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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.06.2014 810 14 201 (810 2014 201)

June 23, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,270 words·~31 min·1

Summary

Aufhebung der elterlichen Obhut und ausserfamiliäre Platzierung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C. vom 30. Juni 2014)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 23. Juni 2014 (810 14 201) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Aufhebung der elterlichen Obhut und ausserfamiliäre Platzierung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Parteien A.____ und B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Sabine Aeschlimann, Advokatin, LL.M.

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Beschwerdegegnerin

Beigeladene

D.____, vertreten durch Claudia Sigel, Advokatin

Betreff Aufhebung der elterlichen Obhut und ausserfamiliäre Platzierung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 30. Juni 2014)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) vom 30. Juni 2014 wurde die elterliche Obhut der sorgeberechtigten B.____ und A.____ über die Tochter D.____, geboren am 8. August 2006, gestützt auf Art. 310 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und Art. 314b ZGB aufgehoben. D.____ wurde vorerst auf sechs Monate befristet mit Eintrittsdatum vom 7. Juli 2014 zur Beobachtung und Abklärung, mit Empfehlung einer Anschlusslösung im Durchgangs- und Beobachtungsheim F.____ (Durchgangsheim) untergebracht. Die Psychiatrie Baselland, Kinderund Jugendpsychiatrie (KJP), wurde beauftragt, D.____ während des Aufenthalts im Durchgangsheim abzuklären. Zudem wurde E.____, Berufsbeistandschaft C.____, als Beiständin ernannt und die Kindseltern angewiesen, mittels Psychotherapie die Ursachen der häuslichen Gewalt aufzuarbeiten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der gehäuft auftretenden lautstarken und gewaltvollen Streitereien der Kindseltern eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls von D.____ vorliege. Es sei offensichtlich, dass die bisherigen Hilfsangebote die zunehmende Gefährdung des Kindeswohls von D.____ und ihrem Bruder nicht hätten abwenden können. Die Möglichkeiten der Selbsthilfe seien vorliegend ausgeschöpft, weshalb die ausserhäusliche Unterbringung von D.____ als angemessen erscheine. Diese Massnahme sei geeignet, um D.____ im Alltag Schutz vor Gewalt, einen ruhigen klaren Tagesablauf, eine sozialpädagogische und psychiatrische Abklärung sowie eine gesunde persönliche Entwicklung zu ermöglichen. B. Gegen diesen Entscheid erhoben B.____ und A.____, vertreten durch Dr. Sabine Aeschlimann, Advokatin, mit Eingabe vom 16. Juli 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Es wurde beantragt, die Verfügung vom 30. Juni 2014 sei aufzuheben und es sei der Obhutsentzug betreffend D.____ sowie die Platzierung im Durchgangsheim aufzuheben. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei vorsorglich wiederherzustellen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden zu bewilligen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da weder sie noch D.____ zu den konkreten Massnahmen der KESB angehört worden seien. Schliesslich sei der Obhutsentzug unverhältnismässig, da mildere Massnahmen nicht geprüft worden seien, obschon sich die Kindseltern aktiv bemühen würden, ihre Schwierigkeiten zu bewältigen. C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Juli 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und der Antrag auf vorsorgliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wurde bewilligt und Claudia Sigel, Advokatin, für das vorliegende Verfahren als Kindesvertreterin für D.____ eingesetzt. Mit Eingabe vom 17. Juli 2014 reichten die Beschwerdeführer dem Gericht eine Arztbescheinigung betreffend A.____ sowie einen Verlängerungsantrag für die Psychomotorik-Therapie von G.____ ein. D. Am 21. Juli 2014 fand die Anhörung von D.____ durch die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, im Durchgangsheim statt. Die Kindesver-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht treterin reichte gleichentags ihre Vernehmlassung ein und beantragte, dass am Entscheid der KESB vom 30. Juni 2014 festzuhalten sei. Die KESB reichte am 22. Juli 2014 ihre Vernehmlassung sowie ein Protokoll der Anhörung von D.____ vom 21. Juli 2014 ein. Die KESB beantragte, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und der angeordnete Obhutsentzug sowie die Platzierung im Durchgangs- und Beobachtungsheim F.____ vollumfänglich zu bestätigen. E. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen die Beschwerdeführer mit ihrer Vertreterin sowie die Kindesvertreterin von D.____ teil. Die KESB wird von H.____ vertreten. Das Kantonsgericht befragt die Parteien sowie die als Auskunftsperson vorgeladene Beiständin. Die Beschwerdeführer beantragen zusätzlich zu ihren schriftlich gestellten Anträgen, es sei ihnen ein grosszügiges Besuchsrecht einzuräumen und die Beiständin anzuweisen, dieses zu koordinieren. Im Übrigen halten die Parteien vollumfänglich an ihren bereits schriftlich gestellten Begehren fest. Im Anschluss führt das Kantonsgericht eine geheime Urteilsberatung durch. F. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der heutigen Verhandlung wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach dem Gesagten ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführer sind als direkt Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 2. Wird ein Kind von einer Kindesschutzbehörde in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, so sind gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss an-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wendbar (FU; Art. 426 ff. ZGB). Mit einem Einweisungs- bzw. Unterbringungsentscheid gemäss Art. 426 ff. ZGB kann gleichzeitig ein Gutachtenauftrag erteilt werden (DANIEL ROSCH, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Das neue Erwachsenenschutzrecht, Basel 2011, Art. 449 ZGB N 1). Im vorliegend angefochtenen Beschluss vom 30. Juni 2014 wurde neben dem Obhutsentzug über D.