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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 24.09.2014 810 14 217 (810 2014 217)

September 24, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,376 words·~17 min·4

Summary

Unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (RRB Nr. 1046 vom 8. Juli 2014)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 24. September 2014 (810 14 217) ____________________________________________________________________

Rechtspflege

Unentgeltliche Rechtspflege

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Sabine Eichenberger

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (RRB Nr. 1046 vom 8. Juli 2014)

A. Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 widerrief das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) die Niederlassungsbewilligung von A.____, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete die Ausreise aus der Schweiz bis spätestens 31. März 2014 an. Dagegen erhob er, vertreten

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht durch Dr. iur. Helena Hess, Advokatin, Beschwerde, welche der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) am 8. Juli 2014 abwies. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wies der Regierungsrat mit der Begründung ab, die Bedürftigkeit sei nicht glaubhaft dargelegt worden. B. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erhob A.____, nunmehr vertreten durch Dr. iur. Manfred Bayerdörfer, Advokat, am 21. Juli 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er begehrt, es seien die entsprechenden Dispositivziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch Frau Dr. iur. Helena Hess für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren. Für das vorliegende Verfahren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch Herr Dr. iur. Manfred Bayerdörfer zu gewähren. Dies alles habe unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates zu erfolgen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht vor, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungenügend substantiiert zu haben. Aus den eingereichten Unterlagen sei seine Bedürftigkeit vielmehr glaubhaft hervorgegangen. Entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid habe er auch vollständige Angaben zu seiner veränderten Einkommenssituation gemacht und als Beleg seinen am 5. Februar 2014 abgeschlossenen neuen Arbeitsvertrag eingereicht. C. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2014 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt er an, dass er bezüglich der neuen Arbeitsstelle des Beschwerdeführers keine Angaben, insbesondere keine Informationen zum Einkommen erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe dem Regierungsrat lediglich einen Arbeitsvertrag vom 5. Februar 2014 eingereicht, obwohl der Stellenantritt vom 1. März 2014 auf den 1. Mai 2014 verschoben worden sei. Die Verschiebung des Arbeitsbeginns habe er dem Regierungsrat zwar in der Ergänzungsbegründung vom 30. April 2014 mitgeteilt, ihm jedoch keinen neuen, gültigen Arbeitsvertrag vorgelegt. Auch habe er es versäumt, dem Regierungsrat eine Lohnabrechnung einzureichen, womit von einer umfassenden Kenntnis über die gesamte finanzielle Situation des Gesuchstellers keine Rede sein könne. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege habe nur eine vage Schätzung in Bezug auf ein künftiges Einkommen entnommen werden können, obgleich zu dem Zeitpunkt ohne Weiteres aktuelle Informationen zur Einkommenssituation vorgelegen seien. Der Beschwerdeführer habe somit seine Mitwirkungspflicht verletzt und die Bedürftigkeit nicht ausreichend belegt. D. Mit Verfügung vom 20. August 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das vorliegende Verfahren bewilligt. E. In der unaufgefordert eingereichten Replik vom 29. August 2014 legt der Beschwerdeführer dar, dass der dem Regierungsrat vorgelegene Arbeitsvertrag vom 5. Februar 2014 einzig bezüglich des Arbeitsbeginns geändert habe. Die Lohnvereinbarung sei hingegen unverändert und vollumfänglich gültig geblieben. Das Nichteinreichen der Lohnabrechnung könne dem Be-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, da seine Bedürftigkeit bereits aus den eingereichten Unterlagen hervorgegangen sei. Ein deutlich über dem Existenzminimum liegendes Arbeitseinkommen sei überdies hinsichtlich der notorischen Verhältnisse im Taxigewerbe nicht wahrscheinlich.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses oder andere Gesetze entzogen ist. Zur Beschwerde ist gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die genannten Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist auf die – im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte – Beschwerde einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann nach § 45 Abs. 1 lit. b VPO beurteilt werden, ob der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt wurde. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob der Regierungsrat in seinem Entscheid Nr. 1046 vom 8. Juli 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat. 4. Gemäss § 23 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 wird eine Partei auf ihr Begehren hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 23 Abs. 2 VwVG BL). Dieselben verfahrensrechtlichen Garantien statuiert auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999. 4.1 Mittellos im Sinne dieser prozessualen Bedürftigkeit ist eine Person, die die notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten nur aufbringen kann, indem sie zu diesem Zweck Mittel beansprucht, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b; BGE 124 I 1 E. 2a; BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGE 119 Ia 11 E. 3a, je mit Hinweisen). Für den Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die gesamte wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend (BGE 120 Ia 179

