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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.04.2016 810 15 252

April 27, 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,312 words·~22 min·8

Summary

Submission Bindung der Vergabestelle an Zuschlagskriterien, Nachvollziehbarkeit des submissionsrechtlichen Entscheids

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 27. April 2016 (810 15 252) ____________________________________________________________________

Submission

Bindung der Vergabestelle an Zuschlagskriterien, Nachvollziehbarkeit des submissionsrechtlichen Entscheids

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Beteiligte A.____ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat

gegen

Einwohnergemeinde B.____, Beschwerdegegnerin

C.____ GmbH, Beigeladene

Betreff Zuschlagsentscheid für Architekturarbeiten/Primarschulhaus X.___weg 2, energetische Sanierung der Gebäudehülle (Entscheid der Einwohnergemeinde B.____ vom 20. August 2015)

A. Die Gemeinde B.____ (Gemeinde) lud am 15. Juli 2015 vier Architekturbüros zur Einreichung einer Honorarofferte für die energetische Sanierung der Gebäudehülle des Primarschul-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht hauses X.____weg ein. Eingabetermin für die Einreichung der Honorarofferten war der 3. August 2015. Die Kriterien wurden gemäss Ausschreibungsunterlagen folgendermassen umschrieben, wobei die Ziffern 1 bis 4 in der Ausschreibung in fetter Schrift hervorgehoben wurden: “12. ZULASSUNGSKRITERIEN und GEWICHTUNG: (1 höchster Wert) 12.1 Erfahrung im Sanierungsbereich öffentlicher Bauten. 12.2 Für diesen Auftrag qualifizierte Mitarbeiter. 12.3 Bestes Preis - Leistungsverhältnis. 12.4 Vermutete Einhaltung der vorgegebenen Termine. Der Gemeinderat behält sich vor für die zweite Phase, Realisierung der Gebäudehülle, das Honorar für die Teilleistungen 33, 41, 51, 52 und 53 zu pauschalisieren.“

Die A.____ AG, die C.____ GmbH und ein weiteres Architekturbüro reichten je eine Offerte ein. Gemäss Offertöffnungsprotokoll vom 4. August 2015 offerierte die C.____ GmbH zu einem Preis von Fr. 55‘726.--, die A.____ AG zu einem Preis von Fr. 139‘942.-- und das dritte Büro zu einem Preis von Fr. 147‘312.--. Mit Verfügung vom 20. August 2015 erteilte die Gemeinde den Zuschlag der C.____ GmbH zu einem Preis von Fr. 57‘132.--. B. Am 3. September 2015 erhob die A.____ AG, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde mit den Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Zuschlagsentscheid aufzuheben und der Zuschlag sei für die ausgeschriebenen Architekturarbeiten der Beschwerdeführerin zu erteilen; eventuell sei der Zuschlagsentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Einladungsverfahren zur Vergabe der Architekturarbeiten für die energetische Sanierung des Primarschulhauses X.____weg 2 unter Ausschluss der C.____ GmbH im Sinne der Erwägungen zu wiederholen; subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zuschlagsentscheids festzustellen; alles unter o/e-Kostenfolge. Des Weiteren wurden die Verfahrensanträge gestellt, es sei der Beschwerde zunächst superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei der Beschwerdegegnerin bis auf weiteres zu untersagen, mit der C.____ GmbH Verträge über die ausgeschriebenen Architekturleistungen abzuschliessen; es seien bei der Beschwerdegegnerin die vollständigen Akten zum streitgegenständlichen Einladungsverfahren anzufordern und es sei der Beschwerdeführerin Einsichtnahme in diese Akten sowie eine angemessene Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung zu gewähren; es sei die C.____ GmbH zum Verfahren beizuladen. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, die Offerte der Zuschlagsempfängerin sei verspätet eingereicht worden. Zudem sei fraglich, ob der Offerte das Formular “Honorarrechnung“ beigelegen habe. Unabhängig davon sei aber gemäss dem vom die Gemeinde beratenden Architekten ausgestellten Bericht vom 12. August 2015 die Offerte der Zuschlagsempfängerin unvollständig gewesen, da die Offerte keine Angaben zum Zeitaufwand enthalte. Des Weiteren sei im Offertvergleich vom 12. August 2015 die Offerte der Zuschlagsempfängerin als ungenügend eingestuft worden. Die Beschwerdeführerin erklärte, nach Erhalt des angefochtenen Entscheids bei der Gemeinde die Bekanntgabe der detaillierten Auswertungsergebnisse aufgrund der formulierten Kriterien eingefordert zu haben. Die Gemeinde habe mit E-Mail vom 12. August 2015