____ auch deren Platzierung zur Beobachtung und Abklärung im Durchgangsheim angeordnet. Dabei handelt es sich um eine Einrichtungsunterbringung im Sinne von Art. 314b Abs. 1, da die Bewegungsfreiheit von D.____ aufgrund der Betreuung sowie der Überwachung und überdies der Begutachtung spürbar eingeschränkt wird (BGE 121 III 306 E. 2b; CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, S. 101 f.; MARKUS LUSTENBERGER, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter elterlicher Gewalt, Diss. Freiburg 1987, S. 80 ff.). Abgesehen davon ist D.____ von der KESB explizit im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung im Durchgangsheim untergebracht worden. Dies hat zur Folge, dass die das Verfahren der FU betreffenden bundesrechtlichen bzw. kantonalrechtlichen Bestimmungen sinngemäss zur Anwendung gelangen (BGE 121 III 306 E. 2b; ALBERT GULER, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 2011, Rz. 1 zu Art. 314b; Botschaft zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], [Botschaft Erwachsenenschutz] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7102; MARKUS LUSTENBERGER, a.a.O., S. 109 ff.). 3.1 Die Beschwerdeführer rügen vorerst in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringen vor, sie seien zu den konkreten Massnahmen der KESB namentlich zum Obhutsentzug sowie zur Platzierung von D.____ nicht angehört worden. Ihnen sei zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass Kindesschutzmassnahmen unmittelbar bevorstehen würden. Nebst dem rechtlichen Gehör der Kindseltern, sei auch dasjenige von D.____ verletzt worden. D.____ sei im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren überhaupt nie angehört worden. Schliesslich hätten die Beschwerdeführer jeweils durch das Kollegium der KESB angehört werden müssen. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zunächst aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999. Er umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisen entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 370, 127 I 56, 122 II 469, je mit Hinweisen). Art. 29 Abs. 2 BV räumt keinen Anspruch auf persönliche Anhörung der betroffenen Person ein (BGE 134 I 140 E. 5.3). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör wurde jedoch in Art. 447 ZGB ausgedehnt, indem darin die persönliche Anhörung der betroffenen Person vorgeschrieben wird, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint (CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 447 Rz. 6). Art. 447 ZGB verpflichtet somit die KESB die betroffene Person persönlich anzuhören. Der betroffenen Person steht es indessen frei, auf die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht persönliche Anhörung zu verzichten, soweit sich die Anhörung im Mitwirkungsrecht erschöpft (CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, a.a.O., Art. 447 Rz. 9 und 36; Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, KOKES [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2012, N 10.18). Der Anspruch auf persönliche Anhörung steht nur der betroffenen Person zu, wobei zu den betroffenen Personen gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB auch die Eltern zu zählen sind, soweit Anordnungen über Kinder zu treffen sind (CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, a.a.O., Art. 447 Rz. 13). Art. 447 Abs. 2 ZGB legt für den Fall einer fürsorgerischen Unterbringung fest, dass die betroffene Person in der Regel vom Kollegium anzuhören ist. Handelt es sich dabei um eine minderjährige betroffene Person, so sind die Inhaber der elterlichen Sorge ebenfalls anzuhören, wobei jedoch eine Anhörung durch das Kollegium in der Regel nicht vonnöten ist, weil vorliegend die Entziehung der Obhut und nicht die fürsorgerische Unterbringung im Vordergrund steht (URSULA BIRCHLER, Die fürsorgerische Unterbringung Minderjähriger, in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2013, S. 141, 149). 3.3 Die Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Dies unabhängig davon, ob die fraglichen verfahrensrechtlichen Mängel einen Einfluss auf das Ergebnis haben (BGE 122 II 469 E. 4a; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 853). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann aber eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. Dies ist dann zulässig, wenn das rechtliche Gehör nachträglich gewährt wurde, die Rechtsmittelinstanz über freie Kognition in Rechts- und Sachverhaltsfragen verfügt, mithin eine Ermessensüberprüfung möglich ist und dem Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte wie vor erster Instanz zustehen (BGE 122 II 286 E. 6b; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, a.a.O., S. 855 mit weiteren Hinweisen). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen). 3.4 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung sowie anlässlich der heutigen Parteiverhandlung aus, dass die Eltern am 15. Mai 2014 durch die Vizepräsidentin der KESB, lic.iur. I.____, und die Erziehungsbeiständin E.____, Sozialarbeiterin FH, angehört worden seien und ihnen dabei die anstehende Fremdplatzierung der Kinder eröffnet worden sei. Den Beschwerdeführern sei zwar in Aussicht gestellt worden, dass vorgängig Berichte bei den Therapeuten, Psychiatern und Lehrern eingeholt würden. Nach der Anhörung am 15. Mai 2014 sei die Situation bei den Beschwerdeführern jedoch eskaliert, weshalb die Beschwerdegegnerin mit ihrem Entscheid nicht länger habe warten können bzw. ohne die in Aussicht gestellten Berichte habe entscheiden müssen. 3.5 Der Zusammenfassung des Anhörungsprotokolls der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2014 ist zu entnehmen, dass den Beschwerdeführern erklärt worden sei, die emotionale und soziale eigenständige Entwicklung der Kinder sei unter den gegebenen Umständen nicht gewährleistet und insbesondere häusliche Gewalt zwischen den Eltern stelle eine Form von Kindesmisshandlung dar. Aus diesem Grund werde eine Fremdplatzierung der Kinder geprüft, nachdem die Beiständin die aktuellen Situationsberichte der Therapeuten, Psychiater und Lehrer der Familienmitglieder eingeholt habe. Aufgrund einer Polizeimeldung vom 4. Juni 2014