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 3a). Für die Ermittlung des Grundbedarfs ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum und den für seine Berechnung massgebenden Richtlinien auszugehen (ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 156). Es darf dabei aber nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden. Vielmehr ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 124 I 1 E. 2a). Dabei ist eine Gegenüberstellung von Einkommen und Vermögen einerseits sowie vom Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt andererseits vorzunehmen (BÜHLER, a.a.O., S. 137). Es gilt der Effektivitätsgrundsatz, wonach nur effektiv vorhandene Einkünfte und Vermögen sowie effektiv getätigte Ausgaben in die Beurteilung einfliessen dürfen; es dürfen daher keine fiktiven Einkommen, Ausgaben und Vermögen angerechnet werden (STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 79; BÜHLER, a.a.O., S. 137 f.; BGE 118 Ia 369 E. 4b). Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem zivilprozessualen Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Verfahrens- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen; bei weniger aufwändigen Prozessen sollten die Kosten durch den Überschuss innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre getilgt werden können (zum Ganzen auch: FRANK EMMEL, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 117 N 4 ff. mit weiteren Hinweisen; STEFAN MEICHSSNER, Aktuelle Praxis der unentgeltlichen Rechtspflege, in: Jusletter vom 7. Dezember 2009, Rz. 18; MARC HÄUSLER/RETO FERRARI-VISCA, Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren, in: Jusletter vom 24. Oktober 2011, Rz. 20; Urteile des BGer 5A_707/2009 vom 23. November 2009 E. 2.1; 5D_40/2009 vom 9. April 2009 E. 3.2; 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008 E. 3.1). 4.2 Für die Abklärung der Mittellosigkeit gelangt die Untersuchungsmaxime zur Anwendung. Dies entbindet den Gesuchsteller indes regelmässig nicht von einer umfassenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 16 Abs. 1 VwVG BL). Als Obliegenheit kann die Darlegung der finanziellen Situation nicht erzwungen werden; der Gesuchsteller hat jedoch die Folgen zu tragen, wenn er sein Gesuch ungenügend substantiiert (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des BGer 4A_466/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.3). An die Mitwirkungspflicht sind nicht übermässige Anforderungen zu stellen, der Gesuchsteller ist jedoch verpflichtet, sein Gesuch zu substantiieren. Es obliegt ihm, seine Einkommens- und Vermögenssituation umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Urteil des BGer 5A_294/2008 vom 18. August 2008 E. 2). Je komplexer die finanzielle Situation, desto höhere Anforderungen dürfen an eine klare und gründliche Darlegung der Mittellosigkeit durch den Gesuchsteller gestellt werden (EMMEL, a.a.O., Art. 119 N 6 mit Hinweisen). Aus den eingereichten Belegen müssen auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf und das gegenwärtige Einkommen des Gesuchstellers hervorgehen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen prüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt (Urteile des BGer 5A_952/2012 vom 13. Februar 2013 E. 2; 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2; je mit Hinweis auf BGE

