolgten (polizeilichen) Hausdurchsuchung eine Kindswohlgefährdung bestehe. Aufgrund eines Vorfalls betreffend den Neffen der Beschwerdeführerin, welcher im gleichen Haushalt lebe, habe sich die Polizei am 27. September 2015 Zutritt zum Wohnhaus der Beschwerdeführerin verschafft, wo sie Waffen mit zugehöriger Munition gefun-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht den hätten, welche beschlagnahmt worden seien. Der Neffe habe offenbar auch ein Drogenproblem. Darüber hinaus sei das Haus in einem katastrophalen Zustand vorgefunden worden. Am 28. September 2015 habe im Beisein einer Vertretung der KESB eine Hausdurchsuchung stattgefunden, anlässlich welcher weitere Waffenattrappen gefunden worden seien. Das Haus sei überstellt und zugemüllt gewesen, sodass das Vorhandensein weiterer Waffen, Munition oder Drogen nicht habe ausgeschlossen werden können. Ferner habe sich die Tante von D.____ sowohl psychisch als auch physisch aggressiv gezeigt und es müsse davon ausgegangen werden, dass sie auch innerhalb der Familiengemeinschaft zumindest erheblichen psychischen Druck ausübe. Unter diesen Umständen seien der Schutz und die Sicherheit des Kindes nicht gewährleistet, weshalb das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindsmutter mit sofortiger Wirkung zu entziehen sei. Ein freiwilliger Eintritt ins Frauenhaus Basel habe aufgrund der Nichterreichbarkeit der Kindsmutter nicht erwirkt werden können. Aus diesem Grund sei D.____ bis zur abschliessenden Abklärung der Wohn- und Betreuungssituation resp. der allfälligen Abklärung der psychischen Gesundheit seiner Tante beim Kindsvater untergebracht worden. 3.4 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts unbegründet sei, da er allen Prinzipien des Kindesschutzes widerspreche. Das Wohl von D.____ sei nicht gefährdet, was sich aus dem Kurzbericht der Mütter-, Väterberatung J.____ vom 7. Oktober 2015 ergebe. Die Zustände im Haus seien nicht unmenschlich, die Beschwerdeführerin habe nicht wie ein Geist ausgesehen und die gesundheitliche Verfassung der Mutter sei nicht schlecht gewesen. Die Vorfälle, welche zur Gefährdungsmeldung geführt hätten, seien auf den Neffen zurückzuführen und nicht auf die Beschwerdeführerin und ihr Kind. Der von ihnen bewohnte Teil des Hauses sei unbestrittenermassen in Ordnung gewesen. Die PET-Flaschen und Altkleider, welche damals im Wohnzimmer und in der Küche zwischengelagert worden seien, seien zwischenzeitlich entsorgt. Vorliegend würden nicht das Kindeswohl, sondern die eigenen Vorstellungen, wie jemand zu leben habe, sowie die eigenen Vorstellungen über Sorgerecht und Kindesbetreuung, im Vordergrund stehen. Es sei irrelevant, wie die Mitbewohner des Hauses ihre Räumlichkeiten halten würden, solange die Kindsmutter mit D.____ in geordneten Verhältnissen lebe. Die ohne Einverständnis gemachten Fotografien dürften nicht verwendet werden und weitere Abklärungen seien nicht erforderlich. 4. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Fotodokumentation der Polizei sei aus dem Recht zu weisen, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie macht geltend, sie habe ihr Einverständnis dazu nicht gegeben und somit seien ihre Persönlichkeitsrechte verletzt worden. Aus den Akten ergibt sich, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28. September 2015 Polizeifotos erstellt wurden. Die KESB hat diese Fotos als Beweise im vorliegenden Verfahren eingereicht. Das vorliegende Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht und die KESB hat folglich den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (vgl. Art. 446 Abs. 1 ZGB). Die KESB hat also nach der materiellen Wahrheit zu forschen und die Beweise nach freier Überzeugung zu würdigen (vgl. CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, a.a.O., Art. N 3 ff. zu Art. 446). Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert geltend gemacht, weshalb diese Fotos nicht als Beweismittel verwendet werden dürften. Ihr Einwand in diesem Zusammenhang ist folglich nicht zu hören. Im Übrigen bestehen – wie die nachfolgenden Ausfüh-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren aufzeigen werden – auch ohne deren Berücksichtigung hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer zumindest drohenden Kindeswohlgefährdung. 5.1 Zu prüfen ist weiter, ob die vorsorglich angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu Recht erfolgt sind. Aus dem Polizeibericht vom 2. Oktober 2015 geht hervor, dass der Neffe der Beschwerdeführerin, I.____, am 27. September 2015 anlässlich einer Requisition infolge Sachbeschädigung, Drohung sowie Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand an der X.____strasse 3 in H.____ aufgesucht wurde. Er sei unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden und in seinem Zimmer seien diverse Armeewaffen (zwei Karabiner und eine Pistole) sowie Munition sichtbar gewesen. Das Zimmer sei unaufgeräumt und verschmutzt gewesen. Der Eingangsbereich und die unmittelbar an sein Zimmer angrenzenden Räume seien mit allerhand Unrat zugestellt gewesen. Der Einsatzpolizist habe festgestellt, dass in diesem Haushalt ein Kleinkind lebe und habe daher eine Meldung an die KESB gemacht. 5.2 Aufgrund der Delikte und möglichen Existenz von weiteren Waffen führte die Polizei am nächsten Tag eine von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verfügte Hausdurchsuchung durch und der Zustand des Hauses wurde von der anwesenden Polizistin fotografisch festgehalten. Zur Prüfung der Wohnverhältnisse sei die KESB aufgeboten worden. Sämtliche Räume seien mit allerlei Unrat vollgestopft gewesen. Spinnweben hätten davon gezeugt, dass länger nicht mehr sauber gemacht worden sei. Es seien diverse, zum Teil junge Katzen angetroffen worden. Ein Mitarbeiter habe sich nach dem Einsatz die Schuhe putzen müssen, da er in Katzenkot getreten sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter hätten sich verbal, durch hysterisches Schreien, und körperlich gegen die Hausdurchsuchung gewehrt, sodass die Beschwerdeführerin vorübergehend in Handfesseln habe gelegt werden müssen. Ferner sei die anwesende Mitarbeiterin der KESB übel beschimpft worden. Eine gründliche Durchsuchung der Liegenschaft sei aufgrund der “messieähnlichen“ Zustände der Räume nicht möglich gewesen. Die Gefährdungsmeldung bei der KESB sei zufolge der herrschenden, “messieähnlichen“ und unhygienischen Zustände, dem Verhalten der im gleichen Haushalt lebenden Personen und dem Umstand, dass ein Kleinkind im selben Haushalt wohne, gemacht worden. 5.3 Aus den Akten geht hervor, dass in der betroffenen Liegenschaft Waffen mit dazugehöriger Munition gefunden wurden und die Polizei hielt fest, aufgrund der ungeordneten Verhältnisse im Innern des Hauses könne nicht ausgeschlossen werden, dass noch weitere Waffen vorhanden seien. Auch scheinen die hygienischen Verhältnisse im Haus prekär zu sein, ist doch ein Polizist anlässlich der Hausdurchsuchung in Katzenkot getreten. Die KESB hält in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2015 fest, die Wohnsituation habe sich seit dem gerichtlichen Augenschein am 19. November 2014 (im Verfahren 810 14 293) erheblich verschlechtert. Die Wohnverhältnisse seien qualifiziert unordentlich, unhygienisch und desolat. Das Haus sei verwahrlost und vermüllt. Es reiche nicht aus, dass das Zimmer, welches die Beschwerdeführerin mit D.____ bewohne, und das Badezimmer in Ordnung gehalten würden. D.____ solle sich auch in der Küche und im Wohnzimmer, wo sich sein Laufgitter befinde, aufhalten können. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich D.____, wenn er durch die Tante, K.____, oder die Grossmutter betreut werde, ausschliesslich im Zimmer der Kindsmutter aufhalte. Vielmehr bewege er sich wohl auch in den anderen Hausbereichen (wie Küche oder Wohnzimmer). Die im
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Polizeibericht vom 2. Oktober 2015 beschriebenen Wohnverhältnisse werden als unhygienisch bezeichnet. Die schlüssigen Ausführungen der Polizei und der Vorinstanz decken sich und wiegen stärker als die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die von ihr und D.____ bewohnten Räume ordnungsgemäss gehalten würden. Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass sich D.____ wohl auch in den anderen Hausteilen aufhält. Neben den äusserst unhygienischen Umständen im Wohnhaus gilt zu beachten, dass Drogen und Waffen im Haus herumgelegen haben. Somit liegen in Bezug auf die bewohnte Liegenschaft hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung vor. Auch die bereits bestehenden Kindesschutzmassnahmen vermochten die offenbare Verschlechterung der Wohnsituation nicht zu verhindern. Vor diesem Hintergrund erweist sich der von der Vorinstanz angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im vorliegenden Fall als erforderliche und mildeste Erfolg versprechende Massnahme, um einer Kindeswohlgefährdung begegnen und die notwendigen Sachverhaltserhebungen für das Hauptverfahren durchzuführen zu können. Damit ist von der Anordnung weiterer Beweismassnahmen für das vorliegende Verfahren abzusehen. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, die Unterbringung von D.____ beim Kindsvater sei nicht angemessen, ohne jedoch ihren diesbezüglichen Einwand substantiiert zu begründen. 6.2 Die vorübergehende Platzierung von D.____ beim Kindsvater erfolgte aufgrund einer Krisensituation des im selben Haushalt lebenden Neffen der Beschwerdeführerin. Im Rahmen der Ermittlungen wurde festgestellt, dass ihr Neffe offenbar im Besitz von Drogen und Waffen war. Aufgrund der unordentlichen Wohnverhältnisse konnte die Gefahr weiterer – nicht gefundener – Waffen nicht ausgeschlossen werden, weshalb D.____ durch eine ausserhäusliche vorläufige Platzierung geschützt werden sollte. Den Akten ist zu entnehmen, dass die KESB auch eine ausserhäusliche Platzierung von D.