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurden die Beschwerdeführer am 5. Juni 2014 erneut von der Beschwerdegegnerin für ein Gespräch vorgeladen und zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen von der Vizepräsidentin der KESB und einem weiteren Mitglied des Spruchkörpers, J.____, Sozialarbeiter FH, angehört. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Gespräch nicht erschienen und habe ausrichten lassen, dass er sich einen Anwalt genommen habe und man von diesem hören werde. Die Beschwerdeführerin sei sodann darauf hingewiesen worden, dass ihr bereits anlässlich der letzten Anhörung eröffnet worden sei, dass die KESB ernsthaft eine Platzierung der Kinder prüfe und darum jetzt unmittelbar konkrete Änderungsbemühungen von den Beschwerdeführern vorzuweisen seien. Die Beschwerdeführerin habe darauf erwidert, dass sie ihre Kinder nicht verlieren und darum ein Eheschutzverfahren einleiten wolle. Sie wolle eine Veränderung und dass die Kinder bei ihr bleiben können. Anschliessend habe die KESB die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie innerhalb von 10 Tagen ein Eheschutzverfahren einzuleiten habe, ansonsten die Platzierung der Kinder unumgänglich sei (vgl. zum Ganzen Protokoll der Anhörung vom 5. Juni 2014). 3.6 Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, wurden die Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 sowie am 5. Juni 2014 im Zusammenhang mit der Prüfung von Kindesschutzmassnahmen angehört und anlässlich beider Gespräche auf die Möglichkeit einer Fremdplatzierung von D.____ hingewiesen. Die Beschwerdeführer durften sich zudem nach der zweiten Anhörung vom 5. Juni 2014, insbesondere aufgrund des Polizeieinsatzes am 4. Juni 2014, nicht mehr darauf verlassen, dass die Beschwerdegegnerin unter allen Umständen auf die verschiedenen Situationsberichte warten würde. Dass der Beschwerdeführer der Anhörung vom 5. Juni 2014 ferngeblieben ist, kann nicht der KESB angelastet werden, zumal es dem Beschwerdeführer freistand, im Rahmen seines Mitwirkungsrechts auf eine Anhörung zu verzichten (vgl. E. 3.2 hiervor). Obschon die Anhörungen der Beschwerdeführer nicht vom Kollegium der KESB hätten durchgeführt werden müssen (vgl. E. 3.2 hiervor), wurden sie jeweils von der Vizepräsidentin der KESB – einer Juristin – im Beisein eines Sozialarbeiters bzw. einer Sozialarbeiterin durchgeführt, womit das Prinzip der Unmittelbarkeit sowie der Grundsatz der Interdisziplinarität der Anhörung gewahrt wurden. Demzufolge liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Diese Rüge ist damit unbegründet. 4.1 Gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB ist das Kind im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Als Richtlinie ist eine Kindesanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich (BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Es handelt sich hierbei um die innerstaatliche Kodifizierung des in Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UKRK) vom 20. November 1989 verankerten Grundsatzes, wonach Kinder anzuhören sind, wenn ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ihre Angelegenheiten betrifft (CHRISTOPH HÄFELI, Die Aufhebung der elterlichen Obhut nach Art. 310 ZGB, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen [ZVW], 56 1-2/200 S. 111 ff., S. 122). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist Art. 12 Abs. 2 UKRK direkt anwendbar (BGE 124 III 93 E. 3a). Die Anhörung dient einerseits der Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Kindes und andererseits der Sachverhaltsermittlung (PETER TUOR/BERNAHRD SCHNYDER/JÖRG SCHMID/ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivil-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesetzbuch, 12. Auflage, Zürich 2002, S. 260). Die rechtsanwendenden Behörden sind grundsätzlich nur dann verpflichtet, dem Kind Gelegenheit zur Meinungsäusserung zu geben – und anschliessend diese Meinung auch angemessen zu berücksichtigen – wenn das Kind fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden (vgl. Art. 12 Abs. 2 Abs. 1 UKRK). Im Falle einer fürsorgerischen Unterbringung hat die Anhörung des betroffenen Kindes – in Abweichung von Art. 447 Abs. 2 ZGB – in aller Regel nicht durch das Kollegium zu erfolgen, sondern durch ein Mitglied der Spruchbehörde. Diese Meinung lässt sich auch damit vertreten, dass gemäss Art. 314a ZGB eine kindesgerechte Anhörung zu erfolgen hat, die je nach Alter des Kindes eher in der Anhörung durch eine Delegation erfolgen sollte. Auf die Anhörung des Kindes darf nur ausnahmsweise verzichtet werden (URSULA BIRCHLER, a.a.O., S. 149). 4.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass D.____ vor der Anordnung und Durchführung der Kindesschutzmassnahmen nicht angehört wurde. Die Beschwerdegegnerin bestätigt dies anlässlich der heutigen Parteiverhandlung ausdrücklich und begründet es damit, dass sie Kinder in der Regel erst anhören, wenn diese im Heim angekommen seien und sich ein Bild über das Heim und die neue Situation haben machen können. Aus diesem Grund sei bewusst auf die Anhörung verzichtet worden. Wie oben erwähnt, kann auf die Anhörung des Kindes aufgrund seines Alters oder anderer wichtiger Gründe verzichtet werden, ein Verzicht sollte jedoch die Ausnahme sein. Zum Zeitpunkt des Obhutsentzugs und der Fremdplatzierung war D.____ fast acht Jahre alt, so dass sie sich aufgrund ihres Alters grundsätzlich eine eigene Meinung bilden könnte. Inwiefern eine Anhörung vor dem Vollzug der Fremdplatzierung das Wohl von D.____ beeinträchtigt hätte, wird von der Beschwerdegegnerin nicht dargelegt, zumal sie eine Kindesanhörung von D.____ grundsätzlich vorgesehen hatte, jedoch erst nach Erlass der Verfügung. Eine vorgängige Anhörung wäre jedoch mit Blick auf die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz der bevorstehenden Massnahmen für D.____ wichtig gewesen, zumal sie während des ganzen vorliegenden Verfahrens nie persönlich angehört wurde. Der Standpunkt von D.____ bezüglich der angeordneten Massnahmen konnte damit nicht Eingang in das Verfahren finden, insbesondere, da auch die Kindesvertreterin erst nach Vollzug der Massnahme eingesetzt wurde. Die Beschwerdegegnerin hätte D.____ vor Erlass des Entscheids vom 30. Juni 2014 persönlich anhören müssen, weshalb D.____s Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Es bleibt allerdings zu prüfen, ob die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Heilung einer Gehörsverletzung erfüllt sind. D.____ wurde am 21. Juli 2014 im Durchgangsheim von der Präsidentin des Kantonsgerichts angehört und hatte dabei Gelegenheit, sich zum verfügten Obhutsentzug und der Fremdplatzierung zu äussern. Das rechtliche Gehör wurde ihr somit nachträglich gewährt. Gemäss Art. 450a ZGB verfügt das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren über eine umfassende Kognition in Rechts- sowie Sachverhaltsfragen und kann die Angemessenheit der Verfügung vom 30. Juni 2014 überprüfen, so dass der Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte wie vor erster Instanz zustehen. Die nach der Praxis des Bundesgerichts aufgestellten Bedingungen für eine Heilung der im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Gehörsverletzung sind demnach erfüllt. Es kann somit festgehalten werden, dass im Zusammenhang mit dem Entzug der elterlichen Obhut und der Fremdplatzierung durch die Beschwerdegegnerin der Anspruch von D.____ auf rechtliches Gehör verletzt wurde, die Verletzung jedoch im vorliegenden Verfahren geheilt werden konnte. Die vorliegende Beschwerde ist somit materiell zu beurteilen.