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht unter anderem geantwortet, dass der beratende Architekt aufgrund der Auswertung dem Gemeinderat beantragt habe, der Beschwerdeführerin den Auftrag zu erteilen. In Anbetracht der schwierigen finanziellen Situation, in der sich die Gemeinde gegenwärtig befinde, habe sich der Gemeinderat schliesslich für das günstigste Angebot der C.____ GmbH entschieden. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin als verspätete und unvollständige Offerte aus dem Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Das Angebot der Beschwerdeführerin sei das wirtschaftlich günstigste Angebot, weshalb ihr der Zuschlag zu erteilen sei. C. Das Kantonsgericht erteilte mit präsidialer Verfügung vom 4. September 2015 der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdegegnerin wurde untersagt, in dieser Angelegenheit mit der beigeladenen Zuschlagsempfängerin Verträge abzuschliessen. D. Die Beigeladene teilte dem Gericht mit Eingabe vom 14. September 2015 mit, dass sie ihre Offerte gemäss Zustellungsnachweis termingerecht eingereicht habe. Auch habe das Formular Honorarrechnung als Beilage 3 der Offerte beigelegen. In ihrer Stellungnahme vom 17. September 2015 beantragte die Gemeinde sinngemäss die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Abweisung der Beschwerde. Sie führte unter anderem aus, dass die Offerte der Zuschlagsempfängerin rechtzeitig eingereicht worden sei. Der beratende Architekt habe aufgrund eines Versehens der Gemeinde in seiner Offertbewertung geschrieben, dass die Offerte der C.____ GmbH erst am 4. August 2015 eingegangen sei. Gemäss postalischem Zustellnachweis sei die Offerte am 3. August der Gemeinde zugestellt worden. Des Weiteren habe die Zuschlagsempfängerin das Formular Honorarberechnung der Offerte beigelegt. Es basiere auf einem Versehen der Gemeinde, dass dies im Offertöffnungsprotokoll anders vermerkt worden sei. Die fehlenden Angaben beim Zeitaufwand habe die Gemeinde nicht als offenkundiges und lückenhaftes Versehen erachtet. Die Zuschlagsempfängerin sei zu Recht nicht vom Verfahren ausgeschlossen worden. Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, die Zuschlagsempfängerin hätte vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen, stellte die Gemeinde den Antrag, den Zuschlagsentscheid aufzuheben, aber der Beschwerdeführerin nicht den Zuschlag zu erteilen. Die Gemeinde würde alsdann das Submissionsverfahren nochmals durchführen. Den Antrag auf Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung begründete sie mit Dringlichkeit und übergeordneten Interessen. E. Mit präsidialer Verfügung vom 23. September 2015 wurde in Gutheissung des Verfahrensantrages der Beschwerdeführerin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und den Parteien Frist zur Einreichung fakultativer weiterer Stellungnahmen gewährt. In ihrer Eingabe vom 26. Oktober 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Der Antrag auf Ausschluss der Beigeladenen aus dem Verfahren aufgrund der vermeintlich verspätet eingereichten Offerte liess die Beschwerdeführerin wegen der nunmehr vorliegenden postalischen Bestätigung fallen. Sie führte aus, dass die von der Beige-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ladenen eingereichte Honorarabrechnung nach Baukosten keinerlei Angaben zum Zeitaufwand enthalte, keine Vergütung der Baunebenkosten vorsehe und nicht Stellung nehme zum Terminplan des Gemeinderates. Die Offerte sei somit in wesentlichen Punkten unvollständig, was zwingend zum Ausschluss der Offerte führen müsse. Die Gemeinde könne zudem ihren Zuschlagsentscheid nicht mit einem plausiblen Beurteilungsschema erklären. Auf jeden Fall habe sich die Gemeinde über die klare Rangfolge des Offertenvergleichs hinweggesetzt. Die Beschwerdegegnerin müsse sich einen eindeutigen Ermessensmissbrauch vorwerfen lassen, sei doch der Zuschlag an die beigeladene Offerentin nur mittels überproportionaler Gewichtung des Preiskriteriums bewerkstelligt worden. Aufgrund der Auswertung stehe fest, dass die Offerte der Beschwerdeführerin das beste Gesamtresultat erzielt habe, weshalb ihr der Zuschlag zu erteilen sei. Sollte das Gericht keinen Zuschlag vornehmen, sondern lediglich eine Wiederholung des Vergabeverfahrens (ohne Ausschluss der beigeladenen