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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.12.2015 810 15 116 (810 2015 116)

December 9, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,248 words·~16 min·4

Summary

Sicherungsentzug des Führerausweises (RRB Nr. 0567 vom 14. April 2015)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 9. Dezember 2015 (810 15 116) ____________________________________________________________________

Strassen und Verkehr

Sicherungsentzug des Führerausweises

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Sabrina Iseli

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Christian von Wartburg, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Sicherungsentzug des Führerausweises (RRB Nr. 0567 vom 14. April 2015)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gab A.____ anlässlich einer Befragung an, dass er in den letzten 40 Jahren regelmässig Marihuana und Haschisch konsumiert habe. Aufgrund dieser Aussage wurde im Auftrag der Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (Polizei), im Juli 2014 eine verkehrsmedizinische Begutachtung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) durchgeführt. Die dabei vorgenommene forensisch-toxikologische Haaranalyse auf das Alkoholabbauprodukt Ethylglucuronid (EtG) zeigte einen Wert von 91 pg/mg. In ihrem Gutachten vom 8. September 2014 kamen die Gutachterinnen zum Schluss, dass die Fahreignung von A.____ aus verkehrsmedizinischer Sicht aufgrund des nachgewiesenen Alkoholmissbrauchs aktuell nicht gegeben sei. Hinzu komme, dass die berichtete Cannabis-Abstinenz noch nicht ausreichend lange belegt sei. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Polizei am 27. Oktober 2014 gegenüber A.____ einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Begründet wurde die Verfügung mit dem negativen Gutachten des IRM vom 8. September 2014 und einer mangelnden Fahreignung infolge der Alkohol- und Drogenproblematik. Als Voraussetzungen für die Aufhebung des Sicherungsentzuges und die Wiederzulassung wurden der Nachweis einer sechsmonatigen Alkohol- und Cannabis-Abstinenz sowie eine positive verkehrsmedizinische Neubegutachtung festgehalten. C. Gegen diese Verfügung erhob A.____, nachfolgend vertreten durch Dr. Christian von Wartburg, Advokat, mit Eingabe vom 10. November 2014 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Er beantragte, die Verfügung vom 27. Oktober 2014 sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich aufzuheben und die Polizei sei anzuweisen, auf den Entzug des Führerausweises zu verzichten. Weiter sei der Beschwerde zumindest bis zum Vorliegen eines Obergutachtens die aufschiebende Wirkung zu erteilen. D. Mit Verfügung vom 20. November 2014 wies der instruierende Rechtsdienst des Regierungsrates das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 28. November 2014 Beschwerde beim Regierungsrat. E. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 0567 vom 14. April 2015 wies der Regierungsrat die Beschwerde gegen die Verfügung der Polizei vom 27. Oktober 2014 vollumfänglich ab und schrieb als Folge dieses Entscheides die Beschwerde vom 28. November 2014 als gegenstandslos ab. F. Gegen den RRB Nr. 0567 vom 14. April 2015 erhob A.____ mit Eingabe vom 27. April 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit dem Begehren, es sei der angefochtene RRB aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis zu belassen; alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 wies die Abteilungspräsidentin den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, wogegen der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2015 Einsprache beim Kantonsgericht erhob. Mit Beschluss vom 24. Juni 2015 wies die Fünferkammer des Kantonsgerichts die Einsprache ab. H. In seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2015 beantragt der Regierungsrat, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Anordnung eines Sicherungsentzugs zu Recht erfolgte. 4.1 Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sogenannte Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss dauernd vorliegen. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958). Art. 16d Abs. 1 SVG bestimmt, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Die einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d Abs. 1 SVG dürfen weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung. Ein Sicherungsentzug

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person und hat daher auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte zu beruhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2; BGE 133 II 384 E. 3.1). 4.2 Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis unter anderem dann auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG), wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit. Alkoholabhängigkeit wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes bejaht, wenn der Lenker regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Er muss mithin in einem Masse abhängig sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 3d). Bei allen Suchtvarianten, welche die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflussen, darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol-, Drogen- bzw. Medikamentenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechtes deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. Der Sicherungsentzug ist grundsätzlich auch bei suchtgefährdeten Personen möglich, bei denen aber jedenfalls ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6A.31/2003 vom 4. August 2003 E. 5.1; 6A.65/2002 vom 27. November 2002 E. 5.1; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 16d, N 30). 5.1 Die Vorinstanzen haben die Fahreignung des Beschwerdeführers gestützt auf das Gutachten des IRM vom 8. September 2014 verneint. Dieses unterliegt wie jedes Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 12 Abs. 1 VPO). Zu prüfen ist, ob das Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Gutachters begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). In Sachfragen weicht das Gericht nur aus triftigen Gründen von einer Expertise ab. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (vgl. BGE 133 II 384 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 5.2 Das Gutachten des IRM vom 8. September 2014 basiert auf den zur Verfügung gestellten Unterlagen, den Befunden der verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urinprobe vom 17. Juli 2014 sowie der Haaranalyse vom 11. August 2014. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Begutachtung angegeben, dass er seit vielen Jahren Marihuana und Haschisch rauche. Zuletzt habe er unter der Woche ein bis zwei Joints pro Tag und am Wochenende auch mehr geraucht. Seit Januar 2014 habe er diese Substanzen nicht mehr konsumiert. Hinsichtlich seiner Alkoholkonsumgewohnheiten hat der Beschwerdeführer geäussert, dass er jeden Abend etwa zwei Bier trinke. In den Ferien trinke er auch mehr Alkohol. Er habe in den letzten Jahren dreimal bei Polizeikontrollen Atemalkoholtests durchführen müssen, diese hätten jeweils einen Wert unter 0.5 ‰ ergeben. Zudem habe sich ein Vorfall von Fahren in angetrunkenem Zustand (FiaZ) ereignet, wobei ein Wert von 0.52 ‰ gemessen worden sei. Seine jährliche Kilometerleistung betrage rund 40‘000 km (vgl. Verkehrsmedizinisches Gutachten vom 8. September 2014, S. 2 f.). Wie die Gutachterinnen in ihrer Beurteilung ausführten, habe der Beschwerdeführer die angegebene Cannabis-Abstinenz bis zum Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht dokumentieren können. Das anlässlich der Begutachtung durchgeführte Urinscreening sei negativ ausgefallen und zeige, dass der Beschwerdeführer seit drei bis vier Wochen vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung kein Cannabis aufgenommen habe. Bei der körperlichen Untersuchung seien zahlreiche spinnennetzartige Gefässerweiterungen (Spider naevi) über der Haut von Nase und Wangen sowie Rötungen der Handinnenflächen (Palamarerythem) aufgefallen. Derartige Veränderungen seien Indizien für einen übermässigen Alkoholkonsum. Aufgrund dieser diversen Anzeichen sei eine Haaranalyse auf das Alkoholabbauprodukt EtG durchgeführt worden, wobei ein EtG-Wert von 91 pg/mg nachgewiesen worden sei. Diese Ergebnisse würden einen chronischen starken Alkoholkonsum im Zeitraum von Januar/Februar 2014 bis Mitte Juli 2014 belegen. Das Gutachten kommt daher zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein regelmässiger übermässig starker Alkoholkonsum im Sinne eines verkehrsmedizinisch relevanten Alkoholmissbrauchs vorliegen würde. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer den Konsum nicht von der Teilnahme am Strassenverkehr trennen kann, sei bei ihm gegenüber der Normalbevölkerung deutlich erhöht. Dies auch, weil beim Beschwerdeführer eine Bagatellisierungstendenz und mangelndes Problembewusstsein festgestellt worden seien. Die Fahreignung des Beschwerdeführers sei aufgrund des nachgewiesenen Alkoholmissbrauchs aktuell nicht gegeben. Im Übrigen sei die berichtete Cannabis-Abstinenz noch nicht ausreichend dokumentiert. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Feststellung des hohen EtG-Wertes handle es sich um einen unverwertbaren Zufallsfund, da zum Zeitpunkt des Gutachtens keinerlei Anlass bestanden habe, übermässigen Alkoholkonsum anzunehmen und diesen zu überprüfen. Die verkehrsmedizinische Begutachtung sei aufgrund des Verdachts auf Betäubungsmittelabhängigkeit angeordnet worden. Für die Überprüfung der Alkoholsucht habe es jedoch an einem Verdachtsmoment gefehlt. Der Beschwerdeführer habe sodann nicht in die Analyse seiner Haarprobe in Bezug auf Alkohol eingewilligt, da er nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die Haarprobe auch in Bezug auf Alkohol getestet werde. Die Haaranalyse hinsichtlich der Stoffgruppe Alkohol sei aus diesen Gründen unrechtmässig erfolgt.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Im Strafprozessrecht gilt der allgemeine Grundsatz, dass niemand zu seiner eigenen Belastung beitragen muss und vom Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht Gebrauch machen kann. In diesem Zusammenhang steht die Pflicht der Behörden, den Beschuldigten über diese Rechte aufzuklären. Rechtswidrig erlangte Beweise dürfen unter Umständen im Strafprozess nicht verwendet werden. Das vorliegende Administrativverfahren im Zusammenhang mit dem Sicherungsentzug des Führerausweises ist jedoch kein Strafverfahren, womit die genannten strafprozessualen Grundsätze keine Anwendung finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 2.3). Damit erweist sich die Rüge des unverwertbaren Zufallsfundes schon aus diesem Grund als unbegründet. Liegen Anzeichen vor, dass die Fahreignung fehlt, hat die Entzugsbehörde die erforderlichen Abklärungen zu treffen, im Sinne von Sachverhaltsabklärungen, wie sie im Verwaltungsverfahren üblich sind. Das Verfahren richtet sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht. Gemäss § 9 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen, wobei die Parteien verpflichtet sind, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 16 Abs. 1 VwVG BL). Die Behörde kann zur Sachverhaltsabklärung insbesondere Expertisen anordnen. 6.3 Der Beschwerdeführer musste sich aufgrund seiner Aussagen über seinen Konsum von Marihuana und Haschisch, sowie auch aufgrund des Verdachtes auf die Einnahme weiterer Betäubungsmittel, einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführte, hat die verkehrsmedizinische Begutachtung im Hinblick auf die Fahreignung umfassend zu erfolgen. Es ist allgemein bekannt, dass auch der Konsum von Alkohol einen Einfluss auf die Fahreignung aufweist. Anlässlich des Gespräches im Rahmen der Begutachtung gab der Beschwerdeführer Auskunft über seinen Alkoholkonsum und erwähnte einen FiaZ-Vorfall. Bei der Untersuchung wurden beim Beschwerdeführer sodann Veränderungen des Hautbildes festgestellt, welche auf einen übermässigen Alkoholkonsum hindeuten. Die Haaranalyse wurde in der Folge umfassend zur Überprüfung eines Substanzkonsums, namentlich Alkohol, Cocain, Opiate, Methadon und Amphetamine, vorgenommen. Aus den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in die Entnahme der Haarprobe zum Zweck der Analyse hinsichtlich Drogen und EtG unterschriftlich eingewilligt hatte. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Aufklärung über den Zweck und den Umfang der Haaranalyse nicht umfassend erfolgt wäre. Im Übrigen war der Beschwerdeführer gemäss vorstehender Ausführungen (E. 6.2) ohnehin zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann das Gutachten vom 8. September 2014 hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Haaranalyse betreffend die Stoffgruppe Alkohol nicht beanstandet werden. 6.4 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die fehlende Fahreignung sei vorliegend nicht genügend erwiesen. Mit der Haaranalyse sei zwar ein erhöhter EtG-Wert festgestellt worden, jedoch bleibe dieser Wert das einzige Indiz für die Alkoholsucht und die fehlende Fahreignung. In der Regel seien jedoch weitere Abklärungen anzustellen, um festzustellen, ob beim Betroffenen die Gefahr besteht, dass er den Alkoholkonsum nicht mehr von der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr trennen könne. Allein aufgrund des EtG- Wertes könne nicht auf ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein geschlossen werden.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beim Beschwerdeführer bestehe die Gefahr nicht, dass er in alkoholisiertem Zustand am Strassenverkehr teilnimmt. 6.5 Im Rahmen des verkehrspsychologischen Gutachtens wurde vorliegend eine Haaranalyse durchgeführt. Bei der forensisch-toxikologischen Haaranalyse auf Ethylglucuronid handelt es sich um eine direkte, beweiskräftige Analysemethode (Urteil des Bundesgerichts 6A_8/2007 vom 1. Mai 2007 E. 2.3; BGE 140 II 334 E. 3). Im Zusammenhang mit den früheren weitgehend indirekten Nachweismöglichkeiten des Alkoholkonsums gehörten nach der Rechtsprechung zum Nachweis der Alkoholabhängigkeit etwa auch eine gründliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse, eine einlässliche Aufarbeitung der konkreten Trunkenheitsfahrten, eine Alkoholanamnese (Erforschung des Trinkverhaltens) und eine umfassende körperliche Untersuchung mit Berücksichtigung von alkoholbedingten Hautveränderungen (BGE 129 II 82 E. 6.2.2). Im Rahmen der direkten Methode der Haaranalyse erübrigen sich diese weitgehenden und teilweise heiklen Umfeldabklärungen in der Regel, um zu einem sicheren Befund zu gelangen. Da die Massnahme nicht wegen eines schuldhaften Verhaltens des Ausweisinhabers erfolgt, sondern im Interesse der Verkehrssicherheit, findet die Unschuldsvermutung bei einem Sicherungsentzug keine Anwendung (BGE 140 II 334 E. 6). Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Beweiserhebungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen nur soweit durchzuführen, als sie erforderlich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A_8/2007 vom 1. Mai 2007 E. 2.5). Das verkehrsrechtliche Verständnis der Sucht erlaubt auch bloss suchtgefährdeten Personen, bei denen aber jedenfalls ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkoholkonsum vorliegt, vom Führen eines Motorfahrzeuges fernzuhalten. An Alkohol gewöhnte Personen (sogenannte Risiko- oder Schwellentrinker) mit riskantem bis starkem Alkoholkonsum nehmen aufgrund der entwickelten Alkoholtoleranz die körperlichen Gefahrensignale für eine bestehende Trunkenheit nicht mehr zuverlässig wahr. Sie versetzen sich gelegentlich in Zustände starker Trunkenheit, in denen dann eine verantwortliche, an möglichen Folgen orientierte Verhaltensweise durch ein stark impulsives Verhalten abgelöst wird. Diese Faktoren erhöhen die Gefahr erheblich, dass die betroffenen Personen in alkoholisiertem Zustand am motorisierten Strassenverkehr teilnehmen (vgl. KATHRIN GERLACH/VOLKER DITTMANN, Alkohol und Fahreignung, in: Schweizer Zeitschrift für Psychiatrie & Neurologie, Nr. 1/2014, S. 27). 6.6 Die beim Beschwerdeführer vorgenommene Haaranalyse ergab einen EtG-Wert von 91 pg/mg. EtG-Resultate über 30 pg/mg lassen bereits auf einen übermässigen Alkoholkonsum schliessen (Arbeitsgruppe Haaranalytik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, Bestimmung von Ethylglucuronid (EtG) in Haarproben, Version 2014, S. 8). Der ermittelte Wert des Beschwerdeführers liegt weit über 30 pg/mg und belegt einen regelmässigen übermässig starken Alkoholkonsum. Bereits aufgrund dieses hohen EtG-Wertes kann davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer eine Sucht im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG vorliegt. Im Rahmen des Gutachtens wurde der Beschwerdeführer über seinen Alkoholkonsum im Zusammenhang mit der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr befragt. Wie die Gutachterinnen ausführen, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er in den letzten Jahren dreimal bei Polizeikontrollen Atemalkoholtests habe durchführen müssen und diese

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht jeweils einen Wert unter 0.5 ‰ ergeben hätten. In einem weiteren Fall sei ein Wert von 0.52 ‰ gemessen worden. Gemäss dem eingeholten Auszug aus dem Administrativmassnahmen- Register (ADMAS), war der Führerausweis des Beschwerdeführers denn auch vom 5. März 2010 bis 4. April 2010 wegen Angetrunkenheit am Steuer entzogen. Die Gutachterinnen haben bei der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers Hautveränderungen festgestellt, welche auf einen übermässigen Alkoholkonsum hinweisen. Des Weiteren führten die Gutachterinnen aus, es sei beim Beschwerdeführer auch eine Bagatellisierungstendenz und ein mangelndes Problembewusstsein festzustellen. Die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung, wonach er jeden Abend etwa zwei Bier, und nur in den Ferien auch mehr Alkohol trinke, stehen denn auch im Widerspruch zum gemessenen EtG-Wert. Dieser spricht für einen durchschnittlichen Alkoholkonsum, der mehr als zehn Flaschen Bier pro Tag entspricht (vgl. DANIEL M. HÄUSERMANN, Alkoholiker am Steuer, AJP 2014, S. 1645). Das Resultat der Haaranalyse und die weiteren Indizien, welche beim Beschwerdeführer auf übermässigen Alkoholkonsum hinweisen, reichen aus, um von einem die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Alkoholmissbrauch auszugehen. Die an den Tag gelegte Bagatellisierungstendenz und das mangelnde Problembewusstsein sind zusätzliche Indizien dafür, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr besteht, dass er alkoholisiert am Strassenverkehr teilnimmt. Gemäss der vorstehend ausgeführten Rechtsprechung (E. 6.5) sind im vorliegenden Fall keine weiteren Umfeldabklärungen notwendig, um einen sicheren Befund zu erhalten. Die Abklärungen, welche im Rahmen des verkehrspsychologischen Gutachtens vorgenommen wurden, sind insgesamt ausreichend. Es kann somit auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens abgestellt werden. 7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer eine Sucht im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG besteht, welche die Fahreignung ausschliesst, weshalb ihm der Führerausweis für unbestimmte Zeit zu entziehen ist. Die Polizei hat dem Beschwerdeführer den Führerausweis demnach zu Recht auf unbestimmte Zeit entzogen und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass ganz oder teilweise der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend werden infolge vollumfänglicher Abweisung der Beschwerde und der Einsprache die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘800.-- dem Beschwerdeführer auferlegt. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 4 VPO). Vorliegend hat der Regierungsrat vollumfänglich obsiegt, weshalb die Parteikosten wettgeschlagen werden.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

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