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5.1 Die Beschwerdeführer wehren sich in materieller Hinsicht gegen den Obhutsentzug mit Fremdplatzierung ihrer Tochter D.____. Sie werfen der Vorinstanz vor, diese habe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt und keine milderen Massnahmen, um einer allfälligen Gefährdung begegnen zu können, geprüft. Es sei nicht abgeklärt worden, inwiefern die Kindseltern zur Kooperation und Behandlung der eigenen Schwierigkeiten bereit seien. Die Beschwerdeführer hätten ihre Ehetherapie wieder aufgenommen und würden sich aktiv bemühen, ihre Schwierigkeiten zu bewältigen. Es hätte nochmals versucht werden müssen, eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren. Es sei davon auszugehen, dass die Massnahme zusammen mit der eigenen Initiative der Beschwerdeführer (Psychotherapie und Ehetherapie) und in Kombination mit der Beibehaltung der Beistandschaft, gegen welche sich die Kindseltern grundsätzlich nicht wehren würden, den gewünschten Erfolg bringe. Zudem sei das Vorliegen einer allfälligen Kindeswohlgefährdung ungenügend abgeklärt worden. 5.2 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass aufgrund der gehäuft auftretenden lautstarken und gewaltvollen Streitereien der Kindseltern eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls von D.____ vorliege. Es sei offensichtlich, dass die bisherigen Hilfsangebote die zunehmende Gefährdung des Kindeswohls nicht haben abwenden können. Die Möglichkeiten der Selbsthilfe seien vorliegend ausgeschöpft, weshalb die ausserhäusliche Unterbringung von D.____ als angemessen erscheine, da sie geeignet sei, ihr im Alltag Schutz vor Gewalt, einen ruhigen klaren Tagesablauf, eine sozialpädagogische und psychiatrische Abklärung sowie eine gesunde persönliche Entwicklung zu ermöglichen. 5.3 Es ist demzufolge festzuhalten, dass weder die Errichtung der Beistandschaft noch die Ernennung der Beiständin noch deren Auftrag angefochten sind. Auch gegen die Weisung an die Beschwerdeführer, mittels Psychotherapie die Ursachen der häuslichen Gewalt aufzuarbeiten, wehren sich die Beschwerdeführer nicht (vgl. E. 5.1 hiervor). Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Obhutsentzug mit Fremdplatzierung von D.____ angeordnet hat. In diesem Zusammenhang ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für diese Kindesschutzmassnahmen, namentlich die hier umstrittene Verhältnismässigkeit, gegeben sind. Dabei sind die verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen abzuwägen. 6.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Art. 307 Abs. 1 ZGB enthält die Aufforderung, die im Einzelfall geeigneten, vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 307 Abs. 3 ZGB bis Art. 312 ZGB) zu treffen. Die materiellen Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen Obhut und die Unterbringung Minderjähriger richten sich nach Art. 310 Abs. 1 ZGB (Botschaft Erwachsenenschutz S. 7102; Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.1). Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB das Kind den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die KESB hat zu bestimmen, wo das Kind untergebracht wird. In Betracht kommen Familienpflege, eine betreute Wohngruppe, Heimpflege oder eine selbständige Unterkunft (PETER BREITSCHMID, in:

