Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 20. Mai 2015 (810 14 263) ____________________________________________________________________
Rechtspflege
Zustellung von Verfügungen ins Ausland
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Susanne Kiefer, Rechtsanwältin, c/o Dr. Pascal Schmutz, Advokat
gegen
Kantonsspital Baselland
Betreff Kündigung (Entscheid des Kantonsspital Baselland vom 21. August 2014)
A. Mit Arbeitsvertrag vom 21. April 2009 schlossen A.____ und das Kantonsspital Baselland (Kantonsspital) einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Beginn ab 1. August 2009 ab. A.____ wurde als diplomierter Pflegefachmann angestellt. Mit Einschreiben vom 6. August 2014 zeigte das Kantonsspital A.____ die Kündigung an. In dieser Kündigungsanzeige wurde auf das gleichentags stattgefundene Gespräch mit A.____ Bezug genommen, in welchem diesem vom Kantonsspital mitgeteilt worden sei, dass es sich leider gezwungen sehe, das Arbeitsverhältnis
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht aufzulösen. Das Kantonsspital wies A.____ zudem darauf hin, dass es ihm die schriftliche Kündigungsanzeige vorgelegt und gleichzeitig das rechtliche Gehör mit einer Frist zur Stellungnahme bis zum 15. August 2015 gewährt habe. Da A.____ den Erhalt der Kündigungsanzeige nicht per Unterschrift habe bestätigen wollen, erhalte er diese vereinbarungsgemäss per Post und unter Verlängerung der Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs bis zum 20. August 2014.
B. Mit Verfügung vom 21. August 2014, welche A.____ per Einschreiben direkt an seinem Wohnsitz in Deutschland zugestellt wurde, kündigte das Kantonsspital unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per 30. November 2014 den Arbeitsvertrag vom 21. April 2009 mit A.____. Begründet wurde die Kündigung damit, dass eine Weiterbeschäftigung von A.____ aufgrund seiner längerfristigen Krankheitsabsenz (ununterbrochen seit dem 4. November 2013) und seiner andauernden Verhinderung an der Aufgabenerfüllung nicht mehr möglich sei. Obwohl die vorgeschlagenen Reintegrationsversuche bisher nicht haben durchgeführt werden können und alternative Einsatzmöglichkeiten bereits überdacht worden seien, habe das Kantonsspital die Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung erneut und standortübergreifend geprüft. Da sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft seien, halte das Kantonsspital am Entscheid fest und kündige das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3. Monaten sowie unter Berücksichtigung der Sperrfrist von 180 Tagen per 30. November 2014.
C. Gegen die Verfügung vom 21. August 2014 erhob A.____ mit Eingabe vom 4. September 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassung und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt sinngemäss, es sei die Verfügung vom 21. August 2014 vollumfänglich aufzuheben und den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gemäss dem Arbeitsvertrag vom 21. April 2009 festzustellen. Zudem beantragt er eine Fristerstreckung von einem Monat zur Einreichung der Beschwerdebegründung. Die Beschwerde wurde der deutschen Post in B.____ am 4. September 2014 aufgegeben und ging am 8. September 2014 beim Kantonsgericht ein.
D. Mit Schreiben vom 9. September 2014 bestätigte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und ersuchte ihn gleichzeitig um Bezeichnung eines Zustellungsdomizils beziehungsweise einer Vertreterin oder eines Vertreters in der Schweiz bis am 30. September 2014.
E. Mit Eingabe vom 30. September 2014 zeigte Susanne Kiefer, Advokatin in B.____, dem Kantonsgericht die Vertretung von A.____ an und bezeichnete als Zustellungsdomizil in der Schweiz Advokat Dr. Pascal Schmutz.
