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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.06.2014 810 14 37 (810 2014 37)

June 18, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,293 words·~26 min·1

Summary

Änderung/Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen, Umplatzierung und Obhutsentzug (Wiedererwägungsentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 27. Januar 2014)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 18. Juni 2014 (810 14 37) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Änderung/Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen, Umplatzierung und Obhutsentzug

Besetzung Vorsitz Stefan Schulthess, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Susanne Ackermann, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegegnerin

Beigeladener

C.____

Betreff Änderung/Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen, Umplatzierung und Obhutsentzug (Wiedererwägungsentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 27. Januar 2014)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 20. Dezember 2013 übermittelte die Kinderschutzgruppe des Universitäts- Kinderspitals beider Basel (UKBB) der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) eine Gefährdungsmeldung betreffend D.____, geboren 2003. Darin wird zusammengefasst festgehalten, dass sich D.____ aufgrund von unklaren Bauchschmerzen seit neun Tagen stationär im UKBB befinde. Die Untersuchungen hätten keine Hinweise auf eine organische Ursache ergeben. Nach Einschätzung der Ärzte würden die Beschwerden von D.____ zu einer ausgeprägten Stressreaktion passen und D.____ werde im Rahmen seines Spitalaufenthalts so weit wie nötig somatisch abgeklärt. Nach Ansicht der Ärzte könne die Kindsmutter derzeit nicht ausreichend zum Schutz ihrer Kinder beitragen, womit insbesondere D.____ einem hohen Risiko ausgesetzt sei. Zum Schutze von D.____ sei auf die Gefahr einzugehen, welche der Kindsvater darstelle und welcher die Kindsmutter D.____ aussetze sowie auf die ständige Angst von D.____, seinen Geschwistern oder seiner Mutter könne etwas zustossen. Am 8. Januar 2014 beantragte der Erziehungsbeistand bei der KESB den Obhutsentzug sowie eine Fremdplatzierung von D.____. Diesen Antrag begründete er damit, dass D.____ an Zerrissenheit und Loyalitätskonflikten leide. B. Mit Entscheid vom 15. Januar 2014 verfügte die KESB unter anderem, dass D.____ und E.____, geboren 2000, per sofort in einer geeigneten Pflegefamilie platziert würden (Ziffer 1) und der Kindsmutter wie auch dem Kindsvater die Obhut über D.____ und E.____ per sofort entzogen werde (Ziffer 3). Dem Erziehungsbeistand, F.____, stehe die abschliessende Kompetenz und Verantwortung zu, das Besuchsrecht sowohl der Kindsmutter wie auch des Kindsvaters bei D.____ und E.____ zu regeln und zu koordinieren (Ziffer 4). C. Mit Entscheid vom 27. Januar 2014 zog die KESB die Verfügung vom 15. Januar 2014 in Wiedererwägung und verfügte, dass der Kindsmutter A.____ gemäss Art. 310 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 die Obhut über D.____ per sofort bis auf Weiteres entzogen werde. D.____ werde gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB im Sinne einer Notfall- bzw. Kurzzeitplatzierung rückwirkend ab 17. Januar 2014 bei der Familie G.____, bis zur Platzierung in einer geeigneten Institution, vorzugsweise in einer Pflegefamilie, platziert. Dem Erziehungsbeistand stehe die abschliessende Kompetenz und Verantwortung zu, das Besuchsrecht der Kindsmutter und des Kindsvaters bei D.____ zu regeln und zu koordinieren. Die Massnahmen würden zum Schutz des Kindswohls sofort in Kraft treten und einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass E.____ gemäss eigener Aussage zusammen mit D.____ in einer Pflegefamilie untergebracht werden wolle. Zurzeit sei es jedoch schwierig, eine solche Pflegefamilie zu finden, weshalb sich E.____ entschlossen habe, zu Hause zu bleiben, bis eine Pflegefamilie, welche zwei Kinder aufnehmen könne, zur Verfügung stehe. Aus diesem Grund sei ein Obhutsentzug betreffend E.____ nicht angebracht, weshalb Ziffern 1, 3 und 4 im Entscheid vom 15. Januar 2014 aufgehoben würden. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass der Erziehungsbeistand in regelmässigem Kontakt zu E.____ stehe und die KESB informieren würde, falls E.____ akut gefährdet wäre. Der vorliegende Entscheid betreffe somit nur D.____. D. Gegen diesen Entscheid der KESB erhob A.____, vertreten durch Susanne Ackermann, Advokatin, mit Eingabe vom 6. Februar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Mit verbesserter Eingabe vom 24. Februar 2014 beantragte sie, der Wiedererwägungsentscheid der KESB vom 27. Januar 2014 sei aufzuheben und die Obhut über D.____ sei der Beschwerdeführerin zurückzuübertragen und die Fremdplatzierung sei aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, D.____ sei vom Kantonsgericht persönlich anzuhören und er sei umgehend wieder bei der Mutter unterzubringen. Schliesslich sei ein kinderpsychiatrisches Gutachten über die familiäre Situation, die Bedürfnisse des Kindes und allenfalls notwenige Kindesschutzmassnahmen in Auftrag zu geben. E. Mit Entscheid vom 18. März 2014 verfügte die KESB unter anderem, dass D.____ rückwirkend per 16. Februar 2014 in die Pflegefamilie H.____ in I.____ umplatziert werde. Die Kindsmutter werde unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 angewiesen, sich vom Haus der Familie H.____ fernzuhalten. F. Die KESB beantragte in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2014, die Verfahrensanträge seien abzuweisen. Der zum Verfahren beigeladene, von der Familie getrennt lebende Kindsvater hat sich innert Frist nicht zum Verfahrensantrag vernehmen lassen. G. Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2014 wurden die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2014 auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Rückübertragung der Obhut abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhielt zudem eine unerstreckbare Frist zur Einreichung des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einschliesslich der erforderlichen Belege mit dem Hinweis, dass das Gesuch abgewiesen werde, sollte die Beschwerdeführerin die zumutbare Mitwirkung verweigern. H. Mit Eingabe vom 8. April 2014 hat die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege teilweise ergänzt und eine Reihe von Unterlagen eingereicht. I. Die KESB liess sich mit Eingabe vom 10. April 2014 zur Hauptsache vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Der Beigeladene hat sich innert Frist nicht zur Hauptsache vernehmen lassen. J. Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2014 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es die Beschwerdeführerin, obwohl sie gesetzlich zur Mitwirkung verpflichtet ist und trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Kantonsgericht unter Androhung der Säumnisfolgen, unterlassen habe, ihre wirtschaftliche Situation vollständig darzulegen und zu dokumentieren. Wie sich diese im Einzelnen darstellt, könne weder aus den eingereichten Unterlagen noch aus den übrigen Verfahrensakten erschlossen werden. Nachdem die Beschwerdeführerin die zur Beurteilung ihrer aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlichen Angaben und Belege in Verletzung ihrer Mitwirkungsobliegenheit verweigert ha-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht be, sei als Rechtsfolge ihre Mittellosigkeit ohne weitere gerichtliche Abklärungen zu verneinen und demzufolge das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege androhungsgemäss abzuweisen. K. Mit Eingabe vom 29. April 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, dass auf den Entscheid vom 15. April 2014 zurückzukommen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei, da die Beschwerdeführerin restlos mit der Trennungssituation, dem verfügten Obhutsentzug und dem finanziellen Desaster durch die Trennung überfordert sei, so dass es ihr schwer falle, Unterlagen zusammenzustellen und der Anwältin zukommen zu lassen. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei jedoch offenkundig. L. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Mai 2014 wurde unter Hinweis auf den durch die Beschwerdeführerin einbezahlten Kostenvorschuss der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass vorgängig der Parteiverhandlung eine Anhörung von D.____ durchgeführt wird, die Pflegefamilie H.____ dem Kantonsgericht einen kurzen schriftlichen Bericht über die aktuelle Situation von D.____ zu erstatten hat, die Beweisanträge der Beschwerdeführerin betreffend amtliche Erkundigung beim Strafgericht Basel-Landschaft und Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens abgewiesen werden und auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 29. April 2014 um Wiedererwägung der Verfügung vom 15. April 2014 betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten wird. M. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Susanne Ackermann, erhob mit Eingabe vom 13. Mai 2014 Einsprache gegen Ziffer 8 der Verfügung vom 7. Mai 2014, wonach auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 29. April 2014 um Wiedererwägung der Verfügung vom 15. April 2014 betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten wurde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Mai 2014 wurde festgestellt, dass über die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2014 im Rahmen der Parteiverhandlung entschieden werde. N. Mit Eingabe vom 13. Mai 2014 reichte die Pflegefamilie H.____ dem Kantonsgericht einen kurzen schriftlichen Bericht über die aktuelle Situation von D.____ ein. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich D.____ sehr gut in der neuen Schulklasse in I.____ eingelebt habe und den verpassten Stoff schnell habe nachholen können. Die Lehrerinnen seien mit den Leistungen von D.____ sehr zufrieden. Der Götti von D.____, der Vater und auch die Geschwister hätten D.____ und E.____ besucht und sie in der Eingewöhnungsphase unterstützt. D.____ gehe es sehr gut in der neuen Umgebung. In einer weiteren Eingabe der Pflegefamilie vom 20. Mai 2014 wurde festgehalten, dass sich die Lage stark verändert habe. Nach dem zweiten Besuchswochenende bei der Beschwerdeführerin habe sich D.____ sehr stark verändert. Er verhalte sich verstockt, abweisend und zeige starke Stresssymptome. D.____ würde auch wieder sehr ausgeprägt schielen, zapple herum und vollführe Zwangshandlungen mit den Armen und den Händen. D.____ scheine psychisch stark belastet und in Gedanken total abwesend zu sein. Das Zusammenleben sei seit dem Besuchswochenende sehr kompliziert und D.____ scheine wie ausgewechselt. Der Beistand sei über diese neue Situation informiert worden. O. Die Anhörung von D.____ fand am 16. Juni 2014 durch den vorsitzenden Richter Stefan Schulthess statt.

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P. Anlässlich der heutigen Verhandlung wird eine Befragung der Beschwerdeführerin durchgeführt und sie stellt zudem den Antrag, es sei eine Begutachtung von D.____ vorzunehmen, sofern die vorliegende Angelegenheit noch nicht spruchreif sei. Die Beschwerdegegnerin reicht dem Gericht ein Schreiben vom Leiter der Kinderschutzgruppe des UKBB vom 5. Februar 2014 und die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihrer Nachbarin vom 15. Juni 2014 ein. Im Übrigen halten die Parteien vollumfänglich an ihren Begehren fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach dem Gesagten ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkt Verfahrensbeteiligte ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Allerdings auferlegt sich das Kantonsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung. Dies insbesondere deshalb, weil die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden anzusehen sind (vgl. Art. 440 Abs. 1 ZGB). Verfügt eine Behörde über besonderes Fachwissen, so ist ihr bei der Bewertung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. DANIEL STECK, in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450a Rz. 17 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 446c f.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 8. Mai 2013 [810 13 10], E. 1.4; BGE 135 II 384 E. 2.2.2, jeweils mit weiteren Hinweisen).

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2.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den Obhutsentzug mit Fremdplatzierung ihres Sohnes. Sie wirft der Vorinstanz vor, diese habe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt und keine milderen Massnahmen, um einer allfälligen Gefährdung begegnen zu können, geprüft. Naheliegend wäre im vorliegenden Fall gewesen, dass das Getrenntleben der Ehegatten geregelt und ein Besuchsrecht zwischen dem Vater und D.____ festgelegt worden wäre. Ein überfallartiger Obhutsentzug erscheine als merkwürdiges Mittel, einer ungeregelten Trennungssituation zu begegnen. Zudem führe die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den Kindsvater und es entstehe der ungute Eindruck, dass die Kinder seitens des Vaters instrumentalisiert würden, um die Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Strafverfahren zu desavouieren. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich bei D.____ aufgrund des bestehenden Loyalitätskonflikts bzw. wegen der Äusserungen seiner Mutter über den Vater, welcher sich von der Familie getrennt habe, eine ausgeprägte Stressreaktion gebildet habe. Diese habe schlussendlich zu starken Magenbeschwerden geführt, weshalb D.____ Anfang Dezember 2013 zur stationären Behandlung in das UKBB habe eintreten müssen. Der Erziehungsbeistand sei der selben Ansicht wie die Kinderschutzgruppe des UKBB und habe aus diesem Grund bei der KESB einen Antrag auf Obhutsentzug mit Fremdplatzierung gestellt. Da mildere Massnahmen, welche vorgängig ergriffen worden seien, nicht ausgereicht hätten, um das Kindswohl von D.____ zu schützen, sei eine Platzierung in einer Pflegefamilie dringend angezeigt. 2.3 Vorliegend ist demzufolge zu prüfen, ob die KESB zu Recht einen Obhutsentzug mit Fremdplatzierung von D.____ angeordnet hat. In diesem Zusammenhang ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für diese Kindesschutzmassnahmen, namentlich die hier umstrittene Verhältnismässigkeit, gegeben sind. Dabei sind die verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen abzuwägen. 3.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Art. 307 Abs. 1 ZGB enthält die Aufforderung, die im Einzelfall geeigneten, vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 307 Abs. 3 ZGB bis Art. 312 ZGB) zu treffen. Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB das Kind den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die KESB hat zu bestimmen, wo das Kind untergebracht wird. In Betracht kommen Familienpflege, eine betreute Wohngruppe, Heimpflege oder eine selbständige Unterkunft (PETER BREITSCHMID, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2010, Rz. 8 zu Art. 310 ZGB). 3.2 Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz. 27.09). Von einer Gefährdung des Kindeswohls wird nach herrschender Auffassung dann

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausgegangen, wenn nach den konkreten Umständen die ernstliche Möglichkeit einer gegenwärtigen oder zumindest unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Wohls des Kindes voraussehen lässt (PETER BREITSCHMID, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 307; ALBERT GULER, in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 2011, Rz. 5 zu Art. 307; PATRICK FASSBIND, Systematik der elterlichen Personensorge in der Schweiz, Basel 2006, S. 357). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität vgl. Art. 389 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB, s. zum Ganzen HEGNAUER, a.a.O., Rz. 27.10 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1, in: FamPra.ch 2012, S. 821 mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). 4.1 Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Angelegenheit verschiedene Abklärungen vorgenommen und verschiedene Massnahmen ausprobiert hat. Im Abklärungsbericht des Erziehungsbeistands F.____, Sozialarbeiter, vom 31. Oktober 2012 wurde zusammenfassend festgehalten, dass die Familiensituation seit mehreren Jahren sehr angespannt sei. Zu einer schweren Eskalation sei es am 24. Juli 2012 gekommen, dabei habe die Beschwerdeführerin ins Spital eingeliefert werden müssen und der Beigeladene sei in Untersuchungshaft genommen worden. Die Situation zwischen den Eltern sei verfahren und wirke sich negativ auf die Kinder aus. Die Beschwerdeführerin sei mit sich selbst überfordert und lasse keine Hilfe zu. Sie verharre in der Opferrolle und glaube, dass alle gegen sie seien. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage mit ihrer Überforderung adäquat umzugehen. So hätten E.____ und D.____ mit ansehen müssen, wie sich die Beschwerdeführerin mit einer Waffe umzubringen drohte. Da in der Familie bereits grosse Defizite feststellbar seien (Unordnung zu Hause, unausgewogene Ernährung, teilüberforderte Eltern) und zukünftig grosse Veränderungen nicht auszuschliessen seien (evtl. Trennung der Eltern), müssten vormundschaftliche Massnahmen auf das Kindswohl abgestimmt werden. Mit Verfügung der Vormundschaftsbehörde J.____ vom 19. November 2012 wurde für die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen F.____ als Erziehungsbeistand eingesetzt. Zudem wurden der Beschwerdeführerin Weisungen erteilt, wonach sie jegliche Art von Suiziddrohungen vor den Kindern zu unterlassen und die Therapie bei den Externen Psychiatrischen Diensten in Liestal weiter zu führen habe. Am 19. Mai 2013 stellte der Erziehungsbeistand bei der KESB den Antrag, es sei den Eltern die Obhut über die Kinder E.____ und D.____ zu entziehen und die Kinder in einer Pflegefamilie zu platzieren, da sich die familiäre Situation nicht entspannt habe und die Kinder sehr darunter leiden würden. Die Beschwerdeführerin würde alles negieren und an ihrem Idealbild einer heilen Familie festhalten. Aufgrund des massiven Widerstands der Beschwerdeführerin gegen den geplanten Obhutsentzug und die Unterbringung in einer Pflegefamilie habe der Erziehungsbeistand schliesslich beantragt, D.____ in eine Tagesfamilie zu integrieren. Mit Entscheid vom 3. Juli 2013 wurde sodann von der KESB verfügt, dass

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beschwerdeführerin die Tagespflege für D.____ zu unterstützen habe und mit der Tagesfamilie sowie mit dem Beistand zu kooperieren habe; sie habe negative Äusserungen über eine künftige Tagesfamilie vor den Kindern und speziell vor D.____ zu unterlassen und sie dürfe sich in Anwesenheit der Kinder nicht negativ über den Kindsvater äussern. In seinem Zwischenbericht vom 11. Oktober 2013 führte der Erziehungsbeistand unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin versuche, die Kinder zu instrumentalisieren und sie gegen ihren Vater aufzuhetzen. Der Beschwerdeführerin sei jedoch zu Gute zuhalten, dass sie sich bemühe, im Haushalt Ordnung zu halten, und sich um eine ausgewogene Ernährung der Kinder bemühe. Im Dezember 2013 wurde D.____ mit diffusen Bauchschmerzen in die UKBB eingeliefert, worauf die Kinderschutzgruppe der UKBB eine Gefährdungsmeldung an die KESB erstattete und einen Obhutsentzug empfahl. In seinem Schreiben an die KESB vom 8. Januar 2014 beantragte sodann der Erziehungsbeistand bei der KESB den Obhutsentzug sowie eine Fremdplatzierung von D.____. Diesen Antrag begründete er damit, dass er im Rahmen der Einzelgespräche mit D.____ dessen Zerrissenheit und die Loyalitätskonflikte, in welchen sich D.____ befinde, deutlich habe erkennen können. Einerseits liebe D.____ seine Mutter, allerdings äussere sie sich negativ über den Vater. Andererseits liebe er seinen Vater, dieser habe sich aber von der Mutter getrennt, was ihm die Mutter mit Desinteresse und Verantwortungslosigkeit an den eigenen Kindern erkläre. Diese Erklärung erscheine für D.____ plausibel und fördere dabei seine starke innere Zerrissenheit, da er sich an einen interessierten, aktiven und liebevollen Vater erinnere. Dr. med. K.____, Oberarzt der Psychiatrie Baselland, Kinder- und Jugendpsychiatrie, hielt in seinem Schreiben vom 15. Januar 2014 an den Erziehungsbeistand fest, er habe an der Sitzung der Kinderschutzgruppe der UKBB vom 18. Dezember teilgenommen und sei ebenso der Ansicht, dass die häusliche Situation für D.____ einen erheblichen Stressfaktor darstelle und durchaus zu der jetzigen Symptomatik und dem daraus resultierenden Spitalaufenthalt von D.____ beitrage. Da die Kindsmutter nicht den ausreichenden Schutz der Kinder herstellen könne und durchaus mit ihrem Verhalten eine Gefährdung für das Kindswohl darstelle, befürworte er eine ausserhäusliche Unterbringung. 4.2 Anlässlich der heutigen Verhandlung führt die Beschwerdeführerin aus, dass E.____ freiwillig zu der Pflegefamilie mitgegangen sei, damit D.____ nicht alleine wäre. Sie vermisse beide Kinder sehr. Sie verstehe nicht, warum die Kinder nicht bei ihr sein könnten. Der Beigeladene sei im September 2013 – offiziell erst im Januar 2014 – ausgezogen. D.____ habe ihn besucht, aber erst seit Februar 2014 würde er über Nacht bei seinem Vater bleiben. Es sei nie in Betracht gezogen worden, eine Besuchsrechtsregelung zwischen D.____ und seinem Vater aufzugleisen. Seit Januar 2012 würden die administrativen Belange der Familie, insbesondere das Bezahlen der laufenden Rechnungen, von der Gemeinde erledigt. 4.3 Der Beistand führt anlässlich der heutigen Parteiverhandlung aus, dass die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin sehr schwierig sei. Die Beschwerdeführerin habe das Recht, D.____ zu besuchen, es gebe dabei aber gewisse Bedingungen, an die sie sich zum Schutz von D.____ halten müsse. So dürfe sie D.____ nicht beeinflussen oder manipulieren und während den Besuchen bei der Beschwerdeführerin dürfe D.____ in seinem eigenen Bett schlafen und nicht bei der Beschwerdeführerin. Es gehe schliesslich darum, dass sich D.____ altersgerecht entwickeln könne. D.____ habe schon sehr lange Tics gehabt, diese seien aber eine ge-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht wisse Zeit lang verschwunden gewesen und nach dem letzten Besuch bei der Mutter wieder aufgetaucht. Das Besuchsrecht mit dem Beigeladenen habe früher aufgegleist werden können, da die Zusammenarbeit mit diesem sehr gut funktioniere. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass die Überforderungssituation der Beschwerdeführerin insbesondere mit dem Auszug des Ehemannes zusammenhängt, mit welchem sie nach wie vor grosse Schwierigkeiten zu haben scheint und diese neue Situation so nicht akzeptieren kann. Sie weigert sich, sich der neuen Situation zu stellen und sich dieser anzupassen. In diesem Zusammenhang scheint es ihr nicht zu gelingen, ihre eigenen Interessen von denjenigen ihrer Kinder zu trennen und D.____ in dieser ohnehin schwierigen und belastenden Situation vor einem Loyalitätskonflikt zu schützen. Eigene Anteile an der vorliegenden Situation von D.____ kann sie keine erkennen. Sie bemüht sich nicht, mit dem Erziehungsbeistand zu kooperieren und mit diesem lösungsorientiert zusammenzuarbeiten und damit wertvolle Hilfsangebote anzunehmen (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 4. Juni 2014, Bericht des Erziehungsbeistands vom 14. Februar 2014 zum Antrag auf Umplatzierung von D.____). Nach einem ersten unauffälligen Besuch bei der Beschwerdeführerin (vgl. Situationsbericht der Pflegefamilie H.____ vom 13. Mai 2014) sei D.____ nach dem zweiten Besuch bei der Beschwerdeführerin deutlich verändert zurückgekommen und habe starke Stresssymptome (Tics) gezeigt. Darauf angesprochen habe D.____ nur gesagt, dass nichts Aussergewöhnliches vorgefallen sei und er wie das Besuchswochenende zuvor bei der Beschwerdeführerin im Bett geschlafen und mit ihr über seinen Anhörungstermin gesprochen habe (vgl. Situationsbericht der Pflegeeltern vom 20. Mai 2014). Dies wird von der Beschwerdeführerin auch anlässlich der heutigen Parteiverhandlung nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch vom Beistand die Weisung erhalten, D.____ nicht zu beeinflussen oder zu manipulieren und ihn insbesondere in seinem Zimmer schlafen zu lassen. Von einer nachhaltigen Änderung in ihrem Verhalten D.____ gegenüber kann somit nicht ausgegangen werden. 4.5 Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen gelangt das Kantonsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass im vorliegenden Fall der Obhutsentzug sowie die Platzierung von D.____ in einer Pflegefamilie zu Recht erfolgten. Andauernde Auseinandersetzungen unter den Eltern sowie eine damit einhergehende Überforderung der Beschwerdeführerin und eine Beeinflussung der Kinder, wie sie vorliegend von den Verfahrensbeteiligten geschildert werden, können eine erhebliche Gefährdung des seelischen Wohles des Kindes mit sich bringen. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen keine falsche Ermessensausübung der Vorinstanz darzutun (vgl. E. 1.2) und sie bestreitet letztlich auch die Tatsache nicht, dass bisher sämtliche angeordneten ambulanten Massnahmen (Weisungen, Erziehungsbeistandschaft, Tagesfamilienstruktur, Therapiestunden) keine bleibende Verbesserung herbeiführen konnten. Es ist auch nicht ersichtlich, mit welchen milderen Massnahmen der Gefahr für D.____ hätte entgegengetreten werden können. Die von der Beschwerdeführerin genannte Massnahme, dass ein Besuchsrecht zwischen D.____ und seinem Vater festzusetzen sei, bringt keine Beruhigung der Situation zwischen D.____ und seiner Mutter mit sich. Sodann hat D.____ selbst geäussert, dass er sich einen stabilen Rahmen und Unterstützung wünscht; zu Hause fehle es ihm an klaren Strukturen (vgl. Protokoll der Kindsanhörung vom 16. Juni 2014). D.____ scheint sich zudem gut in der Pflegefamilie und seiner neuen Schule eingelebt zu haben und wird dabei