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2010, Rz. 8 zu Art. 310 ZGB). 6.2 Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz. 27.09). Von einer Gefährdung des Kindeswohls wird nach herrschender Auffassung dann ausgegangen, wenn nach den konkreten Umständen die ernstliche Möglichkeit einer gegenwärtigen oder zumindest unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Wohls des Kindes voraussehen lässt (PETER BREITSCHMID, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 307; ALBERT GULER, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 307; PATRICK FASSBIND, Systematik der elterlichen Personensorge in der Schweiz, Basel 2006, S. 357). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität vgl. Art. 389 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB, s. zum Ganzen HEGNAUER, a.a.O., Rz. 27.10 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1, in: FamPra.ch 2012, S. 821 mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). 6.3 Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Angelegenheit verschiedene Abklärungen vorgenommen und verschiedene Massnahmen ausprobiert hat. Aufgrund von Gefährdungsmeldungen der Gemeinde Muttenz (damaliger alter Wohnort der Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung der Vormundschaftsbehörde K.____ (damaliger neuer Wohnort der Beschwerdeführer) vom 20. Januar 2010 für die Familie eine sozialpädagogische Familienbegleitung für sechs Monate eingerichtet. Diese Massnahme wurde sodann bis im Juni 2012 jeweils um sechs Monate verlängert und mit Entscheid der Vormundschaftsbehörde L.____ (jetziger Wohnort der Beschwerdeführer) vom 1. Juni 2012 aufgehoben und eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet. Als Beistand wurde J.____, Sozialarbeiter, ernannt. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Massnahme in einigen Ansätzen zwar erfolgreich gewesen sei, die Beschwerdeführer hätten aber in dieser Zeit zu wenig Eigeninitiative ergriffen, um nachhaltige Veränderungen herbeizuführen. Mit der Beendigung der Familienbegleitung müssten die Kindseltern mehr Verantwortung übernehmen. Dieser Schritt sei gegenüber den Kindern verantwortbar, da ein stabiles Helfernetz habe aufgebaut werden können (Kindergärtnerin, Lehrerin, Heilpädagogin, Jugendpsychiaterin). In seinem Schlussbericht vom 2. Februar 2013 hält J.____ sodann fest, dass der teils unkontrollierte Alkoholkonsum des Beschwerdeführers ein grosses Problem darstelle. Gegen die Familienmitglieder sei der Beschwerdeführer jedoch nie gewalttätig geworden, allerdings könne er seine Aggressionen im angetrunkenen Zustand kaum bändigen und schlage unkontrolliert mit dem Fuss in die Wand, wobei er sich Verletzungen zuziehe, welche er dann mit einem gewissen Stolz präsentiere. Auch steige in diesen Situationen der Lärmpegel in der Wohnung, weshalb den Beschwerdeführern schon mehrmals die Wohnungskündigung angedroht worden sei. Zudem

