Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.05.2016 810 15 258

May 11, 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,040 words·~10 min·8

Summary

Soziale Sicherheit Berechnung des Grundbedarfs bei Aufenthalt des Kindes in Schulheim

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 11. Mai 2016 (810 15 258) ____________________________________________________________________

Soziale Sicherheit

Berechnung des Grundbedarfs bei Aufenthalt des Kindes in Schulheim

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Alexandra Zumsteg

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Sozialhilfebehörde B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Berechnung des Grundbedarfs (RRB Nr. 1307 vom 25. August 2015)

A. A.____ wurde vom 16. Oktober 2014 bis 30. Juni 2015 von der Sozialhilfebehörde B.____ (Sozialhilfebehörde) unterstützt. Sie lebte im fraglichen Zeitraum mit ihren beiden Kindern sowie einer weiteren, nicht von der Sozialhilfe unterstützten Person zusammen in einer Wohnung in C.____. Ihr Sohn, D.____, besuchte in dieser Zeit unter der Woche ein Schulheim und weilte nur an den Wochenenden und in den Ferien in C.____.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

B. Am 9. Januar 2015 verfügte die Sozialhilfebehörde, dass für D.____ Fr. 9.90 pro Tag an die Aufwendungen des Grundbedarfs berücksichtigt würden. Ebenfalls würden die zusätzlich anfallenden (Heim)-Nebenkosten in der Höhe von Fr. 100.-- von der Sozialhilfebehörde übernommen. C. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 22. Januar 2015 Einsprache bei der Sozialhilfebehörde. Darin rügte sie hauptsächlich die von der Sozialhilfebehörde vorgenommene Berechnung des Grundbedarfs in Bezug auf D.____. D. Am 5. März 2015 hiess die Sozialhilfebehörde die Einsprache teilweise gut. Sie hielt fest, dass der für D.____ errechnete Grundbedarf nicht korrekt gewesen sei, da dieser richtigerweise Fr. 13.-- und nicht wie ursprünglich berechnet Fr. 9.90 pro Tag betragen müsse. E. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 22. März 2015 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Sie beantragte die Erhöhung des Grundbedarfs in Bezug auf D.____ von Fr. 13.-- auf Fr. 29.60 pro Tag. F. Der Regierungsrat wies die Beschwerde von A.____ mit Entscheid vom 25. August 2015 ab. G. Dagegen erhob A.____ am 8. September 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, der errechnete Grundbedarf in der Höhe von Fr. 13.-- pro Tag sei rückwirkend per Unterstützungsbeginn deutlich anzuheben. Zudem stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. H. Am 12. Oktober 2015 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung ein, in welcher sie auf den Einspracheentscheid vom 5. März 2015 sowie den angefochtenen Entscheid verwies. I. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2015 beantragt der Beschwerdegegner, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, dies unter o/e-Kostenfolge. J. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführerin Adressatin des angefochtenen Entscheids ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sowohl örtlich als auch sachlich gegeben ist, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob die Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob diese den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Strittig ist die von der Sozialhilfebehörde vorgenommene Berechnung des Grundbedarfs. 3.2 Gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001 hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) vom 24. Juni 1977 ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. § 4 Abs. 1 SHG statuiert, dass notleidende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und materielle Unterstützung haben. Letztere wird gemäss § 6 Abs. 1 SHG unter anderem an die laufenden Aufwendungen für den Grundbedarf, für eine angemessene Wohnung, für obligatorische Versicherungen sowie an weitere notwendige Aufwendungen gewährt. Nach § 6 Abs. 3 SHG regelt der Regierungsrat das Mass der Unterstützungen und stuft sie nach der Grösse des Haushalts ab. Dabei kann er sich an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe orientieren. In § 9 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001 werden die monatlichen Unterstützungsbeträge an die Aufwendungen für den Grundbedarf bezogen auf die Haushaltsgrösse festgesetzt. Wohnen unterstützte Personen zusammen mit nicht unterstützten Personen im selben Haushalt, wird die Unterstützung an ihre Aufwendungen für den Grundbedarf entsprechend ihrem Anteil an der Haushaltsgrösse reduziert (sog. Kopfquote; § 9 Abs. 3 SHV). 3.3 Dem vorliegenden Fall liegt die Konstellation zugrunde, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin unter der Woche im Schulheim aufhält und lediglich die Wochenenden zu Hause verbringt. Das Handbuch Sozialhilferecht des Kantonalen Sozialamtes des Kantons Basel-Landschaft (Handbuch) hält diesbezüglich unter dem Stichwort "Minderjährige in Heimen/Pflegefamilien" fest, dass für die Tage, an welchen das sonst fremdplatzierte Kind zu Hause ist, der Grundbedarf analog zur Berechnung bei Kindern mit Besuchsrecht angepasst werden darf. Danach erfolgt die Berechnung des Grundbedarfs gestützt auf die effektive Haushaltsgrösse im Verhältnis zu den effektiven Besuchstagen (vgl. Handbuch, Ziff. 5.3.11, Anpassung Grundbedarf; Besuchsrecht des Kindes).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, aufgrund der Tatsache, dass der Sohn der Beschwerdeführerin unter der Woche das Schulheim besuche und deshalb lediglich die Wochenenden und die Ferien zu Hause verbringe, sei der Grundbedarf entsprechend für diejenigen Tage, an denen er bei der Mutter in C.____ weile, anders zu berechnen als für diejenigen Tage, an welchen er sich im Schulheim aufhalte. Die Sozialhilfebehörde habe demnach die Empfehlung im Handbuch korrekt umgesetzt, indem sie den dreissigsten Teil der Differenz zum nächsthöheren Grundbedarf berücksichtigt habe. Die Beschwerdeführerin lebe in der Zeit, in der sich der Sohn im Schulheim aufhalte, in einem 3-Personen-Haushalt, sodass beim nächsthöheren Grundbedarf von einem 4-Personen-Haushalt ausgegangen werden müsse, was insofern auch folgerichtig sei, da, wenn der Sohn zu Hause sei, ein 4-Personen-Haushalt vorliege. Der Grundbedarf für einen 3-Personen-Haushalt belaufe sich auf Fr. 2'008.--, derjenige eines 4-Personen-Haushalts auf Fr. 2'305.--. Auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet ergebe sich demnach folgende Berechnung: Grundbedarf 2 Personen im 3-Personen-Haushalt: Fr. 1'338.65 Grundbedarf 3 Personen im 4-Personen-Haushalt: Fr. 1'728.75 Differenz: Fr. 390.10 Dreissigster Teil: Fr. 13.00/Tag

Im Ergebnis könne der Berechnungsmethode der Sozialhilfebehörde somit nichts entgegengehalten werden, zumal sowohl auf den 3-Personen-Haushalt als auch den 4-Personen-Haushalt genügend Rücksicht genommen worden sei. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fr. 29.60 pro Tag seien in keiner Weise gerechtfertigt. Die von ihr zusammengestellte Kostenauflistung vermöge daran nichts zu ändern, zumal in der Sozialhilfe die Höhe des Grundbedarfs gesetzlich festgelegt sei und nicht beliebig erhöht werden könne. Es müsse zudem beachtet werden, dass § 15 Abs. 1 lit. d SHV die Möglichkeit einräume, für Aktivitäten von Kindern weitere notwendige Aufwendungen geltend zu machen. Zudem könnten gemäss § 15 lit. b SHV Aufwendungen für eine zweckmässige Wohnausstattung beantragt werden. 3.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der von der Sozialhilfebehörde für ihren Sohn D.____ errechnete Grundbedarf in der Höhe von Fr. 13.-- pro Tag sei zu tief. Ihr Haushalt sei für den gesamten Monat als 3-Personen-Haushalt in einem 4-Personen-Haushalt zu qualifizieren. Die zugesprochenen Fr. 13.-- pro Tag würden bei Weitem nicht ausreichen, um ein 12jähriges Kind zu versorgen und es dann noch am sozialen Leben teilhaben zu lassen. Der Betrag sei namentlich zu tief, um ihrem Sohn alles Notwendige im Haushalt zur Verfügung zu stellen (Tisch, Stuhl, Geschirr, Bett- und Badewäsche, Reinigungsmittel, WC-Papier etc.) und reiche für die Deckung seines Anteils an Telefon- und Stromkosten sowie an der Hausratversicherung nicht aus. Zusätzlich müssten von diesem Betrag die Kosten für U-Abo, Kleidung, Geschenke, die Geburtstags- und Weihnachtsfeier sowie Freizeit bezahlt werden. Ihrer Ansicht nach beruhe die Berechnung der Sozialhilfebehörde deshalb auf falschen Annahmen und sei nicht realistisch. Die monatlichen Kosten, die ein Kind verursache, könnten nicht lediglich auf einzelne Tage heruntergerechnet werden. Vielmehr müssten diese einzeln betrachtet und berechnet werden. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Regierungsrat mit

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem angefochtenen Entscheid den in der Sozialhilfe geltenden Individualisierungsgrundsatz verletze, weil er nicht näher auf ihre Kostenzusammenstellung eingegangen sei. 4.1 Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Argumentation, dass in der Sozialhilfe die Höhe des Grundbedarfs gesetzlich festgelegt ist und nicht beliebig erhöht werden kann. Daran vermag die von ihr eingereichte Kostenaufstellung nichts zu ändern, zumal ein Grossteil der aufgelisteten Kosten gemäss § 6 Abs. 1 SHG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 SHV zusätzlich geltend gemacht werden kann. So kann gemäss § 15 Abs. 1 lit. b SHV ein Antrag auf Ausrichtung zusätzlicher Unterstützungsleistungen für eine zweckmässige Wohnausstattung gestellt werden. Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie aus dem Grundbedarf Möbel (Tisch, Stuhl etc.) bezahlen müsse, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Das gleiche gilt für die Freizeitaktivitäten ihres Sohnes, zumal dafür gemäss § 15 Abs. 1 lit. d SHV weitere Unterstützungsleistungen beantragt werden können. 4.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass Heimunterbringungen in Wohnheimen und Unterbringungen in Pflegefamilien mangels gesetzlicher Grundlage nicht durch die Sozialhilfe finanziert werden (siehe Handbuch, Ziff. 14.7, Stichwort Minderjährige in Heimen / Pflegefamilien). Allerdings werden die durch die Heimunterbringung anfallenden Nebenkosten, sofern die sorgeberechtigten Eltern beziehungsweise der sorgeberechtigte Elternteil im Sinne des Sozialhilfegesetzes für ihren Lebensunterhalt unterstützt werden, von der Sozialhilfe übernommen. Unter den Begriff der Nebenkosten können beispielsweise Kleider und Schuhe sowie weitere Aufwendungen für das Kind subsumiert werden. Kehrt das fremdplatzierte Kind regelmässig nach Hause zurück, so darf ein zusätzliches Zimmer für den Aufenthalt des Kindes an den Wochenenden und in den Ferien sozialhilferechtlich berücksichtigt werden (siehe Handbuch, Ziff. 14.7). Die Beschwerdeführerin erhält dementsprechend monatlich zusätzlich zum Grundbedarf für ihren Sohn Fr. 100.-- an die (Heim)Nebenkosten. Wie bereits erwähnt, dienen diese Nebenkosten dazu, die Aufwendungen für Kleidung, Taschengeld, Körperpflege, Verkehr etc. zu decken. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Kosten für Kleidung oder U-Abo werden somit zumindest teilweise durch die von der Sozialhilfe übernommenen Nebenkosten abgedeckt. Ferner gibt die Beschwerdeführerin in ihrer Kostenzusammenstellung selbst an, dass weitere Kosten wie beispielsweise Coiffeur oder Kleidung vom Schulheim übernommen würden, weshalb auch diese nicht vom Grundbedarf gedeckt werden müssen. 4.3 Die von den Vorinstanzen vorgenommene Berechnung des Grundbedarfs für D.____ in der Höhe von Fr. 13.-- pro Tag ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. 5.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung der Gerichtskasse zu überbinden. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine an-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO), weshalb die Parteikosten wettzuschlagen sind. 5.3 Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

810 15 258 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.05.2016 810 15 258 — Swissrulings