____ im Frauenhaus Basel erwog. Die Beschwerdeführerin war damit jedoch nicht einverstanden und somit musste von einer Platzierung in einem Mutter-Kind-Heim abgesehen werden (vgl. Vernehmlassung vom 4. November 2015, Ziff. 6). Gemäss Schreiben der Arbeitgeberin des Kindsvaters vom 2. November 2015 verfügt dieser über 68 Ferientage und es ist ihm erlaubt, seine Büroarbeit von zu Hause aus zu erledigen. Damit steht fest, dass er mindestens für die Dauer des Verfahrens die zeitliche Kapazität aufweist, sich umfassend um D.____ kümmern zu können. Anhaltspunkte, welche darauf schliessen liessen, dass der Kindsvater für die (zumindest) vorübergehende Betreuung von D.____ ungeeignet ist, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Wie erwähnt, wurde der vorliegende Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorsorglich erlassen und gilt für die Dauer des Hauptverfahrens. Die elterliche Sorge sowie die Regelung der Betreuungsanteile werden zudem im Rahmen des beim Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahrens (Verfahren 5A_955/2015) abschliessend zu beurteilen sein. 6.3 Unter summarischer Würdigung der vorliegenden Sach- und Rechtslage erweisen sich der vorsorglich angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit verbundene Platzierung von D.____ beim Kindsvater als verhältnismässig und angemessen.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Schliesslich gilt es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin resp. des Beschwerdegegners zu beurteilen. 7.2 Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Lebensunterhalts für sie und ihre Familie notwendig sind (BERNHARD WALDMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, N 77 zu Art. 29). 7.3 Gemäss dem Formular “Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" vom 4. November 2015 erzielt die Beschwerdeführerin monatliche Einnahmen in der Höhe von Fr. 2‘849.--, ihre monatlichen Ausgaben belaufen sich auf Fr. 1‘600.--. Bezüglich der Ausgaben reichte die Beschwerdeführerin lediglich die Steuererklärung für das Jahr 2014, die Ausgaben wurden damit nicht belegt und gelten somit als nicht nachgewiesen. Der Grundbetrag für eine alleinerziehende Person in der Höhe von Fr. 1‘350.--, Fr. 400.-- für das Kind und die Erweiterung des Grundbetrags um 15 % ergeben einen Grundbedarf in der Höhe von Fr. 2‘012.50. Angesichts der geltend gemachten Einnahmen in der Höhe von Fr. 2‘849.-- besteht demnach ein monatlicher Überschuss in der Höhe von Fr. 836.50 und die Bedürftigkeit mangels Nachweises der weiteren Ausgaben ist zu verneinen. Selbst wenn die Bedürftigkeit nachgewiesen wäre, setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege voraus, dass das angestrebte Verfahren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren sind und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Demgegenüber gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BERNHARD WALDMANN, a.a.O., N 78 zu Art. 29). Vorliegend wurde der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorsorglich entzogen und D.____ befindet sich seit Herbst 2015 beim Kindsvater. Ein dem Kind schädliches Hin und Her gilt es zu vermeiden, so etwa wenn ein faktisch bereits geschaffener Zustand im Rechtsmittelverfahren überprüft wird (Beschluss vom 14. August 2006 des Obergerichts Zürich, in: Zürcherische Rechtsprechung, 105/2006 S. 305; Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 9. Januar 2013 [810 12 239] E. 5.4). Dies ist vorliegend der Fall und damit steht fest, dass das Gesuch selbst bei Vorliegen der Bedürftigkeit zufolge Aussichtslosigkeit abzulehnen gewesen wäre. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist demzufolge abzuweisen. 7.4 Im Weiteren ist über das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu befinden. In Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdegegners für das vorliegende Verfahren nachgewiesen. Die weiteren Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 und 2 VPO sind ebenfalls erfüllt, weshalb das Ge-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht such des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen ist. 8.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- erhoben. Die vorliegenden Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Nach § 21 Abs. 2 VPO wird dem Kanton keine Parteientschädigung zugesprochen. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdegegner als obsiegende Partei antragsgemäss eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 24. November 2015 geltend gemachte Aufwand von 11.20 Stunden à Fr. 200.-- ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner somit eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘419.20 (inkl. 8 % MWSt) zu bezahlen.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Corinne Gadola, Advokatin, wird bewilligt.
4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘419.20 (inkl. 8 % MWSt) auszurichten.
Präsidentin
Franziska Preiswerk-Vögtli Gerichtsschreiberin
Stephanie Schlecht
Gegen diesen Entscheid wurde am 29. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_70/2016) erhoben.