Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 6. Januar 2016 (810 15 262) ____________________________________________________________________
Rechtspflege
Mitwirkungsobliegenheit des Gesuchstellers im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Stefan Schulthess, Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Stefan Suter
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Oliver Borer, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Gesuch um Haftentlassung / Vollstreckungsverjährung / Abweisung (RRB Nr. 1366 vom 1. September 2015)
A. A.____ befand sich im geschlossenen Strafvollzug im Gefängnis B.____, als er am 20. März 2015 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Straf- und Massnahmenvollzug, die sofortige Haftentlassung beantragte, da die Vollstreckungsverjährung der zu verbüssenden Freiheitsstrafe eingetreten sei. Mit Verfügung vom 31. März 2015 lehnte die Si-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht cherheitsdirektion die Haftentlassung ab. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies die dagegen gerichtete Beschwerde unter Verweigerung der nachgesuchten unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschluss vom 1. September 2015 ab. B. Mit Eingabe vom 14. September 2015 erhob A.____, vertreten durch Oliver Borer, Advokat, dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte in der Hauptsache, der Entscheid des Regierungsrates sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Weiter sei ihm eine angemessene Entschädigung für unrechtmässige Haft gerechnet seit 9. März 2015 zu entrichten, wobei die Höhe vom Kantonsgericht angemessen festzusetzen sei. Dies alles habe unter o/e-Kostenfolge zu erfolgen, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Oliver Borer als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen sei. C. Das Kantonsgericht forderte den Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom 18. September 2015 auf, bis zum 19. Oktober 2015 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einschliesslich der erforderlichen Belege einzureichen. In seiner Eingabe vom 19. Oktober 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei offensichtlich mittellos und es stelle einen unverhältnismässigen Aufwand dar, das Gesuchsformular auszufüllen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiterungen zu bewilligen sei. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 wies das Kantonsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass er seine Bedürftigkeit bislang nicht nachgewiesen habe und verpflichtet sei, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, gewährte ihm zu diesem Zweck eine Nachfrist, innert welcher er das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular einschliesslich der erforderlichen Belege einzureichen hatte. Am 3. November 2015 reichte der Beschwerdeführer das Formular ein verbunden mit dem Hinweis, es sei ihm aus bekannten Gründen nicht möglich, die dazugehörenden Belege einzureichen. D. Mit Verfügung vom 13. November 2015 wies die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung zufolge fehlender Bedürftigkeit ab, da er trotz gerichtlicher Aufforderung und Ansetzung einer Nachfrist seiner Mitwirkungspflicht im Gesuchsverfahren nicht nachgekommen sei und damit seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen habe. E. Mit Eingabe vom 23. November 2015 hat der Beschwerdeführer gegen die Präsidialverfügung vom 13. November 2015 bei der Fünferkammer des Kantonsgerichts Einsprache erhoben. Er stellt das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren. Eventualiter sei ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 7 Abs. 2 lit. g des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 kann gegen verfahrensleitende Verfügungen der präsidierenden Person betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege innert 5 Tagen bei der Kammer der jeweiligen Abteilung Einsprache erhoben werden. Der Beschwerdeführer hat gegen die Präsidialverfügung vom 13. November 2015 fristgerecht Einsprache erhoben. Gemäss Mitteilung der Sicherheitsdirektion wurde der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2015 bedingt aus der Haft entlassen und nach Serbien ausgeschafft. Dieser Umstand lässt sein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der vorliegenden Einsprache nicht entfallen. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Einsprache einzutreten. 