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch von seinem Götti, seinem Vater und seinen Geschwistern unterstützt. Er besucht einmal im Monat für ein Wochenende seinen Vater in Gelterkinden, was gut funktioniert. Der vorinstanzliche Entscheid, dass der Beschwerdeführerin die Obhut über D.____ entzogen und D.____ bei einer Pflegefamilie platziert werde, wo man seinen Bedürfnissen gerecht werden könne, ist demnach folgerichtig. Obschon innerhalb der Familie, insbesondere unter den Geschwistern, ein guter Zusammenhalt bestehen mag, kam es im Dezember 2013 trotz dieses familiären Rückhalts zu einem notfallmässigen Spitalaufenthalt von D.____ und einer Gefährdungsmeldung durch die UKBB. Die angeordnete Fremdplatzierung und der damit verbundene Obhutsentzug erweist sich vor diesem Hintergrund als unumgänglich, da mildere Massnahmen ohne nachhaltigen Erfolg geblieben sind. 4.6 Die Geeignetheit der gewählten Pflegefamilie wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und es bestehen zudem auch keine Anzeichen dafür, dass die Familie H.____ vorliegend nicht geeignet ist, zumal auch D.____ anlässlich seiner Anhörung ausführt, dass er sich bei seiner Pflegefamilie sehr wohl fühle (vgl. Protokoll der Kindsanhörung vom 16. Juni 2014). 4.7 Zusammenfassend sind die angefochtenen Massnahmen ohne Weiteres gerechtfertigt, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Die Interessen am Schutz von D.____ sind deutlich höher zu gewichten als die Interessen der Beschwerdeführerin, die den Kontakt mit D.____ im Rahmen ihres Besuchsrechts aufrechterhalten und dabei ihre Kooperation mit dem Erziehungsbeistand unter Beweis stellen kann. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die vorliegende Angelegenheit ist spruchreif, weshalb der Antrag auf Begutachtung von D.____, sofern die Sache noch nicht spruchreif ist, gegenstandslos wird. 5.1 Im Weiteren ist die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2014 zu beurteilen. Darin wird zusammengefasst geltend gemacht, das Kantonsgericht hätte auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. April 2014 eintreten müssen, da mit der Verfügung vom 15. April 2014 nicht materiell über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden worden, sondern aufgrund der fehlenden Mitwirkungspflicht nicht darauf eingetreten worden sei. 5.2 Die präsidierende Person des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, welche gemäss § 7 Abs. 1 VPO das Verfahren leitet und die notwendigen Verfügungen trifft, kann ihre Zwischenverfügungen unter bestimmten Voraussetzungen in Wiedererwägung ziehen. Praxisgemäss ist dies analog § 40 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 möglich (Präsidialverfügungen des Kantonsgerichts vom 14. März 2013 [810 13 52] E. 8 und vom 31. Mai 2012 [810 11 322] E. 2.2). Nach § 40 Abs. 1 VwVG BL ist ein Grund für eine Wiedererwägung gegeben, wenn die der Verfügung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage sich nachträglich zugunsten einer Partei wesentlich geändert hat (lit. a) oder ein Revisionsgrund gemäss Abs. 2 vorliegt (lit. b). Ein Revisionsgrund liegt vor, wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Erlass der Verfügung beeinflusst hat, wenn bei Erlass der Verfügung wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt oder aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismit-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht tel aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen ist, oder wenn die Verfügung mit einem schweren und offensichtlichen Rechtsmangel behaftet ist (§ 20 Abs. 2 lit. a bis d VwVG BL). Das Bundesgericht leitet unabhängig von dieser gesetzlichen Regelung direkt aus Art. 29 Abs. 1 BV in denjenigen Fällen einen Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ab, in denen sich die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 138 I 61 E. 4.3; BGE 136 II 177 E. 2.1). 5.3 Soweit sich die Verhältnisse seit einem abweisenden Entscheid über ein erstes Gesuch nicht geändert haben und keine neu entdeckten Beweismittel oder Tatsachen oder andere Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden, wird mit einem erneuten Gesuch der Sache nach lediglich eine Überprüfung des ersten Entscheids verlangt, wofür einer Partei auch der Rechtsmittelweg zur Verfügung gestanden hätte. § 40 Abs. 1 VwVG BL und Art. 29 BV gewähren nach dem Gesagten nicht einen Anspruch darauf, dass sich das Gericht voraussetzungslos mit einem neuen Gesuch befasst. Würde es den Parteien ermöglicht, jederzeit und voraussetzungslos die umfassende Wiedererwägung von abweisenden Entscheiden über ein Armenrechtsgesuch zu veranlassen, wäre der Prozessverschleppung Tür und Tor geöffnet. Ein neuerliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts hat deshalb den Charakter eines Wiedererwägungsgesuches, auf dessen Beurteilung von Gesetzes und Verfassungs wegen kein Anspruch besteht und bei dem das Eintreten im Ermessen des Gerichts steht (Urteil des Bundesgerichts 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4; RHINOW/KOLLER/KISS/ THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 647). Dieses Ermessen ist wegen der Gefahr der Prozessverschleppung zurückhaltend auszuüben. Es kann daher auch nicht angehen, dass eine (zumal anwaltlich vertretene) Partei, die ihre Verhältnisse trotz konkreter Aufforderung zur Mitwirkung im Rahmen des ersten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege nicht umfassend offengelegt hat, dies nach Abweisung des Gesuches mit einem (neuen) Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne Weiteres nachholen kann (vgl. auch Verfahrensleitende Verfügung des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 6. Juni 2013 [BO.2012.44/ZV.2013.49] E. 2a). 5.4 Im Wiedererwägungsgesuch vom 29. April 2014 führte die Beschwerdeführerin als Begründung für die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an, die Bedürftigkeit sei aus ihrer Sicht offenkundig. In diesem Zusammenhang stellte sie aber den eigentlichen Grund für die Abweisung ihres Gesuchs, dass sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist, nicht in Abrede. Weiter führte sie aus, sie sei durch die Trennungssituation zurzeit restlos überfordert und es falle ihr schwer, Unterlagen zusammenzustellen. Das erneute Gesuch erfolgte somit auf Basis desselben Sachverhalts, ohne dass geänderte Verhältnisse geltend gemacht wurden. Die Beschwerdeführerin rügte auch nicht, die ursprüngliche Verfügung sei mit einem schweren und offensichtlichen Rechtsmangel behaftet oder beim Entscheid seien aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden. Ebenso wenig machte sie geltend, sie habe neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, die ihr im früheren Verfahren noch

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht bekannt, aber schon vorhanden gewesen seien. Somit bestand kein Anspruch auf eine materielle Beurteilung des erneuten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege. Zudem konnte die Beschwerdeführerin keine triftigen Gründe aufzeigen, die aus Billigkeitsgründen trotz unterlassener Anfechtung ein ausnahmsweises Zurückkommen auf diese Verfügung rechtfertigen könnten (vgl. hierzu Verfügung vom 7. Mai 2014). Ferner ist festzuhalten, dass wer – wie die Beschwerdeführerin – die Frist für die Einreichung von Belegen verpasst, keinen Anspruch darauf hat, dass die zuständige Behörde ohne qualifizierte Gründe über die gleiche Angelegenheit noch einmal materiell entscheidet und den Rechtsmittelweg erneut öffnet. Das Institut der Wiedererwägung dient nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (Urteil des BGer 2C_102/2009 vom 11. Juni 2009 E. 3.3; Urteil des BGer 2A.8/2004 vom 9. Januar 2004 E. 2.2.2). 5.5 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war kein Grund für eine Wiedererwägung des Entscheids zum ersten Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersichtlich, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch vom 29. April 2014 zu Recht nicht eingetreten wurde. Die Einsprache gegen Ziffer 8 der Präsidialverfügung vom 7. Mai 2014 ist demzufolge abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Einsprache gegen Ziffer 8 der Präsidialverfügung vom 7. Mai 2014 wird abgewiesen. 3.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vorsitz

Gerichtsschreiberin