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 120 Ia 179 E. 3a). Überspitzt formalistisch ist aber das Beharren auf einem amtlichen Zeugnis betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers, obwohl sich dessen Mittellosigkeit verlässlich bereits aus anderen Unterlagen ergibt (vgl. MEICHSSNER, Aktuelle Praxis der unentgeltlichen Rechtspflege, a.a.O., Rz. 20; BGE 119 III 28 E. 3b). Gegen Treu und Glauben verstösst die zuständige Behörde, wenn sie dem Gesuchsteller, obwohl dieser ein aussagekräftiges Armenrechtszeugnis eingereicht hat, vorwirft, er hätte weitere Unterlagen einreichen müssen. Sie hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auch auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt. Versäumt es der Gesuchsteller, die von der zuständigen Behörde verlangten und zumutbaren Auskünfte fristgerecht zu erteilen, verletzt er seine Mitwirkungspflicht. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und trotz Untersuchungsgrundsatz verneint werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 27. August 2014 [810 14 167] E. 9.7; Urteile des BGer 4A_661/2010 vom 16. Februar 2011 E. 3.2; 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008 E. 4.3; MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], a.a.O., S. 77 f.). 4.3 Unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel darf der gesuchstellenden Partei die Behauptungs- und Beweislast für ihr Einkommen und Vermögen und damit für ihre Bedürftigkeit auferlegt werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Aus dem Umstand, dass es beim Nachweis der Bedürftigkeit um einen negativen Beweis geht, haben Lehre und Rechtsprechung das herabgesetzte Beweismass des Glaubhaftmachens abgeleitet (BGE 104 Ia 323 E. 2b; MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, a.a.O., S. 77 mit Nachweisen). 5. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seine Bedürftigkeit genügend umfassend dargelegt hat. 5.1 Mit der Beschwerdeeingabe an den Regierungsrat vom 10. März 2014 reichte der Beschwerdeführer in der Beilage unter anderem Lohnausweise aus den Jahren 2011, 2012 und 2013 ein. Daraus ist ersichtlich, dass er in dieser Zeit als Taxifahrer gearbeitet und sich sein Netto-Jahreseinkommen zwischen rund Fr. 12'000.-- und Fr. 28'000.-- bewegt hat. Weiter reichte er eine Bestätigung der Sozialhilfebehörde B.____ vom 8. Januar 2014 ein, wonach er seit dem 1. August 2013 und bis auf Weiteres vollumfänglich von dieser unterstützt werde. Aus dem angefügten Berechnungsblatt sind der monatliche Mietzins sowie die Kosten für die Krankenkasse ersichtlich. Der Beschwerdeführer legte zudem einen vom 5. Februar 2014 datierten Arbeitsvertrag als Taxichauffeur bei, der nach Anstellungsbeginn am 1. März 2014 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 53 Stunden als Bruttolohn 47 % des erzielten Umsatzes aufführt. In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 30. April 2014 führte er diesbezüglich aus, sein Arbeitgeber habe aufgrund der ergangenen Wegweisungsverfügung mit der versprochenen Anstellung gezögert, mittlerweile sei aber definitiv vereinbart worden, dass er seine neue Stelle am 1. Mai 2014 werde antreten können. Mit der Arbeitsaufnahme als festangestellter Taxifahrer werde er ein existenzsicherndes Einkommen erzielen und nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sein. Gemäss dem Gesuchsformular betreffend unentgeltliche Rechtspflege schätzte er sein künftiges Einkommen auf Fr. 2'500.-- bis Fr. 3'000.-- pro Monat. In der Ergänzungsbegrün-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dung legte der Beschwerdeführer zudem Lohnabrechnungen der Monate März und April 2014 ins Recht, aus denen hervorgeht, dass er in dieser Zeit aushilfeweise für die C.____ GmbH gearbeitet hat und Fr. 475.30 bzw. Fr. 559.58 verdiente. Aus der ebenfalls eingereichten Sozialhilfeabrechnung vom 28. März 2014 ist ausserdem ersichtlich, dass ihm die Sozialhilfebehörde B.____ unter Berücksichtigung des erzielten Einkommens für den Monat April 2014 eine Unterstützungsleistung in der Höhe von Fr. 2'332.55 zusprach. Bezüglich der Vermögenssituation verwies der Beschwerdeführer auf die ausgewiesenen Verlustscheine und offenen Betreibungen. 