2.1 Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 22 Abs. 1 VPO stimmen nach konstanter kantonsgerichtlicher Rechtsprechung mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 überein (Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 5. Juni 2015 [810 15 23] E. 3.2; Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 30. April 2014 [810 14 33] E. 4.1; KGE VV vom 20. November 2013 [810 13 131] E. 8.2). Als mittellos im Sinne des in Art. 29 Abs. 3 BV garantierten Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gilt eine Person demnach dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1, jeweils mit Hinweisen). 2.2 Für die Darlegung der Mittellosigkeit gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (§ 22 Abs. 1 Satz 2 VPO). Gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO hat eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Als Obliegenheit kann die Darlegung der finanziellen Situation nicht erzwungen werden; die gesuchstellende Person hat jedoch die Folgen zu tragen, wenn sie ihr Gesuch ungenügend substantiiert. Insoweit trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege gilt somit ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7303; DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, Rz. 678). Wird die nötige und zumutbare Mitwirkung bei der Beschaffung der für die Beurteilung der aktuellen Gesamtsituation er-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht forderlichen Angaben oder Belege verweigert, kann das Gesuch trotz Geltung der Untersuchungsmaxime abgewiesen werden (Urteil des BGer 1C_408/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 2.2; Urteil des BGer 4A_675/2012 vom 18. Januar 2013 E. 7.2; Urteil des BGer 4A_87/2007 vom 11. September 2007 E. 2.1; BGE 125 IV 161 E. 4a; ALFRED BÜHLER, in: Heinz Hausheer/ Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 119 Rz. 105; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77 f.). 2.3 Die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei bei der Abklärung ihrer Mittellosigkeit bedeutet konkret, dass sie ihr Einkommen, ihre Schuldverpflichtungen sowie die Vermögensverhältnisse präzise und vollständig darzustellen hat. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Die Darlegungspflicht umfasst auch die finanziellen Verhältnisse allfälliger unterstützungspflichtiger Personen (Ehegatte, Eltern) sowie das Einkommen von erwerbstätigen Kindern, die im selben Haushalt wie der Gesuchsteller leben und deren Einkommen für den Anteil am Aufwand für Kost und Logis durch Aufrechnung des entsprechenden Gegenwertes beim Einkommen der Eltern zu berücksichtigen ist (BÜHLER, a.a.O., Art. 119 Rz. 90; WUFFLI, a.a.O., Rz. 680 ff.; Urteil des BGer 4A_148/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.3; KGE VV vom 19. August 2015 [810 15 128] E. 7.6). Es obliegt der gesuchstellenden Person weiter, ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht nur zu behaupten, sondern soweit möglich auch eindeutig und lückenlos zu dokumentieren. Die Dokumentationspflicht schliesst insbesondere die in Ziffer 9 des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" aufgezählten Belege mit ein, wie etwa aktuelle Lohnabrechnungen, den Mietvertrag bzw. Beleg für Hypothekarzinsen, Prämienausweise der obligatorischen Krankenversicherung sowie die letzte Steuerveranlagung. Ist es einem Gesuchsteller nicht möglich, ein Beweismittel beizubringen, so hat er das Gericht im Rahmen des Gesuchsverfahrens auf diesen Umstand hinzuweisen und die konkreten Beweisschwierigkeiten substantiiert darzutun. Unklare oder unvollständige Belege hat er überdies mit erläuternden Anmerkungen zu versehen (vgl. WUFFLI, a.a.O., Rz. 684). Die finanziellen Verhältnisse sind dann eindeutig und vollständig dargestellt, wenn das Gericht ohne grosse Nachforschungen einen Überblick über die finanzielle Gesamtsituation der gesuchstellenden Person erhält und daraus plausibel hervorgeht, wie diese mit ihrer Familie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Das Gericht muss insbesondere im Stande sein, die Berechnung des prozessualen Existenzminimums vorzunehmen (vgl. WUFFLI, a.a.O., Rz. 681; INGRID JENT-SØRENSEN, in: Paul Oberhammer/Tanja Domej/Ulrich Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 119 Rz. 10; MEICHSSNER, a.a.O., S. 77). 3.1 Der Beschwerdeführer reichte am 3. November 2015 aufforderungsgemäss das ausgefüllte Gesuchsformular ein. Darin gab er an, dass er mit seiner Ehefrau und drei Kindern im Alter zwischen zehn und 18 Jahren in C.____ (Serbien) wohne. Er sei arbeitsloser Automechaniker und erziele ein monatliches Erwerbseinkommen von 300 Euro, wobei sein Einkommen zur Zeit aufgrund des Strafvollzugs in der Schweiz null betrage. Seine Ehefrau sei ebenfalls arbeitslos und erziele kein Einkommen, seine Kinder gingen noch zur Schule. Für die drei Kinder erhalte er monatlich ca. 50 Euro staatliche Unterstützung. Die Familienwohnung gehöre dem Schwiegervater, weshalb keine Wohnkosten anfielen. Für Schulungskosten seien ca. 50 Euro
