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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.06.2015 810 14 393 (810 2014 393)

June 17, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,223 words·~21 min·4

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1958 vom 16. Dezember 2014)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 17. Juni 2015 (810 14 393) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Edgar Schürmann, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin i.V. Aisha Paloma Braun

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1958 vom 16. Dezember 2014)

A. A.____, geboren 1986, ist tunesischer Staatsangehöriger. Im Hinblick auf die Eheschliessung mit B.____ (schweizerische Staatsangehörige, geboren 1983), die am 15. April 2011 stattfand, reiste A.____ am 5. März 2011 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde letztmals am 18. April 2012 bis zum 14. April 2014 verlängert. Im November 2011 wurde die Tochter des Ehepaares, C.____, geboren.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 26. Juli 2012 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A.____ wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Fahren in fahrunfähigem Zustand und Wiederhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 2‘300.--. C. Am 17. Mai 2013 trennte sich A.____ faktisch von seiner Ehefrau und mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. September 2013 wurde dem Ehepaar das Getrenntleben bewilligt. Gleichzeitig wurde der Kindsmutter das Obhutsrecht über die Tochter eingeräumt und für den Vater wurde das Besuchsrecht festgesetzt. Er wurde ausserdem mit Wirkung ab dem 1. September 2013 dazu verpflichtet, seiner Tochter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu entrichten. D. A.____ bezog vom 1. Juli 2013 bis zum 30. September 2013 und vom 15. Januar 2014 bis zum 23. September 2014 Sozialhilfe. Am 9. April 2014 verfügte die Sozialhilfebehörde D.____ (Sozialhilfebehörde) gegenüber A.____ eine Kürzung der Unterstützungsleistungen um 20 % für die Dauer von drei Monaten. Da A.____ seinen Mitwirkungspflichten gegenüber der Sozialhilfebehörde zu einem späteren Zeitpunkt abermals nicht nachkam, indem er unter anderem sowohl am 30. Juni 2014 als auch am 29. Juli 2014 seinem Vorsprachetermin unentschuldigt fernblieb, verfügte die Sozialhilfebehörde am 23. September 2014 die Einstellung der Unterstützungsleistungen per 25. Juni 2014 und verpflichtete ihn zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 4‘756.50. E. Mit Gesuch vom 15. April 2014 beantragte A.____ die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) mit Schreiben vom 1. Juli 2014 sowohl A.____ als auch B.____ das rechtliche Gehör gewährte, verfügte es am 15. August 2014 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und dessen Wegweisung aus der Schweiz. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Noemi Marbot, Advokatin in Liestal, mit Eingabe vom 27. August 2014 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). F. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2014 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.____ ab. G. Am 28. Januar 2015 erhob A.____, neu vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat in Basel, gegen den Entscheid des Regierungsrates Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellte das Rechtsbegehren, es sei der Entscheid des Regierungsrates vom 16. Dezember 2014 vollumfänglich aufzuheben. Dementsprechend sei die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern bzw. dem Staatssekretariat für Migration (SEM) sei ein Antrag auf Erteilung einer Härtefallbewilligung zu unterbreiten, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e Kostenfolge. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Dr. Nicolas Roulet als Advokaten zu bewilligen. Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein.

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H. Mit Vernehmlassung vom 2. März 2015 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 30. März 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO, e contrario). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG, vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Die ausländische Person hat somit grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen einen solchen vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; PETER UEBERSAX in: Peter Uebersax/Beat/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.84 ff.). 4.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Tunesien keine völkerrechtliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Ein gesetzlicher Anspruch einer ausländischen Person auf Anwesenheit in der Schweiz liegt gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG insbesondere dann vor, wenn diese mit einer Person mit Schweizer Staatsbürgerschaft verheiratet ist und mit ihr zusammenwohnt. Infolge der faktischen Trennung des Ehepaars vom 17. Mai 2013 und der Bewilligung des Getrenntlebens mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. September 2013 ist der ursprüngliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Anwesenheit nach Art. 42 Abs. 1 AuG weggefallen. 5.1 Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft; demgegenüber ist nicht relevant, wie lange die Ehe nach Beendigung des Zusammenlebens formell noch bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2). Der Beschwerdeführer heiratete seine Ehefrau am 15. April 2011 und das Ehepaar gab die Haushaltsgemeinschaft am 17. Mai 2013 auf. Damit hat die eheliche Gemeinschaft lediglich etwas über zwei Jahre gedauert und die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sind damit nicht gegeben. 5.2 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich nach Auflösung der Ehe ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Als wichtiger Grund kommt vorliegend einzig eine schützenswerte Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind in Frage (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_873/2013 vom 25. März 2014 E. 3.4.1). Bei gegebenen Voraussetzungen kann sich die ausländische Person auch auf den in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 garantierten Anspruch auf Familienleben berufen, wobei Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 einen inhaltlich identischen Anspruch vermittelt (BGE 126 II 425 E. 4c/bb). Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob ein wichtiger persönlicher Grund für einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz in der Form einer grundrechtlich geschützten Beziehung zu einem Schweizer Kind vorliegt. 5.3 Eine Berufung auf einen nachehelichen Härtefall und die konventionsrechtliche Garantie von Art. 8 EMRK setzt eine familienrechtliche Beziehung von einer gewissen Intensität voraus (BGE 139 I 315 E. 2.1). 5.4 Das Konventionsrecht begründet keinen Anspruch darauf, das Familienleben in einem bestimmten Staat verwirklichen zu können (Urteil des EGMR M.P.E.V. gegen Schweiz vom 8. Juli 2014 [3910/13] § 51). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beein-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht trächtigt, ohne dass es dieser von vornherein ohne Schwierigkeiten möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 140 I 145 E. 3.1; 139 I 330 E. 2.1; 135 I 153 E. 2.1). 5.5 Der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehendes Recht nur im Fall einer besonders engen wirtschaftlichen und affektiven Familienverbindung zugestanden werden, wenn diese aufgrund der zwischen den Ländern liegenden Distanz, die das Aufenthaltsland des Kindes vom Herkunftsland seines Elternteils trennt, praktisch nicht aufrecht erhalten werden kann und die ausländische Person in der Schweiz ein einwandfreies Verhalten an den Tag gelegt hat (BGE 140 I 145 E. 3.2; 139 I 315 E. 2.2; 120 Ib 1 E. 3c). 5.6.1 Nach der Rechtsprechung wird zunächst eine besonders enge affektive Familienverbindung vorausgesetzt. Bei nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einem/-er schweizerischen Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. In jedem Fall kommt es darauf an, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird (BGE 139 I 315 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_582/2013 vom 2. April 2014 E. 2.2; THOMAS HUGI YAR, "Bis dass der Tod Euch scheidet" - Übersicht über die migrationsrechtlichen Folgen in Krisensituationen, Jusletter vom 17. März 2014, Rz. 18). 5.6.2 Im Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. September 2013 wurde unter Ziff. 2 des Dispositivs festgelegt, dass die Obhut über das Kind bei der Mutter verbleibe und somit das Kind bei ihr wohne. Der Vater habe ein Besuchsrecht an drei von vier Sonntagen pro Monat, jeweils von 13:00 bis 17:00 Uhr, sowie jeden Mittwoch von 16:30 bis 18:30 Uhr. Im Übrigen sei es den Parteien überlassen, das Besuchs- und Ferienrecht untereinander zu regeln (Ziff. 3 des Dispositivs). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 1. Juli 2014 bzw. vom 10. Juli 2014, welches den getrennt lebenden Ehegatten separat gewährt wurde, erklärte der Beschwerdeführer, dass er seine Tochter ca. ein bis zwei Mal pro Woche für mehrere Stunden sehe. Das Besuchsrecht habe sich seit dem Urteil des Zivilgerichts nur insoweit geändert, als er sich mit der Mutter des Kindes spontan einige, wann die Treffen stattfinden sollen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers führte im Rahmen des rechtlichen Gehörs aus, dass der Beschwerde-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht führer und seine Tochter sich sehr lieben würden, er sie in regelmässigen Abständen sehen wolle und sie viel Spass zusammen hätten. Er betreue sie meistens mehrere Stunden in der Woche und sei auch schon einen ganzen Tag lang für sie dagewesen, als sie krank gewesen sei. In Anbetracht der vorangehenden Ausführungen sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Ehefrau ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens ein nach heutigem Massstab übliches Besuchsrecht wahrnimmt und somit das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung erfüllt ist. 5.7.1 Weiter wird nach der ständigen Bundesgerichtspraxis verlangt, dass der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Verbindung zu seinem Kind pflegt. Hierzu ist erforderlich, dass er eine signifikante finanzielle Unterstützung an das Kind leistet (BGE 139 I 315 E. 2.6). Der Unterhalt ist dabei voraussetzungslos, d.h. unabhängig von den konkreten Verhältnissen wie etwa der Besuchsrechtsregelung geschuldet (vgl. PETER BREITSCHMID, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Basel 2014, Art. 276 Rz. 2; BGE 120 II 177 E. 3b). Auch unter diesem Aspekt kommt es darauf an, dass die Unterstützung kontinuierlich und reibungslos erfolgt. 5.7.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. September 2013 dazu verpflichtet, für den Unterhalt seiner Tochter mit Wirkung ab dem 1. September 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen (Ziff. 5.). Im Schreiben vom 5. August 2014 gab der Beschwerdeführer jedoch an, bisher noch keine Unterhaltsbeiträge für seine Tochter gezahlt zu haben. Diese Aussage wurde durch die getrennt lebende Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor Erlass der Widerrufsverfügung bestätigt. Die Ehefrau führte weiter aus, dass sie sich bezüglich einer Alimentenbevorschussung an das Amt für Sozialbeiträge des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (ASB) gewendet habe. Den Akten zufolge kontaktierte der Rechtsdienst des Regierungsrates diesbezüglich mit E-Mail vom 10. Dezember 2014 das ASB. Danach gab die zuständige Sachbearbeiterin des ASB gleichentags die Auskunft, dass per 1. September 2013 das Inkasso für die Unterhaltsbeiträge übernommen worden sei und seit dem 1. Februar 2014 die Unterhaltsbeiträge durch das ASB bevorschusst würden. Da der Beschwerdeführer keine Zahlungen geleistet habe, seien die bevorschussten und nichtbevorschussten Unterhaltsbeiträge am 15. August 2014 betrieben worden. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er vom 1. Juli 2013 bis zum 30. September 2013 und vom 15. Januar 2014 bis zum 25. Juni 2014 von der Unterstützung der Sozialhilfe gelebt habe und erst ab dem 21. Juli 2014 einer temporären Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Diese habe durch einen gewalttätigen Überfall auf ihn mit einem Messer am 9. August 2014 ein frühzeitiges Ende gefunden. Für die Zeit danach lägen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für den Zeitraum vom 3. bis 7. November 2014 sowie vom 1. bis 30. Januar 2015 vor. Daher sei es ihm nicht möglich gewesen, Unterhaltszahlungen an seine Tochter zu leisten. 5.7.3 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist festzustellen, dass das Erfordernis der besonders intensiven finanziellen Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter nicht gegeben ist.

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5.8 Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; grundlegend BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5; Urteil 2C_757/2013 vom 23. Februar 2014 E. 4.2). Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Juli 2012 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand und Widerhandlungen gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.-- und einer Busse in der Höhe von Fr. 2‘300.-- verurteilt. Zusätzlich missachtete der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht gegenüber der Sozialhilfebehörde, welche am 9. April 2014 eine Kürzung der Unterstützungsleistungen in Höhe von 20 % und am 23. September 2014 die Einstellung derselben per 25. Juni 2014 verfügte und den Beschwerdeführer zu einer Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 4‘756.50 verpflichtete. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in seiner kurzen Anwesenheitsdauer in der Schweiz bereits Schulden angehäuft. So wies der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2014 gemäss Betreibungsregisterauszug desselben Tages 16 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 17‘123.20 und 10 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 10‘489.55 auf. Der Beschwerdeführer hat demnach keineswegs ein tadelloses Verhalten vorzuweisen. 5.9 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer weder erfolgreich auf sein konventions- und verfassungsmässig geschütztes Recht auf Familienleben berufen noch hieraus einen nachehelichen Härtefall ableiten kann. Er verfügt demnach über keinen Anspruch auf Erteilung resp. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 6. Besteht nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, so liegt deren Verlängerung im Ermessen der Behörde (Art. 33 Abs. 3 AuG). Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/ Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.44; BENJAMIN SCHINDLER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 96 Rz. 7). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. Im angefochtenen Entscheid vom 16. Dezember 2014 hat der Regierungsrat, welchem volle Kognition im Bereich der Ermessensprüfung zukommt, diese Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Somit hat sich der Regierungsrat mit den in Frage stehenden Interessen auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Überschreitung, Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sind nicht erkennbar. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht nicht gestattet (E. 2). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu verlängern.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheinen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581 ff.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_705/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2). Analoge Kriterien ergeben sich aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK respektive Art. 13 BV in Verbindung mit Art. 36 BV (BGE 135 I 153 E. 2). 7.2 Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme ist. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer mit der Wegweisung auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. 7.3 Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; 135 I 143 E. 2.2). 7.4 Der Beschwerdeführer wurde 1986 geboren und ist heute 28 Jahre alt. Er reiste vor vier Jahren in die Schweiz ein. Damit hat er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre bis ins Alter eines jungen Erwachsenen in seiner Heimat Tunesien verbracht. Er gibt in seinem Schreiben vom 5. August 2014 an, dass er sich mit seiner Familie besonders verbunden fühle und seine Frau trotz der Trennung seine beste Freundin sei, er bereits viele Freundschaften hier geschlossen habe und drei seiner Schwestern sowie ein Bruder hier lebten. In Anbetracht seiner kurzen Anwesenheitsdauer in der Schweiz ist jedoch davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Tunesien relativ schnell sozial reintegrieren könnte. Nach eigenen Angaben war er seit der Einreise in die Schweiz wieder sechs Mal in Tunesien. Des Weiteren führt er aus, dass er eine Schwester und zwei Brüder dort habe, womit er auch in seiner Heimat über ein familiäres Umfeld verfügt. Der Beschwerdeführer bedauert zwar, nicht mehr mit seiner Familie (seiner getrennt lebenden Frau und seiner Tochter) zusammen sein zu können und hofft,

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass er und seine Frau eine Lösung finden werden, doch scheint die Situation für seine Ehefrau klar zu sein. So gab sie mit Schreiben vom 20. Juni 2014 die Auskunft, dass sie vorhabe, innert zwei Jahren die Scheidung einzureichen, falls sich nicht ein paar Dinge ändern sollten, womit sie aber nicht rechne. Sodann hat sich der Beschwerdeführer in der Schweiz beruflich nicht etablieren können. Er arbeitete temporär als Hilfskoch und besitzt keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung. Gemäss Schreiben der Sozialhilfebehörde vom 22. Januar 2015 hat er sich gleichentags bei den Sozialen Diensten D.____ gemeldet und einen Antrag auf Unterstützung gestellt. Da keine neueren Angaben zur beruflichen und finanziellen Situation des Beschwerdeführers vorliegen, ist davon auszugehen, dass er heute von der finanziellen Unterstützung der Sozialhilfe lebt. Für einen Verbleib in der Schweiz spricht einzig seine Beziehung zu seiner Tochter. Wie vorgehend aufgezeigt wurde, besteht jedoch zu dieser keine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung, weshalb in derart gelagerten Fällen in der Interessenabwägung das öffentliche Interesse an einer Ausreise prinzipiell überwiegt (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2, unter Hinweis auf BGE 120 Ib 1 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 2C_1231/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3). Entgegen seiner Ansicht ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, sein Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her auszuüben, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts geeignet aus- bzw. umzugestalten sind. Im Übrigen kann die Beziehung nicht nur besuchsweise, sondern auch vom Ausland aus über Telefonate oder Internet (Skype etc.) gepflegt werden. Insgesamt überwiegt demnach das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Ausländergesetzgebung sowie an der Durchsetzung der Rechtsordnung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid erweist sich als verhältnismässig. 8. Vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass der Regierungsratsbeschluss vom 16. Dezember 2014 nicht zu beanstanden ist und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unterlegen ist, trägt er die Verfahrenskosten. 9.2.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist hinreichend erstellt. Die weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind ebenfalls erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen ist.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.2.2 Die Honorarnote des Rechtsvertreters vom 16. April 2015 weist einen Zeitaufwand der Volontärin von 9 Stunden à Fr. 140.-- auf. Praxisgemäss wird der Aufwand einer Volontärin im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Hälfte des Honorars eines Anwalts durch das Gericht vergütet. Dementsprechend ist der geltend gemachte Aufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 100.-- zu entschädigen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist demzufolge eine Entschädigung von Fr. 1‘156.35 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. 9.2.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- zu Lasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘156.35 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vorsitzender

Gerichtsschreiberin i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 21. Oktober 2015 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_947/2015) erhoben.

810 14 393 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.06.2015 810 14 393 (810 2014 393) — Swissrulings