5.2 Der Beschwerdegegner argumentierte im Entscheid Nr. 1046 vom 8. Juli 2014, der Beschwerdeführer habe seine neue Arbeitsstelle mit existenzsicherndem Einkommen weder mit einem Arbeitsvertrag noch mit einer ersten Lohnabrechnung belegt. Daher habe von umfassender Kenntnis der gesamten finanziellen Situation keine Rede sein können. Da der Nachweis der Bedürftigkeit einer Bringschuld entspreche und der Beschwerdeführer dieser nicht nachgekommen sei, könne die Bedürftigkeit nicht als glaubhaft dargelegt angesehen werden. In der Vernehmlassung vom 6. August 2014 weist er darauf hin, dass ein weiterer Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am 1. Mai 2014 ausgestellt worden sei und dieser der Rechtsvertreterin offenbar schon seit dem 25. April 2014 vorgelegen habe, ohne dass diese ihn dem Regierungsrat eingereicht habe. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er den aktualisierten Arbeitsvertrag nicht eingereicht habe. Gegenüber dem ursprünglichen Vertrag habe sich einzig der Stellenantritt verschoben, was er dem Beschwerdegegner im Rahmen seiner Eingabe vom 30. April 2014 mitgeteilt habe. Aus dem eingereichten Arbeitsvertrag gehe hervor, dass der Bruttolohn einem Teil des Umsatzes entspreche, und daher sei es auch schwierig vorauszusehen, wie hoch der Lohn schliesslich ausfallen werde. Es sei ausserdem bekannt, dass Taxichauffeure auch bei einer 100 %-Anstellung einen äusserst tiefen Lohn erhalten würden. Aus der als Beweismittel eingereichten Stellungnahme der Gewerkschaft Unia habe zudem der Stundenlohn im Taxigewerbe und aus dem eingereichten Arbeitsvertrag die Wochenarbeitszeit von 53 Stunden herausgelesen werden können. Die aus dieser Berechnung resultierenden Monatslöhne würden den Angaben im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprechen. Genauer habe der Lohn zum Zeitpunkt des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege nicht angegeben werden können, womit der Beschwerdeführer alles in seiner Macht stehende getan habe, um die Bedürftigkeit darzulegen. Zum Zeitpunkt des Entscheides des Regierungsrates am 8. Juli 2014 habe erst die Lohnabrechnung des Monats Mai 2014 vorgelegen, da die Umsatzlöhne jeweils im Folgemonat errechnet würden. Aus den eingereichten Unterlagen sei klar zu folgern gewesen, dass er die Gerichts- und Anwaltskosten nicht habe bezahlen können. 5.4 Aus den Vorbringen und den eingereichten Belegen geht die finanzielle Situation des Beschwerdeführers in der Tat deutlich hervor. Seine ökonomischen Verhältnisse stellen sich nicht als derart kompliziert dar, als dass die von ihm gemachten und belegten Angaben nicht ausreichen würden, seine Einkommens- und Vermögenssituation umfassend darzustellen. Es ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Mittellosigkeit konkret wei-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ter hätte vorkehren sollen. Inwiefern die Nachreichung des Arbeitsvertrags mit angepasstem Stellenantritt eine bessere Beurteilung der finanziellen Situation erlaubt hätte, bleibt unerfindlich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners konnte das zu erwartende Einkommen aufgrund der plausiblen Angaben des Beschwerdeführers abgeschätzt werden. Damit kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt. Selbst wenn mit dem Beschwerdegegner davon ausgegangen werden sollte, dass die erste Lohnabrechnung für den Monat Mai 2014 für die Beurteilung des Gesuchs unerlässlich gewesen sei, so hätte sein Gesuch unter den vorliegenden Umständen nicht aufgrund ungenügender Mitwirkung abgewiesen werden dürfen. Die Mitwirkungspflicht geht nämlich nicht so weit, dass bereits ein unter einem einzelnen Aspekt ungenügend substantiiertes oder belegtes Gesuch ohne Weiteres abgewiesen werden dürfte. Vielmehr ist auch ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller, der ein nach Auffassung der beurteilenden Instanz zu wenig aufschlussreiches Gesuch und oder unvollständige Belege einreicht, zur Mitwirkung anzuhalten. Zu diesem Zweck ist ihm Nachfrist für die Vorlage der erforderlichen Beweismittel anzusetzen. Eine ohne Nachfrist für die Einreichung solcher Belege erfolgte Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verletzt das rechtliche Gehör des Gesuchstellers. Erst wenn dem Gesuchsteller Gelegenheit gegeben worden ist, seine Mitwirkungspflicht zu erfüllen, die von ihm verlangten Auskünfte oder Ausweise zu wenig aufschlussreich oder unvollständig geblieben sind, darf sein Gesuch zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden (vgl. BÜHLER, a.a.O., S. 189; Urteil des BGer 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008 E. 4.3; BGE 120 Ia 179 E. 3a). Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege demzufolge zu Unrecht zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen. 6. Es ist weiter zu untersuchen, ob der Regierungsrat das Gesuch des Beschwerdeführers zufolge mangelnder Bedürftigkeit abweisen durfte. Über Vermögen verfügt der Beschwerdeführer unbestrittenerweise nicht. Daher ist für die Beurteilung der Bedürftigkeit vorliegend einzig das ihm zur Verfügung stehende Einkommen dem Grundbedarf gegenüberzustellen. Für die Bedarfsberechnung ist gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 (Richtlinien) für den alleinstehenden Beschwerdeführer ein Grundbetrag von Fr. 1'200.-- einzusetzen. Da der zivilprozessuale Notbedarf über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt und einem Gesuchsteller ein zwar bescheidenes, aber normales Leben ermöglichen soll, ist der betreibungsrechtliche Grundbetrag nach der kantonalen Praxis um 15 % zu erhöhen. Diese Erweiterung beträgt im vorliegenden Fall Fr. 180.--. Zum Grundbetrag sind weiter die Wohnungskosten von Fr. 1'150.-- sowie die Kosten für die Krankenkasse von Fr. 330.-- hinzuzurechnen. Daraus ergibt sich ein Grundbedarf von Fr. 2'860.--. Nach den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers war auf der Einkommensseite von einem monatlichen Umsatzlohn zwischen Fr. 2'500.-- bis Fr. 3'000.-- auszugehen, denn es darf als notorisch bezeichnet werden, dass Taxifahrer einen Verdienst am Rande des Existenzminimums erzielen. Unter diesen Umständen konnte offen bleiben, ob sich der effektive Lohn eher am unteren oder oberen Rand dieser Skala bewegen würde, denn aus der Gegenüberstellung zwischen Einkommen und notwendigem Lebensunterhalt resultierte in jedem Fall kein Überschuss, der die zu erwartenden

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gerichts- und Parteikosten hätte decken können (aus den im Beschwerdeverfahren nachgereichten Lohnabrechnungen der Monate Mai bis Juli 2014 geht hervor, dass er in Wirklichkeit sogar ein durchschnittliches Nettoeinkommen von lediglich rund Fr. 2'295.-- erzielte). Unter diesen Voraussetzungen war der Beschwerdeführer im Lichte der vorstehend zitierten Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres als bedürftig anzusehen. Nachdem die Begehren gemäss den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht aussichtslos waren und auch der Beizug einer Anwältin als notwendig erachtet wurde, hätte ihm für das Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden müssen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Dispositivziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben. Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. 7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Da im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführer obsiegt hat, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Der Rechtsvertreter des obsiegenden Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 13. August 2014 für seine Bemühungen einen Aufwand von 7.25 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 38.50 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'999.10 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird im Kostenpunkt aufgehoben. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'999.10 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu bezahlen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

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