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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 02.07.2014 810 14 99 (810 2014 99)

July 2, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,889 words·~14 min·4

Summary

Kindesunterhalt / Errichtung Prozessbeistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 14. März 2014)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 2. Juli 2014 (810 14 99) ____________________________________________________________________

ZIvilgesetzbuch

Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und einer Prozessbeistandschaft

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegegnerin

Beigeladene

C.____

Betreff Kindesunterhalt / Errichtung Prozessbeistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 14. März 2014)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. D.____, geboren 2001, ist der Sohn der C.____ und des A.____. Letztgenannter hat sein Kind vor Jahren anerkannt. Ein Unterhaltsvertrag besteht jedoch bis heute nicht. Mit Schreiben vom 5. September 2013 forderte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) A.____ auf, verschiedene Unterlagen einzureichen, um die Höhe der Unterhaltsbeiträge berechnen zu können. Unter anderem nach regem E-Mailverkehr zwischen der KESB und dem Kindsvater, der insbesondere Fragen betreffend den 13. Monatslohn und die Höhe des Brutto- und Nettolohnes sowie Klärungen zur Praxis der Berechnung der Unterhaltsbeiträge zum Gegenstand hatte, wurde dem Kindsvater mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 der Unterhaltsvertrag für seinen Sohn zur Unterzeichnung geschickt. Der Kindsvater unterzeichnete den Unterhaltsvertrag am 25. Februar 2014 mit dem Vermerk „unter Vorbehalt“. B. Mit Entscheid vom 14. März 2014 verfügte die KESB, dass für D.____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 angeordnet werde. Als Beiständin wurde E.____, Advokatin, ernannt, mit dem Auftrag: „a. für eine angemessene Regelung der Unterhaltspflicht zu sorgen, wozu nach Art. 416 Ziff. 9 ZGB Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wird; b. nach Abschluss einer aussergerichtlichen Unterhaltsvereinbarung die Genehmigung der KESB einzuholen; c. nach Regelung der Unterhaltspflicht, spätestens jedoch 14. März 2015, den Rechenschaftsbericht zu erstatten.“ Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 500.-- festgelegt. Der Verfahrenskostenanteil von Fr. 100.-- wurde der Mutter und derjenige von Fr. 400.-- dem Kindsvater auferlegt. Der Kindsvater wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er – solange die Prozessbeiständin nicht aktiv tätig geworden sei – die Erhebung der Unterhaltsklage abwenden könne, wenn er den von der KESB vorgeschlagenen Unterhaltsvertrag in genehmigungsfähiger Form unterzeichnet bei der KESB einreiche. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die KESB sei im Interesse des Kindes dafür besorgt, dass das Kind über einen angemessenen Unterhaltstitel verfüge. Scheitere – wie vorliegendenfalls – der einvernehmliche Weg vor der KESB, so sei nach Art. 308 Abs. 2 ZGB ein Beistand mit der Interessenwahrung zu betrauen. Bezüglich Verfahrenskosten erläuterte die KESB, dass diese nach dem Aufwand zu berechnen seien und grundsätzlich den Kindseltern hälftig auferlegt würden. Da der Kindsvater aber mit seinem pseudomitwirkenden Verhalten letztlich den Aufwand der KESB in der besagten Höhe verursacht habe, sei der kooperativen Kindsmutter nur der Anteil aufzuerlegen, welcher der üblichen Gebühr bei Genehmigungen von Unterhaltsverträgen entspreche, während der Kindsvater dieselben Kosten zuzüglich derjenigen für den Zusatzaufwand zu tragen habe. C. Mit Eingabe vom 21. März 2014 focht der Kindsvater die Verfügung der KESB beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), an und beschwerte sich über die Arbeitsweise der KESB. Dass kein Vertrag zu Stande gekommen sei, sei dem Unvermögen der KESB zuzuschreiben. Am 11. April 2014 forderte das Kantonsgericht den Beschwerdeführer auf, eine verbesserte Beschwerdeeingabe einzureichen. Mit Eingabe vom 22. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die KESB hielt in ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2014 an ihrem angefochtenen Entscheid vollumfänglich fest.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 und § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 450 ff. ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Allerdings auferlegt sich das Kantonsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung. Dies insbesondere deshalb, weil die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden anzusehen sind (vgl. BGE 135 II 384; DANIEL STECK, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Art. 360 – 456 ZGB und Art. 14, 14a SchlT ZGB, Basel 2012, N 17 ff. zu Art. 450a mit weiteren Hinweisen). 3.1. Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung (Art. 279 Abs. 1 ZGB). 3.2. Zuständig zur Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung ist ausserhalb eines hängigen gerichtlichen Verfahrens die KESB (Art. 287 Abs. 1 ZGB; BGE 126 III 51 f. E. 2a/bb). Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Bei Hängigkeit einer Unterhaltsklage (Art. 279 ZGB) oder eines eherechtlichen Verfahrens (Art. 133 Abs. 1 und Art. 176 Abs. 3 ZGB) ist für die Genehmigung der Richter zuständig. Ein gerichtliches (Genehmigungs-)Verfahren ist auch notwendig, wenn die KESB die ihr vorgelegte Vereinbarung für nicht genehmigungsfähig befand und sich eine die Genehmigung ermöglichende Anpassung nicht ergab (PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilge-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht setzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB [Basler Kommentar], 4. Auflage, Basel 2010, Rz 9 zu Art. 287 ZGB). 3.3. Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden (Art. 308 Abs. 3 ZGB). Die Wahrung des Unterhaltsanspruchs schliesst nach Bedarf auch die Erhebung der Unterhaltsklage (Art. 279 ff. ZGB), die Vollstreckung in der Schuldbetreibung und die Stellung des Strafantrages wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht ein, wozu der Beiständin gestützt auf Art. 416 Ziffer 9 ZGB Prozessvollmacht erteilt werden muss. Falls die elterliche Sorge nicht gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB ausdrücklich beschränkt wird, hindert die Vertretungsbefugnis der Beiständin die Inhaberin der elterlichen Sorge nicht daran, zusätzlich selbstständig eine Unterhaltsklage einzureichen bzw. im durch die Beiständin erhobenen Prozess eigene Anträge zu stellen (ALBERT GULER, in: Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 2011, Rz 3 zu Art. 308 ZGB). 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Er macht geltend, die von der KESB ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe seien haltlos, da er allen seinen Verpflichtungen in diesem Fall nachgekommen sei. Es sei dem Unvermögen der KESB zuzuschreiben, dass kein Unterhaltsvertrag zustande gekommen sei. Er bezahle für sein Kind seit Jahren Unterhalt, seit Anfang 2014 entspreche die Höhe des von ihm bezahlten Unterhalts in etwa der von der KESB errechneten Summe. Er stösst sich daran, dass ihm von der KESB „Pseudomitwirken“ und das Hinauszögern eines Vertragsabschlusses vorgeworfen werde. Sollte die KESB den Fehler eingestehen, den Unterhaltsvertrag korrigieren und die geforderten Unkosten auf die normale Gebühr reduzieren, so sei er bereit, den Unterhaltsvertrag zu unterzeichnen. Für den Fall, dass die KESB seine Anliegen nicht erfülle, bestehe er darauf, dass die beteiligten Personen der KESB zur Rechenschaft gezogen würden. 4.2. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit dem vorerst von der KESB errechneten Unterhaltsbeitrag von Fr. 790.-- ab dem 25. Mai 2001 nicht einverstanden war (E-Mail vom 24. Oktober 2013). Der Beschwerdeführer schlug daraufhin einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 692.-- vor (E-Mail vom 11. November 2013). Die Differenz ergab sich, weil die KESB offensichtlich den Bruttolohn aus Versehen mit dem Nettolohn verwechselt hatte. Nach einer weiteren E-Mail des Beschwerdeführers an die KESB, anerkannte die KESB in ihrer E-Mail vom 11. November 2013 das Versehen bezüglich Netto- und Bruttolohnes. Des Weiteren ging die KESB auf die Fragen des Beschwerdeführers ein und erklärte, dass gemäss Praxis bei gewöhnlichen Verhältnissen bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags vom Nettoeinkommen ausgegangen werde sowie weshalb im Falle des Beschwerdeführers von gewöhnlichen Verhältnissen auszugehen, der Unterhaltsbeitrag auf 16% des Nettoeinkommens festzulegen und der Lohn für das Jahr 2013 massgeblich sei. Die KESB schlug vor, die Frage des 13. Monatslohnes noch zu klären und anschliessend den Unterhaltsbeitrag neu zu berechnen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mit E-Mail vom 19. November 2013 bedankte sich die KESB beim Beschwerdeführer für die eingereichten Unterlagen und stellte die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs in Aussicht. Dabei erklärte sie, dass der Monatslohnausweis und der Steuerausweis beim Beschwerdeführer nicht zum gleichen Ergebnis führen würden, welche Vorteile und Nachteile das Abstellen auf den Steuerausweis bzw. den aktuellen Monatslohn hätte, weshalb und dass es sich bei den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers um gewöhnliche Verhältnisse handle und weshalb die Prozentregelung massgeblich sei. Am 21. November 2013 mailte die KESB dem Beschwerdeführer die Berechnung des Nettolohnes. Dabei ging sie vom im ab 1. Januar 2013 geltenden Arbeitsvertrag festgehaltenen und mit der Lohnabrechnung vom August 2013 identischen Bruttolohn von Fr. 5‘490.-- aus und zog von diesem die AHV-, ALV, Suva- und Pensionskassen- Beiträge sowie den GAV Abzug und den GAV Ausbaugewerbe Abzug ab (selbstverständlich wurde die Quellensteuer nicht abgezogen). Vom so eruierten Nettolohn in der Höhe von Fr. 4‘852.50 wurden 16% berechnet, womit ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 776.-- resultierte. Des Weiteren hielt die KESB in dieser E-Mail fest, dass ohne Gegenbericht des Beschwerdeführers die KESB ausgehend von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 58‘230.-- einen Unterhaltsvertrag mit einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 776.-- ausarbeite. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer der Unterhaltsvertrag zur Unterzeichnung geschickt. Dieser sieht einen Unterhaltsbeitrag vor von Fr. 776.-- ab dem 1. November 2013 bis zur Volljährigkeit sowie gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Mit Brief vom 27. Januar 2014 forderte die KESB den Beschwerdeführer nochmals auf, den Unterhaltsvertrag unterzeichnet zu retournieren und wies ihn darauf hin, dass sie ansonsten für sein Kind eine Prozessbeistandschaft errichten und den Beistand beauftragen würde, eine entsprechende Klage beim Gericht einzureichen. Überdies wurde er auf die Kosten zur Errichtung einer Prozessbeistandschaft hingewiesen. Daraufhin unterschrieb der Beschwerdeführer den Vertrag und brachte bei seiner Unterschrift den Vermerk „unter Vorbehalt“ an. 4.3. Die obigen Ausführungen zeigen, dass kein genehmigungsfähiger Unterhaltsvertrag zustande gekommen ist. Die KESB hat dem Beschwerdeführer seine jeweiligen Fragen beantwortet. Sie hat ihm erklärt, aus welchen Gründen von der aktuellen Lohnabrechnung (August 2013) und vom ab 1. Januar 2013 geltenden Arbeitsvertrag und nicht vom Lohnausweis für das Jahr 2012 auszugehen sei. Des Weiteren hat die KESB erörtert, weshalb beim Beschwerdeführer gewöhnliche und nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen würden und der Unterhaltsbeitrag auf 16 % des Nettolohns basiere. Im Übrigen hat sie den Fehler bezüglich Verwechslung des Nettolohnes und Bruttolohnes korrigiert und den Beginn der Verpflichtung vom 25. Mai 2001 auf den 1. November 2013 verschoben. Nach diesen Erklärungen und Anpassungen wurde vom Nettolohn gemäss Lohnabrechnung vom August 2013 (und Arbeitsvertrag) ausgegangen und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ohne seinen Gegenbericht aufgrund des so errechneten Nettolohns der Unterhaltsvertrag ausgearbeitet werde. Der Beschwerdeführer hat dagegen keine Einwände erhoben, so dass die KESB davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer nun mit dem Unterhaltsvertrag einverstanden sei. Der Beschwerdeführer erklärt nirgends, weshalb er mit dem von der KESB errechneten Unterhaltsbeitrag nicht einverstanden ist. Die Vorgehensweise der KESB ist in keiner Weise zu beanstanden.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4. Da der Unterhaltsvertrag nicht zustande gekommen und der Beschwerdegegnerin nichts vorzuwerfen ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet, eine Beiständin ernannt und sie unter anderem beauftragt, für eine angemessene Regelung der Unterhaltspflicht zu sorgen, wozu nach Art. 416 Ziff. 9 ZGB Prozessvollmacht erteilt wurde. Die Beschwerde ist folglich diesbezüglich abzuweisen. 5.1. Der Beschwerdeführer moniert weiter, dass ihm von den auf Fr. 500.-- festgesetzten Verfahrenskosten Fr. 400.-- und der Kindsmutter lediglich Fr. 100.-- auferlegt wurden. 5.2. Die KESB führt im angefochtenen Entscheid aus, dass gemäss § 17 II. Ziff. 7 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 der Gebührenrahmen Fr. 250.-- bis Fr. 1‘850.-- betrage. Die Gebühr für die Tätigkeit der KESB sei entsprechend dem Aufwand auf Fr. 480.-- festzusetzen. Hinzu kämen noch Auslagen für die Verfahrensführung in der Höhe von Fr. 20.--. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 500.-- seien den Kindeseltern grundsätzlich je hälftig aufzuerlegen (§ 6 Abs. 2bis GebV). Das komme vorliegend nicht in Frage, da der Kindsvater mit seinem pseudomitwirkenden Verhalten letztlich den Aufwand der KESB in der besagten Höhe verursacht habe. Die Aufteilung sei somit so vorzunehmen, dass die kooperative Kindsmutter einen Anteil zu tragen habe, welcher der üblichen Gebühr bei Genehmigungen von Unterhaltsverträgen entspreche, während der Kindsvater dieselben Kosten zuzüglich derjenigen für den Zusatzaufwand zu tragen habe. 5.3. Die KESB stützt sich auf § 17 II. Ziff. 7 GebV. Diese Bestimmung sieht eine Gebühr von Fr. 250.-- bis Fr. 1‘850.-- vor. Diese Gebühr wird gemäss dieser Bestimmung erhoben für “Beistandschaft zur Feststellung sowie Anfechtung des Kindesverhältnisses zum Vater inkl. Ernennung der Beiständin bzw. des Beistandes (ZGB 306 Absatz 2, 309 Absätze 1 und 2)“. Die KESB hat aber keine Beistandschaft nach Art. 306 oder Art. 309 Abs. 1 oder 2 ernannt, sondern eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Gemäss § 17 II. Ziff. 6 GebV wird für “Erziehungsbeistandschaft inkl. Ernennung der Beiständin bzw. des Beistandes (ZGB 308)“ eine Gebühr von Fr. 650.-- bis Fr. 2‘950.-- (sofern auf richterliche Anweisung eine Gebühr von Fr. 250.-bis Fr. 1‘850.--) erhoben. Damit hätte die KESB im vorliegenden Fall wohl eine Gebühr von mindestens Fr. 650.-- erheben müssen. Diese Feststellung ist letztlich jedoch irrelevant, da es vorliegendenfalls nicht darum geht, die von der KESB festgesetzten Verfahrenskosten zu erhöhen. 5.4. Die Gebühr für die „Genehmigung von Unterhaltsverträgen und Vereinbarungen über Unterhaltsabfindung (ZGB 134 Absatz 3, 287 Absätze 1 + 2, 288 Absatz 2 Ziffer 2)“ beträgt nach § 17 II. Ziff. 23 GebV Fr. 200.-- bis 1‘650.--. Wie oben aufgezeigt, hat die KESB die Fragen des Beschwerdeführers beantwortet, ihm die Praxis bezüglich Berechnung der Unterhaltsbeiträge erörtert, das Versehen bezüglich Brutto- und Nettolohns korrigiert und den Anfangszeitpunkt der Unterhaltsverpflichtung geändert. Daraufhin hat ihm die KESB erklärt, dass sie ohne seinen Gegenbericht einen Unterhaltsvertrag basierend auf einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 58‘230.-- und einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 776.-- ausarbeite. Ohne auf diese Mitteilung zu reagieren, hat der Beschwerdeführer den Unterhaltsvertrag nur unter Vorbehalt unterschrieben. Wieso der Beschwerdeführer nicht mit der Berechnung des

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unterhaltsbeitrages gestützt auf seinen aktuellen Monatslohn, nicht mit der 16%-Regelung des Nettolohnes sowie nicht mit der Einschätzung der KESB, bei ihm würden keine aussergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, einverstanden ist, hat er der KESB (und im Übrigen auch dem Kantonsgericht) nicht mitgeteilt. Die KESB konnte nach der nicht beanstandeten Mitteilung vom 21. November 2013 davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer einverstanden sei und den Vertrag unterzeichnen würde. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten den Aufwand und vor allem die nunmehr erfolglos gebliebenen Bemühungen der KESB verursacht. Die Kindsmutter hat das Nichtzustandekommen des Unterhaltsvertrages in keiner Weise mitverschuldet. Die von der KESB vorgenommene Aufteilung der Verfahrenskosten zwischen dem Beschwerdeführer (Fr. 200.-- gemäss § 17 II. Ziff. 23 GebV durch 2 zuzüglich Kosten für Mehraufwand in der Höhe von Fr. 300.-- = Fr. 400.--) und der Kindsmutter (Fr. 200.-- gemäss § 17 II. Ziff. 23 GebV : 2 = Fr. 100.--) ist demzufolge nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich auch bezüglich der Festsetzung, Aufteilung und Auferlegung der Verfahrenskosten abzuweisen. 5.5. Nach § 20 Abs. 1 und 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid wurde am 2. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_767/2014) erhoben.

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