F. Mit Eingabe vom 28. November 2014 begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 4. September 2014 mit einer Verletzung von § 19 des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Landschaft (Personalgesetz) vom 25. September 1997. Der Beschwerdeführer führt aus, dass bei der Beschwerdegegnerin in den vorangegangenen drei Monaten mehrere Arbeitsverhältnisse aufgehoben beziehungsweise geänderten organisatorischen Gegebenheiten angepasst worden seien.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses stelle eine verdeckte betriebsbedingte Kündigung dar, weshalb die Berufung auf die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur vorgeschoben sei. Da es ihm aufgrund schwerer orthopädischer Probleme nicht möglich sei, weiterhin ausschliesslich im Pflegebereich – das heisst ausschliesslich am Patientenbett – eingesetzt zu werden, hätte er an einen anderen Arbeitsplatz in einem anderen Arbeitsbereich versetzt werden müssen. Da er über mehrere Zusatzqualifikationen (insbesondere einen Abschluss als Sozialfachwirt im Krankenhausmanagement und einen kantonalen Lehrmeisterausweis im Bereich Krankenpflege) verfüge, könne er in einem anderen Arbeitsbereich eingesetzt werden, wobei er im Bereich Krankenhauscasemanagement/Krankenhausverwaltung oder Schulungsbereich zu 50% arbeitsfähig sei. Bei der Beschwerdegegnerin habe es offensichtlich freie Arbeitsplätze in diesen Bereichen, welche ihm aber nicht angeboten worden seien. Schliesslich sei ihm nicht bekannt, ob die Arbeitnehmervertretung zur Kündigung angehört und ob die derzeit offensichtliche Schwerbehinderung berücksichtigt worden sei.
G. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 3. Februar 2015 vernehmen und schloss auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.
Zur Begründung führt sie unter Berufung auf § 19 Abs. 3 lit. a Personalgesetz im Wesentlichen aus, dass die Anstellungsbehörde nach Ablauf der Probezeit ein Arbeitsverhältnis kündigen könne, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter längerfristig oder andauernd an der Aufgabenerfüllung verhindert ist. Wie aus der Sachverhaltsdarstellung hervorgehe, habe der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2010 krankheitsbedingte Absenzen gehabt und sei sich bewusst gewesen, dass er durch seine gesundheitlichen Einschränkungen die vertraglich vereinbarte Leistung nicht mehr erbringen könne. Bedingt dadurch habe sich der Beschwerdeführer eine andere Stelle mit geregelter Arbeit suchen wollen, weshalb ihm im Juli 2010 ein Zwischenzeugnis ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer führe in seiner Beschwerde selber aus, dass er aufgrund seiner schweren orthopädischen Probleme nicht mehr in der Lage sei, ausschliesslich im Pflegebereich zu arbeiten.
Weiter sei die Beschwerdegegnerin – entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers – aufgrund der anwendbaren gesetzlichen Grundlagen nicht verpflichtet, bei Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeitenden eine neue Arbeitsstelle zu suchen, weshalb die Kündigung vom 21. August 2014 rechtmässig erfolgt sei. Zudem widerspricht die Beschwerdegegnerin dem Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei ihm aus organisatorischen Gründen gekündigt worden, klar. Obwohl die medizinischen Unterlagen deutlich ausweisen würden, dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei und auch künftig nicht mehr möglich sein werde, seiner vertraglich vereinbarten Arbeit nachzugehen, habe die Beschwerdegegnerin im Juni 2014 zur Prüfung von alternativen Einsatzmöglichkeiten in Zusammenarbeit mit der Invalidenversicherung und dem Krankenversicherer ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt. Auch unter Berücksichtigung der Zusatzqualifikationen des Beschwerdeführers hätten die Abklärungen ergeben, dass ihm derzeit keine passende Stelle angeboten werden könne. Erst nachdem festgestellt worden sei, dass keine geeignete Stelle gefunden werden könne und der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Arbeitsstelle weiterhin arbeitsunfähig sein werde, sei die http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kündigung ausgesprochen worden. Im Übrigen gehe die Pflicht der Arbeitgeberin, einem Mitarbeiter eine neue Arbeitsstelle zuzuweisen, nur soweit, als auch eine entsprechende Arbeitsstelle vorhanden ist. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht bekannt, ob die Arbeitnehmervertretung zur Kündigung angehört worden sei, hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die personalrechtlichen Grundlagen eine Anhörung der Arbeitnehmervertretung im Einzelfall nicht vorsehen würden. Schliesslich seien auch die weiteren Voraussetzungen für eine zulässige Kündigung – wie die Gewährung des rechtlichen Gehörs nach § 70 Personalgesetz und die Einhaltung der durch § 26 Personalgesetz vorgegebenen Sperrfrist von 180 Tagen – eingehalten worden.
H. Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.
I. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwägungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g:
1.1 Gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in Verbindung mit § 25 des Spitalgesetzes (Spitalgesetz) vom 17. November 2011 ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zuständig. Anfechtungsobjekt bildet die Kündigungsverfügung vom 21. August 2014. Als Adressat dieser Kündigung ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, womit er gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.2 Weitere formelle Eintretensvoraussetzung bildet die Leistung des Kostenvorschusses. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu leisten. Da dieser innert Frist nicht vollständig bezahlt wurde, setzte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. November 2014 eine Nachfrist zur Leistung des noch fehlenden Betrages in der Höhe von Fr. 15.80. Aus dem entsprechenden Postkontoauszug in den Akten wird ersichtlich, dass am 26. November 2014 Fr. 15.80 in Auftrag geben, dem Konto des Kantonsgerichts allerdings nur Fr. 15.65 gutgeschrieben wurden. Da dies auch der zuständigen Instruktion bekannt war und das Verfahren durch das Präsidium des Kantonsgerichts bewusst nicht abgeschrieben wurde, erachtet es die zuständige Kammer des Kantonsgerichts als überspitzt formalistisch, wenn sie unter Berufung auf den nicht vollständig geleisteten Kostenvorschuss nicht auf die Beschwerde eintreten würde.
1.3 Schliesslich bildet nach § 5 Abs. 1 VPO die fristgerechte Beschwerdeeinreichung formelle Voraussetzung, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Nach § 48 Abs. 1 VPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich beim Kantonsgericht einzureichen. Diese Frist ist nach § 46 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht richte (GOG) vom 22. Februar 2001 gewahrt, sofern die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder für sie der schweizerischen Post übergeben worden ist. Die Aufgabe bei einer ausländischen Poststelle genügt hingegen nicht. Die dem Beschwerdeführer an seinem Wohnsitz in Deutschland direkt per Post zugestellte Verfügung vom 21. August 2014 ging diesem am 25. August 2014 zu, womit die Beschwerde spätestens am 4. September 2014 der schweizerischen Post hätte aufgegeben werden müssen. Die vorliegende Beschwerde wurde dagegen am 4. September 2014 der deutschen Post übergeben, was zur Wahrung der Beschwerdefrist nicht ausreicht (BGE 92 II 215). Das Bundesgericht verlangt allerdings, dass die Rechtsmittelbelehrung von Verfügungen, die ihren Adressaten im Ausland haben, die entsprechende Gesetzesbestimmung wörtlich wiedergeben müssen (BGE 125 V 65). Einen solchen Hinweis enthält die Verfügung vom 21. August 2014 nicht. Die Frage, ob die Beschwerde vorliegend rechtzeitig eingegangen ist, kann allerdings offengelassen werden, da eine allfällige Fristversäumnis nur angenommen werden kann, wenn überhaupt eine entsprechende Beschwerdefrist ausgelöst wurde. Ist die fristauslösende Verfügung – wie dies vorliegend der Fall ist und noch zu zeigen sein wird – nichtig, entfaltet diese keinerlei Rechtswirkungen und löst somit auch keine Beschwerdefrist aus, deren Einhaltung hätte verpasst werden können.
1.4 Da im Übrigen weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen und die weiteren formellen Voraussetzungen nach §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
2.1. Nach § 26 Abs. 3 Spitalgesetz richten sich, solange kein Gesamtarbeitsvertrag im Sinne von § 11 Spitalgesetz abgeschlossen ist, jedoch längstens bis vier Jahre ab Inkrafttreten des Spitalgesetzes, die Anstellungsbedingungen inhaltlich nach der basellandschaftlichen Personalgesetzgebung, womit vorliegend das Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997 und die Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) vom 19. Dezember 2000 anwendbar sind.
2.2 Gemäss § 45 Abs. 1 lit. a-c VPO können mit der verwaltungsrechtlichen Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Demgegenüber ist die Angemessenheitsüberprüfung gemäss § 45 Abs. 1 lit. c VPO von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen abgesehen ausgeschlossen.
3.1 Vorab stellt sich die Frage nach der Rechtsgültigkeit der Verfügung vom 21. August 2014. Damit eine Verfügung überhaupt wirksam werden kann, muss sie gehörig eröffnet werden. Nach § 18 Personalgesetz hat die Kündigung schriftlich zu erfolgen. Darüber hinaus regelt § 16 Abs. 1 Personalverordnung, dass die von der Anstellungsbehörde in Form einer Verfügung ergehende Kündigung mit eingeschriebenem Brief zuzustellen oder gegen schriftliche Erhaltsbestätigung zu übergeben ist. Die vom Kantonsspital als selbständige öffentlich rechtliche Anstalt erlassene Kündigungsverfügung vom 21. August 2014 stellt eine Verfügung und damit einen staatlichen Hoheitsakt dar, welche dem Beschwerdeführer per Einschreiben direkt an seihttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nem Wohnsitz in B.____ zugestellt wurde. Die tatsächliche und korrekte Eröffnung ist grundlegende Voraussetzung für die Gültigkeit eines Hoheitsaktes.
3.2 Fehlerhaft ist eine Verfügung, wenn sie inhaltlich rechtswidrig ist oder in Bezug auf ihr Zustandekommen, d.h. die Zuständigkeit und das Verfahren bei ihrer Entstehung, oder in Bezug auf ihre Form Rechtsnormen verletzt. Die Verfügung kann ursprünglich fehlerhaft sein oder nachträglich fehlerhaft werden. Die möglichen Rechtsfolgen der Fehlerhaftigkeit einer Verfügung sind unter anderem die Anfechtbarkeit, die Nichtigkeit oder die Widerrufbarkeit einer Verfügung (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, 6. vollständige überarbeitete Auflage, Zürich 2010, Rz. 947 ff.).
3.3 In der Regel bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung nur deren Anfechtbarkeit. Die Anfechtbarkeit bedeutet, dass die fehlerhafte Verfügung an sich gültig ist, aber von den Betroffenen während einer bestimmten Frist in einem förmlichen Verfahren angefochten werden kann; wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, so wird die Verfügung aufgehoben oder geändert. Die Regel, dass eine Verfügung nur anfechtbar und nicht nichtig ist, ergibt sich vor allem aus dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Wäre jede mangelhafte Verfügung nichtig, so hätte dies eine unerträgliche Rechtsunsicherheit zur Folge (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 951 f.).
3.4 Nichtigkeit bedeutet dagegen absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit von Verfügungen ist durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden (BGE 133 II 366 E. 3.1 f.). Sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden. Ein ausdrücklicher Antrag wird dafür nicht vorausgesetzt (BGE 132 II 342 E. 2.1). Sie bildet die Ausnahme. Bei der Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit folgt die Rechtsprechung der so genannten Evidenztheorie. Danach ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 955 f.).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei Vorliegen eines schwer wiegenden Zuständigkeitsfehlers (sachliche und funktionelle Unzuständigkeit), eines schwer wiegenden Verfahrensfehlers, eines schwer wiegenden Form- oder Eröffnungsfehlers oder eines schwer wiegenden inhaltlichen Mangels eine Verfügung als nichtig betrachtet werden. Die Praxis ist bei schwer wiegenden Verfahrensfehlern jedoch zurückhaltend. Nichtigkeit wird nur bei ganz gewichtigen Verfahrensfehlern, die ohne weiteres erkennbar sind, angenommen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 958 ff.).
3.5 Die Eröffnung von Verfügungen erfolgt in der Regel auf postalischem Weg, sei es mit eingeschriebener oder uneingeschriebener Sendung oder mittels Gerichtsurkunde. Spezielle Regeln gelten für die Zustellung von Verfügungen ins Ausland (LORENZ KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 34 N 3). Die Eröffnung einer Verfügung stellt einen hoheitlichen Akt dar, den schweizerische Behörden nicht ohne weiteres im Ausland vornehmen dürfen. Das völkerrechtliche Prinzip der staatlichen Souveränität hat zur Folge, dass den Territorialstaaten die Ausübung der Herrschaft in ihrem jeweiligen Gebiet zukommt. Das Völkerrecht schliesst schweizerisches Verwaltungshandeln im Ausland somit grundsätzlich aus (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.1.2). Eine direkte postalische Zustellung ins Ausland ist deshalb grundsätzlich nicht zulässig, ausser, wenn ein Staatsvertrag mit dem entsprechenden Staat dies vorsieht. Davon abgesehen stellt eine direkte Zustellung von Verfügungen ins Ausland ohne Einwilligung oder Vermittlung des fremden Staates eine Verletzung der territorialen Integrität des betroffenen Staates dar und ist nichtig (BGE 124 V 47 E. 3a; BGE 105 IA 307 E. 3b; Entscheid Verwaltungsrekurskommission St. Gallen IV- 2011/110 vom 24. November 2011 E. 2; Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission ZRK 2004-043 vom 23. Mai 2005, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69 (2005) Nr. 121 E. 2c.aa; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 11b N6; RES NYFFENEGGER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 11b N 4 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 977).
Daran ändert auch nichts, dass etliche Behörden trotz dieses Grundsatzes die direkte Postzustellung vornehmen und diese auch funktioniert, solange der Verfügungsadressat beziehungsweise der ausländische Staat nicht dagegen intervenieren (JÜRG STADELWIESER, Die Eröffnung von Verfügungen, Diss. St. Gallen 1994, S. 214).
3.6 Ausnahmsweise, wenn ein Staatsvertrag dies gestattet, ist eine direkte Zustellung von Verfügungen an einen Adressaten mit Zustelldomizil im Ausland zulässig. Das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) gestattet den Behörden, im Bereich der sozialen Sicherheit direkt mit Adressaten in anderen Abkommensstaaten zu verkehren. Im Übrigen bestehen im Bereich des Verwaltungsrechts – abgesehen von einzelnen Ausnahmen im Bereich des Steuerrechts und des Sozialversicherungsrechts – im Gegensatz zu den Rechtsgebieten Strafrecht und Zivilrecht, in welchen die Schweiz mit anderen Nationen diverse Übereinkommen bezüglich der Zustellung gerichtlicher Akten geschlossen hat, keine von der Schweiz ratifizierten Staatsverträge, welche die Zustellung von Verfügungen oder Entscheiden ins Ausland zum Gegenstand haben (Gutachten der Direktion für Völkerrecht vom 10. April 2000, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66 (2002) Nr. 128 Ziffer 1; KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Auflage, Zürich 2014, § 6b N 5; RES NYFFENEGGER, a.a.O., Art. 11b N 5). Liegt weder ein entsprechender Staatsvertrag noch die Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz vor, haben behördliche Mitteilungen ins Ausland auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu erfolgen, weshalb eine solche Zustellung sehr lange dauern kann (Bericht des Bundesamtes für Justiz zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden vom 14. März 2011, S. 43 f.; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, a.a.O., Art. 11b N 6). Davon ausgenommen sind lediglich Mitteilungen ohne rechtsgestaltende Wirkung (URS PETER http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht CAVELTI, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 20 N 20).
3.7 Da vorliegend im Zeitpunkt der Kündigung weder ein entsprechender Staatsvertrag noch die Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz vorgelegen haben, ist von Amtes wegen festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin am 21. August 2014 gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene Verfügung mangels rechtsgültiger Eröffnung nichtig ist. Der nichtigen Verfügung geht jede Verbindlichkeit und Rechtsgültigkeit ab (BGE 132 II 342 E. 2.1).
4.1 Die Begehung des umständlichen und zeitaufwändigen diplomatischen Weges – für den Fall dass weder ein entsprechender Staatsvertrag noch ein in der Schweiz bezeichnetes Zustelldomizil eine direkte Zustellung der Verfügung ermöglichen (vgl. E. 3.6 hiervor) – kann durch Verpflichtung des Betroffenen, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, verhindert werden. Besteht nämlich in der Schweiz ein Zustellungsdomizil, erfolgt die rechtsgültige Eröffnung einer Verfügung durch Zustellung an diese Zustelladresse. Die Möglichkeit der verfügenden Behörde, den im Ausland wohnhaften Verfügungsadressaten zu verpflichten, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, muss aber durch eine entsprechenden gesetzlichen Grundlage vorgesehen sein (Gutachten der Direktion für Völkerrecht vom 10. April 2000, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66 (2002) Nr. 128 Ziffer 2).
4.2 Im Gutachten der Direktion für Völkerrecht vom 10. April 2000 (vgl. E. 4.1 hiervor) wurde festgehalten, dass eine Partei im Verwaltungsverfahren mangels gesetzlicher Grundlage nicht zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz verpflichtet werden kann (siehe auch Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission ZRK 2004-043 vom 23. Mai 2005, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69 (2005) Nr. 121 E. 2.c.dd). Daraufhin wurde mit Art. 11b Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968, welcher seit 1. Januar 2007 in Kraft ist, auf Bundesebene eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen, welche – wenn sich der von einer Partei oder ihrem Vertreter angegebene Wohnsitz im Ausland befindet – die Verpflichtung, ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen zu müssen, vorsieht (FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 36 N 14). Diese Pflicht war bis zum Inkrafttreten von Art. 11b Abs. 1 VwVG auf Bundesebene nicht statuiert, was in Verfahren mit Parteien im Ausland zu Problemen beziehungsweise Verfahrensverzögerungen geführt hat (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, Bundesblatt [BBl] 2001 4202, S. 4404). Dagegen war es der schweizerischen verfügenden Behörde bereits vor Inkrafttreten von Art. 11b Abs. 1 VwVG nicht verwehrt, der ausländischen Partei zu empfehlen, ein Prozessdomizil in der Schweiz zu errichten und damit ein zulässiges Mittel zu nutzen, um die korrekte Zustellung und Eröffnung von Verfügungen sicherzustellen (Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission ZRK 2004-043 vom 23. Mai 2005, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69 (2005) Nr. 121 E. 4.a).
4.3 Auf kantonaler Ebene gestaltet sich die Rechtslage betreffend die Frage, ob Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland verpflichtet werden können, ein Zustellungshttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht domizil oder einen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen, unterschiedlich. Im Kanton Zürich wurde mit § 6b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vom 24. Mai 1959 eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen, welche Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, die der Behörde lediglich eine ausländische Zustelladresse mitteilen, zur Angabe einer Zustellungsmöglichkeit in der Schweiz verpflichtet. Auslöser dieser Bestimmung war die zunehmende Internationalisierung der Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren. Der Gesetzgeber strebte mit § 6 Abs. 1 VRG eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verkehrs zwischen Verwaltungsbehörden und Verfahrensbeteiligten im Ausland an (KASPAR PLÜSS, a.a.O., § 6b N 1 ff.). Dagegen kennt der Kanton Basel-Landschaft keine mit § 6 Abs.1 VRG des Kantons Zürichs vergleichbare Bestimmung. Im geltenden Recht des Kantons Basel-Landschaft gibt es keine gesetzliche Grundlage, welche es der verfügenden Behörde ermöglicht, Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland zu verpflichten, ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen. Die diesbezügliche Rechtslage de lege lata im Kanton Basel-Landschaft mag – angesichts der praktischen Bedürfnisse – als unbefriedigend erscheinen, ändert aber vorliegend nichts an der Unzulässigkeit der durch die Beschwerdegegnerin per Post direkt nach Deutschland zugestellten Kündigungsverfügung vom 21. August 2014. Dagegen ist festzuhalten, dass, auch wenn im Kanton Basel-Landschaft keine gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zur Nennung eines schweizerischen Zustellungsdomizils besteht, es der verfügenden Behörde – analog der rechtlichen Situation auf Bundesebene vor Inkrafttreten von Art. 11b Abs. 1 VwVG – nicht verwehrt ist, der ausländischen Partei zu empfehlen, ein Prozessdomizil in der Schweiz zu errichten, an welchem Verfügungen rechtgültig eröffnet werden können.
5.1 Schliesslich ist hervorzuheben, dass die Beschwerde ausschliesslich aufgrund der von Amtes wegen festzustellenden Nichtigkeit der Verfügung vom 21. August 2014 gutzuheissen ist. Nach § 19 Abs. 2 Personalgesetz kann die Anstellungsbehörde ein Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündigen, wenn wesentliche Gründe diese Massnahme rechtfertigen. Nach § 19 Abs. 3 lit. a Personalgesetz liegt ein wesentlicher Grund unter anderem vor, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter längerfristig oder dauernd an der Aufgabenerfüllung verhindert ist. Darunter fallen insbesondere Fälle langer Krankheit oder dauernder Invalidität, wobei die Frage, wann ein Fall von längerer oder dauernder Verhinderung im Sinne des Gesetzes vorliegt, im Einzelfall geklärt werden muss und nicht allgemein bestimmt werden kann (NOAH BIRKHÄUSER, Die Kündigung im öffentlichen Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 2009, S. 12). Vorliegend ist der Beschwerdeführer ununterbrochen seit dem 4. November 2013 an der Arbeit verhindert.
5.2 Da die übrigen Voraussetzungen – wie insbesondere die Gewährung des rechtlichen Gehörs nach § 70 Personalgesetz, die Einhaltung der Sperrfrist nach § 26 Personalgesetz und der Kündigungsfrist gemäss § 17 Abs. 1 lit. b Personalgesetz – nach summarischer Prüfung als erfüllt erscheinen und sich die Beschwerdegegnerin mehrmals und umfassend um alternative Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers bemüht hatte, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Kündigungsverfügung vom 21. August 2014 materiell nicht zu beanstanden wäre und die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers nicht gehört werden könnten. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Insofern resultiert vorliegend aus der von Amtes wegen zu berücksichtigenden Nichtigkeit der Verfügung ein materiell unbefriedigendes Ergebnis.
6.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend – die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 21. August 2014 hat die Vorinstanz zu vertreten – werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend wird weder von der Vertreterin des Beschwerdeführers noch von diesem selbst zu keinem Zeitpunkt ein Rechtsbegehren betreffend Antrag auf eine Parteientschädigung gestellt, woran das Gericht – mangels Kompetenz zur Erweiterung von Rechtsbegehren – gebunden ist. Mit Eingabe vom 28. April 2015 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers eine Honorarnote ein. Diese stellt aber weder ein Rechtsbegehren um Antrag auf Parteientschädigung dar, noch entspricht sie den hiesigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Parteikosten sind deshalb wettzuschlagen.
6.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn ein entsprechendes Rechtsbegehren gestellt worden wäre, lediglich eine stark reduzierte Parteientschädigung zugesprochen werden könnte, da das Gericht die Angemessenheit der Parteientschädigung nach § 21 Abs. 1 VPO einzelfallweise zu beurteilen hat. Vorliegend wäre insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerde ausschliesslich aufgrund eines von Amtes wegen festgestellten formellen Eröffnungsfehlers der Kündigungsverfügung gutgeheissen wird. Was der Beschwerdeführer dagegen in seiner Beschwerde und deren Begründung materiell gegen die Kündigung vorbringt, könnte nicht gehört werden. Im Übrigen wäre der dafür geltend gemachte Zeitaufwand nicht als angemessen anzusehen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde vom 4. September 2014 wird die Nichtigkeit der Verfügung vom 21. August 2014 betreffend Kündigung des Arbeitsvertrages vom 21. April 2009 festgestellt.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'399.85 wird dem Beschwerdeführer zurückbezahlt.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber
http://www.bl.ch/kantonsgericht