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu bezahlen. Ansonsten machte er monatliche Ausgaben für "Essen etc. über EUR 500.--" geltend. Vermögenswerte oder Schulden hatte die Familie gemäss den Angaben auf dem Gesuchsformular keine. 3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2015 erwog die Abteilungspräsidentin, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht beim Nachweis seiner Bedürftigkeit als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trotz Aufforderung auch innert der ihm gesetzten Nachfrist nicht nachgekommen. Er habe zwar das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" eingereicht. Die darin gemachten Angaben seien indes unvollständig und teilweise widersprüchlich: Einerseits bezeichne er sich als arbeitslos, andererseits führe er ein Erwerbseinkommen von 300 Euro in C.____ an, für das er jedoch keine Belege eingereicht habe. Ebenfalls unklar bleibe, wie hoch die Kosten der Lebenshaltung seien und wie diese gedeckt würden. In Bezug auf die Vermögenssituation mache der Beschwerdeführer im Formular keinerlei Angaben, und er lege insbesondere auch keine Steuerunterlagen bei, aus welchen ersichtlich wäre, dass er und seine Familie keine Vermögenswerte besässen. Er habe es somit versäumt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen und zu belegen. Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, er sei offensichtlich mittellos, reiche nicht aus, um die Bedürftigkeit nachzuweisen. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Einsprache vom 23. November 2015 zusammengefasst vor, für das vorliegende Beschwerdeverfahren müssten die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen werden. Aus diesen gehe klar hervor, dass ihm im Strafverfahren aufgrund seiner finanziellen Lage die amtliche Verteidigung bewilligt worden sei. Er habe weiter das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" vollständig ausgefüllt eingereicht und sei insofern seiner Mitwirkungspflicht umfassend nachgekommen. Das angegebene monatliche Einkommen ergebe sich aus Gelegenheitsjobs, welche er und seine Ehefrau erledigten. Er schlage sich als selbständiger Automechaniker durch, der immer wieder kleinere Arbeiten ausführe und dafür eine nicht belegbare Entschädigung in bar erhalte. Ein regelmässiges Einkommen erziele er nicht. Die Familie lebe von ungefähr 300 Euro pro Monat, welche für die überlebensnotwendigen Ausgaben reichen müssten. 4.1 Die Einsprache gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein förmliches Rechtsmittel, mit welchem der Entscheid des Abteilungspräsidiums zur Überprüfung gebracht wird. Beim Einspracheverfahren handelt es sich somit nicht um die Fortsetzung des erstinstanzlichen Gesuchsverfahren vor der Kammer. Ebenso wenig geht es um die Wiederholung des Verfahrens vor neuer Entscheidinstanz. Das Einspracheverfahren dient dementsprechend nicht dazu, prozessuale Versäumnisse zu korrigieren. Hier greift die strikte Novenschranke von § 6 Abs. 2 VPO, wonach die Parteien im Rechtsmittelverfahren neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel nur dann vorbringen können, sofern ihnen dies unverschuldet nicht früher möglich war (vgl. KGE VV vom 27. August 2014 [810 14 167] E. 9.6; KGE VV vom 20. November 2013 [810 13 131] E. 8.6; vgl. hierzu auch Urteil des BGer 5A_14/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.2). Ein Einsprecher kann sich dementsprechend nicht damit begnügen, im Verfahren vor der Kammer sein Gesuch zu vervollständigen. Er hat sich vielmehr in der Einsprachebegründung mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und sachbezogen
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht darzulegen, weshalb dieser Recht verletzt und gegebenenfalls weshalb neue Vorbringen und Beweismittel zu berücksichtigen sind. Wurde die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigert, so hat er in erster Linie aufzuzeigen, dass er seiner Obliegenheit zur Mitwirkung im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend nachgekommen ist. 4.2 Der Beschwerdeführer verkennt die Natur des Einspracheverfahrens und die sich stellende Rechtsfrage, wenn er erstmals in der Einsprache genauere Ausführungen zu seiner Erwerbssituation und zu den finanziellen Verhältnissen seiner Familie in Serbien macht. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, waren seine Angaben im Gesuchsverfahren widersprüchlich und erklärungsbedürftig. Gemäss seinen Erklärungen auf dem Gesuchsformular standen zum massgebenden Zeitpunkt monatlichen Lebenshaltungskosten von "über EUR 500.--" effektive Einnahmen von lediglich 50 Euro aus staatlicher Unterstützung entgegen, wobei keine zu verbrauchenden Ersparnisse vorhanden waren und keine Schulden geäufnet wurden. Es war somit nicht ersichtlich, mit welchen Mitteln seine Familie ihren Lebensunterhalt bestritt. Es wäre am anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gelegen, auf diese offensichtliche Diskrepanz näher einzugehen. Er war zur Substantiierung seines Gesuchs gehalten, alle zur Beurteilung der aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben zu machen. Indem er dies unterliess, kam er seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nach. Sein Versäumnis kann der Beschwerdeführer nicht erst in der Einsprache nachholen. Dass es ihm entgegen seinen Beteuerungen in der Einsprache ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, seine finanzielle Situation detaillierter zu erläutern, beweist der Beschwerdeführer vorliegend gleich selbst. Die erst in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten tatsächlichen Behauptungen erfolgen jedoch verspätet und haben deshalb bei der Beurteilung der Einsprache unberücksichtigt zu bleiben. Ohnehin ist seine Darstellung der finanziellen Verhältnisse nach wie vor nicht transparent: So geht er ohne Erklärung neu von einem Bedarf von nur noch 300 Euro aus, wobei immer noch unklar ist, wie diese Ausgaben bei behaupteten Einnahmen von 50 Euro gedeckt werden. Entgegen seinen Angaben auf dem Gesuchsformular, wo er für seine Ehefrau kein Einkommen auswies, führt er in der Einsprache neu aus, seine Frau halte sich wie er mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser. Welche Einnahmen sie dabei erzielt, legt er aber weiterhin nicht offen. Die finanzielle Gesamtsituation der Familie ist nach dem Gesagten nach wie vor nicht in nachvollziehbarer Art und Weise dargelegt. 4.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Belege eingereicht hat. Insoweit ist er auch seiner Dokumentationspflicht nicht nachgekommen, wodurch eine Überprüfung seiner finanziellen Gesamtsituation auch aus diesem Grund verunmöglicht wurde. Der Beschwerdeführer macht in dieser Beziehung geltend, es sei ihm nicht möglich gewesen, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu belegen, da er schlicht über keine Unterlagen verfüge. Dieses Argument mag für sein Erwerbseinkommen zutreffen (was er allerdings bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte näher vorbringen müssen, vgl. oben E. 2.3), nicht aber für die restlichen finanziellen Verhältnisse. Auch wer über kein (nachgewiesenes) Einkommen und kein Vermögen verfügt, hat eine Steuererklärung einzureichen. Weshalb es ihm nicht zumutbar und möglich gewesen sein sollte, seine Prozessarmut beispielsweise anhand einer aktuellen Steuererklärung oder mit Hilfe von Ausgabenbelegen, Kontoauszügen oder Nachweisen der gewährten staatlichen Unterstützung zu belegen, bleibt unerfindlich. Die Unterlagen befanden sich
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zwar im Ausland, dies stellt aber unter den vorliegenden Umständen kein unüberwindliches Hindernis bei der Beibringung dar, denn seine Ehefrau oder sein volljähriger Sohn hätten ihm ohne Weiteres dabei behilflich sein können. Offensichtlich unzutreffend ist die Erklärung des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf seine (damalige) Situation im Strafvollzug. Es wäre ihm in der zur Verfügung stehenden Zeit problemlos möglich gewesen, eine Bestätigung über seine finanziellen Verhältnisse - insbesondere ein allfälliges Arbeitseinkommen - im Strafvollzug erhältlich zu machen, wie etwa ein Schreiben des Sozialdienstes oder ein Auszug aus dem Gefangenenkonto. Die Vorinstanz hat mithin zutreffend die blosse Behauptung der Mittellosigkeit nicht als genügend erachtet und die Unterlagen und Belege verlangt, welche nach der Praxis erforderlich sind, um die Behauptung der Bedürftigkeit so weit wie möglich und zumutbar zu belegen. Dass die Mittellosigkeit ohne diese Belege verneint wird, entspricht einhelliger Lehre und ständiger Rechtsprechung (vgl. oben E. 2.2). 5. Der Beschwerdeführer wirft der Abteilungspräsidentin in verschiedener Hinsicht vor, sie habe überzogene Anforderungen an die Mitwirkungspflicht gestellt. 5.1 So macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, aufgrund der dem Gericht im Gesuchsformular dargelegten schlechten finanziellen Lage sei seine Mittellosigkeit auch ohne nähere Erläuterungen und ohne Beweisstücke offenkundig gegeben gewesen. Der Einwand geht fehl, denn der Umfang der Mitwirkungspflicht bei der Darlegung der finanziellen Verhältnisse hängt nicht von den konkreten Lebensumständen ab. Auch wer in äusserst einfachen und bescheidenen Verhältnissen lebt, hat seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen und soweit möglich zu belegen. Ein blosser Hinweis auf fehlende Einnahmen genügt auch dann nicht, wenn die gesuchstellende Person in einem Land mit tiefem Lebensstandard und bekannter Armutsproblematik wohnt (vgl. Urteil des BGer 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E. 5.3.5; WUFFLI, a.a.O., Rz. 699). 5.2 Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, seine Bedürftigkeit habe sich bereits aus den vorinstanzlichen Akten ergeben, weshalb keine zusätzlichen Beweisunterlagen hätten eingefordert werden dürfen. Damit übersieht er, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren vor Kantonsgericht nach § 22 VPO i.V.m. Art. 119 ZPO neu zu beantragen und neu zu belegen ist. Deshalb hat dieses Gesuch denselben formellen Anforderungen zu genügen wie dasjenige vor einer ersten Instanz. Die Mitwirkungspflicht ist zu wahren, selbst wenn der Partei - was vorliegend nicht zutrifft - bereits vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist. Ein pauschaler Verweis auf die Vorakten ist dabei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in jedem Fall ungenügend (BÜHLER, a.a.O., Art. 119 Rz. 137; WUFFLI, a.a.O., Rz. 679). Im Übrigen erweisen sich die ausgeführten Anforderungen an die Mitwirkungspflicht nach der vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann als übertrieben formalistisch, wenn sich bereits alle für die Berechnung des prozessualen Existenzminimums benötigten aktuellen Angaben und Belege bei den Vorakten befinden und sich die Mittellosigkeit daraus ohne Zweifel ergibt (Urteil des BGer 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.3 f.; vgl. dazu auch MEICHSSNER, a.a.O., S. 78). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Ansicht vertritt, der Nachweis seiner Mittellosigkeit ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass ihm in einem nicht näher bezeichneten Strafverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt worden sei, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Kantonsgericht hat nach § 22 VPO in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege eine eigenständige vollständige Prüfung vorzunehmen. Das Gericht bestimmt die Mittellosigkeit autonom und darf sich nicht auf die Beurteilung einer Behörde oder eines anderen Gerichts abstützen. Das Kantonsgericht ist spiegelbildlich erst recht nicht an die in anderen Verfahren getroffenen Feststellungen und die dort allenfalls bejahte Bedürftigkeit gebunden. Ein solcher Entscheid entbindet die Beschwerde führende Partei nicht von ihrer umfassenden Mitwirkungspflicht im Verfahren vor dem Kantonsgericht. 6. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung und gewährter Nachfrist nicht vollständig dargelegt und belegt hatte. Es wäre ihm zumutbar gewesen und an ihm gelegen, vollständige sowie nachvollziehbare Behauptungen aufzustellen und diese durch Urkunden zu belegen. Er verweigerte somit die nötige und zumutbare umfassende Mitwirkung bei der Beschaffung der für die Beurteilung der aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben und Belege, weshalb die Mittellosigkeit ohne weitere gerichtliche Abklärungen zu verneinen war und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demnach zu Recht abgewiesen wurde. Die Einsprache erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Demgemäss wird beschlossen :
://: Die Einsprache wird abgewiesen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber