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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.03.2015 810 14 392 (810 2014 392)

March 4, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,691 words·~18 min·4

Summary

Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 4. März 2015 (810 14 392) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung

Besetzung Vorsitz Nicklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiber i.V. Simon Keller

Parteien AA.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Anna Rüegg, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung

A. Am 8. Februar 2014 wandte sich C.____, die Tochter von AA.____ (geboren am 10. März 1940) und BA.____ (geboren am 9. Juni 1943), nachdem sie von einem geplanten Altersheimeintritt von BA.____ erfahren hatte, mit einer Gefährdungsmeldung an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) und beantragte die Prüfung einer Beistandschaft für ihre Eltern. Zuvor wurden AA.____ und BA.____ auf freiwilliger Basis in finanziellen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht und administrativen Belangen von ihrem Schwager, D.____, betreut. In der Gefährdungsmeldung führte C.____ unter anderem aus, ihre Beziehung zu den Eltern sei seit über 20 Jahren teilweise stark belastet. B. Am 21. Februar 2014 führte die KESB einen Besuch beim Ehepaar A.____ durch und hörte die beiden an. Die KESB kam zum Schluss, dass beide eine umfassende Unterstützung benötigten, wobei AA.____, welcher an einer Demenzerkrankung leidet, jegliche Krankheitseinsicht fehle. Im März 2014 trat BA.____ in ein Alters- und Pflegeheim ein. Ihr Ehemann AA.____ blieb alleine im Einfamilienhaus in E.____ zurück. C. Mit Entscheid vom 26. März 2014 errichtete die KESB gestützt auf Arztberichte von Dr. med. F.____ vom 21. sowie 24. Februar 2014 für den demenzkranken AA.____ und seine Ehefrau BA.____, welche unter Depressionen leidet, mit deren Einverständnis eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Zum Beistand ernannt wurde G.____ (Beistand). D. Am 14. Mai 2014 teilte der Beistand der KESB mit, dass er die Beistandschaft des Ehepaars A.____ aufgrund grosser Differenzen mit der Tochter des Ehepaars, C.____, einem Berufsbeistand übergeben wolle, insbesondere für die administrativen Belange der Familie A.____ aber weiterhin besorgt sei. E. Am 17. Mai 2014 gelangte C.____ an die KESB und stellte in Aussicht, sie wolle zukünftig als vollumfassende Beiständin für ihren Vater, AA.____, tätig sein. Die KESB teilte ihr am 22. Mai 2014 mit, dass der Beistand im Amt bleibe, bis die KESB einen anderen geeigneten Beistand für das Ehepaar A.____ gefunden habe. F. Anlässlich einer Anhörung von C.____ und deren damaligen Anwalt H.____ durch die KESB vom 12. Juni 2014 beantragte C.____, es sei für die Vermögensverwaltung des Ehepaars A.____ ein anderer Beistand zu benennen. Die Tochter von AA.____ gab zu Protokoll, dass sie als Beiständin betreffend Vermögensverwaltung für ihre Eltern nicht in Frage käme. G. Am 28. Juli 2014 errichtete AA.____ mittels öffentlicher Beurkundung eine Vollmacht und einen Vorsorgeauftrag. Gemäss dem Vorsorgeauftrag wurde seine Tochter C.____ Bevollmächtigte für sämtliche Angelegenheiten jeder Art. Gleichentags wurde die Urteilsfähigkeit von AA.____ in Bezug auf diese Geschäfte von Prof. Dr. I.____, Leiter der J.____ in Basel, bestätigt. H. Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 beantragte AA.____, vertreten durch Anna Rüegg, Advokatin, bei der KESB, es sei die Beistandschaft von AA.____ per sofort aufzuheben, eventualiter sei AA.____ umfassende Akteneinsicht zu gewähren, es sei die Beistandschaft von BA.____ auf deren Notwendigkeit hin zu überprüfen, sollte die Fortführung der Beistandschaft von BA.____ ausreichend begründet werden können, sei der Beistand zu beauftragen, die Pflegebedürftigkeit von BA.____ abzuklären und die Notwendigkeit ihres Aufenthalts im Alters- und Pflegeheim zu überprüfen. Zum weiteren Vorgehen schlug AA.____ vor, die angesetzte Besprechung vom 7. August 2014 betreffend Beistandswechsel zu streichen.

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I. Mit Instruktionsverfügung vom 5. August 2014 stellte die KESB weitere Anordnungen zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht und berief wunschgemäss den Anhörungstermin vom 7. August 2014 für AA.____ ab. J. Am 26. August 2014 beantragte AA.____ insbesondere die Aufhebung seiner, von der KESB erneut angeordneten, Anhörung und die unverzügliche Fällung eines Entscheids betreffend seinen Anträgen gemäss Eingabe vom 31. Juli 2014. Werde eine Beistandschaft für ihn als nötig erachtet, solle der Vorsorgeauftrag validiert werden und die amtliche Beistandschaft beendet werden. K. Mit Verfügung vom 3. September 2014 wies die KESB einen Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ab mit der Begründung, es liege keine Dringlichkeit vor, die Erwachsenenschutzmassnahme aufzuheben. Diese Verfügung wurde von AA.____ nicht angefochten. L. Am 10. September 2014 beantragte AA.____ Akteneinsicht bei der KESB, welche ihm am 26. September 2014 mit Zustellung der Akten – ohne Akten des Beistands – gewährt wurde. M. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 beantragte AA.____, es sei seine Tochter, C.____, vorsorglich per sofort als seine Beiständin im Sinne einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und mit Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen ad interim bis zum rechtskräftigen Entscheid der KESB einzusetzen. Überdies sei sein jetziger Beistand vorsorglich per sofort von seinem Amt zu entbinden. Zudem sei ihm vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere bezüglich aller Bankkonto- und Depotbewegungen. Schliesslich seien jegliche, in seinem Eigentum stehende Gegenstände, welche sich im Gewahrsam des Beistands befänden, herauszugeben. N. Am 5. November 2014 fand eine Besprechung zwischen der KESB und den beiden Töchtern von AA.____, K.____ und C.____ sowie deren Ehemann und der Rechtsvertreterin von AA.____ statt. Anlässlich dieser Besprechung wurde eine weitere Begutachtung durch Prof. Dr. I.____ von der J.____ Basel beschlossen, welche am 12. November 2014 durchgeführt wurde und zum Schluss kam, dass AA.____ bezüglich Erledigung von administrativen Aufgaben, wirtschaftlichen Belangen, sowie der Regelung seiner rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten nach wie vor als urteilsfähig angesehen werden könne. O. Gestützt auf das Gutachten vom 12. November 2014 beantragte AA.____ am 20. November 2014 erneut die unverzügliche Aufhebung der Amtsbeistandschaft, in Gutheissung des Rechtsbegehrens Nr. 1 vom 31. Juli 2014. P. Am 19. Dezember 2014 erhob AA.____, vertreten durch Advokatin Anna Rüegg, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung. Er stellt das Begehren, es sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, umgehend einen anfechtbaren Endentscheid zum Gesuch um Aufhebung der Beistandschaft des Beschwerdeführers gemäss Rechtsbegehren Nr. 1 der Eingabe

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 31. Juli 2014 zu erlassen (Ziff. 1). Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, umgehend eine Verfügung in Reaktion auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2014 zu erlassen (Ziff. 2). Es sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, die Anträge gemäss Rechtsbegehren Nr. 3 und 4 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2014 umgehend an die Hand zu nehmen und ohne weitere Verzögerung hierüber zu entscheiden (Ziff. 3); alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 4). Q. Am 27. Januar 2015 reichte die KESB ihre Vernehmlassung ein, worin sie die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge beantragt. R. Am 4. Februar 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. S. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Februar 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilberatung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde erhoben werden (Art. 450a Abs. 2 ZGB). Eine Verfügung als Anfechtungsobjekt ist bei der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht vorausgesetzt. Die Beschwerde richtet sich vielmehr direkt gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids. Die Zuständigkeit liegt bei der ordentlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Botschaft zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006, S. 7085; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, S. 445). Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit erhoben werden (Art. 450b Abs. 3 ZGB). 1.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung in Bezug auf den Erlass des definitiven Entscheids betreffend die Aufhebung der Beistandschaft sowie auf die eventuale Anhaltung der Beschwerdegegnerin, umgehend eine Verfügung in Reaktion auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 15. Oktober 2014 zu erlassen, geltend macht, sind sämtliche Prozessvoraussetzungen gegeben und kann auf seine Beschwerde eingetreten werden. 1.3 Soweit mit der Beschwerde hingegen verlangt wird, der Beistand sei zu beauftragen, die Pflegebedürftigkeit von BA.____ abzuklären und die Notwendigkeit ihres Aufenthalts im Alters- und Pflegeheim zu überprüfen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dieser Auftrag ergibt sich bereits aus der Errichtung der Beistandschaft vom 26. März 2014, worin der Beistand beauftragt wurde, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen. Zudem ist auf Beanstandungen von Handlungen oder

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unterlassungen des Beistands (vgl. die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herausgabe von Dokumenten und Gegenständen im Gewahrsam des Beistands) Art. 450a Abs. 2 ZGB nicht anwendbar. 2.1 Strittig ist nach dem Gesagten, ob in Bezug auf den Erlass des definitiven Entscheids betreffend die Aufhebung der Beistandschaft sowie eventualiter die Anhaltung der Beschwerdegegnerin, umgehend eine Verfügung in Reaktion auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 15. Oktober 2014 zu erlassen, eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vorliegt. 2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeeingabe vom 25. Juni 2014 und Stellungnahme vom 4. Februar 2015 zusammengefasst geltend, es bestehe kein objektiver Grund für die Verfahrensverschleppung, da der Sachverhalt liquid sei. Die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers betreffend die Errichtung der Vollmacht und des Vorsorgeauftrags vom 28. Juli 2014, in der seine Tochter C.____ als Vertreterin bestimmt worden sei, sei gleichentags mittels Gutachten bestätigt worden. Das Gutachten vom 12. November 2014 bestätigte zudem die Urteilsfähigkeit bezüglich Erledigung von administrativen Aufgaben, wirtschaftlichen Belangen, sowie der Regelung seiner rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten. Ferner habe C.____ schon im Mai angeboten, sich um ihren Vater zu kümmern, sei aber bei der Beschwerdegegnerin auf taube Ohren gestossen. Dabei habe die Beschwerdegegnerin im Lichte der Subsidiarität von Erwachsenenschutzmassnahmen schon dazumal von Amtes wegen die Notwendigkeit der Beistandschaft prüfen müssen, zumal das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Beistand gestört gewesen sei. Es sei zudem zwar richtig, dass C.____ in diversen Mails an den kognitiven Fähigkeiten ihres Vaters gezweifelt habe, indes könne sie seinen Zustand nicht beurteilen, da sie keine Expertin auf dem Gebiet sei. Zudem würden diese Mails ohnehin alle aus dem ersten Semester 2014 stammen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin immer wieder Anordnungen in Aussicht gestellt, welche jedoch nicht getätigt worden seien. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 15. Oktober 2014 sei bis dato unbeantwortet geblieben. 2.3 In ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2015 führt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass das Gutachten vom 12. November 2014 bloss ein Parteigutachten sei und zudem die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht belege. Des Weiteren werde auf den Arztbericht vom 24. Februar 2014 von Dr. med. F.____ verwiesen, in dem die Urteilsfähigkeit vom Beschwerdeführer bezüglich der Erledigung von administrativen und finanziellen Angelegenheiten negiert werde. Demnach seien zur Frage der Urteilsfähigkeit noch weitere Abklärungen von Nöten. Überdies seien noch weitere Recherchen betreffend die Geeignetheit der Beistandschaft von C.____ erforderlich, da es Indizien gebe, die darauf hindeuten würden, dass die Einsetzung der Tochter als Beiständin nicht dem wirklichen Willen des Beschwerdeführers entspreche. 3.1 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ist verletzt, wenn eine Behörde

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt insbesondere dann vor, wenn eine Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Für die Rechtssuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer Rechtsverzögerung geht es deshalb um die Würdigung objektiver Gegebenheiten und damit um die Frage, ob die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv gerechtfertigt sind. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt oder nicht, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen; massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und das Verhalten der Beteiligten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.35/2005 vom 18. April 2006 E. 2.1, mit Hinweisen). Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz 1658). 3.2 Über die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens lassen sich keine allgemeinen Aussagen machen. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Komplexität der Angelegenheit, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.169/2004 vom 18. Oktober 2004 E. 2 mit Hinweisen). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu beachten sind dabei namentlich die Auswirkungen auf hochrangige Rechtsgüter der Betroffenen (vgl. GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich 2008, N 12 zu Art. 29 BV). Als massgebend muss gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt wird und die Behörden insbesondere keine unnütze Zeit verstreichen lassen (vgl. BGE 127 III 385 E. 3a). 4. Am 3. September 2014 wies die Beschwerdegegnerin einen Antrag vom 8. August 2014 auf vorsorgliche Absetzung des Beistandes ab, mit der Begründung, es liege entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Dringlichkeit vor, die Erwachsenenschutzmassnahme aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung nicht angefochten. Wäre die Situation in der Tat dringlich gewesen, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, hätte der Beschwerdeführer Grund gehabt, die Abweisung der Absetzung der Beistandschaft anzufechten, was er indes unterlassen hat. Knapp einen Monat später beantragte der Beschwerdeführer erneut, es sei vorsorglich der Beistand abzusetzen, wobei er in keiner Weise darlegte, inwiefern

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich die Umstände seit der Verfügung vom 3. September 2014 geändert hätten bzw. weshalb nunmehr eine Dringlichkeit gegeben sein sollte. Somit ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich der erneuten Beantragung vorsorglicher Massnahmen vom 15. Oktober 2014 seitens des Beschwerdeführers nicht auf ihren Entscheid vom 3. September 2014 zurückgekommen ist. Zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Situation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Beantragung der vorsorglichen Massnahmen unzumutbar gewesen sein sollte. Insbesondere liefert der Beschwerdeführer auch keinerlei Beweise für das vorgebrachte psychische Leiden aufgrund “der unangenehmen Situation“. Vielmehr ist der Beschwerdebegründung zu entnehmen, dass C.____ schon faktisch seit Monaten für das Wohl ihres Vaters besorgt gewesen sei. Weiter heisst es, es sei für den Beschwerdeführer in jeder Lebenslage gesorgt. C.____ selbst verneinte eine “Eigengefährdung“ ihres Vaters (vgl. Beschwerdebrief an die Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2014). Auch der Anwalt von C.____, H.____, teilte diese Meinung gemäss E-Mail vom 12. Juni 2014 an die Beschwerdegegnerin. Diese Feststellung wird überdies insofern bekräftigt, als dass der Beistand des Beschwerdeführers in einer E-Mail an die Beschwerdeführerin kundgetan hat, dass er die per Ende August 2014 zur Auszahlung fällige Lebensversicherung von Fr. 243‘626.-- für die Bezahlung der Pflegekosten des Beschwerdeführers und seiner Frau aufwenden wolle. Der Beschwerdeführer hatte ferner aktenkundig über Fr. 30‘000.-- zur freien Verfügung. Zudem wird aus einer weiteren E-Mail vom 17. September 2014 ersichtlich, dass der Beistand keineswegs untätig geblieben ist, wie das der Beschwerdeführer vorbringt. So antwortete der Beistand auf Anfrage einer Bank, er führe sein Amt weiterhin aus und zwar nicht bloss die administrativen Tätigkeiten, sondern kümmere sich auch weiterhin über die finanziellen Angelegenheiten des Beschwerdeführers. Dass sich der Beistand – mit Ausnahme der Besorgung der administrativen Tätigkeiten – aus seinem Amt zurückgezogen hat, kann folglich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden. Schliesslich geht aus den Akten nicht hervor, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Beistand derart getrübt sei, dass ein sofortiges Tätigwerden der KESB erforderlich gewesen wäre. Aus der in der Beschwerdebegründung zitierten Äusserung des Beistandes ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nichts Feindseliges ihm gegenüber herauszulesen. Der Beistand äussert vielmehr seinen Unmut betreffend die Vorgehensweise in Bezug auf die Betreuung des Beschwerdeführers. Es ist zwar korrekt, dass der Beistand einen Rücktritt von seinem Amt in Erwägung gezogen hat. Der Grund für diese Überlegung lag indes nicht an dem geltend gemachten zerrütteten Verhältnis zwischen dem Beistand und dem Beschwerdeführer, sondern vielmehr an den aktenkundigen zahlreichen Unstimmigkeiten zwischen ihm und C.____ bezüglich der Betreuung des Beschwerdeführers. Einer Aufgabe notabene, die klar dem Beistand zugewiesen worden ist und nicht C.____. Ein schnelles Handeln der Beschwerdegegnerin zum Wohle des Beschwerdeführers war mithin nicht erforderlich. Gestützt auf obige Ausführungen ist keine Dringlichkeit ersichtlich und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine vorsorglichen Massnahmen erlassen hat. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vorliegt, weil die KESB bislang noch keinen definitiven Entscheid betreffend die Aufhebung der Beistandschaft erlassen hat.

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5.2 Diesbezüglich ist zu bedenken, dass bis zum zweiten Gutachten vom 12. November 2014 noch Unklarheiten bezüglich der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden haben, weil sich das erste Gutachten vom 28. Juli 2014 lediglich zur Frage äusserte, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf die Errichtung der Vollmacht und des Vorsorgeauftrages urteilsfähig war. Vor diesem Zeitpunkt bestanden betreffend die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Verwaltung des Vermögens und Einkommens sowie auf die Erledigung administrativer Belange des Beschwerdeführers diverse Vorbehalte, welche eine vertieftere Abklärung seitens der Beschwerdegegnerin für notwendig erscheinen liessen. So hatte C.____ in diversen E-Mails an den Beistand des Beschwerdeführers und mit ihrer Gefährdungsmeldung vom 8. Februar 2014 ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass sie erhebliche Zweifel an dessen Urteilsfähigkeit bezüglich besagter Aspekte hege. Bezeichnend ist beispielsweise die E-Mail von C.____ an den Beistand des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2014, in welcher sie sinngemäss vorbringt, ihr Vater weise gravierende Mängel in Bezug auf elementare kognitive Fähigkeiten (wie z.B. zeitliche Einordnung von Ereignissen) auf. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin stammt diese E-Mail zudem nicht aus dem ersten Semester 2014. Vielmehr wurde sie kurz vor Ausstellung der Vollmacht und des Vorsorgeauftrags vom 28. Juli 2014 versandt. Des Weiteren hat auch eine Person auf der Gemeindeverwaltung gemäss E-Mail vom 26. August 2014 den Beschwerdeführer anlässlich seiner etlichen Besuche bei ihr als völlig verwirrt erlebt. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Bericht von Dr. med. F.____ vom 24. Februar 2014 hinzuweisen, gemäss dem der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Folgen seines Tuns abschätzen zu können, insbesondere könne er seine Zahlungen, Korrespondenzen und übrigen administrativen und finanziellen Angelegenheiten nicht selbstständig erledigen. 5.3 Ab dem 20. November 2014 konnte die Beschwerdegegnerin jedoch von der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers betreffend die im Gutachten aufgeführten Aspekte, insbesondere die Vermögensverwaltung, ausgehen. Dennoch kann der KESB im vorliegenden Fall keine unzulässige Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde beim Kantonsgericht betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung am 19. Dezember 2014 ein. Zwischen den beiden Zeitpunkten liegt ein Monat. Die Beschwerdegegnerin war nicht verpflichtet, sofort zu entscheiden, zumal weiterhin fraglich war und ist, ob die Tochter C.____ unter den gegebenen Umständen geeignet und fähig ist, die Beistandschaft zu übernehmen. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass C.____, soweit ersichtlich, sich nie dazu bereit erklärt hat, die Beistandschaft für beide Elternteile zu übernehmen, während die KESB weiterhin eine Beistandschaft für beide Ehegatten bevorzugt. Des Weiteren bleibt unklar, weshalb C.____ sich plötzlich vollumfänglich um ihren Vater kümmern will, zumal sie in der Vergangenheit aufgrund des eingestandenen schwierigen Verhältnisses kaum Kontakt zu ihren Eltern hatte und deren Betreuung D.____ überliess. Ebenso bleibt abzuklären, ob C.____ in der Tat fähig ist, die vollumfängliche Beistandschaft zu übernehmen. Dies insbesondere, weil sie am 12. Juni 2014 noch einen (ausserfamiliären) Beistand für die Vermögensverwaltung der Eltern beantragt hatte, weil sie nicht bereit sei, die Vermögensverwaltung für ihren Vater zu übernehmen und weil das Verhältnis zu ihrem Vater gemäss eigener Darstellung “teilweise stark belastet“ sei. Schwer nachvollziehbar ist zudem, wieso C.____ sich anlässlich ihrer Gefährdungsmeldung vom 8. Februar 2014 an die KESB empörte,

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass man ihren Vater alleine wohnen lasse, wenn sie später einen Verbleib ihres Vaters in seinem Haus befürwortete, obwohl sie im gleichen Atemzug eingestand, dass der Beschwerdeführer stark verwirrt sei (vgl. E-Mail vom 5. Mai 2014 an den Beistand). Auch erschwerte sie durch ihr eigenmächtiges Vorgehen, indem sie faktisch seit Mai 2014 stufenweise diverse Beistandsaufgaben übernommen hat – sie veranlasste die Änderung der Postzustellung für ihren Vater an ihre Adresse, übernahm die Federführung betreffend Krankenkasse und Bankverbindungen ihres Vaters (vgl. Bericht Beistandschaft AA.____ und BA.____ vom 5. November 2014) – die Arbeit des eingesetzten Beistands. Dies befremdet angesichts der Tatsache, dass sie die Einsetzung eines Beistandes für ihre Eltern selbst initiiert hatte. Angesichts der Komplexität der Sache, des teils widersprüchlichen Verhaltens von C.____, des schwierigen Verhältnis zwischen Vater und Tochter und des daraus resultierenden Abklärungsbedarfs in Bezug auf die offenen Fragen, deren seriöse und umfassende Abklärung Zeit in Anspruch nehmen, kann der Vorinstanz (noch) keine unangemessene Rechtsverzögerung vorgehalten werden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vorsitz

Gerichtsschreiber i.V.

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