Offerentin) anordnen, so wäre dies mit der verbindlichen Weisung zu verknüpfen, dass die Reihenfolge der Zuschlagskriterien in der neuen Ausschreibung beizubehalten sei. F. Mit Verfügung vom 26. November 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 30 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (BeG) vom 3. Juni 1999 in Verbindung mit § 31 lit. e und f BeG sowie § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 kann gegen den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren und gegen den Zuschlagsentscheid innerhalb von 10 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Soweit das BeG nichts anderes vorsieht, richtet sich das Verfahren nach der VPO (§ 30 Abs. 5 BeG). Das Gericht wendet dabei das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 VPO). 2.1. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist somit neben der formellen Beschwer (Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz bzw. keine Möglichkeit zur Teilnahme) zusätzlich eine materielle Beschwer in der Form eines besonderen Berührtseins sowie eines aktuellen Interesses an der Beschwerdeführung. Letzteres besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn ein Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 18. Dezember 2013 [810 12 167] E. 1.2; vgl. auch BGE 140 II 214 E. 2.1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz 940 ff.).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2. In Lehre und Rechtsprechung war die Frage der Beschwerdelegitimation gegen Vergabeentscheide sowie die Prüfungspflicht der Beschwerdeinstanz im Rahmen des Eintretens lange umstritten, namentlich ob im Rahmen der materiellen Beschwer vorausgesetzt ist, dass die Beschwerde führende Partei eine realistische Chance auf den Zuschlag hat oder ob die Legitimation schon aus der blossen Teilnahme am Vergabeverfahren fliesst (vgl. die Darstellung bei PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz 1301 ff.; ROBERT WOLF, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003 S. 11 f.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz 1927). In seiner ständigen Praxis und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B-3526/2013 vom 20. März 2014 E. 1.5) und verschiedener kantonaler Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGer] GR vom 4. August 2014 [U 14 40] E. 3a; Urteil des VGer FR vom 12. August 2008 [602 2008-74] E. 3d) erachtete das Kantonsgericht einen im Vergabeverfahren nicht berücksichtigten oder ausgeschlossenen Anbieter unabhängig von dessen konkreten Chancen auf den Zuschlag als formell und materiell beschwert (vgl. statt vieler KGE VV vom 4. Juni 2014 [810 14 27] E. 1; vom 14. November 2012 [810 12 170] E. 1.2). 2.3. Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen der materiellen Beschwer bei Rechtsmitteln gegen Vergabeentscheide unlängst im Entscheid 2C_380/2014 vom 15. September 2014 (BGE 141 II 14 E. 4) höchstrichterlich geklärt. Entsprechend diesem Entscheid hat das Kantonsgericht die kantonsgerichtliche Praxis der höchstrichterlichen Rechtsprechung bezüglich der materiellen Beschwer dahingehend angepasst, dass nicht berücksichtigte oder ausgeschlossene Anbieter zur Beschwerde gegen Vergabeentscheide nur befugt sind, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (KGE VV vom 9. März 2016 [810 15 295] E. 2; vom 28. Oktober 2015 [810 15 49/52] E. 2.5; vom 21. Januar 2015 [810 14 314] E. 2). 2.4. Die Offerte der Beschwerdeführerin wurde im von einem der Gemeinderäte und dem beratenden Architekten vorgenommenen Offertvergleich als sehr gut, diejenige der dritten Anbieterin als gut und diejenige der Beigeladenen als ungenügend bezeichnet. Der Berater empfahl dementsprechend, den Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen. Sollte sich der Zuschlag an die Beigeladene als gesetzeswidrig erweisen, so hätte die Beschwerdeführerin eine reelle Chance, den Zuschlag zu erhalten oder gerichtliche Anordnungen zu erwirken, welche zur Zuschlagserteilung an sie führen könnten. Ihre Legitimation ist demzufolge gegeben. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO grundsätzlich auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Unangemessenheit kann nach § 45 Abs. 1 lit. c und § 45 Abs. 2 VPO nur in hier nicht interessierenden Ausnahmefällen überprüft werden.

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4.1. Gemäss § 1 BeG will der Kanton das Verfahren von öffentlichen Vergaben regeln und transparent gestalten, den Wettbewerb unter Berücksichtigung der eigenen volkswirtschaftlichen Bedürfnisse und Gegebenheiten stärken, den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel fördern und die Gleichbehandlung aller Anbietenden gewährleisten. Nach § 9 lit. a BeG muss das Verfahren transparent gestaltet sein, damit unter den Anbieterinnen und Anbietern ein wirksamer Wettbewerb stattfinden kann. In § 22 Abs. 1 BeG wird statuiert, dass in den Ausschreibungsunterlagen alle wesentlichen Angaben und die für den Zuschlag massgebenden Kriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung und entsprechend ihrer Gewichtung aufgeführt sein müssen. Es gilt somit der Grundsatz, dass alles Zuschlagsrelevante zum Voraus mit der Ausschreibung festgelegt und den Offerenten zur Kenntnis gebracht werden soll. So müssen alle Zuschlagskriterien bereits im sozusagen abstrakten Stadium des Verfahrens festgelegt werden, solange die einzelnen Offerten noch nicht bekannt sind. Der Detaillierungsgrad dieser Kriterien ergibt sich aus den Erfordernissen, die das betreffende Projekt an den Unternehmer stellt. Den Vergabebehörden ist es verboten, im Laufe des Submissionsverfahrens und nach Abgabe der Angebote die Zuschlagskriterien oder ihre relative Gewichtung zu ändern (BGE 125 II 100 E. 7.c; 130 I 248 E. 5.1; KGE VV vom 25. November 2009 [810 09 279-281] E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 29. September/4. Oktober 1999 i.S. A.C. Nr. 173 in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1998/1999 S. 324; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz 972 ff. mit weiteren Hinweisen). Die Spielregeln dürfen demnach im Laufe des Submissionsverfahrens nicht mehr geändert werden, damit Gewähr für eine willkürfreie Vergabe im öffentlichen Beschaffungswesen besteht (vgl. PETER GAUCH/HUBERT STÖCKLI, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes, Freiburg 1999, S. 24, Ziff. 11.3). 4.2. Die erfolgte Festsetzung der massgeblichen Zuschlags- und Unterkriterien (samt Gewichtung) für die Beurteilung des wirtschaftlich günstigsten Angebots ist bei der Zuschlagserteilung für die Vergabestelle und die Anbieter verbindlich und schränkt in diesem Sinne das der Vergabestelle zustehende Ermessen bei der Bestimmung des auszuwählenden Angebots ein. So ist es z.B. unzulässig, bei der Fällung des Zuschlagsentscheids einen Gesichtspunkt in die Beurteilung der Angebote einfliessen zu lassen, der sich nicht aus den vorgängig publizierten Kriterien ergibt. Die Vergabebehörde hat die Angebote ausschliesslich nach den von ihr bekannt gegebenen Kriterien zu beurteilen. Unzulässig ist es somit, einzelne Kriterien beim Zuschlagsentscheid ausser Acht zu lassen, die Bedeutungsreihenfolge der Kriterien umzustellen, andere Gewichtungen vorzunehmen oder zusätzliche, nicht publizierte Kriterien heranzuziehen. Eine Vergabebehörde handelt rechtswidrig, wenn sie den Zuschlagsentscheid nicht (ausschliesslich) aufgrund der bekannt gegebenen Zuschlags- bzw. Subkriterien und des ebenso vorgängig bekannt gegebenen (relativen) Gewichts eines jeden Kriteriums fällt (GALLI/MOSER/ LANG/STEINER, a.a.O., Rz 859 f.). 4.3. Die Rechtmässigkeit der Offertevaluation setzt voraus, dass der konkrete Zuschlagsentscheid im Lichte der massgeblichen Beurteilungskriterien samt massgeblicher Gewichtung sowie der konkret zu beurteilenden Angebote nachvollziehbar ist. Die Nachvollziehbarkeit der submissionsrechtlichen Entscheide für den aussenstehenden Dritten, etwa für den Richter, der

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Rechtmässigkeit eines konkreten Zuschlags im Beschwerdeverfahren zu überprüfen hat, setzt voraus, dass die Vergabebehörde die Überlegungen, welche sie zu ihrem Entscheid geführt haben, in einem Evaluationsbericht dokumentiert und dass diese Erwägungen im Lichte der massgeblichen Zuschlagskriterien, der allfälligen Unterkriterien und der für jedes Kriterium massgeblichen Gewichtung einerseits sowie der konkreten Angebote andererseits logisch zum getroffenen Entscheid führen und dass die im Evaluationsbericht gewählten Begründungen ihrerseits als vertretbar erscheinen (GALLI/MOSER/LANG/ STEINER, a.a.O., Rz 979). 5.1. Die Gemeinde hat in ihrer Ausschreibung vier Zuschlagskriterien genannt und die Reihenfolge ihrer Gewichtung festgelegt. An erster Stelle stand die Erfahrung im Sanierungsbereich öffentlicher Bauten, an zweiter Stelle die für diesen Auftrag qualifizierten Mitarbeiter, an dritter Stelle das beste Preis - Leistungsverhältnis und an vierter Stelle die vermutete Einhaltung der vorgesehenen Termine. Im Offertvergleich wird beim Zuschlagskriterium Erfahrung bei der Offerte der Beigeladenen festgehalten, dass ein Beispiel vorliege, hinsichtlich der Offerte der Beschwerdeführerin wird ausgeführt: “viele energetische Sanierungen, öffentliche Bauten. Minergie Fachpartner“. Beim Zuschlagskriterium Mitarbeiter wird bezüglich der Offerte der Beigeladenen erläutert, der Inhaber sei alleine und habe keine Mitarbeiter, bezüglich derjenigen der Beschwerdeführerin, dass diese qualifiziertes Personal habe. Beim Zuschlagskriterium Preis/ Leistung wird zur Offerte der Beigeladenen erklärt: “sehr günstig! HO Kat. A nicht korrekt, richtig ist C/D. MWST 6.1%? Telefon-Portospesen nach Aufwand“. Hinsichtlich der Offerte der Beschwerdeführerin werden der Preis mit einem Stundenansatz von Fr. 135.-- und die Spesen von 3% als realistisch und korrekt bezeichnet. Beim Zuschlagskriterium der Termine wird erörtert, dass die Offerte der Beigeladenen keine Überlegungen zu den Terminen enthalte, die Offerte der Beschwerdeführerin hingegen gut überlegte Vorschläge biete. Der Berater kommt zum Schluss, dass die Offerte der Beigeladenen ungenügend und diejenige der Beschwerdeführerin sehr gut sei, weshalb er die A.____ AG empfehle. 5.2. Die Offertevaluation enthält Kommentare zu den einzelnen Zuschlagskriterien. Des Weiteren werden die drei Offerten als Ganzes mit den Prädikaten ungenügend, gut oder sehr gut bewertet. Eine Bewertung der Offerten bezüglich der einzelnen Zuschlagskriterien in Punkten oder Worten fehlt jedoch. Die Gemeinde hat auch weder in der E-Mail an die Beschwerdeführerin vom 25. August 2015 noch in der Vernehmlassung an das Kantonsgericht die Überlegungen dargetan, welche sie zu ihrem Entscheid im Lichte der massgeblichen Zuschlagskriterien geführt hat. In der Vernehmlassung an das Kantonsgericht teilt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich im Wesentlichen lediglich mit, sie sei entschieden der Meinung, das Vergabeverfahren sei korrekt abgewickelt worden. In der E-Mail vom 25. August 2015 an die Beschwerdeführerin führt sie aus, dass der Gemeinderat an der Sitzung vom 17. August 2015 die eingereichten Angebote geprüft und sich nach intensiver Beratung per Mehrheitsbeschluss für das Angebot der Beigeladenen entschieden habe. Rein fachlich hätten sowohl der Gemeinderat als auch ihr Berater das Angebot der Beschwerdeführerin als vollständig und überzeugend gewertet. In Anbetracht der schwierigen finanziellen Situation, in der sich die Gemeinde gegenwärtig befinde, habe sich der Gemeinderat schliesslich per Mehrheitsbeschluss für das günstigste Angebot der Beigeladenen entschieden. In der Ausschreibung seien die Vergabekriterien nicht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht näher gewichtet worden. Daher sei der Gemeinderat der Meinung, dass es bei der Vergabe zulässig sei, das Preisangebot entsprechend zu gewichten. 5.3. Entgegen den Ausführungen der Gemeinde in der genannten E-Mail waren die Zuschlagskriterien in der Ausschreibung, wenn auch nicht konkret gewichtet, so doch in der Reihenfolge ihrer Bedeutung genannt. Das Zuschlagskriterium Preis/Leistung kam an dritter Stelle. Damit darf der Preis bei der Bewertung der Offerten keinesfalls eine höhere Gewichtung als die ersten zwei Zuschlagskriterien erfahren. Es steht nicht im Ermessen der Gemeinde, nach der Ausschreibung die Gewichtung der Zuschlagskriterien bzw. die Reihenfolge ihrer Bedeutung zu ändern. Dem Gericht liegt vorliegendenfalls keine Offertevaluation vor, gestützt auf welche der Entscheid der Gemeinde ersichtlich ist und aus welcher die Bewertung in Punkten oder Worten der einzelnen Zuschlagskriterien hervorgeht. Es fehlt damit eine nachvollziehbare Bewertung, welche einen Vergleich der einzelnen Offerten in Bezug auf die einzelnen Zuschlagskriterien zulässt. Vielmehr liegt ein nicht nachvollziehbarer Entscheid der Gemeinde vor, welcher der Empfehlung des beratenden Architekten widerspricht. Das Gericht kann demzufolge nicht überprüfen, ob die Vergabestelle die Offerten ausschreibungskonform bewertet hat. Der Zuschlagsentscheid ist somit aufzuheben. 6.1.1. Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, dass die Beigeladene eine unvollständige Offerte eingereicht habe, da sie keine Angaben zum Zeitaufwand enthalte. Demzufolge hätte die Beigeladene vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen. 6.1.2. Angebote sind schriftlich, vollständig und innert der angegebenen Frist einzureichen (§ 23 Abs. 1 BeG). Unvollständige oder verspätet eingetroffene Angebote werden ausgeschlossen (§ 23 Abs. 2 BeG). In Ziffer 7 der Ausschreibung wird verlangt, dass auf dem Beilageblatt 6 (Honorarberechnung nach Baukosten) die Teilleistungen und der geschätzte Zeitaufwand aufgeführt werden. In der Beilage 6 zur Offerte der Beigeladenen sind – wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt – keine Angaben zum Zeitaufwand genannt, obwohl diese verlangt wurden. Es ist lediglich der Honorarbetrag in Franken pro Phase aufgeführt. In der Offerte der Beigeladenen wird dann festgehalten, dass ein Stundenansatz von Fr. 140.-- gelte. Die Summe der Positionen 31 (Vorprojekt) und 32 (Bauprojekt) gemäss Beilage 6 ergibt einen Betrag von Fr. 16‘400.--. Dieser Betrag findet sich (exkl. MWST) auch wieder in der Honorarofferte der Beigeladenen für die Phase 1. Die Summe der Beträge für die Positionen 41 (Ausschreibung, Offertvergleich, Vergabeantrag), 51 (Ausführungsplanung), 52 (Ausführung) und 53 (Inbetriebnahme, Abschluss) gemäss Beilage 6 entspricht dem in der Honorarofferte eingesetzten Betrag von Fr. 36‘500.--. Gemäss Honorarofferte beinhaltet der Betrag von Fr. 36‘500.-- jedoch auch die Teilleistung 33 (Baubewilligungsverfahren) in der Höhe von Fr. 1‘500.--. Diesbezüglich besteht zwischen der Offerte und der Beilage 6 ein Widerspruch. Auch ergibt die Summe der von der Beigeladenen in der Beilage 6 eingesetzten Prozentsätze für die verschiedenen Teilleistungen (9 %, 21 %, 2 %, 18 %, 16 %, 29 % und 2 %) 97 % und nicht wie von der Beigeladenen in der Beilage 6 errechnet 97.5 %. Aufgrund dieser Widersprüche ist die Errechnung des eingesetzten Stundenaufwandes nicht genau zu eruieren.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2.1. Des Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, dass die Beigeladene – im Gegensatz zur Beschwerdeführerin und zur dritten Offerentin – keinen Betrag für die Baunebenkosten für die Phase 1 und 2 genannt habe, obwohl dies gemäss Ausschreibung verlangt worden sei. Die Offerte sei demzufolge auch aus diesem Grund unvollständig, weshalb sie vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen bzw. auszuschliessen sei. 6.2.2. Gemäss Ziffer 7 der Ausschreibung ist die Honorarofferte gemäss Beilage 6 zu errechnen. Des Weiteren sind sowohl für die erste als auch für die zweite Phase jeweils das Honorar und die Baunebenkosten zu beziffern. Die Nebenkosten umfassen nach Ziffer 7 der Ausschreibung die Kosten für Plankopien, Planplots, Fotokopien, eventuelle Fahrspesen und eventuelle Mahlzeiten. Gemäss der Offerte hat die Beigeladene die Baunebenkosten für die Phase 1 und 2 nach Aufwand angeboten. Die Autospesen würden mit Fr. 70.-- pro km, die Planpausen mit Fr. 23.-- pro m2, die A4-Kopien mit 20 Rappen pro Stück und die Telefon- und Portospesen nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt. Ein Betrag für die Baunebenkosten fehlt, womit fraglich ist, ob die Offerte der Beigeladenen die Voraussetzungen der Ausschreibung erfüllt. 7.1. Wie in der Urteilserwägung 5.3 ausgeführt, ist der Zuschlagsentscheid aufzuheben. Beschliesst das Gericht die Aufhebung des Zuschlages, so kann es gemäss § 30 Abs. 4 BeG in der Sache selbst entscheiden oder die Sache mit verbindlichen oder ohne verbindliche Anweisungen an die Auftraggeberin zurückweisen. Ein reformatorischer Beschwerdeentscheid kann dann getroffen werden, wenn der Sachverhalt vollständig ist und sofern nur (noch) eine Beschwerde führende Partei für den Zuschlag in Frage kommt bzw. bei zwei grundsätzlich erfolgreichen Beschwerdeführerinnen feststeht, dass sich das eine Angebot gegenüber dem anderen als das wirtschaftlich günstigere erweist (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz 1405; ANDRÉ MOSER, Überblick über die Rechtsprechung 1998/99 zum öffentlichen Beschaffungswesen, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2000, S. 686). 7.2. Würde vorliegendenfalls eine Bewertung der Offerten hinsichtlich der einzelnen Zuschlagskriterien vorliegen, welche zeigen würde, dass die Gemeinde die Offerten nicht nach den Zuschlagskriterien bewertet hat und der Beigeladenen nur als Folge davon der Zuschlag erteilt wurde, müsste das Gericht den Zuschlag aufheben und den Zuschlag der Beschwerdeführerin erteilen. Da vorliegendenfalls dem Gericht keine Bewertung vorliegt, welche einen Vergleich der einzelnen Offerten in Bezug auf die einzelnen Zuschlagskriterien zulässt, hat das Gericht den Zuschlagsentscheid aufzuheben, es kann den Zuschlag jedoch nicht an die Beschwerdeführerin erteilen. Dies obwohl sehr vieles darauf hindeutet, dass die Gemeinde die Offerten nicht nach den Zuschlagskriterien und der Reihenfolge ihrer Bedeutung bewertet hat und damit rechtswidrig vorgegangen ist. Demzufolge wird der Zuschlagsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2015 aufgehoben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Diese darf jedoch – entgegen ihrem Antrag in der Vernehmlassung an das Kantonsgericht – das Submissionsverfahren nicht nochmals durchführen. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin die Offerte der Beschwerdeführerin vom 3. August 2015 und diejenige der Beigeladenen vom 31. Juli 2015 nach den in der Ausschreibung vom 15. Juli 2015 genannten Zuschlagskriterien und der in der Ausschreibung enthaltenen Reihenfolge der Bedeutung der Zuschlagskriterien in nachvollziehbarer Weise neu bewerten und den Zuschlag neu

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht erteilen müssen. Dabei wird sie auch zu entscheiden haben, ob die Offerte der Beigeladenen aufgrund der Unvollständigkeiten und Mängel vom Verfahren auszuschliessen ist. 8.1. Es bleibt noch über die Kosten zu entscheiden. Gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Begehren insofern durchgedrungen, als die Zuschlagsverfügung aufzuheben ist. Den Gemeinden können gemäss § 20 Abs. 3 und 4 VPO nur Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen. Der unterliegenden Beschwerdegegnerin können demzufolge keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Die Beigeladene hat sich am Verfahren beteiligt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Stellung hat sie in ihrer Eingabe jedoch nur zur Frage der rechtzeitigen Einreichung der Offerte genommen. Wie sich herausgestellt hat, hat die Beigelade die Offerte rechtzeitig eingereicht. Aufgrund der gesamten Umstände erscheint es daher angemessen, der Beigeladenenen einen Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 500.-- aufzuerlegen. Da der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, wird der hypothetisch auf sie entfallende Verfahrenskostenanteil nicht erhoben. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- zurückzuerstatten. 8.2. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 4. Dezember 2015 einen Aufwand von 18.5 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 67.50 und 8 % Mehrwertsteuer und somit gesamthaft Fr. 5‘067.90 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene haben folglich der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5‘067.90 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Aus dem gleichen Grund, aus dem der Beigeladenen ein geringerer als der hälftige Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen ist, hat die Beschwerdegegnerin von der Parteientschädigung einen Anteil von Fr. 3‘367.90 und die Beigeladene einen Anteil von Fr. 1‘700.-- zu tragen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Zuschlagsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2015 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung der Angebote der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Der Beigeladenen wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene haben der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5‘067.90 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, wobei die Beschwerdegegnerin einen Anteil von Fr. 3‘367.90 und die Beigeladene einen Anteil von Fr. 1‘700.-- zu tragen hat.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 15 252 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.04.2016 810 15 252 — Swissrulings