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht äussere der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss Gewaltphantasien in Gegenwart der Kinder. Im angetrunkenen Zustand überschreite der Beschwerdeführer die Grenzen des Zumutbaren für die Kinder. Es sei jedoch positiv zu werten, dass er, um eine Alkoholentwöhnung zu forcieren, seit Oktober 2012 in psychotherapeutischer Behandlung sei. Die Beschwerdeführerin leide unter dem Alkoholmissbrauch ihres Mannes, allerdings sei sie co-abhängig und verteidige gegen aussen sein Trinkverhalten. Sie setze ihm immer wieder Ultimaten und drohe mit der Trennung wenn er nicht aufhöre zu trinken, dies habe sie jedoch nie durchgezogen. Zu D.____ führt J.____ unter anderem gestützt auf Aussagen der Kindergärtnerin aus, sie sei in ihrer Entwicklung zurückgeblieben, wobei sie aber in den letzten 1 ½ Jahren grosse Fortschritte gemacht habe. Dennoch bilde D.____s Sprache einen grossen Schwachpunkt. Sie spreche oft in unvollständigen Sätzen und verfüge über einen sehr kleinen Wortschatz. Die Rückmeldungen aus Schule und Kindergarten sowie die persönlichen Eindrücke während der Besuche in der Familie hätten gezeigt, dass die Familie im aktuellen Zustand nur bedingt ein kindgerechtes Umfeld bieten könne. Er habe den Beschwerdeführern darum deutlich gemacht, dass, wenn sich nicht bald im Familiensystem etwas Grundlegendes ändern würde, eine Fremdplatzierung in Betracht gezogen würde. Im Juni 2013 hat die Beschwerdeführerin ein Eheschutzverfahren eingeleitet und kurz darauf wieder zurückgezogen. In dieser Zeit musste der Beschwerdeführer mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrie Baselland, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Liestal, eingewiesen werden, nachdem er Suizidgedanken geäussert hatte. In der Folge fand am 3. September 2013 ein Gespräch zwischen der neuen Beiständin und den Beschwerdeführern statt. Dabei führten die Beschwerdeführer aus, sie würden es mit Hilfe der Therapeuten und einer allfälligen Ehetherapie mit den Kindern alleine schaffen, weshalb die Beistandschaft aufgehoben werden könne. Sie würden alles daran setzen, dass es nicht zu einem Obhutsentzug mit Fremdplatzierung der Kinder komme. Am 15. Januar 2014 erstattete die Polizei eine Gefährdungsmeldung an die KESB, nachdem der Beschwerdeführer von der Beschwerdeführerin in der Familienwohnung tätlich angegriffen worden sei. Der Beschwerdeführer habe einen Atemalkoholwert von 0.96 Promille aufgewiesen. Aufgrund handgreiflicher Auseinandersetzungen unter den Beschwerdeführern kam es am 4. März, am 3. April sowie am 27. April 2014 erneut zu Gefährdungsmeldungen durch die Polizei. Der Beschwerdeführer habe bei den Polizeieinsätzen nach Alkohol gerochen bzw. einen Atemalkoholwert von 2.08 bzw. von 2.28 Promille aufgewiesen. Am 7. Mai und am 8. Mai 2014 reichten Nachbarn der Beschwerdeführer und am 9. Mai 2014 erneut die Polizei Gefährdungsmeldungen bei der KESB ein. Am 21. Mai 2014 reichten M.____ und N.____ eine Gefährdungsmeldung bei der KESB ein, da sie sich um das Wohlergehen der Kinder sorgen würden. Am 4. Juni 2014 kam es erneut zu einem Polizeieinsatz wegen handgreiflichen Auseinandersetzungen zwischen den Beschwerdeführern wobei der Beschwerdeführer einen Atemalkoholwert von 2.16 Promille aufgewiesen habe. Beide Kinder seien während des Streits anwesend gewesen. 6.4 Anlässlich der heutigen Verhandlung führen die Beschwerdeführer aus, dass es ihnen nicht gut gehe ohne die Kinder. Der Beschwerdeführer leide seit der Fremdplatzierung der Kinder an Bulimie. Es habe einmal im Beisein der Kinder Streit gegeben, da sei der Beschwerdeführer aber von den Schwiegereltern provoziert worden. Seit die Kinder weg sind, habe er

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht nichts mehr getrunken, gehe regelmässig in Therapie und sie hätten zusammen wieder eine Ehetherapie angefangen. Die letzte Therapie hätten sie abgebrochen, weil ihnen der Therapeut nicht gepasst hätte. Tabletten zum Alkoholentzug nehme der Beschwerdeführer nicht, da er diese nicht brauche. Auch die Beschwerdeführerin sei in Therapie. Jetzt sei ihnen zudem die Wohnung per September gekündigt worden. 6.5 Die Beiständin macht anlässlich der heutigen Parteiverhandlung geltend, dass sie den Fall seit Januar 2013 kenne und im Frühling 2014 die Mandatsführung übernommen habe. Sie habe versucht, Termine mit den Beschwerdeführern zu vereinbaren, um mit den Kindern zu sprechen, diese Termine seien aber immer abgesagt oder verschoben worden, weshalb sie nicht an die Kinder herangekommen sei. Nach den jeweiligen Gefährdungsmeldungen habe sie immer das Gespräch mit den Beschwerdeführern gesucht und habe von den Beschwerdeführern die Erlaubnis erhalten, mit den Therapeuten und Lehrern der Kinder zu sprechen. Sie habe den Eindruck, die familiäre Situation sei für die Kinder in letzter Zeit schlechter geworden. Die Auseinandersetzungen zwischen den Eltern hätten zugenommen und seien zudem handgreiflich geworden. Überdies hätten die Beschwerdeführer sowohl die Ehetherapie wie auch das Antiaggressions-Training der Beschwerdeführerin abgebrochen, weil es in ihren Augen nichts gebracht hätte. Der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers werde von beiden immer heruntergespielt. Es sei jetzt sehr wichtig, dass die Kinder aus der Schusslinie genommen und abgeklärt würden. Die Beiständin erhoffe sich durch die Abklärung Hinweise darüber zu erhalten, was die Familie bezüglich der Wohnform, des Umgangs untereinander und der weiteren therapeutischen Unterstützung brauche. 6.6 Die Kindesvertreterin bemerkt, dass es zurzeit wichtig sei, die Kinder in einer stabilen Umgebung zu lassen und ihnen damit den Druck zu nehmen. Dass die Kinder gegen aussen allenfalls z.B. gegenüber Lehrern den Eindruck vermitteln würden, es sei alles in Ordnung, bedeute nicht, dass es auch tatsächlich so sei. Es sei zudem alarmierend, dass die Eltern die Kinder brauchen würden, damit es ihnen besser gehe. Es gehe aber um das Wohl der Kinder und nicht um dasjenige der Eltern. 7.1 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass sich die familiäre Situation der Beschwerdeführer seit dem Schlussbericht des ehemaligen Beistands vom Februar 2013 nicht wesentlich geändert und sich in den letzten Monaten sogar verschlechtert hat. Den Beschwerdeführern ist es – trotz den bisher getroffenen Massnahmen – nicht gelungen, die notwendigen elterlichen Kompetenzen zu entwickeln, um den Bedürfnissen nach Stabilität und Sicherheit wie auch altersentsprechender Förderung von D.____ gerecht zu werden (vgl. Gefährdungsmeldungen von Januar – Juni 2014). Die Überforderungssituation der Beschwerdeführer, insbesondere das Alkoholproblem des Beschwerdeführers sowie die lautstarken und teils handgreiflichen Auseinandersetzungen unter den Eltern, haben sich den vorliegenden Akten zufolge nicht verändert. Obschon diese Problembereiche bereits während der sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie der darauffolgenden Erziehungsbeistandschaft immer wieder in Gesprächen thematisiert, den Beschwerdeführern diesbezüglich Hilfsangebote zur Verfügung gestellt und die Beschwerdeführer auf die damit zusammenhängende Gefährdung ihrer Kinder hingewiesen wurden, konnten sie diese Schwierigkeiten nicht nachhaltig verbessern

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht (vgl. Bericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 8. Oktober 2010; Bericht von J.____ vom 2. Februar 2013, Protokoll der Anhörung vom 2. September 2013, Bericht von E.____ vom 19. Mai 2014). Eigene Anteile an der vorliegenden Situation werden zwar teilweise erkannt, jedoch heruntergespielt und die Schuld für die Probleme bei Dritten gesucht, wie sich anlässlich der heutigen Parteibefragung gezeigt hat. (vgl. auch Bericht der Beiständin vom 19. Mai 2014). Es ist den Beschwerdeführern jedoch zu Gute zuhalten, dass sie zumindest versucht haben, ihre Probleme durch verschiedene therapeutische Unterstützungen anzugehen. Wie die Beschwerdeführer anlässlich der heutigen Parteiverhandlung ausführen, haben sie erneut eine Ehetherapie angefangen und wollen diese auch durchführen. Allerdings haben sie Therapien in der Vergangenheit aus verschiedenen Gründen immer wieder abgebrochen, weshalb abzuwarten ist, wie sich die momentane Therapiebereitschaft entwickeln wird. Entscheidend ist jedoch, dass die kindgerechte Entwicklung und Entfaltung von D.____ unter den bisherigen familiären Umständen als gefährdet erscheint. Die Beschwerdeführer sind aufgrund ihrer eigenen Probleme (finanzielle Sorgen, Beziehungskonflikte, Neigung zu Alkoholkonsum) momentan nicht in der Lage, sich angemessen um D.____ zu kümmern. Um definieren zu können, welche weiteren Unterstützungsmassnahmen bzw. welches ambulante Setting die Familie und insbesondere die Kinder brauchen, ist eine eingehende Begutachtung der Kinder angezeigt. Wie sich gezeigt hat, war die Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführer hinsichtlich der gesundheitlichen und sozialpädagogischen Abklärung der Kinder bis anhin nicht gewährleistet, weshalb auch aus diesem Grund eine stationäre Abklärung der Kinder angezeigt ist. Schliesslich soll – sofern geeignete Bedingungen vorliegen – eine Rückplatzierung der Kinder in das häusliche Umfeld Ziel der durchzuführenden Abklärungen sein. 7.2 Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen gelangt das Kantonsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass im vorliegenden Fall der Obhutsentzug sowie die Platzierung von D.____ im Durchgangsheim zu Recht erfolgten. Andauernde Auseinandersetzungen unter den Eltern sowie eine damit einhergehende Überforderung der Beschwerdeführer, wie sie vorliegend von den Verfahrensbeteiligten übereinstimmend geschildert werden, können eine erhebliche Gefährdung des seelischen Wohles des Kindes mit sich bringen. Die Beschwerdeführer bestreiten auch nicht, dass bisher sämtliche angeordneten ambulanten Massnahmen (sozialpädagogische Familienbegleitung, Erziehungsbeistandschaft, Therapiestunden) keine bleibende Verbesserung der Familiensituation herbeiführen konnten. Es ist auch nicht ersichtlich, mit welchen milderen Massnahmen der Gefahr für D.____ hätte entgegengetreten werden können. Die von den Beschwerdeführern genannte Massnahme, dass erneut eine sozialpädagogische Familienbegleitung einzurichten sei, würde wahrscheinlich wieder eine kurzfristige Entlastung der Beschwerdeführer herbeiführen, jedoch keine nachhaltige Änderung der Problematik auf der Elternebene, welche letztlich für die Gefährdung der Kinder ausschlaggebend ist, bringen. Der vorinstanzliche Entscheid, dass den Beschwerdeführern die Obhut über D.____ entzogen und sie für die Zeit der Abklärungen in einem Heim platziert werde, ist demnach folgerichtig. Die angeordnete Fremdplatzierung und der damit verbundene Obhutsentzug erweisen sich vor diesem Hintergrund als unumgänglich, da mildere Massnahmen ohne nachhaltigen Erfolg geblieben sind. Ferner ist zu bemerken, dass die Platzierung von D.____ im Durchgangsheim auf sechs Monate befristet ist und die KESB nach den erfolgten Abklärungen über allfällige weitere Massnahmen neu zu entscheiden hat.

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7.3 Die Geeignetheit des gewählten Durchgangsheims und der Auftrag zur Begutachtung werden von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt und es bestehen zudem auch keine Anzeichen dafür, dass das Durchgangs- und Beobachtungsheim F.____ vorliegend nicht geeignet ist, zumal auch D.____ anlässlich ihrer Anhörung ausführt, dass es ihr im Heim gut gehe (vgl. Protokoll der Kindesanhörung vom 21. Juli 2014). 7.4 Zusammenfassend sind die angefochtenen Massnahmen ohne Weiteres gerechtfertigt, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Die Interessen am Schutz von D.____ sind deutlich höher zu gewichten als die Interessen der Beschwerdeführer, die den Kontakt mit D.____ im Rahmen ihres Besuchsrechts aufrechterhalten und dabei ihre Kooperationsbereitschaft sowie die Bereitschaft, den bestehenden Zustand zu verändern, unter Beweis stellen können. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Für die Ausgestaltung des Besuchsrechts der Eltern ist nach heutiger Aussage der Beschwerdegegnerin das Heim zuständig, weshalb sich die Beschwerdeführer diesbezüglich direkt an das Durchgangs- und Beobachtungsheim F.____ zu wenden haben. 8.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ebenfalls als Verfahrenskosten zu berücksichtigen sind die Kosten der Kindesvertretung (Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2011 vom 13. Januar 2012, E. 6; vgl. CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, a.a.O., Art. 449a N 25). Für die gerichtlich eingesetzte anwaltliche Kindesvertretung wird praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.-- zu Grunde gelegt, welcher dem Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung und amtlicher Verteidigung nach § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 entspricht und eine sorgfältige Vertretung des Kindes zu gewährleisten vermag. Das Honorar der Kindesvertreterin ist demnach, ausgehend von einem – zudem auch beantragten – Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde, auf Fr. 1'620.-- (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die eingesetzte Kindesvertreterin hat für die Verfahren 810 14 201 und 810 14 202 eine gemeinsame Honorarnote eingereicht, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahrenskosten (Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1‘800.-- und Kosten der Kindesvertretung in der Höhe von Fr. 1‘620.--) je hälftig in beiden Verfahren zu verlegen. Die vorliegenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘710.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse. Der Kindesvertreterin ist für das vorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 810.-- (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Trotz Unterliegens rechtfertigt es sich, infolge der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs den Beschwerdeführern ein Drittel der Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer hat für die Verfahren 810 14 201 und 810 14 202 eine gemeinsame Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung hälftig auf beide Verfahren zu verteilen ist.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern ein Drittel der Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘400.60, d.h. Fr. 466.85 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die restliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 933.80 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Gerichtskasse auszurichten. 8.3 Die Beschwerdeführer werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘710.-- (inkl. Kosten der Kindesvertreterin) werden den Beschwerdeführern auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die den Beschwerdeführern auferlegten Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

3. Der Kindesvertreterin wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 810.-- (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ hat der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer ein Drittel der Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘400.60, d.h. Fr. 466.85 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die restliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 933.80 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin