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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.04.2016 810 15 198

April 13, 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,450 words·~22 min·8

Summary

Ausländerrecht Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 13. April 2016 (810 15 198) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Beat Walther, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber i.V. Alain Meier

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Mehmet Sigirci, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1090 vom 30. Juni 2015)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der türkische Staatsangehörige A.____, geboren 1992, heiratete am 24. Februar 2014 in der Türkei die Schweizerin B.____ (geborene C.____), geboren 1986. Am 11. Juni 2014 reiste er in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin.

B. B.____ machte im Sommer 2014 das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) darauf aufmerksam, dass sie und ihr Mann seit Mitte Juli 2014 getrennte Wege gehen würden. In weiteren Schreiben informierte sie das AfM mehrmals über den Stand des Scheidungsverfahrens und den aktuellen Aufenthaltsort von A.____. Ausserdem äusserte sie die Ansicht, dass er an der Ehe nur festhalten möchte, damit er seine Aufenthaltsbewilligung behalten könne. Auch die Mutter von B.____ wandte sich an das AfM. Am 18. November 2014 wurde die Ehe zwischen A.____ und B.____ geschieden.

C. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das AfM am 18. Februar 2015 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und dessen Wegweisung aus der Schweiz, wobei es eine Ausreisefrist bis spätestens 18. März 2015 ansetzte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A.____ nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenlebe und somit keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung habe. Auch seien keine wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich, die einen weiteren Aufenthalt von A.____ in der Schweiz erforderlich machen würden.

D. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Mehmet Sigirci, Advokat in Basel, am 2. März 2015 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). In der am 30. April 2015 eingereichten Beschwerdebegründung machte er geltend, dass er Opfer von häuslicher Gewalt geworden sei und aufgrund seiner Erlebnisse in der Ehe derart psychisch beeinträchtigt sei, dass es ihm nicht möglich sei, in seine Heimat Türkei zurückzukehren und sich dort wiedereinzugliedern. Somit bestehe ein wichtiger Grund für den Aufenthalt in der Schweiz. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss (RRB) Nr. 1090 vom 30. Juni 2015 ab.

E. Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 erhob A.____, weiterhin vertreten durch Mehmet Sigirci, Advokat, gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und somit sei die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern und von der Wegweisung sei abzusehen, dies unter o/e Kostenfolge.

F. In seiner Vernehmlassung vom 24. September 2015 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge.

G. Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 orientierte der Regierungsrat das Gericht über die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens durch den Beschwerdeführer und D.____, geboren 1992, wohnhaft in E.____

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid im Sinne von § 47 Abs. 1 lit. a VPO berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten.

3.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; ROSA MARIA LOSADA, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 6 zu Art. 3 AuG). Gemäss Art. 3 Abs. 2 AuG wird Ausländerinnen und Ausländern der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern.

3.3 Zwischen der Schweiz und der Türkei besteht kein Staatsvertrag, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Es sind entsprehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht chend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar.

4.1 Ein gesetzlicher Anspruch einer ausländischen Person auf Anwesenheit in der Schweiz liegt gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG insbesondere dann vor, wenn diese mit einer Person mit Schweizer Staatsbürgerschaft verheiratet ist und mit ihr zusammenwohnt. Infolge rechtskräftiger Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers und dessen Ex-Ehefrau am 18. November 2014 ist der ursprüngliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Anwesenheit nach Art. 42 Abs. 1 AuG unstreitig spätestens zu diesem Zeitpunkt weggefallen, sodass gemäss Art. 62 lit. d AuG ein zulässiger Widerrufsgrund vorliegt. Es ist jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen anderweitigen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann.

4.2 Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Art. 50 AuG kommt erst zur Anwendung, wenn mindestens faktisch von einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen ist. Die Dreijahresgrenze nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gilt hierbei absolut und darf nicht unterschritten werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_660/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall haben die Ehegatten am 24. Februar 2014 geheiratet. Bis zur Scheidung der Ehegemeinschaft am 18. November 2014 dauerte die Ehe nur knapp neun Monate. Die gesetzlich geforderte und absolut geltende Dreijahresfrist wurde folglich nicht erreicht. Der Beschwerdeführer kann daher keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geltend machen. Die Frage der erfolgreichen Integration kann unter diesen Umständen offen bleiben.

4.3.1 Demnach ist zu prüfen, ob ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht. Danach besteht ein Bewilligungsanspruch nach einer gescheiterten Ehe fort, falls wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe im Sinne dieser Bestimmung können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 2.3). Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_73/2013 vom 3. April 2014 E. 2). Dabei ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei es körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2), wobei die physische und psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bzw. Intensität sein müssen. Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen oder Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Es muss feststehen, dass die eheliche Gewalt die betroffene Person so stark zu belasten droht, dass ihr die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft nicht länger zugemutet werden kann. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung in einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_73/2013 vom 3. April 2014 E. 2).

4.3.2 Das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Beweismittel für häusliche Gewalt kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder Zeugenaussagen in Frage (Art. 77 Abs. 5, 6 und 6 bis der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007; Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 6.2). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4).

4.3.3 Gemäss dem angefochtenen Entscheid des Regierungsrats sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände nicht geeignet, einen nachehelichen Härtefall zu begründen. Die Unterdrückung durch die Ex-Ehefrau sei nicht genügend glaubhaft dargelegt worden und es sei vom Beschwerdeführer keines der zur Glaubhaftmachung dienenden Beweismittel vorgebracht worden. Namentlich sei vom Beschwerdeführer nicht konkretisiert worden, worin die systematische psychische Unterdrückung bestanden haben soll und es werde offen gelassen, ob sich die behauptete psychische Störung bei ihm auch tatsächlich manifestiert habe. Die Briefe der Ex-Ehefrau und deren Mutter seien nicht geeignet, um die häusliche Gewalt zu beweisen. Sie sprächen eher gegen den Beschwerdeführer, werde darin doch relativ überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Ehe nur aus egoistischen Motiven mit Bezug auf den Aufenthalt in der Schweiz eingegangen sei.

4.3.4 Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass beim Glaubhaftmachen der häuslichen Oppression den sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen sei. Es sei entscheidend, dass die geschilderte Erfahrung häuslicher Gewalt plausibel dargestellt werde. Er sei von seiner Ex-Ehefrau und deren Eltern erniedrigt und ausgenutzt worden. Sie hätten ihn festgehalten, er habe ohne ihr Einverständnis das Haus nicht verlassen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dürfen und das Alltagsleben sei von ihnen bestimmt worden. Auch sei er verbal gedemütigt und erniedrigt sowie angeschrien und beschimpft worden. Zudem habe er aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse die Scheidungskonvention unterschrieben, obwohl er sich gar nicht habe scheiden lassen wollen. Der von der Ex-Ehefrau und ihrer Mutter auch noch nach der Scheidung ausgeübte Druck habe zu psychischen Beeinträchtigungen geführt, es hätten sogar Suizidgedanken bestanden. Dass keine Berichte von Drittstellen vorhanden seien, ergebe sich daher, dass häusliche Gewalt in psychischer Form von aussen nicht beobachtet werden könne und schwer zu beweisen sei. Ausserdem sei es bei betroffenen Männern nicht üblich, sich an Beratungsstellen zu wenden.

4.3.5 Der Beschwerdeführer stützt seine Behauptungen betreffend das Vorliegen häuslicher Gewalt hauptsächlich auf Briefe seiner Ex-Ehefrau an das AfM. Für die behauptete psychische Oppression seitens der Ex-Ehefrau lassen sich darin und auch in den weiteren Unterlagen indes keinerlei Anhaltspunkte finden. Der Beschwerdeführer bringt darüber hinaus keine der Glaubhaftmachung dienenden Beweismittel wie Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von Fachstellen (z.B. Opferhilfestellen), Polizeirapporte oder Zeugenaussagen vor. Es gelingt ihm damit nicht, die Systematik der Misshandlung und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar zu konkretisieren und beweismässig zu unterlegen. Der Beschwerdeführer kommt seiner weitreichenden Mitwirkungspflicht nicht in genügender Weise nach, seine Vorbringen bleiben Behauptungen. Die von ihm geltend gemachte häusliche Gewalt kann nach dem Gesagten nicht als hinreichend glaubhaft gemacht gelten.

4.3.6 Demnach bleibt zu prüfen, ob die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Türkei stark gefährdet wäre. Dabei ist massgebend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde. Wie bereits ausgeführt, setzt ein persönlicher, nachehelicher Härtefall aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. BGE 139 II 393 E. 6). Hat der Aufenthalt der ausländischen Person nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf einen weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1).

4.3.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner Erlebnisse in der Ehe sei er psychisch derart beeinträchtigt bzw. geschwächt, dass er nicht mehr die Kraft habe, um definitiv in seine Heimat Türkei zurückzukehren und sich dort wieder einzugliedern. Der Aufbau einer Existenzgrundlage sei ihm nicht möglich. Ausserdem habe er in der Türkei ausser seiner Mutter und zwei jüngeren Brüdern keine unterstützungsfähigen Bezugspersonen. Zudem sei er in der Schweiz wirtschaftlich integriert, komme sprachlich im Alltag zurecht und habe eine Arbeitsstelle. Auch habe er bisher keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen und bezahle rechtzeitig seine Rechnungen. Er habe sich strafrechtlich nichts zuschulden lassen kommen und sich ein persönliches Umfeld aufgebaut, so habe er auch eine Freundin. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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4.3.8 Die Vorinstanzen haben die geltend gemachte starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung in der Türkei zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer ist in der Türkei geboren worden, dort aufgewachsen und erst mit knapp 22 Jahren in die Schweiz eingereist. Er hat den grössten Teil seines bisherigen Lebens in der Türkei verbracht und ist folglich mit der Kultur und Sprache seines Heimatlandes bestens vertraut. In der Schweiz lebt er nun seit einem Jahr und zehn Monaten. Gemäss eigenen Angaben leben sowohl die Mutter wie auch die zwei Brüder des Beschwerdeführers in der Türkei. Sein Vater lebt in Dänemark. Eine besonders enge Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer behauptet, seine Eheerlebnisse hätten ihn derart psychisch belastet, dass er nicht die Kraft habe, um in seine Heimat zurückzukehren. Der Aufbau einer Existenzgrundlage sei ihm nicht möglich. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.3.2) muss auch diese Behauptung glaubhaft gemacht werden. Dem Beschwerdeführer gelingt dies allerdings nicht. Er bringt keine der Glaubhaftmachung dienenden Beweismittel vor, welche seine Vorbringen stützen würden. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung des Beschwerdeführers in seine Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte. Bei Berücksichtigung der kurzen Aufenthaltsdauer mag der Beschwerdeführer beruflich und sozial integriert sein. Er ist scheinbar bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Zudem ist er weder strafrechtlich in Erscheinung getreten, noch hat er Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen. Auch wenn diese Anstrengungen positiv zu bewerten sind, vermögen sie indessen keinen Anspruch nach Art 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen. Eine erfolgreiche Integration ist zusammen mit der dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz Voraussetzung für einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Daher kann die erwähnte Integration allein nicht ausreichen, die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_985/2014 vom 5. November 2014 E. 2.4.1). Der Beschwerdeführer kann somit aus Art. 50 AuG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen.

5.1 Im Weiteren gilt es zu prüfen, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung einen ungerechtfertigten Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt, wobei Art. 13 Abs. 1 BV inhaltlich gleichwertig zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist (BGE 126 II 425 E. 4c/bb). Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 f.; 130 II 281 E. 3.1; 127 II 60 E. 1d/aa). Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner ehemaligen Ehefrau ist seit dem 18. November 2014 geschieden. Da der Beschwerdeführer kinderlos ist, verfügt er über kein Mitglied der Kernfamilie mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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5.2 In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1). Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.2.1; Urteil der Grossen Kammer des EGMR Yigit gegen Türkei [3976/05] vom 2. November 2010 §§ 93 und 96). Der Beschwerdeführer hat im Dezember 2015 ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Wann die Heirat stattfinden soll, ist allerdings nicht bekannt. Ebenso sind weitere Umstände, die eine besonders intensive Beziehung im vorgenannten Sinn zu begründen vermöchten, nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin dauert noch nicht lange. So machte er in seinem Schreiben vom 9. Dezember 2014 geltend, er liebe immer noch seine Ex-Ehefrau, von einer neuen Freundin wird nicht gesprochen. Zudem haben der Beschwerdeführer und seine Freundin gemäss den Unterlagen des Ehevorbereitungsverfahrens auch keinen gemeinsamen Wohnsitz. Es fehlt somit am Erfordernis einer langen, eheähnlich gelebten Partnerschaft.

5.3 Folglich liegt, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kein Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vor und der Beschwerdeführer kann gestützt auf diese Bestimmungen keinen Rechtsanspruch auf Belassen der Aufenthaltsbewilligung ableiten.

6. Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Sinne von Art. 62 AuG hat nicht zwingend zur Folge, dass die Aufenthaltsbewilligung tatsächlich zu widerrufen ist, sondern gewährt der kantonalen Behörde durch die "Kann-Bestimmung" im Rahmen eines Ermessensentscheids die Möglichkeit, den besonderen Umständen des Einzelfalles angemessen Rechnung zu tragen (SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., N 7 zu Art. 62 AuG). Die Vorinstanzen haben dabei die öffentlichen Interessen an einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen sowie auch den Grad der Integration im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Im angefochtenen Entscheid des Regierungsrats wurden die massgeblichen Kriterien unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles geprüft, und der Entscheid wurde nachvollziehbar begründet. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht nicht gestattet (vgl. E. 2). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Rehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gierungsrat abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu belassen.

7.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung verhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV sind. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 514 ff.). Den privaten Interessen der ausländischen Person stehen die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung insbesondere wegen strafrechtlich relevanten Verhaltens und zum Schutz des inländischen Arbeitsmarkts und der Überfremdung sowie zur Sicherstellung eines ausgewogenen Bevölkerungsverhältnisses gegenüber. Intensive familiäre Beziehungen oder die vorgängige Asylgewährung vermögen diese öffentlichen Interessen zu relativieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3).

7.2 Eine Wegweisung ist für die Erreichung von fremdenpolizeilichen Zielen eine geeignete Massnahme, wobei im vorliegenden Fall der Schutz des inländischen Arbeitsmarktes, die Überfremdung und die Sicherstellung eines ausgewogenen Bevölkerungsverhältnisses im Vordergrund stehen. Mildere Massnahmen sind vorliegend nicht ersichtlich. Somit bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist. Er verbrachte somit den grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland Türkei und hält sich erst seit einem Jahr und zehn Monaten in der Schweiz auf. Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass diese kurze Aufenthaltsdauer keinen gewichtigen Grund darstellt, der für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung spricht. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss seinen Aussagen in der Schweiz über ein gewisses persönliches und verwandtschaftliches Umfeld und hat auch eine Freundin. Seine engsten Familienangehörigen halten sich allerdings nicht in der Schweiz auf. So leben seine Mutter und seine zwei Brüder in der Türkei und der Vater in Dänemark. In beruflicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten seit dem 5. Januar 2015 als Gipser-Hilfsarbeiter bei F.____, Gipsergeschäft, tätig ist. Die beruflichen Anstrengungen des Beschwerdeführers sind positiv zu würdigen. Dennoch ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer keine besonders qualifizierte Tätigkeit ausübt, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Bezüglich der Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten zu bewältigen haben wird. Aufgrund seiner erst vor kurzem erfolgten Ausreise ist er mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Ausserdem leben Verwandte von ihm dort, die ihn bei der Rückkehr unterstützen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht können. Die Wiedereingliederung in die Türkei erscheint somit unproblematisch (dazu auch E. 4.3.8).

7.3 Insgesamt ist das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers positiv zu bewerten. Hingegen fallen die kurze Aufenthaltsdauer und die berufliche Situation bei der Interessenabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Überdies erscheint die Rückkehr in die Türkei als zumutbar. In Würdigung der gesamten Umstände erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung als verhältnismässig.

8.1 Zu prüfen ist abschliessend, ob allenfalls ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Für die Auslegung dieser Bestimmung kann auf die bisherige Härtefallpraxis im Rahmen von Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (aBVO) vom 6. Oktober 1986 abgestellt werden (MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/ Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, N 5 zu Art. 30 AuG). Für die Anwendung der Härtefallregelung ist erforderlich, dass sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen, bzw. die Verweigerung von der Ausnahme der zahlenmässigen Begrenzung für die betroffene Person schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE 119 Ib 33 E. 4.c; 123 II 125 E. 2 und 3). Bei der Beurteilung des Härtefalles sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles einzubeziehen (BGE 124 II 110 E. 2 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang sind die in Art. 31 VZAE betreffend schwerwiegende persönliche Härtefälle aufgezählten Kriterien zu berücksichtigen: die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.

8.2 Der Regierungsrat hält im angefochtenen Entscheid zu Recht fest, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht gegeben sind. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. E. 7.2 hiervor). Diesbezüglich ist namentlich auf die kurze Anwesenheit in der Schweiz und die vorhandenen verwandtschaftlichen Beziehungen in der Türkei zu verweisen. Es liegt mithin kein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor.

9. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

810 15 198 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.04.2016 810 15 198 — Swissrulings